Bauen auf fremdem Grund – Superädifikat, Überbau & Baurecht in Österreich

Bauen auf fremdem Grund

Ein Gebäude errichten, ohne das Grundstück zu besitzen – in Österreich ist das keine Seltenheit. Ob Vereinshütte auf Gemeindeland, Einfamilienhaus im Baurecht oder eine Garage, die über die Grundgrenze ragt: Wer auf fremdem Grund baut, betritt rechtlich vermintes Gelände. Denn nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ (§ 297 ABGB) gehört ein Gebäude grundsätzlich dem Grundeigentümer – nicht dem Erbauer. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Konstruktionen das österreichische Recht kennt, wo die Unterschiede liegen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Der Grundsatz „superficies solo cedit“ – warum das Thema so wichtig ist

Im österreichischen Sachenrecht gilt ein eiserner Grundsatz: Das Gebäude teilt das rechtliche Schicksal des Grundstücks. § 297 ABGB ordnet Bauwerke, die fest mit dem Boden verbunden sind, als unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft ein. Wer also ein Haus auf einer fremden Parzelle errichtet, verliert im Regelfall sein Eigentum daran – es fällt automatisch dem Grundeigentümer zu.

Dieses Ergebnis ist für viele Bauherren überraschend und wirtschaftlich verheerend. Ein Einfamilienhaus für 400.000 € auf dem Grundstück der Schwiegereltern gebaut, die Ehe geht in die Brüche – und plötzlich steht man ohne Eigentumsrecht am eigenen Haus da. Solche Fälle landen regelmäßig vor Gericht.

Das österreichische Recht kennt allerdings drei Ausnahmen, die es ermöglichen, trotz fehlendem Grundeigentum Eigentümer eines Gebäudes zu sein – oder zumindest eine gesicherte Rechtsposition zu erlangen. Wer auf fremdem Grund bauen will oder bereits gebaut hat, muss diese Konstruktionen kennen.

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Rechtsgrundlagen im Überblick
§ 297 ABGB und seine Durchbrechungen
1
Grundsatz: Gebäude = unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft (§ 297 ABGB). Eigentum fällt dem Grundeigentümer zu.
2
Ausnahme 1 – Baurecht (BauRG): Dingliches, grundbuchlich eingetragenes Recht, auf fremdem Grund zu bauen. Laufzeit: 10–100 Jahre.
3
Ausnahme 2 – Superädifikat (§ 435 ABGB): Bauwerk auf fremdem Grund „ohne Belassungsabsicht“. Gilt als bewegliche Sache – Eigentum bleibt beim Erbauer.
4
Ausnahme 3 – Überbau (§ 418 ABGB): Bauen über die Grundgrenze hinaus – Eigentumserwerb hängt davon ab, ob der Grundeigentümer Bescheid wusste.

Drei Konstruktionen im Überblick: Baurecht, Superädifikat und Überbau

Bevor wir jede Variante im Detail besprechen, hilft ein direkter Vergleich. Denn die drei Konstruktionen unterscheiden sich in fast jeder Hinsicht: Rechtsgrundlage, Grundbucheintragung, Dauer, Finanzierbarkeit und wirtschaftliche Konsequenz. Die richtige Wahl hängt davon ab, ob Sie dauerhaft oder vorübergehend bauen wollen – und wie viel Investitionssicherheit Sie brauchen.

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Baurecht vs. Superädifikat vs. Überbau
Kriterium Baurecht (BauRG) Superädifikat (§ 435 ABGB) Überbau (§ 418 ABGB)
Rechtscharakter Dingliches Recht Bewegliche Sache Gesetzlicher Eigentumserwerb
Grundbuch Eigene Baurechtseinlage Urkundenhinterlegung Eigentumsklage nötig
Laufzeit 10–100 Jahre Vertragsdauer (flexibel) Unbefristet (Eigentum)
Bankfinanzierung Gut möglich (Hypothek auf Baurechtseinlage) Schwierig (kein Grundbucheintrag) Nicht relevant (Eigentumsfrage)
Typischer Einsatz Wohnbau auf Gemeindeland, Familienstrukturen Kleinbauten, Schrebergärten, Geschäftslokale Grenzüberbau, irrtümliches Bauen

Das Baurecht nach dem BauRG – ein eigenes Grundstück auf Zeit

Das Baurechtsgesetz (BauRG) von 1912 ermöglicht es, ein dingliches, vererbliches und veräußerbares Recht zu begründen, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Im Kern funktioniert es wie eine Immobilie auf Zeit: Der Bauberechtigte erhält eine eigene Grundbucheinlage – die sogenannte Baurechtseinlage –, auf die er sogar eine Hypothek aufnehmen kann.

Laufzeit und Bauzins

Das BauRG schreibt eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren und eine Höchstlaufzeit von 100 Jahren vor (§ 1 BauRG). In der Praxis liegen die meisten Baurechtsverträge zwischen 50 und 99 Jahren – kurze Laufzeiten sind für Wohnbau kaum sinnvoll, weil der Heimfall am Ende die gesamte Investition gefährdet.

Der Bauzins – also das Entgelt, das der Bauberechtigte dem Grundeigentümer zahlt – kann als monatliche oder jährliche Zahlung vereinbart werden. Wertsicherungsklauseln sind ausdrücklich zulässig (§ 3 BauRG), solange der Bauzins nicht an den Bodenwert selbst gekoppelt wird. Das unterscheidet den Bauzins wesentlich von einer Miete oder Pacht.

Grundbucheintragung und Baurechtseinlage

Das Baurecht wird im C-Blatt (Lastenblatt) der belasteten Liegenschaft eingetragen – und gleichzeitig entsteht eine eigene Baurechtseinlage im Grundbuch (§ 5 BauRG). Diese Einlage verhält sich wie eine eigenständige Liegenschaft: Der Bauberechtigte kann darauf Hypotheken eintragen lassen, Dienstbarkeiten begründen oder das Baurecht an Dritte übertragen. Wer sich mit den Details des Grundbuchauszugs vertraut machen will, findet dort alle relevanten Informationen.

Heimfall: Was passiert am Ende der Laufzeit?

Läuft das Baurecht ab, fällt das Gebäude an den Grundeigentümer – der sogenannte Heimfall (§ 9 BauRG). Der Grundeigentümer muss dem Bauberechtigten eine Entschädigung zahlen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, hat der Bauberechtigte nach der Judikatur des OGH keinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch. Deshalb ist die Heimfallklausel einer der kritischsten Punkte im gesamten Baurechtsvertrag.

💡 Praxistipp: Heimfallklausel nie ungeregelt lassen
Vereinbaren Sie im Baurechtsvertrag immer eine konkrete Entschädigungsregelung für den Heimfall – idealerweise basierend auf dem Zeitwert des Gebäudes abzüglich einer jährlichen Abschreibung. Ohne Regelung besteht das Risiko, bei Ablauf des Baurechts leer auszugehen. In unserer Praxis sehen wir, dass genau dieses Detail bei älteren Verträgen regelmäßig fehlt.

Das Superädifikat – Bauen ohne Belassungsabsicht

§ 435 ABGB definiert das Superädifikat als ein Bauwerk, das auf fremdem Grund errichtet wird und „nicht stets darauf bleiben soll“. Diese Formulierung klingt veraltet, ist aber nach wie vor geltendes Recht. Der entscheidende Punkt: Ein Superädifikat bleibt im Eigentum des Erbauers – es wird nicht zum Bestandteil der Liegenschaft.

Rechtlich wird ein Superädifikat als bewegliche Sache behandelt (§ 297 ABGB), selbst wenn es sich um ein massives Gebäude handelt. Das hat weitreichende Konsequenzen für Eigentumsübertragung, Finanzierung und Pfandrecht. Eine vertiefte Analyse der Abgrenzung zwischen Baurecht und Superädifikat finden Sie in unserem Beitrag Baurecht vs. Eigentum in Österreich.

Voraussetzungen für ein Superädifikat

Damit ein Bauwerk als Superädifikat qualifiziert wird, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

✅ Voraussetzungen für ein Superädifikat
☑️
Fremder Grund: Das Bauwerk steht auf einem Grundstück, das nicht dem Erbauer gehört. Es muss ein Nutzungsvertrag (Miete, Pacht, Leihe) mit dem Grundeigentümer bestehen.
☑️
Keine Belassungsabsicht: Das Gebäude soll nach der Vereinbarung nicht dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben. Die Belassungsabsicht wird nach objektiven Kriterien beurteilt – nicht nur nach subjektiver Vorstellung der Parteien.
☑️
Kein Baurecht nach BauRG: Es darf kein Baurechtsvertrag nach dem BauRG begründet worden sein. Baurecht und Superädifikat schließen einander aus.

