Elternkarenz Österreich: Kündigungsschutz, Dauer, Teilzeit, Rechte

Die Elternkarenz Österreich betrifft jedes Jahr Tausende von Familien – und wirft regelmäßig arbeitsrechtliche Fragen auf. Wie lange darf ich in Karenz gehen? Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir während der Karenz kündigt? Habe ich Anspruch auf Elternteilzeit, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Die Antworten finden sich im Mutterschutzgesetz (MSchG), im Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Dieser Beitrag erklärt die gesamte Zeitachse vom Mutterschutz über die Karenz bis zur Elternteilzeit, behandelt den Kündigungsschutz in jeder Phase und zeigt, welche Rechte Mütter, Väter und Arbeitgeber haben.

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Von Mutterschutz bis Elternteilzeit: Der zeitliche Ablauf

Der Weg durch Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Alles beginnt mit dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG): Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von weiteren acht Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnt die eigentliche Karenz nach § 15 MSchG bzw. § 2 VKG. Sie kann von der Mutter, vom Vater oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Die Karenz dauert maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Eltern können sie in zwei Teilen aufteilen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Unmittelbar an die Karenz – oder auch anstelle eines Teils davon – kann die Elternteilzeit treten: eine Reduktion der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung.

Timeline
Mutterschutz → Karenz → Elternteilzeit
Der gesetzliche Ablauf im Überblick
8 W
Mutterschutz vor der Geburt
Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor dem errechneten Termin (§ 3 MSchG). Volles Wochengeld von der ÖGK.
8 W
Mutterschutz nach der Geburt
Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach der Entbindung (§ 5 MSchG). Bei Frühgeburt, Kaiserschnitt oder Mehrlingsgeburt: 12 Wochen.
1 M
Papamonat (optional)
Freistellung des Vaters für 1 Monat nach der Geburt (§ 1a VKG). Familienzeitbonus: 22,60 EUR/Tag. Meldung an Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem errechneten Termin.
bis 2J
Karenz (§ 15 MSchG / § 2 VKG)
Anspruch bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Aufteilung zwischen den Eltern in max. 2 Teilen möglich (je mind. 2 Monate). Meldung an den Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes.
bis 7J
Elternteilzeit (§ 15h MSchG)
Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduktion bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bei Betrieben mit 20+ AN und 3 Jahren Dienstzugehörigkeit). Vereinbarungsteilzeit auch ohne diese Voraussetzungen möglich.

Karenz vs. Elternteilzeit: Der zentrale Unterschied

In der Praxis werden Karenz und Elternteilzeit oft verwechselt. Beide dienen der Kinderbetreuung, unterscheiden sich aber grundlegend in ihrer Wirkung auf das Dienstverhältnis. Während der Karenz ruht das Arbeitsverhältnis vollständig: Sie arbeiten nicht und erhalten kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern Kinderbetreuungsgeld. Bei der Elternteilzeit arbeiten Sie weiter, allerdings mit reduzierter Stundenzahl und einem entsprechend angepassten Gehalt.

Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen. Die Karenz steht grundsätzlich allen Eltern zu, unabhängig von der Betriebsgröße oder der bisherigen Beschäftigungsdauer. Für die Elternteilzeit mit Rechtsanspruch nach § 15h MSchG braucht es dagegen zwei Voraussetzungen: Der Betrieb muss mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und Sie müssen seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Betrieb tätig sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit einer Vereinbarungsteilzeit – dann allerdings ohne den besonderen Kündigungsschutz.

