Besteuerung der Privatstiftung in Österreich

Die österreichische Privatstiftung ist eines der wichtigsten Instrumente zur langfristigen Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung. Ihre steuerliche Behandlung ist vielschichtig: Von der Stiftungseingangssteuer bei der Vermögenswidmung über die laufende Körperschaftsteuer und Zwischensteuer bis hin zur Kapitalertragsteuer auf Zuwendungen an Begünstigte greifen verschiedene Steuerregime ineinander. Wer eine Privatstiftung gründen, verwalten oder auflösen will, muss diese steuerlichen Zusammenhänge kennen. Dieser Beitrag fasst alle relevanten Steuerthemen zusammen und berücksichtigt die Rechtsänderungen bis 2026.

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Stiftungseingangssteuer bei der Vermögenswidmung

Wer einer Privatstiftung Vermögen zuwendet, löst die Stiftungseingangssteuer aus. Rechtsgrundlage ist das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), das 2008 als Reaktion auf das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer beschlossen wurde. Das Gesetz erfasst unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen, sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen.

Der allgemeine Steuersatz beträgt seit der Novellierung vom 20. März 2013 2,5 % des zugewendeten Vermögens. Dieser Satz erhöht sich allerdings auf 25 %, wenn die empfangende Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) vergleichbar ist oder wenn die Stiftungsurkunden nicht vollständig beim Finanzamt offengelegt werden.

💰 Stiftungseingangssteuer im Überblick
📋
Standardsatz
Regelfall

Zuwendungen an PSG-konforme Stiftungen mit vollständiger Offenlegung

2,5 %
vom gemeinen Wert
⚠️
Erhöhter Satz
Sonderfall

Keine Vergleichbarkeit mit PSG oder fehlende Offenlegung

25 %
vom gemeinen Wert
🏠
Grundstücke ab 2026
Neu

Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstückszuwendungen seit 1.1.2026

3,5 %
vom gemeinen Wert

Bemessungsgrundlage und Schuldenabzug

Die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer richtet sich nach dem gemeinen Wert (also annähernd dem Verkehrswert) des zugewendeten Vermögens. Schulden und Verbindlichkeiten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehen, dürfen abgezogen werden. Vorsicht ist allerdings geboten: Übernimmt die Stiftung Verbindlichkeiten des Stifters, kann dies beim Zuwendenden eine Kapitalertragsteuerpflicht auslösen.

Steuerbefreiungen bei der Stiftungseingangssteuer

Das StiftEG sieht folgende Befreiungen vor: Zuwendungen unter Lebenden von Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Stiftungen sind steuerfrei. Ebenso befreit sind Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie bestimmte Zuwendungen von Todes wegen, insbesondere endbesteuertes Kapitalvermögen. Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind von der Stiftungseingangssteuer ausgenommen, da sie der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Steuerschuldner und Entrichtung

Schuldner der Stiftungseingangssteuer ist grundsätzlich die empfangende Stiftung selbst. Hat die Stiftung weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung in Österreich, trifft die Steuerpflicht den Stifter. Bei Erwerben von Todes wegen haftet der Nachlass. Die Steuer ist eine Selbstberechnungsabgabe: Die Stiftung muss den Betrag eigenständig berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld an das zuständige Finanzamt abführen.

Grunderwerbsteuer bei Immobilienzuwendungen an Stiftungen

Werden inländische Liegenschaften an eine Privatstiftung übertragen, fällt neben (oder statt) der Stiftungseingangssteuer die Grunderwerbsteuer an. Seit der Novelle vom 1. Juni 2014 gelten hier verschärfte Regeln, die insbesondere Privatstiftungen betreffen.

Bemessungsgrundlage seit 2014

Vor der Gesetzesänderung wurde bei unentgeltlichen Übertragungen der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Seit dem 1. Juni 2014 ist stattdessen der gemeine Wert (Verkehrswert) der Liegenschaft maßgeblich. Das bedeutet: Auch wenn keine Gegenleistung erfolgt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer am tatsächlichen Marktwert der Immobilie.

