Mondpreise und Streichpreise in Österreich – UWG, § 9a PrAG und die 30-Tage-Regel

Black Friday, Cyber Monday, Sommerschlussverkauf – kaum ein Händler in Österreich verzichtet auf Rabattaktionen mit durchgestrichenen Preisen. Seit der Umsetzung der EU-Preisangabenrichtlinie durch das Preisauszeichnungsgesetz gilt allerdings eine scharfe Regel: Wer eine Preisermäßigung bekanntgibt, muss den niedrigsten Preis angeben, der in den 30 Tagen vor der Aktion in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Die Regel klingt einfach, ihre Anwendung hat in der Praxis für Aufsehen gesorgt. Der EuGH hat 2024 klargestellt, dass der 30-Tage-Bestpreis auch die Bemessungsgrundlage der beworbenen Ermäßigung sein muss. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wann ein Streichpreis in Österreich zum „Mondpreis“ wird, welche Rechtsfolgen drohen und wie Händler in Salzburg ihre Aktionen rechtssicher aufsetzen können.

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Was ist ein Mondpreis?

Ein Mondpreis ist ein künstlich hochgesetzter Preis, der nie oder nur kurzfristig ernsthaft verlangt wurde und als Bezugsgröße für eine scheinbare Preisermäßigung dient. Das klassische Szenario: Ein Händler streicht einen Preis von 199 Euro durch und bewirbt das Produkt für 99 Euro. Auf den ersten Blick wirkt das wie ein 50-Prozent-Rabatt. Prüft man den Verkaufsverlauf, zeigt sich, dass das Produkt monatelang nie für 199 Euro angeboten wurde. Der Streichpreis ist „auf den Mond“ gesetzt, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen, als er ist.

Mondpreise sind wettbewerbsrechtlich aus mehreren Gründen problematisch. Sie täuschen den Verbraucher über die wirtschaftliche Bedeutung der beworbenen Ermäßigung, verzerren die Kaufentscheidung und benachteiligen redliche Mitbewerber, die mit ehrlichen Preisen werben. Der OGH hat Mondpreise daher seit Jahrzehnten als Irreführung im Sinn des § 2 UWG eingestuft. Seit der Novelle 2022 kommt allerdings eine zweite, schärfere Ebene hinzu: das Preisauszeichnungsgesetz mit seiner 30-Tage-Regel.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zulässigen Preisvergleichen. Nicht jeder Streichpreis ist ein Mondpreis. Wer den tatsächlich vor der Aktion verlangten Preis durchstreicht, wirbt rechtmäßig – solange er die Regeln des PrAG beachtet. Kritisch wird es erst, wenn der Vergleichspreis entweder nie ernsthaft verlangt wurde oder zu lange zurückliegt, um als aktuelle Bezugsgröße zu gelten. Für Händler ist die Grenze der Zulässigkeit damit eine Frage der Dokumentation und Preisarchäologie.

Zulässiger Streichpreis
Der durchgestrichene Preis wurde tatsächlich und ernsthaft im Vertriebskanal verlangt. Die Bemessung der Ermäßigung erfolgt korrekt am 30-Tage-Niedrigpreis.
Typischer Fall: Stammpreis 120 €, in den letzten 30 Tagen mehrmals zu diesem Preis verkauft. Aktion: 90 € mit Streichpreis 120 €.
Unzulässiger Mondpreis
Der Streichpreis wurde nie oder nur pro forma verlangt. Die angebliche Ermäßigung ist kaufmännisch fiktiv und irreführend im Sinn von § 2 UWG und § 9a PrAG.
Typischer Fall: Preis kurz auf 200 € angehoben, um nach drei Tagen mit Streichpreis 200 € und Aktionspreis 99 € zu werben.

Rechtsrahmen: PrAG, UWG und EU-Richtlinie

Der rechtliche Rahmen für Mondpreise in Österreich stützt sich auf drei Säulen. Die erste ist die EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG in der Fassung der Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 (Omnibus-Richtlinie). Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben. Die Richtlinie wurde in Österreich durch eine Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) umgesetzt und ist seit Mai 2022 in Kraft.

