Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann damit den Pflichtteil seiner Angehörigen erheblich schmälern. Der österreichische Gesetzgeber hat das erkannt und mit der Pflichtteilsergänzung ein wirksames Korrektiv geschaffen: Bestimmte Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugefügt, und der Pflichtteil wird auf Basis dieser erweiterten Bemessungsgrundlage neu berechnet. Ob eine Schenkung angerechnet wird, hängt davon ab, wer beschenkt wurde, wann die Schenkung erfolgte und ob bestimmte Rechte vorbehalten wurden. Dieser Beitrag erklärt die Regeln der §§ 781 bis 789 ABGB, zeigt typische Berechnungsbeispiele und benennt die Fallstricke, die in der Praxis regelmäßig zu Streit führen.
Grundlagen: Was ist die Pflichtteilsergänzung?
Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige vor einer vollständigen Enterbung. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht als Geldanspruch gegen die Verlassenschaft zu. Doch was passiert, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt hat und bei seinem Tod kaum noch etwas übrig ist?
Genau hier greift die Pflichtteilsergänzung nach §§ 781 ff ABGB. Das Gesetz ordnet an, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers dem tatsächlich vorhandenen Nachlass rechnerisch wieder hinzugefügt werden. Auf Basis dieses erweiterten Nachlasses wird dann der Pflichtteil neu berechnet. Die Differenz zwischen dem so errechneten Pflichtteil und dem, was der Pflichtteilsberechtigte ohnehin aus dem realen Nachlass erhält, bildet den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Regelung verfolgt ein klares Ziel: Der Erblasser soll den Pflichtteil nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlen können. Das System unterscheidet dabei zwischen der Hinzurechnung (die den rechnerischen Nachlass für alle Pflichtteilsberechtigten vergrößert) und der Anrechnung (die den individuellen Pflichtteil eines beschenkten Pflichtteilsberechtigten verringert). Beide Mechanismen greifen häufig zusammen, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Einen allgemeinen Überblick über das Pflichtteilsrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Erbrecht und Testamenten.
Wirkung: Vergrößert den rechnerischen Nachlass für alle Pflichtteilsberechtigten
Richtung: Erhöht die Pflichtteile
Antrag nötig: Ja, auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten
Schützt alle Pflichtteilsberechtigten vor Aushöhlung des Nachlasses durch Schenkungen.
Wirkung: Verringert den individuellen Pflichtteil des Beschenkten
Richtung: Reduziert den Pflichtteil des Beschenkten
Antrag nötig: Ja, auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder Erben
Verhindert, dass ein Pflichtteilsberechtigter sowohl die Schenkung als auch den vollen Pflichtteil erhält.
Wer hat Anspruch auf Pflichtteilsergänzung?
Den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann jede Person geltend machen, die pflichtteilsberechtigt ist. Das sind nach § 757 ABGB:
Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern des Erblassers sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Die Pflichtteilsergänzung setzt voraus, dass der reale Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu decken, der sich unter Einbeziehung der hinzuzurechnenden Schenkungen ergibt. Reicht der Nachlass aus, besteht kein Ergänzungsanspruch, auch wenn Schenkungen stattgefunden haben. Der Ergänzungsanspruch richtet sich primär gegen die Verlassenschaft. Reicht auch diese nicht aus, haftet der Beschenkte subsidiär bis zur Höhe der empfangenen Schenkung (§ 789 ABGB).
Kinder, Enkel, Urenkel
Unbefristeter Ergänzungsanspruch bei Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte
Ehegatte oder eingetragener Partner
Ergänzung nur für Schenkungen während aufrechter Ehe/EP
Eltern des Erblassers
Seit dem ErbRÄG 2015 (in Kraft seit 01.01.2017) entfallen
Detaillierte Berechnungsbeispiele für Pflichtteile finden Sie in unserem Beitrag Pflichtteil berechnen in Österreich.
Welche Schenkungen werden angerechnet?
Das Gesetz unterscheidet bei der Hinzurechnung danach, ob der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt ist oder nicht. Diese Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf die zeitliche Reichweite der Anrechnung.
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (§ 783 ABGB)
Schenkungen an Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, werden ohne zeitliche Begrenzung dem Nachlass hinzugerechnet. Es spielt keine Rolle, ob die Schenkung 5, 20 oder 40 Jahre vor dem Tod erfolgt ist. Die Voraussetzung: Der Beschenkte muss sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen sein.