🏗️ Grunderwerbsteuer bei Stiftungszuwendungen
Sachverhalt Steuersatz Bemessungsgrundlage
Direktübertragung (Gegenleistung ≥ 50 % des Verkehrswerts) 3,5 % Gemeiner Wert
Direktübertragung (Gegenleistung < 50 % des Verkehrswerts) 3,5 % + 2,5 % StiftEG-Äquivalent = 6 % Gemeiner Wert
Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % Gemeiner Wert (seit 1.1.2013)
Übertragung aller Anteile an Immobilien-GmbH 3,5 % Dreifacher Einheitswert (keine Grundbuchgebühr)
Hinweis: Ab 1.1.2026 wurde das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstückszuwendungen von 2,5 % auf 3,5 % angehoben (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II).

Bei der Übertragung sämtlicher Anteile an einer Liegenschaftsgesellschaft (etwa einer Immobilien-GmbH oder -AG) an die Stiftung fällt die Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswerts an. Eine Grundbucheintragungsgebühr entfällt in diesem Fall, da kein grundbücherlicher Eigentümerwechsel stattfindet.

💡 Praxistipp: Share-Deal-Verschärfung beachten
Seit dem 1. Juli 2025 (BBG 2025) wurde die Beteiligungsschwelle für Share Deals von 95 % auf 75 % gesenkt und der Beobachtungszeitraum von 5 auf 7 Jahre verlängert (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987). Auch Kapitalgesellschaften und mittelbare Übertragungen sind nun erfasst. Wer Anteile an einer Immobiliengesellschaft auf eine Stiftung überträgt, muss prüfen, ob dadurch die Schwelle überschritten wird und Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.

Laufende Besteuerung: Körperschaftsteuer und Zwischensteuer

Privatstiftungen sind juristische Personen des privaten Rechts und unterliegen der Körperschaftsteuer (KÖSt). Der reguläre KÖSt-Satz beträgt seit 2024 23 %. Die steuerliche Behandlung hängt allerdings wesentlich davon ab, welcher Stiftungstyp vorliegt und ob die Offenlegungsverpflichtungen erfüllt werden.

Infografik
Stiftungstypen und ihre steuerliche Behandlung
Eigennützig mit Offenlegung
Regelfall

Alle Offenlegungspflichten erfüllt. Verschiedene Einkunftsarten wie natürliche Personen. Steuerliche Sonderbestimmungen greifen.

KÖSt 23 % + Zwischensteuer auf bestimmte Erträge
Eigennützig ohne Offenlegung
Nachteilig

Keine Sonderbestimmungen. Alle Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Meldung an Geldwäschemeldestelle.

Volle KÖSt 23 % auf alle Einkünfte
🎗️
Gemeinnützige Stiftung
Begünstigt

Nur bestimmte Kapitalerträge und Grundstücksveräußerungen sind beschränkt steuerpflichtig. Ansonsten steuerfrei.

Weitgehend steuerbefreit

Im Folgenden beziehen sich die Ausführungen auf die praxisrelevanteste Variante: die eigennützige außerbetriebliche Privatstiftung, die ihren Offenlegungsverpflichtungen nachkommt.

Betriebliche Einkünfte

Privatstiftungen können betriebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erzielen. In der Praxis sind bestimmte selbstständige Einkünfte wegen berufsrechtlicher Vorschriften nicht möglich. Einkünfte aus Gewerbebetrieb widersprechen dem Verbot der gewerbsmäßigen Betätigung nach dem Privatstiftungsgesetz. Solche Einkünfte werden daher meist mittelbar über Beteiligungen an Personengesellschaften erzielt. Betriebliche Einkünfte unterliegen der regulären KÖSt von 23 %.

Außerbetriebliche Einkünfte

Die typischen Einkunftsquellen einer eigennützigen Privatstiftung liegen im außerbetrieblichen Bereich: Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG und sonstige Einkünfte. Diese Erträge sind entweder steuerfrei, unterliegen der regulären KÖSt oder der sogenannten Zwischensteuer.

