Bilanzdelikte und Bilanzfälschung nach §§ 163a ff StGB in Österreich

Bilanzdelikte haben sich seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 von einer Randerscheinung zum Brennpunkt des österreichischen Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat eine unrichtige Bilanz verantwortet, riskiert Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und wird von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft systematisch verfolgt. Die §§ 163a bis 163d StGB erfassen die unrichtige Darstellung wesentlicher Informationen, die fehlerhafte Rechnungslegung, die qualifizierten Bilanzdelikte und den unrichtigen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Ich zeige in diesem Leitfaden, wann der Tatbestand erfüllt ist, wer als Täter in Frage kommt, wie sich Bilanzdelikte zu Untreue und Verletzung der Buchführungspflicht abgrenzen und welche Verteidigungsansätze in der Praxis tragen. Der Beitrag berücksichtigt den aktuellen Rechtsstand 2026 und die zwischenzeitlich gefestigte Judikatur zu den Wesentlichkeitsschwellen.

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Bilanzdelikte im StGB: Systematik und Reformgeschichte

Bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 lagen die strafrechtlichen Bilanzdelikte in Österreich verstreut in einer Vielzahl von Nebengesetzen – im GmbH-Gesetz, im Aktiengesetz, im Unternehmensgesetzbuch, im Genossenschaftsgesetz und im Bankwesengesetz. Jedes Gesetz hatte eigene Tatbestände, eigene Strafrahmen, eigene Schwellenwerte. Diese Zersplitterung machte das Bilanzstrafrecht unübersichtlich, uneinheitlich und für Strafverfolger schwer handhabbar. Mit dem StRÄG 2015 hat der Gesetzgeber die wesentlichen Bilanzdelikte im StGB zusammengefasst und in einem eigenen Abschnitt (§§ 163a–163d StGB) harmonisiert. Die Sondernormen in den Nebengesetzen wurden dadurch weitgehend aufgehoben.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Reform drei Ziele: Erstens die Bündelung der Tatbestände und die Schaffung einer einheitlichen Strafrechtsdogmatik. Zweitens die Einführung klarer Täterkreise – Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte, Abwickler und Wirtschaftsprüfer mit Bestätigungsvermerk. Drittens die Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle, die das Bilanzstrafrecht auf jene Fälle konzentriert, in denen die Fehlerhaftigkeit der Darstellung für Adressaten des Jahresabschlusses tatsächlich entscheidungserheblich ist. Kleine Abweichungen bleiben außerhalb des Strafrechts und werden über das Gesellschaftsrecht und das Aufsichtsrecht geahndet.

Die Relevanz der Normen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Bilanzdelikte sind regelmäßig das Einfallstor größerer Wirtschaftsstrafverfahren: Eine Betriebsprüfung stößt auf Unstimmigkeiten in der Buchhaltung, der Insolvenzverwalter findet bei Aktenübernahme fragwürdige Forderungswertansätze, ein ehemaliger Controller meldet die Anweisung zu einer kreativen Ergebnisverbesserung. Aus dem Bilanzdelikt entwickelt sich dann oft ein Paket aus Untreue, Betrug und Abgabenhinterziehung – mit Strafrahmen, die in Summe zweistellige Jahre erreichen können.

Normensystematik
Vier Normen – vier Angriffsrichtungen
163a
Unrichtige Darstellung – Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernbericht mit wesentlich falschen Informationen. Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe.
163b
Unrichtige Rechnungslegung – Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungsregeln mit verschleierndem Ergebnis.
163c
Qualifikation – Bei besonders großen Unternehmen, kapitalmarktorientierten Gesellschaften und bei erheblichem Schaden. Bis drei Jahre Freiheitsstrafe.
163d
Unrichtiger Bestätigungsvermerk – Wirtschaftsprüfer, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.

§ 163a StGB – Unrichtige Darstellung wesentlicher Informationen

§ 163a StGB ist der Grundtatbestand des Bilanzstrafrechts. Erfasst wird, wer als Entscheidungsträger eines Verbands oder einer Personenvereinigung in einem Jahresabschluss, einem Lagebericht, einem Konzernabschluss, einem Konzernlagebericht oder in einem vergleichbaren Dokument (Zwischenbericht, Halbjahresbericht, Prospekt) wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig darstellt. Der Täterkreis umfasst Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Abwickler, Liquidatoren und faktische Organe, die entscheidenden Einfluss auf die Rechnungslegung nehmen.

Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist die Wesentlichkeit. Unrichtig oder unvollständig dargestellt sind Informationen dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil eines verständigen Lesers des Abschlusses über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu beeinflussen. Der Gesetzgeber hat damit bewusst auf ein flexibles Wesentlichkeitskonzept gesetzt, das sich an der handelsrechtlichen Materiality-Grenze orientiert. In der Praxis bedeutet das: Bloße Rundungsfehler oder geringfügige Bewertungsdifferenzen fallen nicht unter § 163a StGB. Sobald der Fehler aber Ergebniszahlen, Bilanzsummen oder Kennzahlen in einer Größenordnung verändert, die Kreditgeber, Gesellschafter oder Investoren beeinflussen könnte, wird der Tatbestand aktiviert.

Die Tat setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass die Darstellung unrichtig und wesentlich ist. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Mit dieser Grundstrafe bleibt der Tatbestand in der Regel im Diversionsbereich – allerdings nur, solange die Qualifikation nach § 163c StGB nicht greift. Sobald der Schaden für Aktionäre, Gläubiger oder die Allgemeinheit erheblich ist oder die Gesellschaft börsennotiert ist, wandert das Verfahren in den deutlich strengeren Bereich.

§ 163b StGB – Unrichtige Rechnungslegung

§ 163b StGB ergänzt den Grundtatbestand um eine spezielle Variante: Erfasst wird die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungsregeln selbst. Während § 163a die Darstellung im veröffentlichten Abschluss betrifft, adressiert § 163b den darunterliegenden Prozess der Buchführung: den Kontierungsbeleg, die Erfassung im Hauptbuch, die Aufstellung der Bilanz, die Bewertung von Aktiv- und Passivposten. Wer Geschäftsvorfälle nicht oder falsch erfasst, Forderungen und Verbindlichkeiten systematisch fehlbewertet oder Vermögensgegenstände verschleiert, fällt unter § 163b StGB.

Der Unterschied wird in der Praxis selten sauber gezogen. Regelmäßig verwirklicht eine unrichtige Rechnungslegung zugleich eine unrichtige Darstellung. Die Bedeutung des § 163b StGB liegt vor allem in seiner Reichweite: Während § 163a nur den endgültigen Abschluss erfasst, greift § 163b bereits im laufenden Geschäftsjahr. Wer während des Jahres Scheinbuchungen anweist oder Belege manipuliert, wird auch dann belangt, wenn der Jahresabschluss am Ende noch nicht veröffentlicht ist. Der Strafrahmen entspricht § 163a (bis zwei Jahre Freiheitsstrafe).

§ 163a – Darstellung

Unrichtige oder unvollständige Darstellung wesentlicher Informationen im veröffentlichten Jahres- oder Konzernabschluss.

Praxis: Tat im Moment der Feststellung und Veröffentlichung des Abschlusses.
§ 163b – Rechnungslegung

Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungsregeln im laufenden Geschäftsjahr, unabhängig vom veröffentlichten Abschluss.

Achtung: Erfasst auch interne Manipulationen während des Geschäftsjahrs.

§§ 163c und 163d StGB – Qualifikation und Bestätigungsvermerk

§ 163c StGB qualifiziert die Grundtatbestände, wenn die Tat besonders schwerwiegend ist. Drei Konstellationen greifen: Erstens, wenn das Unternehmen im Rahmen eines bestimmten Ausmaßes kapitalmarktorientiert ist (insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften, emittentenpflichtige Unternehmen). Zweitens, wenn durch die Tat ein Schaden über 1 Million Euro droht oder eintritt. Drittens, wenn der Täter bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 UGB agiert (Bilanzsumme über 20 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 40 Millionen Euro oder über 250 Arbeitnehmer). In diesen Fällen steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

§ 163d StGB adressiert einen besonderen Täter: den Wirtschaftsprüfer, der den Bestätigungsvermerk erteilt. Erfasst wird, wer als Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig einen unrichtigen Bestätigungsvermerk abgibt, wesentliche Mängel verschweigt oder die Prüfungshandlungen in ihrer Substanz vernachlässigt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr (bei Vorsatz bis zu drei Jahren). Die Norm ist in ihrer Reichweite umstritten: Wirtschaftsprüfer verteidigen sich mit Verweis auf die berufsständisch gebotene Skepsis und auf die begrenzte Aussagekraft stichprobenbasierter Prüfungen.

