Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, denken viele Geschäftsführer sofort an das Insolvenzverfahren. Tatsächlich ist das nur eines von mehreren Werkzeugen – und oft nicht das beste. Die außergerichtliche Sanierung und die präventive Restrukturierung nach der Restrukturierungsordnung 2021 (ReO) bieten Wege, ein Unternehmen ohne öffentlichkeitswirksames Verfahren zu retten. Beide Varianten schützen Reputation, Vertragsbeziehungen und Arbeitsplätze – setzen aber diszipliniertes Krisenmanagement voraus. Ich erkläre in diesem Leitfaden, wann welches Instrument passt, wie eine Sanierungsvereinbarung gestaltet wird und worauf Geschäftsführer bei der Haftung besonders achten müssen.
Was ist außergerichtliche Sanierung?
Die außergerichtliche Sanierung ist der Versuch, ein Unternehmen ohne förmliches Insolvenzverfahren zu retten. Kern der Maßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinen wichtigsten Gläubigern, in der diese auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, Zahlungen stunden, Rangrücktritte erklären oder dem Unternehmen neues Kapital zur Verfügung stellen. Das Unternehmen erhält dadurch Luft, um ein Sanierungskonzept umzusetzen – etwa durch Kostenreduktion, Verkauf nicht betriebsnotwendiger Teile oder Umbau des Geschäftsmodells.
Der zentrale Unterschied zum Insolvenzverfahren ist die Vertraulichkeit. Eine außergerichtliche Sanierung findet im Verborgenen statt. Kein Gerichtseintrag, keine Ediktsdatei, keine öffentliche Wahrnehmung. Das schützt Lieferantenbeziehungen, Kundenverträge und Reputation – drei Werte, die in einer öffentlichen Insolvenz oft mehr Schaden nehmen als das finanzielle Problem selbst. Gleichzeitig bedeutet Außergerichtlichkeit, dass das Unternehmen keinen gesetzlichen Gläubigerschutz genießt. Einzelne Gläubiger können trotz Verhandlungen jederzeit Zwangsmaßnahmen ergreifen und die Sanierung torpedieren.
Zwischen der rein außergerichtlichen Sanierung und dem klassischen Insolvenzverfahren hat der österreichische Gesetzgeber mit der Restrukturierungsordnung 2021 (ReO) ein drittes Instrument geschaffen: die präventive Restrukturierung. Sie verbindet die Vertraulichkeit einer außergerichtlichen Lösung mit einem gerichtlich abgesicherten Rahmen. Die ReO ist die österreichische Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023 und gilt seit 17. Juli 2021. Für Unternehmen bedeutet sie einen zusätzlichen Werkzeugkasten, der vor allem bei mehreren Großgläubigern Sinn ergibt.
Die Restrukturierungsordnung 2021 im Überblick
Die Restrukturierungsordnung hat in Österreich ein neues Verfahren etabliert, das zwischen klassischer außergerichtlicher Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren steht. Sie gilt für Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, aber noch nicht zahlungsunfähig sind – das Gesetz spricht von „wahrscheinlicher Insolvenz“. Die Hauptvorteile der ReO sind der Stillhaltezeitraum (Moratorium) und die Möglichkeit, Gläubigergruppen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger zu binden.
Die ReO kennt zwei Varianten: die Restrukturierung ohne Klassenbildung und die Restrukturierung mit Klassenbildung. Ohne Klassenbildung braucht es die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger. Das ist nur dann realistisch, wenn wenige Gläubiger betroffen sind – etwa drei Banken und zwei Großlieferanten. Mit Klassenbildung werden Gläubiger in Gruppen eingeteilt (besicherte, ungesicherte, Arbeitnehmer, öffentliche Gläubiger). In jeder Gruppe muss eine qualifizierte Mehrheit (75 Prozent nach Summe und einfache Mehrheit nach Köpfen) zustimmen. Eine ablehnende Gruppe kann durch das Gericht überstimmt werden – der sogenannte Cross-Class Cram-Down.
Ein wichtiger Baustein ist der Restrukturierungsbeauftragte. Er wird vom Gericht in bestimmten Fällen bestellt – etwa auf Antrag einer Gläubigergruppe oder wenn das Gericht den Stillhaltezeitraum verlängert. Seine Aufgabe ist es, die Verhandlungen zu moderieren, das Restrukturierungskonzept zu prüfen und dem Gericht zu berichten. Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter – er übernimmt nicht die Geschäftsführung, sondern begleitet sie. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten signalisiert allerdings, dass das Verfahren ernsthaft geführt wird und erhöht die Akzeptanz bei den Gläubigern.
