Ein Ehepartner schenkt dem anderen eine Eigentumswohnung, ein Auto oder einen hohen Geldbetrag – und Jahre später steht die Scheidung im Raum. Was geschieht nun mit der Schenkung? In Österreich greift bei der Aufteilung ehelichen Vermögens kein automatisches Rückforderungsrecht. Doch die Rechtslage ist differenzierter, als viele annehmen. Ob eine Schenkung zwischen Ehepartnern bei Scheidung zurückgefordert werden kann, hängt von der Art der Zuwendung, dem Zeitpunkt und den konkreten Umständen ab. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen, zeigt Schutzstrategien auf und gibt Orientierung für Betroffene. Stand: März 2026.
Was gilt als Schenkung zwischen Ehepartnern?
Nicht jede Zuwendung unter Eheleuten ist rechtlich eine Schenkung. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen echten Schenkungen, ehelichen Zuwendungen und bloßen Gefälligkeiten. Die Abgrenzung ist entscheidend, weil sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Scheidung ergeben.
Eine Schenkung im Sinne des § 938 ABGB liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich und mit Schenkungsabsicht übertragen wird. Klassische Beispiele: Ein Ehepartner überträgt dem anderen eine Liegenschaft, schenkt ein Auto oder überweist einen größeren Geldbetrag. Bei Immobilien ist zusätzlich ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag erforderlich.
Davon zu unterscheiden sind sogenannte eheliche Zuwendungen. Darunter versteht die Rechtsprechung Leistungen, die ein Ehepartner dem anderen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbringt – etwa den gemeinsamen Hausbau, die Finanzierung eines Umbaus oder regelmäßige Zahlungen auf das Konto des anderen. Diese Zuwendungen sind keine Schenkungen im technischen Sinn, können aber bei der Scheidung eine ähnliche Rolle spielen.
Unentgeltliche Übertragung mit klarer Schenkungsabsicht. Grundsätzlich unwiderruflich.
→ Widerruf nur bei grobem Undank
Leistung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe. Kein echter Schenkungsvertrag.
→ Rückforderbar bei Wegfall der Geschäftsgrundlage
Kleine Geschenke des täglichen Lebens ohne wesentlichen Vermögenswert.
→ Keine Rückforderung möglich
Die Grenze zwischen diesen Kategorien ist fließend. Der OGH zieht für die Abgrenzung vor allem den Willen der Parteien heran: Sollte die Zuwendung endgültig und unabhängig vom Ehebestand sein? Oder erfolgte sie gerade wegen der Ehe – im Vertrauen darauf, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht? Diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Rückforderungsmöglichkeiten.
Schenkung und Aufteilung nach dem EheG
Die Vermögensaufteilung bei Scheidung richtet sich nach den §§ 81 ff EheG. Grundsätzlich wird das während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbene „eheliche Gebrauchsvermögen“ und die „ehelichen Ersparnisse“ aufgeteilt. Doch nicht alles fällt in den Aufteilungstopf.
§ 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem Sachen aus der Aufteilung heraus, die ein Ehegatte „von Todes wegen oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat“. Die Betonung liegt auf „von einem Dritten“. Schenkungen, die ein Ehepartner dem anderen macht, fallen nicht unter diese Ausnahme. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Aufteilung – zumindest wenn sie während der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind.
Was ein Ehegatte von Dritten geschenkt bekommt, ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen. Der beschenkte Ehegatte behält den Wert.
Schenkungen unter Eheleuten fallen nicht unter die Drittschenkungsausnahme. Sie werden im Aufteilungsverfahren berücksichtigt.
Ein Sonderfall ist die Ehewohnung. Gemäß § 82 Abs 2 EheG unterliegt die Ehewohnung der Aufteilung, wenn ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung „angewiesen“ ist – und zwar unabhängig davon, wie der andere Ehegatte sie erworben hat. Selbst eine geschenkte oder ererbte Wohnung kann also der Aufteilung unterliegen, wenn sie als Ehewohnung dient. Diese Regelung schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten.
Bei der Aufteilung berücksichtigt das Gericht die Gesamtumstände: den Beitrag beider Ehegatten zum ehelichen Vermögen, die Bedürfnisse der Kinder, das Wohl der Ehegatten und den Umfang der Verschuldung an der Zerrüttung (§ 83 EheG). Eine Schenkung zwischen Ehepartnern kann dabei als Beitrag des schenkenden Ehegatten gewertet werden.