In der Praxis ist die Strafverfolgung von Wirtschaftsprüfern selten – aber spektakulär. Jedes Verfahren gegen einen Abschlussprüfer schafft berufsrechtliche Parallelprozesse, Haftungsansprüche der Gesellschaft und mediale Aufmerksamkeit. Wenn Sie als Wirtschaftsprüfer in den Fokus einer Untersuchung geraten, brauchen Sie eine Verteidigung, die sowohl das Strafverfahren als auch die berufsrechtlichen und haftungsrechtlichen Folgeprozesse koordiniert.

💡 Praxistipp: Wesentlichkeit prüfen lassen
Bei jedem Verdacht auf ein Bilanzdelikt ist die erste Frage die Wesentlichkeit des Fehlers. Die Rechtsprechung verlangt eine objektive Entscheidungserheblichkeit für den Leser des Abschlusses. Wir beauftragen in solchen Fällen regelmäßig einen unabhängigen Sachverständigen, der die Wesentlichkeit anhand der Bilanzkennzahlen prüft und gegebenenfalls widerlegt. Gelingt die Widerlegung, entfällt der Tatbestand – unabhängig davon, wie sehr die Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf drückt.

Abgrenzung zu Untreue und § 122 GmbHG

Die Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Verteidigung. Bilanzdelikte werden von der Staatsanwaltschaft nahezu immer parallel zu Untreue (§ 153 StGB) und Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) erhoben. Die saubere Trennung ist wichtig, weil die Strafrahmen und die Verjährungsfristen erheblich auseinanderlaufen. Zur Untreue-Thematik verweise ich auf den Beitrag zu Untreue und Betrug; zur abgabenrechtlichen Dimension auf den Beitrag zum Finanzstrafrecht.

§ 122 GmbHG (Verletzung der Buchführungspflicht) und § 255 AktG (bilanzstrafrechtliche Restbestände im Aktienrecht) sind mit dem StRÄG 2015 größtenteils in den §§ 163a ff StGB aufgegangen. Übrig geblieben sind Spezialtatbestände etwa für die Auskunftsverweigerung oder die Behinderung des Abschlussprüfers. In der Praxis spielen diese Nebenvorschriften eine nachgeordnete Rolle. Die Verteidigung fokussiert sich auf die StGB-Normen und auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt überhaupt präzise genug fasst, um eine Subsumtion unter eine der vier Bilanzdeliktsnormen zu begründen.

Eine weitere Abgrenzungsfrage betrifft den Aufsichtsrat. Nach herrschender Lehre ist der Aufsichtsrat Täter nach §§ 163a ff StGB, wenn er den Abschluss bewusst mitträgt, obwohl er die Unrichtigkeit kennt oder hätte erkennen müssen. Die bloße Unterlassung einer Prüfungshandlung reicht nicht. Erforderlich ist eine aktive Billigung oder ein bewusstes Nichteinschreiten trotz Kenntnis. Aufsichtsräte großer Gesellschaften sollten deshalb ihre Prüfungsunterlagen, Protokolle und Rückfragen dokumentieren – nicht aus Formalismus, sondern als Verteidigungsmaterial für den Ernstfall.

Typische Praxisfälle: Vorräte, Forderungen, Scheinbuchungen

Bilanzdelikte folgen in der Praxis wiederkehrenden Mustern. Aus der Kanzleipraxis und den Entscheidungen der vergangenen Jahre lassen sich sechs Fallgruppen destillieren, die etwa achtzig Prozent aller Wirtschaftsverfahren mit Bilanzbezug ausmachen. Wer die Muster kennt, kann sie in der eigenen Organisation frühzeitig erkennen – und wer im Ernstfall vor Gericht steht, findet in den Mustern die Blaupause für die Verteidigung.

Sechs typische Muster der Bilanzmanipulation
Woran die WKStA ihre Verfahren aufhängt
1
Überhöhte Vorräte – Lagerbestände werden inventurseitig höher angesetzt, als sie physisch vorhanden sind. Effekt: höheres Jahresergebnis, höheres Eigenkapital.
2
Forderungen ohne Werthaltigkeit – Forderungen gegen zahlungsunfähige Schuldner werden mit Vollwert bilanziert, obwohl eine Wertberichtigung geboten wäre.
3
Scheinbuchungen von Umsätzen – Fingierte Rechnungen, Kreisgeschäfte oder Channel Stuffing zur Ergebnis- und Umsatzverschönerung.
4
Verschleierte Gesellschafterdarlehen – Darlehen des Gesellschafters werden als Eigenkapital oder als stille Reserven dargestellt, um die Überschuldung zu vermeiden.
5
Rückstellungen ausbuchen – Rückstellungen für drohende Prozesse, Gewährleistungen oder Pensionsverpflichtungen werden aufgelöst, um das Ergebnis zu verbessern.
6
Anlagevermögen nicht abgeschrieben – Planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen werden unterlassen, um den Buchwert künstlich hochzuhalten.

