Kaufpreisminderung wegen falscher Quadratmeterangabe in Österreich

Sie haben eine Wohnung oder ein Haus gekauft und stellen fest, dass die tatsächliche Wohnfläche deutlich kleiner ist als im Kaufvertrag oder Exposé angegeben? Das kommt häufiger vor, als man denkt. Falsche Quadratmeterangaben zählen zu den häufigsten Streitpunkten beim Immobilienkauf in Österreich. Abhängig vom Ausmaß der Abweichung stehen Ihnen als Käufer verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung: von der Kaufpreisminderung über Schadenersatz bis hin zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Berechnung funktioniert, welche Fristen gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

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Rechtliche Grundlagen: Wann liegt ein Mangel vor?

Nach österreichischem Gewährleistungsrecht (§§ 922 ff ABGB) muss die verkaufte Sache den „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ entsprechen. Bei einer Liegenschaft zählt die Wohnfläche zu den wesentlichen Eigenschaften. Wird im Kaufvertrag, im Exposé oder in der Kaufvereinbarung eine bestimmte Quadratmeterzahl genannt, darf der Käufer darauf vertrauen, dass diese Angabe stimmt.

Weicht die tatsächliche Fläche von der angegebenen ab, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 922 ABGB vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Abweichung aus einem Messfehler, einer falschen Berechnung nach der ÖNORM B 1800 oder aus einer bewussten Falschangabe des Verkäufers resultiert. Entscheidend ist allein die objektive Abweichung zwischen zugesicherter und tatsächlicher Fläche.

Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Quadratmeterangabe im Kaufvertrag als zugesicherte Eigenschaft gilt, wenn sie konkret benannt wird (etwa „Nutzfläche ca. 85 m²“ oder „Wohnfläche lt. Parifizierung: 92,4 m²“). Selbst die Formulierung „ca.“ schließt einen Gewährleistungsanspruch nicht aus, wenn die Abweichung das übliche Maß übersteigt. Die Rechtsprechung sieht bei einer „ca.“-Angabe eine Toleranz von etwa 2 bis 3 Prozent als noch hinnehmbar an.

Rechtsgrundlage: Gewährleistung nach ABGB
Norm Regelungsinhalt Bedeutung bei Flächenmangel
§ 922 ABGB Sachmängelhaftung Wohnfläche ist „bedungene Eigenschaft“
§ 932 ABGB Rechtsbehelfe Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung
§ 933 ABGB Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Übergabe bei Liegenschaften
§ 933a ABGB Schadenersatz statt Gewährleistung Verschuldensabhängig, längere Frist möglich
§ 871 ABGB Irrtumsanfechtung Bei arglistiger Täuschung über die Fläche

Hinweis: Bei Liegenschaften ist eine „Verbesserung“ (Nachlieferung der fehlenden Quadratmeter) in aller Regel nicht möglich. Deshalb kommt direkt die Preisminderung oder Wandlung zum Tragen.

Eine zentrale Besonderheit beim Flächenmangel: Anders als bei einem Wasserrohrbruch oder einer defekten Heizung kann der Mangel „zu wenig Quadratmeter“ nicht behoben werden. Die fehlende Fläche lässt sich nicht nachliefern. Das hat eine unmittelbare Konsequenz: Die in § 932 ABGB vorgesehene Stufenfolge (primär Verbesserung oder Austausch, erst sekundär Preisminderung oder Wandlung) greift hier nicht. Der Käufer kann direkt die Preisminderung oder bei nicht bloß geringfügigem Mangel die Wandlung geltend machen. Mehr zum Thema Rückabwicklung lesen Sie in unserem Beitrag Rückabwicklung beim Immobilienkauf.

Geringfügig oder erheblich? Die Schwelle im österreichischen Recht

Ob ein Flächenmangel „bloß geringfügig“ oder „nicht bloß geringfügig“ ist, entscheidet darüber, welche Rechtsbehelfe dem Käufer zustehen. Bei einem geringfügigen Mangel kommt nur die Preisminderung in Betracht. Ist der Mangel hingegen nicht bloß geringfügig, steht zusätzlich die Wandlung (also die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags) offen.