Die Abgrenzung zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung (IO) ist wichtig. Das Sanierungsverfahren ist ein echtes Insolvenzverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung und Gläubigerschutz durch die Insolvenzmasse. Es setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Die ReO setzt früher an – bei drohender, aber noch nicht eingetretener Insolvenz. In der Praxis bedeutet das: ReO vor dem Sanierungsverfahren, Sanierungsverfahren vor dem regulären Insolvenzverfahren. Wer den Zeitpunkt verpasst, kann auf die nächste Eskalationsstufe ausweichen. Eine umfassende Darstellung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung finden Sie in meinem Beitrag zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
Strategische Vorbereitung und Liquiditätsplanung
Jede erfolgreiche Sanierung beginnt vor der eigentlichen Verhandlung. Die wichtigste Vorarbeit ist eine belastbare Liquiditätsplanung. Sie muss auf Wochenbasis beantworten, wie lange das Unternehmen noch zahlungsfähig bleibt, welche Zahlungen bis wann eingehen und welche Ausgaben zwingend bedient werden müssen. Ohne eine solche rollierende Dreizehnwochenplanung lässt sich kein Sanierungskonzept erstellen – und keine Bank wird ernsthaft verhandeln.
Der zweite Baustein ist das Reorganisationskonzept. Es beschreibt, warum das Unternehmen in die Krise geraten ist, welche Maßnahmen die Ertragskraft wiederherstellen sollen und welche Finanzierung dafür nötig ist. Ein gutes Konzept ist ehrlich – es beschönigt nicht die Lage, sondern zeigt nachvollziehbare Ursachen (verlorene Kunden, Kostenexplosion, Produktflop) und konkrete Gegenmaßnahmen. Gläubiger, insbesondere Banken, lesen solche Konzepte mit jahrelanger Erfahrung und erkennen Schönrechnerei sofort. Ein belastbares Konzept umfasst in der Regel 30 bis 60 Seiten plus detaillierte Finanzplanung und Sensitivitätsanalysen.
Ein dritter Baustein ist die Distressed-M&A-Option. Parallel zur Verhandlung mit den bestehenden Gläubigern lohnt sich häufig die Prüfung, ob Teile des Unternehmens verkauft werden können – entweder an strategische Käufer, die Synergien heben, oder an spezialisierte Turnaround-Investoren. Ein Distressed-M&A-Prozess ist zeitkritisch und erfordert eigene Strukturen (Data Room, Investorenansprache, Verhandlung unter Zeitdruck). Oft verschafft schon die glaubhafte Androhung eines Verkaufs dem Management Verhandlungsmacht gegenüber den Gläubigern.
Die vierte Vorarbeit ist die Ansprache der Schlüsselgläubiger. In den meisten Krisen sind zwei bis fünf Gläubiger wirtschaftlich entscheidend: die Hausbank, ein oder zwei Großlieferanten, der Vermieter der Betriebsimmobilie und eventuell die Finanzbehörde. Wer diese Schlüsselgläubiger frühzeitig einbindet, hat eine Chance auf eine stille Lösung. Wer sie überrascht, riskiert sofortige Eskalation. Die Reihenfolge der Ansprache ist strategisch wichtig – häufig lohnt es sich, zuerst mit der Bank zu sprechen, um mit deren Zustimmung auf die übrigen Gläubiger zuzugehen.
Die Sanierungsvereinbarung: Inhalte und Gestaltung
Die Sanierungsvereinbarung ist das zentrale Dokument der außergerichtlichen Sanierung. Sie fasst die Zugeständnisse der Gläubiger und die Verpflichtungen des Unternehmens in einem Vertrag zusammen. Der genaue Inhalt hängt von der konkreten Krise ab, aber einige Elemente wiederholen sich in fast jeder Vereinbarung.
Der Forderungsverzicht ist das häufigste Element. Gläubiger verzichten ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, typisch sind Quoten zwischen 20 und 50 Prozent. Der Forderungsverzicht kann sofort wirken (endgültiger Verzicht) oder bedingt gestaltet sein (Verzicht gegen Besserungsschein, der wieder auflebt, wenn das Unternehmen bestimmte Ertragsziele erreicht). Der Besserungsschein ist wirtschaftlich attraktiv für die Gläubiger, weil er ihnen eine Upside-Beteiligung sichert.
Die Stundung ist ein milderes Instrument. Fällige Forderungen werden hinausgeschoben, meist um 12 bis 24 Monate. Das verschafft Liquidität, ohne dass Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten müssen. Stundungen lassen sich gut mit Rangrücktritten kombinieren: Der Gläubiger erklärt, seine Forderung nicht vor Bedienung anderer Gläubiger geltend zu machen. Rangrücktritte sind handelsrechtlich besonders wertvoll, weil sie die Überschuldung im Rechnungsabschluss neutralisieren können.
