Asset Deal oder Share Deal? Unternehmenskauf in Österreich strukturieren

Wer ein Unternehmen kauft oder verkauft, steht zuerst vor einer strategischen Weichenstellung: Asset Deal oder Share Deal? Diese Wahl entscheidet über die Steuerlast (seit 1. Juli 2025 mit verschärfter Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung), über das Haftungsrisiko (§§ 38, 39 UGB, § 1409 ABGB, § 3 AVRAG) und über die gesamte Vertragsarchitektur – vom Notariatsakt bis zum Earn-Out. Der folgende Beitrag zeigt, wann welche Struktur passt, welche Steuerfallen 2026 wirklich neu sind und welche Fehler in der österreichischen M&A-Praxis regelmäßig teuer werden.

Unternehmenskauf oder -verkauf in Planung? Schildern Sie uns Ihre Transaktion – wir prüfen, ob Asset Deal oder Share Deal für Ihren Fall steuerlich und haftungsrechtlich besser passt und begleiten Sie bis zum Closing. Jetzt anfragen ↓

Ausgangslage: Asset Deal und Share Deal im Überblick

In der österreichischen M&A-Praxis laufen praktisch alle Unternehmenskäufe über eine der beiden Grundstrukturen. Beim Asset Deal kauft der Erwerber einzelne Wirtschaftsgüter – Maschinen, Warenlager, Kundenstock, Markenrechte, Liegenschaften – und übernimmt ausgewählte Passiva. Beim Share Deal kauft er die Anteile der Gesellschaft, in der diese Wirtschaftsgüter gebündelt sind: GmbH-Geschäftsanteile, AG-Aktien, künftig auch FlexCo-Anteile. Das Unternehmen bleibt rechtlich identisch, wechselt nur den Eigentümer.

Die Wahl wirkt auf den ersten Blick technisch, ist aber die wichtigste strategische Entscheidung der gesamten Transaktion. Sie bestimmt, welche Steuern anfallen, welche Altverbindlichkeiten beim Käufer landen und wie aufwändig das Closing wird. Wer diese Frage erst nach dem Letter of Intent stellt, hat den günstigsten Zeitpunkt zur Optimierung verpasst. Mehr dazu auf der Seite zu unserer Beratung beim Unternehmenskauf.

Infografik A
Zwei Grundstrukturen im Überblick
Kaufgegenstand, Rechtsträger, typische Anwendungsfälle
🧩
Asset Deal
Einzelrechtsnachfolge
Kaufgegenstand sind einzelne Wirtschaftsgüter plus übernommene Verbindlichkeiten. Jedes Asset muss im Vertrag spezifiziert sein – „alles, was zum Betrieb gehört“ reicht nicht.
Typisch: Insolvenzmasse, Teilverkauf einer Filiale, Käufer will AfA-Step-up auf den Firmenwert.
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Share Deal
Anteilsübernahme
Kaufgegenstand sind die Gesellschaftsanteile. Die Zielgesellschaft bleibt Rechtsträger aller Verträge, Konzessionen und Verbindlichkeiten – sie wechselt nur den Gesellschafter.
Typisch: Nachfolge in der Familie, Erhalt von Konzessionen und Bankfinanzierungen, Verkäufer nutzt 27,5 % KESt.

Der zentrale Unterschied: Einzelrechtsnachfolge vs. Anteilsübernahme

Rechtstechnisch trennt die beiden Strukturen eine einfache Frage: Wer ist nach dem Closing Eigentümer welchen Gegenstands? Beim Asset Deal wandert jedes einzelne Wirtschaftsgut vom Verkäufer zum Käufer – Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession). Für Liegenschaften braucht es einen Notariatsakt zur Grundbuchs-Einverleibung, für Markenrechte die Umschreibung beim Patentamt, für Verträge grundsätzlich die Zustimmung des Vertragspartners – soweit nicht § 38 UGB eingreift.

