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Immobilie in GmbH einbringen – Steuer, GrESt & optimale Gestaltung

Wer eine Liegenschaft in eine GmbH einbringen möchte, steht vor einer der steuerlich komplexesten Gestaltungen im österreichischen Immobilienrecht. Je nach Übertragungsweg fallen Grunderwerbsteuer, Immobilienertragssteuer und Grundbuchgebühren in sehr unterschiedlicher Höhe an – die Spanne reicht von 0,5 % bis weit über 30 % des Liegenschaftswerts. Ob sich die Einbringung lohnt und welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, ob das Umgründungssteuergesetz anwendbar ist, wie die Liegenschaft bisher genutzt wurde und welche langfristigen Ziele Sie verfolgen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die steuerlichen Stellschrauben, typische Fehler und konkrete Gestaltungsoptionen – Stand März 2026.

Warum eine Immobilie in eine GmbH einbringen?

Die Übertragung von Immobilienvermögen in eine GmbH ist kein Selbstzweck. Sie verfolgt in der Praxis drei Hauptziele: steuerliche Optimierung, Haftungsbegrenzung und Nachfolgeplanung. Wer Liegenschaften im Privatvermögen hält, versteuert Mieteinnahmen mit dem progressiven Einkommensteuersatz – in der Spitze bis zu 55 %. In der GmbH beträgt die Körperschaftsteuer dagegen nur 23 %. Solange die Erträge im Unternehmen bleiben und reinvestiert werden, entsteht ein spürbarer Liquiditätsvorteil.

Dazu kommt die Haftungsbegrenzung. Im Privatvermögen haftet der Eigentümer unbeschränkt. In der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – ein Vorteil, der bei vermieteten Liegenschaften mit Mieterschutzpflichten und Sanierungsrisiken nicht zu unterschätzen ist.

Auch bei der Nachfolgeplanung spielt die GmbH-Struktur eine Rolle: Gesellschaftsanteile lassen sich einfacher aufteilen als Liegenschaften. Wer sein Immobilienvermögen langfristig in der Familie halten möchte, kann Anteile schrittweise übertragen – oder die GmbH in eine Privatstiftung einbetten.

Infografik
Drei Gründe für die Immobilien-GmbH
💰
Steuerersparnis
23 % KöSt

Mieteinnahmen werden mit 23 % KöSt statt bis zu 55 % ESt versteuert. Reinvestierte Erträge bleiben günstig besteuert.

Vorteil bei hohen Mieterträgen und langfristigem Aufbau
🛡️
Haftungsschutz
Beschränkt

Die Haftung ist auf das GmbH-Vermögen begrenzt. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt geschützt.

Besonders relevant bei Mietstreitigkeiten und Baurisiken
👨‍👩‍👧
Nachfolge
Flexibel

GmbH-Anteile lassen sich einfacher aufteilen und übertragen als einzelne Liegenschaften.

Ideal für schrittweise Übergabe oder Stiftungsstrukturen

Die Einbringung ist allerdings kein Freifahrtschein. Denn der Übertragungsvorgang selbst löst Steuern aus – und zwar erhebliche, wenn die Gestaltung nicht stimmt. Entscheidend ist, welchen der beiden grundlegenden Wege Sie wählen.

Zwei Wege: Einfache Einlage vs. Umgründung

Wenn Sie eine Immobilie in eine GmbH einbringen möchten, gibt es grundsätzlich zwei Varianten. Die erste ist die einfache Sacheinlage: Sie übertragen die Liegenschaft gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile (Kapitalerhöhung) oder ohne Gegenleistung als Gesellschafterzuschuss. Die zweite Variante ist die Einbringung nach Art III des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) – ein steuerlich privilegierter Sonderweg, der an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Der Unterschied ist gewaltig. Bei der einfachen Einlage fallen Immobilienertragssteuer (ImmoESt), Grunderwerbsteuer (GrESt) und Grundbuchgebühren in voller Höhe an. Bei der begünstigten Umgründung entfällt die ImmoESt vollständig und die GrESt beträgt nur 0,5 % statt bis zu 3,5 %.

