Die schwarze Liste im Anhang zum österreichischen UWG ist ein unterschätztes Werkzeug. Wer einen ihrer 31 Tatbestände erfüllt, handelt ohne weitere Prüfung unlauter – keine Spürbarkeitsschwelle, keine Abwägung, keine Diskussion über die Eignung zur Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers. In der Praxis bedeutet das: Ein Lockvogelangebot, ein falsches Gütesiegel oder eine vorgetäuschte Verknappung begründet den Unterlassungsanspruch bereits mit dem nackten Faktum der Handlung. Ich zeige in diesem Leitfaden, wie die Liste systematisch aufgebaut ist, welche Tatbestände in der österreichischen Praxis am häufigsten verfolgt werden und worauf Tourismusbetriebe in Salzburg besonders achten müssen.
Was ist die schwarze Liste im UWG?
Die schwarze Liste ist ein Anhang zum österreichischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie enthält 31 Tatbestände, die ohne jede weitere Prüfung als unlautere Geschäftspraktiken gelten. § 2 Abs 2 UWG verweist auf diesen Anhang und ordnet an, dass die dort aufgelisteten Praktiken „jedenfalls“ unzulässig sind. Der Gesetzgeber trifft damit eine generelle Wertung: Die aufgezählten Verhaltensweisen sind so schädlich für Verbraucher und Mitbewerber, dass eine Abwägung im Einzelfall nicht stattfindet.
Die Liste stammt aus der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und gilt seit der UWG-Novelle 2007 in Österreich. Sie bildet den Abschluss eines dreistufigen Prüfungssystems. In der obersten Stufe wirkt die Generalklausel des § 1 UWG gegen unlautere Geschäftspraktiken allgemein. Darunter stehen die beiden Großtatbestände der irreführenden (§ 2 UWG) und aggressiven (§ 1a UWG) Geschäftspraktiken. Die dritte und tiefste Stufe ist die schwarze Liste: Wer einen ihrer Tatbestände verwirklicht, ist per se im Unrecht.
Die systematische Bedeutung der Liste wird in der Praxis oft unterschätzt. Viele Unternehmer argumentieren noch im Prozess, ihre Werbemaßnahme sei „nicht geeignet gewesen, Verbraucher in ihrer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen“. Sobald ein Per-se-Tatbestand erfüllt ist, läuft dieses Argument ins Leere. Die Beeinflussungseignung wird unwiderleglich vermutet. Die Beweislast verlagert sich damit vollständig auf die Frage, ob der Tatbestand objektiv verwirklicht wurde – alles andere ist rechtlich irrelevant. Wer sich mit dem Thema vertieft auseinandersetzen will, findet den Überblick auch im Beitrag zu irreführenden Geschäftspraktiken nach § 2 UWG.
Systematik: Per-se-Verbote, Generalklausel und Spürbarkeit
Das UWG arbeitet mit einem abgestuften Modell der Kontrolle. Auf der ersten Stufe steht § 1 UWG als Generalklausel gegen unlautere Geschäftspraktiken. Sie setzt voraus, dass die beanstandete Handlung im geschäftlichen Verkehr den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese doppelte Voraussetzung ist der klassische Einfallstor für Spürbarkeitsdiskussionen.
Auf der zweiten Stufe konkretisiert § 2 UWG die Irreführung und § 1a UWG die aggressiven Praktiken. Auch hier bleibt eine Beurteilung der geschäftlichen Relevanz notwendig. Die Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers muss geeignet sein, dessen Entscheidung zu beeinflussen – das ist der berühmte „Spürbarkeitstest“, der viele Verfahren im Detail entscheidet.
Die dritte Stufe ist die schwarze Liste. Hier verzichtet der Gesetzgeber auf jede Einzelfallprüfung. Wer einen der 31 Tatbestände verwirklicht, handelt unlauter – Punkt. Diese rechtstechnische Entscheidung ist bewusst gewählt: Bestimmte Verhaltensweisen sind so eindeutig schädlich, dass der Prüfungsaufwand durch eine pauschale Verurteilung eingespart wird. In der Praxis bedeutet das eine erhebliche Vereinfachung: Der Kläger muss nur zeigen, dass der Tatbestand der Liste objektiv erfüllt ist, nicht aber, dass Verbraucher dadurch konkret beeinflusst werden konnten.