Die Zwischensteuer im Detail

Die Zwischensteuer ist ein zentrales Element der Stiftungsbesteuerung. Sie beträgt ab der Veranlagung 2026 27,5 % (zuvor 25 %; für 2024 und 2025 temporär 23 %) und soll den Thesaurierungsvorteil abschwächen, den Privatstiftungen gegenüber natürlichen Personen haben. Der Zwischensteuer unterliegen unter anderem: Bankzinsen, Wertpapierzinsen aus öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren, Zinsen und Substanzgewinne aus Investmentfonds, Beteiligungsveräußerungen (unabhängig von der Beteiligungshöhe), Einkünfte aus Vermögenszuwächsen wie Wertsteigerungen von Wertpapieren oder Einkünfte aus Derivaten sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Das Besondere an der Zwischensteuer: Sie entfällt im jeweiligen Kalenderjahr, wenn die Stiftung Zuwendungen an Begünstigte vornimmt, davon die Kapitalertragsteuer einbehält und abführt und keine Entlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs 3 BAO beansprucht wird. In der Vergangenheit gezahlte Zwischensteuer wird in späteren Kalenderjahren bei Zuwendungen an Begünstigte rückerstattet.

Kapitalerträge und KESt-Befreiung der Privatstiftung

Die Besteuerung von Kapitalerträgen folgt bei Privatstiftungen einem eigenen Regime. Österreichische Banken führen für Zinserträge aus Bankeinlagen und Erträge aus öffentlich angebotenen Wertpapieren keine Kapitalertragsteuer ab, sofern die Stiftung eine Befreiungserklärung abgegeben hat. Stattdessen unterliegen diese Erträge der Zwischensteuer von 27,5 % (ab Veranlagung 2026; zuvor 25 %).

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten fallen ebenfalls unter die Zwischensteuer, sind jedoch vom inländischen KESt-Abzug befreit. Dies betrifft Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen von Wertpapieren, unabhängig von Beteiligungsdauer und -höhe. Die Regelung gilt für Aktien und Investmentfondsanteile mit Erwerb nach dem 1. Jänner 2011 sowie für Anleihen und Derivate mit Anschaffung nach dem 1. Oktober 2011.

Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen

Verluste aus Wertpapierveräußerungen können mit Gewinnen aus vergleichbaren Transaktionen und deren Erträgen verrechnet werden. Nicht möglich ist die Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankeinlagen, mit Zuwendungen der Privatstiftung oder mit anderen Einkunftsarten. Ein Verlustvortrag in spätere Jahre ist bei der Zwischensteuer nicht vorgesehen.

Private Investments und sonstige Kapitalerträge

Für Zinserträge aus privaten Darlehen, stillen Beteiligungen und nicht öffentlich angebotenen Wertpapieren fällt reguläre Körperschaftsteuer von 23 % an. Investmentfonds werden nach dem Transparenzprinzip behandelt: Steuerpflichtige Erträge werden der Stiftung zugerechnet, bei ausschüttenden Fonds zum Ausschüttungszeitpunkt, bei thesaurierenden Fonds jährlich. Bei sogenannten „schwarzen Fonds“ ohne steuerlichen Vertreter in Österreich gelten verschärfte Besteuerungsregeln.

Beteiligungserträge und das Schachtelprivileg

Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften sind für die Privatstiftung steuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe und der Haltedauer. Damit wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermieden, da die ausschüttende Gesellschaft bereits KÖSt auf den Gewinn entrichtet hat.

🇦🇹 Inländische Beteiligungserträge

Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind steuerfrei. Keine Mindestbeteiligung, keine Mindesthaltedauer erforderlich.

Steuerfrei — keine KÖSt, keine Zwischensteuer
🌍 Internationale Schachtelbeteiligung

Beteiligungen ab 10 % an ausländischen Kapitalgesellschaften mit mindestens 1 Jahr Haltedauer. Steuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Abs 2 KStG).

Steuerfrei — bei Erfüllung der Schachtelvoraussetzungen

Auch bei internationalen Beteiligungen gibt es Steuervorteile: Hält die Privatstiftung mindestens 10 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, greift die internationale Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs 2 KStG. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Dividenden dann ebenfalls steuerfrei. Selbst Portfoliobeteiligungen unter 10 % an ausländischen Gesellschaften können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit sein.

