Die Widmung einer Liegenschaft bestimmt, was auf einem Grundstück gebaut werden darf, welchen Wert es hat und welche Nutzung zulässig ist. In Salzburg regelt das Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) dieses System besonders streng. Wer ein Grundstück kaufen, bebauen oder umwidmen lassen will, muss die Instrumente der Raumordnung verstehen: vom Flächenwidmungsplan über den Bebauungsplan bis zum Umwidmungsverfahren. Seit 1. Juli 2025 kommt mit dem Umwidmungszuschlag nach § 30 Abs 6a EStG eine zusätzliche steuerliche Komponente hinzu, die den Verkauf umgewidmeter Liegenschaften erheblich verteuern kann. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage, zeigt das Verfahren Schritt für Schritt und benennt die häufigsten Fehler.
Grundlagen der Raumordnung in Salzburg
Raumordnung ist in Österreich Landessache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Raumordnungsgesetz. In Salzburg bildet das Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) die zentrale Rechtsgrundlage. Es regelt, wie Flächen genutzt werden dürfen, welche Gebiete bebaut werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Umwidmung stattfindet.
Die Raumplanung in Salzburg ist dreistufig aufgebaut. Auf Landesebene gibt das Landesentwicklungsprogramm und die Sachprogramme die überörtlichen Ziele vor. Die Gemeinden setzen diese Vorgaben in drei kommunalen Instrumenten um: dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK), dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan. Jede dieser Ebenen baut auf der übergeordneten auf und darf deren Festlegungen nicht widersprechen.
Das REK bildet die strategische Grundlage. Es legt fest, in welche Richtung sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll, wo neue Siedlungsgebiete möglich sind und welche Flächen dauerhaft von der Bebauung freigehalten werden. Der Flächenwidmungsplan konkretisiert das REK, indem er jedes einzelne Grundstück einer Widmungskategorie zuordnet. Der Bebauungsplan schließlich regelt die baulichen Details: Geschoßflächenzahl, Bauweise, Gebäudehöhe, Dachform und Abstände.
Legt Entwicklungsziele und Siedlungsgrenzen für die Gemeinde fest. Grundlage für alle weiteren Pläne.
Ordnet jedes Grundstück einer Widmungskategorie zu: Bauland, Grünland, Verkehrsfläche oder Sonderfläche.
Regelt Bauweise, Geschoßzahl, Gebäudehöhe, Dachform und Abstände für einzelne Grundstücke oder Gebiete.
Die Gemeinde erlässt den Flächenwidmungsplan als Verordnung. Damit ist er für alle Grundeigentümer verbindlich. Ohne passende Widmung gibt es keine Baugenehmigung. Wer auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück ein Wohnhaus errichten will, muss zunächst eine Umwidmung erwirken. Das Gleiche gilt, wenn eine bestehende Widmung die beabsichtigte Nutzung nicht abdeckt – etwa bei einem Gewerbebetrieb in einem reinen Wohngebiet.
Widmungskategorien im Salzburger ROG 2009
Das Salzburger ROG 2009 kennt vier Hauptkategorien, in die alle Flächen eingeteilt werden: Bauland, Grünland, Verkehrsflächen und Sonderflächen. Innerhalb des Baulandes gibt es weitere Unterkategorien, die bestimmen, welche Nutzung auf dem jeweiligen Grundstück zulässig ist. Die korrekte Einordnung entscheidet über den Grundstückswert, die Bebaubarkeit und die steuerliche Behandlung bei einem späteren Verkauf.
| Kategorie | Unterkategorie (§) | Zulässige Nutzung |
|---|---|---|
| Bauland (§ 30) | Reines Wohngebiet (Z 1) | Wohnbauten, gebietsversorgende Geschäfte |
| Erweitertes Wohngebiet (Z 2) | Wohnbauten + nicht wesentlich störende Betriebe | |
| Kerngebiet (Z 3) | Wohnen, Handel, Büro, Gastronomie – Mischnutzung | |
| Dorfgebiet (Z 5) | Wohnen + land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
| Betriebsgebiet (Z 6) | Gewerbliche, industrielle Nutzung | |
| Gewerbegebiet (Z 7) | Gewerbe- und Handelsbetriebe | |
| Grünland (§ 36) | Ländliches Gebiet, Erholungsflächen, Schutzzonen | Land-/Forstwirtschaft, Freizeit, Naturschutz – grundsätzlich kein Wohnbau |
| Verkehrsflächen (§ 37) | Straßen, Wege, Plätze, Bahnanlagen | Verkehrsinfrastruktur und zugehörige Anlagen |
| Sonderflächen (§ 35) | Zweckgebundene Flächen (z. B. Friedhof, Sport, Bildung) | Nur der festgelegte Sonderzweck |
Die Baulandkategorien sind hierarchisch geordnet. Im reinen Wohngebiet nach § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009 dürfen neben Wohnbauten nur gebietsversorgende Einrichtungen errichtet werden. Ein Gewerbebetrieb wäre dort unzulässig. Das erweiterte Wohngebiet lässt zusätzlich nicht wesentlich störende Betriebe zu. Im Kerngebiet ist eine breite Mischnutzung möglich. Wer also ein Grundstück gewerblich nutzen will, muss prüfen, ob die vorhandene Widmung dies erlaubt – oder ob eine Umwidmung erforderlich ist.
