Irreführende Geschäftspraktiken in Österreich – § 2 UWG, Tatbestand & Rechtsfolgen

Falsche Rabattversprechen, erfundene Gütesiegel, manipulierte Kundenbewertungen: Irreführende Geschäftspraktiken verzerren den Wettbewerb und schädigen nicht nur Verbraucher, sondern auch redlich handelnde Mitbewerber. Das österreichische Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt solche Praktiken unter ein striktes Verbot – mit spürbaren Rechtsfolgen von der Unterlassungsklage bis zur Gewinnherausgabe. In diesem Beitrag erklären wir, welche Tatbestände § 2 UWG erfasst, wann die „schwarze Liste“ greift und wie Betroffene sich wirksam gegen unlauteren Wettbewerb in Österreich zur Wehr setzen können.

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Was sind irreführende Geschäftspraktiken?

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in Österreich, welche Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr zulässig sind und welche nicht. Sein Schutzzweck ist zweifach: Einerseits sollen Verbraucher vor Täuschung und Manipulation geschützt werden, andererseits sollen Mitbewerber vor unfairen Wettbewerbsvorteilen bewahrt bleiben. Das UWG bildet damit das Rückgrat des österreichischen Wettbewerbsrechts.

Irreführende Geschäftspraktiken sind der häufigste Anwendungsfall des UWG. Sie liegen vor, wenn ein Unternehmen durch falsche oder täuschende Angaben die geschäftliche Entscheidung von Kunden, Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern beeinflusst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Irreführung absichtlich erfolgt. Auch fahrlässig falsche Angaben fallen unter das Verbot.

Die Generalklausel des § 1 UWG verbietet allgemein unlautere Geschäftspraktiken. § 2 UWG konkretisiert dann den Tatbestand der Irreführung, während § 1a UWG sich mit aggressiven Geschäftspraktiken befasst. Ergänzt wird dieses System durch einen Anhang zum UWG – die sogenannte „schwarze Liste“ – mit Praktiken, die ohne weitere Prüfung als unlauter gelten.

Infografik

Die drei Säulen des Lauterkeitsrechts

Wie das UWG unlautere Geschäftspraktiken systematisch erfasst

§ 1 UWG
Generalklausel

Verbietet allgemein unlautere Geschäftspraktiken, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen.

Auffangtatbestand für alle nicht gesondert geregelten Fälle

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§ 2 UWG
Irreführung

Konkretisiert das Verbot irreführender Angaben: falsche Tatsachenbehauptungen, täuschende Darstellungen, wesentliche Unterlassungen.

Häufigster Klagegrund im Wettbewerbsrecht

§ 1a UWG
Aggression

Erfasst aggressive Praktiken: Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung – Einschränkung der Entscheidungsfreiheit.

Eigener Tatbestand seit UWG-Novelle 2007

Der Tatbestand nach § 2 UWG im Detail

§ 2 Abs 1 UWG definiert eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derart zu täuschen, dass er dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Norm verlangt also zwei Elemente: eine Täuschungseignung und eine kausale Relevanz für die geschäftliche Entscheidung.

Das Gesetz nennt in § 2 Abs 1 Z 1 bis Z 7 einen detaillierten Katalog von Bezugspunkten, auf die sich die Irreführung beziehen kann. Dieser Katalog ist zwar umfassend formuliert, aber nicht abschließend. In der Praxis reicht es aus, wenn die Angabe objektiv geeignet ist, einen durchschnittlich informierten und verständigen Marktteilnehmer zu täuschen.

Tatbestandselemente des § 2 Abs 1 UWG
Worauf sich die Irreführung beziehen kann (Z 1–7)
1

Vorhandensein oder Art des Produkts – z. B. Behauptung, ein Produkt sei „Bio“, obwohl es konventionell hergestellt wird

2

Wesentliche Merkmale des Produkts – Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Zubehör, Herstellungsart, geografische Herkunft, erwartbare Ergebnisse

3

Verpflichtungen des Unternehmers – Motive, Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole zum Sponsoring oder zur Zulassung

4

Preis, Preisberechnung oder besondere Preisvorteile – falsche Streichpreise, irreführende „Rabatte“, versteckte Zusatzkosten