Vergleich
Karenz vs. Elternteilzeit
🏠
Karenz
§ 15 MSchG / § 2 VKG

Dauer: Bis zum 2. Geburtstag des Kindes

Arbeitsverhältnis: Ruht vollständig – keine Arbeitsleistung

Einkommen: Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Voraussetzung: Keine besonderen – steht allen Eltern zu

Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz
Elternteilzeit
§ 15h MSchG

Dauer: Bis zum 7. Geburtstag des Kindes

Arbeitsverhältnis: Aktiv – reduzierte Arbeitszeit

Einkommen: Anteiliges Gehalt vom Arbeitgeber

Voraussetzung: 20+ AN im Betrieb + 3 Jahre Dienstzugehörigkeit

Ohne Rechtsanspruch: nur Vereinbarungsteilzeit (kein besonderer Schutz)

Kinderbetreuungsgeld 2026: Das flexible Konto

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist die finanzielle Grundlage während der Karenz. Seit der Reform des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) gibt es nur noch das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto. Die pauschale Variante stellt einen Gesamtbetrag von 12.366,20 EUR zur Verfügung, der auf einen frei wählbaren Bezugszeitraum aufgeteilt wird. Bezieht nur ein Elternteil, liegt die Bezugsdauer zwischen 365 und 851 Tagen. Teilen sich beide Eltern das KBG, verlängert sich der Gesamtzeitraum um 91 Tage auf maximal 456 bis 1.063 Tage.

Die Logik ist einfach: Je kürzer der Bezugszeitraum, desto höher der Tagesbetrag. Bei der kürzesten Variante (365 Tage) ergibt sich ein Tagessatz von rund 33,88 EUR. Bei der längsten Variante (851 Tage) sinkt der Tagesbetrag auf rund 14,53 EUR. Daneben gibt es die einkommensabhängige Variante: 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal 66 EUR pro Tag, für 365 Tage (ein Elternteil) bzw. 426 Tage (beide Elternteile). Die Zuverdienstgrenze beim pauschalen KBG liegt bei 60 % der Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt, mindestens aber bei 18.000 EUR jährlich. Wer über die Zuverdienstgrenze kommt, muss den Mehrbetrag zurückzahlen.

💰 Kinderbetreuungsgeld-Konto: Varianten im Vergleich
Stand 2026 – Gesamtbetrag 12.366,20 EUR (pauschales Konto)
Variante Bezugsdauer (1 Elternteil) Bezugsdauer (beide) Tagesbetrag ca.
Konto kurz 365 Tage 456 Tage 33,88 EUR
Konto mittel 608 Tage 760 Tage 20,34 EUR
Konto lang 851 Tage 1.063 Tage 14,53 EUR
Einkommensabhängig 365 Tage 426 Tage max. 66 EUR
Hinweis: Beim einkommensabhängigen KBG beträgt der Tagessatz 80 % des letzten Nettoeinkommens (Tagsatz-Berechnung). Die Zuverdienstgrenze ist bei beiden Varianten zu beachten.

Kündigungsschutz in jeder Phase der Elternkarenz

Der Kündigungsschutz zählt zu den wichtigsten Rechten im Zusammenhang mit der Elternkarenz Österreich. Er ist im MSchG und im VKG geregelt und schützt sowohl Mütter als auch Väter vor einer Kündigung oder Entlassung. Allerdings ist der Schutz nicht in jeder Phase gleich stark, und die Voraussetzungen unterscheiden sich.

Für Mütter beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Er dauert bis vier Monate nach der Entbindung an. Während der Karenz setzt sich der Schutz fort und endet erst vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Für Väter greift der Kündigungsschutz ab der Meldung der Karenz – frühestens vier Monate vor Karenzbeginn. Auch bei der Elternteilzeit mit Rechtsanspruch nach § 15h MSchG besteht Kündigungsschutz: Er beginnt mit der Bekanntgabe der Teilzeitabsicht (frühestens vier Monate vor dem geplanten Beginn) und endet vier Wochen nach dem Ende der Teilzeit. Wer Familienrecht und dessen Schnittstellen zum Arbeitsrecht kennt, weiß: Der Schutz gilt nicht absolut. Das Arbeits- und Sozialgericht kann auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung zustimmen, wenn eine Betriebsstilllegung vorliegt oder ein vergleichbarer Grund gegeben ist.

