Lebensgefährte im Erbrecht 2026: Pflichtteil, außerordentliches Erbrecht, Vorsorge

Mehr als 400.000 Paare leben in Österreich in einer Lebensgemeinschaft – ohne Trauschein, oft mit gemeinsamer Wohnung, gemeinsamen Kindern und gemeinsamem Vermögen. Was viele nicht wissen: Im Erbrecht stehen Lebensgefährten nahezu ohne Schutz da. Kein Pflichtteilsrecht, kein reguläres gesetzliches Erbrecht und nur ein eingeschränktes Wohnrecht für zwölf Monate. Seit dem ErbRÄG 2017 gibt es zwar das außerordentliche Erbrecht nach § 748 ABGB – doch dieses greift nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Dieser Leitfaden zeigt, welche Rechte Lebensgefährten im Erbfall tatsächlich haben, wo die größten Risiken liegen und wie Sie sich durch gezielte Vorsorge wirksam absichern.

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Lebensgemeinschaft und Ehe – der erbrechtliche Unterschied

Das österreichische Erbrecht unterscheidet klar zwischen Ehepartnern und Lebensgefährten. Wer verheiratet ist, erbt automatisch – je nach Familienkonstellation ein Drittel oder zwei Drittel des Nachlasses. Zusätzlich steht dem Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu, der auch durch Testament nicht entzogen werden kann. Lebensgefährten hingegen haben keinen Pflichtteilsanspruch und kein reguläres gesetzliches Erbrecht. Die Rechtsordnung behandelt sie erbrechtlich fast so, als wären sie Fremde.

Diese Ungleichbehandlung besteht unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft. Ob Sie zwei Jahre oder zwanzig Jahre zusammenleben: Ohne Testament oder andere Vorsorge geht der überlebende Lebensgefährte im Regelfall leer aus. Das ErbRÄG 2017 hat zwar Verbesserungen gebracht – einen gleichwertigen Schutz wie in der Ehe gibt es aber weiterhin nicht.

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Ehepartner
Gesetzlich geschützt

Gesetzliches Erbrecht (1/3 oder 2/3), Pflichtteilsanspruch, Vorausvermächtnis (Wohnung + Hausrat), Erbvertrag möglich.

Absicherung: Automatisch durch Gesetz geschützt
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Lebensgefährte
Kaum geschützt

Kein gesetzliches Erbrecht (nur außerordentlich), kein Pflichtteil, nur 1 Jahr Wohnrecht, kein Erbvertrag möglich.

Risiko: Ohne Testament fast ohne Rechte

Das außerordentliche Erbrecht nach § 748 ABGB

Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2017 (ErbRÄG 2017) kennt das österreichische Recht ein außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten. Geregelt ist es in § 748 ABGB. Der Name klingt vielversprechend – in der Praxis greift dieses Recht aber nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Das außerordentliche Erbrecht setzt voraus, dass der Verstorbene und sein Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zusätzlich darf es keine anderen gesetzlichen Erben geben – also keine Kinder, keinen Ehepartner, keine Eltern, keine Geschwister, keine Großeltern. Erst wenn wirklich niemand sonst erbberechtigt ist, erbt der Lebensgefährte den gesamten Nachlass.

In der Praxis bedeutet das: Das außerordentliche Erbrecht greift fast nie. Denn in den allermeisten Fällen gibt es zumindest entfernte Verwandte, die vorgehen. Selbst ein Cousin zweiten Grades, zu dem seit Jahrzehnten kein Kontakt bestand, würde den langjährigen Lebensgefährten verdrängen.

📋 Voraussetzungen des außerordentlichen Erbrechts (§ 748 ABGB)
1
Aufrechte Lebensgemeinschaft
Der Verstorbene und der Lebensgefährte müssen zum Zeitpunkt des Todes in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben.
2
Mindestens 3 Jahre gemeinsamer Haushalt
In den letzten drei Jahren vor dem Tod muss ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Kurzfristige Unterbrechungen (z. B. beruflich bedingt) schaden in der Regel nicht.
3
Keine anderen gesetzlichen Erben
Es dürfen weder Verwandte noch ein Ehepartner als gesetzliche Erben vorhanden sein. Selbst entfernte Verwandte gehen dem Lebensgefährten vor.
4
Kein Testament vorhanden
Hat der Verstorbene ein Testament errichtet, geht die gewillkürte Erbfolge vor. Das außerordentliche Erbrecht kommt nur subsidiär zur Anwendung.

