Wer ein Kind adoptieren oder eine bestehende Familienbeziehung rechtlich absichern möchte, steht in Österreich vor einem mehrstufigen Verfahren mit klaren gesetzlichen Voraussetzungen. Ob Stiefkindadoption, Fremdadoption über die Kinder- und Jugendhilfe oder Erwachsenenadoption — die Anforderungen unterscheiden sich teils erheblich. Dieser Beitrag erklärt die Adoption in Österreich im Detail: Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht abläuft, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Sonderfälle es gibt. Stand: April 2026.
Was ist eine Adoption? Rechtliche Grundlagen in Österreich
Eine Adoption (Annahme an Kindes statt) begründet nach § 191 ABGB ein vollwertiges Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind. Das adoptierte Kind wird rechtlich so gestellt, als wäre es ein leibliches Kind des Annehmenden. Es erhält dessen Familiennamen, erbrechtliche Ansprüche und unterhaltsrechtliche Absicherung.
Das österreichische Adoptionsrecht unterscheidet drei Grundformen: die Fremdadoption (ein fremdes Kind wird angenommen), die Stiefkindadoption (der neue Partner eines Elternteils adoptiert dessen Kind) und die Erwachsenenadoption. Alle Formen setzen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts voraus. Ein privatrechtlicher Vertrag allein reicht nicht — das Gericht muss die Adoption bewilligen.
Zentrales Kriterium bei jeder Adoption ist das Kindeswohl (§ 194 ABGB). Das Gericht prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Diese Prüfung umfasst die persönliche, wirtschaftliche und soziale Eignung der Annehmenden. Auch bei einer Erwachsenenadoption muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Naheverhältnis bestehen. Weiterführende Informationen zum Familienrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.
Die drei Arten der Adoption im Überblick
In Österreich gibt es drei unterschiedliche Adoptionsformen, die sich in Voraussetzungen und Ablauf deutlich voneinander unterscheiden. Welche Form in Frage kommt, hängt von der familiären Konstellation ab.
Ein fremdes Kind wird von den Adoptiveltern angenommen. Die Vermittlung erfolgt über die Kinder- und Jugendhilfe.
Der neue Ehe- oder Lebenspartner adoptiert das Kind des anderen Elternteils. Leiblicher Elternteil muss zustimmen.
Auch volljährige Personen können adoptiert werden. Es muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Naheverhältnis bestehen.
Die Fremdadoption ist die umfangreichste Form. Sie setzt eine Bewerbung bei der Kinder- und Jugendhilfe voraus, die Adoptivwerber werden über Monate geprüft und vorbereitet. Erst nach einer mindestens sechsmonatigen Probepflege kann der Antrag beim Gericht gestellt werden.
Die Stiefkindadoption (§ 197 ABGB) ist die in der Praxis häufigste Form. Hier adoptiert der neue Partner eines leiblichen Elternteils dessen Kind. Der andere leibliche Elternteil muss der Adoption zustimmen. Die Erwachsenenadoption wiederum ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Das Gericht verlangt den Nachweis eines über Jahre gewachsenen Naheverhältnisses.
Voraussetzungen für eine Adoption in Österreich
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Adoption ergeben sich aus §§ 191 ff ABGB. Sie gelten grundsätzlich für alle Adoptionsformen, wobei es bei einzelnen Formen Besonderheiten gibt.
Das Mindestalter von 25 Jahren bezieht sich auf den Annehmenden, also die Person, die das Kind adoptiert. Bei Ehepaaren muss nur einer der beiden Partner dieses Alter erreichen. Der Altersunterschied von 16 Jahren kann vom Gericht in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden — etwa bei einer Stiefkindadoption, wenn das Kind bereits seit Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist ein zentraler Punkt und führt in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten. Verweigert ein leiblicher Elternteil die Zustimmung, kann das Gericht diese unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen — etwa wenn der Elternteil unbekannt ist, sich seit langer Zeit nicht um das Kind gekümmert hat oder die Verweigerung dem Kindeswohl widerspricht.