Beim Share Deal bewegt sich in dieser Liste nichts. Die Zielgesellschaft bleibt Eigentümer aller Assets, Vertragspartner, Arbeitgeber und Schuldnerin – nur die Gesellschafterliste wird umgeschrieben. Für GmbH-Anteile zwingt § 76 Abs 2 GmbHG zum Notariatsakt, für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Eine GmbH-Anteilsabtretung ohne Notar ist nichtig. Bei der AG genügt Indossament und Eintragung im Aktienbuch bei Namensaktien, Übergabe bei Inhaberaktien.

Infografik B
Rechtstechnischer Unterschied im direkten Vergleich
Asset Deal
Kaufgegenstand: einzelne Assets + übernommene Passiva, einzeln aufzuzählen
Rechtsträger: wechselt – Käufer wird neuer Eigentümer jedes Assets
Form: grundsätzlich formfrei; Notariatsakt nur für Liegenschaften
Register: Grundbuch, Firmenbuch (bei § 39 UGB), Patentamt – je Asset
Achtung: Vertragsübernahmen brauchen grundsätzlich Zustimmung der Vertragspartner nach § 1405 ABGB – außer § 38 UGB greift.
Share Deal
Kaufgegenstand: Gesellschaftsanteile – identifiziert über Nennbetrag und Gesellschafterliste
Rechtsträger: bleibt unverändert – Zielgesellschaft wechselt nur den Gesellschafter
Form: GmbH Notariatsakt (§ 76 Abs 2 GmbHG); AG formfrei, Namensaktien mit Indossament
Register: Firmenbuch für Gesellschafterwechsel (deklarativ), Aktienbuch bei Namensaktien
Vorteil: Alle Verträge, Konzessionen und Finanzierungen bleiben – solange keine Change-of-Control-Klausel greift.

Steuerliche Auswirkungen im direkten Vergleich

Steuerlich ist das Bild gemischt. Beim Asset Deal kann der Käufer stille Reserven aufdecken und neue Abschreibungsbasen schaffen. Beim Share Deal bleiben die Buchwerte in der Zielgesellschaft eingefroren, dafür profitiert der Verkäufer vom besonderen Steuersatz auf Kapitaleinkünfte. Die wichtigste aktuelle Änderung betrifft die Grunderwerbsteuer: Seit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (in Kraft seit 1. Juli 2025) gilt bei Share Deals ein verschärftes Regime für die Anteilsvereinigung – Details in unserem Beitrag zur GrESt-Verschärfung bei Share Deals seit 1.7.2025.

Für Asset Deals ist der wichtigste steuerliche Hebel der AfA-Step-up: Der Kaufpreis wird auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt; was über deren Buchwerte hinausgeht, aktiviert der Käufer als neue Abschreibungsbasis. Ein eigenständig aktivierter Firmenwert wird nach § 8 Abs 3 EStG über 15 Jahre abgeschrieben. Bei 3 Mio. EUR Firmenwert sind das 200.000 EUR Betriebsausgabe pro Jahr – bei 23 % KSt ein Steuervorteil von rund 46.000 EUR jährlich, 15 Jahre lang. Für die Umsatzsteuer gilt § 4 Abs 7 UStG: Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht steuerbar, sofern ein ganzes Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb übertragen wird. Das muss im Vertrag sauber formuliert sein – sonst droht USt-Pflicht auf einzelne Assets.