Wohnrecht und Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB

Neben dem außerordentlichen Erbrecht gibt es für Lebensgefährten ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB. Dieses gewährt dem überlebenden Lebensgefährten das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben – allerdings nur für ein Jahr ab dem Todestag. Das Recht umfasst auch die Weiterbenützung der zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.

Für Ehepartner gilt das Vorausvermächtnis unbefristet – sie dürfen dauerhaft in der Wohnung bleiben und den Hausrat behalten. Lebensgefährten erhalten dagegen nur diese Einjahresfrist. Danach müssen sie die Wohnung räumen, sofern kein anderer Rechtstitel besteht (etwa ein eigener Mietvertrag oder Miteigentum).

Voraussetzung für das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB ist, dass der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Im Unterschied zum außerordentlichen Erbrecht greift dieses Recht aber auch dann, wenn andere gesetzliche Erben vorhanden sind.

⚖️ Vorausvermächtnis: Ehepartner vs. Lebensgefährte
Aspekt Ehepartner Lebensgefährte
Wohnrecht Unbefristet 1 Jahr ab Todestag
Hausrat Dauerhaft 1 Jahr
Gesetzliches Erbrecht 1/3 oder 2/3 Nur außerordentlich
Pflichtteilsanspruch Ja (Hälfte des Erbteils) Nein
Erbvertrag Möglich Nicht möglich
Voraussetzung Haushalt Keine Mindestdauer 3 Jahre gemeinsamer Haushalt

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament – wo bleibt der Partner?

Das österreichische Erbrecht folgt dem Parentelsystem. Erben der ersten Linie sind die Kinder des Verstorbenen, gefolgt von den Eltern, Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehepartner hat in jeder Konstellation ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten. Der Lebensgefährte hingegen kommt in dieser Reihenfolge gar nicht vor.

Verstirbt ein Lebensgefährte ohne Testament, geht der gesamte Nachlass an die gesetzlichen Erben – typischerweise an die Kinder. Hat der Verstorbene keine Kinder, erben die Eltern. Gibt es auch keine Eltern mehr, kommen Geschwister zum Zug, dann Großeltern und deren Nachkommen. Erst wenn absolut niemand aus diesen Verwandtschaftslinien existiert, greift das außerordentliche Erbrecht des § 748 ABGB. Zum Vergleich: Den umfassenden Schutz durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge genießen nur Ehepartner.

Infografik
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Wer erbt – und wo steht der Lebensgefährte?
1
Kinder (und deren Nachkommen)
Erben neben dem Ehegatten 2/3 des Nachlasses. Lebensgefährte: Kein Anteil.
2
Eltern (und Geschwister)
Erben den gesamten Nachlass, wenn keine Kinder vorhanden. Lebensgefährte: Kein Anteil.
3
Großeltern (und deren Nachkommen)
Kommen erst zum Zug, wenn weder Kinder noch Elternlinie existieren. Lebensgefährte: Kein Anteil.
4
Urgroßeltern-Linie
Selbst entfernteste Verwandte gehen dem Lebensgefährten vor.
Zul.
Lebensgefährte (§ 748 ABGB) – nur außerordentlich
Erbt erst, wenn absolut keine Verwandten und kein Ehepartner existieren. In der Praxis äußerst selten.

Vorsorgemöglichkeiten für Lebensgefährten

Da das Gesetz Lebensgefährten kaum absichert, liegt die Verantwortung bei den Partnern selbst. Die gute Nachricht: Es gibt mehrere wirksame Instrumente, um den überlebenden Partner zu schützen. Die schlechte: Alle erfordern aktives Handeln zu Lebzeiten.