Drei Wege zur Rückforderung ehelicher Schenkungen
Wer nach einer Scheidung eine Schenkung an den Ehepartner rückgängig machen will, steht vor einer mehrstufigen Prüfung. Das österreichische Recht kennt drei Ansatzpunkte – die sich in ihren Voraussetzungen und Erfolgsaussichten deutlich unterscheiden.
Voraussetzung: eine strafbare Handlung gegen den Schenker, die verwerfliche Undankbarkeit ausdrückt. Körperverletzung, Stalking oder schwere Ehrenbeleidigung können genügen. Bloße Eheverfehlungen reichen in der Regel nicht aus.
Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. Greift, wenn die Schenkung erkennbar im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erfolgte und dieses Vertrauen durch die Scheidung weggefallen ist.
Kein direktes Rückforderungsrecht, aber: Das Gericht berücksichtigt die Schenkung bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens. Der schenkende Ehegatte kann eine höhere Zuteilung aus dem Gesamtvermögen erhalten.
Widerruf wegen groben Undanks
Der Schenkungswiderruf nach § 948 ABGB ist der älteste, aber zugleich schwerste Weg. Der OGH verlangt eine strafbare Handlung gegen den Schenker, die eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit zum Ausdruck bringt. In Frage kommen Delikte gegen Leben, Gesundheit, Ehre, Vermögen oder Privatsphäre – etwa eine Körperverletzung, beharrliche Verfolgung (Stalking) oder schwere Beleidigung. Weitere Details zum Widerruf einer Schenkung in Österreich haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Bloße Eheverfehlungen – etwa Ehebruch, emotionale Vernachlässigung oder das Verlassen des gemeinsamen Haushalts – sind für sich allein kein grober Undank im Sinne des Gesetzes. Die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Der Widerruf muss zudem innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Undanks erklärt werden.
Condictio causa finita – der bereicherungsrechtliche Weg
Praktisch relevanter ist der Anspruch aus § 1435 ABGB (condictio causa finita). Der Gedanke: Wer eine Leistung erbringt, deren Rechtsgrund nachträglich wegfällt, kann sie zurückfordern. Bei ehelichen Zuwendungen argumentiert die Rechtsprechung so: Die Zuwendung erfolgte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe. Scheitert die Ehe, fällt dieser Rechtsgrund weg.
Allerdings stellt der OGH strenge Voraussetzungen auf. Entscheidend ist, ob die Schenkung als endgültige, unbedingte Vermögensverschiebung gewollt war – oder ob sie erkennbar an den Fortbestand der Ehe geknüpft war. Bei Alltagsgeschenken (Geburtstag, Weihnachten) wird regelmäßig eine endgültige Zuwendung angenommen. Bei größeren Vermögensverschiebungen – etwa der Übertragung eines Liegenschaftsanteils – kann dagegen ein Zusammenhang mit dem Ehebestand naheliegen.
Halten Sie bei größeren Zuwendungen an den Ehepartner schriftlich fest, ob die Schenkung endgültig und eheunabhängig sein soll – oder ob sie an den Fortbestand der Ehe geknüpft ist. Ein kurzer Zusatz im Schenkungsvertrag kann im Streitfall den Ausschlag geben. Ohne eine solche Klarstellung muss das Gericht den mutmaßlichen Parteiwillen ermitteln – mit ungewissem Ausgang.
Aufteilungsverfahren nach dem EheG
Der dritte und in der Praxis häufigste Weg ist die Berücksichtigung der Schenkung im nachehelichen Aufteilungsverfahren. Hier geht es nicht um eine Rückforderung im eigentlichen Sinn, sondern um die gerechte Verteilung des ehelichen Vermögens. Das Gericht berücksichtigt dabei sämtliche Beiträge beider Ehegatten – einschließlich Schenkungen.