Einfache Sacheinlage
Ohne Umgründungssteuergesetz

ImmoESt: 30 % auf Gewinn (Neuvermögen) oder pauschal 4,2 %/18 % (Altvermögen)

GrESt: 3,5 % vom Verkehrswert (mit Kapitalerhöhung) oder Stufentarif (ohne)

Grundbuch: 1,1 % Eintragungsgebühr

⚠️ Hohe Gesamtbelastung – bei Neuvermögen oft über 30 % des Liegenschaftswerts
Begünstigte Umgründung
Nach Art III UmgrStG

ImmoESt: Entfällt vollständig

GrESt: Nur 0,5 % vom Grundstückswert

Grundbuch: 1,1 % Eintragungsgebühr (unverändert)

✓ Massive Steuerersparnis – aber nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen

Die Wahl des richtigen Wegs bestimmt, ob die Einbringung wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob die Steuerbelastung den Vorteil der GmbH-Struktur wieder auffrisst. Im Folgenden schauen wir uns die konkreten Zahlen an.

Steuerbelastung der Einbringung im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt, welche Steuern und Abgaben bei den verschiedenen Einbringungswegen anfallen. Die Unterschiede sind erheblich – und machen deutlich, warum die Prüfung der Umgründungsvoraussetzungen so entscheidend ist.

📊
Steuerbelastung bei Einbringung einer Liegenschaft
Vergleich der drei Übertragungswege – Stand März 2026
Steuer / Abgabe Einlage mit Kapitalerhöhung Einlage ohne Kapitalerhöhung Umgründung (Art III UmgrStG)
ImmoESt 30 % auf Gewinn* 30 % auf Gewinn* Entfällt
GrESt 3,5 % vom Verkehrswert Stufentarif (0,5–3,5 %)** 0,5 % vom Grundstückswert
Grundbuchgebühr 1,1 % 1,1 % 1,1 %
USt Ggf. 20 % (Option) Ggf. 20 % (Option) Nicht steuerbar
* Altvermögen (Erwerb vor 31.3.2002): pauschal 4,2 % bzw. 18 % bei Umwidmung nach 1.1.1988
** Stufentarif: 0,5 % bis 250.000 €, 2 % bis 400.000 €, darüber 3,5 % – Bemessungsgrundlage: Grundstückswert

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Dimension: Angenommen, Sie bringen eine vermietete Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 800.000 € und einem Buchwert von 300.000 € in eine GmbH ein. Bei der einfachen Sacheinlage mit Kapitalerhöhung zahlen Sie rund 150.000 € ImmoESt (30 % auf 500.000 € Gewinn) plus 28.000 € GrESt (3,5 %) plus 8.800 € Grundbuchgebühr – in Summe rund 186.800 €. Bei der begünstigten Umgründung nach Art III UmgrStG reduziert sich die Belastung auf rund 4.000 € GrESt (0,5 % vom Grundstückswert) plus 8.800 € Grundbuchgebühr – in Summe nur rund 12.800 €.

Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz

Die Einbringung nach Art III UmgrStG (§§ 12 ff UmgrStG) ist der steuerlich günstigste Weg, eine Liegenschaft in eine GmbH zu übertragen. Allerdings ist er an klare Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis häufig übersehen werden.

Voraussetzungen der begünstigten Einbringung

Nicht jede Liegenschaft kann nach dem UmgrStG eingebracht werden. Einbringungsfähig sind nur bestimmte Vermögenskategorien: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und – unter bestimmten Voraussetzungen – Kapitalanteile. Eine einzelne Mietliegenschaft aus dem Privatvermögen ist in der Regel nicht direkt einbringungsfähig. Sie muss Teil eines ertragsteuerlich anerkannten Betriebs oder Teilbetriebs sein.

In der Praxis bedeutet das: Wer mehrere Liegenschaften hält und daraus einen gewerblichen Vermietungsbetrieb führt, kann diesen als Ganzes einbringen. Wer nur eine einzelne privat gehaltene Wohnung besitzt, dem bleibt der begünstigte Weg in aller Regel verschlossen.

