Ehebruch in Österreich: Rechtliche Konsequenzen für Scheidung, Unterhalt und Pension

Ehebruch gilt in Österreich als schwere Eheverfehlung – und die rechtlichen Konsequenzen gehen weit über das Ende der Beziehung hinaus. Wer beim Fremdgehen ertappt wird, riskiert das Alleinverschulden an der Scheidung, den vollständigen Verlust des nachehelichen Unterhalts und sogar den Ausschluss von der Witwenpension. Gleichzeitig ist die Beweislage oft komplex, und es gelten strenge Fristen. Dieser Beitrag erklärt, was Ehebruch rechtlich bedeutet, welche konkreten Folgen für Unterhalt, Verschulden und Pensionsansprüche drohen und wie Sie Ihre Position – ob als betrogener oder beschuldigter Ehepartner – absichern.

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Ehebruch als schwere Eheverfehlung im österreichischen Recht

Ehebruch ist in Österreich seit der Reform des Strafrechts 1997 nicht mehr strafbar. Die strafrechtliche Abschaffung ändert aber nichts an den zivilrechtlichen Folgen: Im Scheidungsrecht bleibt Ehebruch eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Diese Bestimmung erlaubt die Scheidung, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wertet Ehebruch regelmäßig als eine der gravierendsten Eheverfehlungen überhaupt. Anders als bei anderen Verfehlungen – etwa dem Verstoß gegen die Beistandspflicht oder der Integrationsverhinderung – bedarf es bei nachgewiesenem Ehebruch in der Regel keiner zusätzlichen Begründung, warum die Ehe dadurch zerrüttet wurde. Das Gericht geht davon aus, dass ein außereheliches Verhältnis die Ehe in ihrem Kern verletzt.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder Flirt oder intensive Kontakt mit einer anderen Person erreicht die Schwelle des Ehebruchs. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung der Geschlechtsverkehr oder zumindest eine geschlechtliche Handlung. Reine emotionale Affären können zwar ebenfalls Eheverfehlungen darstellen, werden aber nicht als Ehebruch im engeren Sinn qualifiziert.

⚖️
Folgen bei Alleinverschulden wegen Ehebruch
Konsequenzen nach § 49 EheG und Folgeregelungen
1
Kein nachehelicher Unterhalt
Der allein schuldige Ehegatte verliert den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG vollständig.
2
Kein Anspruch auf Witwenpension
Bei Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten entfällt die Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG.
3
Nachteil bei der Vermögensaufteilung
Das Verschulden kann bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens berücksichtigt werden – insbesondere bei der Ehewohnung.
4
Scheidungskosten tragen
Der allein schuldige Teil muss in der Regel die Verfahrenskosten tragen – einschließlich möglicher Detektivkosten.
5
Verschlechterter Erbrechts-Ausschluss
Mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des geschiedenen Ehegatten – bei Alleinverschulden ohne Ausgleich.

Alleinverschulden vs. Mitverschulden: Die entscheidende Weichenstellung

Die zentrale Frage bei einer Scheidung wegen Ehebruch ist die Verschuldensverteilung. Nicht jeder Ehebruch führt automatisch zum Alleinverschulden. Das Gericht prüft das Gesamtbild der Ehe – und dabei kann auch das Verhalten des betrogenen Ehepartners eine Rolle spielen. Wer etwa selbst schwere Eheverfehlungen begangen hat (Gewalt, wirtschaftliche Vernachlässigung, jahrelange Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft), muss damit rechnen, dass das Gericht ein Mitverschulden oder sogar ein überwiegendes Mitverschulden feststellt.

Die Verschuldensabstufung kennt drei Varianten: Alleinverschulden eines Partners, überwiegendes Verschulden eines Partners (mit geringerem Verschulden des anderen) und beiderseitiges gleichteiliges Verschulden. Jede Stufe hat andere Konsequenzen für Unterhalt und Pension.

🎯
Alleinverschulden
Nur ein Partner schuldig

Nur der untreue Partner trägt Schuld. Der betrogene Partner hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Das Gericht spricht Alleinverschulden aus.

Unterhalt: Schuldiger verliert Anspruch komplett
Pension: Witwenpension ausgeschlossen (§ 258 Abs 4 ASVG)
⚖️
Mitverschulden
Beide tragen Schuld

Auch der betrogene Partner hat Eheverfehlungen begangen (z. B. Gewalt, wirtschaftliche Vernachlässigung). Das Gericht gewichtet das Verschulden beider Seiten.