Die Belassungsabsicht – das zentrale Abgrenzungskriterium

Die Frage, ob ein Gebäude „stets auf dem Grund bleiben soll“, wird von der Rechtsprechung nach objektiven Maßstäben beurteilt. Entscheidend ist nicht, was die Parteien sich vorstellen, sondern ob die vertragliche Grundlage zeitlich begrenzt ist. Ein befristeter Bestandvertrag (Miete oder Pacht) spricht regelmäßig für ein Superädifikat. Der OGH hat mit seiner Entscheidung 3 Ob 108/22m den Anwendungsbereich allerdings auch auf unbefristete Bestandverhältnisse ausgedehnt – sofern die jederzeitige Kündbarkeit die fehlende Belassungsabsicht indiziert.

In der Praxis bedeutet das: Auch ein solides Wohnhaus auf gepachtetem Grund kann als Superädifikat gelten, wenn der Pachtvertrag kündbar ist. Die Bausubstanz allein ist kein Kriterium – ein Betongebäude kann rechtlich genauso „beweglich“ sein wie eine Holzhütte.

Eigentumsübertragung und Urkundenhinterlegung

Da Superädifikate als bewegliche Sachen gelten, erfolgt ihre Übertragung nicht durch Grundbucheintragung, sondern durch Titel und Modus – also durch Vertrag und Übergabe. Für den Rechtsverkehr gibt es allerdings die Möglichkeit der Urkundenhinterlegung beim Bezirksgericht (Urkundenhinterlegungsgesetz). Diese Hinterlegung schafft Publizität und Schutz gegenüber Dritten, ersetzt aber keine Grundbucheintragung im eigentlichen Sinn.

Überbau nach § 418 ABGB – wenn über die Grenze gebaut wird

Der Überbau ist ein Sonderfall: Hier geht es nicht um eine geplante Konstruktion auf fremdem Grund, sondern um eine tatsächliche Bauführung, bei der das Gebäude – absichtlich oder irrtümlich – über die Grundstücksgrenze hinausragt. § 418 ABGB regelt, wem das Gebäude in diesem Fall gehört. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der Grundeigentümer vom Bau wusste.

Prozessdiagramm
Eigentumszuordnung beim Überbau nach § 418 ABGB
1
Bauführung über die Grundgrenze
Ein Bauherr baut mit eigenem Material auf fremdem Grund (teilweise oder ganz).
?
Entscheidende Frage: Wusste der Grundeigentümer von der Bauführung?
❌ Ohne Wissen des Grundeigentümers

Der Grundeigentümer erwirbt Eigentum am Gebäude. Der Bauherr hat nur einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen.

✅ Mit Wissen – ohne sofortige Untersagung

Der redliche Bauführer erwirbt außerbücherliches Eigentum an der überbauten Grundfläche. Er muss den gemeinen Wert des Grundes ersetzen.

Die Regelung des § 418 ABGB ist dispositiv – die Parteien können also eine abweichende Vereinbarung treffen. In der Praxis ist das sogar der Regelfall: Nachbarn einigen sich auf eine Grenzregulierung, einen Kauf der überbauten Fläche oder eine Dienstbarkeit. Die gesetzliche Regelung greift nur, wenn keine solche Einigung besteht.

Redlichkeit des Bauführers

§ 418 ABGB spricht vom „redlichen“ Bauführer. Redlich ist, wer gutgläubig davon ausgehen durfte, auf eigenem Grund zu bauen – oder zumindest von der Zustimmung des Grundeigentümers ausgehen konnte. Wer wissentlich und ohne Erlaubnis über die Grenze baut, kann sich nicht auf § 418 ABGB berufen. In solchen Fällen stehen dem Grundeigentümer Beseitigungsansprüche nach § 523 ABGB zu. Grenzstreitigkeiten dieser Art sind typische Fälle des Nachbarrechts.

Umfang des Eigentumserwerbs

Der außerbücherliche Eigentumserwerb nach § 418 ABGB beschränkt sich nach der Judikatur des OGH auf die tatsächlich überbaute Fläche plus die für die Erhaltung des Gebäudes unentbehrliche Grundfläche. Der Bauführer erwirbt also nicht automatisch die gesamte Nachbarparzelle – sondern nur so viel, wie für das Gebäude objektiv notwendig ist. Für die grundbücherliche Bereinigung ist in der Regel eine Eigentumsklage oder ein Vergleich erforderlich.

Häufige Fehler beim Bauen auf fremdem Grund

Ob Baurecht, Superädifikat oder Überbau – die juristischen Fallstricke sind zahlreich. Die folgenden Fehler sehen wir in unserer Praxis besonders häufig.

Kein schriftlicher Vertrag mit dem Grundeigentümer
Mündliche Absprachen sind der häufigste Auslöser für Streit. „Der Schwiegervater hat gesagt, wir dürfen bauen“ reicht nicht. Ohne schriftlichen Vertrag fehlt die Grundlage für ein Superädifikat – und § 418 ABGB löst möglicherweise einen ungewollten Eigentumserwerb aus.
Baurecht ohne Heimfallregelung abschließen
Viele Baurechtsverträge – insbesondere ältere – enthalten keine Entschädigungsklausel für den Heimfall. Das kann bedeuten, dass der Bauberechtigte nach Ablauf von 60 oder 80 Jahren ein Gebäude im Wert von mehreren Hunderttausend Euro entschädigungslos verliert.
Superädifikat ohne Urkundenhinterlegung
Wer ein Superädifikat errichtet, sollte die Urkundenhinterlegung beim Bezirksgericht nicht vergessen. Ohne sie hat der Erwerber keinen Schutz gegenüber Dritten – und der Nachweis des Eigentums kann bei Streit extrem schwierig werden.
Baubewilligung auf den Grundeigentümer statt den Bauberechtigten laufen lassen
Die Baubewilligung muss auf den Bauberechtigten bzw. den Superädifikatseigentümer lauten – nicht auf den Grundeigentümer. Ein falscher Adressat kann die gesamte Bewilligung gefährden.
Grenzüberbau ignorieren und hoffen, dass niemand klagt
Beim Überbau gilt: Je länger Sie warten, desto komplizierter wird die Bereinigung. Der Grundeigentümer kann die Beseitigung verlangen – und das wird mit steigendem Gebäudewert immer teurer. Frühzeitig klären, am besten schon vor Baubeginn.

Sonderfälle aus der Praxis

Superädifikat im Schrebergarten

Klassischer Anwendungsfall: Ein Kleingärtner errichtet auf einem gepachteten Gartengrundstück eine Hütte oder ein kleines Wohnhaus. Der Pachtvertrag läuft typischerweise über den Kleingartenverein. Das Gebäude gilt als Superädifikat und bleibt im Eigentum des Pächters. Beim Verkauf des Superädifikats an einen Nachfolger wird nur das Gebäude übertragen – der Pachtvertrag muss gesondert übertragen oder neu abgeschlossen werden. Konflikte entstehen häufig, wenn der Verein den Pachtvertrag kündigt: Der Eigentümer muss das Gebäude dann auf eigene Kosten entfernen.

Gemeinde vergibt Baurecht für Wohnbau

Immer mehr Gemeinden in Österreich vergeben Baurechte an junge Familien, um leistbaren Wohnbau zu fördern, ohne Gemeindegrund zu veräußern. Der Bauzins liegt oft deutlich unter dem Marktzins. Das klingt attraktiv, hat aber einen Haken: Nach Ablauf des Baurechts fällt das Haus an die Gemeinde zurück. Wer den Vertrag nicht sorgfältig prüft, riskiert am Ende der Laufzeit den Verlust seiner gesamten Investition. Die Vertragsgestaltung ist hier besonders kritisch.

Überbau bei Altbauten und fehlenden Vermessungsurkunden

Bei Liegenschaften, die vor Jahrzehnten ohne genaue Vermessung bebaut wurden, zeigt sich oft erst beim Verkauf oder einer Neuvermessung, dass Gebäudeteile über die Grundgrenze ragen. Die grundbuchsrechtliche Bereinigung ist in solchen Fällen aufwendig: Es braucht entweder eine Vereinbarung mit dem Nachbarn, eine Grenzberichtigung oder – im Streitfall – eine Klage auf Feststellung des außerbücherlichen Eigentums nach § 418 ABGB. Eine aktuelle Grundbuchprüfung bringt solche Probleme rechtzeitig ans Licht.

Baurecht und Insolvenz

Geht der Bauberechtigte in Insolvenz, fällt die Baurechtseinlage in die Insolvenzmasse. Das Baurecht kann vom Insolvenzverwalter verwertet (also verkauft) werden – ein wesentlicher Unterschied zum Superädifikat, bei dem die fehlende Grundbucheintragung die Verwertung in der Praxis deutlich erschwert. Auch für den Grundeigentümer kann eine Insolvenz des Bauberechtigten zum Problem werden: Rückständiger Bauzins hat kein Vorzugsrecht in der Insolvenz.

