Aufhebung Wohnungseigentum Grundstücksteilung Thumbnail

Aufhebung Wohnungseigentum & Realteilung in Österreich

Sie besitzen gemeinsam mit einer anderen Person eine Liegenschaft im Wohnungseigentum – und wollen aussteigen? Oder die Eigentümergemeinschaft funktioniert nicht mehr, und eine Teilung scheint der einzige Ausweg? Die Aufhebung von Wohnungseigentum und die Realteilung einer Liegenschaft gehören zu den komplexesten Vorgängen im österreichischen Immobilienrecht. Falsche Schritte kosten nicht nur Geld, sondern können jahrelange Gerichtsverfahren auslösen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Wege zur Verfügung stehen, was der Ablauf tatsächlich kostet und worauf Sie in der Praxis achten müssen.

Wohnungseigentum und Miteigentum – der entscheidende Unterschied

Bevor wir über die Aufhebung sprechen, muss eine Grundlage klar sein: Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 ist nicht dasselbe wie schlichtes Miteigentum. Beim schlichten Miteigentum (§ 829 ABGB) gehört jedem Teilhaber ein ideeller Anteil an der gesamten Liegenschaft – ohne Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung. Beim Wohnungseigentum hingegen ist der Miteigentumsanteil mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt verbunden (§ 2 Abs 1 WEG 2002). Diese Verknüpfung macht das Wohnungseigentum zu einer besonders stabilen Eigentumsform – und die Aufhebung entsprechend anspruchsvoll.

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, hat also einerseits einen Mindestanteil an der Liegenschaft und andererseits das dingliche Recht, eine bestimmte Wohnung oder ein bestimmtes Geschäftslokal ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen. Dieses System ist im Grundbuch durch die Eintragung von Mindestanteilen und sogenannten B-LNR-Einträgen sichtbar.

🏠
Schlichtes Miteigentum
§ 829 ABGB

Jeder Eigentümer hat einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft. Es gibt keine Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung oder Einheit.

Aufhebung: Jeder Miteigentümer kann die Gemeinschaft jederzeit aufkündigen (§ 830 ABGB).
🏢
Wohnungseigentum
WEG 2002

Miteigentumsanteil ist untrennbar mit dem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt (Wohnung, Geschäftslokal) verknüpft.

Aufhebung: Nur mit Zustimmung aller Eigentümer oder durch gerichtliche Entscheidung möglich.

Wann wird die Aufhebung von Wohnungseigentum relevant?

Die Gründe, warum Eigentümer das Wohnungseigentum an einer Liegenschaft aufheben wollen, sind vielfältig. Nicht immer ist ein Streit der Auslöser – oft sind es wirtschaftliche oder familiäre Veränderungen.

⚖️ Typische Gründe für die Aufhebung von Wohnungseigentum
1
Eigentümerpartnerschaft gescheitert – Die beiden Partner einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) – etwa nach Trennung oder Scheidung – können sich über Nutzung oder Verwaltung nicht mehr einigen.
2
Zusammenlegung von Wohnungen – Ein Eigentümer hat mehrere Einheiten erworben und möchte diese zu einem Objekt zusammenlegen. Dafür muss das bestehende Wohnungseigentum aufgehoben und neu begründet werden.
3
Abbruch und Neubau – Das bestehende Gebäude soll abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Vor dem Abbruch muss das Wohnungseigentum aufgehoben werden.
4
Umstrukturierung der Liegenschaft – Bei baulichen Änderungen, die die Parifizierung betreffen, kann eine Neuordnung erforderlich sein.
5
Erbfall mit mehreren Erben – Nach dem Tod eines Wohnungseigentümers kann die Erbfolge eine Neuordnung erzwingen, etwa wenn die Eigentumswohnung an mehrere Erben fällt.

Einvernehmliche Aufhebung – der schnellste Weg

Die einfachste Variante ist die einvernehmliche Aufhebung: Alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft schließen einen schriftlichen Vertrag, mit dem sie das Wohnungseigentum aufheben und die Liegenschaft künftig im schlichten Miteigentum halten – oder eine andere Lösung vereinbaren.