Kündigungsschutz
Schutzphasen im Überblick
🛡️ Wann greift der Kündigungsschutz?
1
Schwangerschaft (Mutter)
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber bis 4 Monate nach der Entbindung.
2
Karenz (Mutter und Vater)
Während der gesamten Karenz und bis 4 Wochen nach deren Ende. Für Väter: ab Meldung, frühestens 4 Monate vor Karenzbeginn.
3
Elternteilzeit mit Rechtsanspruch
Ab Bekanntgabe der Teilzeitabsicht (frühestens 4 Monate vorher) bis 4 Wochen nach Ende der Teilzeit.
4
Motivkündigungsschutz (§ 12 GlBG)
Zusätzlich: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme von Karenz oder Elternteilzeit ist diskriminierend und anfechtbar – auch nach Ablauf des besonderen Schutzes.
💡 Praxistipp: Schwangerschaft frühzeitig melden
Der Kündigungsschutz für Mütter beginnt erst mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft. In unserer Praxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen die Meldung hinauszögern – und dann gekündigt werden, bevor der Schutz greift. Die Bekanntgabe sollte nachweisbar erfolgen: schriftlich per E-Mail oder mit Empfangsbestätigung. Wird die Kündigung ausgesprochen, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nachträglich durch Bekanntgabe der Schwangerschaft unwirksam gemacht werden.

Elternteilzeit: Rechtsanspruch und Voraussetzungen

Die Elternteilzeit nach § 15h MSchG ermöglicht Eltern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern, um die Kinderbetreuung mit der Berufstätigkeit zu vereinbaren. Der Rechtsanspruch besteht, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antritts seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bestanden haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht einfach ablehnen.

Die Elternteilzeit kann frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes beginnen und dauert längstens bis zum siebten Geburtstag des Kindes. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate, die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, und zwar spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Einigt man sich nicht, kann das Arbeits- und Sozialgericht entscheiden. Auch wer keinen Rechtsanspruch hat – etwa weil der Betrieb weniger als 20 Personen beschäftigt – kann eine Vereinbarungsteilzeit mit dem Arbeitgeber aushandeln. Der Unterschied: Bei der Vereinbarungsteilzeit fehlt der besondere Kündigungsschutz, der bei der Rechtsanspruchsteilzeit greift.

Für Arbeitgeber im Bereich des Unternehmensrechts hat die Elternteilzeit organisatorische Konsequenzen. Die Stundenreduktion muss in den Dienstplan integriert werden, und eine Ablehnung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa bei betrieblichen Erfordernissen, die aber konkret nachgewiesen werden müssen.

Karenz für Väter und der Papamonat

Väter haben in Österreich seit dem Väter-Karenzgesetz (VKG) dieselben Karenzansprüche wie Mütter. Sie können Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen, und zwar im Wechsel mit der Mutter. Die Karenz des Vaters kann frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes beginnen. Die Meldung an den Arbeitgeber muss spätestens am Tag nach der Geburt erfolgen, wenn der Vater direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Karenz geht. Andernfalls gilt eine Meldefrist von drei Monaten vor dem gewünschten Karenzantritt.

Neben der Karenz gibt es den Papamonat (Familienzeit) nach § 1a VKG. Dieser ermöglicht dem Vater eine Freistellung von einem Monat innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt. Der Papamonat wird nicht auf die Karenz angerechnet und kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden. Während des Papamonats erhält der Vater einen Familienzeitbonus von 22,60 EUR pro Tag. Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Meldung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgt. Auch während des Papamonats gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Bei Fragen rund um familienrechtliche Ansprüche – etwa wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder getrennt leben – ergeben sich zusätzliche Besonderheiten. Die Karenz steht grundsätzlich auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu, sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

💡 Praxistipp: Väterkarenz und Partnerschaftsbonus
Teilen sich beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleichmäßig (im Verhältnis 50:50 bis 60:40), gibt es einen Partnerschaftsbonus von 500 EUR pro Elternteil. Voraussetzung: Jeder Elternteil muss mindestens 124 Tage KBG beziehen. Der Bonus wird nachträglich bei der ÖGK beantragt. In unserer Praxis empfehlen wir, die Aufteilung frühzeitig zu planen – nachträgliche Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.