💡 Praxistipp: Baurecht oder Superädifikat?
Wer eine größere Investition auf fremdem Grund plant (Wohnhaus, Betriebsgebäude), sollte fast immer zum Baurecht greifen. Es bietet Grundbuchsicherheit, Finanzierbarkeit und eine klare Rechtsposition. Das Superädifikat eignet sich eher für Kleinbauten, Geschäftslokale oder Situationen, in denen die Laufzeit kurz und die Investition überschaubar ist. Einen detaillierten Vergleich finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Baurecht.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Bauen auf fremdem Grund – Zusammenfassung
1. Nach § 297 ABGB gehört ein Gebäude grundsätzlich dem Grundeigentümer. Drei Konstruktionen durchbrechen diesen Grundsatz: Baurecht (BauRG), Superädifikat (§ 435 ABGB) und Überbau (§ 418 ABGB).
2. Das Baurecht schafft eine eigene Baurechtseinlage im Grundbuch, ist finanzierbar und bietet maximale Rechtssicherheit. Laufzeit: 10–100 Jahre. Entscheidend: Heimfallklausel vertraglich regeln.
3. Das Superädifikat gilt als bewegliche Sache, obwohl es ein Gebäude ist. Kein Grundbucheintrag, nur Urkundenhinterlegung. Geeignet für Kleinbauten, Schrebergärten und befristete Nutzungen.
4. Beim Überbau (§ 418 ABGB) entscheidet das Wissen des Grundeigentümers über die Eigentumszuordnung. Redliche Bauführer können unter Umständen Eigentum am überbauten Grund erwerben.
5. Schriftliche Verträge sind Pflicht. Mündliche Absprachen mit Grundeigentümern enden regelmäßig vor Gericht – mit ungewissem Ausgang und hohen Kosten.
6. Die Wahl der richtigen Konstruktion hängt von Investitionsvolumen, Laufzeit und Finanzierungsbedarf ab. Bei Wohnbauten ist das Baurecht fast immer die sicherere Variante.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie ein Baurecht verhandeln, ein Superädifikat absichern oder einen Grenzüberbau bereinigen müssen – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess. In unserer Kanzlei verbinden wir baurechtliche Expertise mit fundierter Erfahrung im Grundbuchrecht und Werkvertragsrecht. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Servitute & Wegerechte – Begründung, Löschung & Streitfälle in Österreich

Servitute Wegerechte Thumbnail

Ein Wegerecht, das den Baugrund entwertet. Ein Leitungsrecht, das seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird, aber im Grundbuch steht. Oder ein Nachbar, der plötzlich beansprucht, über Ihre Liegenschaft fahren zu dürfen: Servitute – im Gesetz als Dienstbarkeiten bezeichnet – gehören zu den häufigsten Konfliktquellen im österreichischen Immobilienrecht. Dieser Beitrag erklärt, wie Servitute in Österreich begründet, im Grundbuch eingetragen und wieder gelöscht werden, welche Streitfälle typisch sind und worauf Sie bei jedem Liegenschaftskauf achten sollten.

Was ist ein Servitut? Grundbegriffe und gesetzliche Einordnung

Ein Servitut – juristisch korrekt: eine Dienstbarkeit – ist ein dingliches Recht an einer fremden Sache. Es verpflichtet den Eigentümer einer Liegenschaft, zugunsten eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen (§§ 472 ff ABGB). Anders als ein Mietvertrag oder eine bloße Vereinbarung wirkt ein Servitut nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern gegenüber jedem späteren Eigentümer – vorausgesetzt, es ist im Grundbuch eingetragen.

Die praktische Bedeutung ist enorm: Servitute können den Wert einer Liegenschaft um fünfstellige Beträge senken – oder sie überhaupt erst erschließen. Ein Grundstück ohne Zufahrt ist ohne Wegerecht faktisch wertlos; eine Baulücke mit Leitungsrecht im falschen Bereich kann unbebaubar werden. Das österreichische Recht kennt dabei verschiedene Arten von Dienstbarkeiten, die sich in Inhalt, Dauer und Rechtsfolgen erheblich unterscheiden.

Infografik
Die drei Hauptarten von Servituten in Österreich
§§ 472 ff ABGB – Überblick für Liegenschaftseigentümer
🛤️
Grunddienstbarkeit
§ 473 ABGB

Berechtigt ein anderes Grundstück (das „herrschende Gut“). Bleibt bestehen, egal wer Eigentümer wird.

Typisch: Wegerecht, Leitungsrecht, Weiderecht
→ Haftet an der Liegenschaft, nicht an der Person
👤
Personalservitut
§ 478 ABGB

Berechtigt eine bestimmte Person. Erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.

Typisch: Wohnrecht, Fruchtgenuss (Nießbrauch)
→ Nicht übertragbar, nicht vererblich
⚖️
Legalservitut
Kraft Gesetzes

Entsteht ohne Vertrag direkt aus dem Gesetz – häufig als Notweg (§ 2 NWG) oder öffentliches Wegerecht.

Typisch: Notweg, Leitungswegerecht (StWG)
→ Entschädigung ist vorgesehen

Für die Praxis relevant ist vor allem die Abgrenzung: Wer ein Wegerecht über das Nachbargrundstück benötigt, braucht in den meisten Fällen eine Grunddienstbarkeit – also ein Recht, das an der Liegenschaft haftet und bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. Das ist auch der häufigste Streitfall: Der Käufer übernimmt eine Liegenschaft und entdeckt erst danach, dass ein Dritter ein verbüchertes Fahrrecht über den Garten hat.

Grunddienstbarkeit vs. Personalservitut – die zentrale Unterscheidung

Die Unterscheidung zwischen Grund- und Personalservitut ist keine akademische Fingerübung, sondern hat handfeste Auswirkungen auf Dauer, Übertragbarkeit und Wert einer Liegenschaft. Wer eine Immobilie kauft, muss wissen, ob eine eingetragene Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten endet – oder ob sie das Grundstück dauerhaft belastet.

Vergleich
Grunddienstbarkeit vs. Personalservitut
🛤️ Grunddienstbarkeit
§ 473 ABGB – „praedial“

Berechtigter: Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks – nicht eine bestimmte Person.

Dauer: Grundsätzlich unbefristet. Bleibt bei Eigentümerwechsel auf beiden Seiten bestehen.

Übertragbarkeit: Geht automatisch mit dem herrschenden Grundstück über.

Häufigster Fall: Fahr- und Gehrechte zwischen Nachbargrundstücken, Leitungsrechte für Wasser/Kanal
👤 Personalservitut
§ 478 ABGB – persönlich

Berechtigter: Eine namentlich bestimmte natürliche oder juristische Person.

Dauer: Endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten (bei natürlichen Personen) oder mit Auflösung (bei juristischen Personen).

Übertragbarkeit: Nicht übertragbar und nicht vererblich (Ausnahme: Fruchtgenuss kann vertraglich anders geregelt sein).

Achtung: Wohnrecht erlischt mit Tod – Fruchtgenuss kann bei juristischen Personen sehr lange bestehen

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen diese Unterscheidung den Ausschlag gibt. Bei einer Liegenschaftsbewertung etwa macht es einen großen Unterschied, ob ein Wohnrecht zugunsten einer 85-jährigen Person besteht – oder ob ein unbefristetes Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks im C-Blatt eingetragen ist. Im ersten Fall endet die Belastung absehbar, im zweiten besteht sie potentiell für immer.

Servitut begründen – die vier Wege zur Dienstbarkeit

Ein Servitut entsteht in Österreich nicht einfach durch Gewohnheit oder stillschweigende Duldung. Das Gesetz verlangt – mit einer gewichtigen Ausnahme – einen klaren Rechtsgrund (Titel) und die Eintragung im Grundbuch (Modus). Im Einzelnen gibt es vier Wege, wie eine Dienstbarkeit begründet werden kann.

📋
Die vier Wege zur Dienstbarkeit
Titel und Modus im österreichischen Sachenrecht
1
Vertragliche Einräumung
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks schließt mit dem Berechtigten einen Dienstbarkeitsvertrag. Inhalt, Umfang und räumliche Grenzen des Servituts müssen exakt beschrieben werden. Anschließend erfolgt die Eintragung im Grundbuch.
2
Ersitzung (§ 1468 ABGB)
Wer ein Servitut 30 Jahre lang redlich, rechtmäßig und ununterbrochen ausübt, erwirbt es durch Ersitzung – auch ohne Grundbucheintragung. Bei Vorliegen einer Urkunde (z. B. eines alten Vertrags) genügen bereits 3 Jahre (tabulare Ersitzung, § 1498 ABGB). Die Ersitzung öffentlicher Wegerechte durch Gemeinden folgt eigenen Regeln.
3
Letztwillige Verfügung
Per Testament oder Vermächtnis kann ein Servitut zugunsten einer Person oder eines Grundstücks angeordnet werden. Die Erben sind dann verpflichtet, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. In der Praxis betrifft das häufig Wohnrechte zugunsten des überlebenden Partners.
4
Gesetzliche Entstehung (Legalservitut)
In bestimmten Fällen begründet das Gesetz selbst ein Servitut – ohne Vertrag und ohne Grundbucheintragung. Das bekannteste Beispiel ist der Notweg (§ 2 NWG): Ist eine Liegenschaft ohne jede Verbindung zum öffentlichen Wegenetz, hat der Eigentümer Anspruch auf einen Notweg über das Nachbargrundstück – gegen Entschädigung.