Frisches Kapital ist die Königsdisziplin. Bestehende Gesellschafter oder neue Investoren stellen zusätzliches Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen bereit. Das signalisiert den übrigen Gläubigern, dass die Eigentümer an das Unternehmen glauben – ein wichtiges Signal für jede Sanierungsverhandlung. Die steuerliche Gestaltung solcher Kapitalzufuhren verdient besondere Sorgfalt, weil Gesellschafterdarlehen nach § 14 EKEG im Insolvenzfall als Eigenkapital behandelt werden können.
Das Stillhalteabkommen (Standstill Agreement) ist das vorgelagerte Instrument. Es ist kein Forderungsverzicht, sondern nur eine befristete Zusage der Gläubiger, keine Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Stillhalteabkommen werden meist für drei bis sechs Monate geschlossen und verschaffen dem Unternehmen den Verhandlungsraum, um die eigentliche Sanierungsvereinbarung zu entwickeln. In Bankenverhandlungen ist das Stillhalteabkommen oft der erste Schritt – ohne Stillhalten geht keine Bank in ernsthafte Verhandlungen. Die Krisenprävention im Unternehmensrecht beschreibe ich außerdem in meinem Beitrag zur GmbH in der Krise, der die vorgelagerte Phase eingehend beleuchtet.
Geschäftsführerhaftung und Zeitdruck
Jede Sanierung steht unter dem Damoklesschwert der Geschäftsführerhaftung. § 84 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 69 Abs 2 IO setzt eine Insolvenzantragsfrist von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Wer diese Frist versäumt, haftet persönlich für Schäden, die den Gläubigern durch die Verzögerung entstehen – und riskiert eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Krida nach § 159 StGB.
Das Dilemma der Sanierung liegt in diesem Spannungsfeld. Auf der einen Seite verlangt die außergerichtliche Lösung Zeit für Verhandlungen. Auf der anderen Seite läuft die 60-Tage-Frist. Eine Sanierungsvereinbarung, die nicht fristgerecht zustande kommt, zwingt den Geschäftsführer zur Insolvenzanmeldung – sonst haftet er persönlich. Die Rechtsprechung des OGH ist in diesem Punkt streng: Der Geschäftsführer muss jeden Tag die Zahlungsfähigkeit prüfen und darf die Sanierung nur verfolgen, solange eine ernsthafte Aussicht besteht, dass sie rechtzeitig gelingt.
Die ReO bietet hier einen wichtigen Vorteil: Während des Stillhaltezeitraums einer präventiven Restrukturierung ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Der Geschäftsführer kann in Ruhe verhandeln, ohne dass die 60-Tage-Uhr gegen ihn läuft. Das ist einer der Hauptgründe, warum die ReO in komplexen Fällen der reinen außergerichtlichen Sanierung überlegen ist. Wer wenige Gläubiger hat und schnell eine Einigung erwartet, kann sich die Gerichtsbeteiligung sparen – wer mit zahlreichen Gläubigern verhandeln muss, sollte den Schutz der ReO nutzen.
Zur Absicherung der Geschäftsführer empfehle ich in jeder Sanierung eine laufende rechtliche Begleitung und die Dokumentation aller wichtigen Entscheidungen. Der Geschäftsführer sollte täglich prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und jede Entscheidung schriftlich begründen. Kommt es später zu einer Haftungsprüfung, schützt eine saubere Dokumentation davor, dass jede Verzögerung als Pflichtverletzung ausgelegt wird.
Steuerliche Aspekte: Sanierungsgewinn und § 23a KStG
Ein Forderungsverzicht hat steuerliche Folgen. Wirtschaftlich entsteht beim sanierten Unternehmen ein Gewinn – die Verbindlichkeit fällt weg, das Eigenkapital steigt. Dieser Sanierungsgewinn wäre grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Ohne entlastende Regelung würde jede Sanierung zusätzlich Steuern auslösen und die Liquiditätslage weiter verschärfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 23a KStG eine Entlastung geschaffen.
§ 23a KStG ermöglicht es, den Sanierungsgewinn steuerlich nicht wirksam werden zu lassen – konkret durch einen Nichtansatz oder die Verrechnung mit Verlustvorträgen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, dass der Forderungsverzicht Teil eines einheitlichen Sanierungsplans ist und dass die Sanierungsabsicht des Gläubigers dokumentiert wird. Diese Voraussetzungen müssen formal eingehalten werden – andernfalls schlägt die Entlastung nicht durch, und das Unternehmen sitzt auf einer unerwarteten Steuerlast.