Rechtlich gesehen bildet § 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002 die Grundlage: Dort wird der Wohnungseigentumsvertrag als Titel für die Begründung genannt. Die Aufhebung erfolgt spiegelbildlich durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser muss notariell beglaubigt und beim Grundbuchgericht eingereicht werden, damit die Löschung des Wohnungseigentums im B-Blatt eingetragen wird.

Was viele unterschätzen: Auch bei der einvernehmlichen Aufhebung müssen sämtliche Pfandgläubiger (Banken mit Hypotheken) zustimmen. Denn die Aufhebung des Wohnungseigentums verändert das Sicherungsobjekt des Pfandrechts. Ohne Zustimmung der Bank bleibt die Eintragung im Grundbuch bestehen – und die Aufhebung scheitert.

💡 Praxistipp: Banken frühzeitig einbinden
Klären Sie vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags mit allen beteiligten Banken, ob sie der Löschung des Wohnungseigentums zustimmen. In der Praxis verlangen Banken oft eine Umhaftung oder eine neue Sicherheitenvereinbarung. Das kann mehrere Wochen dauern – planen Sie diesen Zeitpuffer ein.

Realteilung vs. Zivilteilung – welcher Weg passt?

Wenn das Wohnungseigentum aufgehoben ist (oder wenn es sich um schlichtes Miteigentum handelt), stellt sich die nächste Frage: Wie wird die Liegenschaft geteilt? Das österreichische Recht kennt zwei Wege: die Realteilung und die Zivilteilung.

§ 843 ABGB legt einen klaren Vorrang fest: Die Realteilung – also die körperliche Aufteilung der Liegenschaft – geht der Zivilteilung vor. Zur Zivilteilung (gerichtliche Versteigerung mit Erlösverteilung) kommt es nur, wenn eine Realteilung nicht möglich oder nicht tunlich ist. Das hat der OGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Einen vertieften Überblick über die Teilungsklage und Grundstücksteilung finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.

✂️
Realteilung
Vorrang nach § 843 ABGB

Die Liegenschaft wird körperlich aufgeteilt. Jeder Eigentümer erhält einen selbstständigen Grundbuchskörper, der seinem Anteil entspricht.

Vorteil: Beide Seiten behalten Immobilieneigentum. Keine Versteigerung, kein Zeitdruck.
🔨
Zivilteilung
Subsidiär

Die Liegenschaft wird gerichtlich versteigert und der Erlös wird nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt.

Risiko: Versteigerungserlöse liegen oft 20–30 % unter dem Verkehrswert.

Wann ist eine Realteilung „tunlich“?

Nicht jede Liegenschaft lässt sich real teilen. Die Realteilung ist nach der Rechtsprechung des OGH nur dann tunlich, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Liegenschaft physisch und rechtlich teilbar sein – es müssen also genauso viele selbstständige Teile entstehen können, wie es Miteigentümer gibt. Zweitens darf die Teilung nicht zu einer wesentlichen Wertminderung führen. Und drittens müssen die entstehenden Teile wertmäßig ungefähr den bisherigen Anteilen entsprechen. Geringfügige Wertdifferenzen sind zulässig, wenn sie durch Ausgleichszahlungen kompensiert werden.

Bei einem Mehrparteienhaus mit Wohnungseigentum ist die Realteilung typischerweise möglich, wenn das Gebäude baulich in separate Einheiten trennbar ist – etwa in ein Vorderhaus und ein Hinterhaus, oder in Erdgeschoß und Obergeschoß mit jeweils eigenem Zugang. Bei einem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt (etwa einer Eigentumswohnung) ist eine Realteilung dagegen kaum denkbar.

Ablauf einer Realteilung Schritt für Schritt

Die Realteilung einer Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum besteht, ist ein mehrstufiger Prozess. Er beginnt mit der rechtlichen Aufhebung und endet mit der Eintragung neuer Grundbuchskörper.