Unterhalt: Richtet sich nach Verschuldensanteil (§ 68 EheG)
Pension: Witwenpension bleibt grundsätzlich erhalten

In der Praxis ist die Abgrenzung selten schwarz-weiß. Bei einer strittigen Scheidung versucht die Gegenseite regelmäßig, eigene Verfehlungen des betrogenen Partners aufzuzeigen, um das Verschulden zu verteilen. Häufig gelingt das auch: Viele Ehen, in denen Ehebruch vorkommt, sind bereits vorher zerrüttet gewesen – und das Gericht berücksichtigt die Vorgeschichte.

Ehebruch und Unterhalt: Was Sie verlieren können

Die Unterhaltsfrage ist oft der wirtschaftlich bedeutsamste Aspekt bei einer Scheidung wegen Ehebruch. Dabei muss man zwischen dem Unterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) und dem nachehelichen Unterhalt (§§ 66–68 EheG) unterscheiden.

Unterhalt während aufrechter Ehe

Solange die Ehe aufrecht ist, schulden sich die Ehegatten gegenseitigen Unterhalt nach § 94 ABGB. Ein Ehebruch ändert daran zunächst nichts. Selbst wenn ein Partner bereits ausgezogen ist: Bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht die Unterhaltspflicht weiter. Erst mit dem Scheidungsurteil gelten die Sonderregeln des EheG.

Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung

Hier schlägt das Verschuldensprinzip voll durch. § 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch des schuldlosen Ehegatten: Hat das Gericht Alleinverschulden des untreuen Partners festgestellt, steht diesem kein nachehelicher Unterhalt zu – egal wie bedürftig er ist. Das kann bei langen Ehen, in denen ein Partner die Karriere zugunsten der Familie aufgegeben hat, existenzbedrohend sein.

Umgekehrt kann der schuldlose Partner vom allein schuldigen nachehelichen Unterhalt verlangen. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen – als Richtwert gelten 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (bei Eigenerwerbstätigkeit des Berechtigten 40 Prozent der Differenz).

Bei Mitverschulden beider Seiten kommt § 68 EheG zum Tragen. Hier kann das Gericht dem weniger schuldigen Teil einen Unterhaltsbeitrag zusprechen, der sich nach Billigkeit richtet. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Verschuldensanteil ab. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner im Scheidungsvergleich den Unterhalt frei regeln – allerdings mit den Grenzen der Sittenwidrigkeit.

⏱️ Fristen im Überblick: Ehebruch und Scheidung
Frist Dauer Rechtsgrundlage
Klagefrist ab Kenntnis 6 Monate § 57 Abs 1 EheG
Absolute Verjährung 10 Jahre ab Verfehlung § 57 Abs 1 EheG
Verzeihung Sofort (kein Fristlauf) § 56 EheG
Dauernde Eheverfehlung Frist beginnt mit Ende der Verfehlung OGH-Rechtsprechung
Unterhaltsklage nach Scheidung Keine Verjährung (bei Bedürftigkeit) § 66 EheG
Hinweis: Die 6-Monats-Frist beginnt erst mit sicherer Kenntnis des Ehebruchs – ein bloßer Verdacht löst den Fristlauf noch nicht aus.

Ehebruch und Pensionsansprüche: Witwenpension in Gefahr

Ein Aspekt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Ehebruch kann auch die Witwenpension kosten. § 258 Abs 4 ASVG schließt den Anspruch auf Witwenpension aus, wenn die Ehe wegen Alleinverschuldens des überlebenden Ehegatten geschieden wurde. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat oder wie hoch die Pension des Verstorbenen war.

Konkret bedeutet das: Wird die Ehe wegen Ehebruch mit Alleinverschulden des untreuen Partners geschieden und verstirbt der andere Partner später, hat der geschiedene Ehegatte keinen Anspruch auf Witwenpension. Bei Mitverschulden oder überwiegendem Verschulden bleibt der Anspruch hingegen grundsätzlich erhalten – er wird allerdings mit dem eigenen Einkommen und der Ehedauer verrechnet.

Für geschiedene Ehegatten ohne Alleinverschulden gilt § 258 Abs 4 lit a ASVG: Sie behalten den Anspruch auf Witwenpension, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder wenn der verstorbene Partner einen Unterhaltsbeitrag geleistet hat. Die Höhe ist in der Regel geringer als bei aufrechter Ehe und richtet sich nach dem Unterhaltsbeitrag.