Übertragung stiller Reserven bei Beteiligungsveräußerungen

Veräußert die Stiftung Anteile an Kapitalgesellschaften, fällt grundsätzlich Zwischensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Es gibt jedoch einen legalen Weg, diese Besteuerung zu vermeiden: die Übertragung stiller Reserven. Voraussetzungen dafür sind:

Im Jahr der Veräußerung muss eine neue Beteiligung von mehr als 10 % an einer in- oder ausländischen Körperschaft erworben werden. Die Zielgesellschaft darf nicht eng mit der Stiftung, dem Stifter oder Begünstigten verflochten sein (weniger als 20 % Beteiligung). Falls im Veräußerungsjahr keine passende Neuanschaffung möglich ist, kann ein steuerfreier Betrag gebildet werden, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Verkauf genutzt werden muss.

Als qualifizierte Beteiligungsanschaffung gelten neben direkten Anteilskäufen auch die Beteiligung an einer Neugründung (über 10 %), Anteilserwerbe bei Kapitalerhöhungen und verhältniswahrende Kapitalerhöhungen. Auch Gesellschafterzuzahlungen (Agio) im Rahmen von Kapitalerhöhungen können für die Übertragung stiller Reserven genutzt werden.

Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht. Aufwendungen, die den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen sind, können in voller Höhe abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalerträgen. Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen müssen in geeigneter Weise aufgeteilt werden.

📊 Abzugsfähige vs. nicht abzugsfähige Aufwendungen
✓ Abzugsfähig
1. Einkunftsbezogene Betriebsausgaben und Werbungskosten
2. Steuerberatungskosten (z. B. für Stiftungsvorgänge)
3. Renten und dauernde Lasten (außer Zuwendungen an Begünstigte)
4. Steuerlich abzugsfähige Spenden (max. 10 % des Jahreseinkommens)
5. Betriebliche Verluste aus Vorjahren (Verlustvortrag)
✕ Nicht abzugsfähig
1. Gründungskosten und allgemeine Verwaltungskosten (ohne Einkunftsbezug)
2. Stiftungseingangssteuer
3. Zuwendungen an Begünstigte (gelten als Einkommensverwendung)
4. Aufwendungen für den Stiftungszweck ohne Einkunftsbezug

Die Stiftungseingangssteuer selbst ist nicht als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abzugsfähig. Ebenso wenig können Zuwendungen an Begünstigte abgezogen werden, da sie steuerlich als Einkommensverwendung gelten. Gründungskosten und allgemeine Verwaltungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.

Zuwendungen an Begünstigte: KESt auf Ausschüttungen

Überträgt eine Privatstiftung Vermögenswerte an ihre Begünstigten, spricht man von laufenden Zuwendungen. Steuerrechtlich handelt es sich um unentgeltliche Leistungen, die bei den Empfängern als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert werden.

Für natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich gilt: Die Privatstiftung behält 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) ein. Mit diesem Steuerabzug ist die Steuerpflicht vollständig abgegolten (Endbesteuerung). Eine Erklärung in der Einkommensteuer ist nicht mehr nötig.

Für Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland besteht eine beschränkte Steuerpflicht. Der KESt-Abzug beträgt ebenfalls 27,5 %. Allerdings können Doppelbesteuerungsabkommen das österreichische Besteuerungsrecht einschränken oder einen niedrigeren Quellensteuersatz vorsehen. Eine Prüfung des jeweiligen DBA ist daher in jedem Fall erforderlich.

⚖️ Besteuerung der Zuwendungen nach Empfänger
Kapitalertragsteuer auf laufende Ausschüttungen
1
Inländische natürliche Personen — 27,5 % KESt, Endbesteuerung. Keine weitere Erklärungspflicht in der ESt.
2
Ausländische Begünstigte — Beschränkte Steuerpflicht, 27,5 % KESt. DBA-Prüfung auf reduzierte Quellensteuersätze erforderlich.
3
Juristische Personen als Begünstigte — KESt-Abzug, ggf. Anrechnung auf KÖSt. Bei Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 KStG) kann KESt entfallen.

Substanzauszahlungen: Unterscheidung Alt- und Neuvermögen

Bei Substanzauszahlungen geht es um die Rückzahlung des ursprünglich gestifteten Vermögens an Begünstigte. Hier unterscheidet das österreichische Steuerrecht streng zwischen Alt- und Neuvermögen, wobei der 31. Juli 2008 als steuerliche Trennlinie fungiert.

