CHF-Kredit, Tilgungsträger Thumbnail

CHF-Kredit & Tilgungsträger 2026 – Aktuelle Rechtsprechung & Rückabwicklung

Mehr als 150.000 österreichische Haushalte haben zwischen 2000 und 2008 einen Schweizer-Franken-Kredit mit endfälligem Tilgungsträger abgeschlossen – häufig auf Empfehlung ihrer Hausbank oder eines Finanzberaters. Seither hat der Euro gegenüber dem Franken rund 40 % an Wert verloren, und die fondsgebundenen Lebensversicherungen, die den Kredit tilgen sollten, blieben weit hinter den Prognosen zurück. Was als günstiges Finanzierungsmodell angepriesen wurde, entpuppte sich als doppelte Verlustfalle. Aktuelle OGH-Entscheidungen aus 2025 und 2026 stärken die Position der Kreditnehmer: Intransparente Konvertierungsklauseln, mangelhafte Aufklärung und verschleierte Gebühren eröffnen Wege zur Rückabwicklung und zum Schadenersatz – doch die Verjährung drängt.

Wie CHF-Kredite mit Tilgungsträger funktionieren

Das Modell war in den 2000er-Jahren allgegenwärtig: Ein Kreditnehmer nahm einen endfälligen Kredit in Schweizer Franken auf. Während der Laufzeit zahlte er nur die Zinsen – keine Tilgung. Parallel dazu besparte er einen Tilgungsträger, meist eine fondsgebundene Lebensversicherung. Am Laufzeitende sollte der Tilgungsträger den gesamten Kreditbetrag auf einen Schlag ablösen. Banken und Finanzberater warben mit dem niedrigeren Schweizer-Franken-Zinssatz und den prognostizierten Renditen der Lebensversicherung. Die Differenz zum höheren Euro-Zinssatz wurde als „Zinsvorteil“ verkauft.

In der Praxis bedeutete das: Der Kreditnehmer trug zwei voneinander unabhängige Risiken gleichzeitig – das Wechselkursrisiko und das Veranlagungsrisiko des Tilgungsträgers. Beide Risiken konnten sich gegenseitig verstärken, was in den Beratungsgesprächen regelmäßig verschwiegen oder verharmlost wurde.

Infografik
Aufbau eines CHF-Kredits mit Tilgungsträger
Drei Bausteine – zwei Risiken
🏦
Endfälliger Kredit
In CHF

Auszahlung in Euro, Rückzahlung in Schweizer Franken. Nur Zinszahlung während der Laufzeit.

Risiko:
Wechselkurs EUR/CHF
📊
Tilgungsträger
Lebensversicherung

Fondsgebundene Polizze, die den Kredit am Laufzeitende tilgen soll. Monatliche Prämie statt Tilgung.

Risiko:
Fondsperformance & Kapitalmarkt
⚠️
Deckungslücke
Realität 2026

Kreditschuld in CHF gestiegen, Tilgungsträger hinter Prognose. Differenz muss der Kreditnehmer tragen.

Folge:
50.000–200.000+ € Nachzahlung

Das doppelte Risiko: Währung und Tilgungsträger

Das Wechselkursrisiko schlägt bei CHF-Krediten besonders hart zu. Im Jänner 2000 lag der EUR/CHF-Kurs bei rund 1,60. Anfang 2015 hob die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs auf, der Franken schnellte auf 1,04. Seither bewegt sich der Kurs im Bereich von 0,93 bis 0,97. Wer 2005 einen Kredit über 200.000 Euro aufnahm, schuldete damals umgerechnet rund 310.000 CHF. Dieselbe Summe in CHF entspricht 2026 einem Eurogegenwert von etwa 330.000 Euro – die Kreditschuld hat sich allein durch den Wechselkurs um rund 130.000 Euro erhöht.