Die zweite Säule ist das österreichische PrAG selbst, insbesondere § 9a PrAG. Die Norm ordnet an, dass bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Preis anzugeben ist, der zumindest einmal innerhalb von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung im selben Vertriebskanal verlangt wurde. Ausnahmen bestehen für verderbliche Waren und für schrittweise angewendete Preisermäßigungen ab einem bestimmten Ausgangspreis.

Die dritte Säule ist das Lauterkeitsrecht, insbesondere § 2 UWG und der Anhang zum UWG (schwarze Liste). Wer einen Mondpreis bewirbt, erfüllt in der Regel beide Voraussetzungen der Irreführung: unrichtige Angaben über den Preis und Eignung zur Beeinflussung der Kaufentscheidung. Darüber hinaus greift § 1 UWG über den Rechtsbruchtatbestand: Ein Verstoß gegen § 9a PrAG ist zugleich ein unlauterer Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch gegenüber gesetzestreuen Händlern.

Die 30-Tage-Niedrigpreisregel im Detail

§ 9a PrAG formuliert die Regel knapp, wirft aber in der Anwendung Fragen auf, die der EuGH mittlerweile beantwortet hat. Der Kern: Wer einen ermäßigten Preis bewirbt, muss den niedrigsten Preis nennen, der in den 30 Tagen vor der Ermäßigung im selben Vertriebskanal verlangt wurde. Dieser Preis wird zum Referenzwert, an dem sich die Ermäßigung misst. Bewirbt ein Händler also eine Ermäßigung von 30 Prozent, muss der angebliche Rabatt auf diesen 30-Tage-Tiefstpreis bezogen sein – nicht auf einen früheren höheren Preis.

Die Regel hat drei zentrale Konsequenzen für den Handel. Erstens müssen Händler ihre Preishistorie lückenlos dokumentieren, um im Streitfall die Einhaltung nachweisen zu können. Zweitens sind Rabattketten kritisch: Wenn innerhalb von 30 Tagen bereits ein reduzierter Preis verlangt wurde, ist dieser der neue Referenzpreis. Drittens greift die Regel je Vertriebskanal – der Preis im Online-Shop wird unabhängig vom Preis im stationären Handel beurteilt.

⏱️ Die 30-Tage-Regel in der Anwendung
ZeitraumTatsächlicher PreisZulässiger Streichpreis in der Aktion
Tag 1–15120 €
Tag 16–2595 € (Aktion)
Tag 26–30120 € (zurück)
Tag 31: Neue Aktion 79 €79 €max. 95 € (30-Tage-Tiefstpreis)
Hinweis: Der Streichpreis 120 € wäre rechtswidrig, weil innerhalb der Referenzperiode bereits ein niedrigerer Preis (95 €) verlangt wurde.

EuGH 2024: Bemessungsgrundlage und Rabattbasis

Die ersten Jahre nach Inkrafttreten der 30-Tage-Regel waren von Unsicherheit geprägt. Reicht es, den 30-Tage-Tiefstpreis in der Werbung anzugeben, oder muss sich der beworbene Rabatt rechnerisch auf diesen Preis beziehen? Der EuGH hat die Frage 2024 beantwortet (Rs C-330/23): Die Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises ist nicht nur eine Pflichtinformation, sondern muss auch die Bemessungsgrundlage der beworbenen Ermäßigung sein. Wer also „-50 Prozent“ bewirbt, muss diesen Rabatt vom 30-Tage-Tiefstpreis berechnen, nicht von einem höheren Stammpreis.

Das Urteil hat weitreichende Folgen. Händler, die in der Werbung mit großen Prozentrabatten arbeiten, müssen ihre Kalkulation vollständig an den 30-Tage-Tiefstpreis koppeln. Eine Werbung mit „-70 Prozent“ ist nur zulässig, wenn das Produkt tatsächlich um 70 Prozent unter dem Niedrigpreis der letzten 30 Tage liegt. Die in Deutschland und Österreich vor dem EuGH-Urteil teilweise vertretene Auffassung, man könne den höheren Stammpreis als Rechenbasis behalten und den 30-Tage-Preis nur nachrichtlich ausweisen, ist damit hinfällig.

💡
Praxistipp: Preishistorie systematisch archivieren
Jede größere Rabattaktion sollte mit einer Preishistorie der letzten 30 Tage dokumentiert sein. Screenshots des Shops, Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem und E-Mails an die Marketingabteilung liefern im Verfahren die nötigen Nachweise. Ohne Dokumentation ist der Händler im Streit über die Einhaltung der Regel beweisfällig.

