Ein Unternehmen in der Krise hat drei Wege: außergerichtlich sanieren, gerichtlich sanieren oder in Konkurs gehen. Das österreichische Insolvenzrecht bietet mit dem Sanierungsverfahren – insbesondere jenem mit Eigenverwaltung – ein Instrument, das die Fortführung des Betriebs, die Rettung von Arbeitsplätzen und einen tragfähigen Neuanfang ermöglicht. Ich zeige in diesem Leitfaden, welche Voraussetzungen die IO stellt, wie sich Sanierungsplan und Konkurs unterscheiden, welche Mindestquoten gelten und welche strafrechtlichen Fallen Geschäftsführer unbedingt kennen müssen. Der Beitrag richtet sich an Unternehmer, Geschäftsführer, Aufsichtsorgane und Berater, die in der Krise eine Alternative zum Konkurs prüfen.
Sanierungsverfahren im System der IO
Die österreichische Insolvenzordnung kennt seit der Reform 2010 zwei Grundformen des Insolvenzverfahrens: das Konkursverfahren, das auf die Verwertung des schuldnerischen Vermögens abzielt, und das Sanierungsverfahren, das auf die Fortführung und Restrukturierung des Unternehmens setzt. Das Sanierungsverfahren ist in den §§ 166 ff IO geregelt und kommt in zwei Varianten vor: mit Eigenverwaltung (§ 169 IO) oder ohne Eigenverwaltung. Beide Varianten münden in einen Sanierungsplan, der den Gläubigern eine Mindestquote bietet und im Gegenzug die übrigen Verbindlichkeiten erlässt.
Wirtschaftlich ist das Sanierungsverfahren ein Hebel, um ein grundsätzlich gesundes, aber vorübergehend zahlungsunfähiges Unternehmen zu retten. Die zentrale Idee: Das Unternehmen erhält ein geregeltes Umfeld (Exekutionssperre, geschützte Kommunikation mit Gläubigern, gerichtliche Aufsicht), in dem es seine Strukturen bereinigen, Altverbindlichkeiten in eine Quotenzahlung überführen und den Betrieb fortsetzen kann. Für die Gläubiger bedeutet das: Sie bekommen zwar nicht die volle Forderung, aber mehr als im Konkurs. Die gesetzlichen Mindestquoten von 20 Prozent (ohne Eigenverwaltung) und 30 Prozent (mit Eigenverwaltung) liegen weit über den typischen fünf Prozent eines Konkurses.
Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Österreich laut KSV1870 um 3,4 Prozent auf rund 6.810 Fälle. Von diesen Verfahren wurden etwa 61 Prozent eröffnet, der Rest scheiterte am Kostenmangel. Der Anteil der Sanierungsverfahren an den eröffneten Verfahren liegt bei rund 15 bis 20 Prozent – also deutlich unter dem, was wirtschaftlich sinnvoll wäre. Viele Unternehmen gehen in Konkurs, weil sie die Sanierungsoption zu spät entdecken oder die formellen Hürden scheuen. Das lässt sich mit früher rechtlicher Beratung korrigieren.
Voraussetzungen und rechtliche Schwellen
Ein Sanierungsverfahren wird eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist und zugleich einen Sanierungsplanantrag stellt. Der Antrag muss rechtzeitig, vollständig und mit realistischer Planung eingebracht werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels bereiter Mittel nicht mehr erfüllen kann und nicht innerhalb kurzer Zeit erfüllen können wird. Überschuldung ist bei juristischen Personen relevant und liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und zugleich die Fortbestehensprognose negativ ist. Wer beides umgeht – etwa durch kurzfristige Gesellschafterdarlehen –, kann das Verfahren nicht nach IO nutzen.
Für die Variante mit Eigenverwaltung verlangt § 169 Abs 1 IO zusätzliche Voraussetzungen. Der Schuldner muss einen detaillierten Sanierungsplan vorlegen, der den Gläubigern eine Quote von mindestens 30 Prozent innerhalb von zwei Jahren bietet. Er muss einen Finanzplan für die ersten 90 Tage nach Verfahrenseröffnung einreichen, ein Verzeichnis seines Vermögens und seiner Verbindlichkeiten, ein Verzeichnis der Gläubiger sowie eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage und der geplanten Sanierungsmaßnahmen. Diese Unterlagen sind der Lackmustest: Wer sie schlampig einreicht, verliert die Eigenverwaltung schon im Eröffnungsverfahren.
