Rund 150.000 Menschen in Österreich leben mit einer Demenzdiagnose – Tendenz steigend. Wenn in der Familie ein Erbfall eintritt und der Erblasser an Demenz litt, stellt sich regelmäßig die Frage: War diese Person überhaupt noch testierfähig? Ein Testament, das in einem Zustand geistiger Einschränkung errichtet wurde, kann unter Umständen angefochten werden. Umgekehrt lässt sich die Testierfähigkeit bei Demenz durch gezielte Maßnahmen absichern. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, wie die Beweisführung abläuft und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Was bedeutet Testierfähigkeit nach dem ABGB?
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, wirksam ein Testament zu errichten. Sie ist eine besondere Ausprägung der Geschäftsfähigkeit und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. § 566 ABGB formuliert es klar: Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Das Gesetz stellt also auf zwei Elemente ab. Erstens: das Verständnis – die Person muss begreifen, dass sie ein Testament errichtet, welche Vermögenswerte betroffen sind und wer dadurch erbt oder enterbt wird. Zweitens: das Verhalten – die Person muss in der Lage sein, ihren Willen frei und unbeeinflusst zu bilden und diesen auch auszudrücken.
§ 567 ABGB ergänzt die Kehrseite: Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt – etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit –, so ist die letztwillige Verfügung ungültig. Für die Altersgrenze verweist § 569 ABGB darauf, dass unmündige Personen (unter 14 Jahren) testierunfähig sind und mündige Minderjährige (14 bis 18 Jahre) nur eingeschränkt testieren können.
Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Letztwillige Verfügungen, die in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt wurden (z. B. psychische Krankheit, Rausch), sind ungültig.
Unmündige (unter 14) sind testierunfähig. Mündige Minderjährige (14–18) können nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren.
Auch Personen mit gerichtlicher Erwachsenenvertretung können grundsätzlich testieren – sofern sie im konkreten Moment testierfähig sind.
Entscheidend ist immer der konkrete Zustand im Moment der Testamentserrichtung. Die Testierfähigkeit wird nicht abstrakt „an sich“ beurteilt, sondern bezogen auf den exakten Zeitpunkt, an dem der Erblasser sein Testament unterschrieben hat. Das ist bei Demenz besonders relevant, denn der Verlauf dieser Erkrankung ist schwankend. Wer sich eingehender mit den Formvorschriften für Testamente in Österreich beschäftigen möchte, findet dazu einen eigenen Beitrag auf unserer Website.
Demenz und Testament – warum eine Diagnose nicht alles sagt
Eine der häufigsten Fehlvorstellungen im Erbrecht lautet: „Wer Demenz hat, kann kein gültiges Testament mehr machen.“ Das stimmt so nicht. Die Diagnose Demenz führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Maßgeblich ist immer die konkrete geistige Verfassung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung – nicht die medizinische Diagnose an sich.
Demenz verläuft in Stadien. Im frühen Stadium sind viele Betroffene durchaus noch in der Lage, die Tragweite einer letztwilligen Verfügung zu erfassen. Sie wissen, wem sie ihr Vermögen zuwenden wollen, kennen ihren Besitz und verstehen die Konsequenzen ihrer Entscheidung. Auch in mittleren Stadien gibt es sogenannte luzide Intervalle – Phasen relativer Klarheit, in denen ein rechtsgültiges Testament errichtet werden kann.
Die Person versteht im konkreten Moment, dass sie ein Testament errichtet, kennt ihr Vermögen und die begünstigten Personen und kann ihren Willen frei äußern.
Frühes Demenzstadium oder luzides Intervall. Person beantwortet Fragen zum Nachlass korrekt und schlüssig.
Die Person kann die Bedeutung des Testaments nicht mehr erfassen, erkennt nahe Angehörige nicht, hat keinen Überblick über ihr Vermögen oder ist leicht beeinflussbar.
Fortgeschrittenes Stadium. Person ist desorientiert, erkennt Familienmitglieder nicht, wiederholt sich ständig.
Die Rechtsprechung des OGH stellt deshalb nicht auf die Diagnose ab, sondern auf die funktionalen Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Mensch mit leichter bis mittlerer Demenz, der in einem klaren Moment sein Testament errichtet, kann durchaus testierfähig sein. Umgekehrt kann eine schwere Demenz im Endstadium die Testierfähigkeit ausschließen – selbst wenn formal ein Notar anwesend war.
In unserer Praxis sehen wir beide Seiten: Erben, die ein Testament anfechten wollen, weil sie vermuten, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war. Und Erblasser, die trotz Demenzdiagnose vorsorgen und ihr Testament rechtssicher gestalten möchten. Beide Konstellationen erfordern ein genaues Verständnis der Rechtslage.
Wann ist ein Testament bei Demenz anfechtbar?