Die Umsatzsteuerseite ist eher unproblematisch: Ein Forderungsverzicht löst keine Umsatzsteuer aus, und der Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer auf die uneinbringliche Forderung berichtigen (§ 16 UStG). Wichtig ist, dass diese Berichtigung dokumentiert wird und der Gläubiger die Grundlage für seinen Verzicht nachweisen kann. In internationalen Sanierungen stellt sich zusätzlich die Frage, ob der Verzicht im Ausland als verdeckte Einlage gewertet wird – das kann zu Doppelbelastungen führen.
Eine oft übersehene Falle ist die Auslösung der Mindestkörperschaftsteuer. Auch wenn § 23a KStG den Sanierungsgewinn neutralisiert, bleibt die Mindest-KÖSt von 1.750 Euro pro Jahr für GmbHs zu entrichten. Sanierte Unternehmen übersehen das regelmäßig und geraten in einen zweiten Zahlungsengpass.
Häufige Fehler in der außergerichtlichen Sanierung
Sanierungen scheitern häufig nicht an wirtschaftlichen Faktoren, sondern an vermeidbaren Fehlern in der Prozessführung. Sechs Punkte tauchen in meiner Praxis besonders oft auf.
Sonderfälle aus der Beratungspraxis
Bankenpool mit mehreren Hausbanken
Wenn ein Unternehmen bei mehreren Banken finanziert ist, wird die Sanierung komplex. Jede Bank verfolgt ihre eigene Interessenlage, manche sind besichert, andere nicht. In der Praxis bildet sich häufig ein Bankenpool, der gemeinsam verhandelt. Der Poolvertrag regelt, wie die Banken ihre Forderungen koordinieren, welche Rangfolge sie untereinander wahren und wie sie im Sanierungsprozess abstimmen. Ohne Poolvertrag riskiert das Unternehmen, dass eine Bank aus der Reihe tanzt und die Sanierung zerschlägt.
Öffentliche Gläubiger (FA, ÖGK, Gemeinden)
Öffentliche Gläubiger sind in Sanierungen besonders schwierig. Das Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) stehen unter strengen Regeln: Sie dürfen auf Forderungen nur unter engen Voraussetzungen verzichten. In der Praxis funktionieren Ratenzahlungen und Stundungen, aber ein Forderungsverzicht ist nur in einem förmlichen Sanierungsverfahren oder nach ReO mit Cross-Class Cram-Down umsetzbar. Wer das ignoriert, scheitert an der Einigung mit der öffentlichen Hand.
Familienbetrieb mit Generationenkonflikt
In Familienbetrieben sind Sanierungen oft von inneren Konflikten überlagert. Die Gründergeneration will das Unternehmen um jeden Preis retten, die Nachfolger wollen einen sauberen Schnitt. In solchen Mandaten beginnt die Sanierung mit einer Gesellschafterklärung, in der die Verantwortlichkeiten und die Entscheidungskompetenzen für die Dauer der Sanierung geregelt werden. Ohne solche Klarheit blockiert sich das Management gegenseitig, und die Verhandlungen mit den Gläubigern scheitern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die außergerichtliche Sanierung ist eine vertrauliche Alternative zum Insolvenzverfahren.
- Die Restrukturierungsordnung 2021 (ReO) bietet ein gerichtlich abgesichertes Mittelverfahren mit Stillhaltefrist und Cross-Class Cram-Down.
- Drei Eskalationsstufen: rein außergerichtlich → ReO → Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (IO).
- Belastbare Liquiditätsplanung und Reorganisationskonzept sind Pflicht.
- Die Sanierungsvereinbarung kombiniert Forderungsverzicht, Stundung, Rangrücktritt und frisches Kapital.
- Geschäftsführer haften persönlich, wenn die 60-Tage-Insolvenzfrist versäumt wird – die ReO setzt sie aus.
- § 23a KStG neutralisiert den Sanierungsgewinn bei korrekter Dokumentation.
- Häufige Fehler: zu spätes Handeln, Schönrechnerei, übergangene Gläubiger, unklare Steuersituation.
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Wir begleiten Unternehmen in der Krise durch alle Phasen der außergerichtlichen Sanierung – von der strategischen Erstanalyse über das Reorganisationskonzept bis zur Verhandlung mit Banken, Lieferanten und öffentlichen Gläubigern. Dabei prüfen wir immer, welches Verfahren den besten Rahmen bietet: rein vertraglich, nach Restrukturierungsordnung oder im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Unsere Kanzlei sichert die Geschäftsführer durch saubere Dokumentation ab und stimmt die steuerlichen Aspekte mit der steuerlichen Beratung ab. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.