📅 Altvermögen (bis 31.7.2008)

Vermögen, das bis zum 31. Juli 2008 zugewendet wurde, unterliegt dem sogenannten „Mausefallen-Effekt“: Ausnahmslos alle Zuwendungen aus diesem Vermögen unterliegen der KESt von 27,5 %, unabhängig davon, ob es sich um erwirtschaftete Erträge oder um Rückzahlungen des Stiftungskapitals handelt.

Achtung: Steuerfreie Übertragungen an Unterstiftungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erfordern aber exakte Dokumentation per Stichtag 31.7.2008.
📅 Neuvermögen (ab 1.8.2008)

Für nach dem 31. Juli 2008 zugewendetes Vermögen besteht mehr Flexibilität. Steuerneutrale Substanzauszahlungen sind durch sorgfältige Evidenzkonten-Führung und den „maßgeblichen Wert“ möglich. Die Eingangsbeträge bilden die Obergrenze für steuerfreie Rückzahlungen.

Gestaltungsspielraum: Nur tatsächlich zugewendetes Kapital kann steuerfrei zurückfließen, dokumentiert über Evidenzkonten.

Die Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen. Beim Altvermögen gibt es keinen Weg, Substanzauszahlungen steuerfrei zu gestalten. Beim Neuvermögen hingegen ermöglicht eine ordnungsgemäße Evidenzkonto-Führung, dass die Rückzahlung des tatsächlich gestifteten Vermögens ohne KESt-Belastung erfolgt. Erst wenn die Auszahlungen die dokumentierten Eingangsbeträge übersteigen, greift die KESt.

💡 Praxistipp: Evidenzkonten lückenlos führen
Die steuerfreie Rückzahlung von Stiftungsvermögen steht und fällt mit der Qualität der Dokumentation. Evidenzkonten müssen den maßgeblichen Wert zum Zeitpunkt jeder Zuwendung, sämtliche Zu- und Abgänge sowie den aktuellen Stand lückenlos abbilden. Fehlerhafte oder unvollständige Evidenzkonten führen dazu, dass die Finanzverwaltung die gesamte Auszahlung als steuerpflichtige Zuwendung behandelt.

Grundstücksveräußerungen und Immobilienertragssteuer

Veräußert eine Privatstiftung Liegenschaften, greifen die Regelungen der Immobilienertragssteuer (ImmoESt). Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 ist die frühere Spekulationsfrist vollständig entfallen: Grundstücksveräußerungen sind seither unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Besteuerung nach Vermögensklasse

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Alt- und Neuvermögen. Altvermögen umfasst Liegenschaften, die am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren. Bei deren Veräußerung beträgt die Steuer pauschal 4,2 % des Verkaufserlöses (30 % von 14 % des Erlöses). Alternativ kann der tatsächlich niedrigere Gewinn nachgewiesen werden. Wurde das Grundstück nach dem 1. Jänner 1988 umgewidmet (etwa von Grünland zu Bauland), erhöht sich der Steuersatz auf 18 % des Verkaufserlöses (30 % von 60 % des Erlöses).

Bei Neuvermögen (Erwerb nach dem 31. März 2002) wird der tatsächliche Gewinn besteuert: Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten, Herstellungsaufwendungen und Nebenkosten. Der Steuersatz beträgt 30 % auf den Veräußerungsgewinn.

🏠 Immobilienertragssteuer bei Privatstiftungen
Vermögensart Steuersatz Bemessungsgrundlage
Altvermögen (ohne Umwidmung) 4,2 % Verkaufserlös (pauschal)
Altvermögen (Umwidmung nach 1.1.1988) 18 % Verkaufserlös (pauschal)
Neuvermögen (Erwerb nach 31.3.2002) 30 % Tatsächlicher Veräußerungsgewinn
Umwidmungszuschlag (neu ab 1.7.2025) Zusätzlich Auf Umwidmungsmehrwert (§ 30 Abs 6a EStG)
Hinweis: Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Umwidmungszuschlag gemäß § 30 Abs 6a EStG, der bei Veräußerungen nach Umwidmung zusätzlich anfällt.