Die Zuordnung zu einer Widmungskategorie hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Ein als Grünland gewidmetes Grundstück in Salzburg kann bei einer Umwidmung zu Bauland seinen Wert vervielfachen. Genau diese Wertsteigerung hat der Gesetzgeber im Auge, wenn er seit Juli 2025 den Umwidmungszuschlag erhebt.
Umwidmungsverfahren Schritt für Schritt
Eine Umwidmung ist kein Antragsrecht des Grundeigentümers. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihres Planungsermessens. Dennoch können Grundeigentümer den Prozess anstoßen, indem sie bei der Gemeinde einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplans stellen. In der Praxis prüft die Gemeinde zunächst, ob die Umwidmung mit dem REK und den überörtlichen Planungsvorgaben vereinbar ist.
Das Verfahren dauert in der Praxis zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Die größten Verzögerungen entstehen bei fehlenden oder negativen Gutachten, politischem Widerstand in der Gemeindevertretung oder Einwendungen von Nachbarn. In manchen Gemeinden rund um die Stadt Salzburg sind Umwidmungen besonders schwierig, weil die Siedlungsgrenzen im REK eng gezogen sind und kaum noch Erweiterungsflächen vorgesehen sind.
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Selbst wenn die Gemeinde die Umwidmung beschließt, kann die Landesregierung die Genehmigung versagen. Das geschieht, wenn die Umwidmung überörtlichen Zielen widerspricht – etwa wenn wertvolle landwirtschaftliche Flächen ohne ausreichende Begründung in Bauland umgewidmet werden sollen.
Bebauungsplan: Was er regelt und wann er gilt
Der Bebauungsplan ist das dritte und detaillierteste Planungsinstrument. Er bestimmt, wie auf einem Grundstück gebaut werden darf. Während der Flächenwidmungsplan festlegt, ob gebaut werden darf und welche Nutzung zulässig ist, regelt der Bebauungsplan die baulichen Einzelheiten. In Salzburg ist der Bebauungsplan zweistufig aufgebaut: Die Grundstufe legt die grundlegende Bauweise fest, die Aufbaustufe enthält detaillierte Regelungen für einzelne Grundstücke oder Gebiete.
Die Grundstufe wird für das gesamte Bauland der Gemeinde erlassen und regelt:
- Grundlegende Bauweise (offen, gekuppelt, geschlossen)
- Maximale Geschoßflächenzahl
- Baugrenzlinien und Straßenfluchtlinien
- Mindestabstände
Die Aufbaustufe konkretisiert die Grundstufe für bestimmte Gebiete und kann zusätzlich festlegen:
- Gebäudehöhe und Geschoßanzahl
- Dachform und Dachneigung
- Stellplatzverpflichtungen
- Gestaltungsvorschriften (Fassade, Materialien)
Der Bebauungsplan der Grundstufe ist gemäß § 49 ROG 2009 für das gesamte Baulandgebiet der Gemeinde zu erlassen. Die Aufbaustufe wird nur dort verordnet, wo es die örtlichen Gegebenheiten erfordern – etwa in verdichteten Siedlungsgebieten, historischen Ortskernen oder bei größeren Bauvorhaben. In vielen ländlichen Gemeinden im Salzburger Umland existiert nur die Grundstufe.
Für Bauwerber ist der Bebauungsplan deshalb so wichtig, weil die Baugenehmigung nur erteilt wird, wenn das Vorhaben den Festlegungen des Bebauungsplans entspricht. Abweichungen bedürfen einer Ausnahmebewilligung, die nur in eng begrenzten Fällen möglich ist. Wer ein Grundstück kauft und den Bebauungsplan nicht vorher prüft, riskiert, dass das geplante Bauprojekt in der vorgesehenen Form nicht realisierbar ist.
