Insolvenzverwaltung in Österreich: Aufgaben, Bestellung und Honorar des Insolvenzverwalters

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz rutscht, verliert es mit der Verfahrenseröffnung die Verfügungsmacht über das eigene Vermögen. An ihre Stelle tritt der Insolvenzverwalter, vom Gericht bestellt, mit umfassenden Rechten und einer hohen persönlichen Verantwortung. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wer Insolvenzverwalter werden kann, wie das Gericht auswählt, welche Aufgaben dieser Funktionsträger übernimmt und wie sich sein Honorar nach § 82 IO und dem Tarifsystem der österreichischen Insolvenzverwaltervergütung berechnet. Der Beitrag richtet sich an Unternehmer in der Krise, Geschäftsführer, Gläubiger und Kollegen, die sich für die Bestellung in die Insolvenzverwalterliste interessieren.

Steht ein Insolvenzverfahren an oder läuft bereits eines, in dem Sie betroffen sind? Schildern Sie uns kurz die Situation – wir prüfen Ihre Rolle, die Verfahrensoptionen und die notwendigen nächsten Schritte. Jetzt anfragen ↓

Insolvenzverwalter oder Masseverwalter: Was stimmt?

Im Sprachgebrauch hält sich hartnäckig der Begriff „Masseverwalter“. Das ist verständlich, denn bis zur Insolvenzrechtsreform durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) hieß der gerichtlich bestellte Funktionsträger im österreichischen Konkursverfahren offiziell so. Seit 1. Juli 2010 trägt dieselbe Person in der Insolvenzordnung (IO) einheitlich die Bezeichnung „Insolvenzverwalter“. Die Reform hat Konkurs- und Ausgleichsordnung zur heutigen IO verschmolzen und die Terminologie vereinheitlicht. Wer also in aktuellen Gerichtsakten, Edikten oder Anwaltsschreiben den Begriff „Masseverwalter“ liest, hat es entweder mit einem älteren Verfahren zu tun oder mit einer sprachlichen Gewohnheit, die inhaltlich dasselbe meint.

Der Insolvenzverwalter ist kein Anwalt des Schuldners und kein Vertreter der Gläubiger. Er ist ein vom Gericht bestelltes Organ der Insolvenzmasse, das im eigenen Namen handelt und eigene Ansprüche gegen Dritte geltend machen kann. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht am gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen des Schuldners auf ihn über (§ 2 Abs 2 IO). Der Schuldner behält zwar zivilrechtlich das Eigentum, kann aber nicht mehr wirksam darüber verfügen. Diese Umhängung der Handlungsmacht ist eines der schärfsten Schwerter des Insolvenzrechts.

In der kanzleilichen Praxis in Salzburg begegnet uns der Insolvenzverwalter in drei Konstellationen: als eigene Rolle, die wir für Mandanten übernehmen, als Gegner im Anfechtungsprozess, wenn Zahlungen vor der Eröffnung zurückgefordert werden, oder als Ansprechpartner, wenn wir Gläubiger im Verfahren vertreten. Alle drei Perspektiven setzen voraus, dass man die Stellung des Verwalters, seine Aufgaben und sein Honorarsystem kennt. Einen Überblick über die Rolle der Geschäftsführung in der Vorphase finden Sie in unserem Beitrag zur GmbH in der Krise und zur Insolvenzprävention.

Grundlagen
Insolvenzverwalter in drei Sätzen
1
Gerichtlich bestelltes Organ – Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht bestellt und handelt im eigenen Namen für die Insolvenzmasse, nicht für Schuldner oder Gläubiger.
2
Umfassende Verfügungsmacht – Mit der Eröffnung des Verfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners am exekutionsfähigen Vermögen auf ihn über (§ 2 Abs 2 IO).
3
Qualifizierter Funktionsträger – In Unternehmensinsolvenzen darf nur eine geeignete, in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person bestellt werden (§ 80 IO iVm § 80a IO).