Checkliste: Karenz richtig anmelden

Die Anmeldung der Karenz unterliegt bestimmten Fristen und Formvorschriften. Wer sie versäumt, riskiert nicht den Karenzanspruch selbst – aber möglicherweise den rechtzeitigen Beginn des Kündigungsschutzes oder Probleme beim Kinderbetreuungsgeld-Antrag. Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Schritte zusammen.

✅ Checkliste: Karenz-Anmeldung Schritt für Schritt
☑️
Schwangerschaft melden – Schriftlich und nachweisbar an den Arbeitgeber (E-Mail mit Empfangsbestätigung). Der Kündigungsschutz beginnt erst mit der Bekanntgabe.
☑️
Karenzbeginn und -dauer festlegen – Absprache mit dem Partner: Wer nimmt wann Karenz? Aufteilung in max. 2 Teile (je mind. 2 Monate) planen.
☑️
Karenz beim Arbeitgeber melden – Mutter: spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes. Vater: spätestens am Tag nach der Geburt (bei sofortigem Antritt) oder 3 Monate vorher.
☑️
Kinderbetreuungsgeld beantragen – Online über mein.oegk.at oder bei der ÖGK. Antrag rechtzeitig stellen – die rückwirkende Auszahlung ist auf 182 Tage begrenzt.
☑️
Papamonat melden (falls gewünscht) – Spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich an den Arbeitgeber.
☑️
Krankenversicherung klären – Während der Karenz besteht eine Mitversicherung bei der ÖGK (beitragsfrei). Prüfen, ob Zusatzversicherungen weiterlaufen.
☑️
Rückkehr planen – Rechtzeitig vor Karenzende mit dem Arbeitgeber über die Rückkehr oder einen Antrag auf Elternteilzeit sprechen (Frist: 3 Monate vorher).

Häufige Fehler rund um die Elternkarenz

In der Praxis erleben wir regelmäßig Fehler, die sich mit etwas Vorbereitung leicht vermeiden lassen. Manche kosten Geld, andere den Kündigungsschutz. Die folgenden Stolperfallen treten besonders häufig auf.

Schwangerschaft nicht nachweisbar gemeldet
Mündliche Mitteilungen lassen sich im Streitfall kaum beweisen. Ohne nachweisbare Bekanntgabe kann der Arbeitgeber argumentieren, er habe von der Schwangerschaft nichts gewusst – der Kündigungsschutz greift dann nicht rückwirkend.
KBG-Antrag zu spät gestellt
Das Kinderbetreuungsgeld wird maximal 182 Tage rückwirkend ausbezahlt. Wer den Antrag vergisst oder aufschiebt, verliert bares Geld. Den Antrag am besten unmittelbar nach der Geburt stellen.
Zuverdienstgrenze überschritten
Wer neben dem pauschalen KBG arbeitet und die Zuverdienstgrenze überschreitet, muss den Mehrbetrag zurückzahlen. Die Grenze liegt bei 60 % der Einkünfte des letzten Jahres vor der Geburt, mindestens 18.000 EUR. Vorsicht bei geringfügigen Beschäftigungen, die zusammen mit Sonderzahlungen die Grenze reißen.
Elternteilzeit-Antrag ohne schriftliche Form
Der Antrag auf Elternteilzeit muss schriftlich und mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn erfolgen. Mündliche Absprachen genügen nicht, um den Rechtsanspruch und den Kündigungsschutz auszulösen.
Rückkehr nicht rechtzeitig kommuniziert
Wer nach der Karenz nicht rechtzeitig den Arbeitsantritt oder einen Teilzeitwunsch meldet, riskiert Konflikte mit dem Arbeitgeber. Vier Wochen nach Karenzende endet der Kündigungsschutz – danach kann der Arbeitgeber regulär kündigen.

