Ehebruch gilt in Österreich als schwere Eheverfehlung – und die rechtlichen Konsequenzen gehen weit über das Ende der Beziehung hinaus. Wer beim Fremdgehen ertappt wird, riskiert das Alleinverschulden an der Scheidung, den vollständigen Verlust des nachehelichen Unterhalts und sogar den Ausschluss von der Witwenpension. Gleichzeitig ist die Beweislage oft komplex, und es gelten strenge Fristen. Dieser Beitrag erklärt, was Ehebruch rechtlich bedeutet, welche konkreten Folgen für Unterhalt, Verschulden und Pensionsansprüche drohen und wie Sie Ihre Position – ob als betrogener oder beschuldigter Ehepartner – absichern.
Ehebruch als schwere Eheverfehlung im österreichischen Recht
Ehebruch ist in Österreich seit der Reform des Strafrechts 1997 nicht mehr strafbar. Die strafrechtliche Abschaffung ändert aber nichts an den zivilrechtlichen Folgen: Im Scheidungsrecht bleibt Ehebruch eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Diese Bestimmung erlaubt die Scheidung, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wertet Ehebruch regelmäßig als eine der gravierendsten Eheverfehlungen überhaupt. Anders als bei anderen Verfehlungen – etwa dem Verstoß gegen die Beistandspflicht oder der Integrationsverhinderung – bedarf es bei nachgewiesenem Ehebruch in der Regel keiner zusätzlichen Begründung, warum die Ehe dadurch zerrüttet wurde. Das Gericht geht davon aus, dass ein außereheliches Verhältnis die Ehe in ihrem Kern verletzt.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder Flirt oder intensive Kontakt mit einer anderen Person erreicht die Schwelle des Ehebruchs. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung der Geschlechtsverkehr oder zumindest eine geschlechtliche Handlung. Reine emotionale Affären können zwar ebenfalls Eheverfehlungen darstellen, werden aber nicht als Ehebruch im engeren Sinn qualifiziert.
Der allein schuldige Ehegatte verliert den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG vollständig.
Bei Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten entfällt die Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG.
Das Verschulden kann bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens berücksichtigt werden – insbesondere bei der Ehewohnung.
Der allein schuldige Teil muss in der Regel die Verfahrenskosten tragen – einschließlich möglicher Detektivkosten.
Mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des geschiedenen Ehegatten – bei Alleinverschulden ohne Ausgleich.
Alleinverschulden vs. Mitverschulden: Die entscheidende Weichenstellung
Die zentrale Frage bei einer Scheidung wegen Ehebruch ist die Verschuldensverteilung. Nicht jeder Ehebruch führt automatisch zum Alleinverschulden. Das Gericht prüft das Gesamtbild der Ehe – und dabei kann auch das Verhalten des betrogenen Ehepartners eine Rolle spielen. Wer etwa selbst schwere Eheverfehlungen begangen hat (Gewalt, wirtschaftliche Vernachlässigung, jahrelange Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft), muss damit rechnen, dass das Gericht ein Mitverschulden oder sogar ein überwiegendes Mitverschulden feststellt.
Die Verschuldensabstufung kennt drei Varianten: Alleinverschulden eines Partners, überwiegendes Verschulden eines Partners (mit geringerem Verschulden des anderen) und beiderseitiges gleichteiliges Verschulden. Jede Stufe hat andere Konsequenzen für Unterhalt und Pension.
Nur der untreue Partner trägt Schuld. Der betrogene Partner hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Das Gericht spricht Alleinverschulden aus.
Auch der betrogene Partner hat Eheverfehlungen begangen (z. B. Gewalt, wirtschaftliche Vernachlässigung). Das Gericht gewichtet das Verschulden beider Seiten.
In der Praxis ist die Abgrenzung selten schwarz-weiß. Bei einer strittigen Scheidung versucht die Gegenseite regelmäßig, eigene Verfehlungen des betrogenen Partners aufzuzeigen, um das Verschulden zu verteilen. Häufig gelingt das auch: Viele Ehen, in denen Ehebruch vorkommt, sind bereits vorher zerrüttet gewesen – und das Gericht berücksichtigt die Vorgeschichte.
Ehebruch und Unterhalt: Was Sie verlieren können
Die Unterhaltsfrage ist oft der wirtschaftlich bedeutsamste Aspekt bei einer Scheidung wegen Ehebruch. Dabei muss man zwischen dem Unterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) und dem nachehelichen Unterhalt (§§ 66–68 EheG) unterscheiden.
Unterhalt während aufrechter Ehe
Solange die Ehe aufrecht ist, schulden sich die Ehegatten gegenseitigen Unterhalt nach § 94 ABGB. Ein Ehebruch ändert daran zunächst nichts. Selbst wenn ein Partner bereits ausgezogen ist: Bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht die Unterhaltspflicht weiter. Erst mit dem Scheidungsurteil gelten die Sonderregeln des EheG.
Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung
Hier schlägt das Verschuldensprinzip voll durch. § 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch des schuldlosen Ehegatten: Hat das Gericht Alleinverschulden des untreuen Partners festgestellt, steht diesem kein nachehelicher Unterhalt zu – egal wie bedürftig er ist. Das kann bei langen Ehen, in denen ein Partner die Karriere zugunsten der Familie aufgegeben hat, existenzbedrohend sein.
Umgekehrt kann der schuldlose Partner vom allein schuldigen nachehelichen Unterhalt verlangen. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen – als Richtwert gelten 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (bei Eigenerwerbstätigkeit des Berechtigten 40 Prozent der Differenz).
Bei Mitverschulden beider Seiten kommt § 68 EheG zum Tragen. Hier kann das Gericht dem weniger schuldigen Teil einen Unterhaltsbeitrag zusprechen, der sich nach Billigkeit richtet. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Verschuldensanteil ab. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner im Scheidungsvergleich den Unterhalt frei regeln – allerdings mit den Grenzen der Sittenwidrigkeit.
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Klagefrist ab Kenntnis | 6 Monate | § 57 Abs 1 EheG |
| Absolute Verjährung | 10 Jahre ab Verfehlung | § 57 Abs 1 EheG |
| Verzeihung | Sofort (kein Fristlauf) | § 56 EheG |
| Dauernde Eheverfehlung | Frist beginnt mit Ende der Verfehlung | OGH-Rechtsprechung |
| Unterhaltsklage nach Scheidung | Keine Verjährung (bei Bedürftigkeit) | § 66 EheG |
Ehebruch und Pensionsansprüche: Witwenpension in Gefahr
Ein Aspekt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Ehebruch kann auch die Witwenpension kosten. § 258 Abs 4 ASVG schließt den Anspruch auf Witwenpension aus, wenn die Ehe wegen Alleinverschuldens des überlebenden Ehegatten geschieden wurde. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat oder wie hoch die Pension des Verstorbenen war.
Konkret bedeutet das: Wird die Ehe wegen Ehebruch mit Alleinverschulden des untreuen Partners geschieden und verstirbt der andere Partner später, hat der geschiedene Ehegatte keinen Anspruch auf Witwenpension. Bei Mitverschulden oder überwiegendem Verschulden bleibt der Anspruch hingegen grundsätzlich erhalten – er wird allerdings mit dem eigenen Einkommen und der Ehedauer verrechnet.
Für geschiedene Ehegatten ohne Alleinverschulden gilt § 258 Abs 4 lit a ASVG: Sie behalten den Anspruch auf Witwenpension, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder wenn der verstorbene Partner einen Unterhaltsbeitrag geleistet hat. Die Höhe ist in der Regel geringer als bei aufrechter Ehe und richtet sich nach dem Unterhaltsbeitrag.
Gerade bei Ehen mit großem Einkommensunterschied oder wenn ein Partner kurz vor der Pension steht, sollte die Frage der Verschuldensverteilung besonders sorgfältig abgewogen werden. In unserer Praxis erleben wir regelmäßig, dass eine einvernehmliche Scheidung ohne Verschuldensausspruch für beide Seiten wirtschaftlich günstiger ist als ein jahrelanger Streit um Allein- oder Mitverschulden – auch wenn emotional verständlicherweise das Bedürfnis nach Gerechtigkeit überwiegt.
Ablauf einer Verschuldensscheidung wegen Ehebruch
Wer eine Scheidung wegen Ehebruch anstrebt, muss eine Scheidungsklage nach § 49 EheG beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Das Verfahren folgt einem festen Ablauf – und ist deutlich aufwändiger als eine einvernehmliche Scheidung.
Beweise sichern (Nachrichten, Fotos, Zeugenaussagen). Anwaltliche Beratung zur Erfolgsaussicht und Strategie einholen.
Klageschrift beim zuständigen Bezirksgericht (Wohnsitz des Beklagten). Die Klage muss innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis erfolgen (§ 57 EheG).
Beide Parteien werden angehört. Zeugen (Privatdetektiv, Nachbarn, Freunde) werden einvernommen. Urkunden (Nachrichten, Fotos) vorgelegt.
Das Gericht entscheidet über Scheidung und Verschulden (Alleinverschulden oder Mitverschulden). Der Scheidungsausspruch kann auch ohne Verschuldensausspruch erfolgen.
Kläger erhält vollen Unterhaltsanspruch und behält Pensionsansprüche.
Unterhalt nach Billigkeit (§ 68 EheG). Pension bleibt, aber Unterhaltsanspruch gemindert.
Ehebruch beweisen: Welche Beweismittel zählen?
Die Beweislast liegt beim Kläger: Wer Ehebruch als Scheidungsgrund geltend macht, muss ihn nachweisen. Das ist in der Praxis oft die größte Hürde. Ein bloßer Verdacht oder ein „Bauchgefühl“ reicht nicht. Das Gericht verlangt konkrete, nachvollziehbare Beweismittel.
Die gute Nachricht: Es muss nicht der Geschlechtsverkehr selbst bewiesen werden. Es genügt, wenn die Gesamtheit der Indizien keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt. Man spricht vom Indizienbeweis – einer Beweiskette, die in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Gerichts begründet.
Ein besonderer Hinweis zur Verwertbarkeit: Rechtswidrig erlangte Beweise (z. B. durch Hacken des Handys, Mitlesen geschützter E-Mails durch Umgehung von Passwörtern, heimliche GPS-Tracker) sind im Zivilverfahren nicht generell unverwertbar – das österreichische Recht kennt kein striktes Beweisverwertungsverbot wie das US-amerikanische Strafrecht. Allerdings wägt das Gericht zwischen dem Beweisinteresse und dem Persönlichkeitsrecht ab. Screenshots von offen einsehbaren Nachrichten oder gemeinsam genutzten Geräten sind in der Regel unproblematisch.
Die Kosten eines Privatdetektivs können im Scheidungsverfahren als Prozesskosten geltend gemacht werden. Der OGH hat wiederholt entschieden, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn die Beauftragung zur Beweisführung notwendig war und keine milderen Mittel zur Verfügung standen. Entscheidend ist, dass der Detektiv vor Einbringung der Klage beauftragt wird – nachträgliche Observationen ohne konkreten Anlass werden als unverhältnismäßig eingestuft.
Häufige Fehler bei Ehebruch und Scheidung
In unserer Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler – sowohl auf Seiten des betrogenen als auch des untreuen Partners. Viele davon lassen sich vermeiden, wenn man die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt.
Sonderfälle aus der Praxis
Ehebruch während der Trennung
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, dass Ehebruch nach der räumlichen Trennung keine Eheverfehlung mehr darstellt. Das ist falsch. Solange die Ehe aufrecht ist – und das ist sie bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil –, stellt Ehebruch eine Eheverfehlung dar. Allerdings gewichtet der OGH den Zeitpunkt: Ehebruch nach bereits eingetretener Zerrüttung wird weniger schwer gewertet als Ehebruch in einer intakten Ehe. Wer eine neue Beziehung erst nach der Trennung beginnt, muss trotzdem mit einer Verschuldensanrechnung rechnen – aber nicht zwingend mit Alleinverschulden.
Verzeihung: Wann verfällt der Scheidungsgrund?
§ 56 EheG regelt die Verzeihung: Ein Ehegatte, der die Verfehlung verziehen hat, kann sie nicht mehr als Scheidungsgrund geltend machen. Die Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden – sie kann auch konkludent durch Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft in Kenntnis des Ehebruchs erfolgen. Entscheidend ist der Wille zur Verzeihung. Wer nach Entdeckung des Ehebruchs monatelang zusammenbleibt, ohne die Scheidung einzuleiten, riskiert, dass das Gericht eine stillschweigende Verzeihung annimmt.
Ehebruch und Obsorge: Kein direkter Zusammenhang
Die Frage, wer nach der Scheidung die Obsorge für gemeinsame minderjährige Kinder erhält, hängt ausschließlich vom Kindeswohl ab – nicht vom Verschulden an der Scheidung. Ein Elternteil, der Ehebruch begangen hat, ist dadurch nicht automatisch ein schlechter Elternteil. Das Gericht prüft die Bindung des Kindes, die Erziehungsfähigkeit, die Betreuungsmöglichkeiten und den Kindeswillen. Nur wenn das außereheliche Verhältnis das Kind direkt beeinträchtigt hat (z. B. durch Vernachlässigung), kann es in die Obsorgefrage einfließen.
Die Entscheidung zwischen einvernehmlicher und strittiger Scheidung sollte nicht im Affekt getroffen werden. In vielen Fällen – besonders wenn Kinder beteiligt sind oder die Beweislage unsicher ist – bringt eine einvernehmliche Lösung mit klarer Vereinbarung zu Unterhalt und Vermögen mehr als ein langwieriges Verschuldensverfahren. Lassen Sie sich vor der Klageeinbringung beraten, welche Strategie in Ihrer konkreten Situation das beste Ergebnis verspricht.
Häufige Fragen zu Ehebruch und Scheidung in Österreich
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Ob Sie betrogen wurden oder Ihnen Ehebruch vorgeworfen wird – die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind erheblich. Bei Brandauer Rechtsanwälte beraten wir Sie zu Ihrer konkreten Situation, schätzen die Erfolgsaussichten einer Verschuldensscheidung realistisch ein und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die Strategie, die Ihren Interessen am besten dient. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre familienrechtliche Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Stand: April 2026.