Mehr als 400.000 Paare leben in Österreich in einer Lebensgemeinschaft – ohne Trauschein, oft mit gemeinsamer Wohnung, gemeinsamen Kindern und gemeinsamem Vermögen. Was viele nicht wissen: Im Erbrecht stehen Lebensgefährten nahezu ohne Schutz da. Kein Pflichtteilsrecht, kein reguläres gesetzliches Erbrecht und nur ein eingeschränktes Wohnrecht für zwölf Monate. Seit dem ErbRÄG 2017 gibt es zwar das außerordentliche Erbrecht nach § 748 ABGB – doch dieses greift nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Dieser Leitfaden zeigt, welche Rechte Lebensgefährten im Erbfall tatsächlich haben, wo die größten Risiken liegen und wie Sie sich durch gezielte Vorsorge wirksam absichern.
Lebensgemeinschaft und Ehe – der erbrechtliche Unterschied
Das österreichische Erbrecht unterscheidet klar zwischen Ehepartnern und Lebensgefährten. Wer verheiratet ist, erbt automatisch – je nach Familienkonstellation ein Drittel oder zwei Drittel des Nachlasses. Zusätzlich steht dem Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu, der auch durch Testament nicht entzogen werden kann. Lebensgefährten hingegen haben keinen Pflichtteilsanspruch und kein reguläres gesetzliches Erbrecht. Die Rechtsordnung behandelt sie erbrechtlich fast so, als wären sie Fremde.
Diese Ungleichbehandlung besteht unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft. Ob Sie zwei Jahre oder zwanzig Jahre zusammenleben: Ohne Testament oder andere Vorsorge geht der überlebende Lebensgefährte im Regelfall leer aus. Das ErbRÄG 2017 hat zwar Verbesserungen gebracht – einen gleichwertigen Schutz wie in der Ehe gibt es aber weiterhin nicht.
Gesetzliches Erbrecht (1/3 oder 2/3), Pflichtteilsanspruch, Vorausvermächtnis (Wohnung + Hausrat), Erbvertrag möglich.
Kein gesetzliches Erbrecht (nur außerordentlich), kein Pflichtteil, nur 1 Jahr Wohnrecht, kein Erbvertrag möglich.
Das außerordentliche Erbrecht nach § 748 ABGB
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2017 (ErbRÄG 2017) kennt das österreichische Recht ein außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten. Geregelt ist es in § 748 ABGB. Der Name klingt vielversprechend – in der Praxis greift dieses Recht aber nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Das außerordentliche Erbrecht setzt voraus, dass der Verstorbene und sein Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zusätzlich darf es keine anderen gesetzlichen Erben geben – also keine Kinder, keinen Ehepartner, keine Eltern, keine Geschwister, keine Großeltern. Erst wenn wirklich niemand sonst erbberechtigt ist, erbt der Lebensgefährte den gesamten Nachlass.
In der Praxis bedeutet das: Das außerordentliche Erbrecht greift fast nie. Denn in den allermeisten Fällen gibt es zumindest entfernte Verwandte, die vorgehen. Selbst ein Cousin zweiten Grades, zu dem seit Jahrzehnten kein Kontakt bestand, würde den langjährigen Lebensgefährten verdrängen.
Der Verstorbene und der Lebensgefährte müssen zum Zeitpunkt des Todes in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben.
In den letzten drei Jahren vor dem Tod muss ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Kurzfristige Unterbrechungen (z. B. beruflich bedingt) schaden in der Regel nicht.
Es dürfen weder Verwandte noch ein Ehepartner als gesetzliche Erben vorhanden sein. Selbst entfernte Verwandte gehen dem Lebensgefährten vor.
Hat der Verstorbene ein Testament errichtet, geht die gewillkürte Erbfolge vor. Das außerordentliche Erbrecht kommt nur subsidiär zur Anwendung.
Wohnrecht und Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB
Neben dem außerordentlichen Erbrecht gibt es für Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB. Dieses gewährt dem überlebenden Lebensgefährten das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben – allerdings nur für ein Jahr ab dem Todestag. Das Recht umfasst auch die Weiterbenützung der zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.
Für Ehepartner gilt das Vorausvermächtnis unbefristet – sie dürfen dauerhaft in der Wohnung bleiben und den Hausrat behalten. Lebensgefährten erhalten dagegen nur diese Einjahresfrist. Danach müssen sie die Wohnung räumen, sofern kein anderer Rechtstitel besteht (etwa ein eigener Mietvertrag oder Miteigentum).