Verlustverrechnung bei Grundstücksveräußerungen

Verluste aus dem Verkauf von Liegenschaften können nur mit Gewinnen aus anderen Grundstücksveräußerungen im selben Jahr verrechnet werden. Seit 2012 ist zusätzlich eine teilweise Verrechnung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist bei Grundstücksveräußerungen im außerbetrieblichen Bereich nicht möglich.

Auflösung und Widerruf der Privatstiftung

Bei der Auflösung einer Privatstiftung greifen besondere steuerliche Regeln, die sich von der Liquidationsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften unterscheiden. Eine Liquidationsbesteuerung im eigentlichen Sinne findet nicht statt. Die Vermögensübertragung an die Letztbegünstigten gilt als unentgeltlicher Vorgang und löst auf Ebene der Stiftung keine Ertragsbesteuerung aus.

Die Stiftung bleibt allerdings bis zur Löschung aus dem Firmenbuch und der vollständigen Vermögensübertragung an die Letztbegünstigten körperschaftsteuerpflichtig. Werden im Zuge der Auflösung Vermögensgegenstände veräußert, werden die stillen Reserven aufgedeckt und auf Stiftungsebene besteuert. Wird hingegen ein Betrieb von einem Begünstigten fortgeführt, findet keine Aufdeckung statt.

Ablauf der Auflösungsbesteuerung
1
Auflösungsbeschluss

Stiftungsvorstand beschließt Auflösung oder Stifter widerruft die Stiftung (sofern Widerrufsrecht in Stiftungsurkunde vorbehalten).

2
Vermögensverwertung

Veräußerung von Vermögensgegenständen: Stille Reserven werden aufgedeckt und auf Stiftungsebene besteuert (KÖSt/Zwischensteuer).

3
Auskehr an Letztbegünstigte

Vermögensübertragung an Letztbegünstigte (meist der Stifter): 27,5 % KESt auf den gemeinen Wert der übertragenen Vermögenswerte.

4
Löschung aus dem Firmenbuch

Mit der Löschung endet die Körperschaftsteuerpflicht der Stiftung endgültig.

Widerruf durch den Stifter

Hat sich der Stifter in der Stiftungsurkunde ein Widerrufsrecht vorbehalten, kann er die Stiftung einseitig auflösen. Das gesamte Vermögen fließt dann an den Letztbegünstigten (in der Regel den Stifter selbst). Steuerlich gelten dieselben Regeln wie bei der regulären Auflösung: Die Auskehrung löst 27,5 % KESt auf Basis des gemeinen Werts aus.

Eine Besonderheit beim Widerruf: Ist der Stifter selbst Letztbegünstigter, kann er bei Altvermögen die historischen Anschaffungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehen. Das reduziert die Steuerlast auf den Widerruf erheblich, da nur der zwischenzeitlich eingetretene Wertzuwachs besteuert wird.

Gestaltungsoptionen und Steueroptimierung

Die Privatstiftung bietet mehrere legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Gesamtbelastung zu optimieren. Entscheidend ist dabei die vorausschauende Planung, da viele steuerliche Weichenstellungen irreversibel sind.

Timing der Zuwendungen an Begünstigte

Die Zwischensteuer entfällt in Jahren, in denen die Stiftung Zuwendungen an Begünstigte vornimmt und die KESt ordnungsgemäß abführt. Wer die Zuwendungen strategisch plant, kann die Zwischensteuerbelastung reduzieren. Bei hohen thesaurierten Erträgen lohnt sich eine jährliche Ausschüttung, damit die Zwischensteuer gar nicht erst anfällt. Die bereits entrichtete Zwischensteuer wird bei späteren Zuwendungen rückerstattet, sodass kein endgültiger Steuerverlust entsteht.

Beteiligungsstruktur optimieren

Dividenden aus inländischen Beteiligungen sind steuerfrei. Hält die Privatstiftung Immobilien über eine eigene GmbH statt direkt, können die laufenden Erträge auf Ebene der GmbH mit 23 % KÖSt besteuert und als steuerfreie Dividende an die Stiftung ausgeschüttet werden. Diese Gestaltung ist besonders bei vermieteten Liegenschaften zu prüfen, da die direkte Vermietung durch die Stiftung ebenfalls der KÖSt unterliegt, aber ohne den Vorteil der steuerfreien Durchschüttung.

