Pauschalpreis, Einheitspreis, Regiepreis – Preisarten bei Bauprojekten in Österreich (2026)

Wer ein Bauprojekt plant, steht früh vor einer zentralen Frage: Wie wird der Preis für die Bauleistung vereinbart? Die Wahl zwischen Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis entscheidet darüber, wer das finanzielle Risiko trägt, wie Nachträge abgerechnet werden und ob die Schlussrechnung am Ende für Überraschungen sorgt. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Streitigkeiten zwischen Bauherren und Werkunternehmern auf eine unklare oder falsch gewählte Preisvereinbarung zurückgehen. Dieser Beitrag erklärt die drei Preisarten nach österreichischem Recht (§ 1165 ABGB, ÖNORM B 2110), zeigt ihre Vor- und Nachteile und gibt konkrete Empfehlungen für die Vertragsgestaltung.

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Preisarten im Werkvertrag – rechtliche Grundlagen

Jeder Bauvertrag ist im Kern ein Werkvertrag nach § 1165 ABGB. Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines bestimmten Werks, der Besteller (Bauherr) schuldet die Vergütung. Das ABGB lässt bei der Preisgestaltung weitgehende Freiheit: Die Parteien können einen Fixpreis, einen mengenabhängigen Preis oder eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren.

In der Praxis greifen die meisten Bauverträge auf die ÖNORM B 2110 zurück. Diese Werkvertragsnorm regelt die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen und definiert die Preisarten systematisch. Wird die ÖNORM B 2110 vertraglich vereinbart, gelten ihre Bestimmungen zu Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis als Teil des Vertrags. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der ÖNORM bleibt es bei den dispositiven Regeln des ABGB.

§ 1170a ABGB regelt zudem den Kostenvoranschlag – ein Instrument, das in der Praxis oft mit der eigentlichen Preisvereinbarung verwechselt wird. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag begründet eine Preisobergrenze, ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf bei beträchtlicher Überschreitung (in der Regel ab 10–15 %) nicht ohne Verständigung des Bestellers überschritten werden.

⚖️ Gesetzliche Grundlagen der Preisgestaltung
1
§ 1165 ABGB – Werkvertrag
Grundnorm: Werkunternehmer schuldet das Werk, Besteller die Vergütung. Art der Preisberechnung ist frei vereinbar.
2
§ 1170a ABGB – Kostenvoranschlag
Verbindlich = Preisobergrenze. Unverbindlich = Überschreitung ab ca. 10–15 % muss angezeigt werden.
3
ÖNORM B 2110
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen. Definiert Pauschalpreis, Einheitspreis und Regiepreis samt Abrechnungsregeln.
4
§ 1167 ABGB – Gewährleistung
Unabhängig von der Preisart: Der Werkunternehmer haftet für Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Übernahme.

Pauschalpreis, Einheitspreis, Regiepreis im Überblick

Bevor wir jede Preisart im Detail betrachten, hier die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick. Die drei Preisarten unterscheiden sich grundlegend darin, wie das finanzielle Risiko zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer verteilt wird – und wie die Schlussrechnung am Ende aussieht.

Infografik
Die drei Preisarten bei Bauprojekten
Risikoverteilung, Abrechnungslogik und typischer Einsatz
🔒
Pauschalpreis
Fixer Gesamtpreis

Ein Fixbetrag für das gesamte Leistungspaket. Mengenschwankungen gehen zulasten des Unternehmers.

Risiko: Überwiegend beim Werkunternehmer
→ Ideal bei klar definiertem Leistungsumfang
📐
Einheitspreis
Preis × Menge

Festgelegter Preis pro Mengeneinheit. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Menge.

Risiko: Geteilt zwischen beiden Seiten
→ Standard bei öffentlichen Ausschreibungen
⏱️
Regiepreis
Aufwand × Stundensatz

Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand: Arbeitsstunden, Material und Geräte nach Ist-Kosten.

Risiko: Überwiegend beim Auftraggeber
→ Für Arbeiten mit unklarem Umfang

Der Pauschalpreis – fester Gesamtpreis für ein Leistungspaket

Beim Pauschalpreis vereinbaren Auftraggeber und Werkunternehmer einen festen Gesamtbetrag für ein genau definiertes Leistungspaket. Der Preis gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer am Ende mehr oder weniger Aufwand hat als kalkuliert. Die ÖNORM B 2110 unterscheidet dabei zwischen dem „echten“ und dem „unechten“ Pauschalpreis.