⚖️
Voraussetzungen der Einbringung nach Art III UmgrStG
Alle Punkte müssen kumulativ erfüllt sein
1
Einbringungsfähiges Vermögen – Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierte Kapitalanteile. Einzelne Liegenschaften aus dem Privatvermögen reichen nicht.
2
Gegenleistung nur in Anteilen – Der Einbringende darf als Gegenleistung ausschließlich neue Gesellschaftsanteile an der übernehmenden GmbH erhalten. Barzuzahlungen gefährden die Begünstigung.
3
Positives Verkehrswert-Vermögen – Das eingebrachte Vermögen muss zum Einbringungsstichtag einen positiven Verkehrswert aufweisen.
4
Einbringungsvertrag – Ein schriftlicher Einbringungsvertrag ist notwendig. Dieser muss auf einen bestimmten Stichtag Bezug nehmen.
5
Meldung ans Finanzamt – Die Einbringung muss innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Steuerliche Wirkung der begünstigten Einbringung

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, tritt steuerliche Buchwertfortführung ein. Das bedeutet: Die GmbH übernimmt die bisherigen Buchwerte des eingebrachten Vermögens. Es kommt zu keiner Aufdeckung stiller Reserven – und damit zu keiner Immobilienertragssteuer. Die Besteuerung wird aufgeschoben, nicht endgültig erlassen. Verkauft die GmbH die Liegenschaft später, muss der gesamte Wertzuwachs besteuert werden.

Für die Grunderwerbsteuer gilt bei Einbringungen nach dem UmgrStG ein begünstigter Satz von nur 0,5 % vom Grundstückswert (§ 4 Abs 2 Z 1 GrEStG). Die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % bleibt davon unberührt – sie fällt in jedem Fall an. Wer sich einen Überblick über die Grunderwerbsteuer in Österreich verschaffen möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite alle Details.

💡 Praxistipp: Einzelne Liegenschaft einbringen
Wer nur eine einzige vermietete Liegenschaft im Privatvermögen hält, kann den begünstigten Weg über das UmgrStG in der Regel nicht nutzen. Eine Möglichkeit besteht darin, zunächst einen gewerblichen Vermietungsbetrieb zu begründen – etwa durch Erwerb einer zweiten Liegenschaft oder durch Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen wie Reinigung oder Verwaltung. Ob dies im konkreten Fall ausreicht, muss einzelfallbezogen geprüft werden. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie diesen Weg einschlagen.

GrESt und die Share-Deal-Verschärfung seit Juli 2025

Wer Immobilienvermögen in einer GmbH hält, muss seit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) neue Regeln bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen beachten. Denn der Gesetzgeber hat die Share-Deal-Regeln deutlich verschärft.

Bis zum 30. Juni 2025 löste eine Anteilsvereinigung erst bei 95 % Beteiligung in einer Hand Grunderwerbsteuer aus. Seit dem 1. Juli 2025 reichen bereits 75 % (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG). Gleichzeitig wurde der Beobachtungszeitraum von fünf auf sieben Jahre verlängert. Die Neuregelung erfasst erstmals auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – nicht mehr nur Personengesellschaften.

Besonders hart trifft es Immobiliengesellschaften. Für Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus nicht betrieblich genutzten Liegenschaften besteht oder deren Einkünfte überwiegend aus Vermietung, Verwaltung oder Verkauf von Liegenschaften stammen, beträgt der GrESt-Satz bei Anteilsvereinigungen nunmehr 3,5 % vom gemeinen Wert (Verkehrswert) der Grundstücke – statt der bisherigen 0,5 %.

