Der Tod des geschiedenen Ehepartners wirft eine Frage auf, die viele Betroffene kalt erwischt: Steht mir als geschiedener Ehegatte eine Witwenpension zu? Die Antwort hängt in Österreich von mehreren Faktoren ab – der Ehedauer, einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung und der Verschuldensfrage bei der Scheidung. Ein vergessener Unterhaltsverzicht im Scheidungsvergleich kann den gesamten Pensionsanspruch vernichten, während eine klug formulierte Unterhaltsvereinbarung die finanzielle Absicherung für Jahrzehnte sichert. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen nach § 258 ASVG, zeigt die Berechnung der Witwenpension nach Scheidung und deckt die häufigsten Fehler auf, die geschiedene Ehegatten in Österreich teuer zu stehen kommen.
Voraussetzungen der Witwenpension für geschiedene Ehegatten
Die Witwenpension – im Gesetz als Hinterbliebenenpension bezeichnet – steht nicht nur aufrechten Ehegatten zu. Auch nach einer Scheidung kann ein Anspruch bestehen. Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 258 Abs 4 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dieser Paragraf regelt die Witwenpension für geschiedene Ehegatten und stellt drei Grundvoraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Erstens muss der verstorbene Ex-Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes eine Pension bezogen haben oder die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt haben. Das bedeutet: Er oder sie muss ausreichend Versicherungsmonate erworben haben. Zweitens darf der überlebende geschiedene Ehegatte nicht wieder geheiratet haben. Und drittens – hier liegt der eigentliche Knackpunkt – muss eine Unterhaltsverpflichtung bestanden haben.
Diese Unterhaltsverpflichtung kann sich aus zwei Quellen ergeben: entweder aus dem Scheidungsvergleich (typisch bei der einvernehmlichen Scheidung) oder aus einem gerichtlichen Urteil. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Todes tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestand oder zumindest im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt geleistet wurde.
Im Scheidungsvergleich muss eine Unterhaltspflicht vereinbart sein, oder der Verstorbene hat im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig Unterhalt gezahlt.
Wurde die Scheidung aus dem Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten ausgesprochen, besteht kein Anspruch (§ 258 Abs 4 Z 2 ASVG).
Der überlebende geschiedene Ehegatte darf vor dem Tod des Ex-Partners nicht erneut geheiratet haben.
Der verstorbene Ex-Ehegatte muss zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen haben oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt haben.
Anspruch vs. kein Anspruch: Die entscheidenden Weichenstellungen
In der Praxis scheitert der Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung an zwei Hauptgründen: dem Unterhaltsverzicht und der Verschuldensfrage. Beide Punkte verdienen eine genaue Betrachtung, denn sie werden bei der Scheidungsfolgenvereinbarung oft nicht ausreichend bedacht.
Der häufigste Stolperstein ist der Unterhaltsverzicht. Bei einvernehmlichen Scheidungen vereinbaren die Eheleute regelmäßig einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht. Das klingt zunächst fair und sauber. Die Folge ist aber, dass damit auch der spätere Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung verloren geht. Denn ohne Unterhaltspflicht fehlt eine der zentralen Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG. Viele Betroffene erfahren das erst Jahre nach der Scheidung, wenn der Ex-Partner stirbt – und die PVA den Antrag ablehnt.
Die zweite Weichenstellung betrifft die Verschuldensfrage. Bei einer Scheidung aus Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten – etwa wegen Ehebruchs oder einer anderen schweren Eheverfehlung – entfällt der Anspruch ebenfalls. Bei überwiegendem Verschulden oder gleichteiligem Verschulden bleibt der Anspruch hingegen bestehen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterscheidung zwischen Alleinverschulden und überwiegendem Verschulden ist daher nicht nur für den Ehegattenunterhalt relevant, sondern auch für die spätere Witwenpension.
Unterhaltspflicht im Scheidungsvergleich vereinbart oder gerichtlich festgesetzt.
Einvernehmliche Scheidung ohne Unterhaltsverzicht oder mit laufender Unterhaltszahlung.
Scheidung aus Verschulden des Verstorbenen oder beiderseitigem Verschulden.
Wechselseitiger Unterhaltsverzicht im Scheidungsvergleich vereinbart.
Scheidung aus Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten (§ 258 Abs 4 Z 2 ASVG).
Wiederverheiratung vor dem Tod des Ex-Partners.
Witwenpension nach Scheidung berechnen: Höhe und Staffelung
Die Höhe der Witwenpension nach Scheidung in Österreich richtet sich nach der Pension, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte. Der Grundsatz: Die Witwenpension beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des Verstorbenen. Die genaue Höhe hängt von der Einkommensrelation zwischen dem überlebenden und dem verstorbenen Ehegatten ab.