Echter vs. unechter Pauschalpreis

Beim echten Pauschalpreis ist der vereinbarte Betrag absolut fix. Selbst wenn die tatsächlichen Mengen erheblich von der Kalkulation abweichen, bleibt der Preis gleich. Beim unechten Pauschalpreis hingegen basiert die Pauschale auf einem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Mengen. Weichen die tatsächlichen Mengen um mehr als einen bestimmten Prozentsatz ab (in der Regel 20 % nach ÖNORM B 2110), kann eine Anpassung verlangt werden.

🔒 Echter Pauschalpreis

Der Gesamtpreis steht fest – unabhängig von Mengenabweichungen. Der Unternehmer trägt das volle Kalkulationsrisiko. Nachträge sind nur bei Leistungsänderungen (nicht bei Mengenmehrungen) möglich.

Vorteil für den Bauherrn: Maximale Kostensicherheit bei klar definierten Projekten.
📊 Unechter Pauschalpreis

Die Pauschale basiert auf einem Leistungsverzeichnis. Bei Mengenabweichungen über 20 % (ÖNORM B 2110) kann eine Preisanpassung verlangt werden – nach oben und nach unten.

Achtung: Ohne vertragliche Klarstellung kann strittig sein, ob eine echte oder unechte Pauschale vorliegt.

Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine „Schlüsselfertig-Klausel“ im Bauvertrag grundsätzlich als echter Pauschalpreis zu werten ist. Der Unternehmer übernimmt damit das Risiko für alle Leistungen, die zur vollständigen Fertigstellung des Werks nötig sind – auch wenn einzelne Positionen im Leistungsverzeichnis fehlen oder unterschätzt wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsumfang insgesamt klar genug beschrieben wurde.

💡 Praxistipp: Leistungsbeschreibung beim Pauschalpreis
Je detaillierter das Leistungsverzeichnis, desto weniger Spielraum für Streit. In unserer Praxis empfehlen wir, beim Pauschalpreis ein vollständiges Leistungsverzeichnis als Vertragsbestandteil beizulegen – auch wenn der Preis pauschal ist. So lässt sich bei Nachträgen klar nachvollziehen, was im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten war und was nicht.

Der Einheitspreis – Abrechnung nach tatsächlicher Menge

Beim Einheitspreis wird für jede Position im Leistungsverzeichnis ein fester Preis pro Mengeneinheit vereinbart – etwa Euro pro Quadratmeter Putzfläche, pro Kubikmeter Beton oder pro Laufmeter Leitung. Abgerechnet wird am Ende die tatsächlich erbrachte Menge, multipliziert mit dem vereinbarten Einheitspreis.

Diese Preisart ist der Standard bei öffentlichen Ausschreibungen und bei Projekten, bei denen die genauen Mengen erst im Bauverlauf feststehen. Die ÖNORM B 2110 sieht vor, dass die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen Schätzungen (sogenannte Vordersätze) sind. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß – also nach den tatsächlich festgestellten und dokumentierten Mengen.

Einheitspreis berechnen – ein Beispiel

Ein Bauunternehmer bietet „Estricharbeiten“ zum Einheitspreis von 28 Euro pro Quadratmeter an. Das Leistungsverzeichnis schätzt die Fläche auf 200 m². Tatsächlich ergeben sich beim Aufmaß 235 m². Die Abrechnung: 235 m² × 28 Euro = 6.580 Euro (statt der kalkulierten 5.600 Euro). Die Mengenmehrung geht in diesem Fall zulasten des Auftraggebers.

📐 Einheitspreis – Vor- und Nachteile
Aspekt Auftraggeber Unternehmer
Preissicherheit Mittel – Endpreis hängt von der Menge ab Hoch – Preis pro Einheit steht fest
Mengenrisiko Beim Auftraggeber (Mehr-/Mindermengen) Kein Mengenrisiko
Nachträge Klar regelbar – neue Position, neuer EP Neue Positionen müssen verhandelt werden
Dokumentation Aufmaß erforderlich Aufmaß erforderlich
Typischer Einsatz Öffentliche Ausschreibungen, Tiefbau, Erdarbeiten, Projekte mit schwer kalkulierbaren Mengen

Ein wichtiger Aspekt beim Einheitspreis ist die sogenannte Mengenmehrung oder Mengenminderung. Weichen die tatsächlichen Mengen erheblich von den Vordersätzen ab, kann das nach ÖNORM B 2110 ein Grund für eine Preisanpassung des Einheitspreises selbst sein. Denn der kalkulierte Einheitspreis enthält Fixkostenanteile, die sich bei starker Mengenmehrung auf eine größere Menge verteilen – der Unternehmer könnte auf eine Anpassung nach unten gedrückt werden.

