Der Oberste Gerichtshof hat seit Februar 2025 mehrere Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Betroffen sind Formulierungen, die Vermieter seit Jahren verwenden: einseitige Anpassungsrechte, unklare Indexbezüge und intransparente Rundungsklauseln. Gleichzeitig verschärft das seit 1. Jänner 2026 geltende MieWeG die Rahmenbedingungen für Mieterhöhungen. Wer als Vermieter seine Verträge nicht prüfen lässt, riskiert Rückforderungen von bis zu fünf Jahren. Dieser Beitrag zeigt konkret, welche Klauseln der OGH beanstandet hat, wie eine wirksame Wertsicherungsklausel aussieht und welche Schritte Sie jetzt unternehmen sollten.
Wertsicherungsklausel im Mietvertrag?
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OGH und Wertsicherungsklauseln: Was ist passiert?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat seit Februar 2025 eine Reihe von Klauselentscheidungen getroffen, die Wertsicherungs- und Betriebskostenklauseln in Mietverträgen betreffen. Im Kern geht es um die Transparenzkontrolle nach § 6 Abs 3 KSchG: Eine Vertragsklausel, die für den Mieter als Verbraucher nicht klar und verständlich ist, gilt als unwirksam. Daneben greift § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bei gröblicher Benachteiligung und § 879 Abs 3 ABGB bei nichtigen Nebenbestimmungen.
Für Vermieter bedeutet das: Viele Standardformulierungen, die seit Jahren in Mietvertragsmustern stehen, halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr stand. Die Entscheidungen betreffen sowohl Verträge im MRG-Anwendungsbereich als auch solche nach allgemeinem ABGB-Mietrecht, sofern ein Verbrauchergeschäft vorliegt. Einen umfassenden Überblick über die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln bei Betriebskosten und Wertsicherung finden Sie in unserem früheren Beitrag.
📅
Timeline: OGH-Entscheidungen zur Wertsicherung
Relevante Judikatur 2025/2026
Feb 25
Erste Klauselentscheidungen des OGH
Intransparente Wertsicherungs- und Betriebskostenklauseln werden für unwirksam erklärt (§ 6 Abs 3 KSchG)
Mitte 25
Weitere OGH-Entscheidungen
Einseitige Anpassungsrechte, unklare Rundungsklauseln und rückwirkende Erhöhungen werden beanstandet
Dez 25
Nationalrat beschließt MieWeG
Mieten-Wertsicherungsgesetz: Deckelung der Wertsicherung, Stichtag 1. April, 5-Jahres-Rückforderungsfrist
Jän 26
MieWeG tritt in Kraft
Gilt auch für Altverträge. Vollanwendungsbereich MRG: max. 1 % Erhöhung am 1. April 2026
Apr 26
Erster Stichtag unter MieWeG
Vermieter müssen MieWeG-Deckelung einhalten. Unwirksame Klauseln können zu Rückforderungen führen
Die Kombination aus neuer OGH-Judikatur und dem MieWeG schafft eine Situation, in der Vermieter ihre bestehenden Verträge dringend überprüfen sollten. Eine detaillierte Analyse zu Index- und Wertsicherungsklauseln haben wir gesondert aufbereitet.
Diese Klauseln sind jetzt unwirksam
Der OGH hat in seinen Entscheidungen seit 2025 klare Linien gezogen. Folgende Klauseltypen werden regelmäßig als intransparent oder gröblich benachteiligend beurteilt:
⚖️
Unwirksame Wertsicherungsklauseln nach OGH
§ 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB
1
Einseitige Anpassung ohne Index
Klauseln, die dem Vermieter ein einseitiges Erhöhungsrecht einräumen, ohne an einen objektiven Referenzindex (z. B. VPI) gebunden zu sein. Beispiel: „Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen.“
2
Intransparente Rundungsklauseln
Klauseln, bei denen die Berechnungsmethode unklar ist oder kaufmännische Rundungen vorgesehen sind, die systematisch zugunsten des Vermieters wirken. Der Mieter kann das Ergebnis nicht selbst nachvollziehen.