Sonderfälle in der Praxis

Kündigung während der Karenz trotz Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz während der Karenz ist nicht absolut. Der Arbeitgeber kann beim Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung zur Kündigung beantragen, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt wird. In der Praxis kommt das selten vor, aber es ist möglich. Wird die Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochen, ist sie rechtsunwirksam. Die betroffene Person muss die Unwirksamkeit allerdings innerhalb von zwei Wochen gerichtlich geltend machen. Verstreicht diese Frist, wird selbst eine an sich rechtswidrige Kündigung wirksam.

Befristetes Dienstverhältnis und Karenz

Ein befristetes Dienstverhältnis endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Datum – auch wenn die Arbeitnehmerin gerade in Karenz ist. Der Kündigungsschutz verhindert eine vorzeitige Beendigung, verlängert aber nicht automatisch die Befristung. Es gibt Ausnahmen: Wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt war oder wenn der Arbeitsvertrag eine Verlängerungsklausel enthält. Bei der Frage, ob Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen, spielt die Beschäftigungssituation der Eltern eine Rolle.

Arbeitgeberwechsel während der Karenz

Ein Arbeitgeberwechsel während der Karenz ist rechtlich heikel. Wer während der Karenz ein neues Dienstverhältnis aufnimmt, riskiert unter Umständen den Kündigungsschutz beim bisherigen Arbeitgeber. Geringfügige Beschäftigungen und freie Dienstverträge sind grundsätzlich möglich, solange die Zuverdienstgrenze eingehalten wird. Doch Vorsicht: Ein Vollzeit-Dienstverhältnis während der Karenz kann als konkludenter Verzicht auf die Karenz gewertet werden.

Rückkehrrecht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz

Nach dem Ende der Karenz oder Elternteilzeit hat jeder Elternteil das Recht, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. „Gleichwertig“ bedeutet: vergleichbare Tätigkeit, vergleichbare Entlohnung, vergleichbare Qualifikation. Der Arbeitgeber muss nicht exakt dieselbe Position freihalten, darf aber nicht auf eine minderwertige Stelle versetzen. Verstöße gegen das Rückkehrrecht können eine Motivkündigung nach § 12 GlBG darstellen und sind anfechtbar.

Häufige Fragen zur Elternkarenz in Österreich

Kann mein Arbeitgeber mich während der Elternkarenz kündigen?
Grundsätzlich nicht. Während der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz andauert. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, etwa bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung.
Wie lange kann ich in Österreich in Elternkarenz gehen?
Die Karenz kann maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauern. Beide Elternteile können sie sich in bis zu zwei Teilen aufteilen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Wer danach weiterhin reduziert arbeiten möchte, kann Elternteilzeit bis zum siebten Geburtstag des Kindes beantragen.
Habe ich als Vater dieselben Karenzrechte wie die Mutter?
Ja. Väter haben nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) denselben Anspruch auf Karenz wie Mütter. Zusätzlich gibt es den Papamonat – eine einmonatige Freistellung innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt, mit einem Familienzeitbonus von 22,60 EUR pro Tag. Auch während der Väterkarenz und des Papamonats gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Elternkarenz Österreich – Zusammenfassung
1. Der Mutterschutz umfasst 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburt/Kaiserschnitt/Mehrlingsgeburt: 12 Wochen danach).
2. Die Karenz dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden (max. 2 Teile, je mind. 2 Monate).
3. Der Kündigungsschutz beginnt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Karenz und endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz oder Elternteilzeit.
4. Elternteilzeit mit Rechtsanspruch (§ 15h MSchG) setzt 20+ Arbeitnehmer im Betrieb und 3 Jahre Dienstzugehörigkeit voraus. Sie kann bis zum 7. Geburtstag des Kindes dauern.
5. Das Kinderbetreuungsgeld-Konto stellt 12.366,20 EUR bereit, aufgeteilt auf 365–851 Tage. Die einkommensabhängige Variante bringt max. 66 EUR/Tag für 365 Tage.
6. Väter haben dieselben Karenzrechte wie Mütter. Der Papamonat (1 Monat, 22,60 EUR/Tag Familienzeitbonus) ist eine zusätzliche Option.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage hängt von den konkreten Umständen Ihres Falls ab. Stand: April 2026.

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