Der mit Abstand häufigste Weg ist die vertragliche Einräumung. Dabei ist Präzision entscheidend: Vage Formulierungen wie „Zufahrtsrecht über das Grundstück“ reichen für eine Grundbucheintragung oft nicht aus. Das Bezirksgericht als Grundbuchgericht verlangt eine hinreichend bestimmte Beschreibung des Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit – am besten mit Verweis auf einen Lageplan.

Die Ersitzung ist der zweite große Entstehungsgrund. Sie führt in der Praxis regelmäßig zu Konflikten, weil der Eigentümer der belasteten Liegenschaft oft gar nicht weiß, dass durch die jahrzehntelange Duldung eines Weges ein Recht entstanden ist. Für Grundstücke im Grenzkataster ist die Ersitzung allerdings ausgeschlossen – hier kann kein Recht allein durch langjährige Nutzung begründet werden.

Eintragung im Grundbuch – vom Vertrag zur verbücherten Dienstbarkeit

Die Einigung allein genügt nicht. Damit ein Servitut wirksam entsteht und gegen Dritte – insbesondere gegen spätere Käufer – durchgesetzt werden kann, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt im C-Blatt des belasteten Grundstücks und zusätzlich als Ersichtlichmachung im A2-Blatt des berechtigten Grundstücks. Der Ablauf folgt einem festen Schema.

Ablauf
Von der Vereinbarung zur Grundbucheintragung
1
Dienstbarkeitsvertrag erstellen
Inhalt, Umfang, räumliche Grenzen und Gegenleistung (falls vereinbart) festlegen. Am besten mit Lageplan als Beilage.
2
Unterschriften beglaubigen lassen
Beide Vertragsparteien müssen ihre Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen. Der Vertrag muss eine Aufsandungserklärung enthalten.
3
Grundbuchgesuch einbringen
Antrag auf Einverleibung beim zuständigen Bezirksgericht. Eintragung im C-Blatt (dienende Liegenschaft) und A2-Blatt (herrschende Liegenschaft).
⏱️
Bearbeitungszeit
Je nach Bezirksgericht 1–4 Wochen. Der Rang richtet sich nach dem Einlangungszeitpunkt des Gesuchs.
Servitut wirksam eingetragen
Das Servitut wirkt ab sofort gegenüber jedermann. Es bindet alle nachfolgenden Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Ein Detail, das oft übersehen wird: Die Eintragungsgebühr für eine Dienstbarkeit beträgt 1,1 % des kapitalisierten Wertes der Dienstbarkeit. Bei einem Wegerecht, das als wiederkehrende Last bewertet wird, kann sich daraus eine nicht unerhebliche Gebühr ergeben. Die Bewertung richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und kann je nach Einzelfall variieren. Wer die Rangordnung und Belastungen im Grundbuch versteht, vermeidet unangenehme Überraschungen beim Erwerb.

💡 Praxistipp: Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag
Formulieren Sie das Servitut so konkret wie möglich. Statt „Zufahrtsrecht über das Grundstück EZ 123″ besser: „Fahr- und Gehrecht über den im beiliegenden Lageplan gelb markierten Weg (3 m breit, Länge ca. 45 m) auf dem Grundstück EZ 123, KG Salzburg.“ Verweisen Sie auf einen maßstäblichen Lageplan, der beiden Vertragsparteien beigelegt wird. Je genauer die Beschreibung, desto geringer das Streitpotenzial bei späteren Nutzungskonflikten.

Offenkundige Servitute und das Bestimmtheitsgebot – wann unverbücherte Rechte binden

Die Grundbuchsregel lautet eigentlich klar: Wer eine Liegenschaft erwirbt, vertraut auf den Grundbuchstand. Lasten, die nicht eingetragen sind, gelten als nicht vorhanden. Dieser Schutz hat aber zwei wichtige Ausnahmen, die in der Praxis regelmäßig zu Streit führen – offenkundige Servitute und das Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG.

Offenkundigkeit – sichtbare Anlagen binden auch ohne Eintragung

Auch ein nicht verbüchertes Recht kann den Erwerber einer Liegenschaft binden, wenn es offenkundig ist. Offenkundig heißt: Am dienenden Grundstück sind sichtbare Anlagen vorhanden, die die Dienstbarkeit nahelegen – ein befestigter Fahrweg, eine fixe Leitungstrasse, ein Tor, eine Zufahrtsrampe – oder der Erwerber kannte die Nutzung tatsächlich. Der Oberste Gerichtshof bestätigt diese Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz in ständiger Rechtsprechung. Wer sich auf Offenkundigkeit beruft, trägt die Beweislast – und braucht regelmäßig Fotos, Pläne und Zeugenaussagen.

Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Eine sorgfältige Begehung der Liegenschaft vor dem Kauf ist Pflicht. Wer ungeprüft auf das Grundbuch vertraut und dort keine Servitut findet, kann später trotzdem mit einem offenkundigen Recht konfrontiert sein – etwa dem Wegerecht eines Nachbarn, der seit Jahrzehnten über die Liegenschaft fährt. Im Verdachtsfall ist Nachforschung mit anwaltlicher Begleitung zu empfehlen, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird.

Bestimmtheitsgebot nach § 12 GBG – vage Formulierungen scheitern

§ 12 Grundbuchsgesetz verlangt, dass Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit „möglichst bestimmt“ angegeben werden. Unscharfe Klauseln wie „Wegerecht über das nördliche Grundstück“ oder „Wohnrecht in einem Stockwerk“ scheitern an der Eintragung – oder bleiben in der Durchsetzung unbrauchbar. Bezirksgerichte weisen Anträge auf Einverleibung regelmäßig zurück, wenn die räumliche Lage, der Umfang oder die Modalitäten der Nutzung nicht klar bezeichnet sind.

Für die Vertragsgestaltung heißt das: Räumliche Grenzen mit Lageplan beilegen, Breite und Verlauf von Wegerechten in Metern angeben, bei Wohnrechten die konkreten Räume und Nebenflächen aufzählen. Ein weiterer Stolperstein: Wohnrechte dürfen nicht bloß auf einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft verbüchert werden – es braucht eine bestimmte Räumlichkeit oder Fläche. Eine Eintragung am halben Eigentumsanteil ohne Zuordnung zu konkreten Räumen ist unzulässig.

Wohnrecht oder Fruchtgenuss – die richtige Qualifikation entscheidet

Im Alltag wird „Wohnrecht“ gern als Sammelbegriff verwendet. Juristisch ist die Abgrenzung zum Fruchtgenuss aber entscheidend, weil sie über Vermietbarkeit, Übertragbarkeit und steuerliche Folgen bestimmt. Deckt das Recht nur den eigenen Wohnbedarf, liegt regelmäßig ein Gebrauchsrecht (Wohnungsgebrauch) vor. Umfasst es alle bewohnbaren Teile ohne Einschränkung, spricht vieles für einen Fruchtgenuss – dann darf etwa auch vermietet werden. Diese Unterscheidung hat der OGH mehrfach betont. Fehlt eine eindeutige Formulierung im Vertrag, entscheidet im Streit das Gericht – mit oft überraschendem Ergebnis.

Wohnrecht vs. Fruchtgenuss – was darf ich wirklich?
Kriterium Wohnrecht (Gebrauch) Fruchtgenuss
NutzungsumfangDeckung des eigenen WohnbedarfsUmfassende Nutzung samt Erträgen
Vermietung erlaubt?Regelmäßig neinJa, typischerweise
ÜbertragbarkeitStreng persönlich, nicht übertragbarNicht übertragbar, aber Nutzung durch Dritte möglich
GrundbucheintragungKonkrete Räume und Flächen bezeichnenInhalt und Umfang präzise, häufig samt Nebenflächen
Typischer FehlerNur ideeller Anteil statt bestimmter RäumeZu vage Formulierungen – Streit über die Reichweite
Praxis: Die richtige Qualifikation entscheidet über Rechte (etwa Vermietung), Bewertung und Steuern. Im Schenkungs- oder Übergabevertrag genau formulieren – und im Grundbuch bestimmt eintragen lassen.

Servitut löschen – alle Wege zur Lastenfreistellung

Genauso wichtig wie die Begründung ist die Frage, wie ein Servitut wieder aus dem Grundbuch entfernt werden kann. Wer eine Liegenschaft lastenfrei verkaufen möchte oder ein veraltetes Recht beseitigen will, muss die richtige Strategie wählen. Das österreichische Recht kennt mehrere Erlöschensgründe – sie unterscheiden sich erheblich in Voraussetzungen und praktischer Durchsetzbarkeit.