Das Gesetz arbeitet dabei mit einem Berechnungsmodell, das das eigene Einkommen des Hinterbliebenen ins Verhältnis zur Pension des Verstorbenen setzt. Je höher das eigene Einkommen im Vergleich zur Pension des Verstorbenen ist, desto niedriger fällt die Witwenpension aus. Bei geschiedenen Ehegatten gilt zusätzlich eine wichtige Deckelung: Die Witwenpension darf den Betrag des zuletzt geleisteten Unterhalts nicht übersteigen. War der vereinbarte Unterhalt also gering, ist auch die Witwenpension entsprechend begrenzt.
Für die Berechnung der Witwenpension ist außerdem die Ehedauer relevant. Das Pensionssplitting und die Witwenpension folgen unterschiedlichen Regeln, aber beide setzen eine gewisse Mindestdauer der Ehe voraus.
| Einkommensverhältnis | Witwenpension in % | Erklärung |
|---|---|---|
| Eigenes Einkommen = 0 | 60 % | Höchstsatz, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden |
| Eigenes Einkommen < Pension des Verstorbenen | 40–60 % | Gleitende Berechnung je nach Einkommenshöhe |
| Eigenes Einkommen ≈ Pension des Verstorbenen | ca. 40 % | Annähernd gleiche Einkommensverhältnisse |
| Eigenes Einkommen > Pension des Verstorbenen | 0–40 % | Kann bis auf 0 % sinken, mindestens aber Mindestsatz |
Die Witwenpension wird grundsätzlich ab dem Todestag gewährt, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. Wird der Antrag später eingebracht, beginnt die Leistung erst ab dem Antragstag. Die Pension wird laufend monatlich ausbezahlt – es gibt keine zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer. Erst bei einer Wiederverheiratung endet der Anspruch, wobei dann eine Abfindung in Höhe der 35-fachen monatlichen Witwenpension zusteht.
Antrag bei der PVA: Ablauf und Fristen
Der Antrag auf Witwenpension wird bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt. Zuständig ist jene Landesstelle, in deren Sprengel der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Der Antrag kann persönlich, postalisch oder elektronisch über die Website der PVA eingebracht werden.
Die wichtigste Frist: Der Antrag sollte innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag gestellt werden. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Pension rückwirkend ab dem Todestag gewährt. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Leistung erst ab dem Tag der Antragstellung – die Monate dazwischen gehen verloren.
Beim Standesamt des Sterbeortes beantragen. Wird für den PVA-Antrag benötigt.
Scheidungsurteil, Scheidungsvergleich mit Unterhaltsvereinbarung, Nachweise über Unterhaltszahlungen.
Formular „Antrag auf Hinterbliebenenpension“ ausfüllen. Einreichung persönlich, per Post oder online.
Die PVA prüft Versicherungszeiten, Unterhaltsverpflichtung und Verschuldensfrage. Bearbeitungszeit ca. 4–8 Wochen.
Bei Bewilligung: Nachzahlung ab Todestag (bei fristgerechtem Antrag), laufende monatliche Auszahlung. Bei Ablehnung: Klage beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.
Die PVA ist bei geschiedenen Ehegatten besonders genau in der Prüfung. Anders als bei aufrechten Ehen, wo der Anspruch relativ unkompliziert entsteht, verlangt die PVA bei Geschiedenen den Nachweis der Unterhaltsverpflichtung. Das bedeutet: Der Scheidungsvergleich oder das Scheidungsurteil muss vorgelegt werden, und die Unterhaltszahlungen müssen nachweisbar sein – etwa durch Kontoauszüge oder Dauerauftragsbelege.
Checkliste: Welche Unterlagen brauchen Sie?
Die PVA benötigt für die Bearbeitung des Antrags eine Reihe von Dokumenten. Fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können dazu führen, dass die Sechsmonatsfrist verstreicht, ohne dass der Antrag vollständig ist. Sammeln Sie daher möglichst frühzeitig alle erforderlichen Dokumente.
Praxistipps: Witwenpension schon im Scheidungsvergleich sichern
Wer bei der Scheidung bereits an die Witwenpension denkt, kann den Grundstein für die spätere Absicherung legen. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine vorausschauende Formulierung im Scheidungsvergleich den entscheidenden Unterschied gemacht hätte. Die folgenden Tipps helfen, den Anspruch zu sichern, ohne die Scheidungsverhandlungen zu belasten.
