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Forward Deals & Off-Plan-Käufe – Risiken beim Immobilienkauf vor Fertigstellung

Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft, das noch gar nicht gebaut wurde, geht ein erhebliches Risiko ein – finanziell, rechtlich und zeitlich. Sogenannte Forward Deals und Off-Plan-Käufe locken mit attraktiven Preisen und der Aussicht auf Wertsteigerung. Doch zwischen Vertragsunterschrift und Schlüsselübergabe liegen oft Jahre, in denen vieles schiefgehen kann: Der Bauträger wird insolvent, die Fertigstellung verzögert sich, oder die Bauqualität entspricht nicht dem Prospekt. Dieser Beitrag zeigt, welche Risiken beim Immobilienkauf vor Fertigstellung bestehen, wie das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Käufer in Österreich schützt und worauf Sie bei der Vertragsgestaltung achten sollten. Stand: März 2026.

Was sind Forward Deals und Off-Plan-Käufe?

Der Begriff „Forward Deal“ stammt aus der Immobilienwirtschaft und beschreibt den Kauf einer Liegenschaft, die sich noch im Planungs- oder Baustadium befindet. Das Pendant im Wohnungsmarkt ist der „Off-Plan-Kauf“: Der Käufer erwirbt eine Wohnung auf Basis von Plänen, Baubeschreibungen und Visualisierungen – ohne die fertige Immobilie jemals betreten zu haben.

In der Praxis unterscheidet man zwei Varianten, die sich vor allem in der Zahlungsstruktur unterscheiden.

Infografik
Forward Purchase vs. Forward Funding
Die zwei Grundmodelle beim Kauf vor Fertigstellung
💰
Forward Purchase
Zahlung bei Fertigstellung

Der Käufer verpflichtet sich vertraglich zum Erwerb, zahlt aber den gesamten Kaufpreis erst nach Fertigstellung und Übergabe.

Vorteil: Kein Kapital während der Bauphase gebunden. Geringeres Insolvenzrisiko.
→ Typisch bei institutionellen Investoren
📊
Forward Funding
Zahlung nach Baufortschritt

Der Käufer leistet Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach Fertigstellung.

Achtung: Kapital fließt vor Fertigstellung – BTVG-Schutz hier besonders wichtig.
→ Das Standardmodell bei privaten Wohnungskäufen

Für private Käufer in Österreich ist fast ausschließlich das Forward-Funding-Modell relevant: Sie zahlen den Kaufpreis in Raten, die an den Baufortschritt gekoppelt sind. Genau hier setzt das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) an.

Wann gilt das BTVG beim Kauf vor Fertigstellung?

Das BTVG ist das zentrale Schutzgesetz für Käufer, die Zahlungen leisten, bevor die Immobilie fertiggestellt ist. Es greift allerdings nicht automatisch bei jedem Off-Plan-Kauf. Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.

⚖️ Drei Voraussetzungen für die Anwendung des BTVG
§ 1 Abs 1 BTVG – Alle drei müssen kumulativ vorliegen
1
Erwerb einer noch zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Liegenschaft
Neubauten, Dachgeschossausbauten, Generalsanierungen – nicht aber reine Renovierungen oder Bestandswohnungen.
2
Zahlungen vor Fertigstellung von mehr als 150 €/m² Nutzfläche
Sobald die Vorauszahlungen diese Schwelle überschreiten, ist das BTVG zwingend anzuwenden. Die 150-€-Grenze bezieht sich auf die tatsächliche Nutzfläche.
3
Wirtschaftliche Einheit zwischen Liegenschafts- und Bauleistungsvertrag
Auch wenn Grundkauf und Bauvertrag formell getrennt abgeschlossen werden: Bilden sie eine wirtschaftliche Einheit, gilt das BTVG trotzdem.

Die Details zur Abgrenzung – etwa bei einem Grundstückskauf mit separatem Werkvertrag – haben wir in einem eigenen Beitrag zum Anwendungsbereich des BTVG aufbereitet. Entscheidend für Forward Deals: Das BTVG ist zwingendes Recht. Vertragliche Vereinbarungen, die den Käufer schlechterstellen als das Gesetz, sind unwirksam (§ 12 BTVG).

Sicherungsmodelle im BTVG – Ihr Schutz als Käufer

Das BTVG verpflichtet den Bauträger, eines von mehreren gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmodellen anzubieten. Diese Modelle sollen verhindern, dass Käufer bei einer Insolvenz des Bauträgers ihr bereits bezahltes Geld verlieren.

Infografik
Die drei Sicherungsmodelle nach dem BTVG
§§ 7–9 BTVG – Schutz der Käufervorauszahlungen
🏦
Schuldrechtliche Sicherung
§ 8 BTVG

Bankgarantie oder Versicherung sichert die gesamte Vorauszahlung ab.