Voraussetzung für das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB ist, dass der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Im Unterschied zum außerordentlichen Erbrecht greift dieses Recht aber auch dann, wenn andere gesetzliche Erben vorhanden sind.
| Aspekt | Ehepartner | Lebensgefährte |
|---|---|---|
| Wohnrecht | Unbefristet | 1 Jahr ab Todestag |
| Hausrat | Dauerhaft | 1 Jahr |
| Gesetzliches Erbrecht | 1/3 oder 2/3 | Nur außerordentlich |
| Pflichtteilsanspruch | Ja (Hälfte des Erbteils) | Nein |
| Erbvertrag | Möglich | Nicht möglich |
| Voraussetzung Haushalt | Keine Mindestdauer | 3 Jahre gemeinsamer Haushalt |
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament – wo bleibt der Partner?
Das österreichische Erbrecht folgt dem Parentelsystem. Erben der ersten Linie sind die Kinder des Verstorbenen, gefolgt von den Eltern, Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehepartner hat in jeder Konstellation ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten. Der Lebensgefährte hingegen kommt in dieser Reihenfolge gar nicht vor.
Verstirbt ein Lebensgefährte ohne Testament, geht der gesamte Nachlass an die gesetzlichen Erben – typischerweise an die Kinder. Hat der Verstorbene keine Kinder, erben die Eltern. Gibt es auch keine Eltern mehr, kommen Geschwister zum Zug, dann Großeltern und deren Nachkommen. Erst wenn absolut niemand aus diesen Verwandtschaftslinien existiert, greift das außerordentliche Erbrecht des § 748 ABGB. Zum Vergleich: Den umfassenden Schutz durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge genießen nur Ehepartner.
Erben neben dem Ehegatten 2/3 des Nachlasses. Lebensgefährte: Kein Anteil.
Erben den gesamten Nachlass, wenn keine Kinder vorhanden. Lebensgefährte: Kein Anteil.
Kommen erst zum Zug, wenn weder Kinder noch Elternlinie existieren. Lebensgefährte: Kein Anteil.
Selbst entfernteste Verwandte gehen dem Lebensgefährten vor.
Erbt erst, wenn absolut keine Verwandten und kein Ehepartner existieren. In der Praxis äußerst selten.
Vorsorgemöglichkeiten für Lebensgefährten
Da das Gesetz Lebensgefährten kaum absichert, liegt die Verantwortung bei den Partnern selbst. Die gute Nachricht: Es gibt mehrere wirksame Instrumente, um den überlebenden Partner zu schützen. Die schlechte: Alle erfordern aktives Handeln zu Lebzeiten.
Das wichtigste Instrument. Per Testament kann der Lebensgefährte als Erbe eingesetzt werden. Achtung: Pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehepartner) erhalten trotzdem ihren Pflichtteil.
Die Versicherungssumme geht direkt an den benannten Begünstigten und fällt nicht in den Nachlass. Eine besonders sichere Form der Absicherung, da kein Pflichtteilszugriff besteht.
Vermögenswerte können zu Lebzeiten übertragen werden. Bei Immobilien fällt GrESt an. Wichtig: Schenkungen an Lebensgefährten werden bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.
Ein grundbücherlich eingetragenes Wohnrecht sichert das Wohnen unabhängig von der Erbfolge. Es erlischt nicht durch den Tod des Eigentümers und geht auch nicht auf die Erben über. Mehr dazu auf unserer Seite zu Schenkungsverträgen.
Regelt zwar nicht das Erbrecht, aber die Vertretung bei Handlungsunfähigkeit. Für Lebensgefährten besonders wichtig, da sie ohne Vollmacht kein automatisches Vertretungsrecht haben. Alles zur Vorsorgevollmacht im Detail.
Testament als wichtigste Absicherung
Das Testament ist für Lebensgefährten das zentrale Instrument der erbrechtlichen Vorsorge. Anders als ein Erbvertrag – der nur zwischen Ehepartnern geschlossen werden kann – steht das Testament jedem offen. Der Lebensgefährte kann als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Allerdings gibt es eine entscheidende Einschränkung: Hat der Verstorbene Kinder, steht diesen ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Kind und keinem Ehegatten wäre das die Hälfte des gesamten Nachlasses. Das bedeutet: Selbst wenn der Verstorbene seinen Lebensgefährten per Testament zum Alleinerben bestimmt, kann das Kind seinen Pflichtteil fordern. Wie genau die Pflichtteilsberechnung und Schenkungsanrechnung funktioniert, haben wir in einem eigenen Beitrag erklärt.
Gemeinsame Immobilie – Eigentumsverhältnisse im Todesfall
Besitzen beide Lebensgefährten eine Immobilie gemeinsam, wird die Situation beim Tod eines Partners komplex. Anders als oft angenommen geht der Anteil des Verstorbenen nicht automatisch auf den überlebenden Partner über. Der Hälfteanteil fällt in den Nachlass und wird an die gesetzlichen Erben oder testamentarisch Bedachten verteilt.