Die dreistufige Prüfungsreihenfolge im UWG
So arbeiten Gerichte und Anwälte ein Wettbewerbsverfahren systematisch ab
Irreführende Per-se-Tatbestände (Z 1–23)
Der erste Teil der schwarzen Liste erfasst 23 irreführende Geschäftspraktiken. Sie betreffen praktisch alle Bereiche der gewerblichen Kommunikation: Werbung, Preisgestaltung, Produktkennzeichnung, Nachverkaufsdienste und Vertriebsstrukturen. In der Praxis verfolgen die Wettbewerbszentrale, der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und einzelne Mitbewerber diese Tatbestände besonders häufig, weil die Beweislage einfach ist – ein Screenshot reicht oft.
Zu den häufigsten Tatbeständen in der österreichischen Rechtsprechung gehören das Lockvogelangebot, die falsche Darstellung einer Verknappung, die irreführende Verwendung von Gütesiegeln und die unzulässige Nachahmung bekannter Marken. Jeder dieser Tatbestände hat in den letzten Jahren OGH-Entscheidungen hervorgebracht, die den Interpretationsspielraum deutlich enger gezogen haben. Wer heute eine Kampagne plant, kommt an einer rechtlichen Vorprüfung kaum vorbei – die Geldstrafen und Unterlassungsverfügungen haben ein Niveau erreicht, das Marketing-Budgets ernsthaft bedroht.
| Ziffer | Tatbestand | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Z 2 | Gütesiegel ohne Genehmigung | Verwendung eines TÜV-Logos ohne Zertifizierung |
| Z 4 | Behauptung staatlicher/öffentlicher Billigung | „Vom AMS empfohlen“ ohne Grundlage |
| Z 5 | Lockvogelangebot | Werbung für Produkt, das nur in Kleinstmenge vorrätig ist |
| Z 6 | Bait-and-Switch | Aktionsware verweigern, um teureres Produkt zu verkaufen |
| Z 7 | Vorgetäuschte zeitliche Beschränkung | „Nur heute“ bei laufender Dauer-Kampagne |
| Z 9 | Unzulässige Weiterverkaufs-Angabe | Falsche Angabe, ein Produkt sei legal erhältlich |
| Z 11 | Getarnte Werbung in redaktionellem Umfeld | Advertorial ohne Kennzeichnung |
| Z 14 | Schneeballsystem / Pyramidensystem | Vergütung primär für Anwerbung neuer Teilnehmer |
| Z 20 | „Gratis“-Angabe trotz Kosten | „Gratis-Probe“ mit verstecktem Abo |
Aggressive Per-se-Tatbestände (Z 24–31)
Die Ziffern 24 bis 31 der schwarzen Liste betreffen aggressive Geschäftspraktiken. Anders als bei der Irreführung geht es hier nicht um die Erzeugung falscher Vorstellungen, sondern um unangemessene Beeinflussung des Verbrauchers: Druckausübung, Ausnutzung psychologischer Schwächen, Belästigung. Der Gesetzgeber bewertet diese Praktiken ebenfalls per se als unlauter, weil sie die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in einer Weise untergraben, die keine Einzelfallabwägung rechtfertigt.
Der bekannteste Tatbestand ist Z 26: die hartnäckige und unerwünschte Ansprache über Fernabsatzmittel. Dazu zählen wiederholte unerbetene Anrufe, E-Mails oder Briefe, nachdem der Verbraucher einen Kontakt bereits abgelehnt hat. Ebenfalls häufig verfolgt: Z 28 (Kinder-Werbung mit direkter Kaufaufforderung) und Z 29 (Zusendung unbestellter Ware mit Zahlungsaufforderung). Gerade Z 28 ist ein Dauerbrenner im Online-Gaming-Bereich, wo Unternehmen regelmäßig gegen das Verbot verstoßen, Kinder direkt zum Kauf aufzufordern oder ihre Eltern dazu zu drängen.
Rechtsfolgen und prozessuale Durchsetzung
Wer einen Tatbestand der schwarzen Liste verwirklicht, muss mit einem dreifachen Arsenal an Rechtsfolgen rechnen. An erster Stelle steht der Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG. Er richtet sich gegen die konkrete Werbemaßnahme und auch gegen künftige ähnliche Handlungen. Der Unterlassungsanspruch ist der mit Abstand wichtigste Rechtsbehelf, weil er im Wege einer einstweiligen Verfügung binnen weniger Tage durchgesetzt werden kann.