💡 Praxistipp: Pensionsansprüche vorab klären

Gerade bei Ehen mit großem Einkommensunterschied oder wenn ein Partner kurz vor der Pension steht, sollte die Frage der Verschuldensverteilung besonders sorgfältig abgewogen werden. In unserer Praxis erleben wir regelmäßig, dass eine einvernehmliche Scheidung ohne Verschuldensausspruch für beide Seiten wirtschaftlich günstiger ist als ein jahrelanger Streit um Allein- oder Mitverschulden – auch wenn emotional verständlicherweise das Bedürfnis nach Gerechtigkeit überwiegt.

Ablauf einer Verschuldensscheidung wegen Ehebruch

Wer eine Scheidung wegen Ehebruch anstrebt, muss eine Scheidungsklage nach § 49 EheG beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Das Verfahren folgt einem festen Ablauf – und ist deutlich aufwändiger als eine einvernehmliche Scheidung.

📋
Ablauf: Verschuldensscheidung wegen Ehebruch
1
Beweissicherung und Beratung
Beweise sichern (Nachrichten, Fotos, Zeugenaussagen). Anwaltliche Beratung zur Erfolgsaussicht und Strategie einholen.
2
Scheidungsklage einbringen
Klageschrift beim zuständigen Bezirksgericht (Wohnsitz des Beklagten). Die Klage muss innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis erfolgen (§ 57 EheG).
6M
Achtung Frist: 6 Monate ab sicherer Kenntnis des Ehebruchs. Nach Ablauf kann Ehebruch nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.
3
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Beide Parteien werden angehört. Zeugen (Privatdetektiv, Nachbarn, Freunde) werden einvernommen. Urkunden (Nachrichten, Fotos) vorgelegt.
4
Urteil über Verschulden und Scheidung
Das Gericht entscheidet über Scheidung und Verschulden (Alleinverschulden oder Mitverschulden). Der Scheidungsausspruch kann auch ohne Verschuldensausspruch erfolgen.
Alleinverschulden des Beklagten
Kläger erhält vollen Unterhaltsanspruch und behält Pensionsansprüche.
Mitverschulden festgestellt
Unterhalt nach Billigkeit (§ 68 EheG). Pension bleibt, aber Unterhaltsanspruch gemindert.

Ehebruch beweisen: Welche Beweismittel zählen?

Die Beweislast liegt beim Kläger: Wer Ehebruch als Scheidungsgrund geltend macht, muss ihn nachweisen. Das ist in der Praxis oft die größte Hürde. Ein bloßer Verdacht oder ein „Bauchgefühl“ reicht nicht. Das Gericht verlangt konkrete, nachvollziehbare Beweismittel.

Die gute Nachricht: Es muss nicht der Geschlechtsverkehr selbst bewiesen werden. Es genügt, wenn die Gesamtheit der Indizien keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt. Man spricht vom Indizienbeweis – einer Beweiskette, die in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Gerichts begründet.

Checkliste: Beweissicherung bei Ehebruch
☑️
Screenshots von Nachrichten – Chat-Verläufe (WhatsApp, SMS, E-Mail) mit eindeutigem Inhalt. Screenshots mit Datum anfertigen und extern sichern (Cloud, USB-Stick).
☑️
Fotos und Videos – Aufnahmen, die den untreuen Partner mit der dritten Person zeigen. Vorsicht: Heimlich angefertigte Aufnahmen sind eingeschränkt verwertbar (Recht am eigenen Bild).
☑️
Zeugenaussagen – Nachbarn, Freunde, Arbeitskollegen, die das Verhältnis bestätigen können. Auch die dritte Person kann als Zeuge geladen werden.
☑️
Detektivberichte – Professionelle Observation durch einen Privatdetektiv. Die Kosten sind als Prozesskosten erstattungsfähig (OGH-Judikatur), wenn die Observation zum Beweis geführt hat.
☑️
Hotel- und Reisebelege – Kreditkartenabrechnungen, Hotelbuchungen, Flugtickets, die gemeinsame Aufenthalte mit der dritten Person belegen.
☑️
Social-Media-Beiträge – Öffentliche Postings, Fotos oder Check-ins, die auf ein Verhältnis hindeuten. Screenshots mit Datum sichern.