📊
Erlöschensgründe für Servitute im Überblick
Erlöschensgrund Voraussetzung Frist / Dauer
Einvernehmliche Aufhebung Vertrag + Löschungserklärung + Grundbuchgesuch Sofort nach Eintragung
Nichtausübung / Freiheitsersitzung Servitut wird nicht genutzt + Eigentümer verhält sich wie Freier 30 Jahre
Aktive Verhinderung Eigentümer sperrt aktiv den Weg / verhindert die Ausübung 3 Jahre
Zweckfortfall Der Zweck des Servituts ist dauerhaft weggefallen (z. B. Quelle versiegt) Sofort
Vereinigung (Konfusion) Herrschendes und dienendes Grundstück kommen in eine Hand Sofort
Tod des Berechtigten Nur bei Personalservituten (Wohnrecht, Fruchtgenuss) Mit dem Tod
Gerichtliche Löschung Löschungsklage bei Erfüllung eines Erlöschensgrundes + fehlender Zustimmung Verfahrensdauer
Hinweis: In jedem Fall muss die Löschung im Grundbuch beantragt werden. Das bloße Erlöschen des Rechts beseitigt nicht automatisch den Grundbucheintrag.

Der praktisch wichtigste Fall ist die Freiheitsersitzung: Wird ein Servitut 30 Jahre lang nicht ausgeübt, erlischt es. Doch Vorsicht – die Freiheitsersitzung setzt voraus, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks sich aktiv so verhalten hat, als ob das Recht nicht bestünde. Bloße Nichtausübung durch den Berechtigten allein reicht nach der Rechtsprechung des OGH nicht aus. Wird die Ausübung dagegen aktiv verhindert – etwa durch eine Absperrung –, verkürzt sich die Frist auf nur drei Jahre (§ 1488 ABGB). Innerhalb dieser Frist muss der Berechtigte eine Servitutsklage einbringen, sonst verliert er sein Recht.

Für die Löschung im Grundbuch braucht es in jedem Fall eine grundbuchsfähige Urkunde: entweder eine beglaubigte Löschungserklärung des Berechtigten, einen gerichtlichen Vergleich, ein Urteil oder eine Sterbeurkunde (bei Personalservituten). Ohne eine solche Urkunde bleibt der Eintrag im C-Blatt bestehen – auch wenn das Recht materiell längst erloschen ist.

Häufige Fehler bei Servituten und Wegerechten

In unserer Beratungspraxis stoßen wir immer wieder auf dieselben Fehler – sowohl bei der Begründung als auch bei der Durchsetzung oder Löschung von Servituten. Die folgenden fünf Fehler kosten Mandanten regelmäßig Geld, Zeit und Nerven.

C-Blatt beim Kauf nicht geprüft
Viele Käufer prüfen zwar das B-Blatt (Eigentümer), übersehen aber die Eintragungen im C-Blatt (Lasten und Beschränkungen). Ein dort eingetragenes Fahrrecht oder Leitungsrecht kann den Liegenschaftswert erheblich mindern – und geht beim Kauf automatisch mit über. Wer eine Immobilie kauft, sollte den Kaufvertrag und das Grundbuch vor Unterschrift genau prüfen lassen.
Servitut zu unbestimmt formuliert
Formulierungen wie „Benützungsrecht“ oder „Zufahrt über das Grundstück“ sind häufig zu unbestimmt für eine Grundbucheintragung. Das Grundbuchgericht weist solche Anträge ab. Die Folge: Der Berechtigte hat zwar eine vertragliche Zusage, aber kein dingliches Recht – und bei einem Eigentümerwechsel verliert er sein Recht.
Ersitzung unterschätzt
„Der Nachbar fährt halt seit 30 Jahren über unseren Grund – aber das haben wir nie erlaubt.“ Genau das kann reichen: Wer die Nutzung 30 Jahre lang duldet, ohne sich dagegen zu wehren, riskiert die Ersitzung eines Servituts. Selbst wenn nie ein Vertrag bestand. Die Beweislast liegt allerdings beim Anspruchsteller.
3-Jahres-Frist bei Sperrung verpasst
Wird ein Wegerecht aktiv gesperrt – etwa durch einen Zaun oder eine Schranke –, muss der Berechtigte innerhalb von 3 Jahren gerichtlich dagegen vorgehen (§ 1488 ABGB). Wer diese Frist versäumt, verliert sein Servitut endgültig. Manche Berechtigte warten zu lange, weil sie auf eine einvernehmliche Lösung hoffen.
Grundbucheintrag nach Erlöschen nicht gelöscht
Ein Servitut kann materiell erloschen sein – durch Tod des Berechtigten, Zweckfortfall oder Freiheitsersitzung –, aber im Grundbuch steht es weiterhin. Das schreckt Käufer ab, erschwert Finanzierungen und mindert den Verkehrswert. Die Löschung erfordert eine grundbuchsfähige Urkunde und ein Löschungsgesuch beim Bezirksgericht.

Streitfälle aus der Praxis – typische Konflikte bei Servituten

Servitutstreitigkeiten landen häufig vor Gericht, weil die Beteiligten den Umfang eines Rechts unterschiedlich auslegen oder weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die folgenden Konstellationen gehören zu den häufigsten Konfliktfällen.

Wegerecht: Gehen erlaubt, Fahren nicht?

Einer der klassischen Streitpunkte: Im Grundbuch steht „Gehrecht“ – der Berechtigte fährt aber regelmäßig mit dem Auto über den Weg. Grundsätzlich gilt: Ein Gehrecht umfasst nicht das Fahren. Allerdings kann sich der Umfang durch jahrzehntelange Übung erweitern, wenn der Eigentümer das Fahren toleriert hat. Die Gerichte prüfen hier den historischen Vertragswillen und die tatsächliche Ausübung. Umgekehrt kann ein Fahrrecht nicht einseitig auf schwere Lkw ausgedehnt werden, wenn es für Pkw vereinbart wurde.

Leitungsrecht bei Neubau – Umlegung möglich?

Ein Grundeigentümer möchte bauen, aber eine Wasserleitung des Nachbarn verläuft quer durch den Baugrund. Kann er die Umlegung verlangen? Grundsätzlich ja – aber nur, wenn er die Kosten trägt und die neue Trassenführung für den Berechtigten gleichwertig ist. Eine einseitige Verlegung ohne Zustimmung ist nicht zulässig. Umgekehrt kann der Berechtigte nicht verlangen, die Leitung auf eine teurere Trasse umzulegen, wenn die bestehende funktioniert. In der Praxis führt die Frage der Kostentragung oft zu langen Verhandlungen.

Nachbarstreit um Zufahrtsrecht zur Hintergrundliegenschaft

Wenn ein Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreicht werden kann, ist das Konfliktpotenzial besonders hoch. Der Eigentümer der Hintergrundliegenschaft braucht eine gesicherte Zufahrt; der Eigentümer des Vordergrundstücks will die Belastung minimieren. Oft wird über Breite und Befestigung des Weges, über Schneeräumpflichten und Instandhaltungskosten gestritten. Wenn kein vertragliches Wegerecht besteht, bleibt als letzter Ausweg der Notweg (§ 2 NWG) – der allerdings nur den notwendigen Mindestumfang gewährt und gegen angemessene Entschädigung eingeräumt wird. Auch Konflikte mit dem Nachbarrecht spielen in solchen Fällen eine Rolle, etwa wenn der Weg zu nahe an der Grundstücksgrenze verläuft.

Ersitzung durch Gemeindeweg – öffentliches Wegerecht

Eine Gemeinde beansprucht ein öffentliches Wegerecht über private Liegenschaften, weil der Weg seit Jahrzehnten von der Allgemeinheit benutzt wird. Die Ersitzung eines öffentlichen Wegerechts durch eine Gemeinde ist nach der OGH-Rechtsprechung möglich, folgt aber eigenen Regeln: Die Nutzung muss durch die Allgemeinheit erfolgen, nicht nur durch einzelne Anrainer. Und die Gemeinde muss den Weg auch tatsächlich als öffentlichen Weg behandelt haben – etwa durch Instandhaltung oder Beschilderung. Details zur Ersitzung öffentlicher Wegerechte haben wir in einem eigenen Beitrag aufbereitet.

💡 Praxistipp: Beweissicherung bei Servitutstreitigkeiten
Dokumentieren Sie die tatsächliche Nutzung eines Servituts frühzeitig und lückenlos: Fotos mit Datum, Zeugenaussagen, Rechnungen für Weginstandhaltung oder Korrespondenz mit dem Nachbarn. Bei Ersitzungsfällen zählt die Beweislage – wer belegen kann, dass ein Weg seit 30 Jahren genutzt oder seit 3 Jahren gesperrt wurde, hat vor Gericht deutlich bessere Karten. Auch bei Nachbarschaftskonflikten rund um Grenzabstände und Immissionen ist eine solide Dokumentation Gold wert.

Servitut beim Immobilienkauf prüfen – Checkliste

Wer eine Liegenschaft kauft, sollte vor Vertragsunterschrift systematisch prüfen, ob und welche Servitute bestehen – und was sie für die geplante Nutzung bedeuten. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Prüfpunkte zusammen.