Gleichzeitig performten die Tilgungsträger nicht wie kalkuliert. Die fondsgebundenen Lebensversicherungen, die als Tilgungsinstrument dienten, wurden bei Vertragsabschluss mit Renditen von 6 bis 8 % p.a. prognostiziert. Tatsächlich erreichten viele Produkte nur 1 bis 3 %. Bei einem Kredit mit 20 Jahren Laufzeit und 200.000 Euro Nominale kann die Deckungslücke des Tilgungsträgers allein 80.000 bis 120.000 Euro betragen – zusätzlich zur Wechselkurslast.

💱 Wechselkursrisiko

Die Kreditschuld lautet auf CHF. Jede Aufwertung des Frankens erhöht die Euro-Rückzahlungslast. Seit 2005 hat sich der Kurs um rund 40 % verschoben.

⚠️ Schadenspotenzial:
+60.000 bis +150.000 € bei typischen Kreditvolumina
📉 Tilgungsträger-Risiko

Der Tilgungsträger sollte die Kreditschuld am Laufzeitende decken. Prognostizierte 6–8 % Rendite wurden nie erreicht. Realrenditen: 1–3 %.

⚠️ Schadenspotenzial:
+80.000 bis +120.000 € Deckungslücke bei 200.000 € Nominale

Aktuelle OGH-Rechtsprechung 2025/2026

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich zugunsten der Kreditnehmer weiterentwickelt. Drei Entscheidungslinien sind für betroffene Haushalte besonders relevant.

Intransparente Konvertierungsklauseln (OGH 2 Ob 238/23y)

Mit dem Urteil 2 Ob 238/23y hat der OGH klargestellt, dass Konvertierungsklauseln in Fremdwährungskrediten dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG genügen müssen. Banken verwendeten bei der Auszahlung in Euro und der Rückzahlung in CHF häufig selbst generierte Wechselkurse, ohne den Kreditnehmer darüber zu informieren. Der OGH qualifizierte solche Klauseln als intransparent – mit der Folge, dass der gesamte Währungstauschvertrag, der dem Fremdwährungskredit zugrunde liegt, nichtig sein kann. Praktisch bedeutet das: Der Kreditnehmer muss nur den tatsächlich in Euro ausgezahlten Betrag zurückzahlen – nicht die aufgeblähte CHF-Summe.

Kreditbearbeitungsgebühren (OGH 4 Ob 74/25y und 8 Ob 78/25s)

Ende 2025 hat der 4. Senat des OGH in der Entscheidung 4 Ob 74/25y bestätigt, dass pauschale Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherverträgen unzulässig sind, wenn sie nicht ausreichend transparent geregelt wurden. Im Februar 2026 folgte die Entscheidung 8 Ob 78/25s gegen die BAWAG, die diese Linie bestätigte. Für CHF-Kreditnehmer ergibt sich daraus ein doppelter Vorteil: Die Gebühren selbst können zurückgefordert werden, und die Intransparenz der Gebührenklauseln kann als weiteres Argument für die Gesamtnichtigkeit des Vertrags dienen.

EuGH-Vorgaben zur Klauselkontrolle (RL 93/13/EWG)

Parallel stärkt der EuGH die Verbraucherrechte auf europäischer Ebene. Nach der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen muss ein durchschnittlich informierter Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen einer Vertragsklausel einschätzen können. Bei Fremdwährungskrediten fordert der EuGH, dass die Bank den Kreditnehmer so aufklärt, dass er die potenziell „beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen“ einer Wechselkursänderung versteht. Nationale Gerichte müssen Klauseln, die diesem Standard nicht genügen, als missbräuchlich und damit nichtig qualifizieren – mit der Folge, dass dem Kreditgeber der Zinsanspruch entzogen werden kann.

⚖️ Zentrale OGH- und EuGH-Entscheidungen im Überblick
Entscheidung Kern Folge für Kreditnehmer
OGH 2 Ob 238/23y Konvertierungsklauseln intransparent Nur Euro-Auszahlungsbetrag rückzahlbar
OGH 4 Ob 74/25y Pauschale Kreditgebühren unzulässig Rückforderung + Argument für Gesamtnichtigkeit
OGH 8 Ob 78/25s Bestätigung gegen BAWAG Breitere Anwendbarkeit gesichert
EuGH (RL 93/13) Missbräuchliche Klauseln nichtig Verlust des Zinsanspruchs der Bank
Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Ob die jeweilige Entscheidung auf Ihren Vertrag anwendbar ist, hängt von den konkreten Vertragsklauseln ab.

