Das österreichische Finanzstrafrecht ist scharf – und wird mit wachsender Konsequenz angewendet. Wer als Unternehmer, Geschäftsführer oder Privatperson Abgaben verkürzt, riskiert Geldstrafen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrags, Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren und die Abschöpfung des gesamten Vermögens. Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bleibt das wichtigste Schutzinstrument, ist aber an strenge formale und zeitliche Voraussetzungen geknüpft – ein einziger Fehler reicht, und die strafbefreiende Wirkung entfällt. Ich zeige in diesem Leitfaden, wann Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung und Abgabenbetrug vorliegen, wie das Verfahren vor Finanzstrafbehörde, Spruchsenat, Bundesfinanzgericht und Verwaltungsgerichtshof abläuft und welche Verteidigungsstrategien in der Praxis tragen. Der Beitrag bezieht sich auf den Stand des Finanzstrafgesetzes 2026.
Das Finanzstrafgesetz: Systematik und Zuständigkeiten
Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) ist ein eigenständiges Strafgesetz neben dem Strafgesetzbuch. Es regelt die Verfolgung und Bestrafung jener Taten, die sich gegen die Abgabenhoheit des Staates richten – also gegen das Aufkommen aus Steuern, Zöllen und Abgaben. Das Gesetz kennt zwei Verfahrensarten: das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, das von den Finanzstrafbehörden (in der Regel die Finanzämter mit ihren Strafsachenstellen) geführt wird, und das gerichtliche Finanzstrafverfahren, für das die Landesgerichte zuständig sind. Die Trennung erfolgt nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags: Bis 100.000 Euro bleibt es bei der Verwaltungsbehörde, ab 100.000 Euro wandert das Verfahren zum Landesgericht.
Diese Schwelle ist für die Praxis der entscheidende Wendepunkt. Solange ein Verfahren verwaltungsbehördlich geführt wird, ist die Belastung für den Beschuldigten begrenzt: Es drohen Geldstrafen, selten Ersatzfreiheitsstrafen, und der Beschuldigte kann sich regelmäßig auf verfahrensökonomische Lösungen einlassen. Sobald die 100.000-Euro-Schwelle überschritten wird, wechselt die Tonart: Strafrichter, Hauptverhandlung, Schöffensenat, Protokoll, öffentliches Urteil. Die meisten Finanzstrafverfahren in Österreich werden verwaltungsbehördlich erledigt; die gerichtlichen Verfahren sind die Minderheit, machen aber in Schadenssumme und medialer Wirkung den größten Teil aus.
Für Unternehmer ist das Finanzstrafrecht deshalb kein Randthema, sondern eine tägliche Risikofrage. Jede Umsatzsteuererklärung, jede Lohnabgabenmeldung, jede Körperschaftsteuererklärung enthält potenziell strafbewehrte Aussagen. Wer in einer Betriebsprüfung unter Druck gerät, sieht sich regelmäßig nicht nur mit Nachforderungen, sondern auch mit einem Finanzstrafverfahren konfrontiert. Die Kunst liegt darin, beide Verfahren parallel zu steuern – denn was in der Betriebsprüfung gesagt wird, landet unmittelbar im Finanzstrafakt.
Strafbestimmender Wertbetrag bis 100.000 Euro. Zuständig sind die Finanzstrafbehörden, in zweiter Instanz der Spruchsenat, im Rechtsmittelzug das Bundesfinanzgericht.
Ab 100.000 Euro strafbestimmender Wertbetrag, bei Abgabenbetrug ab 500.000 Euro Schöffensenat. Zuständig ist das Landesgericht, Rechtsmittel zum OLG und OGH.
Abgabenhinterziehung, fahrlässige Verkürzung, Abgabenbetrug
Das FinStrG kennt drei zentrale Tatbestände, die sich im Unrechtsgehalt deutlich unterscheiden. Der wichtigste ist § 33 FinStrG – die Abgabenhinterziehung. Sie erfasst jeden, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die typische Handlungsform ist die unrichtige oder unvollständige Steuererklärung: Wer Umsätze nicht angibt, Betriebsausgaben fingiert, Privatentnahmen als Betriebsausgaben verbucht oder Einkünfte im Ausland verschweigt, erfüllt den Tatbestand. Der Vorsatz kann in Eventualform ausreichen – der Täter muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.
