Wer eine Liegenschaft in Miteigentum hält oder als Alleineigentümer einzelne Wohnungen verkaufen will, kommt um die Begründung von Wohnungseigentum nicht herum. Das Verfahren ist in Österreich klar geregelt, aber nicht trivial: Nutzwertgutachten, Wohnungseigentumsvertrag und Grundbucheintragung müssen ineinandergreifen. Fehler in einem dieser Schritte blockieren das gesamte Vorhaben. Dieser Beitrag erklärt den vollständigen Ablauf nach dem WEG 2002, benennt die Kosten und zeigt, worauf Sie in der Praxis achten sollten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist Wohnungseigentum? – Definition und Abgrenzung
- 2. Voraussetzungen: Wann kann Wohnungseigentum begründet werden?
- 3. Schritt 1: Das Nutzwertgutachten (Parifizierung)
- 4. Schritt 2: Der Wohnungseigentumsvertrag
- 5. Schritt 3: Grundbucheintragung
- 6. Sonderfall: Vorläufiges Wohnungseigentum (§ 45 WEG)
- 7. Sonderfall: Eigentümerpartnerschaft (§§ 13–15 WEG)
- 8. Kosten im Überblick
- 9. Häufige Fehler und Praxistipps
- 10. Aktuelle Rechtslage 2026: Was hat sich geändert?
Was ist Wohnungseigentum? Definition und Abgrenzung
Wohnungseigentum ist nach § 2 Abs 1 WEG 2002 das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Es verbindet zwei Elemente: einen ideellen Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft und das exklusive Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt, etwa einer Wohnung, einem Geschäftslokal oder einem Kfz-Abstellplatz. Dieses Recht wird im Grundbuch im B-Blatt eingetragen und ist damit gegenüber jedermann wirksam.
In der Praxis wird Wohnungseigentum oft mit schlichtem Miteigentum verwechselt. Der Unterschied ist erheblich. Beim schlichten Miteigentum nach §§ 825 ff ABGB hat jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft, aber kein dingliches Recht auf eine bestimmte Wohnung. Er kann seine Anteile zwar verkaufen und belasten, doch ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer darf er keine baulichen Veränderungen an „seiner“ Wohnung vornehmen. Im schlimmsten Fall kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft per Teilungsklage verlangen.
Wohnungseigentum vs. schlichtes Miteigentum
Gegenüberstellung der beiden Eigentumsformen
Nutzungsrecht: Ausschließliches, dingliches Recht an einem konkreten Objekt
Verfügbarkeit: Anteil frei verkauf- und belehnbar, unabhängig von anderen Eigentümern
Bauliche Änderungen: Im eigenen Objekt unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Teilungsklage: Ausgeschlossen, solange WE besteht
Nutzungsrecht: Nur ideeller Anteil, keine dingliche Zuordnung zu einem Objekt
Verfügbarkeit: Anteil verkaufbar, aber kein Bezug zu einer konkreten Wohnung
Bauliche Änderungen: Nur mit Zustimmung aller Miteigentümer
Teilungsklage: Jeder Miteigentümer kann sie jederzeit einbringen
Die Begründung von Wohnungseigentum bringt drei wesentliche Vorteile: Erstens erhält jeder Eigentümer ein im Grundbuch abgesichertes, exklusives Nutzungsrecht. Zweitens können Banken den konkreten Miteigentumsanteil mit dem verbundenen Wohnungseigentum als Sicherheit akzeptieren, was die Kreditaufnahme deutlich erleichtert. Drittens ist die Teilungsklage nach § 830 ABGB ausgeschlossen, solange Wohnungseigentum besteht. Das schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum
Nicht jede Liegenschaft und nicht jeder Raum eignet sich für Wohnungseigentum. Das WEG 2002 stellt klare Anforderungen an die Objekte, die Liegenschaft und die beteiligten Personen.
