Eigentumswohnung kaufen Österreich: Checkliste, Kosten & Fallstricke 2026

Der Kauf einer Eigentumswohnung ist für viele die größte finanzielle Entscheidung ihres Lebens. Allein die Nebenkosten machen bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro schnell 25.000 bis 35.000 Euro aus. Dazu kommen rechtliche Stolperfallen: ein fehlerhaftes Nutzwertgutachten, Belastungen im Grundbuch oder ein ungünstiger Wohnungseigentümervertrag können den Traum von den eigenen vier Wänden teuer machen. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Kaufprozess – von der Besichtigung bis zur Grundbucheintragung – und zeigt, worauf Sie 2026 besonders achten müssen.

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Wohnungseigentum vs. schlichtes Miteigentum – ein Unterschied mit Folgen

Wer eine Eigentumswohnung kaufen will, stößt früh auf einen Begriff, der Verwirrung stiftet: das Wohnungseigentum. Im österreichischen Recht ist Wohnungseigentum mehr als bloßes Miteigentum an einer Liegenschaft. Es gibt Ihnen das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung – verbunden mit einem ideellen Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft. Geregelt ist das im Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002).

Der Unterschied zum schlichten Miteigentum ist gravierend. Bei schlichtem Miteigentum besitzen Sie nur einen Bruchteil der Liegenschaft – ohne Recht auf eine bestimmte Wohnung. Jeder Miteigentümer kann die Teilung der Liegenschaft verlangen. Bei echtem Wohnungseigentum ist das ausgeschlossen. Ihr Anteil ist im Grundbuch mit einem konkreten Wohnungseigentumsobjekt verknüpft. Nur echtes Wohnungseigentum bietet Ihnen die volle Sicherheit: Sie können Ihre Wohnung unabhängig verkaufen, belasten oder vererben. Auf unserer Schwerpunktseite zum Wohnungseigentum finden Sie eine vertiefte Darstellung.

Infografik
Wohnungseigentum vs. schlichtes Miteigentum
🏠
Wohnungseigentum
WEG 2002

Miteigentumsanteil + ausschließliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung.

✓ Unabhängig verkaufen, belasten, vererben
✓ Kein Teilungsanspruch durch andere
✓ Grundbucheintragung mit Objektzuordnung
📋
Schlichtes Miteigentum
ABGB

Nur ein ideeller Bruchteil an der Liegenschaft – ohne Zuordnung zu einer Wohnung.

✕ Kein exklusives Nutzungsrecht
✕ Teilungsklage jederzeit möglich
✕ Verkauf oft nur mit Zustimmung aller

Die Begründung von Wohnungseigentum setzt ein Nutzwertgutachten voraus (§ 9 WEG 2002). Dieses erstellt ein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder Ziviltechniker. Es legt die Nutzwerte jedes Wohnungseigentumsobjekts fest und bestimmt so die Größe des Miteigentumsanteils. Ohne dieses Gutachten kann kein Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden.

Kaufnebenkosten: Was der Wohnungskauf wirklich kostet

Zum Kaufpreis kommen in Österreich erhebliche Nebenkosten. Diese sind gesetzlich geregelt und weitgehend unvermeidbar. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro sollten Sie mit Nebenkosten zwischen 27.000 und 33.000 Euro rechnen. Einen detaillierten Überblick über alle Posten finden Sie in unserem Ratgeber zu den Kaufnebenkosten.

💰 Kaufnebenkosten im Überblick – Beispiel: Kaufpreis 300.000 €
Kostenart Prozentsatz Betrag (€)
Grunderwerbsteuer (GrESt) 3,5 % 10.500
Grundbucheintragung 1,1 % 3.300
Vertragserrichtung (Notar/Anwalt) 1–3 % 3.000–9.000
Maklerprovision (max.) 3,6 % inkl. USt 10.800
Pfandrechtseintragung (bei Kredit) 1,2 % der Hypothek variiert
Gesamt (ohne Makler/Pfandrecht) 5,6–7,6 % 16.800–22.800
Hinweis: Bei Erwerb innerhalb der Familie kann die GrESt auf 2 % sinken (§ 7 Abs 1 Z 2 GrEStG). Zur Grunderwerbsteuer im Detail.

Die Grunderwerbsteuer beträgt standardmäßig 3,5 % des Kaufpreises (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987). Für den Erwerb im Familienkreis gilt ein ermäßigter Steuersatz von 2 %. Die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % fällt zusätzlich an und wird vom Bezirksgericht eingezogen.

Bei der Vertragserrichtung gibt es Spielraum: Ob Sie einen Notar oder einen Rechtsanwalt beauftragen, ist Ihre Entscheidung. Die Kosten liegen üblicherweise zwischen 1 und 3 % des Kaufpreises, wobei Anwälte in vielen Fällen günstiger arbeiten als Notare. Wer den Kaufvertrag professionell erstellen lässt, spart sich spätere Probleme.

Der Kaufprozess: Von der Suche bis zum Grundbuch

Der Weg zur Eigentumswohnung in Österreich folgt einem klaren Ablauf. Jeder Schritt hat rechtliche Relevanz – und Fehler in frühen Phasen lassen sich später nur schwer korrigieren.

Ablauf
Kaufprozess Eigentumswohnung – Schritt für Schritt
1
Besichtigung & Vorprüfung

Wohnung besichtigen, Zustand dokumentieren, Hausverwaltung kontaktieren, letzte Betriebskostenabrechnung und Rücklage erfragen.

2
Grundbuchprüfung

A-Blatt (Eigentümer), B-Blatt (Eigentumsrecht, Wohnungseigentum), C-Blatt (Lasten: Hypotheken, Veräußerungsverbote, Dienstbarkeiten) prüfen.

3
Kaufanbot legen

Schriftliches Kaufanbot mit Befristung. Achtung: Das Anbot ist für Sie bindend, sobald es der Verkäufer erhält. Rücktritt nur innerhalb der Befristung möglich.

4
Kaufvertrag erstellen & prüfen

Vertragserrichtung durch Rechtsanwalt oder Notar. Unterschriften müssen beglaubigt werden (gerichtlich oder notariell). Treuhandabwicklung vereinbaren.

⏱️
Frist: GrESt-Selbstberechnung innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsunterzeichnung (§ 11 GrEStG).
5
Grundbucheintragung

Einverleibungsgesuch beim Bezirksgericht. Erst mit der Grundbucheintragung werden Sie rechtlich Eigentümer (Eintragungsgrundsatz).

6
Übergabe & Schlüssel

Übergabeprotokoll erstellen: Zählerstände, Mängel dokumentieren, Schlüssel übernehmen. Hausverwaltung über Eigentümerwechsel informieren.

Ein häufiges Missverständnis: Die Unterzeichnung des Kaufvertrags allein macht Sie noch nicht zum Eigentümer. In Österreich gilt der Eintragungsgrundsatz – erst mit der Einverleibung im Grundbuch geht das Eigentum auf Sie über. Zwischen Vertragsunterfertigung und Grundbucheintragung vergehen in der Praxis vier bis acht Wochen.

Was Sie im Grundbuch unbedingt prüfen müssen

Die Grundbuchprüfung ist der wichtigste Schritt vor dem Kauf. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und für jedermann einsehbar (gegen Gebühr). Es besteht aus drei Teilen – und jeder davon kann unangenehme Überraschungen enthalten.

🔍 Was im Grundbuch prüfen – die 4 wichtigsten Punkte
Jeder Punkt kann den Kauf verhindern oder den Preis verändern
1
Eigentümer prüfen (A-Blatt)

Stimmt der Verkäufer mit dem eingetragenen Eigentümer überein? Bei mehreren Eigentümern müssen alle den Vertrag unterzeichnen.

2
Hypotheken & Pfandrechte (C-Blatt)

Sind noch Kreditsicherheiten eingetragen? Der Verkäufer muss diese vor Übergabe löschen lassen oder der Kaufpreis wird treuhändig zur Ablöse verwendet.

3
Veräußerungs- und Belastungsverbote

Ein eingetragenes Veräußerungsverbot (häufig bei Schenkungen) macht den Verkauf ohne Zustimmung des Berechtigten unmöglich. Prüfen Sie das B-Blatt genau.

4
Dienstbarkeiten & Reallasten

Wohnrechte, Fruchtgenussrechte oder Wegerechte belasten die Wohnung dauerhaft. Ein eingetragenes Wohnrecht kann etwa die Nutzung oder den Weiterverkauf einschränken.

Bei einer Eigentumswohnung gibt es im Grundbuch eine Besonderheit: Neben der allgemeinen Einlagezahl (EZ) der Liegenschaft ist Ihr Miteigentumsanteil als eigene Miteigentumsordnungszahl (B-LNR) eingetragen, verknüpft mit dem konkreten Wohnungseigentumsobjekt (z. B. „W 3″ für Wohnung 3). Prüfen Sie, ob diese Zuordnung korrekt ist – Fehler kommen vor und können zu Problemen bei Finanzierung und Weiterverkauf führen.

Checkliste: Was Sie bei der Besichtigung prüfen sollten

Eine gründliche Besichtigung kann Ihnen tausende Euro an späteren Reparaturkosten ersparen. Nehmen Sie sich Zeit und dokumentieren Sie den Zustand. Im Idealfall bringen Sie eine zweite Person mit – vier Augen sehen mehr.

✅ Checkliste Wohnungsbesichtigung
☑️
Zustand von Böden, Wänden, Decken – Risse, Feuchtigkeit, Schimmelspuren? Fenster auf Dichtheit prüfen, Rollläden testen.
☑️
Haustechnik prüfen – Heizung (Alter, Typ, letzte Wartung), Warmwasseraufbereitung, Elektroinstallation (FI-Schutzschalter vorhanden?).
☑️
Sanitäranlagen – Wasserdruck testen, Abflüsse prüfen, Fliesen und Fugen auf Schäden kontrollieren.
☑️
Allgemeinflächen begehen – Stiegenhaus, Keller, Dachboden, Tiefgarage. Zustand gibt Aufschluss über die Qualität der Hausverwaltung.
☑️
Energieausweis einsehen – Ist einer vorhanden (gesetzliche Pflicht bei Verkauf)? Welche Energieeffizienzklasse hat die Wohnung?
☑️
Hausverwaltung & Gemeinschaft – Letzte Betriebskostenabrechnung, Höhe der monatlichen Rücklage (§ 31 WEG), anstehende Sanierungen, Beschlüsse der Eigentümerversammlung.
☑️
Nutzwertgutachten & Wohnungseigentümervertrag – Stimmt die Nutzfläche? Gibt es besondere Regelungen (z. B. Tierhaltung, Vermietung, Nutzung von Gemeinschaftsflächen)?
💡 Praxistipp: Rücklage als Kaufargument
Fragen Sie nach der Höhe der Rücklage. Eine gut gefüllte Rücklage (§ 31 WEG 2002) senkt das Risiko von Sonderzahlungen für Sanierungen. Ist die Rücklage niedrig und das Gebäude alt, könnten hohe Nachzahlungen auf Sie zukommen – etwa für Fassadensanierung oder einen Aufzugstausch. In unserer Praxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Käufer wenige Monate nach dem Einzug mit fünfstelligen Sonderzahlungen konfrontiert werden.

Drei Wege zur Finanzierung Ihrer Eigentumswohnung

Die Finanzierung gehört zwar nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Beratung, hat aber rechtliche Auswirkungen. Welchen Weg Sie wählen, beeinflusst die Vertragsgestaltung, die Grundbuchbelastung und die Nebenkosten.

Infografik
3 Finanzierungsarten im Vergleich
🏦
Bankkredit
Am häufigsten

Hypothekarkredit mit Pfandrecht im Grundbuch. Laufzeit 15–35 Jahre.

Nebenkosten: 1,2 % Pfandrechtseintragung auf die Kreditsumme

→ Eigenkapital: mindestens 20 % empfohlen

💰
Eigenmittel
Ideal

Barkauf ohne Fremdfinanzierung. Kein Pfandrecht nötig, geringere Nebenkosten.

Vorteil: Keine Zinsbelastung, schnellere Abwicklung

→ Spart 1,2 % Pfandrechtseintragung

🏗️
Bauspardarlehen
Ergänzung

Begrenzte Darlehenssumme (bis ca. 220.000 €). Oft als Zusatzfinanzierung neben dem Bankkredit.

Achtung: Zinssatz-Deckel, aber auch Mindestlaufzeit

→ Kann mit Bankkredit kombiniert werden

Seit der KIM-Verordnung (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung) gelten strengere Regeln für Wohnkredite: maximal 35 Jahre Laufzeit, mindestens 20 % Eigenmittel und eine monatliche Rate von höchstens 40 % des Nettoeinkommens. Diese Vorgaben beeinflussen die Vertragsgestaltung – etwa wenn ein Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises an die Kreditgenehmigung knüpft.

Häufige Fehler beim Wohnungskauf in Österreich

Viele der Fehler, die wir in der Praxis sehen, lassen sich vermeiden. Sie kosten im Ernstfall aber tausende Euro oder führen zu jahrelangen Streitigkeiten mit Verkäufern oder der Eigentümergemeinschaft.