§ 34 FinStrG erfasst die fahrlässige Abgabenverkürzung. Sie liegt vor, wenn der Täter die Verkürzung aus grober Nachlässigkeit bewirkt, ohne dass ihm Vorsatz unterstellt werden könnte. Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist milder bestraft als die vorsätzliche (Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrags statt bis zum Doppelten, keine Freiheitsstrafe). In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die zentrale Verteidigungsfrage – und zugleich die anspruchsvollste, weil die Finanzstrafbehörde naturgemäß zum Vorsatz tendiert.
§ 39 FinStrG regelt den Abgabenbetrug, den qualifizierten Tatbestand bei besonders schweren Formen der Hinterziehung. Erfasst wird, wer die Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Beweismittel oder Daten begeht, sich einer Scheingeschäfte-Konstruktion bedient oder als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung handelt. Der Strafrahmen ist drastisch: Bei einem Verkürzungsbetrag über 250.000 Euro droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, über 500.000 Euro bis zu fünf Jahren, und bei einem Verkürzungsbetrag über 500.000 Euro in Kombination mit einer Scheinunternehmenskonstruktion bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Abgabenbetrug ist die schärfste Waffe des Finanzstrafrechts und wird von der WKStA und den Landesgerichten in Wirtschaftsverfahren regelmäßig eingesetzt.
Strafrahmen und 100.000-Euro-Schwelle
Der Strafrahmen des FinStrG arbeitet mit einem Doppelsystem aus Geld- und Freiheitsstrafe. Bei der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im verwaltungsbehördlichen Verfahren droht Geldstrafe bis zum Doppelten des Verkürzungsbetrags. Bei einer Verkürzung von 80.000 Euro kann die Geldstrafe also bis zu 160.000 Euro betragen. Im gerichtlichen Verfahren kommt zur Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren hinzu, bei Überschreiten der 500.000-Euro-Schwelle bis zu vier Jahren. Für den Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG gelten die oben genannten höheren Strafrahmen.
Neben der eigentlichen Geld- und Freiheitsstrafe verhängt das Finanzstrafrecht regelmäßig eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Sie ist bei Unternehmern mit guter Bonität kein primäres Problem, wird aber bei Vermögensabschöpfungen und Konteneinfriedungen schnell zur realen Bedrohung. Dazu kommen Nebenfolgen wie das Verfallen sichergestellter Vermögenswerte, die Eintragung im Strafregister (bei gerichtlichen Verfahren) und im wirtschaftlichen Verkehr die schwer zu heilenden Reputationsfolgen.
| Verkürzungsbetrag | Zuständigkeit | Strafrahmen |
|---|---|---|
| bis 100.000 € | Finanzstrafbehörde | Geldstrafe bis zum Doppelten |
| 100.000 – 250.000 € | Landesgericht | Geldstrafe + bis 2 Jahre Freiheitsstrafe |
| 250.000 – 500.000 € | Landesgericht | Geldstrafe + bis 3 Jahre (§ 39 Abs 3) |
| 500.000 – 1 Mio € | Landesgericht, Schöffensenat | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| über 1 Mio € (Abgabenbetrug) | Landesgericht, Schöffensenat | bis 10 Jahre Freiheitsstrafe |
Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG – strafbefreiend, aber heikel
§ 29 FinStrG ist die wichtigste Norm des Finanzstrafrechts aus Sicht des Beschuldigten. Sie eröffnet dem Täter die Möglichkeit, durch eine formgerechte und rechtzeitige Offenlegung seiner Verfehlung straflos zu werden. Die Selbstanzeige ist ein außergewöhnliches Instrument – kein anderes österreichisches Strafgesetz bietet eine vergleichbare Rücksprungmöglichkeit. Sie ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis regelmäßig zur Stolperfalle werden.
Die Wirksamkeit der Selbstanzeige verlangt erstens die Darlegung der Verfehlung. Der Anzeigende muss der zuständigen Abgabenbehörde konkret, vollständig und nachvollziehbar offenlegen, welche Abgaben er in welchem Zeitraum in welcher Höhe verkürzt hat. Allgemeine Hinweise oder „wir prüfen das noch“ genügen nicht. Fehlt es an der Vollständigkeit auch nur in einem Punkt, entfällt die strafbefreiende Wirkung für den gesamten Sachverhalt. Zweitens verlangt § 29 FinStrG die Nachzahlung der verkürzten Abgaben innerhalb einer von der Abgabenbehörde zu setzenden Frist (üblicherweise einen Monat). Ohne tatsächliche Zahlung keine Strafbefreiung.