Der Regiepreis – Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand

Beim Regiepreis wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Der Auftraggeber zahlt die tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden (Stundensatz), das verbrauchte Material und die eingesetzten Geräte. Der Werkunternehmer schuldet die fachgerechte Ausführung, der Auftraggeber trägt das gesamte Preisrisiko.

Regiearbeiten sind in der Baupraxis häufiger als man denkt – sie treten vor allem dort auf, wo der Leistungsumfang vorab nicht bestimmbar ist. Typische Anwendungsfälle sind Sanierungen, bei denen der tatsächliche Zustand der Bausubstanz erst nach Öffnung der Wände oder Decken erkennbar wird. Auch Zusatzarbeiten, die während der Bauausführung angeordnet werden, werden oft auf Regiebasis abgerechnet.

Die ÖNORM B 2110 verlangt bei Regiearbeiten eine tägliche Dokumentation (Regiebericht). Ohne ordentliche Dokumentation kann der Werkunternehmer seinen Vergütungsanspruch unter Umständen nicht durchsetzen. In der Praxis führt mangelnde Dokumentation bei Regiearbeiten regelmäßig zu Streitigkeiten – besonders dann, wenn die Stundenzahl oder der Materialverbrauch im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist.

Prozessdiagramm
Abrechnung von Regiearbeiten
Schritt für Schritt nach ÖNORM B 2110
1
Anordnung der Regiearbeit
Der Auftraggeber (oder die Bauaufsicht) ordnet die Regiearbeit schriftlich an.
2
Tägliche Dokumentation (Regiebericht)
Arbeitskräfte, Stunden, Material und Geräte werden täglich erfasst und vom Auftraggeber gegengezeichnet.
!
Frist: Regieberichte müssen zeitnah vorgelegt werden. Verspätete Berichte können vom Auftraggeber bestritten werden.
3
Zusammenstellung der Regiekosten
Alle dokumentierten Leistungen werden nach den vereinbarten Stundensätzen und Materialpreisen berechnet.
4
Aufnahme in die Schlussrechnung
Die Regiekosten fließen als eigene Position in die Gesamtabrechnung ein.
💡 Praxistipp: Regiestundensätze vorab fixieren
Vereinbaren Sie die Regiestundensätze für verschiedene Gewerke bereits im Hauptvertrag – auch wenn Sie hoffen, keine Regiearbeiten zu benötigen. Ohne vorab fixierte Stundensätze steht der Auftraggeber im Fall von notwendigen Zusatzarbeiten vor der Wahl, die vom Unternehmer genannten Sätze zu akzeptieren oder die Arbeiten zu verzögern. Ein im Vertrag festgehaltener Regiepreis-Stundensatz gibt beiden Seiten Sicherheit.

Welche Preisart passt zu welchem Bauprojekt?

Die Wahl der Preisart hängt von mehreren Faktoren ab: Wie genau ist der Leistungsumfang definiert? Wie hoch ist das Budget? Wie risikobereit sind die Parteien? Die folgende Entscheidungshilfe zeigt, welche Preisart bei welcher Projektart in der Regel am sinnvollsten ist.

🧭 Welche Preisart für welches Projekt?
Entscheidungshilfe nach Projekttyp und Planungsgrad
1
Neubau Einfamilienhaus (schlüsselfertig)
Leistungsumfang klar definiert → Pauschalpreis (echter Pauschalpreis mit detailliertem LV)
2
Straßenbau / Erdarbeiten
Mengen schwer vorab kalkulierbar → Einheitspreis (Aufmaß nach Fertigstellung)
3
Altbau-Sanierung / Umbau
Zustand der Substanz unbekannt → Kombination (Einheitspreis für planbare Teile, Regie für Überraschungen)
4
Gewerbebau mit Generalunternehmer
Komplexes Projekt, viele Gewerke → Pauschalpreis (GU-Vertrag mit garantiertem Maximalpreis)
5
Schadensbeseitigung / Sofortmaßnahmen
Dringend, Umfang unklar → Regiepreis (vorab vereinbarte Stundensätze)

In der Praxis kommen häufig Mischformen zum Einsatz. Ein Bauvertrag kann etwa für die Rohbauarbeiten einen Pauschalpreis vorsehen, für die Haustechnik Einheitspreise und für eventuelle Zusatzarbeiten Regiestundensätze. Die Vertragsgestaltung im Werkvertragsrecht erfordert deshalb besondere Sorgfalt, damit die verschiedenen Preisarten sauber voneinander abgegrenzt sind.