Grundbuch nicht geprüft
Wer den Grundbuchstand nicht vor dem Kaufanbot prüft, riskiert böse Überraschungen: Hypotheken des Vorbesitzers, Wohnrechte zugunsten Dritter oder ein eingetragenes Veräußerungsverbot können den Kauf unmöglich machen.
Rücklage ignoriert
Eine niedrige Rücklage bei einem sanierungsbedürftigen Gebäude bedeutet: Sonderzahlungen kommen. Fragen Sie die Hausverwaltung nach der aktuellen Rücklagenhöhe und geplanten Erhaltungsmaßnahmen. Die Mindestrücklage nach § 31 WEG 2002 ist nur ein Untergrenze.
Kein Übergabeprotokoll erstellt
Ohne schriftliches Übergabeprotokoll mit dokumentierten Zählerständen und Mängeln fehlt Ihnen der Beweis für vorvertragliche Schäden. Im Streitfall stehen Sie ohne Beweise da.
Wohnungseigentümervertrag nicht gelesen
Der Wohnungseigentümervertrag regelt die Rechte und Pflichten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Besondere Vereinbarungen – etwa ein Haustierverbot, Vermietungsbeschränkungen oder Sondernutzungsrechte anderer Eigentümer – erfahren Sie nur aus diesem Vertrag.
Nebenkosten unterschätzt
Wer nur den Kaufpreis kalkuliert und GrESt, Grundbuchgebühren, Vertragserrichtung und Maklergebühren vergisst, steht vor einer Finanzierungslücke von 8–11 % des Kaufpreises. Kalkulieren Sie alle Nebenkosten vorab.

Sonderfall: Erwerb über eine GmbH (Share Deal)

Seit dem BBG 2025 gelten verschärfte Regeln für Share Deals: Die Beteiligungsschwelle wurde von 95 % auf 75 % gesenkt, der Beobachtungszeitraum von 5 auf 7 Jahre verlängert (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 neu). Wer eine Eigentumswohnung über eine GmbH-Struktur erwirbt, muss 3,5 % GrESt auf den gemeinen Wert des Grundstücks zahlen, wenn mindestens 75 % der Anteile binnen 7 Jahren übertragen werden. Dieses Modell ist für den klassischen Eigentumswohnungskauf zur Eigennutzung in aller Regel ungeeignet.

Sonderfall: Wohnungseigentum bei Neubau (Bauträger)

Bei einem Kauf vom Bauträger gilt das Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Es sichert Ihre Ratenzahlungen ab und schreibt einen bestimmten Zahlungsplan vor (Ratenplan nach Baufortschritt). Das Wohnungseigentum wird erst nach Fertigstellung und Nutzwertfestsetzung begründet. Bis dahin besitzen Sie nur einen Anspruch auf Einräumung des Wohnungseigentums. Lassen Sie den Bauträgervertrag unbedingt anwaltlich prüfen – die Standardverträge der Bauträger sind regelmäßig einseitig formuliert.

Praxistipps: Worauf erfahrene Käufer achten

Praxistipps
7 Tipps für Ihren Wohnungskauf
1. Kaufanbot befristet abgeben. Geben Sie sich eine Bedenkfrist von 7–14 Tagen. Ein unbefristetes Anbot bindet Sie, bis der Verkäufer ablehnt.
2. Treuhandkonto vereinbaren. Der Kaufpreis sollte über ein Treuhandkonto fließen – nicht direkt an den Verkäufer. So ist Ihr Geld geschützt, bis die Grundbucheintragung erfolgt ist.
3. Nutzwertgutachten anfordern. Prüfen Sie, ob die angegebene Wohnfläche mit dem Nutzwert im Gutachten übereinstimmt. Abweichungen von mehr als 3 % sind ein Warnsignal.
4. Protokolle der Eigentümerversammlungen lesen. Die letzten drei Protokolle zeigen, welche Themen die Gemeinschaft beschäftigen: anstehende Sanierungen, Streitigkeiten, Rücklagenerhöhungen.
5. Hausverwaltung als Informationsquelle nutzen. Die Hausverwaltung (§ 20 WEG) muss Auskunft über Betriebskosten, Rücklage und geplante Erhaltungsmaßnahmen geben. Hartnäckigkeit zahlt sich hier aus.
6. Vertragsentwurf von eigenem Anwalt prüfen lassen. Der Vertragserrichter wird oft vom Verkäufer beauftragt und bezahlt. Lassen Sie den Entwurf zusätzlich von Ihrem eigenen Anwalt prüfen – das kostet wenig und schützt viel.
7. Gewährleistung vertraglich nicht ausschließen lassen. Verkäufer versuchen regelmäßig, die Gewährleistung auszuschließen. Das ist bei versteckten Mängeln unzulässig und kann auch bei offenen Mängeln nachteilig sein.
💡 Praxistipp: Wohnungseigentum bei der Hausverwaltung prüfen
Verlassen Sie sich nicht nur auf den Grundbuchstand. Kontaktieren Sie die Hausverwaltung und verlangen Sie Einsicht in: die aktuelle Rücklagenhöhe, die letzte Betriebskostenabrechnung, das Nutzwertgutachten, den Wohnungseigentümervertrag und die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen. Sie haben als potenzieller Käufer zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Unterlagen – der Verkäufer kann und sollte aber die Herausgabe veranlassen.

Häufige Fragen zum Eigentumswohnungskauf

Wie hoch sind die Nebenkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung in Österreich?
Rechnen Sie mit 8–11 % des Kaufpreises an Nebenkosten. Die größten Posten sind die Grunderwerbsteuer (3,5 %), die Grundbucheintragung (1,1 %), die Vertragserrichtung (1–3 %) und die Maklerprovision (bis 3,6 % inkl. USt). Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro sind das 27.000 bis 33.000 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Miteigentum?
Beim Wohnungseigentum (WEG 2002) haben Sie einen Miteigentumsanteil plus das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung. Beim schlichten Miteigentum besitzen Sie nur einen Bruchteil der Liegenschaft ohne Zuordnung zu einem konkreten Objekt. Nur echtes Wohnungseigentum schützt vor Teilungsklagen anderer Miteigentümer.
Brauche ich einen Anwalt für den Kauf einer Eigentumswohnung?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Anwalt nicht, aber dringend empfohlen. Der Kaufvertrag muss ohnehin von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden (Beglaubigungspflicht). Ein eigener Anwalt prüft den Vertrag aus Ihrer Perspektive, führt die Grundbuchprüfung durch und wickelt die Treuhandabwicklung sicher ab. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Risiko eines ungeprüften Kaufs.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Eigentumswohnung kaufen in Österreich – Zusammenfassung
1. Nur echtes Wohnungseigentum (WEG 2002) gibt Ihnen das ausschließliche Nutzungsrecht und schützt vor Teilungsklagen. Schlichtes Miteigentum bietet diesen Schutz nicht.
2. Kaufnebenkosten betragen 8–11 % des Kaufpreises: GrESt (3,5 %), Grundbuch (1,1 %), Vertrag (1–3 %), Makler (max. 3,6 %). Immer vorab kalkulieren.
3. Grundbuch prüfen vor dem Kaufanbot: Eigentümer, Hypotheken, Veräußerungsverbote und Dienstbarkeiten. Erst die Eintragung macht Sie zum Eigentümer.
4. Nutzwertgutachten und Rücklage sind entscheidend: Das Gutachten bestimmt Ihren Anteil, die Rücklage Ihr finanzielles Risiko. Beides vor dem Kauf prüfen.
5. Übergabeprotokoll erstellen und alle Mängel dokumentieren. Ohne Protokoll fehlt Ihnen der Beweis für vorvertragliche Schäden.
6. Anwaltliche Prüfung des Kaufvertrags lohnt sich immer – besonders wenn der Vertragserrichter vom Verkäufer beauftragt wurde.

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Beim Kauf einer Eigentumswohnung geht es um hohe Summen und langfristige Entscheidungen. Wir begleiten Sie durch den gesamten Kaufprozess: von der Grundbuchprüfung über die Vertragserrichtung bis zur Treuhandabwicklung und Grundbucheintragung. Dabei achten wir auf Details, die in Standardverträgen oft zu Ihrem Nachteil geregelt sind. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Elternkarenz Österreich: Kündigungsschutz, Dauer, Teilzeit, Rechte

Die Elternkarenz Österreich betrifft jedes Jahr Tausende von Familien – und wirft regelmäßig arbeitsrechtliche Fragen auf. Wie lange darf ich in Karenz gehen? Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir während der Karenz kündigt? Habe ich Anspruch auf Elternteilzeit, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Die Antworten finden sich im Mutterschutzgesetz (MSchG), im Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Dieser Beitrag erklärt die gesamte Zeitachse vom Mutterschutz über die Karenz bis zur Elternteilzeit, behandelt den Kündigungsschutz in jeder Phase und zeigt, welche Rechte Mütter, Väter und Arbeitgeber haben.

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Von Mutterschutz bis Elternteilzeit: Der zeitliche Ablauf

Der Weg durch Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Alles beginnt mit dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG): Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von weiteren acht Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnt die eigentliche Karenz nach § 15 MSchG bzw. § 2 VKG. Sie kann von der Mutter, vom Vater oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Die Karenz dauert maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Eltern können sie in zwei Teilen aufteilen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Unmittelbar an die Karenz – oder auch anstelle eines Teils davon – kann die Elternteilzeit treten: eine Reduktion der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung.

Timeline
Mutterschutz → Karenz → Elternteilzeit
Der gesetzliche Ablauf im Überblick
8 W
Mutterschutz vor der Geburt
Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor dem errechneten Termin (§ 3 MSchG). Volles Wochengeld von der ÖGK.
8 W
Mutterschutz nach der Geburt
Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach der Entbindung (§ 5 MSchG). Bei Frühgeburt, Kaiserschnitt oder Mehrlingsgeburt: 12 Wochen.
1 M
Papamonat (optional)
Freistellung des Vaters für 1 Monat nach der Geburt (§ 1a VKG). Familienzeitbonus: 22,60 EUR/Tag. Meldung an Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem errechneten Termin.
bis 2J
Karenz (§ 15 MSchG / § 2 VKG)
Anspruch bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Aufteilung zwischen den Eltern in max. 2 Teilen möglich (je mind. 2 Monate). Meldung an den Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes.
bis 7J
Elternteilzeit (§ 15h MSchG)
Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduktion bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bei Betrieben mit 20+ AN und 3 Jahren Dienstzugehörigkeit). Vereinbarungsteilzeit auch ohne diese Voraussetzungen möglich.

Karenz vs. Elternteilzeit: Der zentrale Unterschied

In der Praxis werden Karenz und Elternteilzeit oft verwechselt. Beide dienen der Kinderbetreuung, unterscheiden sich aber grundlegend in ihrer Wirkung auf das Dienstverhältnis. Während der Karenz ruht das Arbeitsverhältnis vollständig: Sie arbeiten nicht und erhalten kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern Kinderbetreuungsgeld. Bei der Elternteilzeit arbeiten Sie weiter, allerdings mit reduzierter Stundenzahl und einem entsprechend angepassten Gehalt.

Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen. Die Karenz steht grundsätzlich allen Eltern zu, unabhängig von der Betriebsgröße oder der bisherigen Beschäftigungsdauer. Für die Elternteilzeit mit Rechtsanspruch nach § 15h MSchG braucht es dagegen zwei Voraussetzungen: Der Betrieb muss mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und Sie müssen seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Betrieb tätig sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit einer Vereinbarungsteilzeit – dann allerdings ohne den besonderen Kündigungsschutz.

Vergleich
Karenz vs. Elternteilzeit
🏠
Karenz
§ 15 MSchG / § 2 VKG

Dauer: Bis zum 2. Geburtstag des Kindes

Arbeitsverhältnis: Ruht vollständig – keine Arbeitsleistung

Einkommen: Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Voraussetzung: Keine besonderen – steht allen Eltern zu

Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz
Elternteilzeit
§ 15h MSchG

Dauer: Bis zum 7. Geburtstag des Kindes

Arbeitsverhältnis: Aktiv – reduzierte Arbeitszeit

Einkommen: Anteiliges Gehalt vom Arbeitgeber

Voraussetzung: 20+ AN im Betrieb + 3 Jahre Dienstzugehörigkeit

Ohne Rechtsanspruch: nur Vereinbarungsteilzeit (kein besonderer Schutz)

Kinderbetreuungsgeld 2026: Das flexible Konto

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist die finanzielle Grundlage während der Karenz. Seit der Reform des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) gibt es nur noch das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto. Die pauschale Variante stellt einen Gesamtbetrag von 12.366,20 EUR zur Verfügung, der auf einen frei wählbaren Bezugszeitraum aufgeteilt wird. Bezieht nur ein Elternteil, liegt die Bezugsdauer zwischen 365 und 851 Tagen. Teilen sich beide Eltern das KBG, verlängert sich der Gesamtzeitraum um 91 Tage auf maximal 456 bis 1.063 Tage.

Die Logik ist einfach: Je kürzer der Bezugszeitraum, desto höher der Tagesbetrag. Bei der kürzesten Variante (365 Tage) ergibt sich ein Tagessatz von rund 33,88 EUR. Bei der längsten Variante (851 Tage) sinkt der Tagesbetrag auf rund 14,53 EUR. Daneben gibt es die einkommensabhängige Variante: 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal 66 EUR pro Tag, für 365 Tage (ein Elternteil) bzw. 426 Tage (beide Elternteile). Die Zuverdienstgrenze beim pauschalen KBG liegt bei 60 % der Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt, mindestens aber bei 18.000 EUR jährlich. Wer über die Zuverdienstgrenze kommt, muss den Mehrbetrag zurückzahlen.