Bei einer Adoption besteht ein enger Zusammenhang mit dem Thema Obsorge. Denn durch die Adoption geht die Obsorge auf den Annehmenden über. Auch Fragen zum Kindesunterhalt sind regelmäßig betroffen: Mit der Adoption erlischt die Unterhaltspflicht des bisherigen Elternteils.
Stiefkindadoption: Häufigster Fall in der Praxis
Die Stiefkindadoption ist die mit Abstand häufigste Adoptionsform in Österreich. Sie kommt in Betracht, wenn ein leiblicher Elternteil einen neuen Partner hat und dieser das Kind des anderen Elternteils adoptieren möchte. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 197 ABGB.
Der Stiefelternteil lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil besteht eine gewachsene Beziehung. Der leibliche Elternteil (der abgibt) stimmt der Adoption zu.
Durch die Stiefkindadoption erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zum anderen leiblichen Elternteil vollständig. Das betrifft Unterhalt, Erbrecht und Obsorge.
Die Zustimmung des abgebenden leiblichen Elternteils ist bei der Stiefkindadoption die größte Hürde. Stimmt dieser nicht zu, prüft das Gericht, ob die Zustimmung ersetzt werden kann. Das ist möglich, wenn der Elternteil das Kind dauerhaft vernachlässigt hat, seinen Aufenthaltsort nicht kennt oder die Verweigerung offensichtlich dem Kindeswohl widerspricht.
In der Praxis empfehlen wir, die Zustimmung vorab schriftlich einzuholen — idealerweise notariell beglaubigt. Das erspart langwierige gerichtliche Verfahren zur Zustimmungsersetzung.
Das Adoptionsverfahren: Ablauf vor dem Pflegschaftsgericht
Das Adoptionsverfahren läuft in Österreich über das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes). Der Ablauf unterscheidet sich je nach Art der Adoption, folgt aber einem einheitlichen Grundmuster.
Adoptionsvertrag wird schriftlich zwischen dem Annehmenden und dem Kind (bzw. dessen Vertreter) geschlossen. Bei Fremdadoption: Bewerbung bei der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Adoptionsvertrag wird zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes.
Das Gericht holt eine Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ein und prüft das Kindeswohl. Bei Fremdadoption: psychologisches Gutachten.
Vor der gerichtlichen Bewilligung muss das Kind mindestens 6 Monate bei den Adoptiveltern in Pflege gelebt haben. Das Gericht kann eine längere Frist anordnen.
Das Gericht hört die Adoptiveltern, das Kind (ab dem 14. Lebensjahr), die leiblichen Eltern und gegebenenfalls den Kinder- und Jugendhilfeträger an.
Mit Rechtskraft des Beschlusses wird die Adoption wirksam. Das Standesamt wird verständigt, die Geburtsurkunde wird geändert.
Die Dauer des Verfahrens variiert stark. Eine Stiefkindadoption, bei der alle Beteiligten zustimmen, kann innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden. Bei einer Fremdadoption ist mit einem Zeitraum von ein bis drei Jahren zu rechnen — allein die Bewerbungsphase bei der Kinder- und Jugendhilfe dauert mehrere Monate.
Für den Antrag beim Gericht sind folgende Unterlagen erforderlich: der Adoptionsvertrag, Geburtsurkunden aller Beteiligten, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigung, Strafregisterbescheinigung, Einkommensnachweise und gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung der leiblichen Eltern.
Kosten einer Adoption in Österreich 2026
Die Kosten einer Adoption setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Die Gerichtsgebühren sind gesetzlich geregelt und überschaubar, die Anwaltskosten variieren je nach Komplexität.
| Kostenposition | Betrag (ca.) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr) | ca. 280 EUR | Fester Betrag nach GGG |
| Rechtsanwaltskosten | 1.500 – 3.000 EUR | Je nach Komplexität und Aufwand |
| Notariatskosten (optional) | 200 – 500 EUR | Beglaubigung der Zustimmungserklärung |
| Psychologisches Gutachten | 500 – 2.000 EUR | Vor allem bei Fremdadoption |
| Übersetzungen / Beglaubigungen | variabel | Bei internationaler Adoption |
| Gesamt (Stiefkindadoption) | ca. 2.000 – 3.800 EUR | Typischer Gesamtaufwand |
| Gesamt (Fremdadoption) | ca. 2.500 – 5.500 EUR | Inkl. Gutachten und Schulungskosten |
Bei einer internationalen Adoption kommen weitere Kosten hinzu: Reisekosten, Übersetzungen, Apostillen und gegebenenfalls Vermittlungsgebühren einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Die Gesamtkosten einer Auslandsadoption können je nach Herkunftsland zwischen 10.000 und 30.000 EUR betragen.
Die Gerichtsgebühren für das Adoptionsverfahren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG). Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Bewilligung der Adoption beträgt rund 280 EUR. Verfahrenshilfe ist möglich, wenn die Antragsteller die Kosten nicht tragen können.
Sonderfälle: Gleichgeschlechtliche Paare, Auslandsadoption & mehr
Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare
Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Jänner 2016 (G 119/2015) sind gleichgeschlechtliche Paare bei der Adoption rechtlich vollständig gleichgestellt. Das gilt sowohl für die gemeinsame Adoption als auch für die Stiefkindadoption innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
In der Praxis zeigt sich: Die Gerichte prüfen bei gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Kriterien wie bei heterosexuellen Paaren. Das Kindeswohl steht im Vordergrund, nicht die sexuelle Orientierung der Adoptiveltern. Wer eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe führt, kann gemeinsam ein Kind adoptieren.
Internationale Adoption (Auslandsadoption)
Die internationale Adoption richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (HAÜ), dem Österreich beigetreten ist. Voraussetzung ist, dass im Herkunftsland keine geeignete innerfamiliäre Lösung gefunden werden konnte. Die Vermittlung muss über eine vom Bundesministerium anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.
Der Ablauf einer internationalen Adoption umfasst: die Eignungsprüfung in Österreich (sogenannte Adoptionseignungsbescheinigung), die Vermittlung im Herkunftsland, die Probepflege und schließlich die gerichtliche Anerkennung in Österreich. Der gesamte Prozess dauert in der Regel zwei bis fünf Jahre.
Erwachsenenadoption
Die Adoption einer volljährigen Person ist nach § 191 Abs 2 ABGB möglich. Die Voraussetzungen sind allerdings strenger als bei einer Minderjährigenadoption. Das Gericht verlangt den Nachweis, dass zwischen dem Annehmenden und der zu adoptierenden Person ein Verhältnis besteht, das einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht. Ein rein wirtschaftliches Interesse (etwa zur Erbschaftsplanung) reicht nicht aus.
In der Praxis wird die Erwachsenenadoption vor allem in zwei Konstellationen beantragt: wenn Pflegeeltern ihr ehemaliges Pflegekind nach dessen Volljährigkeit adoptieren möchten, oder wenn ein langjähriges familiäres Naheverhältnis besteht — etwa zu einem Stiefkind, das nicht rechtzeitig als Minderjähriges adoptiert wurde.
Adoption und Erbrecht
Durch die Adoption wird das Kind erbrechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt. Es hat dieselben Pflichtteilsansprüche und erbt in derselben Linie wie ein leibliches Kind. Umgekehrt erlöschen die erbrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie — mit einer Ausnahme: Bei der Erwachsenenadoption bleiben die erbrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie grundsätzlich bestehen. Weiterführende Informationen zu familienrechtlichen Themen finden Sie auf unserer Privatrecht-Übersichtsseite.
Häufige Fehler bei der Adoption
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fehler, die das Adoptionsverfahren verzögern oder sogar scheitern lassen. Die folgenden Stolperfallen sollten Sie kennen.
Häufige Fragen zur Adoption in Österreich
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Wie wir Ihnen helfen können
Ob Sie eine Stiefkindadoption planen, eine Fremdadoption in Erwägung ziehen oder Fragen zur Erwachsenenadoption haben — bei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess. Wir prüfen Ihre Voraussetzungen, erstellen den Adoptionsvertrag, bereiten den Antrag beim Pflegschaftsgericht vor und vertreten Sie im Verfahren. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab — lassen Sie sich beraten. Stand: April 2026.