Jedes dieser Muster hat eine typische Indizienkette: ungewöhnliche Jahresendbuchungen, atypische Geschäftspartner, fehlende Dokumentation, Abweichungen zwischen Wareneingang und Buchhaltung, enge Zeitfenster vor dem Bilanzstichtag. Die Wirtschaftsprüfer dokumentieren solche Auffälligkeiten regelmäßig in ihren Prüfungsakten, was diese Akten im Strafverfahren zu einem zentralen Beweismittel macht. Die Staatsanwaltschaft beantragt deshalb fast immer die Herausgabe der Prüfungsakten nach § 110 StPO – und die Wirtschaftsprüfer haben bei diesem Begehren kein Verweigerungsrecht.

Compliance-Maßnahmen und Verteidigung

Die beste Verteidigung gegen ein Bilanzdelikt ist die Vermeidung. Compliance-Maßnahmen in der Rechnungslegung sind heute kein Luxus großer Konzerne mehr, sondern gehören auch in den mittelständischen GmbH-Alltag. Im Mindeststandard umfassen sie ein dokumentiertes Vier-Augen-Prinzip für alle Journalbuchungen ab einer bestimmten Schwelle, eine unabhängige Inventurkontrolle durch externe Dritte, ein Review-Verfahren für Bewertungsansätze (insbesondere bei Forderungen, Vorräten und Rückstellungen) und eine klare Dokumentation aller Ermessensentscheidungen im Rahmen der Rechnungslegung.

Wer trotz aller Vorkehrungen in ein Ermittlungsverfahren gerät, braucht eine Verteidigung, die drei Dimensionen gleichzeitig bedient: strafrechtlich (gegenüber der Staatsanwaltschaft), handelsrechtlich (gegenüber Geschäftspartnern und Gesellschaftern) und berufsrechtlich (gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, soweit ein Wirtschaftsprüfer betroffen ist). Die zentralen Verteidigungsstrategien sind die Widerlegung der Wesentlichkeit, die Widerlegung des Vorsatzes (insbesondere bei komplexen Bewertungsfragen mit legitimem Ermessensspielraum) und die Erarbeitung einer konsistenten Schadensberechnung, die den Qualifikationsstrafrahmen des § 163c StGB ausschließt.

✅ Checkliste: Bilanz-Compliance im Mittelstand
Vier-Augen-Prinzip dokumentiert, mit klarer Schwelle ab welchen Beträgen es greift.
Externe Inventurkontrolle mindestens einmal jährlich durch einen unabhängigen Dritten.
Bewertungsprotokolle für Forderungen, Vorräte, Rückstellungen mit dokumentierter Begründung.
Whistleblower-Kanal für Mitarbeiter aus der Buchhaltung und dem Controlling.
Aufsichtsrat-Dokumentation aller Rückfragen und Prüfungsergebnisse als Entlastungsmaterial.
Regelmäßige Schulung der Geschäftsführer und Prokuristen zu Bilanzdelikten und Verantwortung.

Häufige Fehler in der Verantwortungsträgerschaft

Die Kanzleipraxis zeigt wiederkehrende Fehler, die Geschäftsführer und Aufsichtsräte in Bilanzdeliktsverfahren bringen. Fast alle sind vermeidbar, wenn die Organisation im Vorhinein klare Spielregeln schafft. Wer die sechs häufigsten Fehlerquellen kennt, kann sie in der eigenen Gesellschaft abstellen.

Aktive Einflussnahme auf Bilanzwerte „zur Rettung“
In wirtschaftlichen Krisen greifen Geschäftsführer zu „kurzfristigen“ Eingriffen, um das Eigenkapital zu retten. Jeder Eingriff schafft einen neuen Anfangsverdacht für die WKStA.
Vertrauen auf „den Steuerberater“ ohne eigenes Urteil
Die Verantwortung für den Jahresabschluss liegt beim Geschäftsführer, nicht beim externen Berater. Eine Berufung auf „der Steuerberater hat das so gemacht“ entlastet vor Gericht nur sehr begrenzt.
Nicht dokumentierte Ermessensentscheidungen
Bewertungsansätze müssen schriftlich begründet werden. Ohne Dokumentation interpretiert die Staatsanwaltschaft jede Abweichung vom Vorjahr als Manipulation.
Schweigen des Aufsichtsrats trotz Kenntnis
Der Aufsichtsrat, der Unrichtigkeiten erkennt und nicht widerspricht, macht sich als Mittäter strafbar. Protokollierte Rückfragen sind das einzige Schutzinstrument.
Nachträgliche Anpassung ohne Stornierung
Wer Buchungen nach Bilanzstichtag ändert, ohne sauber zu stornieren und neu zu buchen, erzeugt einen Audit-Trail, der jede Manipulation sichtbar macht.
Verzögerung der Offenlegung
Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch ist ein eigener Straftatbestand und zugleich ein starkes Indiz für ein Bilanzproblem.

Sonderfälle: Insolvenz, FlexCo und Konzernabschluss

Bilanzdelikte im Insolvenzkontext

Im Insolvenzverfahren stößt der Insolvenzverwalter regelmäßig auf Bilanzunregelmäßigkeiten der letzten Jahresabschlüsse. Die Strafanzeige des Verwalters ist ein häufiger Einstieg in ein WKStA-Verfahren. Geschäftsführer sollten sich bewusst sein, dass der Insolvenzverwalter kein neutraler Prüfer, sondern der verlängerte Arm der Gläubiger ist. Jede Unstimmigkeit zwischen früherer Bilanz und tatsächlichem Vermögensstatus wandert in die Akte. Parallel droht die Insolvenzverschleppung nach § 159 StGB.

Bilanzpflichten der FlexCo

Die seit 2024 verfügbare Flexible Kapitalgesellschaft unterliegt denselben Rechnungslegungspflichten wie die GmbH. Auch hier gelten die §§ 163a ff StGB ohne Abstriche. Die FlexCo-Geschäftsführer sind den Strafnormen ebenso unterworfen, und die Aufsichtsräte (sofern eingerichtet) tragen dieselbe Verantwortung. Für eine vertiefte Darstellung der FlexCo-Spezifika verweise ich auf unsere Schwerpunktseite zum Unternehmensrecht.

Konzernabschluss und Mutter-Tochter-Konstellationen

Bei Konzernen greift § 163a StGB ausdrücklich auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Die Verantwortung trifft den Vorstand der Muttergesellschaft. Unstimmigkeiten in Tochtergesellschaften schlagen auf die Konzernebene durch, wenn sie in die Konsolidierung eingeflossen sind. In der Praxis heißt das: Die strafrechtliche Verantwortung wandert nach oben, der Sanktionsrahmen des § 163c StGB (bei Größe der Muttergesellschaft) greift schneller.

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1
Die §§ 163a–163d StGB fassen seit dem StRÄG 2015 die zentralen Bilanzdelikte zusammen und adressieren Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer.
2
Zentrales Tatbestandsmerkmal ist die Wesentlichkeit: Nur Fehler, die das Urteil eines verständigen Adressaten beeinflussen, sind strafbar.
3
Der Grundstrafrahmen reicht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei Qualifikation nach § 163c StGB bis zu drei Jahre, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
4
Die häufigsten Fallmuster sind überhöhte Vorräte, wertlose Forderungen, Scheinbuchungen, verschleierte Gesellschafterdarlehen, aufgelöste Rückstellungen und unterlassene Abschreibungen.
5
Compliance-Maßnahmen in der Rechnungslegung sind die beste Verteidigung: Vier-Augen-Prinzip, dokumentierte Ermessensentscheidungen, aktive Aufsichtsratsprotokolle.

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Die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte verteidigt Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer in Verfahren wegen Bilanzdelikten vor den Landesgerichten Salzburg und Wien. Wir prüfen den Tatvorwurf, beauftragen eigene Sachverständige zur Frage der Wesentlichkeit, koordinieren die strafrechtliche, handelsrechtliche und berufsrechtliche Verteidigung und verhandeln Schadenswiedergutmachungen. Ergänzend beraten wir Unternehmen bei der Einrichtung und Überprüfung ihrer bilanzrechtlichen Compliance-Strukturen. Wenn ein Verfahren gegen Sie oder Ihr Unternehmen anhängig ist oder ein Verdacht im Raum steht, kontaktieren Sie uns rechtzeitig – die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt.

Weitere Inhalte aus dem Wirtschafts- und Finanzstrafrecht finden Sie in den ergänzenden Beiträgen zu Untreue nach § 153 StGB und Betrug nach § 146 StGB, zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG sowie zum Gesellschafterstreit in der GmbH.

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