💰 Kinderbetreuungsgeld-Konto: Varianten im Vergleich
Stand 2026 – Gesamtbetrag 12.366,20 EUR (pauschales Konto)
Variante Bezugsdauer (1 Elternteil) Bezugsdauer (beide) Tagesbetrag ca.
Konto kurz 365 Tage 456 Tage 33,88 EUR
Konto mittel 608 Tage 760 Tage 20,34 EUR
Konto lang 851 Tage 1.063 Tage 14,53 EUR
Einkommensabhängig 365 Tage 426 Tage max. 66 EUR
Hinweis: Beim einkommensabhängigen KBG beträgt der Tagessatz 80 % des letzten Nettoeinkommens (Tagsatz-Berechnung). Die Zuverdienstgrenze ist bei beiden Varianten zu beachten.

Kündigungsschutz in jeder Phase der Elternkarenz

Der Kündigungsschutz zählt zu den wichtigsten Rechten im Zusammenhang mit der Elternkarenz Österreich. Er ist im MSchG und im VKG geregelt und schützt sowohl Mütter als auch Väter vor einer Kündigung oder Entlassung. Allerdings ist der Schutz nicht in jeder Phase gleich stark, und die Voraussetzungen unterscheiden sich.

Für Mütter beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Er dauert bis vier Monate nach der Entbindung an. Während der Karenz setzt sich der Schutz fort und endet erst vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Für Väter greift der Kündigungsschutz ab der Meldung der Karenz – frühestens vier Monate vor Karenzbeginn. Auch bei der Elternteilzeit mit Rechtsanspruch nach § 15h MSchG besteht Kündigungsschutz: Er beginnt mit der Bekanntgabe der Teilzeitabsicht (frühestens vier Monate vor dem geplanten Beginn) und endet vier Wochen nach dem Ende der Teilzeit. Wer Familienrecht und dessen Schnittstellen zum Arbeitsrecht kennt, weiß: Der Schutz gilt nicht absolut. Das Arbeits- und Sozialgericht kann auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung zustimmen, wenn eine Betriebsstilllegung vorliegt oder ein vergleichbarer Grund gegeben ist.

Kündigungsschutz
Schutzphasen im Überblick
🛡️ Wann greift der Kündigungsschutz?
1
Schwangerschaft (Mutter)
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber bis 4 Monate nach der Entbindung.
2
Karenz (Mutter und Vater)
Während der gesamten Karenz und bis 4 Wochen nach deren Ende. Für Väter: ab Meldung, frühestens 4 Monate vor Karenzbeginn.
3
Elternteilzeit mit Rechtsanspruch
Ab Bekanntgabe der Teilzeitabsicht (frühestens 4 Monate vorher) bis 4 Wochen nach Ende der Teilzeit.
4
Motivkündigungsschutz (§ 12 GlBG)
Zusätzlich: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme von Karenz oder Elternteilzeit ist diskriminierend und anfechtbar – auch nach Ablauf des besonderen Schutzes.
💡 Praxistipp: Schwangerschaft frühzeitig melden
Der Kündigungsschutz für Mütter beginnt erst mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft. In unserer Praxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen die Meldung hinauszögern – und dann gekündigt werden, bevor der Schutz greift. Die Bekanntgabe sollte nachweisbar erfolgen: schriftlich per E-Mail oder mit Empfangsbestätigung. Wird die Kündigung ausgesprochen, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nachträglich durch Bekanntgabe der Schwangerschaft unwirksam gemacht werden.

Elternteilzeit: Rechtsanspruch und Voraussetzungen

Die Elternteilzeit nach § 15h MSchG ermöglicht Eltern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern, um die Kinderbetreuung mit der Berufstätigkeit zu vereinbaren. Der Rechtsanspruch besteht, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antritts seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bestanden haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht einfach ablehnen.

Die Elternteilzeit kann frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes beginnen und dauert längstens bis zum siebten Geburtstag des Kindes. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate, die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, und zwar spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Einigt man sich nicht, kann das Arbeits- und Sozialgericht entscheiden. Auch wer keinen Rechtsanspruch hat – etwa weil der Betrieb weniger als 20 Personen beschäftigt – kann eine Vereinbarungsteilzeit mit dem Arbeitgeber aushandeln. Der Unterschied: Bei der Vereinbarungsteilzeit fehlt der besondere Kündigungsschutz, der bei der Rechtsanspruchsteilzeit greift.

Für Arbeitgeber im Bereich des Unternehmensrechts hat die Elternteilzeit organisatorische Konsequenzen. Die Stundenreduktion muss in den Dienstplan integriert werden, und eine Ablehnung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa bei betrieblichen Erfordernissen, die aber konkret nachgewiesen werden müssen.

Karenz für Väter und der Papamonat

Väter haben in Österreich seit dem Väter-Karenzgesetz (VKG) dieselben Karenzansprüche wie Mütter. Sie können Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen, und zwar im Wechsel mit der Mutter. Die Karenz des Vaters kann frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes beginnen. Die Meldung an den Arbeitgeber muss spätestens am Tag nach der Geburt erfolgen, wenn der Vater direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Karenz geht. Andernfalls gilt eine Meldefrist von drei Monaten vor dem gewünschten Karenzantritt.

Neben der Karenz gibt es den Papamonat (Familienzeit) nach § 1a VKG. Dieser ermöglicht dem Vater eine Freistellung von einem Monat innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt. Der Papamonat wird nicht auf die Karenz angerechnet und kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden. Während des Papamonats erhält der Vater einen Familienzeitbonus von 22,60 EUR pro Tag. Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Meldung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgt. Auch während des Papamonats gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Bei Fragen rund um familienrechtliche Ansprüche – etwa wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder getrennt leben – ergeben sich zusätzliche Besonderheiten. Die Karenz steht grundsätzlich auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu, sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

💡 Praxistipp: Väterkarenz und Partnerschaftsbonus
Teilen sich beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleichmäßig (im Verhältnis 50:50 bis 60:40), gibt es einen Partnerschaftsbonus von 500 EUR pro Elternteil. Voraussetzung: Jeder Elternteil muss mindestens 124 Tage KBG beziehen. Der Bonus wird nachträglich bei der ÖGK beantragt. In unserer Praxis empfehlen wir, die Aufteilung frühzeitig zu planen – nachträgliche Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.

Checkliste: Karenz richtig anmelden

Die Anmeldung der Karenz unterliegt bestimmten Fristen und Formvorschriften. Wer sie versäumt, riskiert nicht den Karenzanspruch selbst – aber möglicherweise den rechtzeitigen Beginn des Kündigungsschutzes oder Probleme beim Kinderbetreuungsgeld-Antrag. Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Schritte zusammen.

✅ Checkliste: Karenz-Anmeldung Schritt für Schritt
☑️
Schwangerschaft melden – Schriftlich und nachweisbar an den Arbeitgeber (E-Mail mit Empfangsbestätigung). Der Kündigungsschutz beginnt erst mit der Bekanntgabe.
☑️
Karenzbeginn und -dauer festlegen – Absprache mit dem Partner: Wer nimmt wann Karenz? Aufteilung in max. 2 Teile (je mind. 2 Monate) planen.
☑️
Karenz beim Arbeitgeber melden – Mutter: spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes. Vater: spätestens am Tag nach der Geburt (bei sofortigem Antritt) oder 3 Monate vorher.
☑️
Kinderbetreuungsgeld beantragen – Online über mein.oegk.at oder bei der ÖGK. Antrag rechtzeitig stellen – die rückwirkende Auszahlung ist auf 182 Tage begrenzt.
☑️
Papamonat melden (falls gewünscht) – Spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich an den Arbeitgeber.
☑️
Krankenversicherung klären – Während der Karenz besteht eine Mitversicherung bei der ÖGK (beitragsfrei). Prüfen, ob Zusatzversicherungen weiterlaufen.
☑️
Rückkehr planen – Rechtzeitig vor Karenzende mit dem Arbeitgeber über die Rückkehr oder einen Antrag auf Elternteilzeit sprechen (Frist: 3 Monate vorher).

Häufige Fehler rund um die Elternkarenz

In der Praxis erleben wir regelmäßig Fehler, die sich mit etwas Vorbereitung leicht vermeiden lassen. Manche kosten Geld, andere den Kündigungsschutz. Die folgenden Stolperfallen treten besonders häufig auf.

Schwangerschaft nicht nachweisbar gemeldet
Mündliche Mitteilungen lassen sich im Streitfall kaum beweisen. Ohne nachweisbare Bekanntgabe kann der Arbeitgeber argumentieren, er habe von der Schwangerschaft nichts gewusst – der Kündigungsschutz greift dann nicht rückwirkend.
KBG-Antrag zu spät gestellt
Das Kinderbetreuungsgeld wird maximal 182 Tage rückwirkend ausbezahlt. Wer den Antrag vergisst oder aufschiebt, verliert bares Geld. Den Antrag am besten unmittelbar nach der Geburt stellen.
Zuverdienstgrenze überschritten
Wer neben dem pauschalen KBG arbeitet und die Zuverdienstgrenze überschreitet, muss den Mehrbetrag zurückzahlen. Die Grenze liegt bei 60 % der Einkünfte des letzten Jahres vor der Geburt, mindestens 18.000 EUR. Vorsicht bei geringfügigen Beschäftigungen, die zusammen mit Sonderzahlungen die Grenze reißen.
Elternteilzeit-Antrag ohne schriftliche Form
Der Antrag auf Elternteilzeit muss schriftlich und mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn erfolgen. Mündliche Absprachen genügen nicht, um den Rechtsanspruch und den Kündigungsschutz auszulösen.
Rückkehr nicht rechtzeitig kommuniziert
Wer nach der Karenz nicht rechtzeitig den Arbeitsantritt oder einen Teilzeitwunsch meldet, riskiert Konflikte mit dem Arbeitgeber. Vier Wochen nach Karenzende endet der Kündigungsschutz – danach kann der Arbeitgeber regulär kündigen.

Sonderfälle in der Praxis

Kündigung während der Karenz trotz Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz während der Karenz ist nicht absolut. Der Arbeitgeber kann beim Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung zur Kündigung beantragen, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt wird. In der Praxis kommt das selten vor, aber es ist möglich. Wird die Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochen, ist sie rechtsunwirksam. Die betroffene Person muss die Unwirksamkeit allerdings innerhalb von zwei Wochen gerichtlich geltend machen. Verstreicht diese Frist, wird selbst eine an sich rechtswidrige Kündigung wirksam.

Befristetes Dienstverhältnis und Karenz

Ein befristetes Dienstverhältnis endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Datum – auch wenn die Arbeitnehmerin gerade in Karenz ist. Der Kündigungsschutz verhindert eine vorzeitige Beendigung, verlängert aber nicht automatisch die Befristung. Es gibt Ausnahmen: Wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt war oder wenn der Arbeitsvertrag eine Verlängerungsklausel enthält. Bei der Frage, ob Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen, spielt die Beschäftigungssituation der Eltern eine Rolle.

Arbeitgeberwechsel während der Karenz

Ein Arbeitgeberwechsel während der Karenz ist rechtlich heikel. Wer während der Karenz ein neues Dienstverhältnis aufnimmt, riskiert unter Umständen den Kündigungsschutz beim bisherigen Arbeitgeber. Geringfügige Beschäftigungen und freie Dienstverträge sind grundsätzlich möglich, solange die Zuverdienstgrenze eingehalten wird. Doch Vorsicht: Ein Vollzeit-Dienstverhältnis während der Karenz kann als konkludenter Verzicht auf die Karenz gewertet werden.

Rückkehrrecht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz

Nach dem Ende der Karenz oder Elternteilzeit hat jeder Elternteil das Recht, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. „Gleichwertig“ bedeutet: vergleichbare Tätigkeit, vergleichbare Entlohnung, vergleichbare Qualifikation. Der Arbeitgeber muss nicht exakt dieselbe Position freihalten, darf aber nicht auf eine minderwertige Stelle versetzen. Verstöße gegen das Rückkehrrecht können eine Motivkündigung nach § 12 GlBG darstellen und sind anfechtbar.

Häufige Fragen zur Elternkarenz in Österreich

Kann mein Arbeitgeber mich während der Elternkarenz kündigen?
Grundsätzlich nicht. Während der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz andauert. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, etwa bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung.
Wie lange kann ich in Österreich in Elternkarenz gehen?
Die Karenz kann maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauern. Beide Elternteile können sie sich in bis zu zwei Teilen aufteilen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Wer danach weiterhin reduziert arbeiten möchte, kann Elternteilzeit bis zum siebten Geburtstag des Kindes beantragen.
Habe ich als Vater dieselben Karenzrechte wie die Mutter?
Ja. Väter haben nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) denselben Anspruch auf Karenz wie Mütter. Zusätzlich gibt es den Papamonat – eine einmonatige Freistellung innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt, mit einem Familienzeitbonus von 22,60 EUR pro Tag. Auch während der Väterkarenz und des Papamonats gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Elternkarenz Österreich – Zusammenfassung
1. Der Mutterschutz umfasst 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburt/Kaiserschnitt/Mehrlingsgeburt: 12 Wochen danach).
2. Die Karenz dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden (max. 2 Teile, je mind. 2 Monate).
3. Der Kündigungsschutz beginnt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Karenz und endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz oder Elternteilzeit.
4. Elternteilzeit mit Rechtsanspruch (§ 15h MSchG) setzt 20+ Arbeitnehmer im Betrieb und 3 Jahre Dienstzugehörigkeit voraus. Sie kann bis zum 7. Geburtstag des Kindes dauern.
5. Das Kinderbetreuungsgeld-Konto stellt 12.366,20 EUR bereit, aufgeteilt auf 365–851 Tage. Die einkommensabhängige Variante bringt max. 66 EUR/Tag für 365 Tage.
6. Väter haben dieselben Karenzrechte wie Mütter. Der Papamonat (1 Monat, 22,60 EUR/Tag Familienzeitbonus) ist eine zusätzliche Option.