Übertragung stiller Reserven gezielt einsetzen

Bei der Veräußerung von Beteiligungen sollte die Stiftung prüfen, ob im gleichen Jahr eine Neuanschaffung einer qualifizierten Beteiligung (über 10 %) möglich ist. Durch die Übertragung stiller Reserven auf die neue Beteiligung wird die Zwischensteuer auf den Veräußerungsgewinn vermieden. Die 12-Monats-Frist für den steuerfreien Betrag gibt zusätzliche Flexibilität. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass diese Möglichkeit ungenutzt bleibt, weil sie in der konkreten Transaktionsplanung nicht mitgedacht wird.

Widerrufsrecht und Letztbegünstigtenregelung

Die Ausgestaltung der Stiftungsurkunde hat langfristige steuerliche Folgen. Ein Widerrufsrecht des Stifters erhöht die Flexibilität bei einer späteren Auflösung. Die Benennung des Stifters als Letztbegünstigten ermöglicht den Abzug der historischen Anschaffungskosten bei der Auskehrung. Beide Klauseln sollten bei der Stiftungsgründung sorgfältig bedacht werden, da nachträgliche Änderungen der Stiftungsurkunde steuerliche Folgewirkungen haben können.

✅ Checkliste: Steueroptimierung bei der Privatstiftung
☑️
Offenlegungspflichten — Alle Stiftungsurkunden fristgerecht beim Finanzamt offengelegt?
☑️
Evidenzkonten — Dokumentation des zugewendeten Vermögens lückenlos und aktuell?
☑️
Zwischensteuer-Rückerstattung — Bei Ausschüttungen die Rückerstattung beantragt?
☑️
KESt-Befreiungserklärung — Bei der Depotbank hinterlegt?
☑️
Beteiligungsstruktur — Schachtelprivileg und Übertragung stiller Reserven geprüft?
☑️
DBA-Prüfung — Bei ausländischen Begünstigten das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen geprüft?

Transparenz und Meldepflichten im WiEReG seit 01.12.2025

Neben den materiellen Steueränderungen 2026 hat die 10. WiEReG-Novelle (FM-GwG-Anpassungsgesetz) die Transparenzpflichten für Privatstiftungen deutlich erweitert. Seit 1. Oktober 2025 greifen neue Straftatbestände und Meldepflichten für Nominee-Vereinbarungen, seit 1. Dezember 2025 sind zusätzlich Funktionsträger-Rechtsträger (z. B. Stifter-GmbH, Vorstands-GmbH) sowie in- und ausländische Substiftungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden.

Verstöße werden nach § 15 WiEReG mit Geldstrafen von 25.000 EUR bis 200.000 EUR sanktioniert; der Stiftungsvorstand haftet persönlich (§ 80 BAO i. V. m. § 9 FinStrG). Änderungsmeldungen sind binnen vier Wochen zu erstatten, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit.

Detailbeitrag zur Reform 2026 Drei Reformstränge im Zusammenhang — Zwischensteuer 27,5 %, Stiftungseingangssteuer 3,5 % und die neuen WiEReG-Meldepflichten — samt Handlungsplan für Vorstand, Stifter und Begünstigte: Privatstiftung 2026 – Höhere Steuern, neue Meldepflichten, mehr Haftung →

Häufige Fehler bei der Stiftungsbesteuerung

Offenlegungspflichten versäumen
Werden Stiftungsurkunden nicht vollständig beim Finanzamt offengelegt, steigt die Stiftungseingangssteuer auf 25 % und alle Einkünfte werden als Gewerbebetrieb behandelt. Das kostet ein Vielfaches der Kosten einer ordnungsgemäßen Offenlegung.
Evidenzkonten unvollständig führen
Ohne lückenlose Dokumentation des zugewendeten Vermögens (Eingangsbeträge, Zu-/Abgänge) ist keine steuerfreie Substanzauszahlung beim Neuvermögen möglich. Die Finanzverwaltung behandelt dann die gesamte Auszahlung als KESt-pflichtig.
Zwischensteuer-Rückerstattung übersehen
Bereits gezahlte Zwischensteuer wird bei späteren Zuwendungen an Begünstigte rückerstattet. Wer die Rückerstattung nicht beantragt, zahlt effektiv doppelt: Zwischensteuer bei der Stiftung und KESt bei der Ausschüttung.
Share-Deal-Schwelle unterschätzen
Seit Juli 2025 löst bereits eine 75-%-Anteilsübertragung innerhalb von 7 Jahren Grunderwerbsteuer aus. Auch mittelbare Übertragungen und Erwerbergruppen werden zusammengerechnet. Wer das nicht berücksichtigt, riskiert eine unerwartete GrESt-Belastung.
DBA-Prüfung bei ausländischen Begünstigten unterlassen
Bei Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte können Doppelbesteuerungsabkommen die KESt reduzieren oder beseitigen. Ohne Prüfung des DBA zahlen ausländische Begünstigte möglicherweise zu viel Steuer oder es wird ein unzulässiger Abzug vorgenommen.