💶Infografik C · Steuer-Vergleichstabelle 2026
Asset Deal vs. Share Deal – die wichtigsten Steuerarten
Steuerart Asset Deal Share Deal
Grunderwerbsteuer 3,5 % auf jede übertragene Liegenschaft (§ 7 GrEStG); Familientarif gestuft 0,5 % / 2 % / 3,5 % Keine GrESt auf Einzelgüter; aber 3,5 % vom gemeinen Wert bei Anteilsvereinigung ab 75 % (§ 1 Abs 3 GrEStG neu, BBG 2025)
Umsatzsteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar (§ 4 Abs 7 UStG); Optionsrecht bei Liegenschaften beachten Anteilsübertragung unecht steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG); kein Vorsteuerabzug auf Beratungskosten
AfA-Step-up beim Käufer Ja – Kaufpreis wird auf Assets verteilt; Firmenwert AfA 15 Jahre (§ 8 Abs 3 EStG) Nein – Beteiligungsbuchwert, stille Reserven bleiben in der Zielgesellschaft
Verkäufer – natürliche Person Gewinn aus Betriebsveräußerung progressiv; Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG ab Vollendung 60. Lj bei Betriebsaufgabe Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5 % besonderer Steuersatz (§ 27a EStG)
Verkäufer – Kapitalgesellschaft Regelbesteuerung 23 % KSt (Satz 2026) Beteiligungsertragsbefreiung international (§ 10 KStG); inländisch 23 % KSt
Immobilienertragsteuer Bei Liegenschaft im Betriebsvermögen; Umwidmungszuschlag § 30 Abs 6a EStG seit 1.7.2025 Nicht einschlägig – Liegenschaft bleibt bei der Zielgesellschaft
Stand: April 2026. Werte ohne Gewähr – die Anwendung im Einzelfall hängt von Rechtsform, Beteiligungsquote und Transaktionsstruktur ab.
💡 Praxistipp: Der AfA-Step-up ist der unterschätzte Renditetreiber
In unserer Praxis sehen wir, dass Käufer den AfA-Step-up beim Asset Deal oft erst in der Finanzmodellierung der zweiten Runde wirklich bewerten. Dabei kann eine fünfzehnjährige Firmenwertabschreibung die Nach-Steuer-Rendite um 10 bis 20 Prozent heben – je nach Firmenwert und Finanzierungsstruktur. Wer diesen Effekt kennt, kann im Bieterprozess einen höheren Bruttokaufpreis rechtfertigen und trotzdem eine bessere Rendite erzielen als ein Share-Deal-Bieter. Umgekehrt verliert der Verkäufer beim Asset Deal oft den 27,5 %-Vorteil auf Kapitaleinkünfte. Diese Asymmetrie gehört in jede Strukturanalyse vor Signing.

Haftung und Altverbindlichkeiten: fünf Tatbestände

Der Haftungsblick ist die unangenehmste Übung beim Unternehmenskauf – und die wichtigste. Beim Asset Deal lässt das Gesetz den Käufer gleich fünffach haften: aus dem UGB für unternehmensbezogene Altverbindlichkeiten, aus dem ABGB für bekannte Schulden, aus dem AVRAG für Arbeitnehmeransprüche, aus der BAO für Abgaben und aus dem ASVG für SV-Beiträge. Beim Share Deal gibt es diese gesetzlichen Schutzmechanismen nicht – der Käufer übernimmt die Zielgesellschaft „as is, where is“ inklusive aller Altlasten und Prozessrisiken. Genau deshalb ist eine systematische Due Diligence vor dem Signing beim Share Deal kein Luxus, sondern Pflichtprogramm.