Drittens – und das ist der häufigste Grund des Scheiterns – muss die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, sobald die Behörde bereits Verfolgungshandlungen gesetzt hat (Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Außenprüfung mit Prüfungsauftrag, förmliche Einvernahme). Bei Außenprüfungen ist der kritische Moment der Beginn der Prüfung: Ab diesem Zeitpunkt wirkt eine Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiend, wenn sie gleichzeitig mit einem Zuschlag nach § 29 Abs 6 FinStrG (zwischen 5 % und 30 % des hinterzogenen Betrags) verbunden ist. Viertens kann die Selbstanzeige für bestimmte schwerwiegende Fälle (zB bei Hinterziehung über 100.000 Euro und vorhandener früherer Selbstanzeige) ausgeschlossen sein.
Verfahrensgang: Finanzstrafbehörde, Spruchsenat, BFG, VwGH
Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren beginnt mit der Einleitung durch die Finanzstrafbehörde. Diese fertigt einen Einleitungsbescheid, der den Beschuldigten formell benennt und den Tatvorwurf konkretisiert. Gegen den Einleitungsbescheid steht Beschwerde zum Bundesfinanzgericht offen, die in der Praxis aber selten erfolgreich ist. Im weiteren Verlauf kommt es zur Einvernahme des Beschuldigten, zu schriftlichen Stellungnahmen und zur Abgabe des Falls an den Spruchsenat, der als Kollegialbehörde über Schuld und Strafe entscheidet.
Der Spruchsenat ist das Herzstück des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrechts. Er besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Laienrichtern, verhandelt in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung und erlässt einen schriftlichen Bescheid. Gegen den Bescheid kann der Beschuldigte Beschwerde zum Bundesfinanzgericht einbringen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet in Senaten aus Berufsrichtern und Laienrichtern. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich – eingeschränkt auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ist die Struktur eine andere. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gemeinsam mit der Finanzstrafbehörde, erhebt gegebenenfalls Anklage, und das Landesgericht entscheidet als Schöffengericht (mit Laienrichtern) oder als Geschworenengericht. Das Rechtsmittel geht an das Oberlandesgericht und schließlich an den Obersten Gerichtshof. Die Verfahrensdauer liegt auch hier regelmäßig bei drei bis fünf Jahren – mit entsprechender Belastung für den Beschuldigten und sein Unternehmen.
Einleitung, Ermittlung, Einvernahme, Abgabe an den Spruchsenat.
Kollegiale Entscheidung in erster Instanz, schriftlicher Bescheid mit Strafmaß.
Beschwerde gegen Bescheide der Finanzstrafbehörde und des Spruchsenats, Senatsentscheidung.
Revision nur bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung – kein Tatsachengericht.
Typische Tatbilder in der Praxis
Aus der Kanzleipraxis kennen wir die typischen Tatbilder, die in Salzburg und im restlichen Bundesgebiet das Gros der Finanzstrafverfahren ausmachen. Sie betreffen überwiegend den Mittelstand und die Tourismuswirtschaft, zunehmend aber auch Dienstleister und Einzelunternehmer. Wer die Muster kennt, erkennt das eigene Risiko frühzeitig.
Verbandsverantwortlichkeit und Vermögensabschöpfung
Das Finanzstrafrecht kennt seit langem die Verantwortlichkeit juristischer Personen. Wird eine Abgabenhinterziehung durch einen Entscheidungsträger im Interesse des Verbands oder unter Verletzung verbandsbezogener Pflichten begangen, haftet neben dem handelnden Organ auch der Verband selbst. Die Geldstrafe bemisst sich nach dem Verkürzungsbetrag und kann bis zum Doppelten des verkürzten Betrags betragen. Bei schweren Fällen wird zusätzlich der Wertersatz (Verfall des erlangten Vermögensvorteils) angeordnet.