Bestellung durch das Insolvenzgericht nach § 80 IO

Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt nach § 80 IO gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss. Das Insolvenzgericht handelt dabei von Amts wegen. Der Schuldner kann keinen Verwalter wünschen, Gläubiger können Vorschläge machen, die rechtlich aber nicht binden. Zuständig ist das Landesgericht am Sitz des Schuldners, in Salzburg also das Landesgericht Salzburg als Insolvenzgericht. Die Bestellung wird mit dem Eröffnungsedikt in der Insolvenzdatei (ediktsfile.bka.gv.at) veröffentlicht und wirkt sofort.

Der zentrale Auswahlmechanismus steht in § 80a IO. Danach hat das Gericht eine geeignete Person aus der beim jeweiligen Oberlandesgericht geführten Insolvenzverwalterliste zu bestellen. Maßgeblich sind Qualifikation, Verfügbarkeit, aktuelle Arbeitsbelastung und die Passgenauigkeit zum Verfahren. Bei komplexen Unternehmensinsolvenzen wird der Aufgabe entsprechend eine besonders erfahrene Person ausgewählt, bei kleineren Verfahren reicht eine grundständige Insolvenzpraxis. Wenn keine Person auf der Liste geeignet oder verfügbar ist, darf das Gericht ausnahmsweise auch eine nicht eingetragene Person bestellen.

Bestellbar sind natürliche Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH bestellt, muss sie dem Gericht unverzüglich bekanntgeben, welche natürliche Person die Verwaltung tatsächlich führt. Diese Person ist die handelnde Schaltstelle im Verfahren, während die Kanzlei als juristische Person formal Verwalter bleibt. Das erlaubt eine professionelle Strukturierung: Die Kanzlei stellt Team, Infrastruktur und Versicherung, eine erfahrene Partnerin oder ein Partner trägt die operative Verantwortung.

Prozessdiagramm
Bestellung des Insolvenzverwalters
1
Insolvenzantrag
Schuldner oder Gläubiger bringt den Antrag beim zuständigen Landesgericht ein (in Salzburg: Landesgericht Salzburg).
2
Eröffnungsprüfung
Das Gericht prüft Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung, Kostendeckung und zieht bei Bedarf Sachverständige bei.
3
Auswahl aus der Liste
Das Gericht wählt nach § 80a IO eine geeignete Person aus der Insolvenzverwalterliste des zuständigen Oberlandesgerichts.
4
Eröffnungsbeschluss
Im selben Beschluss wird das Verfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt. Veröffentlichung in der Insolvenzdatei.
5
Amtsantritt
Der Verwalter übernimmt sofort die Verfügungsmacht über die Masse, sichert die Unterlagen und kontaktiert Geschäftsführung, Banken und Gläubigervertreter.

Eignungsvoraussetzungen und Insolvenzverwalterliste

§ 80 IO formuliert die fachlichen Anforderungen deutlich. Zum Insolvenzverwalter darf nur bestellt werden, wer unbescholten, verlässlich und geschäftserfahren ist, über Kenntnisse des Insolvenzrechts verfügt und – bei Unternehmensinsolvenzen – zusätzliche Erfahrung im Wirtschaftsleben vorweisen kann. In der Praxis sind dies Rechtsanwälte mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht, seltener Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Anwaltsgesellschaften. Die Insolvenzverwalterliste wird beim jeweiligen Oberlandesgericht (für Salzburg: OLG Linz) geführt und ist öffentlich einsehbar.

Die Eintragung in die Liste setzt voraus: mindestens fünf Jahre eigene anwaltliche Praxis, nachgewiesene insolvenzrechtliche Fortbildung, ausreichende Infrastruktur (Büro, IT, Versicherung) und idealerweise bereits Erfahrung als Verwaltungsgehilfe oder Sanierungsberater. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, das OLG entscheidet nach Prüfung der Nachweise. Wer in die Liste will, braucht einen Tätigkeitsplan, Referenzen und einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert; Eintragungen können auch wieder gelöscht werden, etwa bei mangelhafter Verfahrensführung oder unzureichender Verfügbarkeit.