🛡️ Vorsorgemöglichkeiten für unverheiratete Paare
Vom einfachsten bis zum umfassendsten Instrument
1
Testament
Das wichtigste Instrument. Per Testament kann der Lebensgefährte als Erbe eingesetzt werden. Achtung: Pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehepartner) erhalten trotzdem ihren Pflichtteil.
2
Lebensversicherung mit Begünstigtenklausel
Die Versicherungssumme geht direkt an den benannten Begünstigten und fällt nicht in den Nachlass. Eine besonders sichere Form der Absicherung, da kein Pflichtteilszugriff besteht.
3
Schenkung zu Lebzeiten
Vermögenswerte können zu Lebzeiten übertragen werden. Bei Immobilien fällt GrESt an. Wichtig: Schenkungen an Lebensgefährten werden bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.
4
Wohnrecht oder Fruchtgenuss im Grundbuch
Ein grundbücherlich eingetragenes Wohnrecht sichert das Wohnen unabhängig von der Erbfolge. Es erlischt nicht durch den Tod des Eigentümers und geht auch nicht auf die Erben über. Mehr dazu auf unserer Seite zu Schenkungsverträgen.
5
Vorsorgevollmacht
Regelt zwar nicht das Erbrecht, aber die Vertretung bei Handlungsunfähigkeit. Für Lebensgefährten besonders wichtig, da sie ohne Vollmacht kein automatisches Vertretungsrecht haben. Alles zur Vorsorgevollmacht im Detail.

Testament als wichtigste Absicherung

Das Testament ist für Lebensgefährten das zentrale Instrument der erbrechtlichen Vorsorge. Anders als ein Erbvertrag – der nur zwischen Ehepartnern geschlossen werden kann – steht das Testament jedem offen. Der Lebensgefährte kann als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Allerdings gibt es eine entscheidende Einschränkung: Hat der Verstorbene Kinder, steht diesen ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Kind und keinem Ehegatten wäre das die Hälfte des gesamten Nachlasses. Das bedeutet: Selbst wenn der Verstorbene seinen Lebensgefährten per Testament zum Alleinerben bestimmt, kann das Kind seinen Pflichtteil fordern. Wie genau die Pflichtteilsberechnung und Schenkungsanrechnung funktioniert, haben wir in einem eigenen Beitrag erklärt.

💡 Praxistipp: Testament regelmäßig aktualisieren
Lebensumstände ändern sich. Wenn Sie Kinder bekommen, eine Immobilie kaufen oder Ihr Vermögen sich wesentlich verändert, sollten Sie Ihr Testament prüfen und gegebenenfalls anpassen. Ein beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegtes Testament bietet zusätzliche Sicherheit, dass es im Verlassenschaftsverfahren auch gefunden wird.

Gemeinsame Immobilie – Eigentumsverhältnisse im Todesfall

Besitzen beide Lebensgefährten eine Immobilie gemeinsam, wird die Situation beim Tod eines Partners komplex. Anders als oft angenommen geht der Anteil des Verstorbenen nicht automatisch auf den überlebenden Partner über. Der Hälfteanteil fällt in den Nachlass und wird an die gesetzlichen Erben oder testamentarisch Bedachten verteilt.

Der überlebende Lebensgefährte bleibt zwar Eigentümer seiner Hälfte, muss sich aber das Eigentum mit den Erben des Verstorbenen teilen. Diese können – sofern keine andere Regelung besteht – die Teilung verlangen, was im schlimmsten Fall den Verkauf der Immobilie erzwingt. Besonders problematisch: Wenn die Immobilie im Alleineigentum des verstorbenen Partners stand, verliert der Lebensgefährte nach Ablauf des einjährigen Wohnrechts (§ 745 ABGB) jeden Rechtstitel zum Verbleib.

Bei Immobilienübertragungen zu Lebzeiten sollten daher frühzeitig klare Eigentumsverhältnisse und eine testamentarische Regelung geschaffen werden.

💡 Praxistipp: Wohnungseigentum statt schlichtem Miteigentum
Wenn Sie als Lebensgefährten gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben, lassen Sie Wohnungseigentum (nach WEG 2002) begründen. Das bietet mehr Schutz als schlichtes Miteigentum, weil bei Wohnungseigentum nach § 14 WEG ein Aufgriffsrecht des überlebenden Partners besteht: Sie können den Anteil des Verstorbenen zum Verkehrswert übernehmen und so eine Zwangsversteigerung durch die Erben verhindern.

