Am 2. August 2026 wird die KI-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2024/1689) für die meisten Unternehmen unmittelbar anwendbar. Wer Künstliche Intelligenz einsetzt – sei es im Personalwesen, in der Kundenkommunikation, in der Betrugsprävention oder im Marketing –, muss ab diesem Datum mit einem dichten Pflichtenkatalog rechnen. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Eine Schulungspflicht für die eigenen Mitarbeiter besteht bereits seit dem 2. Februar 2025, und seit demselben Tag sind bestimmte KI-Praktiken vollständig verboten. Dieser Beitrag erklärt, was die KI-Verordnung für österreichische Unternehmen konkret bedeutet, welche Risikoklassen es gibt, welche Pflichten ab Sommer 2026 zu erfüllen sind und worauf die KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH besonderes Augenmerk legt.
Was ist die KI-Verordnung (AI Act)?
Die KI-Verordnung – offiziell Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz – ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für den Einsatz von KI-Systemen. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die Anwendung erfolgt jedoch gestaffelt, sodass die einzelnen Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen.
Ziel der KI-Verordnung ist ein risikobasierter Ansatz: Je höher das Risiko einer KI-Anwendung für die Grundrechte, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen ist, desto strenger sind die Anforderungen. Anwendungen mit unannehmbarem Risiko sind vollständig verboten, Hochrisiko-Systeme unterliegen umfangreichen Pflichten, Systeme mit begrenztem Risiko müssen Transparenz herstellen, und minimale Risiken bleiben praktisch unreguliert.
Als EU-Verordnung gilt der AI Act unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – also auch in Österreich. Es bedarf keines nationalen Umsetzungsgesetzes. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten Marktüberwachungsbehörden benennen, Sanktionen festlegen und die organisatorische Aufsicht regeln. In Österreich ist dafür das KI-Servicestelle-Gesetz (KISG) maßgeblich, das die Zuständigkeiten zwischen mehreren Behörden aufteilt. Wenn Sie sich allgemein zu Compliance-Fragen im Unternehmensrecht orientieren möchten, finden Sie auf unserer Schwerpunktseite einen Überblick.
Zeitplan: Wann gelten welche Pflichten?
Die KI-Verordnung wird nicht in einem einzigen Schritt anwendbar, sondern über drei Jahre verteilt. Wer den Überblick verliert, läuft Gefahr, Fristen zu übersehen. Die folgenden Stichtage sind besonders wichtig.
| Datum | Was wird wirksam? |
|---|---|
| 1. August 2024 | Inkrafttreten der Verordnung |
| 2. Februar 2025 | Verbot bestimmter KI-Praktiken (Kapitel II) und Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeiter (Art. 4) |
| 2. August 2025 | Pflichten für GPAI-Modelle (General Purpose AI), Governance-Strukturen, Sanktionsregelungen |
| 2. August 2026 | Hauptanwendung: Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, Transparenzpflichten, vollständiger Pflichtenkatalog |
| 2. August 2027 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (Produktsicherheit – z. B. Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug) |
Für die meisten Unternehmen ist der 2. August 2026 das entscheidende Datum. Ab diesem Tag gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme der zweiten Kategorie (Anhang III) sowie sämtliche Transparenzanforderungen. Wer KI in der Personalauswahl, in der Kreditvergabe, in der Bildung, im Versicherungswesen oder in der Strafverfolgung einsetzt, muss bis dahin alle Maßnahmen umgesetzt haben.
Die vier Risikoklassen des AI Act
Der gesamte Aufbau der KI-Verordnung folgt einer Risikoeinteilung in vier Stufen. Die Einstufung entscheidet darüber, welche Pflichten ein Unternehmen treffen – und ob ein KI-System überhaupt eingesetzt werden darf. Die Selbsteinschätzung der Risikoklasse ist daher der erste und wichtigste Schritt jeder AI-Act-Compliance.
Die vier Risikoklassen
Ein wichtiger Punkt vorweg: Die meisten in Unternehmen eingesetzten KI-Tools fallen in die unteren beiden Kategorien. Wer ChatGPT für die Texterstellung verwendet, einen Spamfilter betreibt oder ein Empfehlungssystem im Webshop einsetzt, ist in der Regel nicht von den Hochrisiko-Pflichten betroffen. Sobald jedoch automatisierte Entscheidungen mit Auswirkungen auf Menschen getroffen werden – etwa im Bewerbungsprozess oder bei der Bonitätsbewertung –, kann sich das Bild grundlegend ändern.