Höchster Schutz – bei Insolvenz wird das Geld direkt erstattet.
→ Selten, da für den Bauträger teuer
📋
Grundbücherliche Sicherung
§ 9 BTVG

Vormerkung im Grundbuch + Ratenplan + Treuhänder. Zahlung nur nach bestätigtem Baufortschritt.

Praxis-Standard – das mit Abstand häufigste Modell bei Wohnungskäufen.
→ Zahlungen nur über Treuhandkonto
🔒
Pfandrechtliche Sicherung
§ 9 BTVG

Pfandrecht zugunsten des Käufers auf der Liegenschaft eingetragen. Kombiniert mit Ratenplan.

Ergänzend – oft zusammen mit grundbücherlicher Sicherung.
→ Schützt vor nachrangigen Gläubigern

Für die meisten Off-Plan-Käufe in Österreich kommt die grundbücherliche Sicherung mit Ratenplan und Treuhandabwicklung zum Einsatz. Der Treuhänder – ein Rechtsanwalt oder Notar – gibt die Kaufpreisraten erst dann an den Bauträger frei, wenn der jeweilige Baufortschritt durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Wie die Treuhandabwicklung im Detail funktioniert, haben wir in einem gesonderten Beitrag erklärt.

Ratenplan A und B – Zahlungen nach Baufortschritt

Das BTVG sieht zwei gesetzliche Ratenpläne vor, nach denen die Kaufpreiszahlungen gestaffelt werden. Beide koppeln die Fälligkeit der Raten an konkrete Bauphasen. Der Unterschied liegt im Tempo der Zahlungen.

📊 Ratenplan A vs. Ratenplan B nach dem BTVG
§ 10 BTVG – Maximale Kaufpreisraten je Bauphase
Bauphase Ratenplan A Ratenplan B
Baubeginn (Aushub) 15 % 10 %
Rohbau + Dach 35 % 25 %
Rohinstallationen 20 % 20 %
Fassade + Fenster + Innenputz 12 % 20 %
Estrich + Fliesen + Endinstallation 12 % 15 %
Bezugsfertig + Gesamtfertigstellung 6 % 10 %
ℹ️ Bei dringendem Wohnbedarf (§ 10 Abs 3 BTVG) und Ratenplan A muss der Bauträger eine Zusatzsicherheit von mindestens 10 % des Kaufpreises stellen.

Ein entscheidender Punkt: Diese Ratenpläne sind Höchstgrenzen. Der Bauträger darf nicht mehr verlangen, als die jeweilige Rate vorsieht – auch wenn er im Vertrag etwas anderes schreibt. Ratenplan A ist für den Bauträger günstiger, weil er schneller an Geld kommt. Ratenplan B schützt den Käufer stärker, weil ein größerer Anteil des Kaufpreises erst in späteren Bauphasen fällig wird.

💡 Praxistipp: Ratenplan B verhandeln
Viele Bauträger schlagen standardmäßig Ratenplan A vor. Als Käufer haben Sie jedoch die Möglichkeit, Ratenplan B zu verhandeln. Insbesondere bei Projekten mit langen Bauzeiten oder unbekannten Bauträgern lohnt sich Ratenplan B: Er hält mehr Geld auf dem Treuhandkonto zurück und gibt Ihnen im Streitfall eine bessere Verhandlungsposition.

Die größten Risiken beim Off-Plan-Kauf

Auch wenn das BTVG einen soliden Schutzrahmen bietet, bleiben beim Kauf einer Immobilie vor Fertigstellung erhebliche Risiken bestehen. Diese lassen sich in fünf Kernbereiche unterteilen.

Insolvenz des Bauträgers

Das gravierendste Risiko. Wird der Bauträger während der Bauphase zahlungsunfähig, steht der Käufer vor einer Halbfertig-Ruine. Zwar schützt das BTVG die bereits geleisteten Zahlungen über das Sicherungsmodell. Das bedeutet aber nicht, dass der Käufer automatisch seine Wohnung bekommt. Im Insolvenzfall muss häufig ein neuer Bauträger gefunden werden – mit erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten. Was konkret zu tun ist, wenn der Bauträger insolvent wird, haben wir gesondert aufbereitet.

Bauverzögerungen und Terminüberschreitungen

Forward Deals werden oft so früh abgeschlossen, dass noch nicht einmal eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Zwischen Vertragsunterschrift und Fertigstellung können zwei, drei oder mehr Jahre vergehen. In dieser Zeit können Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel oder behördliche Verzögerungen die Bauzeit massiv verlängern. Der Käufer sitzt fest: Der Vertrag bindet ihn, die Wohnung gibt es aber noch nicht.