3
Rückwirkende Erhöhungen
Klauseln, die eine nachträgliche Erhöhung ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erlauben. Der Mieter wird mit einer unerwarteten Nachzahlung konfrontiert, ohne sich darauf einstellen zu können.
4
Unklarer Indexbezug
Verweise auf nicht mehr existierende Indizes oder auf „den Verbraucherpreisindex“ ohne Angabe des konkreten Basisjahres (VPI 2020, VPI 2015 etc.). Der Mieter kann nicht nachprüfen, welcher Index gemeint ist.
5
Mehrfache Erhöhungsmechanismen
Verträge, die neben der Indexanpassung weitere Erhöhungsgrundlagen vorsehen (z. B. „mindestens 3 % pro Jahr oder VPI, je nachdem, was höher ist“). Solche Klauseln benachteiligen den Mieter gröblich (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).
6
Fehlender Schwellenwert
Klauseln, die eine Anpassung bei jeder noch so geringen Indexänderung erlauben, ohne einen Schwellenwert (z. B. „bei Veränderung um mindestens 3 Indexpunkte“) festzulegen. In Verbindung mit monatlichen Anpassungsmöglichkeiten besonders problematisch.
Die rechtliche Bewertung hängt immer vom konkreten Wortlaut ab. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Mieter die Klausel verstehen und die Berechnung nachvollziehen kann. Eine Klausel, die für Juristen verständlich ist, kann für einen Verbraucher trotzdem intransparent sein.
Wirksam oder unwirksam? Formulierungen im Vergleich
Der Unterschied zwischen einer wirksamen und einer unwirksamen Wertsicherungsklausel liegt oft im Detail. Die folgende Gegenüberstellung zeigt typische Formulierungen und deren rechtliche Beurteilung:
✕
Unwirksam
Hohes Rückforderungsrisiko
„Der Mietzins wird jährlich der allgemeinen Preisentwicklung angepasst.“
Problem: Kein konkreter Index
„Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins um mindestens 3 % jährlich oder entsprechend dem VPI zu erhöhen.“
Problem: Doppelter Mechanismus
„Die Valorisierung erfolgt nach dem VPI, wobei auf volle Euro aufgerundet wird.“
Problem: Systematische Rundung zugunsten des Vermieters
✓
Wirksam
Rechtssichere Formulierung
„Der Mietzins wird jährlich zum 1. April nach dem VPI 2020 der Statistik Austria wertgesichert.“
Klar: Konkreter Index, Stichtag, Quelle
„Basis ist der VPI 2020 für den Monat des Vertragsabschlusses. Die Anpassung erfolgt, wenn sich der Index um mindestens 3 % verändert.“
Klar: Basismonat, Schwellenwert, nachvollziehbar
„Die Wertsicherung erfolgt gemäß § 1 Abs 2 MieWeG. Berechnungsgrundlage ist der Jahresdurchschnitt des VPI 2020.“
Klar: Verweis auf MieWeG, transparente Methode
Eine wirksame Wertsicherungsklausel muss drei Elemente enthalten: einen konkreten, überprüfbaren Referenzindex (derzeit VPI 2020), einen klaren Stichtag oder Schwellenwert für die Anpassung und eine transparente Berechnungsmethode, die der Mieter selbst nachvollziehen kann. Alles, was darüber hinausgeht oder dem Vermieter einseitigen Spielraum einräumt, ist riskant.
💡 Praxistipp: Neue Verträge auf MieWeG abstimmen
Seit 1. Jänner 2026 können neue Mietverträge direkt auf § 1 Abs 2 MieWeG verweisen, um eine Wertsicherung zu vereinbaren. Das ist die sicherste Variante: Die Klausel ist per Gesetz definiert, der Mechanismus steht fest, und Intransparenz ist ausgeschlossen. In unserer Praxis empfehlen wir diese Formulierung bei allen neuen MRG-Mietverträgen.
MieWeG-Deckelung: Die neue Obergrenze seit 2026
Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), in Kraft seit 1. Jänner 2026, betrifft alle Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG mit vertraglicher Wertsicherungsklausel. Es gilt auch für Altverträge, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie reine ABGB-Mietverhältnisse. Einen allgemeinen Überblick bietet unser Beitrag zum Mietenpaket 2026 und den neuen Regeln bei Mietanpassungen.