⚖️Infografik D · Fünf Haftungstatbestände beim Asset Deal
Was der Käufer ohne Ausschluss automatisch mitübernimmt
1
§ 38 UGB – Unternehmensübergang: Der Erwerber tritt automatisch in unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse ein (Dauerschuldverhältnisse, Verträge) und haftet unbeschränkt für Altverbindlichkeiten. Vertragspartner können binnen 3 Monaten widersprechen.
2
§ 39 UGB – Haftungsausschluss: Wirksam gegenüber Dritten nur mit Eintragung im Firmenbuch oder verkehrsüblicher Bekanntmachung. Eine private Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer reicht nicht – das ist die häufigste Stolperfalle.
3
§ 1409 ABGB – Vermögens-/Unternehmensübernahme: Haftung für bekannte oder bekannt sein müssende Verbindlichkeiten des Verkäufers, begrenzt auf den Wert des übernommenen Vermögens. Nicht zu Lasten Dritter abdingbar.
4
§ 3 AVRAG – Betriebsübergang: Alle Dienstverhältnisse gehen automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Für Abfertigungsanwartschaften haften Veräußerer und Erwerber 5 Jahre solidarisch.
5
§ 14 BAO & § 67 Abs 4 ASVG: Steuerhaftung für die letzten 12 Monate vor Übergabe, sachlich begrenzt auf den Wert übernommener Aktiva. Parallel dazu die Sozialversicherungsbeiträge der letzten 12 Monate.

Beim Share Deal ist die Mechanik anders, aber nicht harmloser. Da die Zielgesellschaft Rechtsträger bleibt, bleiben alle Verbindlichkeiten automatisch bei ihr. Der Käufer „erbt“ die Haftung über den Kaufpreis – deshalb funktioniert der Share Deal nur mit einem sauberen Garantie- und Freistellungskatalog: Bilanzgarantie, Eigentumsgarantien, Steuerfreistellung (Tax Indemnity) für alle vor Closing entstandenen Abgaben, Compliance- und ESG-Garantien. Wer zusätzlich absichern will, nutzt eine W&I-Versicherung – sie ersetzt den Katalog nicht, sie setzt ihn voraus. Die Systematik dahinter zeigt unsere Schwerpunktseite zum Gesellschaftsrecht.

Wann der Asset Deal die sinnvollere Struktur ist

Der Asset Deal spielt seine Stärken dort aus, wo der Käufer nicht das gesamte Unternehmen übernehmen will oder wo stille Reserven sich über neue Abschreibungsbasen heben lassen. Ein typisches Beispiel aus der Salzburger Praxis: Ein Einzelhandelsunternehmen will nur die rentable Filiale verkaufen, nicht die zweite Filiale und nicht den Online-Shop. Der Käufer wählt die Assets einzeln aus, § 38 UGB wird vertraglich ausgeschlossen und im Firmenbuch eingetragen – die Online-Schulden bleiben beim Verkäufer.

Auch der klassische Kauf aus der Insolvenzmasse läuft fast immer als Asset Deal. Altverbindlichkeiten bleiben in der insolventen Rechtshülle, § 38 UGB wird durch das Insolvenzverfahren modifiziert (§ 1409a ABGB als lex specialis), der Erwerber bekommt nur die operativen Werte. Achtung: Der AVRAG-Betriebsübergang gilt trotzdem – die Arbeitnehmer gehen mit über, die Personalkosten müssen fest eingeplant werden.

✅ Checkliste: Wann der Asset Deal passt
☑️
Teilverkauf oder Rosinenpicken: Käufer will nur bestimmte Assets, Filialen oder Geschäftsbereiche übernehmen.
☑️
AfA-Step-up-Interesse: Firmenwert lässt sich aktivieren und über 15 Jahre abschreiben – Renditehebel für Finanzinvestoren.
☑️
Altlasten-Ausschluss: Zielgesellschaft hat Prozessrisiken, Umwelthaftungen oder Gewährleistungsfälle, die beim Verkäufer bleiben sollen.
☑️
Kauf aus der Insolvenzmasse: § 1409a ABGB modifiziert die Haftung – Käufer bekommt saubere Assets ohne Altschulden.
☑️
Einzelunternehmen oder eU: Keine Anteile vorhanden – nur Asset Deal möglich.
☑️
Kein Immobilien-Anteil: Keine Liegenschaften im Betriebsvermögen – GrESt-Nachteil des Asset Deals fällt weg.