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Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie als werdende Mutter oder werdender Vater Ihre Karenz planen, als Arbeitgeber die organisatorischen und rechtlichen Pflichten verstehen müssen oder ob Ihnen während der Karenz eine Kündigung droht: Wir unterstützen Sie. In unserer Kanzlei beraten wir regelmäßig zu Fragen des Mutterschutzes, der Väterkarenz, der Elternteilzeit und des Kündigungsschutzes. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage hängt von den konkreten Umständen Ihres Falls ab. Stand: April 2026.

Krankenstand und Entlassung Österreich: Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Entlassungsgründe

Krankenstand und Entlassung in Österreich gehören zu den konfliktreichsten Themen im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Kündigung im Krankenstand überhaupt zulässig ist und wie lange der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen muss. Arbeitgeber stehen vor der Frage, ab wann ein vorgetäuschter Krankenstand eine Entlassung rechtfertigt und welche Kontrollrechte ihnen zustehen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestaffelt nach Dienstjahren. Gleichzeitig schützt das Arbeitsrecht kranke Arbeitnehmer nicht absolut vor einer Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Beitrag erklärt die Entgeltfortzahlung in Österreich, die Meldepflichten bei Krankenstand, die Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung im Krankenstand sowie die Wiedereingliederungsteilzeit nach langer Krankheit.

Probleme rund um Krankenstand oder Entlassung? Schildern Sie Ihre Situation – wir prüfen Ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, die Zulässigkeit einer Kündigung oder Entlassung und Ihre weiteren Optionen. Jetzt anfragen ↓

Entgeltfortzahlung im Krankenstand nach dem EFZG

Wer krank wird, hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt Dauer und Höhe dieses Anspruchs. Die Entgeltfortzahlung in Österreich gliedert sich in zwei Phasen: zunächst volles Entgelt, danach halbes Entgelt. Die Dauer hängt von der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit ab.

Im ersten Dienstjahr besteht Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt. Ab dem zweiten Dienstjahr steigt der Vollanspruch auf acht Wochen. Nach 15 Dienstjahren sind es zehn Wochen, nach 25 Dienstjahren zwölf Wochen volles Entgelt. Die vier Wochen mit halbem Entgelt bleiben in allen Stufen gleich. Wichtig: Der Anspruch bezieht sich auf das gesamte Arbeitsjahr, nicht auf einen einzelnen Krankenstandsfall. Erkrankt ein Arbeitnehmer mehrfach im selben Arbeitsjahr, werden die Krankenstandstage zusammengerechnet.

📊
Entgeltfortzahlung nach Dienstjahren (EFZG)
Staffelung der Ansprüche auf volles und halbes Entgelt
Dienstjahre Volles Entgelt Halbes Entgelt Gesamt
1. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochen 10 Wochen
2. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen
16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochen
Ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen
Hinweis: Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelten gesonderte, zusätzliche Ansprüche nach § 2 Abs 5 EFZG.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht ein zusätzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch in derselben Staffelung zu. Dieser wird getrennt vom allgemeinen Krankenstandsanspruch berechnet. Hat ein Arbeitnehmer also bereits sechs Wochen wegen einer Grippe das volle Entgelt bezogen und erleidet danach einen Arbeitsunfall, beginnt ein neuer Anspruch.

Kündigung vs. Entlassung im Krankenstand

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Im Krankenstand kann man nicht gekündigt werden.“ Das stimmt so nicht. Die Kündigung im Krankenstand ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Es gibt kein gesetzliches Verbot, einem kranken Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Die Kündigung muss lediglich die geltenden Fristen und Termine einhalten.

Die Entlassung im Krankenstand hingegen setzt einen wichtigen Grund voraus. Der Krankenstand allein ist kein Entlassungsgrund. Allerdings kann das Verhalten des Arbeitnehmers während des Krankenstands durchaus einen Entlassungsgrund liefern – etwa wenn der Krankenstand vorgetäuscht ist oder der Arbeitnehmer genesungswidriges Verhalten zeigt.

📝
Kündigung im Krankenstand
Ordentliche Beendigung mit Frist

Zulässig? Ja, grundsätzlich erlaubt. Kein gesetzliches Verbot.

Fristen: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten unverändert (§ 1159 ABGB).

Entgeltfortzahlung: Läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, maximal bis zur Erschöpfung des EFZG-Anspruchs.

Schutz: Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG möglich (Sozialwidrigkeit, verpöntes Motiv).
Entlassung im Krankenstand
Fristlose Beendigung aus wichtigem Grund

Zulässig? Nur bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes (§ 27 AngG).

Typische Gründe: Vorgetäuschter Krankenstand, Nebentätigkeit, genesungswidriges Verhalten.

Entgeltfortzahlung: Endet sofort bei berechtigter Entlassung.

Risiko: Unberechtigte Entlassung = Kündigungsentschädigung + Abfertigung.

Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankenstand

Der Arbeitnehmer trifft bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten: die Meldepflicht und die Nachweispflicht. Beide müssen eingehalten werden, damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewahrt bleibt.

Die Krankmeldung muss am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen – ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis genügt ein Anruf beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, sofern der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes vorsehen. Ab dem dritten Kalendertag der Abwesenheit kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung verlangen. Wird diese nicht vorgelegt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis.

Ablauf
Krankmeldung: Von der Meldung bis zur Rückkehr
1
Tag 1: Unverzügliche Meldung
Telefonisch, per E-Mail oder SMS den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Voraussichtliche Dauer angeben, soweit bekannt.
2
Tag 1–3: Arztbesuch
Spätestens am dritten Kalendertag muss eine ärztliche Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer vorliegen, falls der Arbeitgeber dies verlangt.
3
Während des Krankenstands: Erreichbarkeit
Keine Pflicht, ständig erreichbar zu sein. Aber: Bei Verlängerung erneut melden und Bestätigung nachreichen. Genesungswidriges Verhalten vermeiden.
4
Chefarzt-Kontrolle (optional)
Der Arbeitgeber kann eine Kontrolluntersuchung durch den Chefarzt der Sozialversicherung verlangen. Dieser Aufforderung muss Folge geleistet werden.
5
Gesundschreibung und Rückkehr
Nach Gesundmeldung durch den Arzt unverzüglich die Arbeit wieder aufnehmen. Dem Arbeitgeber den Zeitpunkt der Rückkehr mitteilen.

Das Kontrollrecht des Arbeitgebers reicht über die Krankmeldung hinaus. Er kann beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beantragen. Der Chefarzt der ÖGK prüft dann, ob die Krankschreibung medizinisch gerechtfertigt ist. Verweigert der Arbeitnehmer diese Untersuchung, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Entlassungsgründe rund um den Krankenstand

Die Entlassung eines Arbeitnehmers während des Krankenstands ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Krankenstand selbst ist kein Entlassungsgrund – das Verhalten des Arbeitnehmers kann es aber sein. Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen herausgearbeitet, die regelmäßig eine berechtigte Entlassung rechtfertigen.

⚖️
Entlassungsgründe im Zusammenhang mit Krankenstand
Nach § 27 AngG Z 1 und Z 3 bzw. § 82 GewO
1
Vorgetäuschter Krankenstand
Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und in Wahrheit arbeitsfähig ist, handelt vertrauensunwürdig (§ 27 AngG Z 3). Der Arbeitgeber muss den Vortäuschungsvorwurf allerdings beweisen können.
2
Nebentätigkeit im Krankenstand
Wer während des Krankenstands einer Nebenbeschäftigung nachgeht – ob bei einem anderen Arbeitgeber oder im eigenen Betrieb – riskiert die fristlose Entlassung. Das gilt auch für Tätigkeiten im privaten Umfeld, die der Genesung widersprechen.
3
Genesungswidriges Verhalten
Aktivitäten, die der Genesung offensichtlich entgegenstehen – etwa sportliche Betätigung bei Rückenleiden oder Partygänge bei grippalem Infekt – können einen Entlassungsgrund liefern.
4
Verweigerung der Kontrolluntersuchung
Verweigert der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber veranlasste Chefarzt-Untersuchung ohne triftigen Grund, verliert er nicht nur den Entgeltfortzahlungsanspruch. Bei wiederholter Verweigerung kann auch eine Entlassung gerechtfertigt sein.
5
Verletzung der Meldepflicht
Meldet sich der Arbeitnehmer trotz Aufforderung nicht oder legt keine ärztliche Bestätigung vor, gefährdet er seinen Entgeltanspruch. Bei beharrlicher Unterlassung kann dies als Vertrauensbruch gewertet werden.

Entscheidend ist bei allen Entlassungsgründen: Der Arbeitgeber muss die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald er vom Entlassungsgrund Kenntnis erlangt. Wartet er zu lange – in der Regel mehr als wenige Tage – wird die Entlassung unwirksam, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet hat. Die arbeitsrechtliche Beratung ist daher gerade in zeitkritischen Situationen von Bedeutung.

💡 Praxistipp: Beweissicherung bei Verdacht auf vorgetäuschten Krankenstand
Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf einen vorgetäuschten Krankenstand nicht vorschnell die Entlassung aussprechen. In unserer Praxis empfehlen wir: Zuerst die Chefarzt-Kontrolle beantragen, Zeugenaussagen und Beobachtungen dokumentieren und im Zweifel anwaltlich beraten lassen. Eine unberechtigte Entlassung ist für den Arbeitgeber deutlich teurer als die Fortsetzung der Entgeltfortzahlung.

Kündigungsschutz bei Krankenstand in Österreich

Auch wenn es kein generelles Kündigungsverbot im Krankenstand gibt, ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos. Der Kündigungsschutz greift auf mehreren Ebenen – durch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, durch besondere Schutzbestimmungen und durch die Entgeltfortzahlung selbst.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG greift in Betrieben mit Betriebsrat. Dort muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung verständigt werden (Vorverfahren). Innerhalb von fünf Arbeitstagen kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Kündigung dann beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten – wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs. Eine Kündigung wegen Krankheit kann sozialwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Kündigung in eine existenzbedrohende Lage gerät und der Arbeitgeber kein überwiegendes betriebliches Interesse nachweist.

Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, der bestimmte Personengruppen schützt. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz, Präsenzdiener, Betriebsräte und begünstigt behinderte Personen genießen einen erhöhten Schutz, der auch im Krankenstand gilt. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

💡 Praxistipp: Kündigungsanfechtung rechtzeitig einleiten
Wer eine Kündigung im Krankenstand erhält und anfechten will, muss schnell handeln. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen – wenn der Betriebsrat ausdrücklich zugestimmt oder nicht Stellung genommen hat. Hat der Betriebsrat widersprochen, kann der Betriebsrat selbst oder der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Diese Fristen laufen auch während des Krankenstands.

Langzeitkrankenstand und Krankengeld der ÖGK

Wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erschöpft ist, springt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit dem Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt in den ersten 42 Tagen 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, danach steigt es auf 60 Prozent. Es wird für maximal 52 Wochen innerhalb von 26 Monaten gewährt – bei derselben Krankheit kann der Anspruch kürzer sein.

Für den Arbeitnehmer bedeutet ein Langzeitkrankenstand eine spürbare finanzielle Einbuße: Zunächst sinkt das Einkommen von 100 Prozent auf 50 Prozent des Entgelts (nach der EFZG-Halbierung), dann auf das Krankengeld der ÖGK. Der Arbeitgeber ist nach Erschöpfung des EFZG-Anspruchs von der Lohnfortzahlung befreit, das Dienstverhältnis besteht aber weiterhin.

Ein aufrechtes Dienstverhältnis während des Langzeitkrankenstands hat für den Arbeitnehmer Vorteile: Die Dienstjahre laufen weiter, besondere Kündigungsschutzbestimmungen bleiben aufrecht, und bei Rückkehr besteht der Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz. Für den Arbeitgeber können langfristige Krankenstände allerdings eine organisatorische Herausforderung darstellen, insbesondere bei der Vertretungsregelung.

Wiedereingliederungsteilzeit nach langer Krankheit

Seit 1. Juli 2017 gibt es in Österreich die Wiedereingliederungsteilzeit. Sie ermöglicht Arbeitnehmern nach einem langen Krankenstand einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Beruf. Voraussetzung ist ein mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand.

Voraussetzungen und Ablauf

Die Wiedereingliederungsteilzeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht – der Arbeitgeber muss zustimmen. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 50 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens neun Monate. Eine Verlängerung auf insgesamt maximal neun Monate ist möglich.