Steuerliche Aspekte beim Erben in der Lebensgemeinschaft

Österreich kennt seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr. Das gilt unabhängig davon, ob der Erbe ein Ehepartner, ein Lebensgefährte oder eine gänzlich fremde Person ist. Der Erwerb von Todes wegen löst grundsätzlich keine Einkommensteuer aus.

Allerdings gibt es bei Immobilien eine wichtige Ausnahme: Der Übergang einer Liegenschaft – sei es durch Erbschaft, Testament oder Vermächtnis – unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Seit der GrESt-Verschärfung 2026 beträgt der Steuersatz für den unentgeltlichen Erwerb im Familienkreis (Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 GrEStG): 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für den Betrag zwischen 250.000 und 400.000 Euro, und 3,5 % darüber. Dieser begünstigte Tarif gilt auch für Lebensgefährten, sofern die Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird.

Zusätzlich fällt die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % des Verkehrswerts an. Bei einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro kommen so rund 5.650 Euro an GrESt plus 4.400 Euro an Eintragungsgebühr zusammen – insgesamt über 10.000 Euro an Nebenkosten.

Häufige Fehler bei der Absicherung von Lebensgefährten

In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Versäumnisse. Die folgenden Fehler haben mitunter gravierende Folgen für den überlebenden Partner.

Kein Testament trotz jahrelanger Lebensgemeinschaft
Der häufigste und folgenreichste Fehler. Ohne Testament erbt der Lebensgefährte nichts – egal ob die Beziehung zwei oder dreißig Jahre gedauert hat. Das Gesetz kennt kein „Gewohnheitserbrecht“.
Vertrauen auf das außerordentliche Erbrecht
Manche Paare glauben, § 748 ABGB biete ausreichend Schutz. Tatsächlich greift dieses Recht nur, wenn es keine einzige verwandte Person gibt – ein Szenario, das in der Praxis kaum vorkommt.
Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigt
Wer seinen Lebensgefährten per Testament zum Alleinerben einsetzt, vergisst oft die Pflichtteilsansprüche der Kinder. Diese können bis zur Hälfte des Nachlasses fordern – und das in bar.
Immobilie nur auf einen Partner eingetragen
Steht die gemeinsam bewohnte Immobilie nur im Eigentum des Verstorbenen, verliert der überlebende Partner nach einem Jahr sein Wohnrecht. Ohne Testament oder Miteigentum kann er zum Auszug gezwungen werden.
Lebensversicherung ohne Begünstigtenklausel
Ist kein Begünstigter namentlich benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Der Lebensgefährte geht leer aus, obwohl die Versicherung eigentlich für ihn gedacht war.

Sonderfälle in der Praxis

Gemeinsame Kinder von Lebensgefährten

Haben Lebensgefährten gemeinsame Kinder, ändert das nichts an der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Partners. Die Kinder erben als gesetzliche Erben der ersten Linie den gesamten Nachlass. Der Lebensgefährte geht weiterhin leer aus. Allerdings kann es im Ergebnis zu einer „faktischen Absicherung“ kommen: Sind die Kinder minderjährig und lebt der überlebende Partner mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, wird er als gesetzlicher Vertreter der Kinder deren Erbteil verwalten – allerdings unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichts.

Patchwork-Familien und Stiefkinder

In Patchwork-Konstellationen wird die Lage noch komplizierter. Bringt ein Partner Kinder aus einer früheren Beziehung mit, sind diese allein erbberechtigt. Der neue Lebensgefährte und dessen Kinder haben keinerlei erbrechtlichen Anspruch. Selbst wenn der Lebensgefährte die Stiefkinder jahrzehntelang mitversorgt hat, begründet das kein Erbrecht. Hier ist ein Testament besonders dringend – idealerweise eines, das sowohl den Partner als auch die leiblichen und die Stiefkinder angemessen berücksichtigt.

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

Gleichgeschlechtliche Paare stehen erbrechtlich vor denselben Herausforderungen wie verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Seit 2019 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Wer nicht heiraten möchte, hat genau die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie jeder andere Lebensgefährte – und denselben Handlungsbedarf bei der Vorsorge.