Das bedeutet in der Praxis: Schenken Eltern ihrem Kind eine Wohnung, wird diese Schenkung unabhängig vom Zeitpunkt bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Gleiches gilt für Schenkungen zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe.
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§ 782 ABGB)
Für Schenkungen an Personen außerhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten gilt die 2-Jahres-Frist: Nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, werden dem Nachlass hinzugerechnet. Schenkungen, die mehr als zwei Jahre zurückliegen, bleiben außer Betracht.
Zu den nicht pflichtteilsberechtigten Personen zählen unter anderem: Geschwister, Neffen und Nichten, Freunde, Lebensgefährten (ohne EP), Stiefkinder (ohne Adoption) und rechtliche Personen wie Vereine oder Stiftungen. Mehr zum Thema Schenkungsverträge erfahren Sie auf unserer Seite zu Schenkungsverträgen.
| Kriterium | An Pflichtteilsberechtigte (§ 783) | An Dritte (§ 782) |
|---|---|---|
| Frist | Keine – unbefristet | 2 Jahre vor dem Tod |
| Beispiel-Empfänger | Kinder, Enkel, Ehegatte, EP | Geschwister, Freunde, Stiefkinder, Stiftungen |
| Anrechnung auf Pflichtteil | Ja – der beschenkte PTB muss sich die Schenkung anrechnen lassen | Nein – kein eigener Pflichtteil vorhanden |
| Rechtsgrundlage | § 783 Abs 1 ABGB | § 782 Abs 1 ABGB |
Berechnung des Ergänzungsanspruchs
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt in mehreren Schritten. Zentral ist die Bewertung der Schenkung: Nach § 788 ABGB ist der Wert im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe (Schenkungszeitpunkt) maßgeblich, der dann mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufgewertet wird.
Dabei gilt das Vorteilsprinzip: Wertveränderungen der geschenkten Sache zwischen Übergabe und Tod, die nicht schon im Übergabezeitpunkt angelegt waren, bleiben außer Betracht. Hat sich etwa der Verkehrswert einer geschenkten Immobilie durch eine unvorhersehbare Umwidmung verdoppelt, profitiert der Beschenkte davon. Umgekehrt trägt er auch das Risiko eines Wertverlusts durch Zerstörung oder Beschädigung.
Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat = 200.000 EUR
Wohnung bei Übergabe: 250.000 EUR, aufgewertet (VPI) auf Todeszeitpunkt: 290.000 EUR
200.000 + 290.000 = 490.000 EUR
Gesetzlicher Erbteil Kind B: 1/2 von 490.000 = 245.000 EUR
Pflichtteil (Hälfte): 122.500 EUR
Aus realem Nachlass erhält B: 1/2 von 200.000 = 100.000 EUR (als Erbe)
Pflichtteil laut erweitertem Nachlass: 122.500 EUR
Ergänzungsanspruch: 22.500 EUR
Kind A muss sich die Schenkung (290.000 EUR) auf den eigenen Pflichtteil anrechnen lassen. A erhält daher keinen weiteren Pflichtteil (Schenkungswert übersteigt den Pflichtteil).
Im Ergebnis: Kind B hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 22.500 EUR, der primär aus dem Nachlass zu befriedigen ist. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet Kind A als Beschenkter subsidiär. Dieser Ergänzungsanspruch verjährt drei Jahre nach Einantwortung (§ 1487a ABGB).
Die 2-Jahres-Frist und ihre Tücken
Die 2-Jahres-Frist des § 782 ABGB betrifft ausschließlich Schenkungen an Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Sie ist eine Ausschlussfrist: Liegt die Schenkung mehr als zwei Jahre zurück, kann sie nicht mehr hinzugerechnet werden. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass diese Frist die abschließende Wertung des Gesetzgebers darstellt und auch nicht über eine Berufung auf Rechtsmissbrauch umgangen werden kann.
Doch die Frist birgt mehrere Tücken, die in der Praxis immer wieder zu Überraschungen führen:
Maßgeblich ist die reale Vermögensverschiebung, nicht der Vertragsabschluss.
Wenn ja: Es fehlt am Vermögensopfer. Die Frist beginnt nicht zu laufen.
Dann beginnt die Frist mit Vertragsabschluss. Der Vorbehalt mindert nur den Schenkungswert.
Vollständiger Fruchtgenuss = kein Vermögensopfer = keine Frist. Wohnrecht oder Teil-Vorbehalt = Frist läuft ab Vertragsabschluss. Kein Vorbehalt = Frist läuft ab tatsächlicher Übergabe.