Das Aufteilungsverfahren muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden (§ 95 EheG). Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtliche Aufteilung. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten die Aufteilung – einschließlich der Behandlung von Schenkungen – auch einvernehmlich regeln.
| Anspruch | Frist | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Aufteilungsverfahren (§ 95 EheG) | 1 Jahr | Rechtskraft der Scheidung |
| Widerruf wegen Undanks (§ 948 ABGB) | 3 Jahre | Kenntnis des Undanks |
| Condictio causa finita (§ 1435 ABGB) | 30 Jahre | Wegfall der Geschäftsgrundlage |
Immobilienschenkungen zwischen Ehepartnern
Immobilien sind der wirtschaftlich bedeutsamste Fall. Wenn ein Ehepartner dem anderen eine Liegenschaft oder einen Liegenschaftsanteil schenkt, geht es oft um Werte von 200.000 € aufwärts. Entsprechend hoch ist das Konfliktpotenzial bei einer Scheidung.
Zunächst die Grundregel: Eine unter Eheleuten geschenkte Liegenschaft fällt – anders als eine von Dritten geschenkte – in die Aufteilungsmasse nach §§ 81 ff EheG. Das Gericht kann die Liegenschaft einem Ehegatten zuweisen und dem anderen eine Ausgleichszahlung zusprechen. Bei der Ehewohnung gilt dies sogar unabhängig von der Herkunft (§ 82 Abs 2 EheG), sofern ein Ehegatte darauf angewiesen ist.
Besonders komplex wird es, wenn die Schenkung mit Gegenleistungen verbunden war – etwa mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot, einem Wohnrecht oder einer Pflegeverpflichtung. Dann handelt es sich möglicherweise um eine gemischte Schenkung, die eine differenzierte Beurteilung erfordert. Was bei der Schenkung einer Immobilie in Österreich an Kosten und Steuern anfällt, erklären wir in einem gesonderten Beitrag.
Echte Schenkung, eheliche Zuwendung oder gemischte Schenkung?
Ehewohnung unterliegt immer der Aufteilung, wenn ein Ehegatte angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).
Gibt es Rückfallklauseln, Belastungsverbote oder Bedingungen?
Gericht weist Liegenschaft zu + ordnet Ausgleichszahlung an oder Verkauf mit Erlösteilung.
Eine kluge vertragliche Gestaltung kann hier vorbeugen. Wer eine Liegenschaft an den Ehepartner schenkt und für den Fall der Scheidung vorsorgen will, kann eine Rückfallklausel (auflösende Bedingung) in den Schenkungsvertrag aufnehmen. Damit geht die Liegenschaft bei Scheidung automatisch an den Schenker zurück – vorausgesetzt, die Klausel ist wirksam formuliert und grundbücherlich abgesichert.
Schutzstrategien: Ehevertrag und Vorausvereinbarung
Wer größere Vermögenswerte an den Ehepartner überträgt, sollte vorsorgen. Das österreichische Recht bietet mehrere Instrumente, um die Folgen einer späteren Scheidung vertraglich zu regeln.
Ein Ehevertrag kann nicht nur regeln, was mit Schenkungen geschieht, sondern das gesamte Vermögen im Scheidungsfall ordnen. Die Kosten für einen Ehevertrag – typischerweise zwischen 1.500 € und 4.000 € je nach Komplexität – stehen in keinem Verhältnis zu den Beträgen, die im Streitfall auf dem Spiel stehen. Gerade bei Immobilienwerten von 300.000 € oder mehr lohnt sich die Vorsorge.
Wichtig: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Notariatsaktform gemäß § 97 Abs 1 EheG). Ohne Notariatsakt ist die Vereinbarung unwirksam. Außerdem darf der Vertrag nicht sittenwidrig sein – eine Regelung, die einen Ehegatten praktisch mittellos zurücklässt, wird das Gericht nicht akzeptieren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Scheidungen.
Eine Rückfallklausel im Schenkungsvertrag für Liegenschaften sollte grundbücherlich durch eine Anmerkung nach § 20a GBG abgesichert werden. Ohne Grundbucheintragung kann die Klausel gegenüber gutgläubigen Dritten wirkungslos sein – etwa wenn der beschenkte Ehepartner die Liegenschaft vor der Scheidung an einen Dritten verkauft.
Häufige Fehler bei Schenkungen in der Ehe
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler. Sie kosten Betroffene im Scheidungsfall erhebliche Vermögenswerte – und wären mit einfacher Vorsorge vermeidbar gewesen.
Viele Ehepartner übertragen Vermögenswerte ohne schriftliche Dokumentation. Im Streitfall fehlt dann der Nachweis über Schenkungsabsicht und Bedingungen. Die Beweislast kann entscheidend sein.