Der überlebende Lebensgefährte bleibt zwar Eigentümer seiner Hälfte, muss sich aber das Eigentum mit den Erben des Verstorbenen teilen. Diese können – sofern keine andere Regelung besteht – die Teilung verlangen, was im schlimmsten Fall den Verkauf der Immobilie erzwingt. Besonders problematisch: Wenn die Immobilie im Alleineigentum des verstorbenen Partners stand, verliert der Lebensgefährte nach Ablauf des einjährigen Wohnrechts (§ 745 ABGB) jeden Rechtstitel zum Verbleib.
Bei Immobilienübertragungen zu Lebzeiten sollten daher frühzeitig klare Eigentumsverhältnisse und eine testamentarische Regelung geschaffen werden.
Steuerliche Aspekte beim Erben in der Lebensgemeinschaft
Österreich kennt seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr. Das gilt unabhängig davon, ob der Erbe ein Ehepartner, ein Lebensgefährte oder eine gänzlich fremde Person ist. Der Erwerb von Todes wegen löst grundsätzlich keine Einkommensteuer aus.
Allerdings gibt es bei Immobilien eine wichtige Ausnahme: Der Übergang einer Liegenschaft – sei es durch Erbschaft, Testament oder Vermächtnis – unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Seit der GrESt-Verschärfung 2026 beträgt der Steuersatz für den unentgeltlichen Erwerb im Familienkreis (Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 GrEStG): 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für den Betrag zwischen 250.000 und 400.000 Euro, und 3,5 % darüber. Dieser begünstigte Tarif gilt auch für Lebensgefährten, sofern die Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird.
Zusätzlich fällt die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % des Verkehrswerts an. Bei einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro kommen so rund 5.650 Euro an GrESt plus 4.400 Euro an Eintragungsgebühr zusammen – insgesamt über 10.000 Euro an Nebenkosten.
Häufige Fehler bei der Absicherung von Lebensgefährten
In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Versäumnisse. Die folgenden Fehler haben mitunter gravierende Folgen für den überlebenden Partner.
Sonderfälle in der Praxis
Gemeinsame Kinder von Lebensgefährten
Haben Lebensgefährten gemeinsame Kinder, ändert das nichts an der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Partners. Die Kinder erben als gesetzliche Erben der ersten Linie den gesamten Nachlass. Der Lebensgefährte geht weiterhin leer aus. Allerdings kann es im Ergebnis zu einer „faktischen Absicherung“ kommen: Sind die Kinder minderjährig und lebt der überlebende Partner mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, wird er als gesetzlicher Vertreter der Kinder deren Erbteil verwalten – allerdings unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichts.
Patchwork-Familien und Stiefkinder
In Patchwork-Konstellationen wird die Lage noch komplizierter. Bringt ein Partner Kinder aus einer früheren Beziehung mit, sind diese allein erbberechtigt. Der neue Lebensgefährte und dessen Kinder haben keinerlei erbrechtlichen Anspruch. Selbst wenn der Lebensgefährte die Stiefkinder jahrzehntelang mitversorgt hat, begründet das kein Erbrecht. Hier ist ein Testament besonders dringend – idealerweise eines, das sowohl den Partner als auch die leiblichen und die Stiefkinder angemessen berücksichtigt.
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
Gleichgeschlechtliche Paare stehen erbrechtlich vor denselben Herausforderungen wie verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Seit 2019 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Wer nicht heiraten möchte, hat genau die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie jeder andere Lebensgefährte – und denselben Handlungsbedarf bei der Vorsorge.
Mietwohnung des Verstorbenen
Lebte das Paar in einer Mietwohnung, die auf den verstorbenen Partner lief, kann der überlebende Lebensgefährte unter bestimmten Voraussetzungen in den Mietvertrag eintreten. Nach § 14 Abs 3 MRG besteht ein Eintrittsrecht für den Lebensgefährten, wenn er mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dringenden Wohnbedarf hat. Dieses Eintrittsrecht gilt allerdings nur bei Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich des MRG.
Häufige Fragen zum Erbrecht für Lebensgefährten
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Wie wir Ihnen helfen können
Als Lebensgefährte sind Sie im Erbrecht auf aktive Vorsorge angewiesen. In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig unverheiratete Paare zur optimalen Absicherung – vom Testament über die Immobilienplanung bis zur Lebensversicherung. Wir prüfen Ihre persönliche Situation, identifizieren Risiken und erarbeiten eine Lösung, die Ihren Partner und Ihre Familie schützt. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Rechtsinformation dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: April 2026.