5

Kundendienst und Beschwerdemanagement – z. B. Behauptung eines 24/7-Service, den es in Wahrheit nicht gibt

6

Art, Eigenschaften und Rechte des Unternehmers – falsche Angaben über Qualifikationen, Zulassungen, Mitgliedschaften oder Auszeichnungen

7

Rechte des Verbrauchers – einschließlich Gewährleistungs- und Garantieansprüche, die falsch dargestellt oder verschwiegen werden

Neben aktiven Falschaussagen erfasst § 2 Abs 2 UWG auch die irreführende Unterlassung. Eine Geschäftspraktik ist demnach auch dann irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die ein durchschnittlicher Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Das betrifft beispielsweise das Verschweigen von Zusatzkosten, versteckten Vertragsbedingungen oder eingeschränkter Verfügbarkeit.

§ 2 Abs 3 UWG enthält einen weiteren Tatbestand: Irreführend ist eine Geschäftspraktik auch dann, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit Produkten oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet. Hier überschneidet sich das UWG mit dem Markenrecht, was in der Praxis häufig zu parallelen Ansprüchen führt.

Die „schwarze Liste“ – Per-se-Verbote im UWG

Ergänzend zu den Generaltatbeständen enthält der Anhang zum UWG eine abschließende Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten – die sogenannte „schwarze Liste“. Bei diesen Tatbeständen ist keine zusätzliche Prüfung der geschäftlichen Relevanz oder der Eignung zur Täuschung erforderlich. Die bloße Verwirklichung des Tatbestands genügt.

Die schwarze Liste geht auf die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) zurück und ist in allen EU-Mitgliedstaaten identisch umzusetzen. Sie enthält 23 irreführende und 8 aggressive Geschäftspraktiken, die in jedem Fall verboten sind.

🚫 Schwarze Liste – Beispiele per se verbotener Praktiken
Nr. Verbotene Praktik Praxisbeispiel
Z 1 Gütesiegel ohne Genehmigung verwenden Webshop zeigt ein TÜV-Siegel, das nie erteilt wurde
Z 2 Verhaltenskodex-Zugehörigkeit vortäuschen Behauptung einer Branchenzertifizierung, die nie bestand
Z 4 Falsche Behauptung behördlicher Genehmigung Nahrungsergänzungsmittel „ärztlich geprüft“ ohne Grundlage
Z 5 Lockvogelangebote ohne ausreichenden Vorrat Flugticket um 9 € beworben, aber nur 2 Plätze verfügbar
Z 7 Falsche zeitliche Begrenzung vortäuschen „Nur noch heute!“ – obwohl die Aktion unbefristet läuft
Z 11 Redaktionelle Inhalte als Werbung ohne Kennzeichnung Bezahlter Zeitungsartikel ohne Hinweis „Anzeige“
Z 17 Falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten heilen Wundermittel gegen Krebs ohne wissenschaftliche Grundlage
Z 22 Falsche Angabe über Unternehmensschließung „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ – das Geschäft besteht weiter

Vollständige Liste: Anhang zum UWG, Z 1–31 (Stand: März 2026). Bei Verwirklichung eines Tatbestands ist keine zusätzliche Relevanzprüfung erforderlich.

Aggressive Geschäftspraktiken nach § 1a UWG

Neben der Irreführung kennt das UWG einen zweiten zentralen Verbotstatbestand: die aggressiven Geschäftspraktiken. § 1a UWG verbietet Praktiken, die die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Marktteilnehmers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung wesentlich beeinträchtigen. Während § 2 UWG den Informationsgehalt einer Geschäftspraktik betrifft (falsche oder fehlende Angaben), zielt § 1a UWG auf die Art und Weise, wie auf die Willensbildung eingewirkt wird.

Bei der Beurteilung, ob eine aggressive Praktik vorliegt, sind laut § 1a Abs 2 UWG mehrere Kriterien heranzuziehen: Zeitpunkt, Ort und Dauer der Praktik, die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen, die Ausnutzung konkreter Unglückssituationen und das Aufstellen belastender oder unverhältnismäßiger Hindernisse bei der Ausübung vertraglicher Rechte (z. B. bewusst komplizierte Kündigungsprozesse).