✅ Checkliste: Servitute beim Liegenschaftskauf
☑️
Grundbuchauszug anfordern – C-Blatt auf eingetragene Dienstbarkeiten prüfen. Auch das A2-Blatt zeigt, ob zugunsten des Grundstücks Rechte bestehen.
☑️
Dienstbarkeitsverträge einsehen – Den genauen Inhalt, Umfang und räumliche Grenzen jedes Servituts verstehen. Bloße Grundbucheinträge geben oft nur Stichwörter.
☑️
Vor-Ort-Begehung durchführen – Gibt es sichtbare Wege, Leitungen oder Nutzungen durch Dritte, die nicht im Grundbuch stehen? Nicht eingetragene, aber faktisch ausgeübte Rechte können durch Ersitzung bestehen.
☑️
Wertminderung einschätzen – Wie stark schränkt das Servitut die geplante Nutzung ein? Fahrrechte über die Hofeinfahrt, Leitungsrechte im Baufeld oder Wohnrechte können den Wert massiv beeinflussen.
☑️
Löschungsmöglichkeiten prüfen – Kann das Servitut vor dem Kauf gelöscht werden? Ist der Berechtigte verhandlungsbereit? Sind Erlöschensgründe (Nichtausübung, Zweckfortfall) erfüllt?
☑️
Kaufvertrag anpassen – Bei bestehenden Servituten: Regelung im Kaufvertrag aufnehmen (Käufer übernimmt in Kenntnis der Belastung oder Verkäufer verpflichtet sich zur Lastenfreistellung vor Übergabe).
☑️
Anwaltliche Prüfung – Bei unklaren oder strittigen Servituten vor dem Kauf rechtliche Beratung einholen. Die Kosten dafür sind im Vergleich zum Risiko überschaubar. Unsere Schwerpunktseite Immobilienrecht gibt einen Überblick über unsere Leistungen in diesem Bereich.

Bei komplexen Liegenschaftsgeschäften – etwa wenn mehrere Servitute bestehen oder eine Grundstücksteilung geplant ist – lohnt sich die anwaltliche Prüfung besonders. Denn bei einer Teilung muss geklärt werden, welchem Teilgrundstück das Servitut künftig zugeordnet wird und ob der Umfang des Rechts durch die Teilung verändert wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick – Servitute & Wegerechte
1. Ein Servitut (Dienstbarkeit) ist ein dingliches Recht an einer fremden Liegenschaft. Es verpflichtet den Eigentümer, etwas zu dulden oder zu unterlassen – und wirkt bei Grundbucheintragung gegenüber jedem späteren Erwerber.
2. Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerecht) haften an der Liegenschaft und bestehen unbefristet. Personalservitute (z. B. Wohnrecht) sind an eine bestimmte Person gebunden und enden spätestens mit deren Tod.
3. Vier Entstehungswege: Vertragliche Einräumung, Ersitzung (30 Jahre / 3 Jahre tabular), letztwillige Verfügung und gesetzliche Entstehung (Notweg).
4. Löschung: Einvernehmlich (Vertrag + Löschungserklärung), durch Freiheitsersitzung (30 Jahre), aktive Verhinderung (3 Jahre, § 1488 ABGB), Zweckfortfall, Konfusion oder gerichtliche Löschungsklage.
5. Grundbucheintragung ist entscheidend: Nur ein im C-Blatt eingetragenes Servitut wirkt gegenüber Dritten. Die Eintragung erfordert einen bestimmten Dienstbarkeitsvertrag mit beglaubigten Unterschriften.
6. Vor jedem Liegenschaftskauf: C-Blatt prüfen, Dienstbarkeitsverträge einsehen, Vor-Ort-Begehung durchführen und Wertminderung durch bestehende Servitute einschätzen.

Stand: März 2026. Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage im konkreten Fall hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

Wie wir Ihnen helfen können

Servitute und Wegerechte betreffen den Kern des Liegenschaftsrechts – und oft auch den Kern von Nachbarschaftskonflikten. Ob Sie ein Wegerecht begründen oder löschen lassen möchten, ob ein Dienstbarkeitsvertrag geprüft werden soll oder ob ein Streit um die Ausübung eines Servituts eskaliert ist: Wir bringen die Erfahrung aus zahlreichen Grundbuch- und Servitutverfahren mit und finden pragmatische Lösungen, die Ihre Interessen schützen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Luxusimmobilien ab 2 Mio. € kaufen – Due Diligence, Steuer & Vertragsgestaltung

Luxusimmobilien kaufen Thumbnail

Wer in Österreich eine Luxusimmobilie ab zwei Millionen Euro kaufen möchte, bewegt sich in einem Segment, das eigene rechtliche Spielregeln kennt. Ab dieser Schwelle entfällt die Grundbuchgebührenbefreiung, der Vorsteuerabzug bei Vermietung steht auf dem Prüfstand und die Anforderungen an die Mittelherkunft steigen spürbar. Gleichzeitig rechtfertigt der hohe Kaufpreis eine vertiefte Due Diligence, die weit über die übliche Grundbuchprüfung hinausgeht. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf Sie 2026 bei Kauf, Steuer und Vertragsgestaltung konkret achten müssen – damit aus einer Premium-Investition kein teures Risiko wird.

Was eine Luxusimmobilie rechtlich besonders macht

Im österreichischen Recht gibt es keine einheitliche Definition der „Luxusimmobilie“. Relevant wird die Zwei-Millionen-Euro-Grenze aber an mehreren Stellen: beim Wegfall der Grundbuchgebührenbefreiung, bei der geplanten Einschränkung des Vorsteuerabzugs für „besonders repräsentative Grundstücke“ und bei der praktischen Notwendigkeit einer vertieften Sorgfaltsprüfung. Dazu kommt, dass Käufer in diesem Segment häufig über Gesellschaftsstrukturen – etwa eine Immobilien-GmbH – erwerben, was zusätzliche gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen aufwirft.

Infografik
Drei Dimensionen beim Luxusimmobilienkauf
Was den Kauf ab 2 Mio. € von gewöhnlichen Transaktionen unterscheidet
💰
Steuerliche Schwellen
Ab 2 Mio. €

Grundbuchgebührenbefreiung entfällt ab dem ersten Euro. Vorsteuerabzug bei Vermietung eingeschränkt. GrESt-Optimierung wird kritisch.

Schlüsselwert: Kaufpreis > 2.000.000 €
🔍
Vertiefte Due Diligence
Pflichtprogramm

Grundbuch, Flächenwidmung, Denkmalschutz, Altlasten, Baurecht – bei Objekten über 2 Mio. € ist jede Lücke in der Prüfung ein Risiko im sechsstelligen Bereich.

Zeitrahmen: 30–90 Tage je nach Komplexität
📝
Vertragsgestaltung
Maßgeschneidert

Standard-Kaufverträge reichen nicht. Gewährleistungsklauseln, Rücktrittsrechte, Sicherungsmechanismen und Treuhandstrukturen müssen individuell auf die Transaktion zugeschnitten werden.

Kernpunkt: Käufer braucht eigenen Anwalt

Im Luxussegment treffen diese drei Dimensionen aufeinander – und sie verstärken sich gegenseitig. Wer die steuerlichen Schwellenwerte nicht kennt, wählt die falsche Erwerbsstruktur. Wer die Due Diligence abkürzt, entdeckt Altlasten oder fehlende Baugenehmigungen erst nach der Unterschrift. Und wer den Vertrag nicht auf die spezifischen Risiken des Objekts abstimmt, steht im Streitfall ohne belastbare Position da.

Due Diligence bei Premium-Liegenschaften

Die Due Diligence beim Immobilienkauf folgt in Österreich einem bewährten Ablauf – doch bei Luxusobjekten ist jede Phase intensiver. Ein Fehler bei der Prüfung eines Einfamilienhauses um 350.000 € ist ärgerlich. Derselbe Fehler bei einer Liegenschaft um 4 Millionen Euro kann existenzbedrohend sein. Rechnen Sie bei Premium-Objekten mit einem Zeitrahmen von 60 bis 90 Tagen für die vollständige Prüfung.

Ablauf
Due-Diligence-Prozess bei Luxusimmobilien
1
Grundbuchprüfung (A-, B- und C-Blatt)
Eigentumsverhältnisse, eingetragene Belastungen (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte), Rangordnung. Bei Villen und Landsitzen oft mehrere Grundstücksnummern – jede einzelne prüfen. Wie Sie einen Grundbuchauszug richtig lesen, haben wir in einem eigenen Beitrag erklärt.
2
Flächenwidmung und Bebauungsplan
Widmung im Flächenwidmungsplan prüfen (Wohngebiet, Grünland, Sonderwidmung). Bei Seeliegenschaften und Hanggrundstücken besonders relevant: Gefahrenzonen, Hochwasserschutz, Bauverbotszonen. Auch künftige Umwidmungspläne der Gemeinde recherchieren.
3
Bau- und Denkmalschutzrechtliche Prüfung
Baubewilligungen vollständig vorhanden? Konsenswidriger Bestand? Denkmalschutz nach DMSG – bei Altbauten, historischen Villen und Stadtpalais häufig. Bescheide des Bundesdenkmalamts prüfen, ob Veränderungen bewilligungspflichtig sind.
4
Technische und Umwelt-Due-Diligence
Sachverständigengutachten zum baulichen Zustand, Haustechnik, Energieausweis. Altlastenprüfung (Verdachtsflächen-Kataster des Umweltbundesamts). Bei Seegrundstücken: Wasserrechte, Uferschutz, Zugangsrechte.
Zeitfenster beachten
Planen Sie für die Schritte 1–4 mindestens 4–6 Wochen ein. Erst wenn alle Ergebnisse vorliegen, sollte der Kaufvertragsentwurf erstellt werden.
5
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Prüfung
Optimale Erwerbsstruktur (Privatperson, GmbH, Stiftung)? Vorsteuerabzug bei geplanter Vermietung? ImmoESt-Belastung des Verkäufers als Verhandlungsargument? Share Deal vs. Asset Deal?