Verbotene KI-Praktiken seit 2. Februar 2025
Bestimmte Anwendungen Künstlicher Intelligenz hält die EU für so grundrechtsfeindlich, dass sie schlicht verboten sind. Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 und sind in Art. 5 der KI-Verordnung geregelt. Wer eine verbotene Praktik einsetzt, riskiert die höchsten Strafen des gesamten Verordnungsapparats.
Für die meisten Unternehmen ist die Emotionserkennung am Arbeitsplatz die praktisch relevanteste Verbotsbestimmung. Wer Mitarbeiter durch KI-Tools auf Konzentration, Müdigkeit oder Stress hin beobachten lässt, bewegt sich auf rechtlich verbotenem Boden – auch wenn die Software-Anbieter die Zulässigkeit oft anders darstellen. Gleiches gilt für Bewerbungssoftware, die Mimik und Stimmlage auswertet.
Hochrisiko-KI-Systeme – die Kernpflichten ab 2026
Im Mittelpunkt der KI-Verordnung steht die Regulierung der Hochrisiko-Systeme. Sie sind in Anhang III der Verordnung abschließend aufgelistet und betreffen Bereiche, in denen Fehlentscheidungen erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Menschen haben können. Ab dem 2. August 2026 gelten für diese Systeme umfassende Anforderungen.
Welche Anwendungen sind Hochrisiko-Systeme?
Anhang III listet acht Bereiche auf, in denen KI-Systeme als Hochrisiko gelten: biometrische Identifikation, kritische Infrastrukturen (z. B. Strom-, Wasser- und Verkehrsnetze), allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten und Leistungen (z. B. Kreditvergabe, Sozialleistungen, Notdienste), Strafverfolgung, Migration und Asyl sowie Justizpflege und demokratische Prozesse. Wer also eine Software einsetzt, die Bewerber vorsortiert, Mitarbeiter bewertet, Kreditwürdigkeit prognostiziert oder Versicherungstarife festlegt, fällt mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese Kategorie.
Die zentralen Pflichten für Anbieter und Betreiber
Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern (jene, die ein KI-System entwickeln und in Verkehr bringen) und Betreibern (jene, die es einsetzen). Beide tragen Verantwortung, allerdings in unterschiedlichem Umfang. Anbieter müssen die technischen und organisatorischen Anforderungen umsetzen; Betreiber müssen sicherstellen, dass das System in der Praxis ordnungsgemäß verwendet wird.
- Risikomanagementsystem (Art. 9)
- Daten-Governance, hochwertige Trainingsdaten (Art. 10)
- Technische Dokumentation (Art. 11)
- Aufzeichnungspflichten / Logging (Art. 12)
- Transparenz und Information (Art. 13)
- Menschliche Aufsicht (Art. 14)
- Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit (Art. 15)
- Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
- Eintragung in EU-Datenbank
- Verwendung gemäß Anbietervorgaben
- Menschliche Aufsicht durch geschultes Personal
- Überwachung des Betriebs, Meldung von Vorfällen
- Aufbewahrung der Logs (mind. 6 Monate)
- Information betroffener Personen (z. B. Bewerber)
- Durchführung einer Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) – v. a. öffentliche Stellen und bestimmte private Anwendungen
- Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO bleibt parallel bestehen
Besonders wichtig ist Art. 26 KI-VO, der die Pflichten der Betreiber bündelt. Dazu gehört etwa, dass die Eingabedaten relevant und repräsentativ sein müssen, dass das System überwacht wird und dass Vorfälle an den Anbieter gemeldet werden. In bestimmten Fällen – etwa bei Behörden oder bei der Bewertung der Bonität von Privatpersonen – ist außerdem eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO durchzuführen.
Transparenzpflichten für Chatbots, Deepfakes und KI-Inhalte
Auch für Systeme, die nicht als Hochrisiko eingestuft sind, sieht die KI-Verordnung Pflichten vor – allerdings deutlich schlankere. Im Mittelpunkt stehen Transparenzanforderungen, die in Art. 50 KI-VO geregelt sind. Sie greifen ebenfalls ab dem 2. August 2026 und betreffen praktisch jeden, der KI im Kundenkontakt einsetzt.