🔄
Share-Deal-Verschärfung seit 1. Juli 2025
Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage
Kriterium Bis 30.6.2025 Ab 1.7.2025
Beteiligungsschwelle 95 % 75 %
Beobachtungszeitraum 5 Jahre 7 Jahre
Erfasste Gesellschaften V.a. Personengesellschaften Auch KapGes + Genossenschaften
GrESt-Satz Immobilien-GmbH 0,5 % 3,5 % vom gemeinen Wert
Erwerbergruppe Nicht vorgesehen Zusammenrechnung verbundener Erwerber

Diese Verschärfung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Strukturierung von Immobilien-GmbHs. Wer Anteile an einer Immobiliengesellschaft erwirbt oder überträgt, sollte die neue 75 %-Schwelle und die Sieben-Jahres-Frist genau im Blick behalten. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen – Beteiligungen auf verschiedenen Ebenen werden miteinander multipliziert.

Laufende Besteuerung der Immobilien-GmbH

Nach der Einbringung stellt sich die Frage, wie die Erträge aus der Liegenschaft in der GmbH laufend besteuert werden. Hier greift das Zwei-Stufen-Modell der GmbH-Besteuerung in Österreich.

Körperschaftsteuer auf Mieteinnahmen

Die GmbH zahlt auf ihre Gewinne aus Vermietung 23 % Körperschaftsteuer (KöSt). Der Vorteil gegenüber der Einkommensteuer (bis 55 %) liegt auf der Hand – allerdings nur bei thesaurierten Gewinnen. Sobald die GmbH den Gewinn an die Gesellschafter ausschüttet, fällt zusätzlich 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) an.

Die kombinierte Steuerbelastung bei Vollausschüttung beträgt somit rund 44,2 %. Das relativiert den Steuervorteil – er besteht vor allem dann, wenn Gewinne in der GmbH verbleiben und für Tilgung, Renovierung oder den Erwerb weiterer Liegenschaften verwendet werden.

Abschreibung und Verlustverrechnung

Die GmbH kann die Liegenschaft abschreiben. Bei Gebäuden beträgt die Abschreibung (AfA) in der Regel 2,5 % pro Jahr (bei Wohngebäuden) bzw. 1,5 % (bei bestimmten Gebäudekategorien). Bei einer begünstigten Einbringung nach dem UmgrStG werden die bisherigen Buchwerte fortgeführt – was bedeutet, dass das Abschreibungsvolumen geringer ausfällt als bei einem Kauf zum Verkehrswert. Das ist ein oft übersehener Nachteil der Buchwertfortführung.

Dafür kann die GmbH Verluste aus der Liegenschaft mit anderen Einkünften verrechnen. Wer gleichzeitig andere Geschäftstätigkeiten in der GmbH führt, profitiert von der Verlustverrechnung in der Aufbauphase.

Veräußerungsgewinn in der GmbH

Verkauft die GmbH die Liegenschaft später, unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer. Die private Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG) und die Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG) stehen der GmbH nicht zur Verfügung – sie gelten nur für natürliche Personen. Wer also plant, die Liegenschaft irgendwann selbst zu bewohnen und steuerfrei zu verkaufen, sollte sie nicht in eine GmbH einbringen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Immobilienertragssteuer.

💡 Praxistipp: Wann sich die Immobilien-GmbH rechnet
Die GmbH-Struktur lohnt sich steuerlich vor allem ab einem Immobilienvermögen von 5 oder mehr Einheiten und bei langfristiger Haltestrategie mit Reinvestition der Mieteinnahmen. Bei kleinem Bestand fressen die laufenden Kosten (Buchhaltung, Jahresabschluss, Mindest-KöSt von 500 €/Jahr, Veröffentlichungspflichten) den Steuervorteil auf. Rechnen Sie vor der Gründung durch, ob die jährliche Steuerersparnis die Fixkosten übersteigt.

Häufige Fehler bei der Einbringung von Liegenschaften

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler bei der Einbringung von Liegenschaften in eine GmbH. Die meisten lassen sich vermeiden, wenn die Strukturierung im Vorfeld sorgfältig geplant wird.