Rechtsschutz gegen Widmungen und Bebauungspläne
Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind Verordnungen der Gemeinde. Gegen Verordnungen gibt es keinen klassischen Berufungsweg wie gegen Bescheide. Der Rechtsschutz läuft über andere Kanäle – und genau das macht ihn in der Praxis komplex.
Der wichtigste Rechtsschutzweg führt über den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Grundeigentümer können eine Verordnungsprüfung beantragen, wenn sie in ihren Rechten verletzt werden. Das kommt in Betracht, wenn eine Umwidmung ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt, wenn das Verfahren mangelhaft war oder wenn die Widmung mit überörtlichen Planungszielen unvereinbar ist. Der VfGH kann die Verordnung ganz oder teilweise aufheben.
Daneben besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Bauverfahrens die Gesetzmäßigkeit des zugrunde liegenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans inzident prüfen zu lassen. Wird einem Bauwerber eine Baubewilligung mit dem Argument versagt, die Widmung stehe dem Vorhaben entgegen, kann er im Rechtsmittelverfahren die Rechtmäßigkeit der Widmung selbst in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat dann die Pflicht, die Verordnung dem VfGH zur Prüfung vorzulegen, wenn es Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit hat.
- Antrag durch betroffene Grundeigentümer
- Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung
- VfGH kann Widmung aufheben
- Kein Bescheidweg erforderlich
- Anlass: Bauansuchen wird unter Berufung auf Widmung abgelehnt
- Verwaltungsgericht legt dem VfGH die Verordnung vor
- VfGH prüft Gesetzmäßigkeit
- Längerer Verfahrensweg
Im Auflageverfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans können betroffene Grundeigentümer und Nachbarn Einwendungen erheben. Diese müssen innerhalb der sechswöchigen Auflagefrist eingebracht werden. Die Gemeindevertretung muss sich mit jeder fristgerecht eingebrachten Einwendung auseinandersetzen, ist aber nicht daran gebunden. Wer die Auflagefrist versäumt, verliert eine wichtige Möglichkeit der Einflussnahme – und schwächt seine Position für eine spätere gerichtliche Anfechtung erheblich.
Wenn Sie von einer geplanten Umwidmung oder Bebauungsplanänderung erfahren, prüfen Sie sofort die Auflagefrist. Einwendungen müssen schriftlich und innerhalb von sechs Wochen ab Auflage bei der Gemeinde eingebracht werden. In der Einwendung sollten Sie konkret darlegen, welche Rechte oder Interessen verletzt werden. Pauschaleinwendungen wie „ich bin dagegen“ genügen nicht. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, denn die Formulierung der Einwendung kann für ein späteres Verfahren vor dem VfGH entscheidend sein.
Umwidmungszuschlag und steuerliche Aspekte
Seit 1. Juli 2025 gilt der neue Umwidmungszuschlag nach § 30 Abs 6a EStG 1988, eingeführt durch das Budgetbegleitgesetz 2025. Dieser Zuschlag betrifft alle Grundstücksverkäufe, bei denen eine Umwidmung den Wert der Liegenschaft gesteigert hat. Er kommt sowohl bei privaten Veräußerungen als auch bei betrieblichen und körperschaftsteuerlichen Verkäufen zur Anwendung.
Die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) beträgt seit 2016 30 % auf den Veräußerungsgewinn. Der neue Umwidmungszuschlag erhöht den steuerpflichtigen Gewinn um 30 %, wenn eine Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 stattgefunden hat und der Verkauf ab dem 1. Juli 2025 erfolgt. Der Zuschlag bezieht sich auf den Veräußerungsgewinn, der auf die Umwidmung zurückzuführen ist.
Der Gesetzgeber zielt damit auf Fälle, in denen eine Umwidmung – etwa von Grünland zu Bauland – den Grundstückswert erheblich steigert. Die dadurch entstehende „atypische Wertsteigerung“ soll stärker besteuert werden als der reguläre Veräußerungsgewinn. Eine Deckelung sorgt dafür, dass die Summe aus Veräußerungsgewinn und Zuschlag den Veräußerungserlös für den Grund und Boden nicht übersteigen kann.