Ein zentraler Punkt, der bei gewöhnlichen Käufen oft untergeht: Bei Luxusimmobilien verkauft der Eigentümer nicht selten über eine Gesellschaft. In diesem Fall genügt die Prüfung der Liegenschaft allein nicht – es muss auch die Gesellschaft selbst durchleuchtet werden (Stichwort: Share Deal). Seit dem Budgetbegleitgesetz 2025 gelten hier verschärfte Regeln: Die Beteiligungsschwelle für die Grunderwerbsteuerpflicht wurde von 95 % auf 75 % gesenkt, der Beobachtungszeitraum von fünf auf sieben Jahre verlängert (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 neu).

Steuerliche Besonderheiten ab 2 Millionen Euro

Wer eine Luxusimmobilie in Österreich kauft, muss mit höheren Steuerbelastungen rechnen als bei durchschnittlichen Objekten. Das liegt nicht an einem eigenen „Luxuszuschlag“, sondern daran, dass bestimmte Begünstigungen ab der Zwei-Millionen-Grenze wegfallen – und die absoluten Beträge bei jedem Prozentpunkt erheblich ins Gewicht fallen. Ein detaillierter Überblick über die Grunderwerbsteuer in Österreich findet sich in unserem separaten Ratgeber.

💰 Steuerliche Eckdaten beim Luxusimmobilienkauf 2026
Steuer / Abgabe Satz Beispiel bei 3 Mio. €
Grunderwerbsteuer 3,5 % vom Kaufpreis 105.000 €
Grundbucheintragung 1,1 % vom Kaufpreis 33.000 €
Pfandrechtseintragung (bei Finanzierung) 1,2 % der Pfandsumme variabel
Gebührenbefreiung entfällt ab 2 Mio. € Keine Ersparnis
Vertragserrichtung 1–3 % (verhandelbar) 30.000–90.000 €
ImmoESt des Verkäufers 30 % vom Gewinn Beeinflusst Preisverhandlung
Stand: März 2026. Die Grundbuchgebührenbefreiung (GBGebBefrG) gilt bis 30.6.2026 – aber nur für Kaufpreise unter 2 Mio. €.

Grundbuchgebührenbefreiung: Die 2-Millionen-Euro-Grenze

Seit 1. Juli 2024 gilt in Österreich eine temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr (1,1 %) und der Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 %). Diese Befreiung ist bis 30. Juni 2026 befristet – und sie gilt nur, wenn der Kaufpreis unter zwei Millionen Euro liegt. Übersteigt der Kaufpreis diese Schwelle, werden die Gebühren ab dem ersten Euro fällig. Bei einer Liegenschaft um 3 Millionen Euro bedeutet das: 33.000 € Grundbucheintragungsgebühr, die ein Käufer eines Objekts um 1,9 Millionen Euro nicht zahlen müsste. Alle Details zu den Kaufnebenkosten 2025/2026 finden Sie in unserem separaten Leitfaden.

Vorsteuerabzug bei Vermietung: Was sich ändert

Wer eine Luxusimmobilie kauft, um sie zu vermieten, konnte bisher die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen – sofern zur Umsatzsteuer optiert wurde. Für „besonders repräsentative Grundstücke“ zu Wohnzwecken mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 2 Millionen Euro steht eine gesetzliche Einschränkung im Raum: Die Vermietung soll künftig unecht umsatzsteuerbefreit sein, was den Vorsteuerabzug ausschließt. Details und aktuelle Entwicklungen haben wir im Beitrag über den Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien zusammengefasst. Noch ist die Regelung nicht in Kraft – aber die Planung sollte dieses Risiko einpreisen.

💡 Praxistipp: Erwerbsstruktur frühzeitig klären
Ob Sie als Privatperson, über eine GmbH oder eine Privatstiftung kaufen, beeinflusst GrESt, Vorsteuerabzug, laufende Besteuerung und den späteren Verkauf. Diese Entscheidung sollte vor dem Kaufanbot feststehen – nicht erst beim Notartermin. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass eine nachträgliche Umstrukturierung deutlich teurer kommt als die Beratung im Vorfeld.

Kaufnebenkosten bei Luxusobjekten im Überblick

Bei einem Kaufpreis von 3 Millionen Euro summieren sich die Nebenkosten rasch auf 250.000 bis 400.000 Euro – je nach Finanzierungsstruktur und Maklerbeteiligung. Die folgende Aufstellung zeigt, mit welchen Positionen Sie konkret rechnen müssen.

📋 Kaufnebenkosten bei Luxusimmobilien – alle Positionen
Berechnungsbeispiel: Kaufpreis 3.000.000 €
1
Grunderwerbsteuer (GrESt) – 105.000 €
3,5 % des Kaufpreises. Bei Erwerb im Familienkreis gilt der Stufentarif (0,5–3,5 %). Bemessungsgrundlage: Kaufpreis (entgeltlicher Erwerb) oder Grundstückswert (unentgeltlich).
2
Grundbucheintragungsgebühr – 33.000 €
1,1 % des Kaufpreises. Keine Befreiung, da Kaufpreis über 2 Mio. €. Ab dem ersten Euro zu zahlen.
3
Pfandrechtseintragung – variabel
1,2 % der Pfandsumme (meist höher als der Kreditbetrag, da Nebengebührenkaution). Nur bei Fremdfinanzierung. Beispiel: Pfandsumme 2,4 Mio. € → 28.800 €.
4
Vertragserrichtung und Abwicklung – 30.000–90.000 €
Rechtsanwalts- oder Notarkosten für Kaufvertragserrichtung, Treuhandabwicklung, Grundbuchantrag. Bei 3 Mio. €: typischerweise 1–3 % des Kaufpreises, verhandelbar.
5
Maklerprovision – bis 108.000 €
Max. 3 % + USt vom Kaufpreis (Käuferseite) laut IMV. Im Luxussegment oft verhandelbar. Bei Direktkauf ohne Makler entfällt diese Position.
6
Due-Diligence-Kosten – 15.000–45.000 €
Sachverständigengutachten (Technik, Altlasten), anwaltliche Prüfung, steuerliche Beratung. Bei komplexen Objekten (Denkmalschutz, Seeliegenschaft) deutlich höher.

In Summe liegen die Nebenkosten bei einem Kaufpreis von 3 Millionen Euro – ohne Maklerprovision – bei rund 200.000 bis 300.000 Euro. Mit Makler erreichen sie schnell 8–12 % des Kaufpreises. In unserer Praxis erstellen wir für jeden Käufer eine individuelle Nebenkostenaufstellung, bevor das Kaufanbot gelegt wird. So gibt es keine Überraschungen.

Vertragsgestaltung und Treuhandabwicklung

Bei einem Kaufpreis über 2 Millionen Euro ist die Vertragsgestaltung keine Formalie – sie ist das zentrale Sicherheitsinstrument beider Seiten. Standard-Kaufvertragsvorlagen, wie sie bei Transaktionen im mittleren Preissegment verbreitet sind, greifen hier zu kurz. Die Schwerpunktseite Kaufvertrag und Treuhandschaft gibt einen Überblick über die Grundlagen der Kaufvertragsabwicklung in Österreich.

Worauf es im Luxus-Kaufvertrag besonders ankommt

Ein professioneller Kaufvertrag für ein Premium-Objekt enthält neben den üblichen Pflichtangaben (Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis, Übergabezeitpunkt, Gewährleistung, Aufsandungserklärung) zusätzliche Regelungen: etwa detaillierte Zustandsbeschreibungen mit Fotodokumentation, Regelungen zum Inventar (bei möbliertem Verkauf), Rücktrittsrechte an bestimmte Due-Diligence-Ergebnisse geknüpft, Pönalen bei Verzug und Regelungen zur Haftung bei nachträglich entdeckten Mängeln oder Altlasten.

Bei der Treuhandabwicklung ist besonders auf die Sicherung des Kaufpreises zu achten. Die Gelder werden auf ein versichertes Anderkonto bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt und erst freigegeben, wenn alle vereinbarten Bedingungen erfüllt sind – insbesondere die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch. Gerade bei hohen Summen empfiehlt sich eine detaillierte Auszahlungsvereinbarung: Wann wird welcher Teilbetrag unter welchen Voraussetzungen freigegeben?