Einzelne Privatimmobilie per UmgrStG einbringen wollen
Eine einzelne vermietete Wohnung aus dem Privatvermögen erfüllt in der Regel nicht die Voraussetzungen eines Betriebs oder Teilbetriebs. Wer trotzdem den UmgrStG-Weg beschreitet, riskiert die Nachversteuerung aller vermeintlich gesparten Steuern.
Barzuzahlung neben den Gesellschaftsanteilen vereinbaren
Bei der begünstigten Einbringung darf der Einbringende als Gegenleistung ausschließlich neue Anteile erhalten. Jede Barzuzahlung – auch eine geringe – kann die gesamte Begünstigung zerstören und volle Steuerpflicht auslösen.
Neun-Monats-Frist für Finanzamt-Meldung versäumen
Die Einbringung muss innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag dem Finanzamt angezeigt werden. Wird diese Frist versäumt, greift die Begünstigung nicht mehr – mit drastischen steuerlichen Folgen.
Share-Deal-Regeln bei späterer Anteilsübertragung ignorieren
Seit 1. Juli 2025 löst bereits die Vereinigung von 75 % der Anteile an einer Immobilien-GmbH Grunderwerbsteuer aus – zum Satz von 3,5 % vom Verkehrswert. Wer das bei der Strukturierung nicht bedenkt, schafft eine Steuerfalle für den Nachfolgefall.
Buchwertfortführung und ihre Folgen unterschätzen
Die begünstigte Einbringung führt zur Buchwertfortführung. Die GmbH kann die Liegenschaft nur auf Basis der historischen Werte abschreiben. Das verringert das Abschreibungsvolumen und schmälert den laufenden Steuervorteil – ein Punkt, der in der Planung regelmäßig übersehen wird.

Diese Fehler verdeutlichen, warum die Einbringung einer Liegenschaft in eine GmbH keine Standardmaßnahme ist. Es braucht eine individuelle Analyse, die nicht nur die Übertragungskosten berücksichtigt, sondern auch die laufende Besteuerung, die Exit-Strategie und die Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung.

Sonderfälle und Gestaltungsoptionen in der Praxis

Einbringung in eine bestehende vs. neugegründete GmbH

Die Einbringung kann sowohl in eine bestehende als auch in eine neuzugründende GmbH erfolgen. Bei einer Neugründung ist die Sacheinlage Teil der Gründung selbst – die Liegenschaft wird als Sacheinlage gegen Stammeinlagen übertragen. Bei einer bestehenden GmbH erfolgt die Einbringung im Wege einer Kapitalerhöhung. Beide Wege sind nach dem UmgrStG grundsätzlich begünstigungsfähig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer eine GmbH in Österreich gründen möchte, sollte die Einbringung von Anfang an mitplanen.

Immobilien-GmbH und Privatstiftung

Eine häufige Kombination in der Praxis ist die Einbettung der Immobilien-GmbH in eine Privatstiftung. Die Stiftung hält die Anteile an der GmbH. Mieteinnahmen fließen in die GmbH, Ausschüttungen gehen an die Stiftung (zwischen Körperschaften steuerfrei nach § 10 KStG), und die Stiftung verteilt Zuwendungen an die Begünstigten. Bei der Zuwendung von Grundstücken an eine Privatstiftung ist seit 1. Jänner 2026 das Stiftungseingangssteueräquivalent von 3,5 % (zuvor 2,5 %) zu beachten.

Einzelunternehmen vs. GmbH

Nicht immer ist die GmbH die richtige Rechtsform für Immobilienvermögen. Wer nur wenige Liegenschaften hält und die Mieterträge für den laufenden Lebensunterhalt benötigt, fährt mit dem Einzelunternehmen mitunter besser. Der Steuervorteil der GmbH entsteht durch Thesaurierung – wer alles ausschüttet, zahlt in Summe sogar mehr als im Einzelunternehmen mit einem Grenzsteuersatz unter 44 %.

