Adoption in Österreich: Voraussetzungen, Verfahren & Kosten 2026

Wer ein Kind adoptieren oder eine bestehende Familienbeziehung rechtlich absichern möchte, steht in Österreich vor einem mehrstufigen Verfahren mit klaren gesetzlichen Voraussetzungen. Ob Stiefkindadoption, Fremdadoption über die Kinder- und Jugendhilfe oder Erwachsenenadoption — die Anforderungen unterscheiden sich teils erheblich. Dieser Beitrag erklärt die Adoption in Österreich im Detail: Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht abläuft, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Sonderfälle es gibt. Stand: April 2026.

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Was ist eine Adoption? Rechtliche Grundlagen in Österreich

Eine Adoption (Annahme an Kindes statt) begründet nach § 191 ABGB ein vollwertiges Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind. Das adoptierte Kind wird rechtlich so gestellt, als wäre es ein leibliches Kind des Annehmenden. Es erhält dessen Familiennamen, erbrechtliche Ansprüche und unterhaltsrechtliche Absicherung.

Das österreichische Adoptionsrecht unterscheidet drei Grundformen: die Fremdadoption (ein fremdes Kind wird angenommen), die Stiefkindadoption (der neue Partner eines Elternteils adoptiert dessen Kind) und die Erwachsenenadoption. Alle Formen setzen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts voraus. Ein privatrechtlicher Vertrag allein reicht nicht — das Gericht muss die Adoption bewilligen.

Zentrales Kriterium bei jeder Adoption ist das Kindeswohl (§ 194 ABGB). Das Gericht prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Diese Prüfung umfasst die persönliche, wirtschaftliche und soziale Eignung der Annehmenden. Auch bei einer Erwachsenenadoption muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Naheverhältnis bestehen. Weiterführende Informationen zum Familienrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

⚖️
Gesetzliche Grundlagen der Adoption
Die wichtigsten Paragraphen im ABGB
1
§ 191 ABGB — Adoption begründet ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmendem und Kind
2
§ 193 ABGB — Mindestalter 25 Jahre, mindestens 16 Jahre Altersunterschied zum Kind
3
§ 194 ABGB — Kindeswohl als zentrales Kriterium für die gerichtliche Bewilligung
4
§ 197 ABGB — Stiefkindadoption: Zustimmung des leiblichen Elternteils erforderlich
5
§ 191 Abs 2 ABGB — Erwachsenenadoption unter strengeren Voraussetzungen möglich

Die drei Arten der Adoption im Überblick

In Österreich gibt es drei unterschiedliche Adoptionsformen, die sich in Voraussetzungen und Ablauf deutlich voneinander unterscheiden. Welche Form in Frage kommt, hängt von der familiären Konstellation ab.

Infografik
Drei Formen der Adoption in Österreich
Unterschiede auf einen Blick
👶
Fremdadoption
Über Jugendwohlfahrt

Ein fremdes Kind wird von den Adoptiveltern angenommen. Die Vermittlung erfolgt über die Kinder- und Jugendhilfe.

Probepflege: Mindestens 6 Monate vor der Adoption
→ Längster Prozess, strengste Prüfung
👨‍👩‍👧
Stiefkindadoption
Häufigste Form

Der neue Ehe- oder Lebenspartner adoptiert das Kind des anderen Elternteils. Leiblicher Elternteil muss zustimmen.

Rechtsgrundlage: § 197 ABGB
→ Schnellster Weg, wenn alle zustimmen
🧑‍🤝‍🧑
Erwachsenenadoption
Strenge Prüfung

Auch volljährige Personen können adoptiert werden. Es muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Naheverhältnis bestehen.

Rechtsgrundlage: § 191 Abs 2 ABGB
→ Kein Kindeswohl-Prüfung, aber Nachweis des Naheverhältnisses

Die Fremdadoption ist die umfangreichste Form. Sie setzt eine Bewerbung bei der Kinder- und Jugendhilfe voraus, die Adoptivwerber werden über Monate geprüft und vorbereitet. Erst nach einer mindestens sechsmonatigen Probepflege kann der Antrag beim Gericht gestellt werden.