Mietwohnung des Verstorbenen

Lebte das Paar in einer Mietwohnung, die auf den verstorbenen Partner lief, kann der überlebende Lebensgefährte unter bestimmten Voraussetzungen in den Mietvertrag eintreten. Nach § 14 Abs 3 MRG besteht ein Eintrittsrecht für den Lebensgefährten, wenn er mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dringenden Wohnbedarf hat. Dieses Eintrittsrecht gilt allerdings nur bei Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich des MRG.

✅ Checkliste: Absicherung für Lebensgefährten
☑️
Testament errichten – Lebensgefährten als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Am besten beim Rechtsanwalt oder Notar.
☑️
Pflichtteilsansprüche kalkulieren – Prüfen, welche Pflichtteilsansprüche der Kinder bestehen und wie diese bedient werden können.
☑️
Lebensversicherung prüfen – Begünstigtenklausel auf den Lebensgefährten lauten lassen. Regelmäßig überprüfen.
☑️
Immobilieneigentum klären – Miteigentum oder Wohnungseigentum begründen. Grundbücherliches Wohnrecht eintragen lassen.
☑️
Vorsorgevollmacht errichten – Gegenseitige Vertretung bei Handlungsunfähigkeit regeln.
☑️
Mietvertrag prüfen – Steht der Mietvertrag nur auf einen Partner? Eintrittsrecht nach § 14 MRG sicherstellen.
☑️
Kontovollmachten einrichten – Ohne Vollmacht wird das Konto des Verstorbenen gesperrt. Der überlebende Partner hat keinen Zugriff, bis das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist.

Häufige Fragen zum Erbrecht für Lebensgefährten

Hat ein Lebensgefährte Anspruch auf einen Pflichtteil?
Nein. In Österreich haben nur Ehepartner (und eingetragene Partner) sowie Nachkommen ein Pflichtteilsrecht. Lebensgefährten sind davon ausdrücklich ausgeschlossen – unabhängig von der Dauer der Beziehung oder dem gemeinsamen Vermögensaufbau. Ohne Testament erbt der Lebensgefährte in den allermeisten Fällen nichts.
Wie lange darf der Lebensgefährte nach dem Tod des Partners in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB gewährt dem überlebenden Lebensgefährten ein Wohnrecht für ein Jahr ab dem Todestag. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt in den letzten drei Jahren vor dem Tod. Danach muss der Lebensgefährte ausziehen, sofern kein anderer Rechtstitel besteht (eigener Mietvertrag, Miteigentum, grundbücherliches Wohnrecht).
Kann ich meinen Lebensgefährten per Testament zum Alleinerben machen?
Grundsätzlich ja. Allerdings müssen Pflichtteilsansprüche beachtet werden: Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, den auch ein Testament nicht entziehen kann. Der Lebensgefährte erhält dann den Nachlass abzüglich der Pflichtteile. Bei einem Kind und keinem Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesamten Nachlasses.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Lebensgefährten haben in Österreich kein Pflichtteilsrecht und kein reguläres gesetzliches Erbrecht.
2. Das außerordentliche Erbrecht (§ 748 ABGB) greift nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben existieren – in der Praxis ein seltener Ausnahmefall.
3. Das Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB) gewährt nur ein Jahr Wohnrecht – Ehepartner erhalten es unbefristet.
4. Ein Testament ist das wichtigste Instrument der Absicherung. Erbvertrag ist nur Ehepartnern vorbehalten.
5. Eine Lebensversicherung mit namentlicher Begünstigtenklausel geht am Nachlass vorbei und bietet pflichtteilssicheren Schutz.
6. Bei gemeinsamer Immobilie: Miteigentum oder Wohnungseigentum begründen und zusätzlich ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.
7. Ergänzend: Vorsorgevollmacht für die gegenseitige Vertretung und Kontovollmachten für den Zugriff auf laufende Konten einrichten.

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Als Lebensgefährte sind Sie im Erbrecht auf aktive Vorsorge angewiesen. In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig unverheiratete Paare zur optimalen Absicherung – vom Testament über die Immobilienplanung bis zur Lebensversicherung. Wir prüfen Ihre persönliche Situation, identifizieren Risiken und erarbeiten eine Lösung, die Ihren Partner und Ihre Familie schützt. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Rechtsinformation dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: April 2026.

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