Für Schuldner und Gläubiger ist die Liste mehr als eine Verwaltungsangelegenheit. Sie ist das Qualitätssiegel, das Gericht und Verkehr signalisiert: Wer auf der Liste steht, ist für komplexe Verfahren grundsätzlich tragfähig. Eine Bestellung außerhalb der Liste ist die Ausnahme, nicht die Regel, und ist im Beschluss zu begründen.

💡 Praxistipp: Warum die Listeneintragung wichtig ist
Wer als Kanzlei Insolvenzverwaltungen anstrebt, sollte früh mit dem zuständigen OLG Kontakt aufnehmen und gezielt Referenzfälle aufbauen. In Salzburg beobachten wir, dass die Gerichte bei mittleren und großen Verfahren auf bewährte Büros mit kompletter Teamstruktur zurückgreifen. Eine solide Eintragung entscheidet oft darüber, ob ein Büro Mandate im Bereich 10.000 bis 150.000 Euro Regelvergütung übernehmen kann.

Aufgaben im Verfahren: Erheben, verwerten, verteilen

Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind in der IO in mehreren Vorschriften verteilt, vor allem in den §§ 81 bis 81b IO und in den Bestimmungen zur Forderungsfeststellung (§§ 102 ff IO) sowie zur Verwertung (§§ 114 ff IO). In der Praxis lassen sie sich in vier große Blöcke gliedern: Vermögenserhebung, Forderungsprüfung, Verwertung und Verteilung. Jeder dieser Blöcke umfasst eine Reihe von Einzelhandlungen, die der Verwalter eigenverantwortlich plant und durchführt, immer mit Rückbindung an das Insolvenzgericht und – falls eingerichtet – an den Gläubigerausschuss.

Am Anfang steht die Vermögenserhebung. Der Verwalter versiegelt faktisch (nicht wörtlich) das Unternehmen, sichert Geschäftsunterlagen, prüft Bankkonten, erfasst Lagerbestände, kontaktiert Kunden und Lieferanten und erstellt ein Vermögensverzeichnis. Parallel prüft er, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann – entweder zur geordneten Abwicklung oder mit Blick auf einen Verkauf als Going-Concern. Diese Fortführungsentscheidung ist eine der heikelsten im ganzen Verfahren, weil sie Verluste zulasten der Masse verursachen kann, zugleich aber oft höhere Erlöse ermöglicht als eine Zerschlagung.

Die Forderungsprüfung folgt: Jeder Gläubiger muss seine Forderung nach § 102 IO anmelden, der Verwalter prüft Grund und Höhe und erstellt für die Prüfungstagsatzung eine Stellungnahme. Anerkannte Forderungen werden in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen, bestrittene Forderungen müssen vom Gläubiger binnen Monatsfrist eingeklagt werden (§ 110 IO). Die Verwertung folgt je nach Bestellungsart: beim Konkurs durch Verkauf von Anlagen, Warenlagern, Liegenschaften; beim Sanierungsverfahren durch Umsetzung des Sanierungsplans und Verteilung der Quotenzahlungen.

Die Anfechtung ist ein eigenes Kapitel. Der Verwalter prüft, ob der Schuldner in den Monaten vor der Insolvenz Vermögenswerte verschoben, Gläubiger benachteiligt oder nahestehende Personen begünstigt hat. §§ 27 ff IO geben ihm das Werkzeug an die Hand, solche Rechtshandlungen rückabzuwickeln. Erfolgreiche Anfechtungen bringen der Masse oft mehr Geld ein als die eigentliche Verwertung. Details dazu finden Sie im Beitrag zur Immobilie in der Insolvenz Österreich 2026.

Block 1
Vermögen erheben
Unterlagen sichern, Konten sperren, Vermögensverzeichnis erstellen, Fortführungsentscheidung vorbereiten.
Zeitdruck: Erste Wochen nach Eröffnung, oft bei laufendem Betrieb.
Block 2
Forderungen prüfen
Anmeldungen nach § 102 IO sichten, Anmeldungsverzeichnis führen, Stellungnahme zur Prüfungstagsatzung abgeben.
Frist: Spätestens 14 Tage vor Prüfungstagsatzung.
Block 3
Masse verwerten
Verkauf von Anlagen und Lagern, Liegenschaftsverwertung, gegebenenfalls Fortführung als Going-Concern.
Ziel: Maximaler Erlös für die Gläubigergemeinschaft.
Block 4
Quote verteilen
Verteilung nach Rangordnung: Massekosten, Masseforderungen, Insolvenzforderungen, allenfalls nachrangige Forderungen.
Schluss: Schlussrechnung und Aufhebung durch das Gericht.