Das Entgelt wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit bezahlt. Zum Ausgleich der Einkommenseinbuße erhält der Arbeitnehmer Wiedereingliederungsgeld von der ÖGK. Dieses wird in Höhe des Krankengeldes gewährt und muss bei der ÖGK beantragt werden. Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit ist zudem eine arbeitsmedizinische Beratung durch fit2work vorgesehen.

Sonderfälle bei der Wiedereingliederung

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit erneut, wird die Teilzeitvereinbarung für die Dauer des neuerlichen Krankenstands gehemmt. Die vereinbarte Gesamtdauer verlängert sich entsprechend. Bei einem Krankenstand von mehr als sechs Wochen während der Wiedereingliederungsteilzeit endet die Vereinbarung vorzeitig.

Arbeitnehmer, die an einem Wettbewerbsverbot gebunden sind, sollten beachten, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit die Geltung der Klausel nicht unterbricht. Die vertraglichen Nebenpflichten bleiben aufrecht.

Checkliste: Richtiges Verhalten im Krankenstand

✅ Checkliste: So verhalten Sie sich im Krankenstand richtig
☑️
Sofort melden: Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit informieren. Nicht erst warten, bis die Diagnose feststeht.
☑️
Bestätigung besorgen: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung einholen und fristgerecht beim Arbeitgeber vorlegen – spätestens am dritten Tag, wenn verlangt.
☑️
Verlängerung melden: Bei Verlängerung des Krankenstands erneut den Arbeitgeber informieren und eine aktuelle Bestätigung nachreichen.
☑️
Genesungsfördernd verhalten: Aktivitäten vermeiden, die dem Heilungsprozess entgegenstehen. Spaziergänge sind bei den meisten Erkrankungen erlaubt, Extremsport nicht.
☑️
Keine Nebentätigkeit: Jede Form von Erwerbstätigkeit während des Krankenstands ist tabu – sie kann eine sofortige Entlassung rechtfertigen.
☑️
Kontrolluntersuchung wahrnehmen: Einer Aufforderung zur Chefarzt-Kontrolle nachkommen. Verweigerung kann den Entgeltfortzahlungsanspruch kosten.
☑️
Rückkehr ankündigen: Arbeitgeber rechtzeitig über die Gesundmeldung und den geplanten Arbeitsbeginn informieren.

Häufige Fehler bei Krankenstand und Entlassung

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer machen im Zusammenhang mit Krankenstand und Entlassung in Österreich regelmäßig Fehler, die rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Krankmeldung erst am zweiten oder dritten Tag
Viele Arbeitnehmer melden sich erst krank, wenn sie zum Arzt gehen. Die Meldepflicht besteht aber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die verspätete Meldung kann zum Verlust der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Säumnis führen.
Entlassung ohne ausreichende Beweise aussprechen
Arbeitgeber, die eine Entlassung wegen vorgetäuschten Krankenstands aussprechen, ohne den Vorwurf belegen zu können, riskieren eine unberechtigte Entlassung. Die Folge: Kündigungsentschädigung, Abfertigungsansprüche und Verfahrenskosten.
Annahme, im Krankenstand sei man „unkündbar“
Arbeitnehmer wiegen sich oft in falscher Sicherheit. Die Kündigung im Krankenstand ist zulässig. Wer eine Kündigung erhält und sie anfechten will, muss innerhalb der gesetzlichen Fristen aktiv werden – auch aus dem Krankenbett heraus.
Zu langes Zuwarten mit der Entlassung
Arbeitgeber müssen die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald sie vom Entlassungsgrund erfahren. Wer Tage oder gar Wochen wartet, verliert das Entlassungsrecht. Die Rechtsprechung ist hier streng.
Krankengeld-Antrag vergessen
Nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung muss der Arbeitnehmer aktiv Krankengeld bei der ÖGK beantragen. Wer das versäumt, steht für Wochen ohne Einkommen da.

Sonderfall: Kündigung wegen häufiger Krankenstände

Häufige kurze Krankenstände können für den Arbeitgeber durchaus ein Motiv für eine Kündigung sein. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann eine solche Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG als sozialwidrig angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer wesentliche Interessen gefährdet sieht. Das Gericht wägt dann die Interessen des Arbeitnehmers gegen jene des Arbeitgebers ab. Eine ungünstige Gesundheitsprognose allein reicht für die Rechtfertigung der Kündigung nicht aus – der Arbeitgeber muss eine erhebliche Betriebsbeeinträchtigung nachweisen.

Sonderfall: Krankenstand nach Kündigung

Ein heikles Thema in der Praxis: Der Arbeitnehmer wird gekündigt und meldet sich unmittelbar danach krank. Ob ein solcher Krankenstand tatsächlich vorliegt oder ob er vorgeschoben ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Fakt ist: Auch nach Ausspruch einer Kündigung besteht der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist. Der Arbeitgeber kann aber die Chefarzt-Kontrolle veranlassen.

Sonderfall: Arbeitsunfall und Krankenstand

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht ein gesonderter Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs 5 EFZG zu. Dieser wird unabhängig vom allgemeinen Krankenstand berechnet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall der AUVA melden. Der Arbeitnehmer erhält nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung Versehrtenrente von der AUVA – zusätzlich zum Krankengeld der ÖGK, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen zu Krankenstand und Entlassung

Kann mein Arbeitgeber mich im Krankenstand kündigen?
Ja, eine Kündigung während des Krankenstands ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Es gibt kein gesetzliches Kündigungsverbot im Krankenstand. Allerdings können Sie die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht als sozialwidrig anfechten, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Beachten Sie die kurze Anfechtungsfrist von zwei Wochen.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankenstand weiter?
Die Dauer der Entgeltfortzahlung richtet sich nach den Dienstjahren: Im ersten Jahr sind es 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Ab dem zweiten Jahr steigt der Vollanspruch auf 8 Wochen, ab dem 16. Jahr auf 10 Wochen und ab dem 26. Jahr auf 12 Wochen. Danach springt die ÖGK mit Krankengeld ein.
Welche Aktivitäten sind im Krankenstand erlaubt?
Es gilt der Grundsatz: Alles, was der Genesung nicht schadet, ist erlaubt. Einkäufe, Spaziergänge oder Arztbesuche sind in den meisten Fällen unproblematisch. Sportliche Aktivitäten, Reisen oder Nebentätigkeiten können dagegen als genesungswidriges Verhalten gewertet werden und eine Entlassung rechtfertigen. Entscheidend ist immer die konkrete Diagnose.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Entgeltfortzahlung beträgt je nach Dienstjahren 6 bis 12 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Danach gibt es Krankengeld von der ÖGK.
2. Eine Kündigung im Krankenstand ist zulässig. Arbeitnehmer können die Kündigung aber als sozialwidrig anfechten (§ 105 ArbVG).
3. Eine Entlassung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig: vorgetäuschter Krankenstand, Nebentätigkeit oder genesungswidriges Verhalten.
4. Arbeitnehmer müssen sich am ersten Tag krank melden und auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Die Verletzung dieser Pflichten gefährdet den Entgeltanspruch.
5. Die Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht nach mindestens sechswöchigem Krankenstand einen schrittweisen Wiedereinstieg mit reduzierter Arbeitszeit und Wiedereingliederungsgeld.
6. Arbeitgeber müssen eine Entlassung unverzüglich aussprechen. Zu langes Zuwarten macht die Entlassung unwirksam.

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Ob Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung im Krankenstand erhalten haben, als Arbeitgeber vor der Frage stehen, wie Sie mit einem langandauernden oder verdächtigen Krankenstand umgehen, oder ob es um die Berechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen geht – die arbeitsrechtlichen Regelungen rund um den Krankenstand sind vielschichtig. In unserer Kanzlei beraten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu allen Fragen des Krankenstands, der Entlassung und der Entgeltfortzahlung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Stand: April 2026.

Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag & Werkvertrag in Österreich – Unterschiede, Risiken und Praxistipps (2026)

Ob Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag – die Wahl der richtigen Vertragsform hat in Österreich weitreichende Folgen für Sozialversicherung, Steuer und Haftung. Viele Unternehmen und Auftragnehmer unterschätzen die Unterschiede oder verlassen sich auf die Bezeichnung im Vertrag. Doch im Streitfall zählt allein die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Wer hier Fehler macht, riskiert Nachzahlungen, Strafen und die Umqualifizierung durch die ÖGK. Dieser Beitrag erklärt die drei Vertragsformen, ihre Abgrenzung und die wichtigsten Stolperfallen – praxisnah und auf dem aktuellen Stand des österreichischen Rechts.

Unsicher, ob Ihr Vertragsverhältnis richtig eingestuft ist? Beschreiben Sie Ihre Situation – wir prüfen die Vertragskonstellation und zeigen Ihnen, welche Risiken bestehen und wie Sie sich absichern können. Jetzt anfragen ↓

Die drei Vertragsformen im Überblick

Das österreichische Recht kennt drei zentrale Vertragstypen, wenn eine Person für eine andere tätig wird: den Dienstvertrag (§ 1151 ABGB), den freien Dienstvertrag und den Werkvertrag (§ 1165 ABGB). Die Abgrenzung bestimmt, wer welche Sozialversicherungsbeiträge zahlt, welches Arbeitsrecht gilt und wie die steuerliche Behandlung aussieht. Die Bezeichnung im Vertrag spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses – der OGH spricht von der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“.

Wer als Unternehmer Mitarbeiter beschäftigt oder Aufträge vergibt, sollte die Unterschiede genau kennen. Denn eine falsche Einstufung kann bei einer GPLA-Prüfung durch die ÖGK zu erheblichen Nachzahlungen führen – rückwirkend bis zu fünf Jahre.

Infografik
Drei Vertragsformen – drei Welten
Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag auf einen Blick
👔
Dienstvertrag
§ 1151 ABGB

Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in den Betrieb.

Sozialversicherung: ASVG – Vollversicherung
→ Klassisches Arbeitsverhältnis
🤝
Freier Dienstvertrag
Mischform

Dauerschuldverhältnis, keine persönliche Abhängigkeit, aber wirtschaftliche Eingliederung möglich.

Sozialversicherung: GSVG (über Geringfügigkeit)
→ Hybrid zwischen Anstellung und Selbständigkeit
🔨
Werkvertrag
§ 1165 ABGB

Erfolgsschuldung, eigene Organisation, Unternehmerrisiko, keine Eingliederung in den Betrieb.

Sozialversicherung: GSVG (gewerblich Selbständige)
→ Echte Selbständigkeit

Der Dienstvertrag – persönliche Abhängigkeit als Kern

Der klassische Dienstvertrag nach § 1151 ABGB ist das, was die meisten unter einem Arbeitsverhältnis verstehen. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, dem Dienstgeber seine Arbeitskraft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Das zentrale Merkmal: persönliche Abhängigkeit. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeit. Er ist in die betriebliche Organisation eingegliedert und verwendet die Arbeitsmittel des Dienstgebers.

Die Rechtsprechung hat vier Kernkriterien herausgearbeitet, die einen Dienstvertrag kennzeichnen:

⚖️ Merkmale des Dienstvertrags nach der Rechtsprechung
1
Persönliche Arbeitspflicht – Der Dienstnehmer muss die Arbeit grundsätzlich selbst erbringen. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht oder nur mit Zustimmung möglich.
2
Weisungsgebundenheit – Der Dienstgeber bestimmt, was, wann, wo und wie gearbeitet wird. Diese Weisungsbefugnis ist das stärkste Abgrenzungsmerkmal.
3
Betriebliche Eingliederung – Der Dienstnehmer nutzt die Infrastruktur des Dienstgebers (Büro, Werkzeug, IT-System) und ist in Betriebsabläufe eingebunden.
4
Kein Unternehmerrisiko – Der Dienstnehmer erhält ein fixes Entgelt, unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg. Das Risiko trägt der Dienstgeber.

Beim Dienstvertrag gelten sämtliche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz, Abfertigung (alt oder neu), Mutterschutz und die Regelungen des jeweiligen Kollektivvertrags. Der Dienstgeber führt Lohnsteuer (LSt) und Sozialversicherungsbeiträge (ASVG) ab. Gerade für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, ist die korrekte Einordnung auch im Kontext des Arbeitsrechts von zentraler Bedeutung.

Der freie Dienstvertrag – die Mischform zwischen Anstellung und Selbständigkeit

Der freie Dienstvertrag ist gesetzlich nicht eigens definiert, ergibt sich aber aus der Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis: Der freie Dienstnehmer schuldet nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern Arbeitsleistung über einen Zeitraum. Anders als beim klassischen Dienstvertrag fehlt aber die persönliche Abhängigkeit. Der freie Dienstnehmer kann seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort weitgehend frei bestimmen.

Typische Beispiele für freie Dienstverträge in Österreich sind: Vortragende an Bildungseinrichtungen, Aufsichtsratsmitglieder, IT-Berater mit regelmäßigem Engagement, oder Journalisten, die für ein Medium regelmäßig schreiben, ohne in dessen Redaktion eingegliedert zu sein.

Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der freie Dienstvertrag seit 2008 dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), sofern die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Unter der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro monatlich) besteht nur eine Unfallversicherung nach dem ASVG. Die steuerliche Behandlung erfolgt über die Einkommensteuer (ESt), nicht über die Lohnsteuer. Der freie Dienstnehmer hat kein Anrecht auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Abfertigung nach dem Angestelltengesetz.