Ein Testament ist bei Demenz anfechtbar, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung die Testierfähigkeit fehlte – der Erblasser also die Bedeutung und Folgen seiner Verfügung nicht mehr verstehen konnte (§ 567 ABGB). Doch die Anfechtung ist kein Selbstläufer. Wer ein Testament wegen Testierunfähigkeit bei Demenz anfechten will, muss mehrere Voraussetzungen erfüllen.
Zunächst muss die anfechtende Person ein rechtliches Interesse haben – in der Regel sind das übergangene gesetzliche Erben oder Personen, die durch ein früheres Testament begünstigt waren. Die Anfechtung erfolgt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens oder durch eine gesonderte Klage. Dabei muss die Testierunfähigkeit im konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen werden – nicht davor und nicht danach.
Hinweise sammeln: Wann wurde das Testament errichtet? Welches Demenzstadium lag vor? Gab es auffällige Änderungen im Testament?
Medizinische Unterlagen, Arztberichte, Pflegedokumentation und Aussagen von Zeugen zusammentragen. Je zeitnäher zum Testamentsdatum, desto besser.
Die Erfolgsaussichten realistisch bewerten lassen. Nicht jede Demenz führt zur Testierunfähigkeit – die Grenzfälle sind komplex.
Das Gericht bestellt in der Regel einen psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen, der die Testierfähigkeit retrospektiv beurteilt.
Testament ungültig → gesetzliche Erbfolge oder früheres Testament gilt
Testament bleibt gültig → Kosten trägt der Anfechtende
Neben der Testierunfähigkeit gibt es weitere Anfechtungsgründe bei Testamenten, etwa Formmängel, Irrtum oder Sittenwidrigkeit. In der Praxis überschneiden sich diese Gründe häufig: Wer an Demenz leidet, ist oft auch anfälliger für unzulässige Beeinflussung durch Dritte.
Beweislast und Beweismittel bei Testierunfähigkeit
Wer ein Testament wegen Demenz anfechten will, trägt die Beweislast. Das österreichische Recht geht grundsätzlich von der Testierfähigkeit aus – sie wird vermutet. Der Anfechtende muss also beweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Das ist in der Praxis oft die größte Hürde.
Da der Erblasser nicht mehr befragt werden kann, erfolgt die Beurteilung retrospektiv. Das Gericht stützt sich auf verschiedene Beweismittel, die in ihrer Gesamtheit ein Bild des geistigen Zustands zum relevanten Zeitpunkt zeichnen sollen.
| Beweismittel | Beweiswert | Hinweise |
|---|---|---|
| Psychiatrisches Gutachten | ⭐⭐⭐ Sehr hoch | Retrospektive Beurteilung durch Sachverständigen; zentrales Beweismittel im Verfahren |
| Ärztliche Dokumentation | ⭐⭐⭐ Sehr hoch | Befunde, Diagnosen, MMSE-Tests (Mini-Mental-Status) zeitnah zur Testamentserrichtung |
| Pflegedokumentation | ⭐⭐ Hoch | Tägliche Aufzeichnungen über Orientierung, Verhalten, Verwirrtheitszustände |
| Zeugenaussagen | ⭐⭐ Mittel–Hoch | Angehörige, Pflegekräfte, Notar, Testamentszeugen – je unbeteiligter, desto glaubwürdiger |
| Notariatsakt / Notarvermerk | ⭐⭐ Hoch | Feststellung des Notars zur Geschäftsfähigkeit; keine Garantie, aber gewichtiges Indiz |
| Ärztliches Attest zum Testiertag | ⭐⭐⭐ Sehr hoch | Bestätigung der Testierfähigkeit am Tag der Errichtung – bestes Absicherungsmittel |
Ein MMSE-Test (Mini-Mental-Status-Examination) mit einem Ergebnis unter 20 von 30 Punkten deutet auf eine relevante kognitive Einschränkung hin. Werte unter 10 sprechen in der Regel gegen eine Testierfähigkeit. Der Test allein ist aber nie abschließend – er ist ein Baustein unter mehreren.
Die retrospektive Begutachtung ist für den Sachverständigen eine schwierige Aufgabe. Er muss anhand vorhandener Unterlagen und Zeugenaussagen ein Bild rekonstruieren, das er selbst nie gesehen hat. Deshalb kommt es oft zu Streit über die Interpretation der Befunde – und entsprechend hohen Verfahrenskosten. Wer den Pflichtteil berechnen und seine Ansprüche beziffern möchte, sollte das vor einer Anfechtungsklage tun, um die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu prüfen.
Testament trotz Demenz absichern – so geht es richtig
Die andere Seite der Medaille: Wer an Demenz erkrankt ist und trotzdem noch testierfähig, kann und sollte sein Testament absichern. Denn ein Testament, das nach dem Tod angefochten wird, kann jahrelange Erbstreitigkeiten auslösen – und das Ergebnis ist ungewiss. Mit den richtigen Vorsorgemaßnahmen lässt sich das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung erheblich reduzieren.