Ein besonderer Hinweis zur Verwertbarkeit: Rechtswidrig erlangte Beweise (z. B. durch Hacken des Handys, Mitlesen geschützter E-Mails durch Umgehung von Passwörtern, heimliche GPS-Tracker) sind im Zivilverfahren nicht generell unverwertbar – das österreichische Recht kennt kein striktes Beweisverwertungsverbot wie das US-amerikanische Strafrecht. Allerdings wägt das Gericht zwischen dem Beweisinteresse und dem Persönlichkeitsrecht ab. Screenshots von offen einsehbaren Nachrichten oder gemeinsam genutzten Geräten sind in der Regel unproblematisch.

💡 Praxistipp: Detektivkosten als Prozesskosten

Die Kosten eines Privatdetektivs können im Scheidungsverfahren als Prozesskosten geltend gemacht werden. Der OGH hat wiederholt entschieden, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn die Beauftragung zur Beweisführung notwendig war und keine milderen Mittel zur Verfügung standen. Entscheidend ist, dass der Detektiv vor Einbringung der Klage beauftragt wird – nachträgliche Observationen ohne konkreten Anlass werden als unverhältnismäßig eingestuft.

Häufige Fehler bei Ehebruch und Scheidung

In unserer Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler – sowohl auf Seiten des betrogenen als auch des untreuen Partners. Viele davon lassen sich vermeiden, wenn man die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt.

Die 6-Monats-Frist versäumen
Wer den Ehebruch entdeckt, aber länger als 6 Monate wartet, kann ihn nicht mehr als Scheidungsgrund geltend machen (§ 57 EheG). Die Frist beginnt mit sicherer Kenntnis – nicht mit dem Verdacht. Handeln Sie zeitnah.
Ehebruch verzeihen und dann doch klagen
Wer dem untreuen Partner ausdrücklich verzeiht oder die eheliche Gemeinschaft wissentlich fortsetzt, verliert das Recht, den verziehenen Ehebruch als Scheidungsgrund heranzuziehen (§ 56 EheG). Ein erneuter Ehebruch kann aber selbstverständlich geltend gemacht werden.
Beweise nicht sichern oder vernichten
Nachrichten werden gelöscht, Screenshots nicht gemacht, der betrogene Partner konfrontiert den anderen sofort – und danach sind die Spuren verwischt. Beweissicherung geht vor Konfrontation.
Eigenes Fehlverhalten unterschätzen
Betrogene Partner gehen oft davon aus, dass der Ehebruch automatisch Alleinverschulden bedeutet. Das stimmt nicht: Wenn Sie selbst Eheverfehlungen begangen haben (Beschimpfungen, wirtschaftliche Vernachlässigung, eigene Untreue), wird das Gericht ein Mitverschulden prüfen.
Wirtschaftliche Folgen nicht durchrechnen
Eine Verschuldensscheidung dauert länger und kostet mehr als eine einvernehmliche. Prüfen Sie vorab, ob das Ergebnis (Alleinverschulden) die Mehrkosten und den Zeitaufwand rechtfertigt – oder ob eine einvernehmliche Lösung wirtschaftlich klüger wäre.
Kinder als Druckmittel einsetzen
Die Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidung richtet sich ausschließlich nach dem Kindeswohl – nicht nach dem Verschulden an der Scheidung. Wer Kinder als Druckmittel einsetzt, schadet sich selbst vor Gericht.

Sonderfälle aus der Praxis

Ehebruch während der Trennung

Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, dass Ehebruch nach der räumlichen Trennung keine Eheverfehlung mehr darstellt. Das ist falsch. Solange die Ehe aufrecht ist – und das ist sie bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil –, stellt Ehebruch eine Eheverfehlung dar. Allerdings gewichtet der OGH den Zeitpunkt: Ehebruch nach bereits eingetretener Zerrüttung wird weniger schwer gewertet als Ehebruch in einer intakten Ehe. Wer eine neue Beziehung erst nach der Trennung beginnt, muss trotzdem mit einer Verschuldensanrechnung rechnen – aber nicht zwingend mit Alleinverschulden.

Verzeihung: Wann verfällt der Scheidungsgrund?