Zweitens besteht ein Schadenersatzanspruch nach § 16 UWG. Er erfordert Verschulden – im Regelfall genügt leichte Fahrlässigkeit. Der ersatzfähige Schaden umfasst entgangenen Gewinn des Mitbewerbers, Marktverwirrungsschäden und Rechtsverteidigungskosten. In der Praxis ist der Schadenersatz allerdings schwer zu beziffern, weshalb viele Verfahren auf den Unterlassungsanspruch fokussieren. Drittens kommt der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG – die öffentliche Bekanntmachung des Urteils in Zeitungen oder auf der Webseite des Beklagten. Dieser Anspruch hat vor allem Reputationscharakter und ist gefürchtet.
Prozessual läuft die Durchsetzung in zwei Stufen. Zunächst folgt eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Wer sie unterzeichnet, erkennt den Anspruch an und verpflichtet sich zur Unterlassung, typischerweise unter Androhung einer Vertragsstrafe von 3.000 bis 10.000 Euro pro Verstoß. Wird nicht unterzeichnet, folgt meist der Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesgericht. Das Verfahren ist kurz, die Beweislage bei Per-se-Tatbeständen klar, und die Verfügung wird oft innerhalb von drei bis sechs Wochen erlassen. Zum Hauptsacheverfahren kommt es in vielen Fällen gar nicht mehr, weil die einstweilige Verfügung die Werbemaßnahme ohnehin stoppt.
Praxis in Salzburg: Tourismus, Gastronomie, Handel
Salzburg ist wirtschaftlich stark vom Tourismus geprägt, und gerade in dieser Branche tauchen Verstöße gegen die schwarze Liste besonders häufig auf. Klassisch ist die vorgetäuschte Verknappung in Hotelbuchungssystemen: „Nur noch 1 Zimmer verfügbar“ oder „12 Personen sehen dieses Angebot gerade“. Sind diese Angaben nicht real-time gestützt, verstoßen sie gegen Z 7 des Anhangs. Der OGH hat in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass auch algorithmisch generierte „Scheinverknappungen“ unter die Liste fallen, wenn sie beim Verbraucher einen falschen Eindruck der Verfügbarkeit erzeugen.
Ein zweiter typischer Salzburger Fall betrifft Gastronomie und Handel: falsche Regional- und Qualitätsangaben. „Original Salzburger Kaspressknödel“ oder „Echtes Bauernbrot aus dem Flachgau“ dürfen nur verwendet werden, wenn das Produkt tatsächlich aus der Region stammt und nach regionaltypischem Verfahren hergestellt ist. Fehlt dieser Bezug, greift Z 1 (Gütesiegel ohne Berechtigung) oder Z 4 (behauptete Billigung durch öffentliche Stelle), je nach konkreter Kennzeichnung. Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Jahren mehrere Verfahren gegen Gastronomiebetriebe und Händler geführt, die sich auf Regionalität berufen haben, ohne sie belegen zu können.
Auch der stationäre Einzelhandel in der Salzburger Altstadt ist nicht verschont. Lockvogelangebote in Schaufenstern, „Schlussverkauf seit 2019″-Dauerrabatte und falsche Streichpreise landen regelmäßig auf dem Schreibtisch der Wettbewerbszentrale. Das Thema der dauerhaften Streichpreise spielt in das Thema der Mondpreise hinein, dem ich einen eigenen Beitrag zu Streichpreisen und der 30-Tage-Regel gewidmet habe. Wer einen Shop in Salzburg betreibt, sollte seine Werbemaßnahmen regelmäßig auf Per-se-Verstöße prüfen, bevor die erste Abmahnung im Briefkasten landet.
Häufige Fehler aus der Kanzleipraxis
In meiner Beratungspraxis wiederholen sich dieselben Fehlvorstellungen – auf Seiten der Werbetreibenden wie auch der abgemahnten Unternehmen. Die sechs wichtigsten Stolpersteine habe ich hier zusammengefasst.
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Wie wir Ihnen helfen können
Die schwarze Liste ist das schärfste Instrument des österreichischen Lauterkeitsrechts. Sie trifft Unternehmer schnell und hart, bevor der Verteidiger überhaupt in die Feinheiten des Tatbestands einsteigen kann. In unserer Kanzleipraxis in Salzburg prüfen wir Werbekampagnen vorab auf Per-se-Risiken, verteidigen Unternehmer gegen unberechtigte Abmahnungen und setzen Unterlassungsansprüche für betroffene Mitbewerber durch. Wenn Sie eine Werbemaßnahme planen oder eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Hilfreich ist auch der begleitende Beitrag zu § 1 UWG und dem Rechtsbruchtatbestand sowie der Leitfaden zur vergleichenden Werbung nach § 2a UWG.
Stand: April 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum österreichischen Wettbewerbsrecht und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.