Häufige Fragen zur Besteuerung der Privatstiftung

Wie hoch ist die laufende Steuerbelastung einer österreichischen Privatstiftung?
Eine eigennützige Privatstiftung zahlt 23 % Körperschaftsteuer auf betriebliche Einkünfte und auf außerbetriebliche Einkünfte wie Mieteinnahmen. Bestimmte Kapitalerträge und Grundstücksgewinne unterliegen der Zwischensteuer von 27,5 % (ab Veranlagung 2026), die bei späteren Ausschüttungen an Begünstigte rückerstattet wird. Beteiligungserträge aus inländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei.
Kann man sich das gestiftete Vermögen steuerfrei zurückzahlen lassen?
Das hängt vom Zuwendungszeitpunkt ab. Vermögen, das nach dem 31. Juli 2008 gestiftet wurde (Neuvermögen), kann über Evidenzkonten dokumentiert und im Rahmen einer Substanzauszahlung steuerfrei an Begünstigte zurückfließen. Für Altvermögen (bis 31.7.2008) ist das nicht möglich: Dort unterliegen sämtliche Auszahlungen der KESt von 27,5 %.
Was ändert sich 2025/2026 bei der Besteuerung von Privatstiftungen?
Zwei wesentliche Änderungen: Seit dem 1. Jänner 2026 wurde das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstückszuwendungen von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine verschärfte Share-Deal-Regelung bei der Grunderwerbsteuer: Die Beteiligungsschwelle wurde auf 75 % gesenkt, der Beobachtungszeitraum auf 7 Jahre verlängert und auch Kapitalgesellschaften werden erfasst.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Stiftungseingangssteuer beträgt 2,5 % (bzw. 3,5 % für Grundstücke ab 2026). Bei fehlender Offenlegung: 25 %.
2. Eigennützige Privatstiftungen zahlen 23 % KÖSt auf betriebliche Einkünfte und Mieteinkünfte. Bestimmte Kapitalerträge unterliegen der Zwischensteuer von 27,5 % (ab Veranlagung 2026).
3. Beteiligungserträge aus inländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (ab 10 %, 1 Jahr Haltedauer) ebenfalls.
4. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen 27,5 % KESt (Endbesteuerung). Die Zwischensteuer wird bei Ausschüttung rückerstattet.
5. Substanzauszahlungen: Neuvermögen (ab 1.8.2008) kann über Evidenzkonten steuerfrei zurückfließen. Beim Altvermögen greift immer die KESt.
6. Grundstücksveräußerungen unterliegen der ImmoESt (30 % auf den Gewinn bei Neuvermögen, 4,2 % pauschal bei Altvermögen). Neuer Umwidmungszuschlag seit 1.7.2025.
7. Bei Auflösung oder Widerruf: Keine Liquidationsbesteuerung auf Stiftungsebene, aber 27,5 % KESt auf die Auskehr an Letztbegünstigte.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die steuerliche Gestaltung einer Privatstiftung erfordert eine präzise Abstimmung verschiedener Steuerregime. Ob bei der Gründung, der laufenden Verwaltung, bei Zuwendungen an Begünstigte oder bei der Planung einer Auflösung: Jede Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen, die sich über Jahre auswirken. In unserer Praxis begleiten wir Stifter und Begünstigte bei allen steuerlichen Fragen rund um die Privatstiftung. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihre Situation analysieren und die besten Handlungsoptionen aufzeigen können.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab.

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