Abweichungen von der Baubeschreibung

Ein Off-Plan-Käufer kauft auf Basis von Plänen und einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Je vager diese formuliert ist, desto mehr Spielraum hat der Bauträger bei der Ausführung. „Hochwertige Sanitärausstattung“ kann vieles bedeuten. Konkrete Marken, Typenbezeichnungen und Materialangaben im Vertrag sind der einzige wirksame Schutz.

Marktpreisrisiko und Preisbindung

Bei einem Forward Deal vereinbart der Käufer einen festen Kaufpreis – oft Jahre vor Fertigstellung. Sinkt der Marktwert der Immobilie in der Zwischenzeit, bezahlt der Käufer mehr als das fertige Objekt wert ist. Steigt der Markt, profitiert der Käufer zwar theoretisch. In der Praxis ist die Preisbindung aber ein zweischneidiges Schwert, das in fallenden Märkten zu erheblichen Verlusten führen kann.

Mängel bei der Fertigstellung

Bauträger arbeiten mit Subunternehmern. Der Käufer hat keinen Einfluss darauf, wer seine Wohnung tatsächlich baut. Mängel – von Rissen in Wänden über undichte Fenster bis zu fehlerhaften Installationen – zeigen sich oft erst bei oder nach der Übergabe. Das Gewährleistungsrecht greift zwar, aber die Durchsetzung ist aufwendig und erfordert in der Regel ein Sachverständigengutachten.

Häufige Fehler bei Forward Deals

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler, die Käufer bei Off-Plan-Verträgen teuer zu stehen kommen. Sechs davon sind besonders verbreitet.

Vertrag ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben
Der häufigste Fehler. Bauträgerverträge sind komplex und enthalten regelmäßig Klauseln, die den Käufer benachteiligen. Eine Prüfung vor Unterschrift kostet einen Bruchteil dessen, was ein Rechtsstreit später kostet.
Zahlungen ohne Bestätigung des Baufortschritts geleistet
Manche Käufer zahlen auf Zuruf des Bauträgers, ohne dass der Treuhänder den Baufortschritt bestätigt hat. Damit umgehen sie den zentralen Schutzmechanismus des BTVG.
Baubeschreibung nicht konkret genug geprüft
Formulierungen wie „Bodenbelag in guter Qualität“ oder „Markenküche“ lassen dem Bauträger zu viel Spielraum. Verlangen Sie konkrete Produktbezeichnungen, Materialspezifikationen und Mindeststandards.
Kein Fertigstellungstermin mit Vertragsstrafe vereinbart
Ohne verbindlichen Fertigstellungstermin und eine Pönale (Vertragsstrafe) hat der Käufer bei Verzögerungen kaum Druckmittel. Ein Termin mit dem Zusatz „voraussichtlich“ ist rechtlich wertlos.
Sicherungsmodell nicht verstanden oder nicht geprüft
Manche Käufer wissen nicht, welches Sicherungsmodell in ihrem Vertrag vereinbart ist – oder ob überhaupt eines vorliegt. Ohne Sicherung nach dem BTVG ist die gesamte Vorauszahlung ungeschützt.
Übergabe ohne Mängeldokumentation akzeptiert
Die Übergabe mit Protokoll ist der wichtigste Moment. Nicht dokumentierte offene Mängel können in ÖNORM-Verträgen verloren gehen. Nehmen Sie immer einen Sachverständigen zur Übergabe mit.

Sonderfälle in der Praxis

Nicht jeder Off-Plan-Kauf folgt dem Lehrbuch. Drei Konstellationen tauchen in unserer Beratungspraxis immer wieder auf.

Weiterverkauf vor Fertigstellung (Flipping)

Mancher Käufer spekuliert darauf, die noch nicht fertige Wohnung mit Gewinn weiterzuverkaufen, bevor er den gesamten Kaufpreis bezahlt hat. Rechtlich ist das möglich, sofern der Bauträgervertrag keine Weitergabebeschränkung enthält – was er aber oft tut. Zudem löst ein Weiterverkauf die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) von 30 % auf den Veräußerungsgewinn aus (§ 30 EStG). Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen Weiterverkaufspreis und den bisherigen Anschaffungskosten. Wer innerhalb kurzer Zeit mehrfach kauft und verkauft, riskiert außerdem eine Einstufung als gewerblicher Immobilienhändler durch das Finanzamt.

Forward Deal ohne BTVG-Anwendung

Nicht jeder Forward Deal fällt unter das BTVG. Wenn der Käufer keine Vorauszahlungen leistet, die 150 €/m² Nutzfläche übersteigen, greift das Gesetz nicht. Das kann bei reinen Forward-Purchase-Modellen der Fall sein, bei denen der gesamte Kaufpreis erst bei Fertigstellung fällig wird. In diesen Fällen fehlt der BTVG-Schutz. Der Käufer ist dann auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB angewiesen – insbesondere auf das Gewährleistungsrecht (§§ 922 ff ABGB) und das Schadenersatzrecht.