Der Mechanismus funktioniert so: Die Wertsicherung darf nur noch zum 1. April eines jeden Jahres wirksam werden. Grundlage ist die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 im Vorjahr. Liegt diese Veränderung über 3 %, wird der übersteigende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt.
📊
Berechnungsbeispiel: MieWeG-Deckelung
§ 1 MieWeG – Mietzins 800 € netto
| Szenario |
VPI-Anstieg |
Zulässig |
Neuer Mietzins |
| Inflation unter 3 % |
2,5 % |
2,5 % |
820,00 € |
| Inflation 5 % |
5,0 % |
4,0 % |
832,00 € |
| Inflation 8 % |
8,0 % |
5,5 % |
844,00 € |
| Vollanwendung MRG 2026 |
egal |
max. 1,0 % |
808,00 € |
Berechnung: 3 % + Hälfte des Übersteigenden. Beispiel Inflation 5 %: 3 % + (50 % × 2 %) = 4,0 %. Vollanwendung MRG 2026: Sonderregel § 1 Abs 3 MieWeG.
Für Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG (Altbauten, Gemeindewohnungen, Richtwertmieten) gelten verschärfte Übergangsregeln: 2026 sind maximal 1 % Erhöhung zulässig, 2027 maximal 2 %. Erst ab 2028 greift der reguläre MieWeG-Mechanismus. Diese Deckelung gilt zusätzlich zur bestehenden Wertsicherungsklausel.
Rückforderungsrisiko: Was Vermieter wissen müssen
Hat ein Vermieter auf Basis einer unwirksamen Wertsicherungsklausel den Mietzins erhöht, kann der Mieter die Differenz zurückfordern. Das MieWeG hat die Rückforderungsfrist auf grundsätzlich 5 Jahre begrenzt (§ 4 MieWeG). Ältere Erhöhungen verfallen damit.
Allerdings gibt es eine gewichtige Ausnahme: Beruht die Unwirksamkeit der Klausel auf Missbräuchlichkeit im Sinne der Klausel-Richtlinie (93/13/EWG), bleibt die längere Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren bestehen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht einfach. Klauseln, die „nur“ intransparent sind, fallen unter die 5-Jahres-Frist. Klauseln, die den Mieter gröblich benachteiligen, können auch weiter zurückreichen.
In der Praxis bedeutet das: Ein Vermieter mit 20 Mietverträgen und einer unwirksamen Wertsicherungsklausel, die seit 2021 angewendet wird, muss im schlechtesten Fall die gesamte Differenz für fünf Jahre zurückzahlen. Bei einer monatlichen Übererhebung von 50 € pro Vertrag summiert sich das auf 60.000 €. Weiterführende Informationen zur Rückforderung aus Mietersicht bietet unser Beitrag Geld zurückholen: So können Mieter ihre Mietzinserhöhungen zurückfordern.
💡 Praxistipp: Rückforderungen proaktiv vermeiden
Warten Sie nicht, bis ein Mieter die Klausel anfechtet. Lassen Sie Ihre Verträge jetzt prüfen und passen Sie unwirksame Klauseln durch Nachtragsvereinbarungen an. Eine einvernehmliche Anpassung schließt Rückforderungsansprüche für die Zukunft aus und signalisiert dem Mieter Fairness. Einen Überblick über Warnsignale bei Wertsicherungsklauseln gibt unser Beitrag
Warnsignal für Vermieter: Wertsicherungsklauseln prüfen lassen.
Checkliste: So prüfen Sie Ihre Mietverträge
Die folgende Checkliste hilft Ihnen dabei, Ihre bestehenden Mietverträge systematisch zu überprüfen. Gehen Sie jeden Vertrag einzeln durch und prüfen Sie die Wertsicherungsklausel auf die nachstehenden Punkte:
✅ Checkliste: Wertsicherungsklausel im Mietvertrag prüfen
☑️
Konkreter Referenzindex genannt? – Die Klausel muss den VPI 2020 (oder den jeweils aktuellen Nachfolgeindex) der Statistik Austria benennen, nicht nur „den Verbraucherpreisindex“.