WE-taugliche Objekte nach § 2 WEG
Wohnungseigentum kann nur an bestimmten Objekten begründet werden. Dazu zählen: Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten (insbesondere Geschäftslokale, Ordinationen, Büros), Kfz-Abstellplätze in einer Garage sowie seit der WEG-Novelle 2022 auch Kfz-Außenstellplätze. Diese Erweiterung auf Außenstellplätze war in der Praxis lange gefordert, weil Tiefgaragenplätze knapp und teuer sind und Freiflächenstellplätze bisher nur über Benützungsregelungen zugeordnet werden konnten.
Das Selbständigkeitsprinzip
Jedes WE-Objekt muss bautechnisch abgeschlossen und über einen eigenen Zugang erreichbar sein. Eine Wohnung ohne eigenen Eingang oder ein Kellerabteil, das nur über eine andere Wohnung betreten werden kann, erfüllt dieses Kriterium nicht. In der Praxis prüfen Ziviltechniker bei der Erstellung des Nutzwertgutachtens, ob die Abgeschlossenheit gegeben ist. Fehlt sie, muss vor der Begründung baulich nachgebessert werden.
Allgemeine Teile der Liegenschaft
Stiegenhaus, Dach, Fassade, tragende Wände, Heizungsanlage und der Garten (sofern nicht als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet) sind allgemeine Teile der Liegenschaft. An ihnen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Für bauliche Änderungen an allgemeinen Teilen gelten eigene Regeln nach §§ 16 ff WEG 2002.
Mindestens zwei Miteigentümer
Wohnungseigentum setzt grundsätzlich mindestens zwei Miteigentümer voraus. Ein Alleineigentümer kann „echtes“ Wohnungseigentum nicht allein begründen. Für diesen Fall gibt es das Instrument des vorläufigen Wohnungseigentums nach § 45 WEG (dazu mehr in Abschnitt 6).
So wird Wohnungseigentum begründet
Drei Schritte vom Gutachten bis zum Grundbuch
Ein Ziviltechniker oder gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstellt das Gutachten. Es legt die Nutzwerte aller Objekte und damit die Miteigentumsanteile fest.
Alle Miteigentümer schließen einen schriftlichen Vertrag, in dem sie sich gegenseitig das ausschließliche Nutzungsrecht an den jeweiligen Objekten einräumen.
Der Vertrag und das Gutachten werden beim Grundbuchgericht eingereicht. Erst mit der Einverleibung im B-Blatt entsteht das Wohnungseigentum.
Schritt 1: Das Nutzwertgutachten (Parifizierung)
Das Nutzwertgutachten ist das Fundament jeder Wohnungseigentumsbegründung. Es bestimmt, welcher Miteigentumsanteil zu welchem Objekt gehört. Ohne dieses Gutachten kann weder ein wirksamer Wohnungseigentumsvertrag geschlossen noch eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden.
Wer erstellt das Nutzwertgutachten?
Berechtigt sind Ziviltechniker (Architekten, Ingenieurkonsulenten) und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Hochbauwesen. In der Praxis beauftragen Eigentümer oder deren Rechtsanwälte einen Ziviltechniker direkt. Alternativ kann das Bezirksgericht die Nutzwertfestsetzung im Außerstreitverfahren vornehmen (§ 9 Abs 2 WEG). Dieser Weg ist sinnvoll, wenn sich die Miteigentümer nicht auf ein gemeinsames Gutachten einigen können.
Was wird berechnet?
Der Nutzwert eines Objekts ergibt sich aus der Nutzfläche (in Quadratmetern) multipliziert mit Zuschlägen und Abschlägen. Relevante Faktoren sind: Stockwerkslage (Erdgeschoß vs. Dachgeschoß), Ausrichtung (Süden vs. Norden), Balkone und Terrassen (die anteilig eingerechnet werden), Zustand, Ausstattung und die Zuordnung von Zubehörobjekten wie Kellerabteilen oder Gartenflächen. Das Verhältnis der einzelnen Nutzwerte ergibt die Miteigentumsanteile, die im Grundbuch eingetragen werden.