Schadenersatz wegen Fehlberatung durch die Bank

Der zweite große Anspruchsgrund neben der Vertragsnichtigkeit ist der Schadenersatz nach § 1295 ff ABGB wegen mangelhafter Aufklärung. Banken und Finanzberater treffen bei Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträger besonders strenge Aufklärungspflichten, weil zwischen dem Kreditgeber als Fachmann und dem Verbraucher ein erhebliches Informationsgefälle besteht.

Worüber die Bank aufklären musste

Die Bank war verpflichtet, vor Vertragsabschluss verständlich über das Wechselkursrisiko, das Veranlagungsrisiko des Tilgungsträgers und die Wechselwirkung beider Risiken aufzuklären. In der Praxis wurde regelmäßig nur der „Zinsvorteil“ gegenüber einem Euro-Kredit hervorgehoben. Dass der Schweizer Franken als eine der stabilsten Währungen der Welt in Krisenzeiten typischerweise aufwertet und damit die Kreditschuld erhöht, blieb unerwähnt. Ebenso fehlten Hinweise darauf, dass die Renditeprognosen der Tilgungsträger auf historischen Daten beruhten und keineswegs garantiert waren.

📋
Aufklärungspflichten der Bank bei CHF-Krediten
Was laut OGH-Rechtsprechung geschuldet war
1
Wechselkursrisiko quantifizieren – Nicht nur abstrakt auf „Risiken“ hinweisen, sondern Szenarien mit konkreten Eurobeträgen durchrechnen. Ein 20 %-Kursanstieg des CHF bei 200.000 € Kredit = 40.000 € Mehrbelastung.
2
Tilgungsträger-Risiko offenlegen – Darstellung als prognostiziert, nicht garantiert. Hinweis, dass bei schwacher Performance eine Deckungslücke entsteht, die der Kreditnehmer aus eigenem Vermögen schließen muss.
3
Korrelation beider Risiken – In Krisenzeiten wertet der CHF typischerweise auf (Safe-Haven-Effekt), während Aktienmärkte fallen. Beide Risiken realisieren sich gleichzeitig.
4
Gesamtkosten transparent darstellen – Kreditbearbeitungsgebühren, Konvertierungsmargen, Versicherungskosten und Verwaltungsgebühren des Tilgungsträgers einzeln ausweisen.
5
Alternative in Euro anbieten – Vergleichsangebot mit einem konventionellen Euro-Abstattungskredit, damit der Kreditnehmer die Risiken und Kosten tatsächlich abwägen kann.

Schadensberechnung: Differenzmethode

Wurde die Aufklärung verletzt, berechnet sich der Schaden nach der sogenannten Differenzmethode: Es wird verglichen, wie der Kreditnehmer bei korrekter Beratung gehandelt hätte (typischerweise: Abschluss eines Euro-Abstattungskredits), und die Differenz zum tatsächlichen Verlauf ermittelt. Die Rechtsprechung geht bei einem Durchschnittsverbraucher davon aus, dass er bei vollständiger Aufklärung über das doppelte Risiko keinen CHF-Kredit mit Tilgungsträger abgeschlossen hätte. Der Schadenersatz umfasst dann die Wechselkursdifferenz, die Tilgungsträgerverluste und die überhöhten Gebühren.

💡 Praxistipp: Beratungsprotokolle sichern

Falls Sie noch über Beratungsprotokolle, Produktunterlagen oder Werbeprospekte aus der Zeit des Kreditabschlusses verfügen, bewahren Sie diese unbedingt auf. Sie sind das zentrale Beweismittel für eine Aufklärungspflichtverletzung. Fehlen diese Unterlagen, stärkt das paradoxerweise oft die Position des Kreditnehmers: Die Bank ist beweispflichtig, dass sie korrekt aufgeklärt hat. Kann sie das nicht belegen, spricht die Beweislastumkehr für den Kreditnehmer.