Ablauf: Aufhebung & Realteilung
1
Aufhebungsvertrag oder Teilungsklage
Alle Eigentümer schließen einen schriftlichen Aufhebungsvertrag – oder ein Eigentümer erhebt eine Teilungsklage nach § 830 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht.
2
Löschung des Wohnungseigentums im Grundbuch
Das Grundbuchgericht löscht die Wohnungseigentumseintragungen. Die Liegenschaft wird wieder als schlichtes Miteigentum geführt. Zustimmung aller Pfandgläubiger erforderlich.
3
Teilungsplan erstellen lassen
Ein befugter Geometer (Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) erstellt den Teilungsplan nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG). Dazu gehören Vermessung, Grenzfeststellung und Planzeichnung.
4–8W
Bearbeitungsdauer beim Vermessungsamt: Der Teilungsplan muss vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) bescheinigt werden. Rechnen Sie mit 4–8 Wochen Bearbeitungszeit.
4
Behördliche Genehmigungen einholen
Je nach Bundesland und Widmung: Baubehördliche Genehmigung, Grundverkehrsbescheid (insbesondere bei landwirtschaftlichen Flächen) und gegebenenfalls raumordnungsrechtliche Bewilligung.
5
Teilungsvertrag abschließen
Die Miteigentümer unterzeichnen einen notariell beglaubigten Teilungsvertrag, der die Zuordnung der neuen Grundstücke regelt – inklusive etwaiger Ausgleichszahlungen und Servitutsregelungen.
6
Grundbuchseintragung der neuen Grundstücke
Der Teilungsplan und der Teilungsvertrag werden beim Grundbuchgericht eingereicht. Die bisherige Einlagezahl (EZ) wird aufgelöst und neue Einlagezahlen werden für die geteilten Liegenschaften angelegt.

Sonderfall: Aufhebung durch Begründung von neuem Wohnungseigentum

Eine in der Praxis häufig übersehene Variante: Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 kann Wohnungseigentum auch im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft begründet werden. Das klingt paradox, ist aber ein wichtiges Instrument. Wenn etwa drei Miteigentümer eine Liegenschaft mit sechs Wohnungen besitzen, kann das Gericht – statt zu versteigern – jedem Miteigentümer zwei Wohnungen im Wohnungseigentum zuweisen. Die Miteigentumsgemeinschaft wird also nicht durch Realteilung im klassischen Sinn, sondern durch Neubegründung von Wohnungseigentum aufgehoben.

Kosten: Womit Sie rechnen müssen

Die Kosten einer Aufhebung von Wohnungseigentum mit anschließender Realteilung setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Ein verbindlicher Gesamtbetrag lässt sich nicht pauschal nennen, da er von der Liegenschaftsgröße, der Anzahl der neuen Grundstücke und dem Bundesland abhängt. Die folgende Übersicht gibt Ihnen aber eine verlässliche Orientierung.

💰 Kostenübersicht Aufhebung & Realteilung
Kostenposition Richtwert Hinweis
Geometer / Teilungsplan 1.500–4.000 € Je nach Grundstücksgröße und Komplexität
BEV-Bescheinigung 200–600 € Gebühren des Vermessungsamts
Grundbuchgebühren je 44 € pro EZ + Eingabegebühr GGG – Gerichtsgebührengesetz
Notar / Beglaubigung 800–2.500 € Abhängig vom Liegenschaftswert
Rechtsanwalt 2.000–8.000 €+ Vertragsgestaltung, Verhandlung, ggf. Klage
GrESt / ImmoESt situationsabhängig Nur bei Anteilsverschiebung über die Quote hinaus
Stand: März 2026. Alle Beträge sind Richtwerte und können je nach Region und Einzelfall abweichen.

Ein oft übersehener Kostenpunkt: Die Grunderwerbsteuer. Wenn bei der Realteilung ein Miteigentümer mehr erhält, als seinem bisherigen Anteil entspricht, kann der übersteigende Teil als Erwerb gewertet werden. In diesem Fall fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % des Grundstückswerts an. Für die Immobilienertragssteuer gilt dasselbe Prinzip – der über die Quote hinausgehende Teil kann steuerpflichtig sein.

Häufige Fehler bei Aufhebung und Realteilung

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler – sie kosten Zeit, Geld und Nerven. Vier davon kommen besonders häufig vor.