Was kostet ein Nutzwertgutachten?
Die Kosten hängen von der Größe der Liegenschaft und der Anzahl der Objekte ab. Als Richtwert gilt: Ab ca. 1.200 EUR netto für kleinere Liegenschaften mit wenigen Einheiten. Eine gängige Faustformel in der Praxis lautet 500 EUR Grundpauschale plus 1,20 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einem Mehrparteienhaus mit 500 m² Gesamtnutzfläche ergibt das etwa 1.100 EUR netto. Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ist in der Regel teurer, weil zusätzlich Gerichtsgebühren und die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen anfallen.
💡 Praxistipp: Gutachten vor dem Kauf
Lassen Sie das Nutzwertgutachten vor Abschluss des Kaufvertrags erstellen. Nur so wissen Sie, welcher Mindestanteil im Grundbuch stehen muss, damit Ihr Wohnungseigentum begründet werden kann. Stimmt der Mindestanteil im Kaufvertrag nicht mit dem Nutzwertgutachten überein, weist das Grundbuchgericht den Antrag auf Einverleibung ab.
Schritt 2: Der Wohnungseigentumsvertrag
Der Wohnungseigentumsvertrag ist das zentrale Dokument der Wohnungseigentumsbegründung. In ihm räumen sich die Miteigentümer wechselseitig das ausschließliche Nutzungsrecht an den jeweiligen Objekten ein (§ 3 WEG 2002). Ohne diesen Vertrag gibt es kein Wohnungseigentum.
Pflichtinhalt nach § 3 WEG
Der Vertrag muss die wechselseitige Einräumung des Wohnungseigentums an sämtlichen selbständigen Objekten der Liegenschaft enthalten. Jedes Objekt muss eindeutig bezeichnet sein: durch Angabe der Top-Nummer, der Nutzfläche, des zugeordneten Nutzwerts und des daraus resultierenden Miteigentumsanteils. Die Vertragsteile müssen alle Miteigentümer der Liegenschaft sein. Eine Mehrheitsentscheidung genügt nicht.
Empfohlene Zusatzregelungen
Das Gesetz schreibt nur den Mindestinhalt vor. In der Praxis regeln gut gestaltete Wohnungseigentumsverträge deutlich mehr: die Benützung von Allgemeinflächen (Waschküche, Fahrradraum, Innenhof), die Kostenverteilung abweichend vom gesetzlichen Schlüssel, Tierhaltung, Ruhezeiten, die Zuordnung von Gartenflächen und Parkplätzen als Zubehör-Wohnungseigentum, und die Regelung von Nutzungsänderungen. Alles, was im Vertrag fehlt, führt später zu Streitigkeiten.
Form und Einstimmigkeit
Der Wohnungseigentumsvertrag bedarf der Schriftlichkeit. Einstimmigkeit aller Miteigentümer ist zwingend. Verweigert auch nur ein einziger Miteigentümer die Unterschrift, kann der Vertrag nicht geschlossen werden. In diesem Fall bleibt als Ausweg die gerichtliche Begründung des Wohnungseigentums nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG. Dieses Verfahren ist aufwendig und in der Praxis selten, aber es existiert. Spätere Änderungen des Wohnungseigentumsvertrags erfordern ebenfalls Einstimmigkeit aller Miteigentümer.
💡 Praxistipp: Gleich vollständig regeln
Weil Änderungen am Wohnungseigentumsvertrag nur einstimmig möglich sind, sollte der Vertrag bei der Erstfassung möglichst alle relevanten Punkte abdecken. Eine nachträgliche Ergänzung scheitert häufig daran, dass einzelne Miteigentümer nicht zustimmen oder nicht erreichbar sind.