✅ Checkliste: Was der Luxus-Kaufvertrag enthalten muss
☑️ Detaillierte Zustandsbeschreibung – mit Fotodokumentation als Vertragsbestandteil, insbesondere bei hochwertigem Innenausbau und Sonderausstattungen
☑️ Inventarverzeichnis – bei möbliertem Verkauf: Auflistung aller mitverkauften Gegenstände mit Wertansatz (relevant für GrESt-Bemessung)
☑️ Due-Diligence-Vorbehalt – Rücktrittsrecht bei negativen Prüfungsergebnissen (Altlasten, fehlende Genehmigungen, Denkmalschutzauflagen)
☑️ Treuhandvereinbarung – Anderkonto, Auszahlungsbedingungen, Teilzahlungsplan bei gestaffelter Kaufpreiszahlung
☑️ Gewährleistungsregelung – Umfang, Ausschlüsse und Fristen individuell auf das Objekt abgestimmt (nicht bloß „wie besichtigt“)
☑️ Verzugsregelung mit Pönale – Konventionalstrafe bei verspäteter Übergabe oder Nichteinhaltung vertraglicher Zusagen
☑️ Lastenfreistellungserklärung – Verpflichtung des Verkäufers zur Löschung aller Pfandrechte und sonstiger Lasten vor oder bei Übergabe

Geldwäscheprävention und Mittelherkunft

Ab einem Kaufpreis von zwei Millionen Euro steigt die Aufmerksamkeit der Behörden und des abwickelnden Rechtsanwalts bei der Geldwäscheprävention erheblich. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO) verpflichtet jeden Rechtsanwalt, der eine Immobilientransaktion abwickelt, zur Identitätsfeststellung und zur Prüfung der Mittelherkunft – und bei Verdachtsmomenten zur Meldung an die Geldwäschemeldestelle (A-FIU). Ausführlich haben wir die Anforderungen im Beitrag über die Geldwäscheprävention in der Immobilientreuhand dargestellt.

Vergleich
Mittelherkunft: Privatperson vs. GmbH-Erwerb
👤 Kauf als Privatperson

Nachweis über Herkunft der Eigenmittel: Gehaltsnachweise, Sparbuch, Erbschaft, Schenkung. Bei Erbschaften oder Schenkungen: Einantwortungsurkunde bzw. Schenkungsvertrag vorlegen. Bankbestätigung über Guthabenstand.

Praxis: Lückenlose Dokumentation der letzten 5–10 Jahre vereinfacht den Prozess erheblich.
🏢 Kauf über GmbH / Gesellschaft

Zusätzlich zur Mittelherkunft: wirtschaftliche Eigentümer identifizieren (WiEReG-Auszug), Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszug. Bei verschachtelten Strukturen: jede Beteiligungsebene offenlegen. Herkunft der Gesellschaftsmittel nachweisen.

Achtung: Unvollständige Angaben verzögern die Abwicklung um Wochen – oder führen zur Ablehnung durch den Treuhänder.

In der Praxis bedeutet das: Bereiten Sie die Unterlagen zur Mittelherkunft vor, bevor Sie in Kaufverhandlungen eintreten. Die Dokumentation sollte lückenlos sein und im Idealfall bereits durch Ihren Steuerberater aufbereitet vorliegen. Gerade bei internationalen Käufern oder komplexen Vermögensstrukturen kann dieser Punkt den Zeitplan der gesamten Transaktion bestimmen.

Häufige Fehler beim Luxusimmobilienkauf

Trotz hoher Kaufpreise und professioneller Beteiligung sehen wir in der Praxis immer wieder dieselben Fehler. Die folgenden fünf sind besonders kostspielig.

Due Diligence abgekürzt oder übersprungen
„Der Makler hat gesagt, alles ist in Ordnung“ ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Fehlende Baugenehmigungen, nicht eingetragene Wegerechte oder Altlastenverdacht kosten im Nachhinein ein Vielfaches der eingesparten Prüfkosten.
Erwerbsstruktur nicht im Voraus geklärt
Privat oder über eine GmbH? Mit oder ohne Vorsteuerabzug? Diese Entscheidung nachträglich zu korrigieren, löst erneut GrESt und Vertragserrichtungskosten aus. Bei 3 Mio. € sind das schnell 150.000 € vermeidbare Zusatzkosten.
Makler-Kaufvertrag ungeprüft übernommen
Makler vermitteln, sie vertreten nicht. Ein vom Makler oder vom Verkäufer vorgelegter Kaufvertragsentwurf schützt in der Regel die Interessen des Verkäufers. Der Käufer braucht eine eigene anwaltliche Prüfung, bevor er unterschreibt.
Mittelherkunft zu spät dokumentiert
Die Geldwäscheprävention ist kein bürokratischer Formalismus. Fehlende oder unvollständige Nachweise blockieren die Treuhandabwicklung und können die gesamte Transaktion gefährden – auch wenn der Käufer das Geld rechtmäßig besitzt.
Nebenkosten unterschätzt
Käufer planen oft 5–6 % Nebenkosten ein – realistisch sind bei Luxusobjekten 8–12 %. Wer die Pfandrechtseintragung, die Due-Diligence-Kosten und den entfallenden Gebührenbefreiungsvorteil nicht einrechnet, muss nachfinanzieren.

Sonderfälle: Ausländer, Denkmalschutz, Stiftung

Erwerb durch Ausländer und EU-Bürger

In Österreich unterliegt der Grunderwerb durch Ausländer dem Grundverkehrsrecht der jeweiligen Bundesländer. EU- und EWR-Bürger sind in den meisten Bundesländern – darunter Salzburg – inländischen Käufern gleichgestellt. Drittstaatsangehörige benötigen dagegen eine Genehmigung der Grundverkehrskommission, die in der Praxis nicht immer erteilt wird. Bei Gesellschaftsstrukturen mit ausländischen Beteiligten kann die Genehmigungspflicht auch den Share Deal betreffen.

Denkmalgeschützte Luxusobjekte

Historische Villen, Schlösser und denkmalgeschützte Stadtpalais bieten unvergleichliches Flair – und erhebliche rechtliche Bindungen. Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) verpflichtet den Eigentümer zur Erhaltung. Jede bauliche Veränderung – auch im Innenbereich – ist bewilligungspflichtig. Das Bundesdenkmalamt kann Auflagen erteilen, die den Umbau einschränken oder verteuern. Steuerlich gibt es allerdings auch Vorteile: Erhaltungsaufwand kann unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt abgeschrieben werden.

Erwerb über eine Privatstiftung

Einige vermögende Käufer erwerben Luxusliegenschaften über eine österreichische Privatstiftung. Das kann Vorteile bei der Vermögensnachfolge bieten, bringt aber spezifische Steuerlasten mit sich. Seit 1. Jänner 2026 beträgt das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstückszuwendungen an Stiftungen 3,5 % (zuvor 2,5 %). Dazu kommt die GrESt – was den Erwerb über eine Stiftung im Vergleich zum Direkterwerb deutlich verteuert. Eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse ist hier unerlässlich.

Luxusimmobilie kaufen – das Wichtigste auf einen Blick

📌 Luxusimmobilie kaufen in Österreich – Zusammenfassung
1. Ab 2 Mio. € Kaufpreis entfällt die Grundbuchgebührenbefreiung vollständig – die Nebenkosten steigen dadurch um über 30.000 €.
2. Die Due Diligence bei Premium-Objekten umfasst Grundbuch, Widmung, Bau- und Denkmalschutzrecht, technische Gutachten und Altlasten – rechnen Sie mit 60–90 Tagen.
3. Die Erwerbsstruktur (Privatperson, GmbH, Stiftung) muss vor dem Kaufanbot feststehen – nachträgliche Änderungen lösen erneut Steuern und Gebühren aus.
4. Planen Sie Nebenkosten von 8–12 % ein – nicht die üblichen 5–6 %. Einschließlich Due-Diligence-Kosten, Rechtsberatung und ggf. Maklerprovision.
5. Seit dem BBG 2025 gelten verschärfte GrESt-Regeln bei Share Deals: 75 %-Schwelle, 7 Jahre Beobachtungszeitraum (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987).
6. Der Vorsteuerabzug bei vermieteten Luxusimmobilien steht vor einer Einschränkung – planen Sie ohne diesen Vorteil, um auf der sicheren Seite zu sein.
7. Bereiten Sie die Nachweise zur Mittelherkunft frühzeitig auf – besonders bei GmbH-Strukturen oder internationalen Käufern kann dies den Zeitplan bestimmen.

Wie wir Ihnen helfen können

Der Kauf einer Luxusimmobilie in Österreich ist ein Projekt, das rechtliche, steuerliche und praktische Expertise erfordert – von der ersten Due Diligence bis zur Grundbucheintragung. Wir begleiten Sie als Ihre Rechtsanwälte durch den gesamten Prozess: von der Strukturierung des Erwerbs über die Kaufvertragsgestaltung und Treuhandabwicklung bis zur Koordination mit Steuerberater und Sachverständigen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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