Pfandgläubiger vergessen
Ohne Zustimmung der Hypothekarbanken kann das Grundbuchgericht die Aufhebung nicht durchführen. Wer erst nach Vertragsabschluss an die Bank denkt, verliert Monate.
Teilungsplan ohne Baurecht-Check
Der Geometer erstellt den Teilungsplan nach vermessungstechnischen Kriterien. Ob die neuen Grundstücke den Mindestgrößen des Flächenwidmungsplans entsprechen oder die Bebauungsdichte eingehalten wird, prüft er nicht. Hier brauchen Sie eine baurechtliche Vorabklärung.
Ausgleichszahlung nicht exakt vereinbart
Wenn die geteilten Grundstücke nicht exakt den Miteigentumsanteilen entsprechen, sind Ausgleichszahlungen fällig. Wird deren Höhe nicht im Teilungsvertrag verbindlich geregelt, droht ein weiterer Rechtsstreit – und möglicherweise eine GrESt-Nachforderung.
Servitute nicht mitbedacht
Nach der Teilung braucht das hintere Grundstück möglicherweise ein Geh- und Fahrrecht über das vordere. Wird das im Teilungsvertrag nicht als Servitut vereinbart und im Grundbuch eingetragen, entsteht ein faktischer Zugangskonflikt – ein klassischer Fall im Immobilienrecht.
Rücklage nicht abgerechnet
Bei Aufhebung des Wohnungseigentums muss die Rücklage der Eigentümergemeinschaft abgerechnet und verteilt werden. Wird das versäumt, gibt es nach der Aufhebung keine Rechtsgrundlage mehr für die Auszahlung.

Sonderfälle aus der Praxis

Eigentümerpartnerschaft nach Trennung

Die Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) ermöglicht es zwei natürlichen Personen, gemeinsam Wohnungseigentum an einem Objekt zu erwerben. Typischerweise nutzen Paare dieses Modell. Scheitert die Beziehung, wird die Situation heikel: Im Gegensatz zum schlichten Miteigentum kann bei der Eigentümerpartnerschaft nicht einfach eine Teilungsklage nach § 830 ABGB erhoben werden. Stattdessen muss die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft nach § 13 Abs 6 WEG beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden. Das Gericht entscheidet dann, ob einer der Partner das Objekt gegen Abfindung übernimmt oder ob ein Verkauf an Dritte erfolgt.

Handelt es sich zugleich um die Ehewohnung, wird das Verfahren noch komplexer: Die Aufteilung der Ehewohnung fällt in den Anwendungsbereich des § 87 EheG und erfolgt im Außerstreitverfahren. Die „klassische“ Teilungsklage ist in diesem Fall gesperrt.

Wohnungseigentum an einem Grundstück mit Baurecht

In seltenen Fällen ist das Wohnungseigentum nicht an einem Grundstück selbst, sondern an einem darauf bestellten Baurecht begründet. Die Aufhebung betrifft dann das Baurecht – nicht das Grundstück. Das hat Konsequenzen für die Realteilung: Eine körperliche Teilung des Baurechts ist in der Regel nicht möglich, sodass nur die Zivilteilung bleibt. Alternativ kann einer der Eigentümer das Baurecht vollständig übernehmen und den anderen auszahlen.

Nutzungsänderung als Alternative zur Aufhebung

Nicht immer ist die vollständige Aufhebung nötig. Wenn der Konflikt darauf beruht, dass ein Eigentümer sein Objekt anders nutzen möchte (z. B. als Büro statt als Wohnung), kann eine Nutzungsänderung nach § 16 WEG der weniger aufwändige Weg sein. Diese erfordert die Zustimmung der übrigen Eigentümer oder eine gerichtliche Genehmigung – aber das Wohnungseigentum bleibt bestehen.

Steuerliche Auswirkungen bei Anteilsverschiebung

Wenn die Realteilung dazu führt, dass ein Eigentümer wertmäßig mehr erhält als seinen bisherigen Anteil, liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Das betrifft den Differenzbetrag, nicht den gesamten Wert. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % des gemeinen Werts des Grundstücks (§ 4 GrEStG). Seit dem BBG 2025 gelten bei Anteilsverschiebungen über 75 % verschärfte Regeln – ein Punkt, der bei größeren Liegenschaften mit Unternehmensstrukturen besonders relevant wird.