Schritt 3: Grundbucheintragung
Das Wohnungseigentum entsteht erst mit der Einverleibung im Grundbuch (§ 5 WEG 2002). Der Vertrag allein genügt nicht. Erst die Eintragung im B-Blatt des Grundbuchs macht das Wohnungseigentum zu einem dinglichen Recht, das gegenüber Dritten wirkt.
Erforderliche Urkunden
Für den Grundbuchantrag sind vorzulegen: der Wohnungseigentumsvertrag (mit beglaubigten Unterschriften aller Miteigentümer), das Nutzwertgutachten eines befugten Ziviltechnikers oder die gerichtliche Nutzwertfestsetzung, und gegebenenfalls die Baubewilligung. Das Grundbuchgericht prüft, ob die im Vertrag genannten Miteigentumsanteile mit den Nutzwerten im Gutachten übereinstimmen. Weichen sie ab, wird der Antrag abgewiesen.
Was steht danach im Grundbuch?
Nach der Eintragung steht im B-Blatt bei jedem Anteil eine Formulierung wie: „78/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit Wohnungseigentum an W 3 (Wohnung im 2. OG)“. Das W steht für Wohnung, bei Geschäftslokalen wird G verwendet, bei Kfz-Abstellplätzen KFZ. Diese Eintragung ist der Nachweis, dass ein bestimmter Miteigentumsanteil untrennbar mit dem Nutzungsrecht an einem konkreten Objekt verbunden ist.
Kosten der Grundbucheintragung
Die Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % vom Kaufpreis (bei einer Neubegründung vom Wert des Miteigentumsanteils). Dazu kommt eine Eingabegebühr von 47 EUR bei elektronischer Einreichung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Wichtig: Bis 30. Juni 2026 gibt es eine Grundbuchgebührenbefreiung für natürliche Personen mit dringendem Wohnbedürfnis (dazu mehr in Abschnitt 10).
Sonderfall: Vorläufiges Wohnungseigentum nach § 45 WEG
Die reguläre Begründung setzt mindestens zwei Miteigentümer voraus. Für Alleineigentümer, die eine Liegenschaft zum Abverkauf vorbereiten, wäre das ein Problem. Deshalb kennt das WEG 2002 das vorläufige Wohnungseigentum nach § 45.
Wie funktioniert es?
Der Alleineigentümer gibt eine schriftliche Errichtungserklärung ab, in der er für alle wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft vorläufiges Wohnungseigentum begründet. Ein Wohnungseigentumsvertrag ist nicht nötig, weil es noch keine zweite Vertragspartei gibt. Das Nutzwertgutachten muss aber vorliegen.
Im Grundbuch wird „Vorläufiges Wohnungseigentum“ als Aufschrift vermerkt. Der Alleineigentümer ist als Eigentümer sämtlicher Anteile eingetragen. Wird die erste Einheit an einen Käufer übertragen, wandelt sich das vorläufige automatisch in endgültiges Wohnungseigentum um. Ab diesem Zeitpunkt gelten alle Bestimmungen des WEG 2002 vollständig.
Praxisrelevanz
Das vorläufige Wohnungseigentum ist das Standardinstrument bei Neubauprojekten. Bauträger errichten das Gebäude, begründen vorläufiges Wohnungseigentum und verkaufen die einzelnen Wohnungen im Rahmen des BTVG (Bauträgervertragsgesetz). Auch Privatpersonen nutzen es, wenn sie ein Haus umbauen und anschließend einzelne Wohnungen veräußern wollen. Das Instrument macht die Kaufvertragsabwicklung wesentlich einfacher, weil der Käufer sofort ein grundbücherlich abgesichertes Wohnungseigentumsobjekt erwirbt.
Sonderfall: Eigentümerpartnerschaft nach §§ 13 bis 15 WEG
Normalerweise ist ein Wohnungseigentumsobjekt einem einzigen Miteigentümer zugeordnet. Die Eigentümerpartnerschaft durchbricht dieses Prinzip: Zwei natürliche Personen können sich ein Objekt teilen und gemeinsam Wohnungseigentum daran ausüben. Jeder Partner hält den halben Mindestanteil.