☑️
Basismonat festgelegt? – Es muss klar sein, welcher Indexwert als Ausgangspunkt dient (z. B. „Monat des Vertragsabschlusses“ oder ein konkreter Monat).
☑️
Stichtag oder Schwellenwert definiert? – Wann genau wird angepasst? Jährlich zu einem fixen Datum, bei Erreichen einer bestimmten Indexveränderung, oder beides?
☑️
Berechnungsmethode transparent? – Kann der Mieter die neue Mietzinshöhe selbst nachrechnen? Keine unklaren Rundungsregeln, keine Mindesterhöhung zusätzlich zum Index.
☑️
Nur ein Anpassungsmechanismus? – Keine Kombination aus Indexklausel und Mindesterhöhung, keine alternativen Berechnungswege zugunsten des Vermieters.
☑️
MieWeG-konform? – Seit 1.1.2026: Liegt der Vertrag im MRG-Anwendungsbereich? Wenn ja: Stichtag 1. April beachten, Deckelungsformel einhalten.
☑️
Keine rückwirkende Erhöhung? – Die Klausel darf keine Anpassung ab einem vergangenen Zeitpunkt erlauben. Erhöhungen gelten frühestens ab dem nächsten Fälligkeitstermin.
Wenn auch nur einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, besteht ein Risiko. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Prüfung durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Gerade bei mehreren Mietverhältnissen zahlt sich eine systematische Überprüfung aus.
Häufige Fehler bei Wertsicherungsklauseln
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler. Viele davon entstehen, weil Vermieter auf alte Vertragsmuster zurückgreifen oder Klauseln aus dem Internet kopieren, ohne deren aktuelle Rechtswirksamkeit zu prüfen.
✕
Veraltete Vertragsmuster verwenden
Muster aus den 2000er oder 2010er Jahren enthalten oft Formulierungen, die nach heutiger Rechtsprechung intransparent sind. Auch Muster von Hausverwaltungs-Software sind nicht immer aktuell.
✕
Erhöhung ohne MieWeG-Prüfung durchführen
Seit 1.1.2026 muss jede Mieterhöhung im MRG-Bereich am MieWeG gemessen werden. Wer den alten Indexwert einfach weiterschreibt, überschreitet unter Umständen die zulässige Deckelung.
✕
VPI-Basisjahr nicht korrekt angeben
Der VPI wird regelmäßig umbasiert (zuletzt VPI 2020). Verträge, die auf den „VPI 2015″ oder gar „VPI 2010″ verweisen, ohne eine Umrechnungsklausel vorzusehen, können Probleme bereiten, wenn der alte Index eingestellt wird.
✕
Erhöhungsschreiben ohne Berechnung versenden
Ein bloßes „Ihr Mietzins erhöht sich ab nächstem Monat auf XY €“ reicht nicht. Der Mieter muss die Berechnung nachvollziehen können: Basisindex, aktueller Index, Veränderung in Prozent, neuer Betrag.
✕
Anwendungsbereich des MRG falsch einschätzen
Ob Voll- oder Teilanwendung oder gar kein MRG gilt, bestimmt die zulässige Erhöhung. Ein Vertrag über eine Dachgeschoßwohnung (Erstbezug nach 2001) unterliegt nur dem Teilanwendungsbereich. Wird fälschlich von Vollanwendung ausgegangen, gelten falsche Obergrenzen.
Sonderfälle aus der Praxis
Altverträge mit abgelaufenem Index
Verträge, die auf den VPI 1986 oder VPI 1996 verweisen, sind nicht automatisch unwirksam. Solange der genannte Index durch einen Nachfolgeindex der Statistik Austria ersetzt wurde, bleibt die Klausel grundsätzlich wirksam. Die Umrechnung erfolgt über die Verkettungsfaktoren, die die Statistik Austria veröffentlicht. Problematisch wird es nur, wenn der Vertrag keine Umrechnungsklausel enthält und der Mieter nicht nachvollziehen kann, wie der neue Indexwert zustande kommt.