Vergleich

Irreführend vs. Aggressiv – die Abgrenzung

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Irreführend (§ 2 UWG)

Ansatzpunkt: Der Inhalt der Information – was gesagt (oder verschwiegen) wird.

Beispiele: Falsche Herkunftsangaben, erfundene Testergebnisse, Streichpreisschwindel, vorgetäuschte Knappheit.

Maßstab: Durchschnittlich informierter und verständiger Marktteilnehmer.

Häufigster Fall: Falsche Qualitäts- oder Preisangaben in der Werbung.

Aggressiv (§ 1a UWG)

Ansatzpunkt: Die Art der Einwirkung – wie auf den Kunden zugegangen wird.

Beispiele: Hartnäckige Haustürgeschäfte, Drohungen mit Rechtsnachteilen, Ausnutzen von Notlagen, Abo-Fallen.

Maßstab: Wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit.

Achtung: Auch „Guilt-Tripping“ bei Spendensammlungen kann als aggressiv gelten.

In der Praxis kommen irreführende und aggressive Elemente oft gleichzeitig vor. Ein Anbieter, der Senioren mit falschen Behauptungen über eine drohende Gesetzesänderung unter Zeitdruck zum Vertragsschluss drängt, handelt sowohl irreführend (falsche Tatsache) als auch aggressiv (Ausnutzung einer Drucksituation). In solchen Fällen können beide Tatbestände parallel geltend gemacht werden.

Rechtsfolgen: Unterlassung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe

Das UWG stellt dem Verletzten ein abgestuftes System von Ansprüchen zur Verfügung. Je nach Fallkonstellation können Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe verlangt werden. Die Aktivlegitimation steht Mitbewerbern, bestimmten Verbänden (z. B. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Wirtschaftskammer) und bei Verbraucherbetroffenheit auch dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) zu.

Rechtsfolgen bei UWG-Verstoß – der Ablauf

1

Unterlassungsanspruch (§ 14 UWG)

Der Verletzte kann verlangen, dass die unlautere Geschäftspraktik sofort eingestellt wird. Kein Verschulden erforderlich – es genügt die objektive Rechtswidrigkeit.

2

Beseitigungsanspruch (§ 15 UWG)

Zusätzlich zur Unterlassung kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangt werden – z. B. Entfernung irreführender Werbematerialien, Berichtigung falscher Angaben auf einer Website.

3

Schadenersatz (§ 16 UWG)

Wer schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gegen das UWG verstößt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden – einschließlich des entgangenen Gewinns des Verletzten.

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Gewinnherausgabe: Statt des eigenen Schadens kann der Verletzte auch den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch die unlautere Praktik erzielt hat (§ 16 Abs 1 letzter Satz UWG). Oft ist die Gewinnherausgabe attraktiver als der Schadenersatz, weil der eigene Schaden schwer zu beziffern ist.

4

Verjährung (§ 20 UWG)

Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Verstoß und Verletzer, längstens aber in drei Jahren ab dem Verstoß. Bei der einstweiligen Verfügung ist besondere Eile geboten.

Die Kombination aus verschuldensunabhängigem Unterlassungsanspruch und verschuldensabhängigem Schadenersatz gibt dem verletzten Mitbewerber ein wirksames Instrumentarium. In der Praxis steht häufig der Unterlassungsanspruch im Vordergrund, weil er schnell – oft im Weg der einstweiligen Verfügung – durchgesetzt werden kann. Der Schadenersatzanspruch ergänzt die Abschreckungswirkung, indem er den wirtschaftlichen Vorteil der Unlauterkeit abschöpft.

Abmahnung und einstweilige Verfügung im UWG

Vor einer gerichtlichen Klage steht in der Praxis regelmäßig die außergerichtliche Abmahnung. Der verletzte Mitbewerber oder ein klagebefugter Verband fordert den Verletzer schriftlich auf, die beanstandete Geschäftspraktik einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Verpflichtend ist die Abmahnung nicht, aber sie hat einen praktischen Vorteil: Wird sie ignoriert, stärkt das die Position des Klägers im anschließenden Verfahren und kann sich auf die Kostenentscheidung auswirken.