💡 Praxistipp: Steuerliche Vorabprüfung
Lassen Sie vor jeder Realteilung die steuerlichen Konsequenzen von einem Steuerberater prüfen. Insbesondere bei hohen Ausgleichszahlungen oder bei Liegenschaften im Betriebsvermögen können ImmoESt und GrESt zusammen einen erheblichen Betrag ausmachen. Eine vorausschauende Strukturierung – etwa die stufenweise Übertragung – kann die Steuerlast legal minimieren.

Checkliste: Vorbereitung auf die Aufhebung

Ob Sie die Aufhebung einvernehmlich anstreben oder sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vorbereiten – diese Punkte sollten vorab geklärt sein.

✅ Checkliste vor der Aufhebung des Wohnungseigentums
☑️ Grundbuchauszug aktuell besorgen – Prüfen Sie alle Eintragungen im B-Blatt (Eigentümer, Anteile) und C-Blatt (Pfandrechte, Servitute, Reallasten).
☑️ Nutzwertgutachten und Parifizierung einsehen – Die bestehende Nutzwertfestsetzung zeigt die Anteilsverhältnisse und ist Grundlage jeder Teilungsberechnung.
☑️ Pfandgläubiger kontaktieren – Klären Sie mit allen Hypothekarbanken, ob und unter welchen Bedingungen sie der Aufhebung zustimmen.
☑️ Rücklage und offene Betriebskosten abrechnen – Die Rücklage muss anteilig aufgeteilt werden. Offene Vorschreibungen sollten vor der Aufhebung beglichen sein.
☑️ Bebauungsplan und Widmung prüfen – Eine Realteilung ist nur möglich, wenn die neuen Grundstücke den raumordnungsrechtlichen Vorgaben (Mindestgröße, Aufschließung) entsprechen.
☑️ Steuerliche Konsequenzen klären – Prüfen Sie GrESt-Pflicht (bei Anteilsverschiebung) und ImmoESt-Relevanz (bei Wertsteigerung seit Erwerb).
☑️ Notwendige Servitute planen – Wird nach der Teilung ein Grundstück nur über das andere erreichbar? Dann muss ein Wegerecht (Servitut) vereinbart und eingetragen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Aufhebung Wohnungseigentum & Realteilung – Zusammenfassung
1. Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 kann nur mit Zustimmung aller Eigentümer oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden – ein einzelner Eigentümer hat kein einseitiges Aufhebungsrecht.
2. Die Realteilung hat Vorrang vor der Zivilteilung (§ 843 ABGB). Sie ist aber nur tunlich, wenn die Liegenschaft physisch und rechtlich teilbar ist und die neuen Teile wertmäßig den Anteilen entsprechen.
3. Alle Pfandgläubiger müssen zustimmen. Ohne Bankfreigabe ist die grundbücherliche Löschung des Wohnungseigentums nicht durchführbar.
4. Die Kosten setzen sich aus Vermessung, Notar, Grundbuch und Rechtsanwalt zusammen. Bei Anteilsverschiebungen kommen GrESt und ImmoESt hinzu.
5. Bei der Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG) gelten besondere Regeln: Die Aufhebung läuft über das Bezirksgericht, nicht über eine klassische Teilungsklage.
6. Nicht immer ist die volle Aufhebung nötig: Eine Nutzungsänderung oder eine Neubegründung von Wohnungseigentum (§ 3 Abs 1 Z 3 WEG) kann die einfachere Alternative sein.

Rechtsstand: März 2026. Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Aufhebung von Wohnungseigentum und die Realteilung einer Liegenschaft berühren Grundbuchrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und oft auch Familienrecht gleichzeitig. Wir bei Brandauer Rechtsanwälte begleiten Eigentümer in Salzburg und ganz Österreich durch den gesamten Prozess – von der ersten Prüfung der Ausgangslage über die Verhandlung mit Miteigentümern und Banken bis zur Eintragung im Grundbuch. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Erstgespräch vereinbaren