1. Chatbots und Sprachassistenten: Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einer Maschine sprechen – außer es ist offensichtlich oder es handelt sich um zugelassene Strafverfolgungsanwendungen.
2. KI-generierte Inhalte: Anbieter generativer KI müssen ihre Outputs maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen (z. B. durch Wasserzeichen).
3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Wer erlaubterweise solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber aufklären.
4. Deepfakes: Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die einer realen Person täuschend ähnlich sind, müssen als künstlich generiert oder manipuliert offengelegt werden. Ausnahmen für Kunst und Satire sind möglich.
In der Praxis bedeutet das: Wer einen Chatbot auf seiner Website betreibt, muss spätestens am 2. August 2026 sicherstellen, dass dieser sich klar als Maschine zu erkennen gibt. Wer KI-generierte Bilder im Marketing verwendet, sollte sie kennzeichnen. Und wer Deepfake-Inhalte erstellt – etwa für Werbung mit prominenten Stimmen –, kommt um eine Offenlegung nicht herum.
KI-Kompetenz-Pflicht: Schulung der Mitarbeiter
Eine der meistunterschätzten Bestimmungen der KI-Verordnung ist Art. 4. Er schreibt vor, dass Anbieter und Betreiber „Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“. Diese Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 – nicht erst ab 2026.
Die Verordnung definiert KI-Kompetenz in Art. 3 Z 56 als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“. Konkret bedeutet das: Mitarbeiter müssen wissen, wozu ein KI-System dient, wie es funktioniert, wo seine Grenzen liegen und welche Risiken bestehen.
Eine starre Vorgabe, wie die Schulung aussehen muss, gibt es nicht. Die Anforderungen richten sich nach der Art des eingesetzten Systems, der Funktion der Mitarbeiter und dem Risikoniveau. Wer in der Personalabteilung KI-gestützte Bewerber-Screening-Tools verwendet, braucht andere Kompetenzen als jemand, der KI lediglich für Texterstellung nutzt. Die KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH hat Leitlinien angekündigt, die hier weitere Orientierung geben sollen.
Strafen: Bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent Umsatz
Die KI-Verordnung sieht – vergleichbar mit der DSGVO – ein gestaffeltes Sanktionssystem vor. Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und dem Umsatz des Unternehmens. Maßgeblich ist immer der höhere der beiden Werte (Festbetrag oder Prozentanteil am weltweiten Jahresumsatz). Damit stellt der AI Act sicher, dass auch Großkonzerne empfindlich getroffen werden können.
| Verstoß | Geldbuße bis | Oder Umsatzanteil |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 35 Mio. EUR | 7 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Verstoß gegen Hochrisiko-Pflichten | 15 Mio. EUR | 3 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| Falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behörden | 7,5 Mio. EUR | 1 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| KMU und Start-ups | Es gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte (Sondersatz für kleinere Unternehmen) | |
Der Vergleich mit der DSGVO drängt sich auf: Während die Datenschutz-Grundverordnung Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes vorsieht, setzt die KI-Verordnung mit 35 Millionen Euro und 7 Prozent noch eins drauf. Das zeigt, wie ernst die EU den Bereich nimmt. In Österreich ist mit den ersten Bußgeldverfahren ab dem Jahr 2027 zu rechnen, sobald sich die Aufsicht eingespielt hat.
Österreich: KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH
Die KI-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine zentrale Anlaufstelle und Marktüberwachungsbehörden zu benennen. In Österreich übernimmt die KI-Servicestelle bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) die zentrale Rolle. Sie ist beim Fachbereich Medien angesiedelt und seit dem 1. September 2024 operativ. Rechtsgrundlage ist das KI-Servicestelle-Gesetz (KISG), das im Sommer 2024 vom Nationalrat beschlossen wurde.
Aufgaben der KI-Servicestelle
Die Servicestelle ist die erste Anlaufstelle für Unternehmen, Verwaltung und Bürger. Sie informiert über Pflichten, beantwortet Fragen, koordiniert die Marktüberwachung in Österreich und vertritt Österreich im European AI Board. Sie betreibt außerdem eine sogenannte „regulatorische Sandbox“ – eine Testumgebung, in der Unternehmen innovative KI-Anwendungen unter behördlicher Begleitung erproben können, bevor sie auf den Markt kommen. Diese Sandbox-Umgebung ist insbesondere für Start-ups und KMU eine Chance, regulatorische Sicherheit zu gewinnen.