Anders als in Deutschland, wo der BGH eine starre 10-Prozent-Schwelle für die Erheblichkeit einer Flächenabweichung im Mietrecht etabliert hat, kennt die österreichische Rechtsprechung keine fixe prozentuale Grenze. Der OGH beurteilt die Erheblichkeit anhand einer Gesamtbetrachtung. Dabei fließen mehrere Faktoren ein:

🔎 Wann ist eine Flächenabweichung erheblich?

Kriterien der österreichischen Rechtsprechung

1
Prozentuale Abweichung – Wie viel Prozent fehlen? Eine Abweichung von 5 % wiegt anders als eine von 15 %. Richtwert: Ab ca. 3–5 % wird es in der Regel als nicht mehr geringfügig eingestuft.
2
Wirtschaftliche Bedeutung – Wie stark beeinflusst die fehlende Fläche den Marktwert der Liegenschaft? 5 m² weniger bei einer 120-m²-Wohnung wiegen weniger schwer als bei einer 35-m²-Garçonnière.
3
Nutzungseinschränkung – Kann ein geplantes Zimmer nicht realisiert werden? Fällt ein Arbeitsbereich weg? Der konkrete Nachteil für den Käufer zählt.
4
Kaufpreisbezug – Wurde der Kaufpreis ausdrücklich nach Quadratmetern berechnet (z. B. „4.500 EUR/m²“)? Dann wiegt jede Abweichung schwerer.
5
Vertragliche Formulierung – Wurde eine exakte Fläche zugesagt („92,4 m²“) oder ein Näherungswert („ca. 90 m²“)? Je präziser die Angabe, desto geringer die Toleranzschwelle.

Aus der bisherigen OGH-Judikatur lässt sich als Orientierung ableiten: Flächenabweichungen unter 2 bis 3 Prozent werden in der Regel als geringfügig eingestuft und begründen nur einen Anspruch auf Preisminderung. Ab ca. 5 Prozent tendiert die Rechtsprechung dazu, den Mangel als nicht bloß geringfügig zu werten. Liegt die Abweichung bei 10 Prozent oder darüber, wird die Wandlung (Vertragsaufhebung) praktisch immer zugesprochen. Aber: Diese Werte sind Richtwerte, keine starren Grenzen.

💡 Praxistipp: Nachmessen lassen

Lassen Sie die Wohnfläche von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach der ÖNORM B 1800 nachmessen. Diese Norm regelt in Österreich verbindlich, wie Nutzflächen zu berechnen sind. Ein privates Nachmessen mit dem Zollstock reicht vor Gericht nicht aus. Die Kosten für ein Flächengutachten liegen je nach Objektgröße zwischen 400 und 1.200 EUR und können bei erfolgreichem Verfahren als Prozesskosten erstattet werden.

So wird die Kaufpreisminderung berechnet

Steht fest, dass die Wohnfläche geringer ist als vertraglich zugesichert, stellt sich die nächste Frage: Wie viel Geld bekommt der Käufer zurück? Das österreichische Recht verwendet dafür die sogenannte relative Berechnungsmethode. Diese Methode stellt sicher, dass das beim Vertragsabschluss zugrunde gelegte Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufrecht erhalten bleibt.

Die Formel lautet:

Relative Berechnungsmethode der Kaufpreisminderung

Geminderter Preis = Kaufpreis × (Wert mit Mangel ÷ Wert ohne Mangel)

Der vereinbarte Kaufpreis verhält sich zum geminderten Preis wie der objektive Wert der mangelfreien Sache zum objektiven Wert der mangelhaften Sache.

In der Praxis wird die Berechnung oft vereinfacht, wenn der Kaufpreis erkennbar auf einer Quadratmeter-Basis kalkuliert wurde. In diesem Fall kann die Minderung proportional zur Flächenabweichung berechnet werden.

Rechenbeispiel

Angenommen, Sie kaufen eine Eigentumswohnung in Salzburg. Der Kaufvertrag nennt eine Nutzfläche von 80 m². Der Kaufpreis beträgt 400.000 EUR. Nach dem Einzug lassen Sie die Wohnung vermessen und erhalten ein Gutachten: Die tatsächliche Nutzfläche beträgt nur 72 m². Das ergibt eine Abweichung von 10 %.