Dienstvertrag vs. Freier Dienstvertrag
👔 Dienstvertrag

Weisungsgebundenheit bezüglich Zeit, Ort und Art der Arbeit. Persönliche Arbeitspflicht. Voller arbeitsrechtlicher Schutz (Urlaub, Krankenstand, Kündigungsfrist).

Dienstgeber führt LSt + SV-Beiträge ab. Kollektivvertrag gilt.

Vorteil: Maximaler Schutz für den Arbeitnehmer
🤝 Freier Dienstvertrag

Keine Weisungsgebundenheit bei Zeit und Ort. Dauerschuldverhältnis (Arbeitsleistung, nicht Werk). Kein Urlaubsanspruch, keine Entgeltfortzahlung.

Freier DN versteuert selbst (ESt). GSVG-Pflicht über der Geringfügigkeitsgrenze.

Achtung: Grenze zum Dienstvertrag ist fließend

Der Werkvertrag – Erfolg statt Arbeitszeit

Beim Werkvertrag (§ 1165 ABGB) schuldet der Auftragnehmer ein konkretes Ergebnis – ein „Werk“. Das kann eine Übersetzung sein, ein Gutachten, eine Website, eine Reparatur oder ein Bauwerk. Im Unterschied zum Dienstvertrag steht nicht die Zurverfügungstellung von Arbeitszeit im Vordergrund, sondern die Herstellung eines bestimmten Erfolgs. Ist das Werk mangelhaft, haftet der Werkunternehmer.

Der Werkunternehmer organisiert seine Arbeit selbst: Er bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmethode. Er kann sich vertreten lassen und Subunternehmer einsetzen. Er trägt das Unternehmerrisiko – wird das Werk nicht fertig oder mangelhaft, bekommt er kein Entgelt oder muss nachbessern. Das Vertragsverhältnis endet mit der Werkherstellung, nicht mit dem Ablauf einer Frist.

Steuerlich fällt der Werkunternehmer unter die Einkommensteuer. Umsatzsteuer wird (ab der Kleinunternehmergrenze von 42.000 Euro netto Jahresumsatz, Stand 2026) in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt. Sozialversicherungsrechtlich ist der Werkunternehmer nach dem GSVG pflichtversichert, wenn er ein Gewerbe angemeldet hat, oder nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG als „neuer Selbständiger“, wenn kein Gewerbe vorliegt. Für Unternehmer, die Aufträge vergeben, ist die korrekte Abgrenzung auch bei der Gewerbeanmeldung relevant.

💡 Praxistipp: Vertretungsrecht als Schlüsselkriterium

Ob sich der Auftragnehmer jederzeit durch eine andere Person vertreten lassen darf, ist eines der stärksten Abgrenzungskriterien zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Besteht ein generelles, jederzeitiges Vertretungsrecht, spricht das deutlich für einen Werkvertrag. Wird die Vertretung faktisch nie genutzt oder muss der Dienstgeber zustimmen, deutet das auf einen Dienstvertrag hin.

Sozialversicherung und Steuer im Vergleich

Die Vertragsform bestimmt, welches Sozialversicherungsgesetz greift und wie die steuerliche Behandlung aussieht. Der Unterschied zwischen ASVG und GSVG ist für Dienstnehmer und Auftraggeber gleichermaßen relevant, weil er die Beitragshöhe, den Leistungsumfang und die Abführungspflichten bestimmt.

📊 Vergleich: Sozialversicherung, Steuer und Risiko
Kriterium Dienstvertrag Freier DV Werkvertrag
SV-Gesetz ASVG (Vollversicherung) GSVG (über GFG) GSVG (Gewerbe/Neuer Selbständiger)
SV-Beitrag DN-Anteil ca. 18 % vom Brutto ca. 26,8 % selbst ca. 26,8 % selbst
SV-Beitrag DG-Anteil ca. 21 % vom Brutto keiner keiner
Steuer Lohnsteuer (DG führt ab) Einkommensteuer (selbst) Einkommensteuer (selbst)
Vorsteuerabzug Nein Nein (wenn nicht USt-pflichtig) Ja (wenn USt-pflichtig)
Arbeitsrechtlicher Schutz Voll (KV, UrlG, EFZG, MSchG) Kein Kein
Haftung bei Schlechtleistung Beschränkt (DHG) Zivilrechtlich Gewährleistung + Schadenersatz
Stand: April 2026. GFG = Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro/Monat). DG = Dienstgeber, DN = Dienstnehmer.

Für den Auftraggeber ist ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag auf den ersten Blick günstiger, weil kein Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung anfällt und kein Urlaubsanspruch besteht. Allerdings: Wird das Vertragsverhältnis bei einer GPLA-Prüfung als Dienstvertrag umqualifiziert, muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachzahlen – inklusive Verzugszinsen.

Scheinselbständigkeit und GPLA-Prüfung

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Vertragsverhältnis formal als Werkvertrag oder freier Dienstvertrag bezeichnet wird, tatsächlich aber ein Dienstvertrag vorliegt. Die Vertragsbezeichnung hat keine Bindungswirkung – maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Der OGH hat wiederholt betont, dass die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ gilt (z. B. OGH 8 ObA 80/03x).

Die GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) ist das Instrument, mit dem die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) zusammen mit dem Finanzamt Vertragsverhältnisse auf ihre korrekte Einstufung prüft. Die Prüfung kann routinemäßig oder anlassbezogen stattfinden – etwa nach einer Anzeige oder bei Auffälligkeiten in der Lohnverrechnung.

🔍 Merkmale, die auf Scheinselbständigkeit hindeuten
Prüfkriterien bei der GPLA
1
Nur ein Auftraggeber – Der „Selbständige“ hat faktisch nur einen einzigen Kunden und ist wirtschaftlich abhängig.
2
Feste Arbeitszeiten – Der Auftragnehmer arbeitet zu den Bürozeiten des Auftraggebers und muss Anwesenheit dokumentieren.
3
Betriebsmittel des Auftraggebers – Der Auftragnehmer nutzt den Laptop, den Schreibtisch und die E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
4
Kein Vertretungsrecht – Der Auftragnehmer darf sich nicht vertreten lassen und kann auch keinen Subunternehmer einsetzen.
5
Laufende Weisungen – Detaillierte Anweisungen über Art, Ort und Ablauf der Arbeit, regelmäßige Berichtspflicht.
6
Monatliches Fixhonorar – Die Vergütung erfolgt nicht nach Werkleistung, sondern pauschal pro Monat – wie ein Gehalt.

Der GPLA-Ablauf in der Praxis

Ablauf einer GPLA-Prüfung
1
Prüfungsankündigung

Die ÖGK kündigt die GPLA schriftlich an. Prüfungszeitraum ist in der Regel die letzten 3–5 Jahre.

2
Unterlagenprüfung

Der Prüfer analysiert Verträge, Rechnungen, Zeiterfassungen, E-Mail-Verkehr und die tatsächliche Arbeitsorganisation.

3
Feststellung & Bescheid

Bei Umqualifizierung: Beitragsnachverrechnung inklusive Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil. Der Dienstgeber haftet für den gesamten Betrag.

!
Frist: Gegen den Bescheid kann innerhalb von 3 Monaten Beschwerde beim BVwG erhoben werden.
4
Nachzahlung oder Beschwerde

Entweder Nachzahlung der SV-Beiträge + Verzugszinsen oder Beschwerde. In schweren Fällen droht zusätzlich ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die finanziellen Folgen einer Umqualifizierung sind erheblich. Der Auftraggeber muss nicht nur die nachverrechneten Beiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) zahlen, sondern auch Verzugszinsen und gegebenenfalls Säumniszuschläge. Zusätzlich kann das Finanzamt Lohnsteuer nachfordern. In der Praxis beobachten wir Nachforderungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich – besonders wenn mehrere Auftragnehmer betroffen sind. Auch bei Konkurrenzklauseln spielt die Vertragsform eine wesentliche Rolle, da diese nur bei echten Dienstverträgen nach § 36 AngG greifen.

So gestalten Sie den Vertrag richtig – Checkliste

Wer einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag abschließen will, muss sicherstellen, dass die tatsächliche Zusammenarbeit zur gewählten Vertragsform passt. Die bloße Bezeichnung „Werkvertrag“ im Vertragskopf nützt nichts, wenn die Praxis einem Dienstvertrag entspricht. Die folgende Checkliste hilft bei der Vertragswahl und -gestaltung.

✅ Checkliste: Vertragswahl und -gestaltung
☑️
Leistungsbeschreibung prüfen – Wird ein konkretes Ergebnis (= Werk) oder eine Arbeitsleistung auf Zeit geschuldet? Nur bei klarer Ergebnisschuldung kommt ein Werkvertrag in Frage.
☑️
Vertretungsrecht vereinbaren – Im Werkvertrag muss der Auftragnehmer das Recht haben, sich vertreten zu lassen oder Subunternehmer einzusetzen.
☑️
Keine festen Arbeitszeiten – Der Auftragnehmer bestimmt selbst, wann er arbeitet. Anwesenheitspflichten im Büro des Auftraggebers vermeiden.
☑️
Eigene Betriebsmittel – Der Auftragnehmer verwendet eigene Arbeitsmittel (Laptop, Software, Werkzeug). Keine firmeninterne E-Mail-Adresse.
☑️
Honorargestaltung – Abrechnung nach Projekt oder Werk, nicht pauschal pro Monat. Unterschiedliche Honorarhöhen je nach Auftrag unterstreichen die Selbständigkeit.
☑️
Mehrere Auftraggeber – Der Auftragnehmer sollte für mehrere Kunden tätig sein. Ein einziger Auftraggeber ist ein starkes Indiz für Scheinselbständigkeit.

Häufige Fehler bei der Vertragsgestaltung

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler – sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite. Diese Fehler führen bei einer GPLA-Prüfung fast immer zur Umqualifizierung.

Vertragsbezeichnung statt gelebter Praxis

Der Vertrag heißt „Werkvertrag“, aber der Auftragnehmer sitzt jeden Tag von 9 bis 17 Uhr im Büro des Auftraggebers und erhält monatliche Honorarnoten über denselben Betrag. Die Bezeichnung schützt nicht vor Umqualifizierung.

Vertretungsklausel nur auf dem Papier

Im Werkvertrag steht eine Vertretungsklausel, aber in drei Jahren Zusammenarbeit hat der Auftragnehmer nie einen Vertreter geschickt. Die ÖGK wertet das als Scheinvereinbarung.

Firmen-E-Mail und Visitenkarte für den Werkvertragsnehmer

Der Auftragnehmer bekommt eine E-Mail-Adresse beim Auftraggeber (vorname@firma.at), eine Visitenkarte und wird intern als „Mitarbeiter“ geführt. Das spricht klar für betriebliche Eingliederung.

Kein konkretes Werk definiert

Der „Werkvertrag“ beschreibt kein messbares Ergebnis, sondern laufende Tätigkeiten wie „Marketingbetreuung“ oder „IT-Support“. Ohne klar definiertes Werk liegt kein Werkvertrag vor.

Keine Gewerbeberechtigung trotz Werkvertrag

Der Auftragnehmer hat weder ein Gewerbe angemeldet noch ist er als „neuer Selbständiger“ bei der SVS gemeldet. Das wird bei der GPLA sofort auffällig und verstärkt den Verdacht der Scheinselbständigkeit.

💡 Praxistipp: GPLA-Vorbereitung

Prüfen Sie Ihre Werkverträge und freien Dienstverträge regelmäßig auf GPLA-Tauglichkeit. Stellen Sie sicher, dass die gelebte Praxis mit dem Vertragsinhalt übereinstimmt. Dokumentieren Sie die Selbständigkeitsmerkmale (eigene Kunden, eigenes Equipment, flexible Zeiteinteilung). Wenn Sie eine GPLA-Ankündigung erhalten, nehmen Sie sofort anwaltliche Beratung in Anspruch – vor dem Prüfungstermin.

Sonderfälle aus der Praxis

Geschäftsführer einer GmbH

Ein GmbH-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % gilt nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG als selbständig erwerbstätig – unabhängig davon, ob ein Dienstvertrag besteht. Er ist GSVG-versichert und wird steuerlich als Selbständiger behandelt. Ein Geschäftsführer ohne wesentliche Beteiligung (25 % oder weniger) kann hingegen als ASVG-versicherter Dienstnehmer gelten, wenn die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit vorliegen.

Freie Mitarbeiter in der IT-Branche

IT-Dienstleister arbeiten häufig auf Basis von Werkverträgen für mehrere Auftraggeber. Kritisch wird es, wenn ein IT-Berater über Monate hinweg ausschließlich für ein Unternehmen tätig ist, im Büro des Kunden sitzt und in dessen Projektteam eingebunden ist. Hier besteht ein erhebliches Umqualifizierungsrisiko. Die reine Tätigkeit am Computer ändert nichts an der Beurteilung – entscheidend ist die organisatorische Eingliederung.

