Witwenpension nach Scheidung in Österreich 2026 – Anspruch, Berechnung und häufige Fehler

Der Tod des geschiedenen Ehepartners wirft eine Frage auf, die viele Betroffene kalt erwischt: Steht mir als geschiedener Ehegatte eine Witwenpension zu? Die Antwort hängt in Österreich von mehreren Faktoren ab – der Ehedauer, einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung und der Verschuldensfrage bei der Scheidung. Ein vergessener Unterhaltsverzicht im Scheidungsvergleich kann den gesamten Pensionsanspruch vernichten, während eine klug formulierte Unterhaltsvereinbarung die finanzielle Absicherung für Jahrzehnte sichert. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen nach § 258 ASVG, zeigt die Berechnung der Witwenpension nach Scheidung und deckt die häufigsten Fehler auf, die geschiedene Ehegatten in Österreich teuer zu stehen kommen.

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Voraussetzungen der Witwenpension für geschiedene Ehegatten

Die Witwenpension – im Gesetz als Hinterbliebenenpension bezeichnet – steht nicht nur aufrechten Ehegatten zu. Auch nach einer Scheidung kann ein Anspruch bestehen. Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 258 Abs 4 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dieser Paragraf regelt die Witwenpension für geschiedene Ehegatten und stellt drei Grundvoraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Erstens muss der verstorbene Ex-Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes eine Pension bezogen haben oder die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt haben. Das bedeutet: Er oder sie muss ausreichend Versicherungsmonate erworben haben. Zweitens darf der überlebende geschiedene Ehegatte nicht wieder geheiratet haben. Und drittens – hier liegt der eigentliche Knackpunkt – muss eine Unterhaltsverpflichtung bestanden haben.

Diese Unterhaltsverpflichtung kann sich aus zwei Quellen ergeben: entweder aus dem Scheidungsvergleich (typisch bei der einvernehmlichen Scheidung) oder aus einem gerichtlichen Urteil. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Todes tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestand oder zumindest im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt geleistet wurde.

⚖️
Voraussetzungen der Witwenpension nach Scheidung
§ 258 Abs 4 ASVG – alle Punkte müssen erfüllt sein
1
Unterhaltsverpflichtung oder -leistung
Im Scheidungsvergleich muss eine Unterhaltspflicht vereinbart sein, oder der Verstorbene hat im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig Unterhalt gezahlt.
2
Kein Alleinverschulden des Überlebenden
Wurde die Scheidung aus dem Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten ausgesprochen, besteht kein Anspruch (§ 258 Abs 4 Z 2 ASVG).
3
Keine Wiederverheiratung
Der überlebende geschiedene Ehegatte darf vor dem Tod des Ex-Partners nicht erneut geheiratet haben.
4
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Der verstorbene Ex-Ehegatte muss zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen haben oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt haben.

Anspruch vs. kein Anspruch: Die entscheidenden Weichenstellungen

In der Praxis scheitert der Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung an zwei Hauptgründen: dem Unterhaltsverzicht und der Verschuldensfrage. Beide Punkte verdienen eine genaue Betrachtung, denn sie werden bei der Scheidungsfolgenvereinbarung oft nicht ausreichend bedacht.

Der häufigste Stolperstein ist der Unterhaltsverzicht. Bei einvernehmlichen Scheidungen vereinbaren die Eheleute regelmäßig einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht. Das klingt zunächst fair und sauber. Die Folge ist aber, dass damit auch der spätere Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung verloren geht. Denn ohne Unterhaltspflicht fehlt eine der zentralen Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG. Viele Betroffene erfahren das erst Jahre nach der Scheidung, wenn der Ex-Partner stirbt – und die PVA den Antrag ablehnt.

Die zweite Weichenstellung betrifft die Verschuldensfrage. Bei einer Scheidung aus Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten – etwa wegen Ehebruchs oder einer anderen schweren Eheverfehlung – entfällt der Anspruch ebenfalls. Bei überwiegendem Verschulden oder gleichteiligem Verschulden bleibt der Anspruch hingegen bestehen, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterscheidung zwischen Alleinverschulden und überwiegendem Verschulden ist daher nicht nur für den Ehegattenunterhalt relevant, sondern auch für die spätere Witwenpension.