Das ärztliche Attest ist das wirksamste Instrument. Idealerweise untersucht ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie den Erblasser am selben Tag, an dem das Testament errichtet wird, und bestätigt schriftlich, dass die Testierfähigkeit im Sinne des § 566 ABGB gegeben ist. Dieses Attest muss kein aufwendiges Gutachten sein – eine fundierte ärztliche Stellungnahme mit Bezug auf die konkreten kognitiven Fähigkeiten genügt.
In Kombination mit einem Notariatsakt entsteht eine doppelte Absicherung: Der Notar bestätigt die formelle Richtigkeit, der Arzt die medizinische Komponente. Ein derart abgesichertes Testament lässt sich nur sehr schwer anfechten.
Häufige Fehler rund um Testierfähigkeit und Demenz
Sowohl auf Seiten der Erblasser als auch bei den Erben gibt es typische Fehler, die vermeidbar wären. Wer sie kennt, kann rechtzeitig gegensteuern.
Sonderfälle: Erwachsenenvertretung, Nottestament & Co.
Die Praxis zeigt eine Reihe von Sonderkonstellationen, die bei Testierfähigkeit und Demenz besonders häufig auftreten.
Erwachsenenvertretung (ehemals Sachwalterschaft)
Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz 2018 gibt es in Österreich vier Formen der Erwachsenenvertretung: die Vorsorgevollmacht, die gewählte, die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Für die Testierfähigkeit gilt: Auch Personen mit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung können grundsätzlich testieren – sofern sie im konkreten Moment die Voraussetzungen des § 566 ABGB erfüllen (§ 568 ABGB).
In der Praxis wird allerdings bei einer bestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertretung besonders genau geprüft, ob die Testierfähigkeit tatsächlich gegeben war. Ein ärztliches Attest ist hier nicht nur empfehlenswert, sondern faktisch unerlässlich. Bei schwerer Demenz mit umfassender Erwachsenenvertretung ist die Testierfähigkeit in der Regel ausgeschlossen.
Luzide Intervalle – die klaren Momente
Der Begriff „luzides Intervall“ beschreibt eine Phase relativer geistiger Klarheit bei einer ansonsten fortschreitenden Demenz. Die österreichische Rechtsprechung erkennt an, dass ein in einem solchen Intervall errichtetes Testament gültig sein kann. Der Beweis ist allerdings schwierig: Es muss nachgewiesen werden, dass gerade zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein luzides Intervall vorlag.
In der Praxis scheitern Testamente in luziden Intervallen häufig an der Beweisführung, wenn kein zeitnahes ärztliches Attest vorliegt. Wer sich auf ein luzides Intervall stützen will, muss den klaren Moment dokumentieren – durch Arzt, Notar und Zeugen gleichzeitig.
Mehrere Testamente – welches gilt?
Häufig errichtet eine Person im Lauf ihres Lebens mehrere Testamente. Wenn das letzte Testament zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, an dem der Erblasser bereits an fortgeschrittener Demenz litt, stellt sich die Frage: Wird das letzte Testament ungültig, gilt dann automatisch das vorletzte?
Die Antwort: Ja, grundsätzlich schon. Wird das jüngste Testament erfolgreich angefochten, lebt das zuvor errichtete Testament wieder auf – sofern es formell gültig ist und nicht ausdrücklich widerrufen wurde. In manchen Fällen wird auch ein früheres Testament angefochten, sodass am Ende die gesetzliche Erbfolge greift. Die Frage der Enterbung und des Pflichtteils spielt dabei eine zentrale Rolle.
Unzulässige Beeinflussung bei Demenz
Demenzerkrankte sind besonders anfällig für unzulässige Beeinflussung durch Pflegepersonal, Betreuer oder einzelne Familienmitglieder. Wenn eine nahestehende Person den Erblasser dazu bewegt, sein Testament zu ihren Gunsten zu ändern, kann dies neben der Testierunfähigkeit einen eigenständigen Anfechtungsgrund darstellen (§ 565 ABGB – listige oder zwanghafte Beeinflussung). Beide Gründe werden in der Praxis oft gemeinsam geltend gemacht.
Eigenhändiges oder fremdhändiges Testament ohne Notar. Erfüllt die Formvorschriften, bietet aber keinen zusätzlichen Schutz bei Demenz.
Der Notar prüft und dokumentiert die Geschäftsfähigkeit. Das erschwert eine Anfechtung, ist aber kein medizinischer Nachweis.
Notariatsakt plus ärztliches Attest zur Testierfähigkeit am selben Tag. Doppelte Absicherung – formell und medizinisch.
Das Wichtigste auf einen Blick – Testierfähigkeit bei Demenz
Wie wir Ihnen helfen können
Ob Sie ein Testament absichern möchten oder ob Sie eine letztwillige Verfügung anfechten wollen – in beiden Fällen ist eine fundierte rechtliche Beurteilung der erste Schritt. Als auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei in Salzburg begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess: von der Ersteinschätzung über die Beweissicherung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.