Plattform-Arbeit und Gig-Economy

Bei Plattformarbeit (z. B. Lieferdienste, Fahrdienstleister) ist die Abgrenzung besonders umstritten. Die EU-Plattformarbeitsrichtlinie sieht eine Vermutung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn bestimmte Kontrollmerkmale erfüllt sind. In Österreich hat der VwGH bereits in mehreren Fällen Fahrer von Lieferdiensten als ASVG-pflichtige Dienstnehmer eingestuft, weil die Plattform faktisch Arbeitszeiten, Routen und Preise vorgab. Die nationale Umsetzung der Richtlinie steht noch aus, wird aber voraussichtlich die Beweislast zugunsten der Beschäftigten verschieben.

Freier Dienstvertrag für geringfügig Beschäftigte

Liegt das Entgelt aus einem freien Dienstvertrag unter der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro monatlich), besteht lediglich eine Unfallversicherung nach dem ASVG. Es fallen keine GSVG-Beiträge an. Für den Auftraggeber gibt es in diesem Fall auch keinen Dienstgeberbeitrag. Diese Konstellation ist gerade im Bereich der Nebentätigkeiten (z. B. freie Mitarbeit bei Vereinen oder Medien) verbreitet.

Häufige Fragen zu Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag

Was passiert, wenn mein Werkvertrag als Dienstvertrag umqualifiziert wird?
Bei einer Umqualifizierung muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachzahlen. Zusätzlich fallen Verzugszinsen an, und das Finanzamt kann Lohnsteuer nachfordern. Der Auftragnehmer erhält rückwirkend arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub und Abfertigung.
Kann ich als Auftragnehmer selbst Scheinselbständigkeit geltend machen?
Ja. Ein Auftragnehmer kann bei der ÖGK die Feststellung beantragen, dass ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Wird dem stattgegeben, hat er rückwirkend Anspruch auf alle arbeitsrechtlichen Leistungen (Urlaub, Krankenstand, Abfertigung). Dieser Schritt lohnt sich vor allem nach einer Vertragsbeendigung.
Wie unterscheidet sich der GSVG-Beitrag vom ASVG-Beitrag?
Beim ASVG teilen sich Dienstgeber und Dienstnehmer die Beiträge (jeweils ca. 18–21 %). Beim GSVG trägt der Versicherte den gesamten Beitrag (ca. 26,8 %) selbst. Dafür kann der GSVG-Versicherte seine Beitragsgrundlage im Rahmen der Steuererklärung beeinflussen, und die SVS bietet flexible Zusatzversicherungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Vertragsbezeichnung ist nicht entscheidend – bei der Abgrenzung zählt nur die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
2. Ein Dienstvertrag (§ 1151 ABGB) liegt bei persönlicher Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und betrieblicher Eingliederung vor – ASVG-Versicherung, voller Arbeitsrechtsschutz.
3. Beim freien Dienstvertrag fehlt die persönliche Abhängigkeit, es bleibt aber ein Dauerschuldverhältnis – GSVG-Versicherung, kein Arbeitsrechtsschutz.
4. Der Werkvertrag (§ 1165 ABGB) schuldet ein konkretes Ergebnis, nicht Arbeitszeit – eigene Organisation, Unternehmerrisiko, GSVG-Versicherung.
5. Scheinselbständigkeit wird bei der GPLA aufgedeckt und führt zu rückwirkenden SV-Nachzahlungen von bis zu 5 Jahren – inklusive Verzugszinsen.
6. Prüfen Sie Vertragsgestaltung und gelebte Praxis regelmäßig auf Übereinstimmung – und lassen Sie sich bei Unsicherheit beraten, bevor die ÖGK prüft.

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Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie als Unternehmen Verträge mit freien Mitarbeitern gestalten, als Auftragnehmer Klarheit über Ihren Vertragsstatus wünschen oder bereits eine GPLA-Prüfung angekündigt wurde – wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung und Absicherung. In unserer Kanzlei prüfen wir bestehende Vertragsverhältnisse auf GPLA-Tauglichkeit, gestalten rechtssichere Verträge und vertreten Sie bei Auseinandersetzungen mit der ÖGK oder dem Finanzamt. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Arbeitsrecht Anwalt Salzburg – Kündigung, Abfertigung, Arbeitsvertrag

Ob eine Kündigung auf dem Tisch liegt, ein Arbeitsvertrag Fragen aufwirft oder die Abfertigung nicht korrekt berechnet wurde – arbeitsrechtliche Konflikte gehören zu den häufigsten Mandaten in Salzburg. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stehen dabei unter Zeitdruck: Anfechtungsfristen laufen, Kündigungstermine müssen eingehalten werden, und eine falsche Klausel im Dienstvertrag kann teuer werden. Als Arbeitsrecht Anwalt in Salzburg unterstützen wir Mandanten auf beiden Seiten – von der Vertragsprüfung über Kündigungsschutzklagen bis zur Durchsetzung offener Abfertigungsansprüche. Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen und zeigt, wann anwaltliche Beratung in Salzburg sinnvoll ist.

Arbeitsrechtliches Problem oder Frage? Schildern Sie Ihre Situation – wir prüfen Ihre Möglichkeiten und zeigen konkrete Handlungsoptionen auf. Jetzt anfragen ↓

Arbeitsrecht in Österreich – die wichtigsten Grundlagen

Das österreichische Arbeitsrecht ist kein einheitliches Gesetzbuch, sondern verteilt sich auf zahlreiche Rechtsquellen. Die wichtigsten sind das Angestelltengesetz (AngG), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Dazu kommen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und der individuelle Arbeitsvertrag.

Diese Schichtung führt dazu, dass das Arbeitsrecht für Laien schwer durchschaubar ist. Der Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen enthalten als das Gesetz, und der Einzelvertrag darf wiederum nur zugunsten des Arbeitnehmers davon abweichen (Günstigkeitsprinzip). Wer wissen will, welche Kündigungsfrist wirklich gilt oder ob eine All-in-Klausel zulässig ist, muss alle Ebenen kennen.

Infografik
Rechtsquellen im Arbeitsrecht
Von der Verfassung bis zum Einzelvertrag
⚖️
Gesetze
Oberste Ebene

AngG, ABGB, ArbVG, AVRAG, BMSVG und weitere Spezialgesetze bilden das Fundament.

Zwingendes Recht kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abbedungen werden.
📋
Kollektivverträge
Branchenebene

Regeln Mindestgehalt, Sonderzahlungen, Arbeitszeit und Kündigungsfristen je Branche.

In Österreich sind rund 98 % der Arbeitnehmer durch einen KV erfasst.
📝
Arbeitsvertrag
Einzelebene

Individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen.

Günstigkeitsprinzip: Die bessere Regelung gilt.

Gerade für Unternehmer, die in Salzburg Mitarbeiter beschäftigen, ist die Kenntnis des anwendbaren Kollektivvertrags unerlässlich. Im Bundesland Salzburg dominieren Tourismus, Handel und Gewerbe. Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe etwa enthält eigene Regeln zu Durchrechnungszeiträumen und Saisonarbeit, die sich erheblich von jenen im IT-Bereich oder in der Industrie unterscheiden. Wer als Unternehmer unsicher ist, sollte den Vertrag vor der Verwendung prüfen lassen.

Arbeitsvertrag prüfen: Worauf es ankommt

Der Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) ist die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses. Er kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Seit dem AVRAG hat jeder Arbeitnehmer aber Anspruch auf einen Dienstzettel, der die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich festhält. Seit der Novelle 2024 sind die Informationspflichten deutlich erweitert worden – unter anderem müssen nun auch Hinweise auf Fortbildungsansprüche und die Identität des Sozialversicherungsträgers enthalten sein.

In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Arbeitsverträge problematische Klauseln enthalten. All-in-Vereinbarungen etwa sind zwar grundsätzlich zulässig, müssen aber transparent gestaltet sein: Der Grundgehalt muss dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entsprechen, und der Überstundenanteil muss erkennbar sein. Fehlt diese Transparenz, kann der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden zusätzlich geltend machen – auch rückwirkend bis zu drei Jahre.

📋 Pflichtinhalte des Dienstzettels (AVRAG)
Was seit 2024 verpflichtend schriftlich festgehalten werden muss
Angabe Details
Vertragsparteien Name und Anschrift beider Seiten
Beginn & Dauer Eintrittsdatum, befristet/unbefristet, Probezeit
Arbeitsort Gewöhnlicher Arbeitsort bzw. Hinweis auf wechselnde Orte
Entgelt Grundgehalt, Zulagen, Sonderzahlungen, Fälligkeit
Arbeitszeit Wöchentliche Normalarbeitszeit, Gleitzeitregelung
Urlaub Urlaubsausmaß (Gesetz: 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage)
Kündigungsfristen Fristen und Termine für beide Seiten
Kollektivvertrag Bezeichnung des anwendbaren KV

Wer seinen Arbeitsvertrag in Salzburg prüfen lassen möchte, sollte das möglichst vor der Unterzeichnung tun. Nach der Unterschrift ist die Verhandlungsposition schwächer. Besonders bei Führungskräften oder wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden soll, lohnt sich die anwaltliche Prüfung. Die Kosten dafür stehen in keinem Verhältnis zu den finanziellen Risiken, die eine fehlerhafte Klausel über Jahre verursachen kann.

Kündigung: Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Die ordentliche Kündigung ist der häufigste Weg, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie bedarf keines Grundes – weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber muss die Kündigung begründen. Entscheidend sind aber die Einhaltung der Fristen und Termine sowie bestimmter Formvorschriften.

Kündigungsfristen für Angestellte

Für Angestellte regelt § 20 AngG die Kündigungsfristen des Arbeitgebers. Sie sind abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und steigen stufenweise an. Der Arbeitnehmer hat nach § 20 Abs 4 AngG grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat, wobei vertraglich bis zu sechs Monate vereinbart werden können – allerdings darf die Frist des Arbeitnehmers nie länger sein als jene des Arbeitgebers.

⏱️ Kündigungsfristen für Angestellte (§ 20 AngG)
Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Dienstdauer Kündigungsfrist Kündigungstermin
Im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen Quartalsende (oder Monatsletzter lt. Vereinbarung)
Ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate Quartalsende (oder Monatsletzter)
Ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate Quartalsende (oder Monatsletzter)
Ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate Quartalsende (oder Monatsletzter)
Ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate Quartalsende (oder Monatsletzter)
Hinweis: Bei Arbeitern gelten seit 1. Oktober 2021 angeglichene Fristen (§ 1159 ABGB).

Kündigungsschutz und Anfechtung

Einen allgemeinen Kündigungsschutz gibt es in Österreich nicht. Der Schutz greift erst, wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In Betrieben mit Betriebsrat kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 105 ArbVG anfechten, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (Sozialwidrigkeit) oder aus einem verpönten Motiv erfolgt (Motivkündigung, § 105 Abs 3 ArbVG). Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Besonderer Kündigungsschutz besteht für bestimmte Personengruppen: Schwangere und Mütter im Mutterschutz (MSchG), Elternteilzeit-Berechtigte, Betriebsratsmitglieder, Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge sowie begünstigte Behinderte (BEinstG). Für diese Gruppen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Gerichts oder einer Behörde wirksam.

💡 Praxistipp: Fristen bei Kündigung sofort prüfen

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, sollte noch am selben Tag einen Kündigung Anwalt in Salzburg kontaktieren. Die Anfechtungsfrist nach § 105 ArbVG beträgt nur zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Salzburg eingebracht sein – eine Versäumnis ist nicht nachholbar.

Entlassung und Austritt – die fristlose Beendigung

Während die ordentliche Kündigung keinen Grund braucht, setzt die fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund voraus. Auf Seiten des Arbeitgebers spricht man von Entlassung, auf Seiten des Arbeitnehmers von vorzeitigem Austritt.

Vergleich
Entlassung vs. vorzeitiger Austritt
Entlassung (durch Arbeitgeber)

Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Frist und Termin. Gründe für Angestellte regelt § 27 AngG, etwa:

  • Vertrauensunwürdigkeit (Diebstahl, Betrug)
  • Beharrliche Pflichtverletzung
  • Unfähigkeit zur Dienstleistung
  • Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen
Achtung: Eine ungerechtfertigte Entlassung löst Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers aus (Kündigungsentschädigung).
Vorzeitiger Austritt (durch Arbeitnehmer)

Der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Gründe nach § 26 AngG sind etwa:

  • Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz
  • Vorenthaltung des Entgelts
  • Ehrverletzung durch den Arbeitgeber
  • Wesentliche Vertragsänderungen ohne Zustimmung
Wichtig: Ein berechtigter Austritt sichert alle Ansprüche (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen).

Die Abgrenzung zwischen Entlassung und Kündigung ist in der Praxis oft strittig. Manche Arbeitgeber sprechen eine Entlassung aus, obwohl kein ausreichender Grund vorliegt – teils aus Unkenntnis, teils um die Kündigungsfrist zu umgehen. Umgekehrt treten Arbeitnehmer voreilig aus, ohne dass ein Austrittsgrund vorliegt, und verlieren dadurch ihre Ansprüche. In beiden Fällen empfiehlt sich die sofortige Konsultation eines Arbeitsrecht Anwalts in Salzburg.

Abfertigung in Österreich: Alt und Neu im Vergleich

Österreich kennt zwei Abfertigungssysteme, die parallel existieren. Welches System gilt, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab.

Vergleich
Abfertigung Alt vs. Abfertigung Neu
Abfertigung Alt (vor 1.1.2003)

Gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (sofern kein Übertritt ins neue System).