Wenn Sie ein Grundstück besitzen, das in den letzten Jahren umgewidmet wurde, sollten Sie vor einem Verkauf die steuerlichen Konsequenzen durchrechnen lassen. Der Umwidmungszuschlag kann die Steuerlast erheblich erhöhen. Bei Altvermögen (Erwerb vor 31.3.2002) mit Umwidmung nach dem 1.1.1988 beträgt die Besteuerungsbasis 18 % des Verkaufserlöses – darauf kommen 30 % ImmoESt. Der neue Umwidmungszuschlag kann diese Belastung weiter steigern. Ausnahmen wie die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG) oder die Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG) sollten geprüft werden.
Für die Praxis bedeutet der Umwidmungszuschlag: Wer ein Grundstück nach einer Umwidmung verkauft, muss mit einer deutlich höheren Steuerlast rechnen als bisher. Besonders betroffen sind Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Salzburger Umland, die durch eine Baulandwidmung erhebliche Wertsteigerungen erfahren haben. Die genaue Berechnung hängt vom Zeitpunkt der Umwidmung, den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös ab. In vielen Fällen empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung des Kaufvertrags, um die steuerlichen Folgen korrekt abzubilden.
Häufige Fehler bei Umwidmungen
In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler, die Grundeigentümer bei Umwidmungsverfahren machen. Diese Fehler kosten Zeit, Geld und gefährden den Erfolg des gesamten Vorhabens.
Sonderfälle: Vertragsraumordnung, Vorbehaltsflächen und Grünland
Vertragsraumordnung nach § 18 ROG 2009
Die Vertragsraumordnung ist ein Instrument, mit dem Gemeinden Umwidmungen an privatrechtliche Vereinbarungen knüpfen können. Konkret kann die Gemeinde eine Baulandwidmung davon abhängig machen, dass der Grundeigentümer bestimmte Verpflichtungen eingeht – etwa eine Bebauungsfrist, die Errichtung von gefördertem Wohnbau oder die Abtretung von Flächen für öffentliche Infrastruktur.
Die Vertragsraumordnung hat in Salzburg eine bewegte Geschichte. Die ursprüngliche Regelung wurde vom VfGH aufgehoben, weil sie zu weit gefasst war. Das ROG 2009 enthält eine Neufassung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt. In der Praxis nutzen Salzburger Gemeinden die Vertragsraumordnung vor allem, um Baulandhortung zu verhindern: Wer eine Baulandwidmung erhält, muss sich verpflichten, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann eine Rückwidmung drohen.
Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau
Gemeinden können im Flächenwidmungsplan Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ausweisen. Diese Flächen dürfen nur mit gefördertem Wohnbau bebaut werden. Für Grundeigentümer bedeutet das eine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und oft auch eine Wertminderung, weil frei finanzierter Wohnbau auf diesen Flächen ausgeschlossen ist.
In der Stadt Salzburg und den Umlandgemeinden werden Vorbehaltsflächen zunehmend eingesetzt, um dem Mangel an leistbarem Wohnraum zu begegnen. Ab einer Mindestgröße von 1.000 m² in zentralen Lagen bzw. 2.000 bis 3.000 m² in weniger dicht besiedelten Gebieten können solche Vorbehalte festgelegt werden. Grundeigentümer, deren Liegenschaft als Vorbehaltsfläche gewidmet wird, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, und gegebenenfalls Einwendungen erheben.
Bauen im Grünland – strenge Ausnahmen
Im Grünland ist das Bauen grundsätzlich verboten. § 36 ROG 2009 sieht nur wenige Ausnahmen vor. Zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, wenn sie für den Betrieb notwendig sind. Auch bestehende Gebäude im Grünland genießen einen gewissen Bestandsschutz und dürfen in begrenztem Umfang saniert oder erweitert werden.
Die Genehmigung eines Wohnhauses im Grünland ist in Salzburg praktisch ausgeschlossen, sofern es sich nicht um ein landwirtschaftliches Wohngebäude handelt. Wer ein als Grünland gewidmetes Grundstück als Baugrund kaufen will, muss eine Umwidmung erwirken. Eine Baulandwidmung für Streusiedlungen außerhalb des Siedlungszusammenhangs widerspricht in der Regel den Zielen des ROG 2009 und wird von der Landesregierung nicht genehmigt. In unserer Praxis beraten wir regelmäßig Grundeigentümer, deren Umwidmungsanträge gerade an dieser Hürde scheitern – weil das Grundstück außerhalb des im REK definierten Siedlungsgebiets liegt.
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