Rechtsfolgen: Verwaltungsstrafe und Unterlassungsklage

Verstöße gegen die 30-Tage-Regel haben in Österreich eine doppelte Rechtsfolge. Zum einen ist der Verstoß als Verwaltungsübertretung nach dem PrAG mit Geldstrafe bedroht. Die Bezirksverwaltungsbehörden können Strafen verhängen, die im Wiederholungsfall empfindlich ausfallen. Die AK Salzburg und die Wettbewerbszentrale zeigen Verstöße regelmäßig an, sodass das Risiko einer Verwaltungsstrafe für auffällige Händler real ist.

Zum anderen – und wirtschaftlich oft schmerzhafter – ist die zivilrechtliche Unterlassungsklage. Ein Verstoß gegen § 9a PrAG ist zugleich ein Rechtsbruch im Sinn des § 1 UWG und kann vom Mitbewerber, vom Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb oder von der Bundesarbeiterkammer verfolgt werden. Im Mittelpunkt steht die einstweilige Verfügung: Das Gericht verbietet die konkrete Werbemaßnahme, und der Händler muss die Rabattaktion binnen Stunden anhalten. Wer die Vorgabe der einstweiligen Verfügung ignoriert, riskiert Beugestrafen, die sich rasch im fünfstelligen Bereich bewegen.

Daneben gibt es den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Gerade im Onlinehandel ist die Urteilsveröffentlichung auf der Shop-Startseite gefürchtet, weil sie die Reputation dauerhaft beschädigen kann. In Kombination mit einer einstweiligen Verfügung ist das wirtschaftliche Risiko einer unsauberen Rabattkampagne erheblich – oft größer als der durch die Aktion erzielte Zusatzumsatz.

Praxisfälle: Black Friday, Online-Shops, stationärer Handel

Der Black Friday ist der Härtetest jeder Rabatt-Compliance. In den Wochen vor dem letzten November-Freitag versuchen viele Händler, ihre Stammpreise künstlich anzuheben, um in der Aktion mit höheren Streichpreisen werben zu können. Genau diese Taktik scheitert an der 30-Tage-Regel. Wer seinen Preis eine Woche vor Black Friday anhebt, muss den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage als Bezugsgröße verwenden – und das ist der niedrigere Ausgangspreis, nicht die kurzfristig angehobene Zwischenposition.

Ein zweiter häufiger Fall sind dauerhafte Streichpreise im Onlinehandel. Manche Shops werben seit Monaten mit denselben durchgestrichenen Preisen, ohne dass das Produkt jemals zu diesem Preis verkauft wurde. Das ist klassische Mondpreiswerbung und verstößt gleich gegen mehrere Bestimmungen: § 2 UWG (Irreführung), § 9a PrAG (Bezugsgröße) und Anhang Z 5 zum UWG (irreführende Preisangabe). Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt solche Fälle systematisch und lässt sich dabei zunehmend durch automatisierte Preis-Crawler unterstützen, die Online-Shops im Stundentakt auf auffällige Preisbewegungen scannen. Ein mehrmonatiger Streichpreis ohne echten Verkauf zu diesem Niveau fällt dieser Auswertung sofort auf.

Im stationären Handel in der Salzburger Altstadt tauchen vergleichbare Fälle bei Saisonschlussverkäufen auf. Ein Modehändler wirbt mit „-60 Prozent“, bezieht den Rabatt aber auf den ursprünglichen Kollektionspreis vom Jahresbeginn – nicht auf den tatsächlichen Verkaufspreis der letzten 30 Tage. Sobald die Wettbewerbszentrale oder die AK ein entsprechendes Testangebot dokumentiert, ist die Abmahnung nah. Gerade Händler mit vielen Filialen sollten ihre Schaufensterwerbung zentral steuern und dokumentieren lassen, damit einzelne Verkaufsstellen nicht unabgestimmt eigene Rabattkombinationen plakatieren.