  • Zahlt der Arbeitgeber direkt
  • Anspruch erst nach 3 vollen Dienstjahren
  • Staffelung: 2–12 Monatsentgelte
  • Kein Anspruch bei Selbstkündigung
Risiko: Wer selbst kündigt, verliert den gesamten Abfertigungsanspruch.
Abfertigung Neu (ab 1.1.2003)

Gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Geregelt im BMSVG.

  • Arbeitgeber zahlt 1,53 % in Vorsorgekasse
  • Anspruch ab dem 2. Beitragsmonat
  • Anspruch bleibt auch bei Selbstkündigung
  • Kapital wird zwischen Jobs „mitgenommen“
Vorteil: Kein Verlust bei Jobwechsel – das Guthaben wächst über das gesamte Berufsleben.

Die Höhe der Abfertigung Alt ist nach § 23 AngG gestaffelt: nach 3 Dienstjahren 2 Monatsentgelte, nach 5 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 15 Jahren 6, nach 20 Jahren 9 und nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte. Dieser Anspruch kann bei einer Arbeitgeberkündigung, einer einvernehmlichen Auflösung, einem berechtigten vorzeitigen Austritt oder einer unberechtigten Entlassung entstehen. Bei einer Selbstkündigung geht er verloren – ein Punkt, der in der Arbeitsrecht Beratung in Salzburg immer wieder Thema ist.

Im neuen System (BMSVG) fließen die Beiträge in eine Betriebliche Vorsorgekasse. Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung wählen, ob er sich den Betrag auszahlen lässt (mit 6 % Lohnsteuer), ihn weiterlaufen lässt oder in eine andere Kasse überträgt. Eine Auszahlung lohnt sich oft erst nach vielen Beitragsjahren.

Konkurrenzklausel und Wettbewerbsverbot

Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag beschränken den Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses darin, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden. Seit der Reform durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2015 gelten strengere Anforderungen. Eine Konkurrenzklausel ist nach § 36 AngG nur gültig, wenn das monatliche Bruttoentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Für 2026 liegt diese Schwelle bei rund 4.130 Euro brutto monatlich.

Zeitlich darf die Klausel maximal ein Jahr gelten und sachlich nur den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers beim bisherigen Arbeitgeber betreffen. Eine zu weit gefasste Klausel kann vom Gericht auf das angemessene Maß reduziert werden (richterliches Mäßigungsrecht nach § 36 Abs 1 Z 3 AngG). Wir haben in einem eigenen Beitrag ausführlich dargestellt, worauf bei Wettbewerbsverboten und Konkurrenzklauseln zu achten ist.

⚖️ Voraussetzungen einer wirksamen Konkurrenzklausel
§ 36 AngG – Stand 2026
1
Entgeltschwelle überschritten

Das monatliche Bruttoentgelt muss bei Beendigung über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen (2026: ca. 4.130 EUR brutto).

2
Maximale Dauer: 1 Jahr

Die Klausel darf höchstens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten.

3
Sachliche Beschränkung

Nur der tatsächliche Tätigkeitsbereich beim Arbeitgeber darf erfasst sein – branchenweite Verbote sind unzulässig.

4
Keine Geltung bei Arbeitgeberverschulden

Die Klausel entfällt bei ungerechtfertigter Entlassung, berechtigtem Austritt oder Kündigung durch den Arbeitgeber.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine Konkurrenzklausel ist nur dann sinnvoll, wenn der Mitarbeiter über echtes Spezialwissen oder Kundenbeziehungen verfügt und die Entgeltschwelle erreicht. Für Arbeitnehmer gilt: Lassen Sie eine solche Klausel vor der Unterzeichnung prüfen. Auch eine bereits bestehende Klausel kann unter Umständen unwirksam sein. Das betrifft auch verwandte Vereinbarungen wie Vertragsklauseln im Unternehmensbereich.

Häufige Fehler im Arbeitsrecht

In unserer Praxis als Arbeitsrecht Kanzlei in Salzburg begegnen uns bestimmte Fehler immer wieder – auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses. Viele davon lassen sich mit etwas Voraussicht vermeiden.

Kündigung mündlich aussprechen ohne Zeugen

Eine mündliche Kündigung ist zwar grundsätzlich wirksam, aber im Streitfall kaum beweisbar. Arbeitgeber sollten die Kündigung immer schriftlich übergeben und den Zugang dokumentieren.

Anfechtungsfrist versäumen

Die Frist zur Anfechtung einer Kündigung beträgt nur zwei Wochen (§ 105 ArbVG). Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht auf gerichtliche Überprüfung endgültig.

All-in-Klausel ohne Transparenz

Wenn das KV-Mindestgehalt und der Überstundenanteil nicht klar erkennbar sind, können Arbeitnehmer Überstunden nachfordern – bis zu drei Jahre rückwirkend.

Einvernehmliche Auflösung unter Druck unterschreiben

Eine einvernehmliche Auflösung ist nicht anfechtbar, sobald sie unterschrieben ist. Wer unter Druck gesetzt wurde, sollte sich Bedenkzeit erbitten und anwaltlichen Rat einholen.

Betriebsrat nicht rechtzeitig verständigen

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung informieren und mindestens fünf Werktage abwarten (§ 105 Abs 1 ArbVG). Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung rechtswidrig.

Abfertigung Alt bei Selbstkündigung verlieren

Im alten Abfertigungsrecht verliert der Arbeitnehmer den gesamten Anspruch, wenn er selbst kündigt. Oft ist eine einvernehmliche Auflösung die bessere Lösung – dabei bleibt der Anspruch erhalten.

Arbeitsrecht in Salzburg – regionale Besonderheiten

Arbeitsrecht ist zwar Bundesrecht und gilt in ganz Österreich gleich. Die praktische Umsetzung hat aber regionale Aspekte, die für Mandanten in Salzburg relevant sind.

Arbeits- und Sozialgericht Salzburg

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Salzburg werden vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht verhandelt (Rudolfsplatz 2, 5020 Salzburg). Das Verfahren in Arbeitsrechtssachen ist nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) geregelt und bietet einige Besonderheiten: Der Gerichtskostenersatz ist eingeschränkt (§ 58 ASGG), und das Gericht hat eine verstärkte Anleitungspflicht. Das bedeutet, dass auch Laien ohne Anwalt auftreten können – es empfiehlt sich dennoch eine anwaltliche Vertretung, weil die Materie komplex ist und Fehler bei der Beweisführung schwer zu korrigieren sind.

Arbeiterkammer Salzburg

Die Arbeiterkammer Salzburg (Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg) bietet Arbeitnehmern kostenlose Erstberatung und vertritt ihre Mitglieder in bestimmten Fällen vor Gericht. Allerdings ist die AK nicht in allen Fällen zuständig oder bereit, einen Rechtsschutz zu gewähren – insbesondere bei komplexen Fällen, leitenden Angestellten oder wenn die Erfolgsaussichten als gering eingestuft werden. In diesen Situationen ist ein Arbeitsrecht Anwalt in Salzburg die Alternative.

Salzburgs Wirtschaftsstruktur und typische Arbeitsrecht-Themen

Salzburg ist geprägt durch Tourismus, Handel und eine starke KMU-Landschaft. Im Tourismus sind befristete Dienstverhältnisse, Saisonarbeit und Durchrechnungszeiträume zentral. Im Handel betreffen häufige Fragen die Ladenöffnungszeiten, Samstagsarbeit und Teilzeitregelungen. In der wachsenden IT- und Dienstleistungsbranche geht es vermehrt um Homeoffice-Vereinbarungen, Konkurrenzklauseln und die Abgrenzung von echtem Dienstvertrag und freiem Dienstvertrag. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten am Arbeitsplatz – Stichwort DSGVO im Arbeitsverhältnis – beschäftigt Salzburger Unternehmen zunehmend.

🏔️
Arbeitsrecht-Schwerpunkte nach Branche in Salzburg
Die häufigsten Themen je Wirtschaftszweig
1
Tourismus & Gastronomie

Saisonarbeit, befristete Verträge, Durchrechnungszeiträume, Trinkgeld-Besteuerung, Arbeitszeit-Überschreitung

2
Handel

Teilzeitregelungen, Mehrarbeit bei Teilzeit, Samstagsarbeit, Ladenschluss, Umstufungen im KV

3
IT & Dienstleistung

Homeoffice-Vereinbarungen, Konkurrenzklauseln, All-in-Verträge, freier vs. echter Dienstvertrag

4
Bau & Gewerbe

Arbeitnehmerüberlassung, Schlechtwetterentschädigung, Arbeitssicherheit, Subunternehmer-Haftung

💡 Praxistipp: Einvernehmliche Lösung statt Prozess

In vielen Arbeitsrechtsfällen lohnt sich eine außergerichtliche Einigung. Vergleichsverhandlungen sind oft schneller und kostengünstiger als ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg. Eine anwaltliche Vertretung stärkt dabei Ihre Verhandlungsposition – auch ohne Klage.

Dienstzeugnis: Worauf Sie achten sollten

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 39 AngG bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Dienstzeugnis. Es darf nur Angaben über die Dauer und die Art der Tätigkeit enthalten – keine Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens (sogenanntes einfaches Dienstzeugnis). In der Praxis werden dennoch häufig „qualifizierte“ Dienstzeugnisse ausgestellt, die zwischen den Zeilen Bewertungen enthalten. Formulierungen wie „hat sich bemüht“ oder „war stets pünktlich“ gelten in der Personalbranche als negative Codes. Wer ein solches Zeugnis erhält, sollte eine Korrektur verlangen – notfalls gerichtlich.

Sonderfälle: Lehrlinge, GmbH-Geschäftsführer, Scheinselbständigkeit

Nicht jedes Arbeitsverhältnis folgt den Standardregeln. Lehrlinge unterliegen dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) und haben einen besonderen Kündigungsschutz. GmbH-Geschäftsführer sind oft nicht als Arbeitnehmer einzustufen, sodass das Arbeitsrecht gar nicht anwendbar ist – es sei denn, sie sind „fremdbestimmt“ und weisungsgebunden. Scheinselbständigkeit ist ein weiteres Dauerthema: Wird ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag in Wahrheit wie ein echtes Dienstverhältnis gelebt, drohen dem Auftraggeber empfindliche Sozialversicherungs-Nachzahlungen. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (heute: ÖGK Salzburg) prüft das regelmäßig.

Wer als Unternehmer in Salzburg Mitarbeiter beschäftigt, sollte sich mit den arbeitsrechtlichen Grundlagen vertraut machen. Die Schwerpunktseite Arbeitsrecht unserer Kanzlei bietet einen Überblick über unsere Leistungen in diesem Bereich.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht in Salzburg

Was kostet ein Arbeitsrecht-Anwalt in Salzburg?
Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Beratung und dem Streitwert. Für eine Erstberatung mit konkreter Einschätzung Ihrer Situation sollten Sie mit einem Honorar auf Stundenbasis rechnen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese in vielen Fällen die Anwaltskosten ganz oder teilweise. Fragen Sie vorab bei Ihrer Versicherung nach.
Kann ich eine Kündigung in Österreich anfechten?
Ja, wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist, können Sie die Kündigung nach § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit oder verpöntem Motiv anfechten. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Ohne Betriebsrat gibt es nur in Sonderfällen Anfechtungsmöglichkeiten (z. B. Diskriminierung nach dem GlBG).
Muss der Arbeitgeber eine Kündigung begründen?
Nein, bei einer ordentlichen Kündigung in Österreich besteht keine Begründungspflicht. Der Arbeitgeber muss aber die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einhalten. Bei einer Entlassung (fristlose Beendigung) ist dagegen ein wichtiger Grund nach § 27 AngG erforderlich. Fehlt dieser Grund, ist die Entlassung ungerechtfertigt, und der Arbeitnehmer hat Schadenersatzansprüche.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das österreichische Arbeitsrecht setzt sich aus Gesetzen, Kollektivverträgen und Einzelverträgen zusammen – das Günstigkeitsprinzip schützt Arbeitnehmer.
2. Arbeitsverträge sollten vor der Unterschrift geprüft werden – insbesondere All-in-Klauseln, Konkurrenzverbote und Befristungen bergen Risiken.
3. Kündigungsfristen sind nach Dienstdauer gestaffelt (6 Wochen bis 5 Monate). Die Anfechtungsfrist nach § 105 ArbVG beträgt nur zwei Wochen.
4. Abfertigung Alt (vor 2003) geht bei Selbstkündigung verloren. Abfertigung Neu (BMSVG) wird über die Vorsorgekasse abgewickelt und bleibt bei Jobwechsel erhalten.
5. Konkurrenzklauseln gelten nur bei Überschreiten der Entgeltschwelle (2026: ca. 4.130 EUR brutto) und maximal ein Jahr.
6. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Salzburg werden vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg verhandelt. Schnelle anwaltliche Beratung sichert Fristen und Ansprüche.

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Unsere Kanzlei berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Salzburg zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Ob es um die Prüfung eines Arbeitsvertrags geht, um die Anfechtung einer Kündigung, um Abfertigungsansprüche oder um die Gestaltung von Dienstverträgen für Ihr Unternehmen – wir kennen die Rechtslage, die aktuelle Judikatur und die Praxis vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Stand: April 2026.