💡 Praxistipp: Gesamtsteuerbelastung simulieren
Vor der Einbringung sollte die Gesamtsteuerbelastung über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren simuliert werden. Berücksichtigen Sie dabei: Übertragungskosten (GrESt, Grundbuch), laufende KöSt, geplante Ausschüttungen (KESt), das verringerte Abschreibungsvolumen bei Buchwertfortführung, die laufenden GmbH-Fixkosten und den geplanten Exit (Verkauf der Liegenschaft oder der Anteile). Nur wenn die Gesamtrechnung aufgeht, ist die Einbringung wirtschaftlich sinnvoll.

Checkliste: Vorbereitung der Einbringung

Wer die Einbringung einer Liegenschaft in eine GmbH plant, sollte folgende Punkte systematisch abarbeiten.

✅ Checkliste: Einbringung einer Immobilie in die GmbH
☑️
Vermögensqualifikation prüfen – Liegt ein Betrieb, Teilbetrieb oder qualifizierter Kapitalanteil vor? Nur dann ist der UmgrStG-Weg möglich.
☑️
Verkehrswert und Grundstückswert ermitteln – Für die Bemessungsgrundlage der GrESt und für den Einbringungsvertrag.
☑️
Steuerbelastung beider Wege berechnen – Einfache Einlage vs. UmgrStG-Einbringung, jeweils inklusive ImmoESt, GrESt, Grundbuch.
☑️
Laufende Besteuerung modellieren – KöSt, AfA-Volumen, KESt auf Ausschüttungen, Fixkosten der GmbH.
☑️
Exit-Szenario durchdenken – Verkauf der Liegenschaft (keine Hauptwohnsitzbefreiung in GmbH) oder Anteilsverkauf (Share-Deal-Regeln beachten).
☑️
Gesellschaftsvertrag gestalten – Aufgriffs- und Vorkaufsrechte, Gewinnverteilung, Geschäftsführungsregelungen. Dazu unser Beitrag zu den Klauseln im Gesellschaftsvertrag.
☑️
Einbringungsvertrag aufsetzen – Notariatsaktpflicht beachten, Stichtag festlegen.
☑️
Finanzamt-Meldung fristgerecht erstatten – Innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag.

Das Wichtigste auf einen Blick – Zusammenfassung

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Einbringung nach Art III UmgrStG ist der steuerlich günstigste Weg: ImmoESt entfällt, GrESt nur 0,5 %. Voraussetzung ist einbringungsfähiges Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb).
2. Ohne Umgründung fallen bei der Sacheinlage bis zu 30 % ImmoESt plus 3,5 % GrESt plus 1,1 % Grundbuchgebühr an – die Gesamtbelastung kann über ein Drittel des Liegenschaftswerts betragen.
3. Die GmbH besteuert Mieteinnahmen mit 23 % KöSt. Der Vorteil entsteht vor allem bei Thesaurierung. Bei Vollausschüttung liegt die Gesamtbelastung bei rund 44 %.
4. Seit 1. Juli 2025 greift die GrESt bei Anteilsvereinigung bereits ab 75 % (statt 95 %). Immobilien-GmbHs zahlen 3,5 % vom Verkehrswert.
5. Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung gilt nur für natürliche Personen. In der GmbH gibt es bei Veräußerung keine steuerliche Begünstigung.
6. Lassen Sie vor der Einbringung die Gesamtsteuerbelastung über mindestens 10 Jahre berechnen. Berücksichtigen Sie Übertragungskosten, laufende Besteuerung, Fixkosten und Exit-Szenario.

Wie wir Ihnen bei der Einbringung helfen können

Die Einbringung einer Liegenschaft in eine GmbH ist eine der anspruchsvollsten steuerlichen Gestaltungen im Immobilienbereich. Ob der Weg über das Umgründungssteuergesetz möglich ist, welche Gesellschaftsstruktur langfristig passt und wie sich die Steuerbelastung über den gesamten Lebenszyklus der Immobilie entwickelt – das erfordert eine individuelle Analyse. In unserer Kanzlei beraten wir Immobilieneigentümer und Unternehmer bei der Strukturierung von Immobilienvermögen, von der ersten Machbarkeitsanalyse bis zur Umsetzung im Grundbuch. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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