Die Vermögensabschöpfung ist ein eigenes Instrument des Finanzstrafrechts und des Strafprozessrechts. Sie kann zur Sicherung des Verfalls bereits im Ermittlungsstadium angeordnet werden: Kontosperren, Grundbuchseintragungen, Pfändungen. Für Unternehmer ist die Vermögensabschöpfung oft die unmittelbar wirksamste Sanktion – weil sie die Liquidität zerstört, bevor überhaupt ein Urteil gesprochen ist. Gegen die Sicherungsmaßnahmen steht die Beschwerde offen, die in der Praxis aber selten zur Aufhebung führt. Auch hier gilt: Die ersten Tage nach Bekanntwerden der Maßnahme entscheiden. Weitere Hintergründe zur wirtschaftsstrafrechtlichen Dimension finden Sie im Beitrag zu Untreue und Betrug im Wirtschaftsstrafrecht.
Häufige Fehler bei der Selbstanzeige
Die häufigsten Fehler bei der Selbstanzeige betreffen nicht das Ob, sondern das Wie. Fast alle sind vermeidbar, wenn die Anzeige durch einen spezialisierten Verteidiger oder Steuerberater begleitet wird. Wer die Klassiker kennt, umgeht sie.
Sonderfälle in der Praxis
Parallelverfahren zwischen Strafrecht und Abgabenrecht
Oft laufen das Abgabenfestsetzungsverfahren und das Finanzstrafverfahren parallel. Das Festsetzungsverfahren führt zur Nachforderung der Abgaben, das Finanzstrafverfahren zur Geld- und Freiheitsstrafe. Beide Verfahren verwenden dieselben Sachverhalte, aber unterschiedliche Beweismaßstäbe. Was im Abgabenverfahren als Schätzung standhält, ist im Finanzstrafverfahren oft unzureichend – weil dort der strafrechtliche Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ gilt. Die Verteidigung muss beide Verfahren koordiniert steuern und Aussagen, die im Abgabenverfahren gemacht werden, jederzeit im Lichte des Strafverfahrens bewerten.
Verjährung im Finanzstrafrecht
Die Verjährung der Strafverfolgung bei Abgabenhinterziehung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei Abgabenbetrug zehn Jahre. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat – bei fortgesetzten Delikten mit der letzten Tathandlung. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung, allerdings nur, wenn sie dem Beschuldigten bekannt werden. Die absolute Verjährung tritt nach zehn bzw. fünfzehn Jahren ein und ist nicht mehr verlängerbar.
GPLA-Prüfung und Lohnabgaben
Die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) ist ein häufiger Ausgangspunkt finanzstrafrechtlicher Verfahren. Die Prüfer beurteilen Dienstverhältnisse, Reisekosten, Sachbezüge und Provisionen im Lichte der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Werden Scheinselbständige als echte Selbständige behandelt oder Lohnbestandteile nicht ordnungsgemäß versteuert, folgt regelmäßig ein Verfahren nach § 33 oder § 34 FinStrG. Betroffene Unternehmen sollten jede GPLA-Schlussbesprechung anwaltlich begleiten lassen, weil dort oft schon die Weichen für das Finanzstrafverfahren gestellt werden.
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Die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte begleitet Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen durch Finanzstrafverfahren vor den Finanzstrafbehörden, Spruchsenaten und Landesgerichten Salzburgs und Wiens. Wir formulieren Selbstanzeigen, koordinieren sie mit dem Steuerberater, begleiten Außenprüfungen mit finanzstrafrechtlicher Relevanz und verteidigen in allen Instanzen bis zum Verwaltungsgerichtshof und Obersten Gerichtshof. In Kombination mit den wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen nach §§ 153, 146 StGB oder den Bilanzdelikten bieten wir eine integrierte Verteidigungsstrategie, die alle Dimensionen des Verfahrens umfasst. Wenn eine Außenprüfung ansteht, ein Verfahren eingeleitet wurde oder Sie eine Selbstanzeige erwägen, kontaktieren Sie uns rechtzeitig – gerade in diesem Rechtsgebiet entscheidet der Zeitpunkt über den Ausgang.
Ergänzend zu diesem Beitrag finden Sie unsere Leitfäden zu Untreue nach § 153 StGB und Betrug nach § 146 StGB, zu den Bilanzdelikten nach §§ 163a ff StGB sowie zur Haftung des faktischen Geschäftsführers.