Besonders dringlich ist im Wettbewerbsrecht die einstweilige Verfügung nach §§ 378 ff EO in Verbindung mit dem UWG. Sie ermöglicht es, eine unlautere Praktik binnen weniger Tage gerichtlich zu unterbinden – noch bevor das Hauptsacheverfahren beginnt. Voraussetzung ist die Bescheinigung (nicht der volle Beweis) des Unterlassungsanspruchs und einer konkreten Gefährdung. Im UWG-Bereich verzichtet die Rechtsprechung regelmäßig auf eine Sicherheitsleistung des Antragstellers.

💡 Praxistipp: Beweissicherung vor der Abmahnung

Sichern Sie die irreführende Werbung, bevor Sie den Verletzer kontaktieren. Screenshots mit Zeitstempel, notarielle Internetprotokolle oder Testkäufe sind als Beweismittel vor Gericht unverzichtbar. Sobald der Verletzer von Ihrem Vorgehen erfährt, wird er die beanstandete Praktik oft sofort entfernen – ohne Beweissicherung fehlt Ihnen dann die Grundlage für den Unterlassungsantrag.

☑ Checkliste: Vorgehen bei einem UWG-Verstoß

Verstoß dokumentieren – Screenshots, Bildschirmaufnahmen, Testkäufe. Datum und Uhrzeit festhalten.
Rechtsgrundlage prüfen – Fällt die Praktik unter § 2 UWG (Irreführung), § 1a UWG (Aggression) oder die schwarze Liste?
Aktivlegitimation klären – Sind Sie Mitbewerber im selben Markt? Oder handelt es sich um einen Verbandsanspruch?
Anwalt einschalten – Im Wettbewerbsrecht sind Formalfehler bei der Abmahnung oder Antragstellung teuer.
Abmahnung versenden – Frist zur Unterlassung setzen (7–14 Tage sind üblich), strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen.
Frist abwarten – Bei Abgabe einer angemessenen Unterlassungserklärung: Sache erledigt. Bei Ablehnung oder Fristablauf: nächster Schritt.
Einstweilige Verfügung beantragen – Antrag beim zuständigen Handelsgericht. Verjährung beachten (6 Monate ab Kenntnis).

Häufige Fehler im Wettbewerbsrecht

In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler – sowohl bei Unternehmen, die unwissentlich gegen das UWG verstoßen, als auch bei Betroffenen, die sich gegen unlauteren Wettbewerb wehren wollen. Hier die häufigsten Stolperfallen.

Verjährungsfrist unterschätzen

Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 20 UWG läuft ab Kenntnis des Verstoßes. Wer zu lange zuwartet, verliert seinen Anspruch – auch wenn der Verstoß fortdauert. Ein häufig übersehenes Detail: Die Kenntnis der Person des Verletzers ist ebenfalls Voraussetzung für den Fristbeginn.

Beweise nicht rechtzeitig sichern

Irreführende Online-Werbung kann über Nacht verschwinden. Ohne beweiskräftige Dokumentation (Screenshots mit URL und Zeitstempel, Testkäufe, Archiv-Links) steht der Kläger im Verfahren mit leeren Händen da.

Unterlassungserklärung zu eng formulieren

Wenn die Unterlassungserklärung nur die konkrete Verletzungsform abdeckt, kann der Verletzer dieselbe Irreführung in leicht abgewandelter Form fortsetzen. Die Erklärung muss auch kerngleiche Verstöße erfassen – sonst beginnt das Spiel von vorn.

Eigene Werbung nicht gegenprüfen

Viele Unternehmen konzentrieren sich auf Verstöße der Konkurrenz und übersehen, dass ihre eigenen Werbeaussagen angreifbar sind. Wer „bester Preis“ oder „Nr. 1 in Salzburg“ bewirbt, braucht einen objektiven Beleg – andernfalls droht selbst eine Abmahnung.

Schwarze-Liste-Fälle wie Generalklausel behandeln

Bei Tatbeständen der schwarzen Liste ist keine Interessenabwägung und keine Prüfung der geschäftlichen Relevanz erforderlich. Wer hier umständlich die Spürbarkeit der Irreführung zu beweisen versucht, verschwendet Ressourcen. Die Verwirklichung des Tatbestands genügt.