Marktüberwachung in Österreich
Die eigentliche Aufsicht über einzelne Hochrisiko-Sektoren liegt nicht ausschließlich bei der RTR. Je nach Anwendungsbereich sind andere Behörden zuständig: Bei medizinischen Anwendungen das BASG, bei Finanz- und Versicherungswesen die FMA, bei Datenschutzfragen die Datenschutzbehörde, bei Arbeitsverhältnissen die Arbeitsinspektion. Diese Aufsplitterung soll bestehende Expertise nutzen, macht die rechtliche Bewertung im Einzelfall aber komplexer. Wer unsicher ist, welche Behörde zuständig ist, kann sich zunächst an die KI-Servicestelle wenden.
Praxistipps für die Umsetzung im Unternehmen
Die Vorbereitung auf den 2. August 2026 sollte spätestens jetzt beginnen. Erfahrungsgemäß werden Unternehmen, die erst im Frühjahr 2026 starten, in Zeitnot geraten – insbesondere dann, wenn die Risikoeinstufung ergibt, dass ein Hochrisiko-System vorliegt. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt.
Ein häufig übersehener Punkt ist das Zusammenspiel mit der DSGVO. Wer KI einsetzt, verarbeitet in der Regel personenbezogene Daten – damit gelten beide Regelwerke parallel. Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO können in einem gemeinsamen Dokument kombiniert werden, müssen es aber nicht. Wichtig ist, dass beide Pflichten erfüllt werden.
Häufige Fehler bei der AI-Act-Umsetzung
In der Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolperfallen. Die folgenden Fehler treten besonders häufig auf – und lassen sich mit etwas Aufmerksamkeit vermeiden.
Sonderfall: Open-Source-KI
Frei verfügbare Modelle wie Llama, Mistral oder Stable Diffusion sind nicht generell vom AI Act ausgenommen. Zwar bestehen Erleichterungen für kostenfreie Open-Source-Modelle, die ausschließlich der Forschung dienen. Sobald jedoch ein Open-Source-Modell in einem Hochrisiko-Kontext eingesetzt wird oder ein Unternehmen damit eigene Produkte vermarktet, gelten dieselben Pflichten wie für proprietäre Software.
Sonderfall: KI-Einsatz im Konzern
Werden KI-Systeme zentral durch eine Konzernmutter entwickelt und an Tochtergesellschaften verteilt, kann sowohl die Mutter als auch jede einzelne Tochter Pflichten treffen – als Anbieter und/oder als Betreiber. Eine klare interne Vereinbarung über die Verantwortlichkeiten ist daher dringend zu empfehlen, um Doppelarbeit und Haftungslücken zu vermeiden.
Häufige Fragen zur KI-Verordnung
Das Wichtigste auf einen Blick
▸ Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 wird ab dem 2. August 2026 in ihrem Kerngehalt anwendbar. Bereits seit 2. Februar 2025 gelten die Verbote und die Schulungspflicht.
▸ Die Verordnung unterscheidet vier Risikoklassen: unannehmbar (verboten), hoch, begrenzt und minimal. Die Einstufung entscheidet über die Pflichten.
▸ Hochrisiko-Systeme – etwa im HR, in der Kreditvergabe oder in der Bildung – unterliegen strengen Anforderungen an Risikomanagement, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Transparenz.
▸ Schulungspflicht (Art. 4): Alle Mitarbeiter mit KI-Berührung müssen über ausreichende Kompetenz verfügen – nachweisbar.
▸ Transparenz: Chatbots, KI-generierte Inhalte und Deepfakes müssen gekennzeichnet werden.
▸ Strafen: Bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % Weltumsatz für verbotene Praktiken; 15 Mio. EUR oder 3 % für Verstöße gegen Hochrisiko-Pflichten.
▸ Österreich: Zentrale Anlaufstelle ist die KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH. Marktüberwachung erfolgt zusätzlich durch sektorale Behörden (FMA, BASG, DSB).
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