Die Klausel steht zwar im Vertrag, wurde aber nicht im Grundbuch angemerkt. Der beschenkte Ehepartner kann die Liegenschaft an Dritte verkaufen – und die Rückfallklausel greift ins Leere.
Der Antrag auf gerichtliche Vermögensaufteilung muss binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden (§ 95 EheG). Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch unwiederbringlich.
Manche glauben, dass jede Schenkung von der Aufteilung ausgenommen ist. Das gilt aber nur für Schenkungen von Dritten (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Schenkungen zwischen Ehegatten sind davon nicht erfasst.
Ein privatschriftlicher Ehevertrag ist in Österreich unwirksam. Gemäß § 97 Abs 1 EheG bedarf eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung der Notariatsaktform. Ohne Notar kein gültiger Vertrag.
Sonderfälle aus der Praxis
Schenkung der Eltern an beide Ehegatten
Schenken die Eltern eines Ehegatten eine Liegenschaft an beide Eheleute gemeinsam, entsteht eine Mischsituation. Der Hälfteanteil des beschenkten Kindes ist als Drittschenkung von der Aufteilung ausgenommen (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Der Hälfteanteil des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter hingegen ist ebenfalls eine Drittschenkung – und damit grundsätzlich auch geschützt. Allerdings kann die Qualifikation als Ehewohnung diesen Schutz aushebeln (§ 82 Abs 2 EheG).
Wie sich die Rückgängigmachung von Schenkungen auf das Erbrecht auswirkt, ist ein eigenes Thema – insbesondere bei der Pflichtteilsberechnung.
Schenkung unter Auflagen (gemischte Schenkung)
Wird eine Liegenschaft unter Auflagen geschenkt – etwa mit Wohnrecht, Fruchtgenuss oder Pflegeverpflichtung – liegt eine gemischte Schenkung vor. Der entgeltliche Teil (Gegenleistung) und der unentgeltliche Teil (Schenkungsanteil) werden getrennt beurteilt. Bei der Aufteilung berücksichtigt das Gericht nur den unentgeltlichen Anteil als Zuwendung. Die Gegenleistung wird dem Beschenkten als eigener Beitrag angerechnet.
Schenkung vor der Ehe
Schenkungen, die vor der Eheschließung gemacht wurden, sind komplizierter einzuordnen. Eingebrachtes Vermögen ist grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Ob eine vorheliche Schenkung an den späteren Ehegatten als „eingebracht“ gilt, hängt davon ab, wem die Sache zugeordnet wird. Hat der schenkende Partner vor der Ehe eine Wohnung an den anderen übertragen, gehört die Wohnung bereits dem Beschenkten – und zählt als dessen eingebrachtes Vermögen. Das kann den Schenker im Scheidungsfall benachteiligen.
Geldschenkung versus Sachschenkung
Bei Geldschenkungen ist die Rückforderung praktisch schwieriger. Geld vermischt sich schnell mit dem übrigen Vermögen, wird ausgegeben oder umgeschichtet. Die Nachweisbarkeit sinkt. Der OGH verlangt einen konkreten Nachweis der Zuwendung und ihres Verbleibs. Wer 50.000 € auf das Konto des Ehepartners überweist, sollte den Verwendungszweck dokumentieren – etwa „Schenkung“ oder „Zuwendung für Küchenkauf“. Ohne solche Nachweise wird die Rückforderung schwierig.
Wenn Sie Ihrem Ehepartner einen größeren Geldbetrag schenken, überweisen Sie den Betrag unter Angabe eines klaren Verwendungszwecks. Bewahren Sie den Kontoauszug auf. Im Idealfall halten Sie die Schenkung zusätzlich in einer kurzen schriftlichen Vereinbarung fest – das kann ein formloses Schriftstück sein, das beide Ehepartner unterschreiben.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wir Ihnen helfen können
Schenkungen zwischen Ehepartnern berühren sensible Vermögensfragen, die bei einer Scheidung schnell eskalieren können. In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig Mandanten, die entweder eine Schenkung an den Ehepartner absichern oder nach der Scheidung zurückfordern möchten. Wir prüfen Ihre individuelle Situation, entwickeln eine Strategie und begleiten Sie – ob im Aufteilungsverfahren, bei der Vertragsgestaltung oder in Verhandlungen mit der Gegenseite. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.