Zudem darf das Gericht keine Umstände feststellen, die gegen die Eigenverwaltung sprechen. Das können strafrechtliche Auffälligkeiten des Geschäftsführers sein, grobe Buchführungsmängel, fehlendes Vertrauen der Gläubiger oder Indizien für betrügerisches Vorverhalten. In solchen Fällen wird das Verfahren entweder ohne Eigenverwaltung geführt oder – bei schweren Vorwürfen – in ein Konkursverfahren umgewandelt. Die Latte ist hoch, aber sie ist mit ernsthafter Vorbereitung erreichbar.
Sanierungsplan vs. Konkurs: Der Strategievergleich
Wer vor der Entscheidung zwischen Sanierung und Konkurs steht, sollte beide Wege nüchtern vergleichen. Der Konkurs ist die klassische Abwicklung: Das Unternehmen wird zerschlagen, Vermögensgegenstände werden verwertet, der Erlös unter den Gläubigern verteilt. Der Geschäftsbetrieb endet, Arbeitsplätze fallen weg, der Firmenname verschwindet. Am Ende bleibt dem Schuldner – wenn er eine natürliche Person ist – das Restschuldbefreiungsverfahren, bei juristischen Personen bleibt gar nichts. Der Sanierungsplan dagegen führt das Unternehmen fort, bewahrt die Identität und bietet die Chance auf einen zweiten Start.
Die Zahlen sprechen für die Sanierung, wenn die Grundlagen stimmen. Ein typischer Konkurs bringt den einfachen Insolvenzgläubigern selten mehr als fünf Prozent ihrer Forderung ein, ein Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung garantiert mindestens 20 Prozent, mit Eigenverwaltung mindestens 30 Prozent. In der Praxis werden oft höhere Quoten vereinbart – 35, 40 oder sogar 45 Prozent sind bei attraktiven Verfahren keine Seltenheit. Für den Schuldner ist der Vorteil noch größer: Statt der völligen Abwicklung bleibt das Unternehmen, der Arbeitsplatz des Geschäftsführers und – oft wichtig – die Reputation.
Entscheidend ist die Tragfähigkeit der Fortführung. Wer ein strukturelles Problem hat (kein Marktzugang, veraltetes Produkt, fehlendes Team), kann mit einer Sanierung nichts retten – die Krise wird sich wiederholen. Wer dagegen ein temporäres Problem hat (Forderungsausfall eines Großkunden, Rohstoffschock, Fehlinvestition), ist in der Sanierung richtig aufgehoben. Diese Diagnose gehört zu Beginn jedes Mandats. Wir machen sie in Salzburg gemeinsam mit dem Unternehmer und einem betriebswirtschaftlich kompetenten Partner, damit der Plan nicht auf Wunschdenken aufbaut.
Eigenverwaltung: 30 Prozent Quote, behaltene Kontrolle
Die Eigenverwaltung nach § 169 IO ist das Herzstück eines gelungenen Sanierungsverfahrens. Der Schuldner behält die Verfügungsmacht über sein Vermögen, führt das Unternehmen weiter, entscheidet über Verträge und Personal – allerdings unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sanierungsverwalters. Dieser Verwalter ist eine Art Kontrollorgan: Er prüft Rechtshandlungen, nimmt Berichte entgegen, stimmt wichtigen Entscheidungen zu und berichtet an das Gericht. Das Zusammenspiel funktioniert am besten, wenn Schuldner und Sanierungsverwalter professionell kooperieren. In der Praxis entwickelt sich dabei oft ein Arbeitsverhältnis, das dem Unternehmen weitere Hilfe bringt als eine rein kontrollierende Instanz.
Die Mindestquote von 30 Prozent innerhalb von zwei Jahren ist anspruchsvoll, aber erreichbar. Sie wird gespeist aus drei Quellen: laufenden Erträgen der fortgeführten Geschäftstätigkeit, aus Eigenmittelspritzen (Gesellschafter, Investoren, strategische Partner) und aus Verwertungen nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte. Wer keine dieser Quellen erschließen kann, kommt an die 30 Prozent nicht heran. Dann ist die Alternative das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit 20 Prozent Quote – oder, wenn auch das nicht tragfähig ist, der Konkurs.
Ein weiteres Privileg der Eigenverwaltung ist die Betriebsfortführung im Regelfall. Während im klassischen Konkurs die Fortführung durch den Verwalter aktiv beschlossen werden muss, ist sie bei Eigenverwaltung die Standardannahme. Das gibt dem Unternehmen Zeit, Kunden zu sichern, Lieferanten zu halten und den Plan umzusetzen. Für Mitarbeiter bedeutet das: Sie behalten in der Regel ihren Arbeitsplatz, solange der Betrieb läuft. Offene Lohnforderungen werden vom Insolvenz-Entgelt-Fonds vorfinanziert, sodass kurzfristige Liquidität entsteht.
Vorbereitung und Ablauf des Verfahrens
Die Vorbereitung beginnt, sobald die Krise erkannt ist – idealerweise bei drohender Zahlungsunfähigkeit, nicht erst bei eingetretener. In dieser Phase analysieren wir gemeinsam mit dem Unternehmen die Zahlen, definieren Sanierungsmaßnahmen (Kostensenkung, Verkauf von Randbereichen, Restrukturierung der Finanzierung) und erstellen den Sanierungsplan mit Liquiditätsplanung. Parallel sprechen wir mit der Hausbank und den wichtigsten Lieferanten, um das Umfeld zu sondieren. Diese Gespräche sind vertraulich und vermeiden eine unkontrollierte Eskalation.
Ist der Plan ausformuliert, erfolgt die Antragstellung beim Insolvenzgericht (in Salzburg: Landesgericht Salzburg). Der Antrag enthält den Insolvenzantrag nach § 69 IO in Kombination mit dem Sanierungsplan und allen Pflichtunterlagen aus § 169 IO. Das Gericht prüft binnen weniger Tage, ob die Voraussetzungen vorliegen, eröffnet das Verfahren und bestellt den Sanierungsverwalter. Gleichzeitig wird die Gläubigerversammlung mit Sanierungsplan-Tagsatzung terminisiert. Von da an läuft das Verfahren mit klaren Meilensteinen: Forderungsanmeldung, Prüfungstagsatzung, Sanierungsplan-Abstimmung, Planbestätigung, Quotenzahlung.
Die Sanierungsplan-Abstimmung ist der entscheidende Moment. Der Plan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger nach Köpfen und zugleich die Mehrheit nach Forderungssumme zustimmt. Wer in dieser Abstimmung die Gläubiger nicht überzeugt, verliert das Verfahren – entweder kippt es in Konkurs oder die Eigenverwaltung fällt weg. Deshalb ist die Vorbereitung der Gläubiger im Vorfeld so wichtig: Offene Kommunikation, Transparenz der Zahlen und eine plausible Zukunftserzählung sind die Hebel, mit denen Zustimmung gesichert wird.
Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Früherkennung ist der wichtigste Zeitvorteil.
Finanzplan, Vermögens- und Gläubigerverzeichnis, Maßnahmenkatalog, Liquiditätsplanung 90 Tage.
Insolvenzantrag mit Sanierungsplan beim Landesgericht einbringen. Prüfung und Eröffnungsbeschluss binnen weniger Tage.
Gericht eröffnet Verfahren und bestellt Sanierungsverwalter. Fortführung des Betriebs läuft weiter.
Gläubiger melden an, Verwalter und Schuldner prüfen. Anmeldungsverzeichnis entsteht.
Doppelmehrheit (Köpfe und Forderungssumme) muss zustimmen. Entscheidender Moment des Verfahrens.
Gericht bestätigt den Plan, Schuldner zahlt die Quote binnen zwei Jahren, dann Aufhebung des Verfahrens.
Insolvenzverschleppung: Strafrecht und Haftung
Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG müssen nach § 69 Abs 2 IO innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag stellen. Wer diese Frist verstreichen lässt, begeht Insolvenzverschleppung und haftet nach § 84 Abs 1 GmbHG bzw. § 84 AktG persönlich mit seinem Privatvermögen für den Schaden, der den Gläubigern durch die Verzögerung entstanden ist. Das ist eine der häufigsten Haftungskonstellationen in der Praxis und der Hauptgrund, warum Geschäftsführer in der Krise oft Privatinsolvenzen durchmachen.
Strafrechtlich kommen § 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) und in schwereren Fällen § 156 StGB (betrügerische Krida) ins Spiel. § 159 StGB bestraft, wer kridaträchtig handelt, indem er etwa Verbindlichkeiten eingeht, die er zum Entstehungszeitpunkt nicht erfüllen kann, oder neue Kredite aufnimmt, obwohl die Insolvenz bereits feststeht. Die Strafdrohung geht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei schweren Folgen bis zu zwei Jahren. § 156 StGB greift bei absichtlichem Vermögensentzug zulasten der Gläubiger und sieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.
Die beste Vorbeugung gegen beide Haftungen ist das rechtzeitige Stellen des Insolvenzantrags, kombiniert mit dem Sanierungsplan. Wer in der Krise sofort Beratung einholt, das Datum der Zahlungsunfähigkeit sauber dokumentiert und den Antrag innerhalb der 60-Tage-Frist stellt, ist auf der sicheren Seite. Wer zögert, weil er hofft, dass sich die Lage bessert, riskiert persönliche Haftung und Strafverfahren – unabhängig davon, ob das Unternehmen später doch noch saniert werden kann. Mehr dazu in unserem Beitrag zur GmbH in der Krise, Haftung und Reorganisation.
Abgrenzung zur außergerichtlichen Sanierung
Nicht jede Krise muss im Insolvenzgericht enden. Die außergerichtliche Sanierung ist eine Einigung mit den Gläubigern ohne Verfahrenseröffnung. Sie kann rascher, kostengünstiger und medial unauffälliger verlaufen. Typischer Ablauf: Ein erfahrener Berater spricht mit der Hausbank und den größten Gläubigern, schlägt einen Vergleich vor (etwa 50 oder 60 Prozent Quote sofort oder über zwei Jahre) und holt deren Zustimmung ein. Gelingt die Einigung mit allen wesentlichen Gläubigern, wird die Sanierung umgesetzt, ohne dass das Unternehmen jemals in die Insolvenzdatei kommt.
Die Grenze der außergerichtlichen Sanierung liegt dort, wo einzelne Gläubiger blockieren. Solange das Unternehmen noch zahlungsfähig ist, geht das: Man kann sich auf einen Vergleich einigen oder notfalls streitig klären. Wenn die Zahlungsunfähigkeit eintritt, ist das außergerichtliche Fenster geschlossen – ab diesem Zeitpunkt läuft die 60-Tage-Frist des § 69 IO, und der Geschäftsführer muss den Insolvenzantrag stellen, egal wie weit die Verhandlungen sind. Wer das übersieht, kippt in die Insolvenzverschleppung. Die außergerichtliche Sanierung ist also ein Werkzeug für die frühe Krise, nicht für die späte.
In unserer Praxis kombinieren wir beide Ansätze. Zunächst prüfen wir, ob eine außergerichtliche Einigung realistisch ist. Wenn ja, setzen wir sie um. Wenn nein oder wenn die Fristen laufen, bereiten wir parallel den Sanierungsplan für das gerichtliche Verfahren vor. Diese Doppelstrategie verschwendet keine Zeit und hält beide Optionen offen.
Häufige Fehler und Kosten
Die fünf häufigsten Fehler in der Sanierung stehen hier – gesammelt aus Fällen, die wir in den letzten Jahren begleitet oder beobachtet haben.
Kostenüberblick
Die Kosten eines Sanierungsverfahrens setzen sich zusammen aus Gerichtsgebühren (gestaffelt nach Vermögenshöhe), Honorar des Sanierungsverwalters (nach § 82 IO, reduzierter Satz gegenüber Konkursverwaltung), Barauslagen und den anwaltlichen Kosten der Vorbereitung. Für ein mittelständisches Unternehmen mit ein bis zwei Millionen Euro Verbindlichkeiten liegen die Gesamtkosten typischerweise zwischen 25.000 und 60.000 Euro – verteilt auf das gesamte Verfahren. Im Vergleich zur Fortführung und zur Rettung von Arbeitsplätzen ist das eine lohnende Investition.
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Wie wir Ihnen helfen können
Die Kanzlei Brandauer begleitet Unternehmen in Salzburg und österreichweit durch die Krise. Wir prüfen, ob eine außergerichtliche Sanierung noch möglich ist, bereiten Sanierungspläne vor, stellen Insolvenzanträge mit Eigenverwaltung, führen durch das Verfahren und verteidigen gegen Anfechtungs- und Haftungsklagen. Wenn Ihr Unternehmen in Schieflage ist oder eine Krise droht, sprechen Sie uns an, bevor die Fristen laufen. Die Weichen für eine gelungene Sanierung werden in den ersten Wochen gestellt – oft Monate bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Mehr zur Rolle des Gläubigerlagers finden Sie im Beitrag zur Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren und zur Rolle des Verwalters im Beitrag zur Insolvenzverwaltung in Österreich.
Stand: April 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.