Infografik
Witwenpension nach Scheidung: Anspruch vs. kein Anspruch
Anspruch besteht

Unterhaltspflicht im Scheidungsvergleich vereinbart oder gerichtlich festgesetzt.

Einvernehmliche Scheidung ohne Unterhaltsverzicht oder mit laufender Unterhaltszahlung.

Scheidung aus Verschulden des Verstorbenen oder beiderseitigem Verschulden.

Praxis-Hinweis: Auch ein symbolischer Unterhalt von z. B. 1 Euro pro Monat genügt als Grundlage.
Kein Anspruch

Wechselseitiger Unterhaltsverzicht im Scheidungsvergleich vereinbart.

Scheidung aus Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten (§ 258 Abs 4 Z 2 ASVG).

Wiederverheiratung vor dem Tod des Ex-Partners.

Achtung: Ein Unterhaltsverzicht lässt sich nachträglich kaum mehr rückgängig machen.

Witwenpension nach Scheidung berechnen: Höhe und Staffelung

Die Höhe der Witwenpension nach Scheidung in Österreich richtet sich nach der Pension, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte. Der Grundsatz: Die Witwenpension beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des Verstorbenen. Die genaue Höhe hängt von der Einkommensrelation zwischen dem überlebenden und dem verstorbenen Ehegatten ab.

Das Gesetz arbeitet dabei mit einem Berechnungsmodell, das das eigene Einkommen des Hinterbliebenen ins Verhältnis zur Pension des Verstorbenen setzt. Je höher das eigene Einkommen im Vergleich zur Pension des Verstorbenen ist, desto niedriger fällt die Witwenpension aus. Bei geschiedenen Ehegatten gilt zusätzlich eine wichtige Deckelung: Die Witwenpension darf den Betrag des zuletzt geleisteten Unterhalts nicht übersteigen. War der vereinbarte Unterhalt also gering, ist auch die Witwenpension entsprechend begrenzt.

Für die Berechnung der Witwenpension ist außerdem die Ehedauer relevant. Das Pensionssplitting und die Witwenpension folgen unterschiedlichen Regeln, aber beide setzen eine gewisse Mindestdauer der Ehe voraus.

📊
Berechnung der Witwenpension – Staffelung
Einkommensverhältnis Witwenpension in % Erklärung
Eigenes Einkommen = 0 60 % Höchstsatz, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden
Eigenes Einkommen < Pension des Verstorbenen 40–60 % Gleitende Berechnung je nach Einkommenshöhe
Eigenes Einkommen ≈ Pension des Verstorbenen ca. 40 % Annähernd gleiche Einkommensverhältnisse
Eigenes Einkommen > Pension des Verstorbenen 0–40 % Kann bis auf 0 % sinken, mindestens aber Mindestsatz
Hinweis: Bei geschiedenen Ehegatten ist die Witwenpension zusätzlich mit der Höhe des zuletzt geleisteten Unterhalts gedeckelt. Stand: April 2026.

Die Witwenpension wird grundsätzlich ab dem Todestag gewährt, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. Wird der Antrag später eingebracht, beginnt die Leistung erst ab dem Antragstag. Die Pension wird laufend monatlich ausbezahlt – es gibt keine zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer. Erst bei einer Wiederverheiratung endet der Anspruch, wobei dann eine Abfindung in Höhe der 35-fachen monatlichen Witwenpension zusteht.

Antrag bei der PVA: Ablauf und Fristen

Der Antrag auf Witwenpension wird bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt. Zuständig ist jene Landesstelle, in deren Sprengel der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Der Antrag kann persönlich, postalisch oder elektronisch über die Website der PVA eingebracht werden.

Die wichtigste Frist: Der Antrag sollte innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag gestellt werden. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Pension rückwirkend ab dem Todestag gewährt. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Leistung erst ab dem Tag der Antragstellung – die Monate dazwischen gehen verloren.