Rückabwicklung des Kreditvertrags

Die Rückabwicklung ist der weitreichendste Rechtsbehelf. Sie führt dazu, dass der gesamte Kreditvertrag rückgängig gemacht wird – so, als wäre er nie geschlossen worden. Die Bank erhält den ausgezahlten Euro-Betrag zurück (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen), der Kreditnehmer wird von seiner CHF-Schuld befreit. Der Tilgungsträger wird aufgelöst und der Rückkaufswert dem Kreditnehmer gutgeschrieben.

Voraussetzungen für eine Rückabwicklung

Eine Rückabwicklung kommt in Betracht, wenn zentrale Vertragsklauseln nichtig sind – etwa weil die Konvertierungsklausel intransparent war (OGH 2 Ob 238/23y) oder weil die Klauselkontrolle nach der RL 93/13/EWG zur Feststellung der Missbräuchlichkeit führt. Alternativ kann der Kreditnehmer den Vertrag wegen Irrtums anfechten (§ 871 ABGB), wenn er über wesentliche Vertragsbestandteile getäuscht wurde. Die Anfechtung wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) wurde bei Kreditverträgen bislang von der Rechtsprechung abgelehnt.

Ablauf einer CHF-Kredit-Rückabwicklung
Vom Erstgespräch bis zur Erledigung
1
Kreditunterlagen zusammenstellen
Kreditvertrag, Tilgungsträger-Polizze, Kontoauszüge, Beratungsprotokolle, Korrespondenz mit der Bank.
2
Anwaltliche Erstprüfung
Analyse der Vertragsklauseln auf Transparenz und Missbräuchlichkeit. Prüfung der Verjährungslage.
3
Außergerichtliche Geltendmachung
Schriftliche Aufforderung an die Bank mit Fristsetzung. Viele Banken vergleichen sich in diesem Stadium, um Prozessrisiken zu vermeiden.
4W
Antwortfrist der Bank: 4 Wochen
Reagiert die Bank nicht oder lehnt ab, folgt die gerichtliche Phase.
4
Klage bei Gericht
Feststellungs- oder Leistungsklage beim zuständigen Landesgericht. Streitwert meist über 15.000 €, daher Anwaltspflicht.
✓ Erfolg
Rückabwicklung: Nur Euro-Auszahlungsbetrag wird erstattet. CHF-Differenz entfällt.
✕ Abweisung
Prüfung alternativer Ansprüche (Schadenersatz, Teilnichtigkeit). Berufung möglich.

Verjährung: Wann Ansprüche verfallen

Die Verjährung ist das größte Risiko für CHF-Kreditnehmer. Schadenersatzansprüche aus Fehlberatung verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der OGH hat allerdings präzisiert, dass die Frist nicht bereits mit dem Vertragsabschluss beginnt, sondern erst dann, wenn der Kreditnehmer erkennt (oder erkennen hätte müssen), dass das Finanzierungskonzept nicht risikolos ist, wie ihm versprochen wurde.

In der Praxis bedeutet das: Wer erst durch die starke Frankenaufwertung ab 2015 oder durch das Auslaufen seines Tilgungsträgers die Deckungslücke realisiert hat, konnte unter Umständen noch bis 2018 oder später geltend machen. Allerdings dürften bei den meisten „klassischen“ CHF-Krediten aus den Jahren 2003 bis 2008 die Schadenersatzansprüche mittlerweile verjährt sein – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Ausnahmen von der Verjährung

Zwei Konstellationen durchbrechen die Dreijahresfrist. Erstens: Bei arglistiger Täuschung durch die Bank (§ 1489 Satz 2 ABGB) gilt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren. Arglist liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis von der Unrichtigkeit ihrer Beratung hatte – etwa wenn interne Risikobewertungen das Produkt als hochriskant einstuften, während es dem Kunden als sicher verkauft wurde. Zweitens: Bereicherungsansprüche aus der Nichtigkeit von Vertragsklauseln (Konvertierungsklauseln, Gebührenklauseln) verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren (§ 1478 ABGB). Hier liegt der entscheidende Hebel der neueren Rechtsprechung: Während der Schadenersatz verjährt sein mag, kann die Rückforderung aus nichtigen Klauseln noch offen sein.

⏱️ Verjährungsfristen bei CHF-Kredit-Ansprüchen
Anspruchstyp Frist Beginn
Schadenersatz (Fehlberatung) 3 Jahre Kenntnis der Abweichung vom versprochenen Ergebnis
Schadenersatz bei Arglist 30 Jahre Ab Schadenseintritt (Vertragsabschluss)
Bereicherung (nichtige Klauseln) 30 Jahre Ab jeder einzelnen Zahlung unter der nichtigen Klausel
Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) 3 Jahre Ab Kenntnis des Irrtums
Tipp: Die 30-jährige Frist bei Bereicherungsansprüchen ist der Schlüssel für Kreditnehmer, deren Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind.
💡 Praxistipp: Verjährung durch Anerkenntnis hemmen

Manche Banken haben in der Vergangenheit Vergleichsangebote unterbreitet oder Teilbeträge erstattet. Solche Handlungen können als deklaratives Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung unterbrechen. Prüfen Sie Ihre Korrespondenz mit der Bank sorgfältig auf solche Erklärungen – sie können verjährte Ansprüche wiederbeleben.

Häufige Fehler bei der Anspruchsdurchsetzung

In unserer Praxis sehen wir immer wieder, dass Kreditnehmer wertvolle Ansprüche verlieren – nicht, weil die Rechtslage gegen sie spricht, sondern weil vermeidbare Fehler passieren. Die folgenden fünf Fehler sind besonders verbreitet.

Abwarten bis zum Laufzeitende

Viele Kreditnehmer warten, bis der Tilgungsträger ausläuft und die Deckungslücke konkret beziffert werden kann. Zu diesem Zeitpunkt sind Schadenersatzansprüche häufig bereits verjährt. Die Frist beginnt mit der Erkennbarkeit – nicht mit der endgültigen Bezifferung des Schadens.

Konvertierung ohne anwaltliche Prüfung

Die Bank empfiehlt eine Konvertierung in Euro – oft als „sichere Lösung“. Dabei fixiert die Konvertierung den Wechselkursverlust und kann bestehende Rückabwicklungsansprüche gefährden, weil der Kreditnehmer den neuen Vertrag akzeptiert.

Beratungsunterlagen entsorgen

Alte Beratungsprotokolle, Werbeprospekte und Produktinformationsblätter sind die wichtigsten Beweisstücke. Wer sie wegwirft, schwächt seine Position erheblich – auch wenn die Beweislast grundsätzlich bei der Bank liegt.

Nur Schadenersatz statt Klauselnichtigkeit prüfen

Viele Kreditnehmer (und auch manche Anwälte) konzentrieren sich ausschließlich auf Schadenersatz – und übersehen die Bereicherungsansprüche aus nichtigen Klauseln, die eine 30-jährige Verjährungsfrist haben.

Sammelklagen als Allheilmittel betrachten

Sammelklagen und Prozessfinanzierer klingen attraktiv, weil das Kostenrisiko gering scheint. Doch pauschale Ansätze berücksichtigen nicht die individuellen Vertragsklauseln – und genau dort liegt oft der entscheidende Hebel.

Checkliste: So prüfen Sie Ihre Ansprüche

Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen, um festzustellen, ob Sie noch durchsetzbare Ansprüche aus Ihrem CHF-Kredit mit Tilgungsträger haben.