Ein Verwandtschafts- oder Partnerschaftsverhältnis ist dafür nicht erforderlich. Paare, Geschwister, Freunde oder Geschäftspartner können eine Eigentümerpartnerschaft eingehen. In der Praxis betrifft es vor allem Lebensgefährten, die gemeinsam eine Wohnung kaufen wollen, ohne verheiratet zu sein.
Wesentlich: Die Anteile der beiden Partner sind nur gemeinsam belast- und veräußerbar. Kein Partner kann seinen halben Anteil allein verkaufen oder mit einer Hypothek belasten. Die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft erfolgt durch Übertragung des halben Anteils an den anderen Partner oder durch gemeinsamen Verkauf. Im Streitfall kann das Gericht die Auflösung anordnen.
Kosten im Überblick
Die Begründung von Wohnungseigentum verursacht mehrere Kostenposten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die typischen Beträge.
| Kostenposition | Höhe | Anmerkung |
|---|---|---|
| Nutzwertgutachten | ab ca. 1.200 EUR netto | Abhängig von Objektanzahl und Fläche |
| WE-Vertrag (RA/Notar) | 1.500–4.000 EUR | Komplexität und Anzahl der Parteien |
| Grundbucheintragung | 1,1 % des Kaufpreises | Vom Wert des Miteigentumsanteils |
| Grunderwerbsteuer (GrESt) | 3,5 % (Kauf) / Stufentarif (Familie) | Begünstigter Stufentarif im Familienkreis |
| Eingabegebühr | 47 EUR | Bei elektronischer Einreichung |
| Beglaubigung | 50–200 EUR | Pro Unterschrift, je nach Notar |
Alle Beträge ohne USt, sofern nicht anders angegeben. Stand: April 2026.
Rechenbeispiel: 6-Parteien-Haus in Salzburg
Angenommen, ein Mehrparteienhaus mit 6 Wohnungen und einer Gesamtnutzfläche von 480 m² wird parifiziert. Die einzelnen Wohnungen haben Verkehrswerte zwischen 250.000 EUR und 380.000 EUR. Ein Käufer erwirbt eine Wohnung um 320.000 EUR. Seine Kosten für die Begründung des Wohnungseigentums setzen sich wie folgt zusammen: anteilige Kosten für das Nutzwertgutachten (ca. 200–250 EUR, wenn die Kosten auf alle Eigentümer aufgeteilt werden), Vertragserrichtung (ca. 2.000–3.000 EUR für Vertrag und Kaufvertrag gemeinsam), Grundbucheintragung (1,1 % von 320.000 EUR = 3.520 EUR), Grunderwerbsteuer (3,5 % = 11.200 EUR), Eingabegebühr (47 EUR) und Beglaubigung (ca. 100 EUR). In Summe bewegen sich die Nebenkosten damit bei rund 17.000 bis 18.000 EUR.
Prüfen Sie, ob die Grundbuchgebührenbefreiung bis 30. Juni 2026 auf Ihren Fall anwendbar ist. Bei einem Kaufpreis von 320.000 EUR spart die Befreiung 3.520 EUR an Eintragungsgebühren.
Häufige Fehler und Praxistipps
Die Begründung von Wohnungseigentum ist ein mehrstufiger Prozess, bei dem Fehler in jedem Stadium das gesamte Vorhaben gefährden können. Die folgenden sechs Fehler sehen wir in der anwaltlichen Praxis immer wieder.
6 häufige Fehler bei der Begründung von Wohnungseigentum
Falscher Mindestanteil im Kaufvertrag
Der Miteigentumsanteil im Kaufvertrag weicht vom Nutzwertgutachten ab. Das Grundbuchgericht weist den Antrag auf Einverleibung ab. Der Kaufvertrag muss nachgebessert oder neu errichtet werden.
Nicht WE-taugliches Objekt
Ein Kellerabteil ohne eigenen Zugang oder ein Dachboden ohne bautechnische Abgeschlossenheit kann kein Wohnungseigentumsobjekt sein. Die Eintragung wird abgelehnt, bis baulich nachgebessert wird.
Fehlende Zustimmung eines Miteigentümers
Der Wohnungseigentumsvertrag erfordert Einstimmigkeit. Verweigert ein Miteigentümer die Unterschrift, bleibt nur die gerichtliche Begründung. Diese ist zeitaufwendig und kostspielig.
Vorläufiges WE nicht in endgültiges umgewandelt
Wird nach dem Erstverkauf die Umwandlung in endgültiges Wohnungseigentum nicht korrekt vollzogen, entsteht eine unübersichtliche Rechtslage. Das betrifft vor allem die Verwaltung und die Beschlussfassung.
Nutzwertgutachten nach Umbau nicht aktualisiert
Ein Dachgeschoßausbau oder eine Zusammenlegung von Wohnungen verändert die Nutzwerte. Wird das Gutachten nicht angepasst, stimmt die Betriebskostenaufteilung nicht mehr. Das führt zu Streitigkeiten unter den Eigentümern.
WE-Vertrag ohne Benützungsregelung
Wer regelt, wer welchen Gartenanteil nutzt? Wo dürfen Fahrräder abgestellt werden? Ohne vertragliche Regelung gibt es jahrelangen Streit über Keller, Garten und Stellplätze.
Neben diesen Fehlern gibt es eine Reihe von Punkten, die Sie vor der Begründung systematisch prüfen sollten.
✅ Checkliste: Vor der Begründung prüfen
Aktuelle Rechtslage 2026: Was hat sich geändert?
Das Wohnungseigentumsrecht ist in den letzten Jahren mehrfach novelliert worden. Wer 2026 Wohnungseigentum begründet, sollte die folgenden Änderungen kennen.
WEG-Novelle 2022
Die größte Änderung der letzten Jahre betrifft die WEG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/61). Sie brachte vier wesentliche Neuerungen: Erstens die verpflichtende Mindestrücklage für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Zweitens erleichterte Voraussetzungen für bauliche Änderungen, insbesondere für thermische Sanierung und Barrierefreiheit. Drittens den privilegierten Zugang zur Errichtung von E-Ladestationen. Viertens die Aufnahme von Kfz-Außenstellplätzen als wohnungseigentumstaugliche Objekte.
Mindestrücklage ab 01.01.2026
Seit 1. Jänner 2026 beträgt die Mindestrücklage 1,13 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat. Diese Erhöhung (von zuvor 0,90 EUR) wurde durch die Valorisierungsbestimmung des § 31 Abs 1 WEG ausgelöst. Für eine 80-m²-Wohnung bedeutet das eine monatliche Rücklage von mindestens 90,40 EUR. Die Eigentümergemeinschaft kann einen höheren Betrag beschließen, aber nicht darunter gehen. Wer Wohnungseigentum neu begründet, muss diese Rücklage von Anfang an einplanen.
Grundbuchgebührenbefreiung bis 30.06.2026
Natürliche Personen, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses erwerben, sind befristet bis 30. Juni 2026 von der Grundbucheintragungsgebühr (1,1 %) befreit. Die Befreiung gilt nur für den Ersterwerb und nur unter bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen. Für die Begründung von Wohnungseigentum ist sie dann relevant, wenn der Kaufvertrag und die Grundbucheintragung innerhalb der Frist erfolgen.
Photovoltaik-Novelle 2024
Seit 2024 gelten erleichterte Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Zustimmungsschwelle für die Eigentümergemeinschaft wurde gesenkt. Das ist für die Begründung von Wohnungseigentum nicht direkt relevant, aber für jeden, der nach der Begründung eine PV-Anlage errichten will. Es empfiehlt sich, im Wohnungseigentumsvertrag bereits eine Regelung für die spätere Errichtung von PV-Anlagen aufzunehmen.
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