Rechte und Pflichten gegenüber Schuldner und Gläubigern

§ 81 IO regelt die Stellung des Verwalters im Innenverhältnis. Er ist zur gewissenhaften und sorgfältigen Amtsführung verpflichtet. Das bedeutet konkret: Er muss wirtschaftlich handeln, darf keine überflüssigen Kosten verursachen und ist verpflichtet, das Verfahren zügig voranzutreiben. Gegenüber dem Schuldner hat er Auskunfts- und Mitwirkungsrechte. Der Schuldner muss alle Unterlagen herausgeben, Passwörter, IT-Zugänge und Schlüssel übergeben und wahrheitsgemäß Auskunft über Vermögensverhältnisse erteilen. Verweigert er die Mitwirkung, drohen Beugehaft und strafrechtliche Konsequenzen nach § 162 StGB (betrügerische Krida).

Gegenüber dem Gläubigerausschuss, der bei größeren Verfahren nach § 88 IO eingerichtet wird, ist der Verwalter berichtspflichtig. Wichtige Rechtshandlungen – Verkauf von Liegenschaften, Abschluss von Vergleichen, Fortführung des Betriebs – bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Gerichts. Diese Kontrollschleife schützt die Gläubiger vor Alleingängen und zwingt den Verwalter zu transparenter Entscheidungsbegründung. In einfacher strukturierten Verfahren ohne Ausschuss genügt die Zustimmung des Gerichts.

Gegenüber der Öffentlichkeit ist der Verwalter zur sachlichen Information verpflichtet. Er kann und soll Presseanfragen beantworten, wenn sie das Verfahren betreffen – etwa bei bekannteren Unternehmensinsolvenzen. Zugleich hat er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Balance zwischen Transparenz und Vertraulichkeit ist in der Praxis häufig anspruchsvoll, insbesondere wenn Medien um Einzelinformationen bitten, die für Mitbewerber verwertbar wären.

Honorar und Regelvergütung nach § 82 IO

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in § 82 IO und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt. Ausgangspunkt ist die Regelvergütung, die sich an dem zu verteilenden Massereinerlös (also Aktiva abzüglich Masseforderungen) orientiert. Das System arbeitet mit degressiven Sätzen: Je größer die verwertete Masse, desto geringer der prozentuale Satz. Für die ersten 22.000 Euro Bemessungsgrundlage beträgt der Satz 20 Prozent, danach sinkt er stufenweise. Hinzu kommen Zuschläge für besondere Tätigkeiten – Betriebsfortführung, Sanierungsplan, grenzüberschreitende Elemente, Arbeitnehmerforderungen – und Abschläge, wenn das Verfahren besonders einfach war.

In Zahlen: Ein durchschnittliches kleineres Verfahren mit 80.000 Euro Verteilungsmasse bringt einen Grundhonorar im Bereich 12.000 bis 18.000 Euro ein, ein mittleres Verfahren mit 500.000 Euro Masse erreicht leicht 35.000 bis 60.000 Euro, große Verfahren können sechsstellige Vergütungen bringen. Dazu kommt immer die Umsatzsteuer und der Ersatz der Barauslagen (Versandkosten, Gerichtsgebühren, Sachverständige). Der Gesetzgeber hat das System bewusst so gebaut, dass die Verwaltung wirtschaftlich tragfähig bleibt und qualifizierte Kanzleien bereit sind, Mandate zu übernehmen, auch wenn sie arbeitsintensiv sind.

Das Gericht legt das Honorar auf Antrag des Verwalters mit Beschluss fest. Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung haben Anhörungsrechte; das Honorar ist begründungspflichtig. Eine Abweichung von der Regelvergütung ist nur zulässig, wenn die Regelkriterien den tatsächlichen Aufwand nicht angemessen abbilden. In der Praxis kommt das bei besonders komplexen Konzerninsolvenzen, bei Verfahren mit internationalen Bezügen oder bei massiven Anfechtungsklagen zum Tragen. Der Verwalter muss dann den Mehraufwand stunden- und positionsgenau nachweisen.