Antragsprozess Witwenpension nach Scheidung
Schritt für Schritt zum Bescheid
1
Sterbeurkunde besorgen
Beim Standesamt des Sterbeortes beantragen. Wird für den PVA-Antrag benötigt.
2
Unterlagen zusammenstellen
Scheidungsurteil, Scheidungsvergleich mit Unterhaltsvereinbarung, Nachweise über Unterhaltszahlungen.
3
Antrag bei der PVA stellen
Formular „Antrag auf Hinterbliebenenpension“ ausfüllen. Einreichung persönlich, per Post oder online.
⏱️
Frist beachten: Innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag – sonst kein rückwirkender Anspruch.
4
PVA prüft den Anspruch
Die PVA prüft Versicherungszeiten, Unterhaltsverpflichtung und Verschuldensfrage. Bearbeitungszeit ca. 4–8 Wochen.
5
Bescheid und Auszahlung
Bei Bewilligung: Nachzahlung ab Todestag (bei fristgerechtem Antrag), laufende monatliche Auszahlung. Bei Ablehnung: Klage beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.

Die PVA ist bei geschiedenen Ehegatten besonders genau in der Prüfung. Anders als bei aufrechten Ehen, wo der Anspruch relativ unkompliziert entsteht, verlangt die PVA bei Geschiedenen den Nachweis der Unterhaltsverpflichtung. Das bedeutet: Der Scheidungsvergleich oder das Scheidungsurteil muss vorgelegt werden, und die Unterhaltszahlungen müssen nachweisbar sein – etwa durch Kontoauszüge oder Dauerauftragsbelege.

Checkliste: Welche Unterlagen brauchen Sie?

Die PVA benötigt für die Bearbeitung des Antrags eine Reihe von Dokumenten. Fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können dazu führen, dass die Sechsmonatsfrist verstreicht, ohne dass der Antrag vollständig ist. Sammeln Sie daher möglichst frühzeitig alle erforderlichen Dokumente.

Checkliste: Unterlagen für den PVA-Antrag
☑️
Sterbeurkunde – Original oder beglaubigte Kopie vom Standesamt
☑️
Scheidungsurteil – Rechtskräftiges Urteil oder Beschluss über die einvernehmliche Scheidung
☑️
Scheidungsvergleich – Vollständiger Text mit der Unterhaltsvereinbarung
☑️
Nachweis der Unterhaltszahlungen – Kontoauszüge, Überweisungsbelege oder Dauerauftragsbestätigungen
☑️
Eigener Einkommensnachweis – Letzter Einkommensteuerbescheid, Gehaltszettel oder Pensionsbescheid
☑️
Heiratsurkunde – Als Nachweis der früheren Ehe
☑️
Meldezettel – Aktueller Meldezettel des Antragstellers

Praxistipps: Witwenpension schon im Scheidungsvergleich sichern

Wer bei der Scheidung bereits an die Witwenpension denkt, kann den Grundstein für die spätere Absicherung legen. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine vorausschauende Formulierung im Scheidungsvergleich den entscheidenden Unterschied gemacht hätte. Die folgenden Tipps helfen, den Anspruch zu sichern, ohne die Scheidungsverhandlungen zu belasten.

💡 Praxistipp: Unterhalt nie vollständig verzichten

Vereinbaren Sie im Scheidungsvergleich mindestens einen symbolischen Unterhalt – selbst ein Betrag von 1 Euro monatlich genügt, um den Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG zu wahren. Alternativ können Sie eine sogenannte „Unterhaltsvereinbarung dem Grunde nach“ treffen: Die Unterhaltspflicht wird anerkannt, die Höhe aber auf null gesetzt – mit der Möglichkeit, sie bei Bedarf gerichtlich festsetzen zu lassen. Besprechen Sie das mit Ihrem Anwalt, bevor Sie den Unterhaltsverzicht unterschreiben.

Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Die Unterhaltspflicht muss im Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Wird der Unterhalt befristet vereinbart – etwa für fünf Jahre nach der Scheidung – und stirbt der Ex-Ehegatte nach Ablauf dieser Frist, besteht kein Anspruch auf Witwenpension mehr. Wer auf Nummer sicher gehen will, vereinbart den Unterhalt unbefristet, auch wenn der Betrag gering ist.

💡 Praxistipp: Verschuldensfrage bei der Scheidung bedenken

Bei strittigen Scheidungen ist die Verschuldensfrage nicht nur für den aktuellen Unterhalt relevant, sondern auch für die spätere Witwenpension. Wer sich das Alleinverschulden zusprechen lässt – etwa durch eine unglückliche Verhandlungsstrategie – verliert damit auch den Witwenpensionsanspruch. Eine einvernehmliche Scheidung ohne Verschuldensausspruch ist in dieser Hinsicht die sicherere Variante.

Die familienrechtliche Beratung vor der Scheidung sollte immer auch die Pensionsansprüche umfassen. Gerade bei langjährigen Ehen, in denen ein Partner deutlich weniger Versicherungsmonate erworben hat, kann die Witwenpension eine wesentliche finanzielle Säule im Alter darstellen.

Häufige Fehler bei der Witwenpension nach Scheidung

In der Praxis beobachten wir immer wieder dieselben Fehler, die den Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung gefährden oder zunichtemachen. Die meisten davon passieren nicht bei der Antragstellung, sondern bereits bei der Scheidung selbst – oft Jahre vor dem Tod des Ex-Partners.

Unterhaltsverzicht ohne Folgenabschätzung
Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Beide Ehegatten verzichten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf Unterhalt, ohne sich über die Konsequenzen für die Witwenpension im Klaren zu sein. Dieser Verzicht lässt sich nachträglich praktisch nicht mehr rückgängig machen.
Befristeter Unterhalt ohne Nachfolge
Wird der Unterhalt nur für drei oder fünf Jahre vereinbart, erlischt die Unterhaltspflicht danach. Stirbt der Ex-Partner nach Ablauf der Frist, gibt es keinen Witwenpensionsanspruch. Besser: unbefristeten symbolischen Unterhalt vereinbaren.
Sechsmonatsfrist bei der PVA versäumt
Der Antrag auf Witwenpension muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt werden. Wer die Frist versäumt, verliert nicht den Anspruch selbst, aber die Nachzahlung ab dem Todestag. Die Pension beginnt dann erst ab dem Antragstag.
Fehlende Nachweise über Unterhaltszahlungen
Die PVA verlangt den Nachweis, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde. Wer nur eine Vereinbarung vorlegt, aber keine Kontoauszüge oder Überweisungsbelege hat, riskiert die Ablehnung. Besonders bei Barzahlungen gibt es Beweisprobleme.
Wiederverheiratung vor dem Tod des Ex-Partners
Wer vor dem Tod des Ex-Partners erneut heiratet, verliert den Anspruch auf Witwenpension aus der früheren Ehe. Die neue Ehe begründet einen neuen potenziellen Witwenpensionsanspruch, aber nur gegenüber dem neuen Ehegatten.

Sonderfälle aus der Praxis

Wiederverheiratung und Abfindung

Wer nach dem Tod des Ex-Partners die Witwenpension bezieht und dann erneut heiratet, verliert den laufenden Anspruch. Dafür gibt es eine Abfindung: Die PVA zahlt das 35-Fache der monatlichen Witwenpension als Einmalzahlung aus (§ 264 ASVG). Bei einer monatlichen Witwenpension von 800 Euro ergibt das eine Abfindung von 28.000 Euro. Dieser Betrag ist steuerfrei. Die Abfindung steht auch dann zu, wenn die neue Ehe nur kurz dauert.

Mehrere geschiedene Ehegatten

War der Verstorbene mehrfach geschieden und hatten mehrere Ex-Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung, kann die Witwenpension auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die PVA berechnet den Anspruch jedes geschiedenen Ehegatten anteilig. Ein aufrechter Ehegatte hat dabei Vorrang – die geschiedenen Ehegatten teilen sich den verbleibenden Betrag.