Auch der Kostenvoranschlag nach § 1170a ABGB spielt bei der Preisgestaltung eine Rolle. Wer einen unverbindlichen Kostenvoranschlag abgibt, muss den Besteller bei „beträchtlicher Überschreitung“ sofort verständigen (Warnpflicht). Der OGH setzt die Schwelle für „beträchtlich“ bei rund 10–15 % an. Bei Fehlen einer Warnung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag hingegen wirkt wie ein Pauschalpreis – Mehrkosten gehen zulasten des Unternehmers.

Wer Fragen zur Baugenehmigung und den damit verbundenen Fristen hat, sollte diese bereits in der Planungsphase klären – denn Verzögerungen bei Genehmigungen können bei allen Preisarten zu Mehrkosten führen.

Häufige Fehler bei der Preisvereinbarung im Bauvertrag

Aus unserer anwaltlichen Praxis kennen wir typische Fehler, die bei der Preisvereinbarung im Bauvertrag immer wieder zu Streitigkeiten führen. Viele davon lassen sich durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung vermeiden.

Vorsicht
Häufige Fehler bei Bauvertrags-Preisvereinbarungen
Keine klare Abgrenzung zwischen Preisarten
Der Vertrag enthält sowohl Pauschalpositionen als auch Einheitspositionen, ohne klar zu regeln, welche Leistungen unter welche Preisart fallen. Ergebnis: Streit bei jeder Abrechnung.
Pauschalpreis ohne detailliertes Leistungsverzeichnis
Ein „Pauschalpreis für den Innenausbau“ ohne Angabe der enthaltenen Leistungen führt dazu, dass jede Partei etwas anderes darunter versteht. Nachträge sind dann kaum nachvollziehbar.
Regiearbeiten ohne vorher vereinbarte Stundensätze
Werden Regiearbeiten erst im Bauverlauf „mündlich vereinbart“, fehlt die Grundlage für eine faire Abrechnung. Der Auftraggeber hat keine Vergleichsmöglichkeit und muss die genannten Sätze akzeptieren.
Fehlende Dokumentation bei Regiearbeiten
Tägliche Regieberichte werden nicht geführt oder nicht vom Auftraggeber gegengezeichnet. Monate später lässt sich der tatsächliche Aufwand nicht mehr nachweisen – und damit auch nicht der Vergütungsanspruch.
ÖNORM-Verweis ohne konkretes Verständnis
Die ÖNORM B 2110 wird pauschal als Vertragsbestandteil erklärt, aber keine der Parteien kennt die konkreten Konsequenzen – etwa die Nachtragsregeln bei Mengenmehrung oder die Anpassungsschwellen.
Nachträge nicht schriftlich vereinbart
Zusätzliche Leistungen werden auf der Baustelle mündlich besprochen, ohne schriftliche Beauftragung. Der Unternehmer führt die Arbeiten aus, der Bauherr bestreitet später den Auftrag. Wer keine schriftliche Nachtragsdokumentation hat, steht im Streitfall schlecht da.

Gerade bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bauvertrag ist Vorsicht geboten: Pauschalpreisklauseln in AGB können nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Sonderfälle aus der Praxis bei Preisarten im Bauvertrag

Nachtragsmanagement bei Pauschalpreisverträgen

Ein Nachtrag beim Pauschalpreis ist nur dann berechtigt, wenn der Auftraggeber eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche Leistung anordnet, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten war. Mengenmehrungen allein begründen beim echten Pauschalpreis keinen Nachtrag. In der Praxis versuchen Unternehmer häufig, Positionen, die im Leistungsverzeichnis fehlen, als „Zusatzleistung“ darzustellen. Die Abgrenzung zwischen vertraglich geschuldeter und zusätzlicher Leistung ist einer der häufigsten Streitpunkte bei Bauvorhaben. Eine lückenlose Leistungsbeschreibung im Vertrag ist deshalb unverzichtbar.

„Ca.-Preis“ und die OGH-Judikatur

In der Praxis werden Preise manchmal mit dem Zusatz „ca.“ oder „ungefähr“ angegeben. Der OGH hat dazu klargestellt, dass ein „ca.-Preis“ als unverbindlicher Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a ABGB zu werten ist. Der Werkunternehmer muss bei drohender beträchtlicher Überschreitung den Besteller unverzüglich warnen. Fehlt diese Warnung, verliert er den Anspruch auf den überschießenden Teil. Die Schwelle für eine „beträchtliche Überschreitung“ liegt nach der Judikatur bei etwa 10–15 % über dem veranschlagten Preis.

Baumängel und die Preisart

Die Gewährleistung bei Baumängeln besteht unabhängig von der vereinbarten Preisart. § 1167 ABGB gibt dem Besteller bei Mängeln wahlweise einen Anspruch auf Verbesserung, Preisminderung oder – bei untauglichem Werk – Wandlung. Die dreijährige Gewährleistungsfrist ab Übernahme gilt bei allen Preisarten gleichermaßen. Allerdings kann die Preisart indirekt Einfluss auf die Beweislage haben: Beim Pauschalpreis mit detailliertem Leistungsverzeichnis lässt sich ein Mangel oft leichter identifizieren, weil die geschuldete Leistung genau dokumentiert ist.

Kombination mehrerer Preisarten im selben Vertrag

Ein Bauvertrag muss sich nicht auf eine einzige Preisart beschränken. Im Gegenteil: Erfahrene Bauherren und deren Anwälte setzen bewusst auf eine Kombination. Typisch ist die Aufteilung in pauschalierte Gewerke (z. B. Rohbau, Dach), Einheitspreise für mengenabhängige Leistungen (z. B. Erdarbeiten, Leitungen) und Regiestundensätze für nicht planbare Arbeiten. Voraussetzung ist, dass der Vertrag klar regelt, welche Leistung unter welche Preisart fällt.

💡 Praxistipp: Bauvertrag vor Unterschrift prüfen lassen
Ob Neubau oder Sanierung: Lassen Sie den Bauvertrag vor Unterschrift anwaltlich prüfen. Besonders bei Pauschalpreisverträgen ist die exakte Leistungsbeschreibung entscheidend. Eine Investition von wenigen hundert Euro für die Vertragsprüfung kann Tausende Euro an Nachtragsstreitigkeiten verhindern. Auch die Frage, ob die Baugenehmigung bereits vorliegt und welche Auflagen daraus resultieren, sollte vor Vertragsschluss geklärt sein.

Häufige Fragen zu Preisarten bei Bauprojekten

Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten den Pauschalpreis übersteigen?
Beim echten Pauschalpreis trägt der Werkunternehmer das Risiko – er kann keine Nachzahlung verlangen, solange der Leistungsumfang unverändert bleibt. Nur wenn der Auftraggeber Zusatzleistungen anordnet, die über das vereinbarte Leistungspaket hinausgehen, entsteht ein Anspruch auf Nachtragsvergütung. Beim unechten Pauschalpreis kann bei Mengenabweichungen über 20 % eine Anpassung verlangt werden.
Muss die ÖNORM B 2110 im Bauvertrag vereinbart werden?
Nein, die ÖNORM B 2110 gilt nicht automatisch. Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn beide Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Ohne ÖNORM-Verweis gelten die allgemeinen Regeln des ABGB. In der Praxis empfehlen viele Anwälte die Einbeziehung der ÖNORM, weil sie klare Regeln für Abrechnung, Nachträge und Gewährleistung enthält.
Kann der Auftraggeber bei Regiearbeiten die Kosten begrenzen?
Ja, und das ist auch dringend empfehlenswert. Im Vertrag kann ein Kostenobergrenze oder ein Budget für Regiearbeiten festgelegt werden. Wird die Grenze erreicht, muss der Unternehmer die Arbeiten einstellen und die Freigabe des Auftraggebers einholen. Ohne solche Vereinbarung hat der Auftraggeber kaum Kontrolle über die Regiekosten.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Pauschalpreis = fixer Gesamtbetrag für ein definiertes Leistungspaket. Risiko liegt beim Unternehmer. Ideal bei klar beschriebenem Leistungsumfang.
2. Einheitspreis = fester Preis pro Mengeneinheit × tatsächliche Menge. Mengenrisiko beim Auftraggeber. Standard bei öffentlichen Ausschreibungen.
3. Regiepreis = Abrechnung nach Stunden + Material. Gesamtes Preisrisiko beim Auftraggeber. Nur für nicht planbare Leistungen sinnvoll.
4. Die ÖNORM B 2110 regelt alle drei Preisarten im Detail – sie gilt aber nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
5. Ein Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB) ist kein Preisvertrag: verbindlich = Obergrenze, unverbindlich = Warnpflicht ab ~10–15 % Überschreitung.
6. Mischformen sind in der Praxis üblich und sinnvoll – Pauschalpreis + Einheitspreis + Regiestundensätze im selben Vertrag. Klare Abgrenzung im Vertrag ist Pflicht.
7. Gewährleistung (§ 1167 ABGB, 3 Jahre ab Übernahme) gilt bei allen Preisarten gleich. Dokumentation ist bei jeder Preisart entscheidend – besonders bei Regie.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Stand: April 2026.

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