Ein weiterer Praxisfall betrifft Plattformhändler. Wer auf Amazon, Willhaben oder eBay anbietet, muss die 30-Tage-Regel auch innerhalb der jeweiligen Plattform beachten. Dasselbe Produkt kann auf verschiedenen Plattformen unterschiedliche Referenzpreise haben, weil jede Plattform ein eigener Vertriebskanal im Sinn des § 9a PrAG ist. Gerade bei automatisierten Preisalgorithmen („Repricing-Tools“) entstehen hier schnell Verstöße, weil die Software Preise sekündlich anpasst, ohne die 30-Tage-Historie für die Werbung zu berücksichtigen. Händler, die solche Tools einsetzen, sollten die Regel in der Parametrisierung zwingend berücksichtigen und die Ausgabe regelmäßig manuell gegenprüfen. Die Verantwortung für den beworbenen Rabatt liegt in jedem Fall beim Händler – der Softwareanbieter haftet nicht mit.

Häufige Fehler in der Rabattgestaltung

Die Fehler in der Rabattwerbung wiederholen sich über Branchen hinweg. Die sechs wichtigsten habe ich hier zusammengefasst.

Preise vor der Aktion künstlich anheben
Die kurzfristige Erhöhung zählt nicht. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bleibt die Bezugsgröße – die Anhebung verschiebt ihn nicht nach oben.
Stammpreis als Rechenbasis behalten
Nach dem EuGH-Urteil 2024 muss die Ermäßigung vom 30-Tage-Tiefstpreis berechnet werden, nicht vom Stammpreis. Werbeaussagen wie „-70 %“ müssen diese Basis spiegeln.
Preishistorie nicht dokumentieren
Ohne lückenlose Dokumentation fehlt dem Händler im Verfahren die Verteidigung. Screenshots und WWS-Auszüge sollten pro Aktion archiviert werden.
Vertriebskanäle vermischen
Die Regel gilt je Vertriebskanal. Wer online und stationär unterschiedliche Preise hat, muss die 30-Tage-Bemessung für jeden Kanal getrennt führen.
Dauerstreichpreise als Marketing-Tool
Ein Streichpreis, der monatelang bestehen bleibt, ohne dass das Produkt jemals zum Streichpreis verkauft wurde, ist eine unzulässige Mondpreiswerbung.
Influencer-Werbung ohne Preiskontrolle
Bewerbung durch Influencer ändert nichts an der Preisauszeichnungspflicht. Der Händler haftet für die beworbenen Rabatte, auch wenn sie von Externen vermittelt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Mondpreise und Streichpreise – Kurzfassung
1
Ein Mondpreis ist ein künstlich hochgesetzter Streichpreis, der nie oder nur pro forma verlangt wurde.
2
§ 9a PrAG schreibt seit Mai 2022 vor, dass der 30-Tage-Niedrigpreis als Bezugsgröße für Ermäßigungen anzugeben ist.
3
EuGH 2024 (C-330/23): Der 30-Tage-Tiefstpreis ist auch die Bemessungsgrundlage des beworbenen Rabatts.
4
Verstöße sind Verwaltungsübertretungen nach dem PrAG und begründen zugleich einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
5
Die Regel gilt je Vertriebskanal – online und stationär werden getrennt beurteilt.
6
Lückenlose Preishistorie dokumentieren: Screenshots, Warenwirtschaftsauszüge und Werbearchiv pro Aktion.

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Wie wir Ihnen helfen können

Rabattaktionen sind rechtlich heikel geworden. In unserer Kanzleipraxis in Salzburg prüfen wir Kampagnen vor dem Start auf PrAG- und UWG-Konformität, verteidigen Händler gegen Abmahnungen und setzen Unterlassungsansprüche für betroffene Mitbewerber durch. Wenn Sie eine Black-Friday-Aktion planen, einen Saisonschlussverkauf organisieren oder eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Hilfreich sind auch die Beiträge zur schwarzen Liste im Anhang zum UWG, zum Rechtsbruchtatbestand und zur vergleichenden Werbung nach § 2a UWG.

In der Beratung lohnt sich oft eine schlanke Compliance-Matrix, in der jede geplante Aktion mit Start- und Enddatum, Kanal, Produktgruppe und Referenzpreis dokumentiert wird. Diese Matrix schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern gibt dem Marketing eine klare Leitplanke für kreative Kampagnen innerhalb des rechtlich Zulässigen.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum österreichischen Wettbewerbs- und Preisauszeichnungsrecht und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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