§ 56 EheG regelt die Verzeihung: Ein Ehegatte, der die Verfehlung verziehen hat, kann sie nicht mehr als Scheidungsgrund geltend machen. Die Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden – sie kann auch konkludent durch Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft in Kenntnis des Ehebruchs erfolgen. Entscheidend ist der Wille zur Verzeihung. Wer nach Entdeckung des Ehebruchs monatelang zusammenbleibt, ohne die Scheidung einzuleiten, riskiert, dass das Gericht eine stillschweigende Verzeihung annimmt.

Ehebruch und Obsorge: Kein direkter Zusammenhang

Die Frage, wer nach der Scheidung die Obsorge für gemeinsame minderjährige Kinder erhält, hängt ausschließlich vom Kindeswohl ab – nicht vom Verschulden an der Scheidung. Ein Elternteil, der Ehebruch begangen hat, ist dadurch nicht automatisch ein schlechter Elternteil. Das Gericht prüft die Bindung des Kindes, die Erziehungsfähigkeit, die Betreuungsmöglichkeiten und den Kindeswillen. Nur wenn das außereheliche Verhältnis das Kind direkt beeinträchtigt hat (z. B. durch Vernachlässigung), kann es in die Obsorgefrage einfließen.

💡 Praxistipp: Strategie vor Emotion

Die Entscheidung zwischen einvernehmlicher und strittiger Scheidung sollte nicht im Affekt getroffen werden. In vielen Fällen – besonders wenn Kinder beteiligt sind oder die Beweislage unsicher ist – bringt eine einvernehmliche Lösung mit klarer Vereinbarung zu Unterhalt und Vermögen mehr als ein langwieriges Verschuldensverfahren. Lassen Sie sich vor der Klageeinbringung beraten, welche Strategie in Ihrer konkreten Situation das beste Ergebnis verspricht.

Häufige Fragen zu Ehebruch und Scheidung in Österreich

Welche Frist gilt, um Ehebruch als Scheidungsgrund geltend zu machen?
Die Scheidungsklage muss innerhalb von sechs Monaten ab sicherer Kenntnis des Ehebruchs eingebracht werden (§ 57 Abs 1 EheG). Ein bloßer Verdacht reicht nicht – die Frist beginnt erst, wenn Sie den Ehebruch mit ausreichender Sicherheit wissen. Nach Ablauf der Frist kann der konkrete Vorfall nicht mehr als Scheidungsgrund verwendet werden.
Verliere ich bei Ehebruch automatisch den Unterhalt?
Nur bei Alleinverschulden verliert der untreue Ehegatte den nachehelichen Unterhaltsanspruch vollständig (§ 66 EheG). Wird Mitverschulden festgestellt – etwa weil auch der betrogene Partner Eheverfehlungen begangen hat –, richtet sich der Unterhalt nach Billigkeit gemäß § 68 EheG. Der Verlust ist also nicht automatisch, sondern hängt von der Verschuldensverteilung durch das Gericht ab.
Kann ich nach einer Verzeihung trotzdem die Scheidung wegen Ehebruch einreichen?
Einen bereits verziehenen Ehebruch können Sie nicht mehr als Scheidungsgrund verwenden (§ 56 EheG). Die Verzeihung kann ausdrücklich oder durch Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft in Kenntnis des Ehebruchs erfolgen. Allerdings: Wenn Ihr Partner danach erneut Ehebruch begeht, können Sie diesen neuen Vorfall als Scheidungsgrund geltend machen – und der verziehene Vorfall kann als Hintergrund für die Gesamtbeurteilung der Ehe herangezogen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Ehebruch in Österreich – Zusammenfassung
1. Ehebruch ist eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG – zivilrechtlich relevant, auch wenn strafrechtlich nicht mehr strafbar.
2. Bei Alleinverschulden verliert der untreue Partner den nachehelichen Unterhalt (§ 66 EheG) und die Witwenpension (§ 258 Abs 4 ASVG).
3. Die Klagefrist beträgt 6 Monate ab sicherer Kenntnis des Ehebruchs (§ 57 EheG). Danach verfällt der Scheidungsgrund.
4. Verzeihung (ausdrücklich oder konkludent) schließt den verziehenen Ehebruch als Scheidungsgrund aus (§ 56 EheG).
5. Die Beweislast liegt beim Kläger – Nachrichten, Zeugen, Detektivberichte und Fotos sind die wichtigsten Beweismittel.
6. Mitverschulden ist häufig – auch der betrogene Partner kann Eheverfehlungen tragen, was die Konsequenzen für beide Seiten verändert.

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