Der häufigste Praxisfall: Eltern schenken einem Kind eine Liegenschaft, behalten sich aber den lebenslangen Fruchtgenuss (Nutzungsrecht) an der gesamten Liegenschaft vor. In diesem Fall hat der Erblasser nach der Judikatur des OGH (2 Ob 119/20v) kein echtes Vermögensopfer erbracht, weil er weiterhin über die wirtschaftlichen Vorteile des Objekts verfügt. Die 2-Jahres-Frist beginnt erst mit dem Wegfall des Fruchtgenusses zu laufen, was bei lebenslangem Vorbehalt erst mit dem Tod des Schenkers der Fall ist. Für Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen bedeutet das: Die Schenkung wird trotz jahrelanger Zurückliegens hinzugerechnet. Für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ist die Frage weniger relevant, da hier ohnehin keine Frist gilt.
Weitere Details zum Thema Schenkung und ihre erbrechtlichen Folgen finden Sie in unserem Beitrag zur Schenkung auf den Todesfall sowie in unserem Artikel über die Rückgängigmachung von Schenkungen.
Sonderfälle: Fruchtgenuss, Stiftungen und gemischte Schenkung
Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses
Die Schenkung unter Fruchtgenussvorbehalt ist in der Praxis der Regelfall bei Liegenschaftsübertragungen innerhalb der Familie. Der Schenker überträgt das Eigentum, behält sich aber das Recht vor, die Sache weiterhin zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Für die Bewertung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gilt nach ständiger OGH-Rechtsprechung: Das bei der Schenkung vorbehaltene Fruchtgenussrecht wird bei der Bewertung nicht abgezogen. Der Grund: Es steht bereits bei der Schenkung fest, dass der Fruchtgenuss spätestens mit dem Tod des Schenkers erlischt und dem Nachlass damit nicht mehr zur Last fällt.
Diese Regelung kann für Pflichtteilsberechtigte günstig, für Beschenkte aber teuer werden: Die Schenkung wird zum vollen Wert angesetzt, obwohl der Beschenkte die Liegenschaft jahrelang nicht selbst nutzen konnte.
Zuwendungen an eine Privatstiftung
Seit dem ErbRÄG 2015 werden auch Zuwendungen an eine Privatstiftung ausdrücklich als Schenkungen behandelt (§ 781 Abs 2 Z 4 und Z 5 ABGB). Das gilt sowohl für die Dotierung der Stiftung als auch für die Einräumung einer Begünstigtenstellung. Die Privatstiftung ist keine pflichtteilsberechtigte Person, weshalb grundsätzlich die 2-Jahres-Frist gilt.
Allerdings greift eine wichtige Ausnahme: Hat sich der Stifter umfassende Änderungs- und Widerrufsrechte vorbehalten, fehlt es nach der Judikatur am echten Vermögensopfer. In diesem Fall beginnt die 2-Jahres-Frist nicht zu laufen, und die Zuwendung wird zeitlich unbegrenzt berücksichtigt. In der Praxis behalten sich viele Stifter genau solche Rechte vor, wodurch der vermeintliche Pflichtteilsschutz der Stiftungskonstruktion ins Leere läuft.
Gemischte Schenkung
Bei einer gemischten Schenkung erbringt der Beschenkte eine Gegenleistung, die aber deutlich unter dem Wert der Zuwendung liegt. Klassisches Beispiel: Die Eltern übertragen ein Haus im Wert von 400.000 EUR an das Kind, das dafür 100.000 EUR bezahlt. Die Schenkung liegt in der Differenz (300.000 EUR). Nur dieser Schenkungsanteil unterliegt der Hinzurechnung. Der entgeltliche Teil bleibt außer Betracht. Die Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten und ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag über Pflichtteil und gemischte Schenkung.
Eine Sonderform ist die Schenkung auf den Todesfall (§ 603 ABGB). Hier wird der Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, die Übergabe erfolgt aber erst bei Tod des Schenkers. Diese Schenkung wird pflichtteilsrechtlich wie eine letztwillige Verfügung behandelt und ist daher stets bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen – unabhängig von Fristen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Schenkung auf den Todesfall.