Ablehnung durch die PVA – Klage beim Sozialgericht

Wird der Antrag auf Witwenpension von der PVA abgelehnt, kann der Bescheid angefochten werden. Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht. Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Ablehnungsbescheids eingebracht werden. Das Verfahren ist für den Kläger kostenlos – es fallen keine Gerichtsgebühren an, und es besteht kein Kostenrisiko hinsichtlich der Verfahrenskosten der PVA. Die Erfolgsaussichten hängen stark davon ab, ob die Unterhaltsverpflichtung nachgewiesen werden kann.

Witwenpension und eigene Erwerbstätigkeit

Die Witwenpension wird nicht gestrichen, wenn der Hinterbliebene selbst arbeitet oder eine eigene Pension bezieht. Allerdings wird das eigene Einkommen bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt – es reduziert den Prozentsatz. Ein vollständiger Wegfall tritt nur ein, wenn das eigene Einkommen ein bestimmtes Vielfaches der Pension des Verstorbenen übersteigt. Die genaue Berechnung ist komplex und sollte im Einzelfall mit einem Pensionsberater oder Rechtsanwalt geprüft werden.

Häufige Fragen zur Witwenpension nach Scheidung

Bekomme ich als geschiedener Ehegatte automatisch eine Witwenpension?
Nein. Anders als bei aufrechten Ehen entsteht der Anspruch nicht automatisch. Sie müssen nachweisen, dass eine Unterhaltsverpflichtung im Scheidungsvergleich vereinbart war oder tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde. Außerdem darf kein Alleinverschulden Ihrerseits an der Scheidung vorliegen und Sie dürfen nicht wieder geheiratet haben.
Kann ich den Unterhaltsverzicht nachträglich rückgängig machen, um die Witwenpension zu erhalten?
Das ist in der Praxis kaum möglich. Ein rechtskräftiger Scheidungsvergleich mit Unterhaltsverzicht kann nur in extremen Ausnahmefällen angefochten werden, etwa bei arglistiger Täuschung. Die bloße Unkenntnis der Folgen für die Witwenpension genügt dafür nicht. Deshalb ist es so wichtig, sich vor der Scheidung anwaltlich beraten zu lassen.
Wie lange wird die Witwenpension nach der Scheidung ausbezahlt?
Die Witwenpension wird grundsätzlich unbefristet ausbezahlt – es gibt keine zeitliche Obergrenze. Der Anspruch endet erst, wenn der Bezieher selbst stirbt oder erneut heiratet. Bei Wiederverheiratung erhält man eine Abfindung in Höhe der 35-fachen monatlichen Witwenpension als Einmalzahlung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Witwenpension nach Scheidung setzt eine bestehende Unterhaltsverpflichtung voraus (§ 258 Abs 4 ASVG). Ohne Unterhaltspflicht kein Anspruch.
2. Ein Unterhaltsverzicht im Scheidungsvergleich vernichtet den Witwenpensionsanspruch – selbst ein symbolischer Unterhalt von 1 Euro pro Monat genügt zur Absicherung.
3. Bei Alleinverschulden des überlebenden Ehegatten an der Scheidung entfällt der Anspruch vollständig.
4. Die Höhe beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des Verstorbenen, abhängig vom eigenen Einkommen. Zusätzlich ist sie mit der Höhe des Unterhalts gedeckelt.
5. Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod bei der PVA stellen – sonst geht die Nachzahlung ab dem Todestag verloren.
6. Bei Wiederverheiratung endet die Witwenpension, aber es gibt eine steuerfreie Abfindung in Höhe der 35-fachen monatlichen Pension.

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Die Witwenpension nach der Scheidung ist ein Thema, bei dem sich kleine Formulierungen im Scheidungsvergleich über Jahrzehnte finanziell auswirken. Ob Sie gerade eine Scheidung planen und den Pensionsanspruch sichern wollen, oder ob Ihr Ex-Partner verstorben ist und Sie Ihren Anspruch durchsetzen möchten – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam klären, wie Sie Ihre Ansprüche nach § 258 ASVG wahren.

Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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