📊 Rechenbeispiel: Kaufpreisminderung bei 10 % Flächenabweichung
Position Betrag / Wert
Vereinbarter Kaufpreis 400.000 EUR
Angegebene Nutzfläche 80 m²
Tatsächliche Nutzfläche (Gutachten) 72 m²
Abweichung 8 m² (10 %)
Preis pro m² (vereinbart) 5.000 EUR
Kaufpreisminderung 40.000 EUR

Vereinfachte proportionale Berechnung. Bei unterschiedlicher Wertigkeit der fehlenden Fläche (z. B. Terrasse vs. Wohnraum) kann ein Sachverständigengutachten den Minderungsbetrag abweichend beziffern.

Wichtig: Die relative Berechnungsmethode kann zu einem anderen Ergebnis führen als die rein proportionale Berechnung, wenn der tatsächliche Marktwert pro Quadratmeter nicht dem rechnerischen Wert aus dem Kaufpreis entspricht. In einem solchen Fall zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu, der den Verkehrswert der Liegenschaft in der angegebenen und in der tatsächlichen Größe ermittelt. Die Differenz im Verhältnis ergibt dann den Minderungsbetrag. Für eine eingehende Darstellung der Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Schadenersatz empfehlen wir unseren Beitrag Gewährleistung, Schadenersatz oder Anfechtung?.

Wandlung: Wann ist eine Rückabwicklung möglich?

Die Wandlung (§ 932 Abs 4 ABGB) bedeutet die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Käufer gibt die Liegenschaft zurück, der Verkäufer erstattet den gesamten Kaufpreis. Das ist der weitreichendste Rechtsbehelf und kommt nur in Betracht, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist.

Bei Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent hat der OGH die Wandlung in mehreren Fällen zugesprochen, insbesondere wenn die fehlende Fläche die Nutzungsmöglichkeit der Immobilie grundlegend verändert. Allerdings hat das Gericht auch betont, dass die Wandlung als „letztes Mittel“ nur dann in Frage kommt, wenn die Preisminderung den Interessen des Käufers nicht ausreichend Rechnung trägt.

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Preisminderung

Der Käufer behält die Immobilie und erhält einen Teil des Kaufpreises zurück. Der Vertrag bleibt aufrecht.

Voraussetzung: Jede nachweisbare Flächenabweichung, auch unter 5 %.

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Wandlung

Der Kaufvertrag wird vollständig rückabgewickelt. Der Käufer gibt die Liegenschaft zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis.

Voraussetzung: Mangel ist nicht bloß geringfügig. In der Regel ab ca. 10 % Abweichung realistisch.

In der Praxis wählen die meisten Käufer die Preisminderung. Die Wandlung birgt erhebliche praktische Risiken: Sie müssen die Liegenschaft zurückgeben, einen neuen Wohnsitz finden und etwaige bereits durchgeführte Umbauten verlieren. Zudem besteht das Prozessrisiko, dass das Gericht den Mangel letztlich doch als „bloß geringfügig“ einstuft und die Wandlung abweist. In diesem Fall bleibt aber immer noch der Anspruch auf Preisminderung bestehen.

Schadenersatz und Irrtumsanfechtung als Alternativen

Neben der Gewährleistung stehen dem Käufer bei falschen Quadratmeterangaben zwei weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung: Schadenersatz nach § 933a ABGB und die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB.

Schadenersatz (§ 933a ABGB)

Während die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist (der Mangel muss nur objektiv vorliegen), setzt der Schadenersatzanspruch ein Verschulden des Verkäufers voraus. Das Verschulden kann allerdings in unterschiedlichen Formen auftreten:

Hat der Verkäufer die Flächenangabe bewusst falsch gemacht, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, liegt Arglist vor. In diesem Fall haftet er nicht nur für die Preisdifferenz, sondern auch für sämtliche Folgeschäden: Anwaltskosten, Gutachterkosten, Finanzierungsmehrkosten und gegebenenfalls den entgangenen Gewinn aus einer gescheiterten Weitervermietung.