Häufige Fehler bei Schenkung und Pflichtteil
In unserer anwaltlichen Praxis begegnen wir regelmäßig Fehleinschätzungen, die bei der Nachlassplanung oder bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu Problemen führen. Die folgenden Fehler sehen wir besonders häufig:
Falsch. Die Abschmelzung nach altem Recht (§ 785 ABGB aF) gilt nur für Schenkungen vor dem 01.01.2017. Nach neuem Recht gilt: Unbefristet bei Pflichtteilsberechtigten, 2 Jahre bei Dritten.
Im Gegenteil. Ein vorbehaltener Fruchtgenuss am gesamten Objekt verhindert den Fristbeginn. Die Schenkung wird auch Jahrzehnte später noch berücksichtigt.
Nur bedingt. Behält sich der Stifter Widerrufs- und Änderungsrechte vor, fehlt das Vermögensopfer. Die Zuwendung wird unbefristet hinzugerechnet.
Nein. Enkel gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Schenkungen an sie werden unbefristet hinzugerechnet, sofern keine vorrangigen Nachkommen leben.
Falsch. Der Beschenkte haftet nur subsidiär, also wenn der Nachlass nicht ausreicht (§ 789 ABGB). Und maximal bis zur Höhe der empfangenen Schenkung.
Nein. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach der Einantwortung (§ 1487a ABGB). Wer zu lange wartet, verliert seine Rechte.
Strategien für die Nachlassplanung
Wer frühzeitig plant, kann die Auswirkungen der Pflichtteilsergänzung gezielt steuern. Die folgenden Strategien sind in der Praxis bewährt:
Für Schenker: Pflichtteilsrisiken minimieren
Schenkungen an Dritte frühzeitig vornehmen: Da für Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen die 2-Jahres-Frist gilt, sind solche Schenkungen bei rechtzeitiger Planung pflichtteilsrechtlich unproblematisch. Allerdings ist die Frist nur gewahrt, wenn auch ein echtes Vermögensopfer vorliegt – also kein umfassender Fruchtgenussvorbehalt besteht.
Pflichtteilsverzicht vereinbaren: Pflichtteilsberechtigte können auf ihren Pflichtteil ganz oder teilweise verzichten (§ 551 ABGB). Der Verzicht bedarf der Notariatsaktsform. In der Praxis wird der Verzicht häufig im Zusammenhang mit einer Schenkung vereinbart: Das Kind erhält zu Lebzeiten eine Liegenschaft und verzichtet dafür auf seinen künftigen Pflichtteil. Umfassende Informationen zu Immobilienschenkungen finden Sie in unserem Beitrag Immobilie schenken in Österreich.
Anrechnungsbestimmung im Schenkungsvertrag: Der Erblasser kann bei der Schenkung anordnen, ob und in welchem Umfang die Schenkung auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet werden soll (§ 787 Abs 1 ABGB). Fehlt eine solche Bestimmung, erfolgt die Anrechnung kraft Gesetzes.
Für Pflichtteilsberechtigte: Ansprüche sichern
Auskunftsrecht nutzen: Pflichtteilsberechtigte haben nach § 786 ABGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erben und den Verlassenschaftskurator. Dieser umfasst auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat. Wer seinen Ergänzungsanspruch prüfen will, sollte dieses Recht frühzeitig geltend machen.
Verjährung beachten: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt drei Jahre nach der Einantwortung. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher wichtig, um die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Zum Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens informiert unser Beitrag Verlassenschaftsverfahren in Österreich.
Schenkungen dokumentieren: Wer vermutet, dass der Erblasser zu Lebzeiten wesentliche Vermögenswerte verschenkt hat, sollte frühzeitig Nachforschungen anstellen. Grundbucheintragungen geben Aufschluss über Liegenschaftsübertragungen. Bankauskünfte können Anhaltspunkte für Geldschenkungen liefern.
Das Wichtigste auf einen Blick
Jetzt unverbindlich anfragen
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Ihnen helfen können
Die Pflichtteilsergänzung gehört zu den komplexesten Bereichen des österreichischen Erbrechts. Ob Sie Ihren Ergänzungsanspruch als Pflichtteilsberechtigter prüfen lassen möchten, eine Schenkung planen und deren pflichtteilsrechtliche Auswirkungen verstehen wollen, oder ob Sie als Erbe oder Beschenkter mit einem Ergänzungsanspruch konfrontiert sind: Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg berät Sie in allen Fragen des Erb- und Schenkungsrechts. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, damit wir Ihre Situation gemeinsam bewerten können.
Weitere Beiträge aus unserem Erbrecht-Bereich, die für Sie relevant sein könnten: