Wenn in einem größeren Wirtschaftsvertrag ein Streit entsteht, entscheidet oft ein einziger Satz über den weiteren Verlauf: die Schiedsklausel. Sie verlagert den Konflikt weg vom ordentlichen Gericht hin zu einem privat eingesetzten Schiedsgericht, das in einem einzigen Verfahren, ohne Berufung und regelmäßig vertraulich entscheidet. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wie ein Schiedsverfahren nach §§ 577 ff. ZPO in Österreich abläuft, wann es sich lohnt, was es kostet und wie der Schiedsspruch vollstreckt und angefochten werden kann. Der Beitrag berücksichtigt die Wiener Regeln 2021 in der ab 1. Jänner 2025 geltenden Fassung sowie die jüngere OGH-Judikatur zu § 611 ZPO.
Was ist ein Schiedsverfahren?
Ein Schiedsverfahren ist ein privates Streitbeilegungsverfahren, bei dem die Parteien ihre Sache statt einem staatlichen Gericht einem selbst gewählten Schiedsgericht anvertrauen. Das Schiedsgericht besteht aus einem oder drei Schiedsrichtern – regelmäßig erfahrene Juristinnen und Juristen, oft auch Sachverständige mit juristischer Zusatzqualifikation – und entscheidet über den Streit mit einem sogenannten Schiedsspruch. Dieser Schiedsspruch ist für die Parteien bindend und zwischen den Parteien einem rechtskräftigen Urteil eines ordentlichen Gerichts gleichgestellt.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 577 bis 618 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie regeln die Zulässigkeit der Schiedsvereinbarung, die Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern, den Ablauf des Verfahrens, Form und Wirkung des Schiedsspruchs sowie die Möglichkeit seiner Anfechtung und Vollstreckung. Für internationale Verfahren kommen zusätzlich das New Yorker Übereinkommen 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie die UNCITRAL-Regeln ins Spiel.
In Österreich ist die Schiedsgerichtsbarkeit besonders stark im Wirtschaftsrecht etabliert. Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) der Wirtschaftskammer Österreich ist die bedeutendste institutionelle Schiedsinstitution des Landes und gilt im mittel- und osteuropäischen Raum als bevorzugter Schiedsort. Mit 1. Jänner 2025 ist die aktualisierte Fassung der Wiener Regeln in Kraft getreten, die insbesondere Regelungen zur beschleunigten Verfahrensführung, zur elektronischen Kommunikation und zu Konsolidierungen enthält.
Schiedsgericht vs. ordentliches Gericht
Die wichtigste unternehmerische Entscheidung fällt bereits bei der Vertragsgestaltung: Sollen Streitigkeiten vor das staatliche Gericht oder vor ein Schiedsgericht? Beide Wege haben eigene Vor- und Nachteile, die sich für unterschiedliche Konstellationen unterschiedlich auswirken. Die Wahl sollte niemals aus Gewohnheit getroffen werden, sondern nach einer nüchternen Analyse von Streitwert, Internationalität, Vertraulichkeitsbedarf und Vollstreckbarkeit.
Die Schiedsvereinbarung: Schriftform und Inhalt
Kein Schiedsverfahren ohne Schiedsvereinbarung. § 583 ZPO verlangt für die Schiedsvereinbarung zwingend die Schriftform. Sie muss entweder in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument oder in gewechselten Schreiben, Faxen, E-Mails oder anderen Nachrichten enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung ermöglichen. Mündliche Schiedsvereinbarungen sind im österreichischen Recht unwirksam. Diese Formstrenge schützt gerade Verbraucher und Arbeitnehmer vor einem unbedachten Verzicht auf den gesetzlichen Richter.
Inhaltlich regelt die Schiedsklausel typischerweise fünf Punkte: die erfassten Streitigkeiten, die Schiedsinstitution (z. B. VIAC Wien, ICC Paris), den Sitz des Schiedsverfahrens, die Zahl der Schiedsrichter und die Verfahrenssprache. Eine saubere VIAC-Musterklausel lautet etwa: „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Wiener Regeln (Wiener Regeln) des Vienna International Arbitral Centre (VIAC) der Wirtschaftskammer Österreich von drei Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Wien. Verfahrenssprache ist Deutsch.“ Je nach Streitbild kann auch ein Einzelschiedsrichter genügen, was die Kosten erheblich senkt.
Eine bedeutsame Einschränkung betrifft die objektive Schiedsfähigkeit. Nach § 582 ZPO können vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Ausgenommen sind jedoch familienrechtliche Angelegenheiten und bestimmte gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personengesellschaften nur dann schiedsfähig sind, wenn alle Gesellschafter rechtzeitig über das Verfahren informiert werden und an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken können. Fehlt diese Mitwirkung, ist der Schiedsspruch nach § 611 Abs 2 Z 7 ZPO aufzuheben.
Ablauf eines Schiedsverfahrens
Der Ablauf eines institutionellen Schiedsverfahrens – beispielsweise nach den Wiener Regeln des VIAC – folgt einem eingespielten Schema. Nach Einbringung der Schiedsklage durch den Kläger stellt das VIAC die Klage dem Beklagten zu, koordiniert die Bestellung der Schiedsrichter, erhebt den Kostenvorschuss und begleitet den weiteren Verfahrensablauf administrativ. Die inhaltliche Entscheidung bleibt beim Schiedsgericht.
Typisch vergehen zwischen Klageeinbringung und Schiedsspruch bei einem mittelgroßen internationalen Fall neun bis achtzehn Monate. Beschleunigte Verfahren („expedited proceedings“) nach den Wiener Regeln ermöglichen bei geringeren Streitwerten oder entsprechender Parteivereinbarung einen Abschluss innerhalb von sechs Monaten. Zum Vergleich: Ein dreiinstanzliches Verfahren vor österreichischen Gerichten dauert über alle Instanzen regelmäßig zwei bis vier Jahre.
Kosten: VIAC, ICC und ad-hoc
Die Kosten eines Schiedsverfahrens setzen sich aus vier Komponenten zusammen: den administrativen Gebühren der Schiedsinstitution, den Honoraren der Schiedsrichter, den eigenen Rechtsvertretungskosten und den Auslagen (Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher). Im Gegensatz zu ordentlichen Gerichtsgebühren sind Schiedskosten streitwertabhängig degressiv gestaffelt – je höher der Streitwert, desto geringer der prozentuale Anteil.
| Streitwert | VIAC-Verwaltung | Schiedsrichter (ca.) |
|---|---|---|
| bis 100.000 € | ca. 3.000 € | 6.000 – 10.000 € |
| 500.000 € | ca. 7.500 € | 25.000 – 35.000 € |
| 2.000.000 € | ca. 16.000 € | 60.000 – 90.000 € |
| 10.000.000 € | ca. 35.000 € | 150.000 – 220.000 € |
Im Vergleich dazu sind die Verwaltungsgebühren der ICC Paris bei gleichen Streitwerten etwa 15 bis 25 Prozent höher, während eine ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit (beispielsweise nach UNCITRAL-Regeln) die institutionelle Verwaltungsgebühr komplett einspart, dafür aber die Schiedsrichter selbst den Ablauf verwalten müssen. Ein Streitwert unter 100.000 Euro ist für ein klassisches Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern unwirtschaftlich – hier bietet sich entweder ein Einzelschiedsrichter oder das ordentliche Bezirks- oder Landesgericht an.
Vollstreckung des Schiedsspruchs
Ein Schiedsspruch eines österreichischen Schiedsgerichts ist nach § 607 ZPO mit seiner Unterfertigung zwischen den Parteien rechtskräftig. Er kann ohne zusätzliche gerichtliche Bestätigung unmittelbar Grundlage der Exekution sein. Das Landesgericht am Sitz des Verpflichteten versieht den Schiedsspruch auf Antrag mit der Vollstreckbarkeitsklausel und die Exekution läuft dann wie bei einem staatlichen Urteil.
International entfaltet der Schiedsspruch seine eigentliche Stärke über das New Yorker Übereinkommen 1958, dem rund 170 Staaten beigetreten sind. Ein in Wien gefällter Schiedsspruch kann in Russland, China, den USA oder Lateinamerika grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass das dortige Gericht die Sache in der Hauptsache überprüfen dürfte. Versagt werden kann die Vollstreckung nur aus den in Art. V des Übereinkommens abschließend aufgezählten Gründen – etwa bei einer ungültigen Schiedsvereinbarung oder einem Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates.
Diese Vollstreckbarkeit ist der entscheidende Grund, warum international tätige Unternehmen bei grenzüberschreitenden Verträgen fast immer die Schiedsgerichtsbarkeit wählen. Ein österreichisches Gerichtsurteil müsste im Ausland zunächst förmlich anerkannt werden, was je nach Staat Monate bis Jahre dauern und im schlimmsten Fall scheitern kann. Weiterführende Informationen zu grenzüberschreitenden Verträgen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Unternehmensrecht.
Anfechtung nach § 611 ZPO
Wer mit einem Schiedsspruch unzufrieden ist, kann ihn nicht im Wege einer Berufung bekämpfen. § 611 ZPO gewährt lediglich eine Aufhebungsklage und zählt die zulässigen Aufhebungsgründe abschließend auf. Zuständig ist in Österreich seit dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 unmittelbar der Oberste Gerichtshof – ein bewusster Verzicht auf mehrere Instanzen, der die Verfahrensdauer kurz hält.
Die Aufhebungsklage ist binnen drei Monaten ab Zustellung des Schiedsspruchs beim OGH einzubringen. Inhaltlich kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht die Sache „richtig“ entschieden hat – reiner Rechtsirrtum ist kein Aufhebungsgrund. Das ist die Kehrseite der Einzigartigkeit der Schiedsentscheidung: Wer sich für das Schiedsverfahren entscheidet, verzichtet auf die inhaltliche Kontrolle durch ein Berufungsgericht.
Wann sich ein Schiedsverfahren lohnt
Nicht jeder Vertrag braucht eine Schiedsklausel. Die folgende Checkliste zeigt, wann sich das Schiedsverfahren aus unserer Salzburger Praxis heraus anbietet und wann das ordentliche Gericht die bessere Wahl bleibt.
Häufige Fehler bei Schiedsklausel und Schiedsverfahren
Sonderfall: Gesellschafterstreit in der GmbH
Im GmbH-Bereich sind Schiedsklauseln im Gesellschaftsvertrag besonders beliebt, weil Gesellschafterstreitigkeiten häufig vertrauliche betriebswirtschaftliche Informationen berühren. Zu beachten ist allerdings die restriktive OGH-Rechtsprechung zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten. Die Schiedsklausel muss so formuliert sein, dass alle Gesellschafter von einem angestrengten Verfahren informiert werden und die Bildung des Schiedsgerichts mitgestalten können. Sonst droht die Aufhebung nach § 611 Abs 2 Z 7 ZPO.
Sonderfall: Bauvertrag mit ÖNORM B 2110
Die ÖNORM B 2110 sieht in Punkt 12 wahlweise ein Schiedsverfahren oder das ordentliche Gericht vor. In Großprojekten, in denen häufig Sachverständigengutachten zu Baumängeln und Mehrkostenforderungen eingeholt werden müssen, ist das Schiedsverfahren mit fachlich qualifizierten Schiedsrichtern regelmäßig die bessere Wahl. Weiterführend finden Sie Informationen auf unserer Schwerpunktseite zum Baurecht.
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Wie wir Ihnen helfen können
Wir beraten Salzburger und internationale Unternehmen bei der Gestaltung von Schiedsklauseln, bei der Führung von VIAC- und ICC-Verfahren sowie bei der Aufhebung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Besonders häufig begegnen uns Bauverträge, Gesellschafterstreitigkeiten und internationale Lieferverträge. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Schiedsklausel prüfen lassen möchten oder bereits eine Schiedsklage ins Haus geflattert ist. Wir besprechen mit Ihnen das wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen, die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko.