Hotelbetreibervertrag in Österreich: Strukturen, Haftung und Salzburger Praxis

Kaum ein Vertrag der Tourismuswirtschaft ist so komplex wie der Hotelbetreibervertrag. Er entscheidet darüber, ob ein Hotel unter eigener Marke läuft oder unter einem internationalen Brand, wer das operative Risiko trägt und wie der Cashflow zwischen Eigentümer und Betreiber aufgeteilt wird. In Salzburg treffen diese Fragen auf eine Eigenheit: Der Tourismus ist saisonal, die Immobilienwerte sind hoch, und die Ortstaxe bindet Betreiber und Eigentümer in ein dichtes Abgabenregime. Ich erkläre in diesem Leitfaden die drei Grundmodelle, die zentralen Klauseln und die steuerlichen Weichenstellungen – und zeige, worauf Sie bei Hotelbetreiberverträgen mit Salzburger Hotels besonders achten müssen.

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Was ist ein Hotelbetreibervertrag?

Ein Hotelbetreibervertrag regelt die Beziehung zwischen dem Eigentümer einer Hotelimmobilie und jenem Unternehmen, das den operativen Hotelbetrieb führt. Er trennt zwei wirtschaftlich sehr unterschiedliche Rollen: Auf der einen Seite der Eigentümer, der in der Regel als Asset-Holding-Gesellschaft (häufig eine GmbH oder KG) das Gebäude, den Grund und die langlebige Einrichtung (FF&E – Furniture, Fixtures & Equipment) hält. Auf der anderen Seite die Betreibergesellschaft, die Mitarbeiter anstellt, Gäste empfängt, Lieferverträge abschließt und das tägliche Geschäft verantwortet.

Diese Trennung hat wirtschaftliche, steuerliche und haftungsrechtliche Gründe. Sie ermöglicht es, die Immobilie als langfristig haltbaren Vermögenswert zu finanzieren und gleichzeitig operative Risiken in einer eigenen Gesellschaft zu isolieren. Für den Eigentümer hat das den Vorteil, dass ein operativer Einbruch – etwa eine Pandemie oder ein Saisonausfall – die Immobilie selbst nicht direkt in die Krise zieht. Für den Betreiber ergibt sich die Möglichkeit, mehrere Hotels unter einem einheitlichen Management zu führen, ohne jedes Mal Eigentümer der Immobilie werden zu müssen.

Der Hotelbetreibervertrag ist rechtlich kein Typenvertrag des ABGB. Er ist ein gemischter Vertrag mit Elementen der Pacht, des Geschäftsbesorgungsvertrags, des Lizenzvertrags und teilweise des Franchiseverhältnisses. Welche dieser Elemente dominieren, hängt vom gewählten Modell ab. Im Bereich der internationalen Markenhotels (Hilton, Marriott, Accor, Radisson) sind Managementverträge mit mehr als 500 Seiten keine Seltenheit. Im Salzburger Privathotelbereich begegnen uns dagegen häufig kompakte Pachtverträge zwischen Familien und langjährigen Betreibern.

Grundlagen
Hotelbetreibervertrag in drei Sätzen
1
Trennung Eigentum und Betrieb – Die Asset-Gesellschaft hält die Immobilie, die Operator-Gesellschaft führt den operativen Betrieb.
2
Gemischter Vertrag – Elemente aus Pacht, Geschäftsbesorgung und Lizenz. Kein Typenvertrag des ABGB, daher hoher Gestaltungsspielraum.
3
Risikoallokation im Mittelpunkt – Wer trägt Saisonschwankungen, Renovierungspflichten und Performance-Einbrüche? Daran entscheidet sich die Modellwahl.

Die drei Grundmodelle: Pacht, Management, Hybrid

Am Anfang jeder Verhandlung steht die Frage nach dem Vertragsmodell. Drei Grundformen haben sich in Österreich durchgesetzt: der Pachtvertrag mit fester Pacht, der Managementvertrag gegen ein Honorar und Hybridformen mit Erfolgsbeteiligung. Jedes Modell beantwortet die Frage nach der Risikoallokation anders, und jedes hat seine steuerlichen und handelsrechtlichen Eigenheiten.

Beim klassischen Pachtvertrag übernimmt der Betreiber das gesamte wirtschaftliche Risiko. Er zahlt dem Eigentümer eine fest vereinbarte Pacht, in der Regel als Jahresbetrag oder als Prozentsatz vom budgetierten Umsatz. Die Pacht wird auch dann geschuldet, wenn die Saison schlecht läuft oder das Hotel zeitweise leer steht. Dafür gehen ihm sämtliche Gewinne über der Pachtschwelle zu. Dieses Modell entspricht dem österreichischen Pachtrecht (§§ 1091 ff ABGB) und ist wirtschaftlich klar, aber für den Betreiber riskant. Kleine und mittlere Hotels in Salzburg arbeiten häufig mit diesem Modell, weil es die Abrechnung einfach hält.

Der Managementvertrag dreht das Verhältnis um. Der Eigentümer bleibt wirtschaftlicher Betreiber – er trägt das unternehmerische Risiko, die Umsätze gehen auf sein Konto, die Mitarbeiter sind in vielen Modellen bei seiner Gesellschaft angestellt. Der Operator erhält ein Honorar, typischerweise ein Base Fee von zwei bis drei Prozent des Umsatzes plus ein Incentive Fee von acht bis zwölf Prozent des GOP (Gross Operating Profit). Dieses Modell ist Standard bei internationalen Marken. Es ermöglicht dem Eigentümer, die Brand-Anbindung zu nutzen, hält aber auch das volle Marktrisiko bei ihm.

Hybrid-Modelle kombinieren beide Ansätze. Ein häufig gewähltes Modell ist die variable Pacht: Der Betreiber zahlt eine niedrige Fixpacht plus einen umsatz- oder ergebnisabhängigen Zuschlag. Das glättet die Risiken für beide Seiten und ist besonders in saisonalen Märkten wie dem Pinzgau oder dem Salzkammergut beliebt. Eine Variante ist der sogenannte Hybridvertrag mit Performance-Cap, bei dem die variable Komponente nach oben gedeckelt wird, um Streit um extreme Gewinnjahre zu vermeiden. Ich habe das steuerrechtliche Umfeld, in dem sich Hotelgesellschaften bewegen, auch im Unternehmensrecht-Bereich unserer Kanzlei weiter vertieft.

Modell 1
Pachtvertrag
Betreiber zahlt feste Pacht, trägt operatives Risiko, behält Gewinne über der Pachtschwelle.
Vorteil: Klare Zahlungsströme, Eigentümer sieht sicheren Ertrag.
Modell 2
Managementvertrag
Eigentümer bleibt wirtschaftlicher Betreiber, Operator erhält Base Fee plus Incentive Fee auf den GOP.
Vorteil: Markenanbindung möglich, Operator teilt Know-how ohne Kapitaleinsatz.
Modell 3
Hybrid
Fixpacht plus variable Erfolgsbeteiligung, oft mit Performance-Cap. Beliebt in saisonalen Märkten.
Hinweis: Komplexere Abrechnung, saubere Definitionen nötig.

Zentrale Vertragsklauseln im Hotelbetreibervertrag

Unabhängig vom gewählten Modell kehren einige Klauseln in jedem Hotelbetreibervertrag wieder. Sie sind das Rückgrat der Risikoallokation und entscheiden in den meisten Streitfällen über Erfolg oder Scheitern. Ich gehe die wichtigsten der Reihe nach durch.

Die Markenstandards (Brand Standards) legen fest, welche Qualität der Operator im Hotel umsetzen muss – vom Frühstücksangebot über die Zimmerausstattung bis zum Training des Personals. Internationale Ketten hinterlegen diese Standards in eigenen Manuals, die Bestandteil des Vertrags werden. Der Eigentümer verpflichtet sich, die Standards zu dulden und auf eigene Kosten umzusetzen. Bei Verletzungen – etwa weil eine Renovierung nicht zeitgerecht erfolgt – kann der Operator Abmahnungen aussprechen und im Wiederholungsfall den Vertrag auflösen.

Die FF&E-Reserve ist eine der wichtigsten finanziellen Klauseln. Sie verpflichtet den Eigentümer, einen Prozentsatz des jährlichen Umsatzes (typischerweise drei bis fünf Prozent) auf einem separaten Konto zu reservieren, um abgenutzte Einrichtung zu erneuern. Ohne FF&E-Reserve würde ein Hotel optisch verfallen, weil Renovierungen regelmäßig aufgeschoben werden. Die Klausel schützt die Marke und damit den langfristigen Wert der Immobilie. Wichtig ist, ob die Reserve jährlich verfällt oder kumulierbar bleibt – das ist einer der klassischen Verhandlungspunkte.

Die Pre-Opening-Phase regelt die Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Eröffnung des Hotels. In dieser Phase trägt der Operator typischerweise die Kosten für die Rekrutierung der Schlüsselpositionen, das Branding und die technische Implementierung von Reservierungssystemen. Der Eigentümer erstattet diese Aufwendungen nach einem vorab festgelegten Budget. Fehlen klare Pre-Opening-Budgets, kommt es regelmäßig zu Abrechnungsstreit – besonders bei Hotelprojekten, die sich verzögern.

Das Non-Compete regelt, in welchem Radius und für welchen Zeitraum der Operator weitere Hotels betreiben darf. Für Salzburger Stadthotels ist ein Radius von ein bis zwei Kilometern üblich, für Resorts im Salzkammergut eher zehn bis fünfzehn Kilometer. Ohne Non-Compete könnte ein internationaler Betreiber zwei konkurrierende Marken im gleichen Einzugsgebiet führen, was dem Eigentümer schadet. Die Dauer endet meist mit dem Vertrag selbst, seltener mit einer Nachlaufzeit.

Zentrale Klauseln im Überblick
Was jeder Hotelbetreibervertrag regeln muss
1
Brand Standards – Qualitätsanforderungen, Manuals, Sanktionen bei Verletzung.
2
FF&E-Reserve – 3 bis 5 % vom Umsatz, kumulierbar oder jährlich verfallend.
3
Investitionspflichten – CapEx-Plan, Zyklen für Zimmer- und Lobbyrenovierung.
4
Pre-Opening-Budget – Kostenerstattung für Rekrutierung, Branding, IT.
5
Performance-Tests – RevPAR- und GOP-Schwellen, Termination Rights.
6
Non-Compete – Radius, Dauer, Ausnahmen für bestehende Hotels des Operators.
💡 Praxistipp: FF&E-Reserve auf Treuhandkonto
Bestehen Sie als Operator darauf, dass die FF&E-Reserve auf einem gesonderten Treuhandkonto geführt wird, auf das Sie zumindest mitzeichnungsberechtigt sind. In der Praxis kommt es sonst regelmäßig vor, dass Eigentümer die Reserve anderweitig verwenden – und bei der nächsten Renovierung kein Geld vorhanden ist. Eine saubere Kontotrennung sichert die Substanz des Hotels und schützt Ihre Markenstandards.

Performance-Tests und Termination Rights

Performance-Tests sind der Preis, den internationale Ketten für ihre Markenanbindung verlangen dürfen – und die Sicherheit, die Eigentümer im Gegenzug bekommen. Der Grundgedanke: Erreicht der Operator bestimmte Leistungskennzahlen über einen mehrjährigen Zeitraum nicht, hat der Eigentümer ein außerordentliches Auflösungsrecht. Zwei Kennzahlen dominieren die Praxis: der RevPAR-Index (Revenue per Available Room im Verhältnis zu einem vergleichbaren Competitive Set) und der GOP-Budget-Test (erreichte Bruttoergebnisse im Verhältnis zu den gemeinsam beschlossenen Budgets).

Der typische Performance-Test verlangt, dass der RevPAR-Index über zwei aufeinanderfolgende Jahre unter einer definierten Schwelle (häufig 85 bis 90 Prozent des Competitive Set) liegt und gleichzeitig der budgetierte GOP um mehr als zehn Prozent unterschritten wird. Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann der Eigentümer das Vertragsverhältnis auflösen. Operatoren verhandeln regelmäßig Cure Rights hinein – das Recht, die Unterschreitung durch eine Ausgleichszahlung zu heilen. Das ist häufig der Punkt, an dem Eigentümer die teure Erfahrung machen, dass Cure Rights einen Operator-Wechsel praktisch unmöglich machen.

Termination Rights gibt es auch außerhalb der Performance-Logik. Klassische Gründe sind der Verkauf des Hotels (Exit des Eigentümers), grobe Verstöße gegen Brand Standards, Insolvenz einer Vertragspartei oder die sogenannte Change-of-Control-Klausel: Wird der Operator von einem Wettbewerber übernommen, steht dem Eigentümer häufig ein Sonderkündigungsrecht zu. Diese Klausel ist besonders seit den großen Hotelketten-Fusionen der letzten Jahre Standard geworden. Auch umgekehrt – wenn der Eigentümer verkauft – sollte der Vertrag klar regeln, ob der neue Eigentümer in den Vertrag eintreten muss.

Ein oft übersehener Aspekt sind die Abfindungsregeln beim Operator-Wechsel. Internationale Verträge sehen teilweise vor, dass der Operator im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch den Eigentümer eine Abschlagszahlung erhält – gemessen an entgangenen Honoraren für die Restlaufzeit. Das kann sechsstellige oder sogar siebenstellige Beträge bedeuten. Wer als Eigentümer das nicht im Vorfeld prüft, verliert sein Auflösungsrecht faktisch.

🧪 Performance-Test im Ablauf
Vom Budget-Set bis zur Vertragsauflösung
Schritt 1
Budget-Set – Eigentümer und Operator beschließen jährliches Budget inklusive GOP-Ziel und RevPAR-Benchmark.
Schritt 2
Messung – STR Global oder vergleichbares Benchmarking liefert den RevPAR-Index gegen das Competitive Set.
Schritt 3
Test-Jahre – Zwei aufeinanderfolgende Jahre müssen die vereinbarten Schwellen unterschreiten.
Schritt 4
Cure Right – Operator darf den Fehlbetrag durch Ausgleichszahlung heilen (einmalig oder mehrfach).
Schritt 5
Termination – Bleibt der Test negativ, entsteht das außerordentliche Auflösungsrecht des Eigentümers.

Steuern, Umsatzsteuer und internationale Strukturierung

Die Steuerfrage wird bei Hotelbetreiberverträgen häufig erst im zweiten Schritt diskutiert – obwohl sie die Gesamtwirtschaftlichkeit massiv beeinflusst. Zwei Punkte stehen im Mittelpunkt: die Umsatzsteueroption und die Grunderwerbsteuer bei Übergabe oder Anteilsverkauf.

Bei der Verpachtung einer Immobilie an eine Betreibergesellschaft ist der Eigentümer gemäß § 6 Abs 2 UStG zur Option auf die Umsatzsteuerpflicht berechtigt, sofern der Pächter die Immobilie ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze nutzt. Für ein Hotel – dessen Übernachtungsumsätze fast immer dem ermäßigten Steuersatz von zehn Prozent unterliegen – ist das in aller Regel erfüllt. Die Option ist deshalb ratsam, weil der Eigentümer sonst die Vorsteuer aus Errichtung und Renovierung nicht abziehen kann. Bei einem Hotelneubau mit zweistelligen Millionenbeträgen an Baukosten ergibt sich daraus eine Steuerersparnis von 20 Prozent der Vorsteuer.

Wird das Hotel später verkauft, stellt sich die Frage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Der direkte Verkauf der Immobilie löst 3,5 Prozent GrESt vom Kaufpreis aus. Häufig wird deshalb die Asset-Gesellschaft selbst verkauft (Share Deal) – dabei greift eine Art Ersatztatbestand, der allerdings seit der GrESt-Verschärfung 2026 deutlich strenger geworden ist. Schon ein Anteilsübergang von 75 Prozent oder mehr innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren löst die Steuerpflicht aus. Ich empfehle, die Strukturierung vor jedem größeren Verkauf im Lichte der aktuellen Judikatur durchzurechnen.

Bei internationalen Ketten kommt die Doppelbesteuerungsfrage hinzu. Wird das Honorar an eine Muttergesellschaft im Ausland (z. B. USA oder Großbritannien) bezahlt, fällt in Österreich regelmäßig Quellensteuer an, die nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden kann. Die Abwicklung erfordert eine korrekte Einordnung der Honorare nach OECD-Musterabkommen – als Lizenzgebühr, als Unternehmensgewinn oder als Dienstleistungsentgelt. Die Abgrenzung wirkt sich direkt auf die Höhe der Quellensteuer aus. In der Regel ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des Operators sowie ein DBA-Antrag nach § 5 DBA-Entlastungsverordnung nötig.

💶 Steuerliche Kennzahlen im Überblick
Österreichisches Steuerrecht, Stand 2026
Position Satz Bemerkung
Umsatzsteuer Übernachtung 10 % Ermäßigter Satz nach § 10 Abs 2 Z 4 UStG
Umsatzsteuer F&B 10 / 20 % Speisen 10 %, Getränke 20 %
Option Pachtverhältnis 20 % § 6 Abs 2 UStG, Vorsteuerabzug gesichert
Grunderwerbsteuer 3,5 % Asset Deal, Share Deal ab 75 % Anteilserwerb
Quellensteuer DBA 0 – 15 % Je nach DBA und Honorarart
Hinweis: Stand April 2026. Die konkrete Steuerlast hängt von der Vertragsgestaltung und der Struktur der Gesellschaften ab.

Salzburger Praxis: Ortstaxe und Tourismusgesetz

Salzburg hat als Tourismushotspot eine dichte Regulierung rund um den Hotelbetrieb. Zwei Abgaben stehen im Mittelpunkt: die Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz und die Tourismusabgabe nach dem Salzburger Tourismusgesetz. Beide werden durch den Betreiber eingehoben, bei der Stadt oder dem Tourismusverband abgerechnet und haften im Innenverhältnis dem Eigentümer gegenüber als betriebliches Risiko.

Die Ortstaxe beträgt in der Stadt Salzburg seit 2025 drei Euro pro Nacht und erwachsenem Gast. In anderen Salzburger Gemeinden liegt sie zwischen 1,50 und 2,50 Euro. Sie ist vom Betreiber einzuheben, monatlich abzuführen und auf der Rechnung separat auszuweisen. In einem Hotelbetreibervertrag muss klargestellt sein, ob die Abführung beim Operator oder beim Eigentümer liegt. In der Praxis ist fast immer der Operator dafür zuständig – weil er die Gäste kennt und das Kassasystem führt. Fällt dem Eigentümer später eine Unterzahlung auf, ist die Haftungsverteilung im Vertrag entscheidend.

Die Tourismusabgabe nach dem Salzburger Tourismusgesetz trifft dagegen den Eigentümer direkt. Sie wird nach Bettenkategorie und Ort berechnet und dient der Finanzierung der Tourismusverbände. Für ein mittelgroßes Hotel in der Stadt Salzburg können hier jährlich Beiträge im mittleren fünfstelligen Bereich anfallen. Im Hotelbetreibervertrag sollte geregelt sein, ob diese Abgabe als Betriebskosten an den Operator weitergegeben wird oder ob sie direkt der Eigentümer trägt. In Pachtverträgen ist die Weitergabe Standard, in Managementverträgen bleibt sie beim Eigentümer.

Salzburger Besonderheiten reichen weiter. Bei denkmalgeschützten Hotels – und davon gibt es im Stadtzentrum viele – greifen Auflagen des Bundesdenkmalamts, die bei Renovierungen die Brand Standards internationaler Ketten einschränken können. Die Markenstandards müssen so formuliert sein, dass denkmalschutzrechtliche Ausnahmen nicht als Vertragsverletzung gelten. In einem meiner Mandate in der Altstadt konnten wir diesen Konflikt durch eine klare Öffnungsklausel für Denkmalauflagen lösen. Wer die Verbindung zwischen Raumordnung, Denkmalschutz und Hotelvertrag übersieht, riskiert teure Renovierungsstreitigkeiten. Eine ausführliche Darstellung der Salzburger Raumordnungspraxis finden Sie in meinem Beitrag zu Raumordnung und Bebauungsplan, und wer über den Kauf einer Hotelliegenschaft nachdenkt, sollte meinen Beitrag zu Seeliegenschaften in Salzburg lesen. Die Leerstandsabgabe 2026 wiederum betrifft Eigentümer, deren Hotel zeitweise nicht betrieben wird.

Häufige Streitpunkte und wie Sie ihnen vorbeugen

Hotelbetreiberverträge enden selten in Harmonie. In meiner Praxis sehen sich immer wieder die gleichen Konflikte – oft ausgelöst durch Lücken oder schwammige Formulierungen, die bei Vertragsabschluss niemand ernst nahm. Hier die sechs häufigsten Streitpunkte.

Typische Fehler bei Hotelbetreiberverträgen
Was immer wieder zu Streit führt
Unklare GOP-Definition – Welche Kosten werden dem GOP zugerechnet? Welche bleiben darunter? Ohne präzise Definition entsteht Streit bei jeder Abrechnung.
Fehlende FF&E-Treuhand – Eigentümer verwendet die Reserve für andere Zwecke, Renovierung fällt aus, Brand Standard wird verletzt.
Zu weiches Competitive Set – Der Operator wählt ein Vergleichsset, das den eigenen RevPAR-Index schönt. Der Performance-Test wird wertlos.
Cure Rights ohne Limit – Der Operator darf unbeschränkt häufig durch Zahlung heilen, das Auflösungsrecht verliert seine Wirkung.
Ortstaxen-Haftung offen – Bei einer Nachzahlungsforderung der Stadt ist unklar, wer zahlt, der Eigentümer haftet oft als Zweitschuldner.
Keine Change-of-Control-Klausel – Wird der Operator verkauft, sitzt der Eigentümer plötzlich mit einer fremden Marke im Hotel.

Versicherung und operative Haftung

Ein oft unterschätztes Thema ist die Haftungsverteilung bei Vorfällen im Hotelbetrieb. Rutscht ein Gast in der Lobby aus und verklagt das Hotel auf Schmerzengeld, stellt sich die Frage: Haftet der Operator oder der Eigentümer? Die Antwort hängt an der Vertragsgestaltung und an der Versicherungsstruktur. Standard ist, dass der Operator eine Hotel Operator Liability Insurance abschließt, die Schäden an Gästen und Dritten abdeckt. Der Eigentümer benötigt daneben eine Property Insurance für die Immobilie selbst, also Schäden am Gebäude, an der Einrichtung und gegen Betriebsunterbrechung.

Kritisch wird es, wenn sich die Versicherungen in den Deckungsgrenzen überschneiden oder Lücken lassen. Ich empfehle, beide Policen nebeneinander zu legen und prüfen zu lassen, welche Schadensszenarien unter welche Deckung fallen. Für Hotels mit mehr als 100 Zimmern oder einem Kongressbetrieb sind Deckungssummen von mindestens zehn Millionen Euro für die Operator Liability üblich. Für die Property Insurance richtet sich die Summe nach dem Wiederaufbauwert der Immobilie.

Im österreichischen Recht ist zudem die Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB zu beachten. Der Operator setzt für den Eigentümer Personal ein, das dessen vertragliche Pflichten gegenüber Gästen erfüllt. Fehler dieser Mitarbeiter werden dem Operator (und mittelbar dem Eigentümer) zugerechnet. In der vertraglichen Freistellungsklausel muss deshalb klar stehen, wer den jeweils anderen im Außenverhältnis freizuhalten hat – und welche Mindestdeckung die Versicherungen mitbringen müssen.

Sonderfälle aus der Salzburger Praxis

Familiengeführte Hotels mit langjährigem Betreiber

Im Pinzgau und Lungau gibt es zahlreiche Familienhotels, die seit Generationen gepachtet werden – häufig an befreundete Familien oder ehemalige Angestellte. Die Verträge sind oft knapp gehalten und bergen erhebliche Risiken. Ich empfehle bei Erneuerung oder Generationenwechsel eine umfassende Neuausarbeitung, insbesondere zur FF&E-Reserve und zur Regelung bei Pächterwechsel. Wer das ignoriert, riskiert, dass der nächste Nachfolger ohne geordnete Substanzerneuerung in den Betrieb einsteigt.

Hotelneubau mit Franchisemarke

Entsteht ein neues Hotel, das unter einer internationalen Franchisemarke laufen soll (z. B. Ibis, Mercure, Holiday Inn), werden zwei Verträge nebeneinander unterzeichnet: ein Franchisevertrag mit dem Markeninhaber und ein Managementvertrag mit dem operativen Betreiber, häufig ein spezialisierter Drittanbieter (White-Label-Operator). Die Verträge müssen aufeinander abgestimmt sein. Besonders heikel sind die Brand-Standards, weil der Franchisegeber andere Interessen hat als der Operator – und der Eigentümer am Ende beiden gerecht werden muss.

Resorts im Salzkammergut mit starker Saisonalität

In Resorts am Wolfgangsee oder Fuschlsee ist die Auslastung im Winter oft nur die Hälfte der Sommerauslastung. Der Hotelbetreibervertrag muss deshalb Saisonmodelle berücksichtigen. In einem aktuellen Mandat haben wir eine variable Pacht gestaltet, die im Winter auf ein Drittel abgesenkt ist und im Sommer auf Basis einer Umsatzformel hochgerechnet wird. Solche saisonalen Staffelungen sind in keiner Standardvorlage enthalten und müssen frei verhandelt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Zusammenfassung
  • Der Hotelbetreibervertrag trennt Eigentum (Asset Holding) und operativen Betrieb (Operator).
  • Drei Grundmodelle: Pachtvertrag (Fixpacht), Managementvertrag (Honorar) und Hybrid (variable Vergütung).
  • Zentrale Klauseln sind Brand Standards, FF&E-Reserve, Pre-Opening-Budget, Performance-Tests, Termination Rights und Non-Compete.
  • Performance-Tests setzen RevPAR-Index und GOP-Budget in Beziehung, Cure Rights müssen begrenzt werden.
  • Die Umsatzsteueroption nach § 6 Abs 2 UStG sichert den Vorsteuerabzug des Eigentümers.
  • Bei internationalen Operatoren ist die DBA-Quellensteuerfrage zu klären.
  • In Salzburg sind Ortstaxe, Tourismusabgabe und Denkmalschutz-Auflagen mitzudenken.
  • Häufige Streitpunkte liegen in unklarer GOP-Definition, weichen Cure Rights und fehlender Change-of-Control-Klausel.

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Wir gestalten und prüfen Hotelbetreiberverträge für Eigentümer, Operator und Investoren in Salzburg und dem gesamten Westösterreich. Unsere Kanzlei begleitet Verhandlungen mit internationalen Ketten ebenso wie klassische Pachtverhältnisse zwischen Familienbetrieben. Dabei achten wir besonders auf saubere Risikoallokation, belastbare Performance-Klauseln und eine steueroptimierte Strukturierung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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