Sonderfälle: Online-Handel, vergleichende Werbung, Influencer

Online-Handel und E-Commerce

Im Online-Handel ist die Grenze zur Irreführung besonders leicht überschritten. Falsche Streichpreise in Webshops, manipulierte Kundenbewertungen und irreführende Verfügbarkeitsangaben („Nur noch 2 Stück!“) gehören zu den häufigsten UWG-Verstößen im E-Commerce. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Streichpreis den tatsächlich zuvor verlangten Preis widerspiegeln muss – ein fiktiver „UVP“ als Bezugsgröße genügt nicht.

Besonders praxisrelevant ist seit der EU-Omnibus-Richtlinie (2019/2161), die in Österreich 2022 umgesetzt wurde, die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen. Verstöße dagegen sind als irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG zu qualifizieren. Für Unternehmer, die einen Onlineshop betreiben, ist die Einhaltung dieser Vorgaben zwingend.

Vergleichende Werbung (§ 2a UWG)

Vergleichende Werbung ist in Österreich grundsätzlich zulässig – aber nur, wenn sie den strengen Voraussetzungen des § 2a UWG genügt. Der Vergleich muss sich auf Waren oder Dienstleistungen für denselben Bedarf beziehen, objektiv nachprüfbare und typische Eigenschaften betreffen und darf nicht irreführend sein. Sobald der Vergleich auf falschen Tatsachen basiert oder eine Verwechslungsgefahr begründet, liegt ein Verstoß gegen das UWG vor. In der Praxis scheitern viele vergleichende Werbekampagnen an der Objektivierbarkeit: Subjektive Qualitätsurteile wie „besser als Marke X“ sind in der Regel unzulässig.

Influencer-Marketing und Social Media

Influencer-Marketing ist ein Bereich, in dem das UWG regelmäßig relevant wird. Die schwarze Liste verbietet in Z 11 ausdrücklich die Verwendung redaktioneller Inhalte zur Verkaufsförderung ohne Kenntlichmachung. Wenn ein Influencer ein Produkt empfiehlt, ohne die kommerzielle Beziehung zum Unternehmen offenzulegen, liegt ein Per-se-Verstoß vor. Die Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Influencer eine Geldzahlung, Sachleistungen oder sonstige Vorteile erhält. In der österreichischen Rechtspraxis reichen Hashtags wie „#ad“ oder „#Werbung“ am Beitragsbeginn als Kennzeichnung aus, nicht aber versteckt am Ende eines langen Textes.

💡 Praxistipp: UWG-Compliance im Online-Marketing

Prüfen Sie Ihre gesamte Online-Präsenz regelmäßig auf UWG-Konformität: Streichpreise, Bewertungen, Verfügbarkeitsanzeigen, Influencer-Kooperationen und Produktvergleiche. Ein internes Compliance-System mit dokumentierten Freigabeprozessen für Werbematerialien schützt vor Abmahnungen. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Mitarbeiter oder externe Agenturen eigenständig Werbeinhalte erstellen.

Für Unternehmen, die im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechts Unterstützung benötigen, lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Gerade im digitalen Bereich ändern sich die Anforderungen rasch – was gestern noch zulässig war, kann durch neue Judikatur oder Gesetzesänderungen morgen bereits unlauter sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick

1. Irreführende Geschäftspraktiken sind nach § 2 UWG verboten, wenn sie geeignet sind, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
2. Die „schwarze Liste“ im Anhang zum UWG enthält 31 Geschäftspraktiken, die ohne weitere Prüfung als unlauter gelten – kein Nachweis der geschäftlichen Relevanz erforderlich.
3. Aggressive Geschäftspraktiken (§ 1a UWG) betreffen die Art der Einwirkung auf den Kunden – Belästigung, Nötigung oder Ausnutzung von Notlagen.
4. Der Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG ist verschuldensunabhängig. Schadenersatz und Gewinnherausgabe (§ 16 UWG) setzen Verschulden voraus.
5. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate ab Kenntnis (§ 20 UWG). Eine einstweilige Verfügung kann den Verstoß binnen weniger Tage stoppen.
6. Besondere Risikobereiche: Online-Handel (Streichpreise, Fake-Bewertungen), vergleichende Werbung (§ 2a UWG) und Influencer-Marketing (Kennzeichnungspflicht).

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