✅ Checkliste: Anspruchsprüfung CHF-Kredit
☑️
Aktuelle Kreditauskunft anfordern – Fordern Sie bei Ihrer Bank eine schriftliche Aufstellung über den aktuellen CHF-Saldo, den EUR-Gegenwert und die bisherigen Zahlungen an.
☑️
Tilgungsträger-Stand erheben – Lassen Sie sich den aktuellen Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung mitteilen und vergleichen Sie ihn mit der ursprünglichen Prognose.
☑️
Beratungsunterlagen sammeln – Kreditvertrag, Beratungsprotokolle, Werbeunterlagen, Kontoauszüge, E-Mails oder Briefe mit der Bank.
☑️
Konvertierungsklausel prüfen – Enthält Ihr Vertrag eine Klausel über den verwendeten Wechselkurs? Ist diese klar und verständlich formuliert?
☑️
Kreditbearbeitungsgebühren identifizieren – Welche Gebühren wurden bei Abschluss und laufend verrechnet? Sind diese einzeln ausgewiesen und transparent?
☑️
Verjährung einschätzen – Wann haben Sie erstmals bemerkt, dass Ihr Kredit nicht wie geplant läuft? Sind seither mehr als drei Jahre vergangen?
☑️
Anwaltliche Prüfung beauftragen – Lassen Sie alle Unterlagen von einem auf Bankrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Erst eine Einzelfallanalyse zeigt, welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

Sonderfälle: Konvertierung, Umschuldung und Ehescheidung

Besondere Aufmerksamkeit verdienen drei Konstellationen. Wurde der CHF-Kredit bereits in Euro konvertiert, bestehen die Ansprüche aus der ursprünglichen Intransparenz der Konvertierungsklausel grundsätzlich fort – vorausgesetzt, der Kreditnehmer hat die Konvertierung nicht ausdrücklich als Bereinigung aller Ansprüche akzeptiert. Bei Umschuldungen zu einer anderen Bank kommt es darauf an, ob die neue Bank die Altverbindlichkeit abgelöst hat oder ob ein eigenständiger neuer Vertrag vorliegt. Im Fall einer Scheidung stellt sich die Frage, wer die Kreditschuld trägt und ob Schadenersatzansprüche im Vermögensausgleich berücksichtigt wurden.

💡 Praxistipp: Rechtsschutzversicherung prüfen

Viele Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten aus Kreditverträgen. Prüfen Sie Ihre Polizze auf einen „Schadenersatz- und Vertragsrechtsschutz“ oder „Allgemeinen Vertragsrechtsschutz“. Die Deckungsanfrage sollte vor der ersten Kontaktaufnahme mit der Bank erfolgen, damit der Versicherungsfall ordnungsgemäß gemeldet wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 CHF-Kredit & Tilgungsträger 2026 – Kernaussagen
1. Über 150.000 österreichische Haushalte sind von CHF-Krediten mit Tilgungsträger betroffen – die durchschnittliche Deckungslücke liegt bei 50.000 bis 200.000 Euro.
2. Der OGH hat intransparente Konvertierungsklauseln für nichtig erklärt (2 Ob 238/23y) – bei Erfolg muss nur der Euro-Auszahlungsbetrag zurückgezahlt werden.
3. Schadenersatz wegen Fehlberatung umfasst Wechselkursverluste, Tilgungsträger-Deckungslücke und überhöhte Gebühren – Aufklärungspflichtverletzungen sind der Schlüssel.
4. Schadenersatz verjährt nach 3 Jahren ab Erkennbarkeit – Bereicherungsansprüche aus nichtigen Klauseln haben hingegen eine 30-jährige Frist.
5. Die OGH-Urteile zu Kreditbearbeitungsgebühren (4 Ob 74/25y, 8 Ob 78/25s) eröffnen zusätzliche Rückforderungsmöglichkeiten und stärken das Argument der Gesamtnichtigkeit.
6. Jeder Fall braucht eine individuelle Prüfung der Vertragsklauseln, der Beratungsdokumentation und der Verjährungslage – pauschale Aussagen ersetzen keine anwaltliche Analyse.

Wie wir Ihnen helfen können

Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen wir Ihren CHF-Kreditvertrag, Ihren Tilgungsträger und Ihre Beratungsdokumentation auf alle relevanten Ansprüche. Dabei analysieren wir nicht nur den offensichtlichen Schadenersatzanspruch, sondern auch die Frage der Klauselnichtigkeit, die oft übersehene Bereicherungsansprüche eröffnet. Wir begleiten Sie von der Erstprüfung über die außergerichtliche Geltendmachung bis zum Gerichtsverfahren. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Erstgespräch vereinbaren