💶 Honorar-Bandbreiten nach Masse
Orientierungswerte der Regelvergütung § 82 IO zzgl. USt und Barauslagen
Verteilungsmasse Grundhonorar (ca.) Typische Zuschläge
Bis 50.000 € 8.000 – 12.000 € Keine bis gering
50.000 – 200.000 € 12.000 – 28.000 € Fortführung, Sanierungsplan
200.000 – 1 Mio € 28.000 – 70.000 € Dienstnehmerforderungen, Anfechtung
Über 1 Mio € 70.000 € und mehr Konzern, International, IP-Verwertung
Hinweis: Die Werte sind Richtgrößen aus der österreichischen Praxis (Stand 2026). Die konkrete Höhe ergibt sich aus § 82 IO und dem Gerichtsbeschluss im Einzelfall.

Haftung und typische Fehlerquellen

Die Haftung des Insolvenzverwalters ist in § 81 Abs 3 IO geregelt. Er haftet allen Beteiligten für den Schaden, den er durch eine Verletzung seiner Amtspflichten schuldhaft zufügt. Maßstab ist nicht die Sorgfalt eines Durchschnittsbürgers, sondern jene eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Die Latte liegt hoch: Fehler bei der Verwertung, verspätete Anfechtungsklagen, schlecht dokumentierte Entscheidungen oder das Übersehen von Aussonderungsrechten können zu persönlichen Schadenersatzforderungen führen. Deshalb ist die Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme Pflicht und Voraussetzung der Listeneintragung.

Typische Fehlerquellen sind: zu späte Entscheidung über die Fortführung, unzureichende Sicherung der Buchhaltung, unterlassene Prüfung von Anfechtungstatbeständen, Fehler bei der Verteilung der Quote (insbesondere Rangordnungsfragen) und mangelhafte Kommunikation mit dem Gläubigerausschuss. Auch die Vernachlässigung von Dienstnehmerforderungen nach dem IESG oder die falsche Behandlung von Absonderungsrechten sind häufige Stolpersteine. Jede dieser Fehlerkategorien kann zu Haftungsansprüchen oder zur Abberufung durch das Gericht nach § 87 IO führen.

Verspätete Fortführungsentscheidung
Wer in den ersten Wochen zu lange zögert, verursacht Verluste zulasten der Masse. Eine saubere, schnell getroffene Entscheidung – fortführen, schließen, teilweise schließen – ist Pflicht.
Anfechtung nicht ausgeschöpft
Wer Zahlungsströme der letzten sechs bis 24 Monate vor Eröffnung nicht systematisch prüft, verschenkt Anfechtungspotenzial und verletzt seine Pflicht gegenüber der Gläubigergemeinschaft.
Absonderungsrechte übersehen
Banken mit Hypotheken, Leasinggeber und Eigentumsvorbehaltslieferanten haben Sonderstellungen. Wer ihre Rechte ignoriert, riskiert Klagen und Rückabwicklungen mit Kosten zulasten der Masse.
Gläubigerausschuss umgehen
Wichtige Entscheidungen ohne Zustimmung des Ausschusses sind unwirksam und begründen persönliche Haftung des Verwalters. Die Berichtspflicht darf nie als Formalität abgetan werden.
Schlechte Dokumentation
Ohne lückenlosen Aktenvermerk lassen sich Entscheidungen später nicht rechtfertigen. Die Dokumentation ist die wichtigste Haftungsprävention überhaupt.