Aber auch wenn der Verkäufer die falsche Angabe fahrlässig gemacht hat (etwa weil er die Fläche nie nachgemessen hat, obwohl er das hätte tun müssen), kann ein Schadenersatzanspruch bestehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer die Wohnung selbst nie bewohnt, sondern als Anlage gehalten und die Fläche ungeprüft aus dem Kaufvertrag seines Vorgängers übernommen hat.

Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB)

War die Wohnfläche für den Käufer kaufentscheidend und hat der Verkäufer den Irrtum über die Fläche verursacht, kann der Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten werden. Bei einem wesentlichen Irrtum (der Käufer hätte den Vertrag zu diesen Konditionen nicht geschlossen) führt die Anfechtung zur Aufhebung des Vertrags. Bei einem unwesentlichen Irrtum kann der Vertrag angepasst werden, was wirtschaftlich einer Preisminderung gleichkommt.

Die Irrtumsanfechtung hat einen großen praktischen Vorteil: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Irrtums, nicht ab Übergabe der Liegenschaft. Das kann entscheidend sein, wenn die Flächenabweichung erst Jahre nach dem Einzug auffällt.

Infografik

Drei Wege bei falscher Quadratmeterangabe

Welcher Rechtsbehelf passt zu Ihrer Situation?

Gewährleistung

Verschuldensunabhängig

Preisminderung oder Wandlung. Kein Verschulden des Verkäufers nötig.

Frist: 3 Jahre ab Übergabe

→ Standardweg bei jedem Flächenmangel

💰

Schadenersatz

Verschuldensabhängig

Ersatz der Preisdifferenz plus Folgeschäden. Verkäufer muss schuldhaft gehandelt haben.

Frist: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 30 Jahre

→ Bei bewusster oder fahrlässiger Falschangabe

Irrtumsanfechtung

Vertragsaufhebung

Aufhebung oder Anpassung des Vertrags. Irrtum muss vom Verkäufer verursacht worden sein.

Frist: 3 Jahre ab Kenntnis des Irrtums

→ Wenn Fläche kaufentscheidend war

Fristen und Verjährung: Wie lange können Sie handeln?

Die Einhaltung der Fristen ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen falscher Quadratmeterangaben entscheidend. Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie Ihren Anspruch, unabhängig davon, wie berechtigt er inhaltlich wäre.

Fristen im Überblick
Anspruch Frist Beginn
Gewährleistung (Preisminderung) 3 Jahre Ab Übergabe der Liegenschaft
Gewährleistung (Wandlung) 3 Jahre Ab Übergabe der Liegenschaft
Schadenersatz (§ 933a ABGB) 3 Jahre (subjektiv), max. 30 Jahre Ab Kenntnis des Schadens
Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) 3 Jahre Ab Kenntnis des Irrtums

Die Gewährleistungsfrist bei Liegenschaften beträgt nach § 933 Abs 1 ABGB drei Jahre ab Ablieferung. Bei verdeckten Mängeln (die bei Übergabe nicht erkennbar waren) wird der Beginn der Frist teilweise diskutiert. Bei arglistigem Verschweigen durch den Verkäufer kann die Frist erst ab Entdeckung zu laufen beginnen.

Eine wichtige Unterscheidung: Die Gewährleistungsfrist läuft ab der Übergabe der Liegenschaft, nicht ab dem Vertragsabschluss oder der Grundbucheintragung. Die Übergabe erfolgt in der Regel durch Schlüsselübergabe und ist im Übergabeprotokoll dokumentiert. Wenn kein förmliches Übergabeprotokoll existiert, muss der Übergabezeitpunkt im Streitfall durch andere Mittel nachgewiesen werden.

Für die Praxis bedeutet das: Wenn Sie Ihre Wohnung im Jänner 2024 übernommen haben und die Flächenabweichung im März 2026 entdecken, müssen Sie Ihren Gewährleistungsanspruch bis spätestens Jänner 2027 gerichtlich geltend machen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute. Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens oder einer Klage braucht Vorlaufzeit.

💡 Praxistipp: Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag

Viele Liegenschaftskaufverträge enthalten eine Klausel wie „Der Verkäufer leistet keine Gewähr für Größe, Beschaffenheit und Ertrag“. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist nach der OGH-Judikatur unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn eine bestimmte Eigenschaft (hier: die Wohnfläche) ausdrücklich zugesichert wurde. Eine ausdrückliche Quadratmeterangabe im selben Vertrag hebt den generellen Gewährleistungsausschluss in Bezug auf die Fläche auf. Mehr zum Thema Gewährleistungsverzicht lesen Sie bei Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf.

Häufige Fehler bei der Durchsetzung

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass berechtigte Ansprüche wegen falscher Quadratmeterangaben scheitern, weil Käufer vermeidbare Fehler machen. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten:

Zu langes Zuwarten

Viele Käufer bemerken die Abweichung erst nach dem Einzug, warten dann aber Monate oder Jahre, bevor sie handeln. Die dreijährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe läuft unerbittlich. Wer zu spät klagt, verliert seinen Anspruch.

Eigenmessung statt Sachverständigengutachten

Ein selbst durchgeführtes Nachmessen ist vor Gericht kein taugliches Beweismittel. Es fehlt die Fachkunde und die Nachvollziehbarkeit. Beauftragen Sie einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der nach ÖNORM B 1800 misst und ein verwertbares Gutachten erstellt.

Falsche Bezugsgröße verwenden

Nutzfläche, Wohnfläche und Gesamtfläche sind unterschiedliche Begriffe. Vergleichen Sie immer die gleiche Größe: Steht im Kaufvertrag „Nutzfläche“, muss auch das Gutachten die Nutzfläche nach ÖNORM B 1800 ermitteln. Terrassen, Balkone und Kellerräume zählen in der Regel nicht zur Nutzfläche.

Gewährleistungsausschluss vorschnell akzeptieren

Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wird oft als unüberwindbare Hürde wahrgenommen. Tatsächlich greift er bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften und bei arglistigem Verschweigen nicht. Prüfen Sie den Vertrag mit einem Anwalt, bevor Sie aufgeben.

Nur Gewährleistung einklagen, Schadenersatz vergessen

Die Gewährleistung deckt nur die Preisdifferenz ab. Folgeschäden (Gutachterkosten, Anwaltskosten, Finanzierungsmehrkosten) müssen über den Schadenersatzweg geltend gemacht werden. Wer nur auf Gewährleistung klagt, verschenkt unter Umständen erhebliche Beträge.

Sonderfälle aus der Praxis

Falsche Angabe nur im Exposé, nicht im Kaufvertrag

Häufig wird die Wohnfläche im Immobilienexposé des Maklers genannt, aber im Kaufvertrag selbst steht keine Quadratmeterangabe. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das Exposé Vertragsbestandteil geworden ist. Nach der OGH-Rechtsprechung können Angaben im Exposé als „stillschweigend bedungene Eigenschaften“ gelten, wenn sie für den Käufer erkennbar kaufentscheidend waren. Allerdings ist die Beweislage schwieriger als bei einer ausdrücklichen Vertragsklausel. Sichern Sie das Exposé (Screenshot, PDF) als Beweis.

Abweichung bei Dachgeschoßwohnungen

Bei Dachgeschoßwohnungen treten Flächenabweichungen besonders häufig auf. Der Grund: Bereiche mit einer lichten Raumhöhe unter 1,50 m dürfen nach der ÖNORM B 1800 nicht als Nutzfläche gezählt werden. Bereiche zwischen 1,50 m und 2,00 m werden nur anteilig (zu 50 %) angerechnet. Viele Verkäufer und Makler rechnen diese Flächen jedoch vollständig ein, was zu erheblichen Differenzen führt. Gerade bei Dachgeschoßwohnungen in Salzburger Altbauten ist dieses Problem weit verbreitet.

Kauf vom Bauträger: Sonderregelungen nach BTVG

Beim Kauf einer Neubauwohnung vom Bauträger gelten zusätzlich die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG). Hier ist der Bauträger verpflichtet, die Nutzfläche im Bauträgervertrag korrekt anzugeben. Weicht die Fläche nach Fertigstellung ab, greift neben der Gewährleistung auch der vertragliche Erfüllungsanspruch. In der Praxis werden bei Neubauwohnungen Flächenabweichungen von 1 bis 3 Prozent als bautechnisch bedingt angesehen. Darüber hinaus besteht ein klarer Anspruch. Für eine sorgfältige Prüfung vor dem Kauf empfehlen wir unseren Beitrag zur Due Diligence bei Immobilien in Österreich.

Rolle des Maklers

Hat der Immobilienmakler die falsche Quadratmeterangabe in das Exposé aufgenommen, kann auch ihn eine Haftung treffen. Der Makler ist nach dem Maklergesetz (MaklerG) verpflichtet, die ihm bekannten oder erkennbaren Umstände mitzuteilen, die für den Vertragsabschluss wesentlich sind. Hat er die Fläche ungeprüft vom Verkäufer übernommen, obwohl Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bestanden (etwa weil die Fläche offensichtlich nicht mit dem Grundriss übereinstimmt), kann er neben dem Verkäufer schadenersatzpflichtig werden.

Checkliste: Vorgehen bei Flächenabweichung

Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Wohnfläche Ihrer Immobilie nicht der Angabe im Kaufvertrag entspricht, gehen Sie am besten systematisch vor. Die folgende Checkliste führt Sie durch die notwendigen Schritte.

✅ Checkliste: Schritt für Schritt bei Flächenabweichung

Kaufvertrag sichern – Prüfen Sie, welche Flächenangabe im Kaufvertrag steht. Sichern Sie auch das Exposé, E-Mail-Verkehr und sonstige Unterlagen, in denen eine Fläche genannt wurde.
Sachverständigen beauftragen – Lassen Sie die Nutzfläche von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach ÖNORM B 1800 vermessen. Kosten: ca. 400–1.200 EUR je nach Objektgröße.
Abweichung berechnen – Ermitteln Sie die prozentuale Abweichung: (Angabe minus Ist-Fläche) geteilt durch Angabe, mal 100.
Anwalt konsultieren – Besprechen Sie die Situation mit einem auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt. Klären Sie, ob Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtumsanfechtung (oder eine Kombination) der beste Weg ist.
Verkäufer schriftlich kontaktieren – Setzen Sie den Verkäufer per eingeschriebenem Brief über die Flächenabweichung in Kenntnis und fordern Sie innerhalb einer angemessenen Frist (meist 4 Wochen) zur Stellungnahme oder Zahlung der Preisminderung auf.
Fristen im Auge behalten – Prüfen Sie, wann die Übergabe der Liegenschaft stattfand. Die Gewährleistungsfrist von 3 Jahren darf nicht ablaufen, bevor Sie klagen.
Klage einbringen oder Vergleich verhandeln – Reagiert der Verkäufer nicht oder lehnt er ab, muss der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. In vielen Fällen einigen sich die Parteien auch außergerichtlich auf eine Preisminderung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick

1. Falsche Quadratmeterangaben im Kaufvertrag oder Exposé begründen einen Sachmangel nach § 922 ABGB.
2. Eine „Verbesserung“ ist bei Flächenmängeln unmöglich. Deshalb kann der Käufer direkt Preisminderung verlangen.
3. Die Berechnung erfolgt nach der relativen Methode: Kaufpreis im Verhältnis zum Wert mit und ohne Mangel.
4. Bei erheblichen Abweichungen (ca. ab 10 %) ist auch eine Wandlung (vollständige Rückabwicklung) möglich.
5. Die Gewährleistungsfrist bei Liegenschaften beträgt 3 Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
6. Über Schadenersatz (§ 933a ABGB) können auch Folgeschäden geltend gemacht werden. Dafür braucht es ein Verschulden des Verkäufers.
7. Ein Sachverständigengutachten nach ÖNORM B 1800 ist das zentrale Beweismittel. Handeln Sie frühzeitig.

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