Vereinbaren Sie im Scheidungsvergleich mindestens einen symbolischen Unterhalt – selbst ein Betrag von 1 Euro monatlich genügt, um den Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG zu wahren. Alternativ können Sie eine sogenannte „Unterhaltsvereinbarung dem Grunde nach“ treffen: Die Unterhaltspflicht wird anerkannt, die Höhe aber auf null gesetzt – mit der Möglichkeit, sie bei Bedarf gerichtlich festsetzen zu lassen. Besprechen Sie das mit Ihrem Anwalt, bevor Sie den Unterhaltsverzicht unterschreiben.
Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Die Unterhaltspflicht muss im Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Wird der Unterhalt befristet vereinbart – etwa für fünf Jahre nach der Scheidung – und stirbt der Ex-Ehegatte nach Ablauf dieser Frist, besteht kein Anspruch auf Witwenpension mehr. Wer auf Nummer sicher gehen will, vereinbart den Unterhalt unbefristet, auch wenn der Betrag gering ist.
Bei strittigen Scheidungen ist die Verschuldensfrage nicht nur für den aktuellen Unterhalt relevant, sondern auch für die spätere Witwenpension. Wer sich das Alleinverschulden zusprechen lässt – etwa durch eine unglückliche Verhandlungsstrategie – verliert damit auch den Witwenpensionsanspruch. Eine einvernehmliche Scheidung ohne Verschuldensausspruch ist in dieser Hinsicht die sicherere Variante.
Die familienrechtliche Beratung vor der Scheidung sollte immer auch die Pensionsansprüche umfassen. Gerade bei langjährigen Ehen, in denen ein Partner deutlich weniger Versicherungsmonate erworben hat, kann die Witwenpension eine wesentliche finanzielle Säule im Alter darstellen.
Häufige Fehler bei der Witwenpension nach Scheidung
In der Praxis beobachten wir immer wieder dieselben Fehler, die den Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung gefährden oder zunichtemachen. Die meisten davon passieren nicht bei der Antragstellung, sondern bereits bei der Scheidung selbst – oft Jahre vor dem Tod des Ex-Partners.
Sonderfälle aus der Praxis
Wiederverheiratung und Abfindung
Wer nach dem Tod des Ex-Partners die Witwenpension bezieht und dann erneut heiratet, verliert den laufenden Anspruch. Dafür gibt es eine Abfindung: Die PVA zahlt das 35-Fache der monatlichen Witwenpension als Einmalzahlung aus (§ 264 ASVG). Bei einer monatlichen Witwenpension von 800 Euro ergibt das eine Abfindung von 28.000 Euro. Dieser Betrag ist steuerfrei. Die Abfindung steht auch dann zu, wenn die neue Ehe nur kurz dauert.
Mehrere geschiedene Ehegatten
War der Verstorbene mehrfach geschieden und hatten mehrere Ex-Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung, kann die Witwenpension auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die PVA berechnet den Anspruch jedes geschiedenen Ehegatten anteilig. Ein aufrechter Ehegatte hat dabei Vorrang – die geschiedenen Ehegatten teilen sich den verbleibenden Betrag.
Ablehnung durch die PVA – Klage beim Sozialgericht
Wird der Antrag auf Witwenpension von der PVA abgelehnt, kann der Bescheid angefochten werden. Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht. Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Ablehnungsbescheids eingebracht werden. Das Verfahren ist für den Kläger kostenlos – es fallen keine Gerichtsgebühren an, und es besteht kein Kostenrisiko hinsichtlich der Verfahrenskosten der PVA. Die Erfolgsaussichten hängen stark davon ab, ob die Unterhaltsverpflichtung nachgewiesen werden kann.
Witwenpension und eigene Erwerbstätigkeit
Die Witwenpension wird nicht gestrichen, wenn der Hinterbliebene selbst arbeitet oder eine eigene Pension bezieht. Allerdings wird das eigene Einkommen bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt – es reduziert den Prozentsatz. Ein vollständiger Wegfall tritt nur ein, wenn das eigene Einkommen ein bestimmtes Vielfaches der Pension des Verstorbenen übersteigt. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte im Einzelfall mit einem Pensionsberater oder Rechtsanwalt geprüft werden.
Häufige Fragen zur Witwenpension nach Scheidung
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Wie wir Ihnen helfen können
Die Witwenpension nach der Scheidung ist ein Thema, bei dem sich kleine Formulierungen im Scheidungsvergleich über Jahrzehnte finanziell auswirken. Ob Sie gerade eine Scheidung planen und den Pensionsanspruch sichern wollen, oder ob Ihr Ex-Partner verstorben ist und Sie Ihren Anspruch durchsetzen möchten – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam klären, wie Sie Ihre Ansprüche nach § 258 ASVG wahren.
Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.