Sonderwünsche und nachträgliche Änderungen

Viele Bauträger bieten Käufern die Möglichkeit, individuelle Ausstattungswünsche zu realisieren – andere Fliesen, eine andere Raumaufteilung, zusätzliche Steckdosen. Solche Sonderwünsche sollten immer schriftlich als Vertragsergänzung festgehalten werden, inklusive der Mehrkosten und des Zeitplans. Mündliche Zusagen sind im Streitfall schwer beweisbar. Außerdem können Sonderwünsche den Fertigstellungstermin verschieben, ohne dass der Bauträger dafür Verzug eingesteht.

💡 Praxistipp: Sonderwünsche richtig absichern
Lassen Sie jeden Sonderwunsch als schriftlichen Nachtrag zum Bauträgervertrag formulieren. Vereinbaren Sie darin nicht nur den Preis, sondern auch den Zeitrahmen und die Konsequenz, falls der Sonderwunsch nicht wie vereinbart ausgeführt wird. Idealerweise wird der Sonderwunsch-Nachtrag vom selben Treuhänder verwahrt wie der Hauptvertrag.

Checkliste vor Vertragsunterschrift

Bevor Sie einen Forward Deal oder Off-Plan-Kaufvertrag unterschreiben, sollten Sie folgende Punkte systematisch prüfen. Eine gründliche Due Diligence vor dem Immobilienkauf ist gerade bei noch nicht existierenden Objekten unerlässlich.

✅ Checkliste: Vor Unterschrift eines Off-Plan-Kaufvertrags
☑️
Sicherungsmodell identifiziert – Welches BTVG-Sicherungsmodell ist im Vertrag vorgesehen? Ist ein Treuhänder namentlich benannt?
☑️
Ratenplan geprüft – Ratenplan A oder B? Entsprechen die Raten den gesetzlichen Höchstgrenzen? Bei dringendem Wohnbedarf: Ist die Zusatzsicherheit (10 %) bei Ratenplan A vorhanden?
☑️
Baubeschreibung konkret – Sind Materialien, Marken, Typen und Mindeststandards festgelegt? Vage Formulierungen nachverhandeln.
☑️
Fertigstellungstermin verbindlich – Kein „voraussichtlich“, sondern ein konkretes Datum mit Vertragsstrafe (Pönale) bei Überschreitung.
☑️
Rücktrittsrechte definiert – Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten? Ist ein Rücktritt bei erheblichem Bauverzug vorgesehen?
☑️
Grundbucheintragung – Ist die Vormerkung des Eigentumsrechts im Grundbuch vorgesehen? Wann erfolgt sie?
☑️
Bauträger-Referenzen geprüft – Hat der Bauträger bereits vergleichbare Projekte abgeschlossen? Wie war die Erfahrung früherer Käufer?
☑️
Baubewilligung vorhanden – Liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor? Ohne Baubewilligung besteht ein erhöhtes Projektrisiko.
☑️
Anwaltliche Vertragsprüfung – Lassen Sie den gesamten Vertrag vor Unterschrift von einem auf Bauträgerrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Forward Deals und Off-Plan-Käufe binden den Käufer oft Jahre vor Fertigstellung an einen festen Kaufpreis – mit allen damit verbundenen Risiken.
2. Das BTVG schützt Käufer durch Sicherungsmodelle, Treuhandabwicklung und gesetzliche Ratenpläne – aber nur, wenn die Zahlungen 150 €/m² übersteigen.
3. Ratenplan B bietet dem Käufer mehr Schutz als Ratenplan A und sollte aktiv verhandelt werden.
4. Die größten Risiken sind Bauträger-Insolvenz, Bauverzögerungen, vage Baubeschreibungen und fehlende Vertragsstrafen bei Terminüberschreitung.
5. Zahlen Sie nie ohne bestätigten Baufortschritt, und lassen Sie den Vertrag vor Unterschrift von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.
6. Bei der Übergabe immer ein Protokoll erstellen und einen Sachverständigen hinzuziehen – nicht dokumentierte Mängel sind oft verloren.

Wie wir Ihnen helfen können

Als auf Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei in Salzburg begleiten wir regelmäßig Käufer bei Forward Deals und Off-Plan-Verträgen. Wir prüfen Ihren Bauträgervertrag, identifizieren problematische Klauseln und verhandeln für Sie bessere Konditionen – vom Ratenplan über die Baubeschreibung bis zum Fertigstellungstermin. Wenn es bereits Probleme gibt – Bauverzögerungen, Mängel oder eine Insolvenz des Bauträgers – setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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