Praxis in Salzburg: Wie wir Mandate begleiten

In Salzburg ist die Insolvenzverwaltung durch das Landesgericht Salzburg zentralisiert, fallbezogen ergänzt durch das Bezirksgericht für kleine Schuldenregulierungsverfahren. Die Kanzlei Brandauer übernimmt Mandate als Insolvenzverwalter in Unternehmensinsolvenzen, berät Geschäftsführer und Gesellschafter in der Vorphase und vertritt Gläubiger im Verfahren. Unser Schwerpunkt liegt auf mittelständischen Verfahren mit Verteilungsmassen zwischen 100.000 und zwei Millionen Euro – also genau jener Kategorie, in der die Regelvergütung auskömmlich, der Arbeitsaufwand überschaubar und die Sanierungschancen realistisch sind.

Ein Verfahren dauert in Salzburg typischerweise 14 bis 24 Monate. In dieser Zeit betreuen wir Gläubiger, steuern Verwertungsprozesse, koordinieren mit Banken und Leasinggesellschaften und bereiten den Gläubigerausschuss auf seine Entscheidungen vor. Bei Sanierungsverfahren ist die Fortführung des Betriebs oft Kern des Mandats: Wir sichern Lieferantenbeziehungen, verhandeln mit Schlüsselkunden, halten Kreditlinien offen und begleiten die Umsetzung des Sanierungsplans bis zur Schlussverteilung. Dabei arbeiten wir eng mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und dem Unternehmen selbst zusammen.

Parallel vertreten wir Mandanten, die als Gläubiger im Verfahren stehen. Das reicht von Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt über Banken mit Hypothekarforderungen bis zu privaten Investoren und Arbeitnehmern. Mehr zu dieser Seite im zugehörigen Beitrag zur Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren. Und wenn Sie selbst Schuldner sind und eine Alternative zum Konkurs suchen, lohnt ein Blick auf unseren Beitrag zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.

Sonderfall Konzern-Insolvenz

Bei verbundenen Unternehmen stellt sich die Frage, ob ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird oder getrennte Verwaltungen geführt werden. Das Gericht entscheidet nach dem Gesichtspunkt möglicher Interessenkonflikte. In der Praxis wird häufig ein Hauptverwalter bestellt, der sämtliche Gesellschaften betreut, sofern keine Interessenkollisionen drohen. Das spart Kosten und beschleunigt abgestimmte Entscheidungen, etwa bei Verkäufen als Gesamtpaket.

Sonderfall Eigenverwaltung

Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nach §§ 169 ff IO behält der Schuldner die Verfügungsmacht, unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sanierungsverwalters. Der Sanierungsverwalter hat eine andere Rolle als der klassische Insolvenzverwalter – er kontrolliert, unterstützt, stimmt zu, verwaltet aber nicht selbst. Seine Vergütung bemisst sich parallel zu § 82 IO, regelmäßig aber in einer reduzierten Stufe.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Insolvenzverwaltung – Kurzfassung
1
Seit 2010 heißt der Funktionsträger einheitlich Insolvenzverwalter, nicht mehr Masseverwalter. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung (IO).
2
Die Bestellung erfolgt durch das Insolvenzgericht nach § 80 IO, in der Regel aus der Insolvenzverwalterliste des OLG (für Salzburg: OLG Linz).
3
Eignungsvoraussetzungen: Unbescholtenheit, Verlässlichkeit, insolvenzrechtliche Fachkunde, Wirtschaftserfahrung und Infrastruktur.
4
Aufgaben: Vermögenserhebung, Forderungsprüfung, Verwertung, Verteilung, Anfechtung – alles unter Kontrolle von Gericht und Gläubigerausschuss.
5
Honorar nach § 82 IO: degressive Regelvergütung plus Zuschläge für Fortführung, Sanierungsplan, Dienstnehmerforderungen und besondere Komplexität.
6
Haftung nach § 81 IO: strenger Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, flankiert durch verpflichtende Haftpflichtversicherung.

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Die Kanzlei Brandauer begleitet Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg in allen Rollen: als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter, als Gläubigerberater, als Schuldnerbeistand in der Vorphase und als Sanierungsverwalter. Wenn bei Ihnen ein Insolvenzverfahren ansteht, ein Antrag geprüft werden muss oder Sie als Gläubiger Forderungen eintreiben möchten, kontaktieren Sie uns. Wir klären gemeinsam, welche Rolle Sie einnehmen, welche Fristen laufen und wie wir Sie bestmöglich vertreten können.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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