Gewerbliche Mietverträge
Die OGH-Entscheidungen betreffen primär Verbraucherverträge (B2C). Bei gewerblichen Mietverträgen (B2B) greift das KSchG nicht. Allerdings bleibt § 879 Abs 3 ABGB anwendbar: Eine gröblich benachteiligende Nebenbestimmung ist auch im unternehmerischen Verkehr nichtig. Gewerbliche Vermieter sollten ihre Klauseln daher ebenfalls prüfen, auch wenn der Maßstab weniger streng ist.
Eigentümerwechsel während laufendem Vertrag
Kauft ein neuer Eigentümer eine vermietete Liegenschaft, tritt er gemäß § 1120 ABGB in den bestehenden Mietvertrag ein. Enthält dieser eine unwirksame Wertsicherungsklausel, übernimmt der neue Eigentümer auch das Rückforderungsrisiko für die Vergangenheit. Eine Due Diligence vor dem Kauf sollte daher alle Mietverträge auf die Wirksamkeit der Wertsicherungsklauseln prüfen.
💡 Praxistipp: Vertragsanpassung per Nachtrag
Statt auf ein Gerichtsverfahren zu warten, können Sie unwirksame Klauseln durch eine Nachtragsvereinbarung ersetzen. Der Mieter muss zustimmen, hat aber in den meisten Fällen keinen Grund, eine transparente Formulierung abzulehnen. Formulieren Sie den Nachtrag so, dass er die alte Klausel ausdrücklich ersetzt und den neuen Mechanismus (VPI 2020, Stichtag 1. April, MieWeG-Deckelung) klar beschreibt.
Häufige Fragen zur Wertsicherungsklausel
Kann ich als Vermieter eine unwirksame Klausel einfach durch eine neue ersetzen?
Einseitig nicht. Sie benötigen die Zustimmung des Mieters, typischerweise in Form einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung. In der Praxis stimmen Mieter einer transparenten Neuformulierung meist zu, weil sie dadurch Klarheit über die Berechnungsmethode erhalten. Für bereits geleistete Überzahlungen besteht allerdings weiterhin ein Rückforderungsanspruch.
Gilt das MieWeG auch für Mietverträge außerhalb des MRG?
Nein. Das MieWeG erfasst nur Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie reine ABGB-Mietverhältnisse sind ausgenommen. Die OGH-Judikatur zur Transparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) gilt aber für alle Verbraucherverträge, also auch außerhalb des MRG.
Wie weit können Mieter zu viel gezahlten Mietzins zurückfordern?
Seit dem MieWeG grundsätzlich 5 Jahre. Ist die Klausel aber nicht nur intransparent, sondern missbräuchlich im Sinne der EU-Klauselrichtlinie (93/13/EWG), kann die Rückforderungsfrist deutlich länger sein. Die Abgrenzung hängt vom konkreten Klauselwortlaut ab und erfordert eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Das Wichtigste auf einen Blick
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
Der OGH erklärt seit 2025 intransparente Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen für unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB).
2.
Betroffen sind u. a. einseitige Anpassungsrechte, unklare Indexbezüge, doppelte Mechanismen, Rundungsklauseln und rückwirkende Erhöhungen.
3.
Das MieWeG (seit 1.1.2026) deckelt Mieterhöhungen zusätzlich: Stichtag 1. April, Deckelungsformel bei über 3 % VPI-Anstieg, Sondergrenzen für Vollanwendung MRG.
4.
Mieter können zu viel gezahlten Mietzins bis zu 5 Jahre zurückfordern (bei missbräuchlichen Klauseln länger).
5.
Wirksame Klauseln brauchen: konkreten VPI-Bezug (VPI 2020), klaren Stichtag/Schwellenwert und eine für den Mieter nachvollziehbare Berechnung.
6.
Vermieter sollten ALLE bestehenden Mietverträge auf unwirksame Klauseln prüfen lassen und gegebenenfalls per Nachtragsvereinbarung anpassen.
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Ihnen helfen können
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Stand: April 2026. Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen zum österreichischen Mietrecht dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab.