Wer in Österreich erbt, sucht oft als Erstes nach der „Erbschaftssteuer“ und stellt überrascht fest: Es gibt sie nicht mehr. Seit 1. August 2008 ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Erbschaft steuerfrei abläuft. Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr, Immobilienertragssteuer beim späteren Verkauf und weitere Abgaben können erhebliche Summen ausmachen. Dieser Beitrag erklärt, warum die Erbschaftssteuer abgeschafft wurde, was tatsächlich an Steuern und Kosten anfällt und wie Sie sich optimal vorbereiten.
Warum Österreich die Erbschaftssteuer abgeschafft hat
Die österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuer bestand seit 1955. Sie wurde auf Grundlage des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) eingehoben. Bemessungsgrundlage bei Immobilien waren die sogenannten Einheitswerte, die seit Jahrzehnten nicht aktualisiert worden waren und weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert lagen.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis G 54/06 vom 15. März 2007, dass diese Einheitswerte als Bemessungsgrundlage verfassungswidrig waren. Der Grund: Die eklatante Ungleichbehandlung zwischen Immobilienvermögen (niedrige Einheitswerte) und Geldvermögen (voller Wert) verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist bis Ende 2007, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Statt die Bemessungsgrundlage zu reformieren, entschied sich der Gesetzgeber, das gesamte ErbStG ersatzlos aufzuheben. Seit 1. August 2008 gibt es in Österreich weder eine Erbschaftssteuer noch eine Schenkungssteuer im klassischen Sinn. Wer also nach „Erbschaftssteuer Österreich 2026″ sucht: Sie existiert nicht. Geerbt wird steuerfrei, was die Erbschaftssteuer betrifft. Andere Abgaben sind davon unberührt.
Einheitswerte als Bemessungsgrundlage verfassungswidrig. Frist für den Gesetzgeber: bis 31. Dezember 2007.
Statt Reform der Bemessungsgrundlage: Ersatzlose Aufhebung des gesamten ErbStG beschlossen.
Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr in Österreich. Gleichzeitig: Einführung der Schenkungsmeldeverpflichtung (§ 121a BAO).
SPÖ und Grüne fordern regelmäßig die Wiedereinführung. ÖVP und FPÖ lehnen ab. Stand April 2026 gibt es keinen konkreten Gesetzesentwurf.
Welche Steuern und Abgaben beim Erben trotzdem anfallen
Die Abschaffung der Erbschaftssteuer bedeutet nicht, dass eine Erbschaft kostenfrei ist. Je nach Art und Umfang des Nachlasses fallen verschiedene Steuern, Gebühren und Abgaben an. Das betrifft vor allem Immobilien: Wer eine Liegenschaft erbt, muss mit der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr rechnen. Beim späteren Verkauf kommt die Immobilienertragssteuer hinzu. Auch Gerichtsgebühren für das Verlassenschaftsverfahren und Notarkosten summieren sich.
Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG bei unentgeltlichem Erwerb (Erbfall, Schenkung).
Fällt beim Verkauf einer geerbten Immobilie an. Der Erbe tritt in die Anschaffungskosten des Erblassers ein.
Gerichtskommissionsgebühr (Notar), Eingabegebühr und Vollzugsgebühr im Verlassenschaftsverfahren.
Grunderwerbsteuer bei Erbschaft von Immobilien
Wer eine Immobilie erbt, schuldet Grunderwerbsteuer (GrESt). Der Erbfall gilt als unentgeltlicher Erwerbsvorgang und unterliegt dem begünstigten Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert, der entweder aus dem Grundstückswert-Pauschalwertmodell oder durch ein Gutachten ermittelt wird. Anders als beim Kauf spielt der Kaufpreis keine Rolle, weil es keinen gibt.
| Grundstückswert | Steuersatz | Beispiel (Steuer) |
|---|---|---|
| Bis 250.000 EUR | 0,5 % | 250.000 EUR → 1.250 EUR |
| 250.001 – 400.000 EUR | 2,0 % | 150.000 EUR → 3.000 EUR |
| Über 400.000 EUR | 3,5 % | 100.000 EUR → 3.500 EUR |
| Beispiel: Immobilie mit 500.000 EUR Grundstückswert | Gesamt: 7.750 EUR | |
Zur GrESt kommt die Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Grundstückswerts. Bei einer geerbten Immobilie mit einem Grundstückswert von 500.000 EUR sind das 5.500 EUR. In Summe belaufen sich GrESt und Eintragungsgebühr bei diesem Beispiel auf 13.250 EUR. Das ist eine spürbare Belastung, die bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollte. Details zur Grunderwerbsteuer insgesamt finden Sie in unserem Ratgeber zur Grunderwerbsteuer.
Der Grundstückswert nach dem Pauschalwertmodell (GrWV 2016) liegt oft unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Das ist ein Vorteil für Erben, weil die GrESt und die Eintragungsgebühr auf Basis des niedrigeren Werts berechnet werden. In manchen Fällen kann ein Sachverständigengutachten einen noch niedrigeren Wert ergeben. Lassen Sie die Varianten vor dem Einantwortungsbeschluss prüfen.
Immobilienertragssteuer beim Verkauf geerbter Immobilien
Die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) fällt nicht beim Erben selbst an, sondern erst beim späteren Verkauf der geerbten Immobilie. Der entscheidende Punkt: Der Erbe tritt steuerlich in die Rechtsposition des Erblassers ein. Das heißt, der Veräußerungsgewinn wird auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers berechnet, nicht auf Basis des Werts zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Das kann zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, besonders wenn der Erblasser die Immobilie vor Jahrzehnten günstig erworben hat. Der Steuersatz beträgt 30 % auf den Veräußerungsgewinn (§ 30 EStG). Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserem Beitrag zur Immobilienertragssteuer.
Hat der Erblasser die Immobilie vor dem 31. März 2002 erworben, gilt die Pauschalbesteuerung: 4,2 % des Verkaufserlöses (= 30 % von 14 % des Erlöses).
Bei Erwerb ab 1. April 2002 wird der tatsächliche Gewinn besteuert: 30 % auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten des Erblassers.
Befreiungen bei der ImmoESt
Es gibt zwei wichtige Befreiungen. Die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG) greift, wenn der Erblasser oder der Erbe die Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt hat. Voraussetzung beim Erben: Er muss die Immobilie nach dem Erbfall durchgehend mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz nutzen und dann verkaufen. Die Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG) gilt, wenn der Erblasser die Immobilie selbst hergestellt hat und sie seit Herstellung nicht zur Einkünfteerzielung genutzt wurde.
Schenkungsmeldeverpflichtung und Stiftungseingangssteuer
Gleichzeitig mit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde die Schenkungsmeldeverpflichtung eingeführt (§ 121a BAO). Sie betrifft Schenkungen, nicht Erbfälle. Wer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Vermögenswerte von insgesamt mehr als 50.000 EUR an dieselbe Person verschenkt, muss dies dem Finanzamt melden. Die Meldefrist beträgt drei Monate ab der Schenkung.
Die Meldepflicht löst keine Steuer aus. Sie dient der Transparenz und der Kontrolle, ob Schenkungen nicht tatsächlich verdeckte Kaufpreiszahlungen sind. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann allerdings mit einer Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden (Geldstrafe bis zu 10 % des Werts). Wer eine Immobilie verschenken möchte, sollte diese Pflicht kennen.
Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen an Privatstiftungen
Einen Sonderfall bildet die Zuwendung von Vermögen an eine österreichische Privatstiftung. Hier fällt die Stiftungseingangssteuer an. Seit 1. Jänner 2026 beträgt sie 3,5 % des Werts der Zuwendung (zuvor: 2,5 %). Bei Zuwendung von Grundstücken kommt das Stiftungseingangssteueräquivalent hinzu, das ebenfalls auf 3,5 % angehoben wurde. Die Stiftungseingangssteuer ersetzt in gewisser Weise die frühere Erbschafts- und Schenkungssteuer für den Bereich der Privatstiftungen.
| Pflicht / Steuer | Anwendungsfall | Höhe / Frist |
|---|---|---|
| Schenkungsmeldeverpflichtung | Schenkungen > 50.000 EUR innerhalb von 5 Jahren | Keine Steuer, aber Meldung binnen 3 Monaten |
| Stiftungseingangssteuer | Zuwendung an Privatstiftung | 3,5 % (seit 1.1.2026, zuvor 2,5 %) |
| Stiftungseingangssteueräquivalent | Grundstückszuwendung an Stiftung | 3,5 % (seit 1.1.2026, zuvor 2,5 %) |
Gerichtsgebühren und Kosten im Verlassenschaftsverfahren
Jeder Erbfall in Österreich durchläuft ein Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht. Ein Notar wird als Gerichtskommissär bestellt und wickelt das Verfahren ab. Die Kosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.
Die Gerichtskommissionsgebühr richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKomGebG) und wird als Prozentsatz des Nachlasswerts berechnet. Bei kleinen Nachlässen fällt ein Mindesttarif an, bei größeren Nachlässen sinkt der prozentuale Anteil. Hinzu kommen die Eingabegebühr für den Antrag auf Einantwortung und die Vollzugsgebühr. In Summe liegen die Kosten für das Verlassenschaftsverfahren bei einem Nachlasswert von 500.000 EUR erfahrungsgemäß bei ca. 5.000 bis 8.000 EUR, je nach Komplexität.
Bei mehreren Erben können zusätzliche Kosten durch die Erbteilung entstehen. Besonders wenn eine Immobilie nicht teilbar ist und einem Erben zugewiesen wird, müssen die anderen Erben ausgezahlt werden. Der Pflichtteil spielt hier eine zentrale Rolle. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass die Gesamtkosten einer Immobilienerbschaft unterschätzt werden.
Internationaler Vergleich: Erbschaftssteuer in Europa
Österreich gehört zu den wenigen europäischen Ländern ohne Erbschaftssteuer. Das ist im internationalen Vergleich die Ausnahme. Die meisten Nachbarstaaten erheben teils erhebliche Steuern auf Erbschaften, wobei die Steuersätze je nach Verwandtschaftsgrad stark variieren.
| Land | Erbschaftssteuer | Steuersatz | Freibeträge (direkte Nachkommen) |
|---|---|---|---|
| 🇦🇹 Österreich | Keine | 0 % | – |
| 🇩🇪 Deutschland | Ja | 7 – 50 % | 400.000 EUR (Kinder) |
| 🇨🇭 Schweiz | Kantonal | 0 – 50 % | Variiert nach Kanton |
| 🇮🇹 Italien | Ja | 4 – 8 % | 1 Mio. EUR (Kinder) |
| 🇫🇷 Frankreich | Ja | 5 – 60 % | 100.000 EUR (Kinder) |
Für Personen mit Vermögen in mehreren Ländern oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann die Situation komplex werden. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU 650/2012) regelt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen anwendbar ist. Grundsätzlich gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Österreich, fällt keine Erbschaftssteuer an – auch wenn die Erben im Ausland leben. Umgekehrt kann ein österreichischer Staatsbürger, der in Deutschland lebte, dort der deutschen Erbschaftssteuer unterliegen.
Häufige Fehler beim Erben und bei der Steuerplanung
In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler bei Erbfällen. Viele betreffen die falsche Einschätzung der tatsächlichen Kosten oder verpasste Fristen.
Nur die Erbschaftssteuer gibt es nicht mehr. GrESt, Eintragungsgebühr, Gerichtsgebühren und die ImmoESt beim späteren Verkauf fallen trotzdem an. Bei Immobilien können die Gesamtkosten 5–10 % des Liegenschaftswerts betragen.
Der Erbe tritt in die historischen Anschaffungskosten des Erblassers ein. Bei einem Haus, das der Erblasser 1990 für 100.000 EUR gekauft hat und das heute 500.000 EUR wert ist, beträgt die ImmoESt 30 % von 400.000 EUR = 120.000 EUR. Das wird oft übersehen.
Die Hauptwohnsitzbefreiung bei der ImmoESt setzt voraus, dass die Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wird. Wer eine geerbte Wohnung sofort vermietet oder leer stehen lässt, verliert diese Befreiungsmöglichkeit unwiderruflich.
Bei vorweggenommener Erbfolge (Schenkungen zu Lebzeiten) muss die Meldung an das Finanzamt innerhalb von drei Monaten erfolgen, wenn der Wert 50.000 EUR innerhalb von fünf Jahren übersteigt. Die Strafe bei Nichtmeldung kann bis zu 10 % des Werts betragen.
Auch wenn in Österreich keine Erbschaftssteuer anfällt, kann der Erbfall in einem anderen Land steuerpflichtig sein. Das betrifft insbesondere Immobilien im Ausland oder Erblasser mit Wohnsitz in einem Land mit Erbschaftssteuer.
Vorweggenommene Erbfolge: Schenken statt Vererben?
Da weder Erbschaftssteuer noch Schenkungssteuer anfallen, gibt es steuerlich keinen direkten Unterschied zwischen Erben und Schenken. In beiden Fällen greift bei Immobilien der begünstigte GrESt-Stufentarif. Das ändert allerdings nichts daran, dass die vorweggenommene Erbfolge aus anderen Gründen sinnvoll sein kann.
Ein wesentlicher Vorteil: Bei einer Schenkung zu Lebzeiten können Fruchtgenuss- oder Wohnrechte vereinbart werden. Der Schenker behält die Nutzung der Immobilie, während das Eigentum bereits übergeht. Für die ImmoESt ist relevant, dass auch bei Schenkungen der Beschenkte in die Anschaffungskosten des Schenkers eintritt. Ein steuerlicher Vorteil beim späteren Verkauf ergibt sich daraus nicht.
Allerdings hat die Schenkung pflichtteilsrechtliche Auswirkungen. Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils unter bestimmten Voraussetzungen hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 782 ABGB). Die Hinzurechnung reduziert sich allerdings für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um ein Zehntel. Bei erbrechtlichen Gestaltungen sollte deshalb das Zusammenspiel von Steuer- und Erbrecht ganzheitlich betrachtet werden.
Wer Vermögen zu Lebzeiten übertragen will, sollte den Zeitfaktor beachten. Je länger die Schenkung vor dem Erbfall liegt, desto geringer wird die Anrechnung auf den Pflichtteil. Eine Schenkung zehn Jahre vor dem Tod wird nicht mehr hinzugerechnet. Planen Sie frühzeitig und dokumentieren Sie alles lückenlos.
Kommt die Erbschaftssteuer zurück? Die politische Debatte
Die Frage der Wiedereinführung einer Erbschafts- oder Vermögenssteuer gehört zu den Dauerbrennern der österreichischen Innenpolitik. SPÖ und Grüne fordern seit Jahren eine Erbschaftssteuer auf große Vermögen, typischerweise mit hohen Freibeträgen (oft genannt: ab 1 Million EUR). Das Argument: Chancengleichheit und eine gerechtere Verteilung der Steuerlast.
ÖVP und FPÖ lehnen eine Wiedereinführung ab. Die Argumente: Doppelbesteuerung (das vererbte Vermögen wurde bereits versteuert), Belastung für den Mittelstand (insbesondere bei Eigenheimen), Gefährdung von Familienunternehmen und praktische Bewertungsprobleme. Stand April 2026 gibt es keinen konkreten Gesetzesentwurf, der eine parlamentarische Mehrheit hätte. Die aktuelle Regierungskonstellation macht eine Wiedereinführung unwahrscheinlich.
Unabhängig von der politischen Bewertung ist die Rechtslage eindeutig: Es gibt derzeit keine Erbschaftssteuer in Österreich, und wer auf dieser Grundlage plant, plant auf sicherem Boden. Sollte sich die Gesetzeslage ändern, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.
Sonderfälle bei der Erbschaft in Österreich
Erbschaft mit Auslandsbezug
Liegt eine Immobilie im Ausland, unterliegt sie dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats. Wer als in Österreich lebender Erbe eine Immobilie in Deutschland erbt, muss in Deutschland Erbschaftssteuer zahlen. Umgekehrt fällt für eine österreichische Immobilie keine Erbschaftssteuer an, unabhängig vom Wohnsitz des Erben. Für die GrESt gilt: Sie ist in Österreich für österreichische Liegenschaften zu entrichten.
Erbschaft von Unternehmensanteilen
Werden Anteile an einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft vererbt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Die GrESt kommt hier ins Spiel, wenn die Gesellschaft Immobilien besitzt und durch die Erbschaft mindestens 75 % der Anteile in einer Hand oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden (§ 1 Abs 3 GrEStG, Schwelle seit 1.7.2025 von 95 % auf 75 % gesenkt). Für die ImmoESt gilt: Die Anschaffungskosten der Anteile werden vom Erben fortgeführt.
Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung im Verlassenschaftsverfahren. Bei der bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasswerts. Kosten für das Verlassenschaftsverfahren fallen bei einer Ausschlagung nicht an, da kein Einantwortungsbeschluss ergeht.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer in Österreich
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Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.