Die Stiefkindadoption (§ 197 ABGB) ist die in der Praxis häufigste Form. Hier adoptiert der neue Partner eines leiblichen Elternteils dessen Kind. Der andere leibliche Elternteil muss der Adoption zustimmen. Die Erwachsenenadoption wiederum ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Das Gericht verlangt den Nachweis eines über Jahre gewachsenen Naheverhältnisses.

Voraussetzungen für eine Adoption in Österreich

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Adoption ergeben sich aus §§ 191 ff ABGB. Sie gelten grundsätzlich für alle Adoptionsformen, wobei es bei einzelnen Formen Besonderheiten gibt.

Checkliste: Allgemeine Adoptionsvoraussetzungen
☑️
Mindestalter 25 Jahre — Der Annehmende muss zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 25 Jahre alt sein (§ 193 ABGB)
☑️
Altersunterschied mindestens 16 Jahre — Zwischen dem Annehmenden und dem Kind müssen mindestens 16 Jahre liegen (§ 193 ABGB)
☑️
Kindeswohl muss gewahrt sein — Das Gericht prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient (§ 194 ABGB)
☑️
Zustimmung erforderlich — Bei Minderjährigen: Zustimmung der leiblichen Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Bei über 14-Jährigen: eigene Zustimmung des Kindes
☑️
Adoptionsvertrag — Zwischen Annehmendem und Kind (bzw. dessen Vertreter) muss ein schriftlicher Adoptionsvertrag geschlossen werden
☑️
Gerichtsbeschluss — Die Adoption wird erst mit der gerichtlichen Bewilligung wirksam, ein Vertrag allein genügt nicht

Das Mindestalter von 25 Jahren bezieht sich auf den Annehmenden, also die Person, die das Kind adoptiert. Bei Ehepaaren muss nur einer der beiden Partner dieses Alter erreichen. Der Altersunterschied von 16 Jahren kann vom Gericht in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden — etwa bei einer Stiefkindadoption, wenn das Kind bereits seit Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist ein zentraler Punkt und führt in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten. Verweigert ein leiblicher Elternteil die Zustimmung, kann das Gericht diese unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen — etwa wenn der Elternteil unbekannt ist, sich seit langer Zeit nicht um das Kind gekümmert hat oder die Verweigerung dem Kindeswohl widerspricht.

Bei einer Adoption besteht ein enger Zusammenhang mit dem Thema Obsorge. Denn durch die Adoption geht die Obsorge auf den Annehmenden über. Auch Fragen zum Kindesunterhalt sind regelmäßig betroffen: Mit der Adoption erlischt die Unterhaltspflicht des bisherigen Elternteils.

Stiefkindadoption: Häufigster Fall in der Praxis

Die Stiefkindadoption ist die mit Abstand häufigste Adoptionsform in Österreich. Sie kommt in Betracht, wenn ein leiblicher Elternteil einen neuen Partner hat und dieser das Kind des anderen Elternteils adoptieren möchte. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 197 ABGB.

✅ Wann ist die Stiefkindadoption möglich?

Der Stiefelternteil lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil besteht eine gewachsene Beziehung. Der leibliche Elternteil (der abgibt) stimmt der Adoption zu.

Praxis: Der Elternteil im Haushalt (z. B. die Mutter) behält die Obsorge, der Stiefelternteil tritt als zweiter Obsorgeberechtigter hinzu.
⚠️ Was passiert mit dem anderen Elternteil?

Durch die Stiefkindadoption erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zum anderen leiblichen Elternteil vollständig. Das betrifft Unterhalt, Erbrecht und Obsorge.

Achtung: Diese Rechtsfolge ist unwiderruflich. Der leibliche Elternteil verliert sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind.

Die Zustimmung des abgebenden leiblichen Elternteils ist bei der Stiefkindadoption die größte Hürde. Stimmt dieser nicht zu, prüft das Gericht, ob die Zustimmung ersetzt werden kann. Das ist möglich, wenn der Elternteil das Kind dauerhaft vernachlässigt hat, seinen Aufenthaltsort nicht kennt oder die Verweigerung offensichtlich dem Kindeswohl widerspricht.

In der Praxis empfehlen wir, die Zustimmung vorab schriftlich einzuholen — idealerweise notariell beglaubigt. Das erspart langwierige gerichtliche Verfahren zur Zustimmungsersetzung.

💡 Praxistipp: Namensrecht bei Stiefkindadoption
Das adoptierte Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden. Es kann aber auch ein Doppelname gebildet werden. Klären Sie die Namensfrage vor dem Antrag — eine nachträgliche Änderung ist aufwändig und erfordert ein eigenes Verfahren beim Standesamt.

Das Adoptionsverfahren: Ablauf vor dem Pflegschaftsgericht

Das Adoptionsverfahren läuft in Österreich über das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes). Der Ablauf unterscheidet sich je nach Art der Adoption, folgt aber einem einheitlichen Grundmuster.

Verfahrensablauf
So läuft eine Adoption ab
1
Vorbereitung & Adoptionsvertrag

Adoptionsvertrag wird schriftlich zwischen dem Annehmenden und dem Kind (bzw. dessen Vertreter) geschlossen. Bei Fremdadoption: Bewerbung bei der Kinder- und Jugendhilfe.

2
Antrag beim Pflegschaftsgericht

Der Adoptionsvertrag wird zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes.

3
Prüfung durch das Gericht

Das Gericht holt eine Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ein und prüft das Kindeswohl. Bei Fremdadoption: psychologisches Gutachten.

6M
Probepflege (nur bei Fremdadoption)

Vor der gerichtlichen Bewilligung muss das Kind mindestens 6 Monate bei den Adoptiveltern in Pflege gelebt haben. Das Gericht kann eine längere Frist anordnen.

4
Anhörung der Beteiligten

Das Gericht hört die Adoptiveltern, das Kind (ab dem 14. Lebensjahr), die leiblichen Eltern und gegebenenfalls den Kinder- und Jugendhilfeträger an.

Gerichtsbeschluss: Adoption bewilligt

Mit Rechtskraft des Beschlusses wird die Adoption wirksam. Das Standesamt wird verständigt, die Geburtsurkunde wird geändert.

Die Dauer des Verfahrens variiert stark. Eine Stiefkindadoption, bei der alle Beteiligten zustimmen, kann innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden. Bei einer Fremdadoption ist mit einem Zeitraum von ein bis drei Jahren zu rechnen — allein die Bewerbungsphase bei der Kinder- und Jugendhilfe dauert mehrere Monate.

Für den Antrag beim Gericht sind folgende Unterlagen erforderlich: der Adoptionsvertrag, Geburtsurkunden aller Beteiligten, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigung, Strafregisterbescheinigung, Einkommensnachweise und gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung der leiblichen Eltern.

Kosten einer Adoption in Österreich 2026

Die Kosten einer Adoption setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Die Gerichtsgebühren sind gesetzlich geregelt und überschaubar, die Anwaltskosten variieren je nach Komplexität.

💰
Kostenübersicht: Adoption in Österreich
Kostenposition Betrag (ca.) Anmerkung
Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr) ca. 280 EUR Fester Betrag nach GGG
Rechtsanwaltskosten 1.500 – 3.000 EUR Je nach Komplexität und Aufwand
Notariatskosten (optional) 200 – 500 EUR Beglaubigung der Zustimmungserklärung
Psychologisches Gutachten 500 – 2.000 EUR Vor allem bei Fremdadoption
Übersetzungen / Beglaubigungen variabel Bei internationaler Adoption
Gesamt (Stiefkindadoption) ca. 2.000 – 3.800 EUR Typischer Gesamtaufwand
Gesamt (Fremdadoption) ca. 2.500 – 5.500 EUR Inkl. Gutachten und Schulungskosten
Alle Beträge sind Richtwerte. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Einzelfall ab. Stand: April 2026.

Bei einer internationalen Adoption kommen weitere Kosten hinzu: Reisekosten, Übersetzungen, Apostillen und gegebenenfalls Vermittlungsgebühren einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Die Gesamtkosten einer Auslandsadoption können je nach Herkunftsland zwischen 10.000 und 30.000 EUR betragen.

Die Gerichtsgebühren für das Adoptionsverfahren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG). Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Bewilligung der Adoption beträgt rund 280 EUR. Verfahrenshilfe ist möglich, wenn die Antragsteller die Kosten nicht tragen können.

Sonderfälle: Gleichgeschlechtliche Paare, Auslandsadoption & mehr

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare

Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Jänner 2016 (G 119/2015) sind gleichgeschlechtliche Paare bei der Adoption rechtlich vollständig gleichgestellt. Das gilt sowohl für die gemeinsame Adoption als auch für die Stiefkindadoption innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.

In der Praxis zeigt sich: Die Gerichte prüfen bei gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Kriterien wie bei heterosexuellen Paaren. Das Kindeswohl steht im Vordergrund, nicht die sexuelle Orientierung der Adoptiveltern. Wer eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe führt, kann gemeinsam ein Kind adoptieren.

Internationale Adoption (Auslandsadoption)

Die internationale Adoption richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (HAÜ), dem Österreich beigetreten ist. Voraussetzung ist, dass im Herkunftsland keine geeignete innerfamiliäre Lösung gefunden werden konnte. Die Vermittlung muss über eine vom Bundesministerium anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.

Der Ablauf einer internationalen Adoption umfasst: die Eignungsprüfung in Österreich (sogenannte Adoptionseignungsbescheinigung), die Vermittlung im Herkunftsland, die Probepflege und schließlich die gerichtliche Anerkennung in Österreich. Der gesamte Prozess dauert in der Regel zwei bis fünf Jahre.

Erwachsenenadoption

Die Adoption einer volljährigen Person ist nach § 191 Abs 2 ABGB möglich. Die Voraussetzungen sind allerdings strenger als bei einer Minderjährigenadoption. Das Gericht verlangt den Nachweis, dass zwischen dem Annehmenden und der zu adoptierenden Person ein Verhältnis besteht, das einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht. Ein rein wirtschaftliches Interesse (etwa zur Erbschaftsplanung) reicht nicht aus.

In der Praxis wird die Erwachsenenadoption vor allem in zwei Konstellationen beantragt: wenn Pflegeeltern ihr ehemaliges Pflegekind nach dessen Volljährigkeit adoptieren möchten, oder wenn ein langjähriges familiäres Naheverhältnis besteht — etwa zu einem Stiefkind, das nicht rechtzeitig als Minderjähriges adoptiert wurde.

Adoption und Erbrecht

Durch die Adoption wird das Kind erbrechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt. Es hat dieselben Pflichtteilsansprüche und erbt in derselben Linie wie ein leibliches Kind. Umgekehrt erlöschen die erbrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie — mit einer Ausnahme: Bei der Erwachsenenadoption bleiben die erbrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie grundsätzlich bestehen. Weiterführende Informationen zu familienrechtlichen Themen finden Sie auf unserer Privatrecht-Übersichtsseite.

Häufige Fehler bei der Adoption

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fehler, die das Adoptionsverfahren verzögern oder sogar scheitern lassen. Die folgenden Stolperfallen sollten Sie kennen.

Zustimmung des leiblichen Elternteils nicht rechtzeitig einholen
Viele Antragsteller reichen den Adoptionsantrag ein, ohne die Zustimmung des abgebenden Elternteils schriftlich gesichert zu haben. Das Gericht kann das Verfahren nicht fortführen, solange die Zustimmung fehlt oder das Ersetzungsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Altersvoraussetzungen nicht geprüft
Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein und es müssen mindestens 16 Jahre Altersunterschied bestehen. Wird der Antrag gestellt, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, wird er abgewiesen.
Erbrechtliche Folgen nicht bedacht
Durch die Adoption ändern sich die erbrechtlichen Verhältnisse grundlegend. Das Kind erwirbt Erbansprüche gegenüber dem Annehmenden, verliert aber die Erbansprüche gegenüber dem abgebenden Elternteil. Dieser Effekt wird oft übersehen.
Erwachsenenadoption ohne belegbares Naheverhältnis
Bei der Erwachsenenadoption verlangt das Gericht den Nachweis eines gewachsenen Eltern-Kind-Verhältnisses. Wer die Adoption erst kurz vor der Antragstellung arrangiert, wird scheitern. Das Gericht prüft den Zeitraum und die Qualität der Beziehung genau.
Probepflege-Frist bei Fremdadoption unterschätzt
Die mindestens sechsmonatige Probepflege ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verkürzt werden. Manche Adoptivwerber planen zu optimistisch und rechnen nicht mit der tatsächlichen Dauer des gesamten Bewerbungs- und Vermittlungsprozesses.

Häufige Fragen zur Adoption in Österreich

Wie lange dauert eine Adoption in Österreich?
Die Dauer hängt von der Art der Adoption ab. Eine Stiefkindadoption mit Zustimmung aller Beteiligten dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Bei einer Fremdadoption ist mit ein bis drei Jahren zu rechnen, da Bewerbung, Eignungsprüfung, Vermittlung und Probepflege vorausgehen. Internationale Adoptionen dauern typischerweise zwei bis fünf Jahre.
Kann ich als alleinstehende Person ein Kind adoptieren?
Ja, auch Einzelpersonen können in Österreich ein Kind adoptieren. Das Gesetz verlangt keine Ehe oder Partnerschaft. Allerdings prüft das Gericht besonders sorgfältig, ob das Kindeswohl gewahrt ist — insbesondere hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. In der Praxis werden Alleinstehende bei Fremdadoptionen seltener berücksichtigt als Paare.
Kann eine Adoption rückgängig gemacht werden?
Eine Adoption kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden (§ 200 ABGB). Das setzt einen Antrag beim Pflegschaftsgericht voraus und ist nur in Ausnahmefällen möglich — etwa wenn die Adoption durch arglistige Täuschung zustande kam. Die bloße Verschlechterung der Beziehung reicht nicht aus. Bei Minderjährigen ist die Aufhebung nur zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Adoption in Österreich — Zusammenfassung
1. Drei Adoptionsformen: Fremdadoption, Stiefkindadoption (häufigste Form) und Erwachsenenadoption — alle setzen einen Gerichtsbeschluss voraus.
2. Mindestalter 25 Jahre und 16 Jahre Altersunterschied (§ 193 ABGB). Das Kindeswohl ist das zentrale Kriterium (§ 194 ABGB).
3. Bei der Stiefkindadoption (§ 197 ABGB) muss der abgebende leibliche Elternteil zustimmen. Ohne Zustimmung ist eine gerichtliche Ersetzung möglich, aber aufwändig.
4. Gleichgeschlechtliche Paare sind seit 2016 vollständig gleichgestellt (VfGH G 119/2015).
5. Kosten: Stiefkindadoption ca. 2.000–3.800 EUR, Fremdadoption ca. 2.500–5.500 EUR (Gerichtsgebühren rund 280 EUR).
6. Anwaltliche Begleitung ist dringend empfehlenswert — insbesondere bei fehlender Zustimmung, internationaler Adoption oder Erwachsenenadoption.

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Ob Sie eine Stiefkindadoption planen, eine Fremdadoption in Erwägung ziehen oder Fragen zur Erwachsenenadoption haben — bei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess. Wir prüfen Ihre Voraussetzungen, erstellen den Adoptionsvertrag, bereiten den Antrag beim Pflegschaftsgericht vor und vertreten Sie im Verfahren. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab — lassen Sie sich beraten. Stand: April 2026.

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