Wann der Share Deal die bessere Wahl ist

Der Share Deal ist die Struktur der Wahl, wenn das Unternehmen als laufende Einheit fortbestehen soll und Verträge, Konzessionen oder Finanzierungen nicht neu verhandelt werden dürfen. Ein klassischer Salzburger Fall: Eine inhabergeführte Bauplanungs-GmbH soll an die Tochter übergehen. Ziviltechnikerkonzession, Bankfinanzierungen mit Covenants, laufende Planungsprojekte – alles bleibt durch den Share Deal unverändert. Die Unternehmensnachfolge rechtzeitig zu planen ist deshalb meistens gleichbedeutend mit: Share Deal strukturieren.

Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich fast immer attraktiver. Eine natürliche Person versteuert den Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung über 1 % mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27a EStG). Beim Asset Deal trifft den Einzelunternehmer dagegen der volle progressive Einkommensteuertarif bis 55 %. Selbst der Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG bei Betriebsaufgabe ab 60 erreicht die 27,5 %-Marke selten. Verkäufer drängen deshalb typischerweise auf Share Deal, Käufer auf Asset Deal – der Streitpunkt Strukturierung beschäftigt die meisten M&A-Verhandlungen ab Tag 1.

✅ Checkliste: Wann der Share Deal passt
☑️
Kontinuität von Verträgen und Konzessionen: Ziviltechniker-, Gewerbe- oder Apothekenkonzessionen, laufende Großaufträge, Franchise- oder Lizenzverträge sollen erhalten bleiben.
☑️
Bankfinanzierungen ohne Neuverhandlung: Bestehende Kreditverträge bleiben – sofern keine Change-of-Control-Klausel greift.
☑️
Verkäufer-Steueroptimum: 27,5 % besonderer Steuersatz nach § 27a EStG statt progressivem ESt-Tarif bis 55 %.
☑️
Familiennachfolge mit Erhalt des Rechtsträgers: Belegschaft bleibt beim gleichen Dienstgeber, keine § 3 AVRAG-Information notwendig.
☑️
Saubere, geprüfte Zielgesellschaft: Bilanz belastbar, keine bekannten Altlasten – Garantiekatalog ist überschaubar.
☑️
Vorsicht bei Liegenschaften: Seit 1.7.2025 löst Anteilsübertragung ab 75 % in 7 Jahren GrESt aus – strukturierter Schwellen-Blick ist Pflicht.

Vertragsgestaltung: Signing, Closing, Garantien, Earn-Out

Unabhängig von der Struktur folgt jede österreichische M&A-Transaktion einem ähnlichen Ablauf. Nach ersten Gesprächen einigt man sich auf einen Letter of Intent oder ein Term Sheet. Es folgt die Due Diligence – Legal, Tax, Financial, Commercial, zunehmend ESG. Parallel wird der Kaufvertrag (SPA oder APA) entworfen. Beim Signing unterschreiben die Parteien; zwischen Signing und Closing liegen oft Wochen oder Monate für Closing Conditions: kartellrechtliche Freigaben, Change-of-Control-Zustimmungen, ggf. Genehmigungen nach dem Investitionskontrollgesetz.

Infografik E
Ablauf einer M&A-Transaktion
Vom ersten Gespräch bis zur Post-Closing-Integration
1
Letter of Intent / Term Sheet
Grundparameter: Struktur (Asset/Share), indikativer Kaufpreis, Exklusivität, Zeitplan.
2
Due Diligence
Legal, Tax, Financial, Commercial, ESG. Identifikation roter Flaggen, Input für Garantiekatalog.
3
SPA/APA-Drafting
Garantien, Freistellungen, Kaufpreismechanismus (Locked Box vs. Closing Accounts), MAC-Klausel, Earn-Out.
4
Signing
GmbH-Share-Deal: Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG. Vertrag wird unterzeichnet, Closing steht noch aus.
CP
Closing Conditions: Kartellrechtliche Freigaben, Change-of-Control-Zustimmungen der Banken und Key Customers, Investitionskontrolle, ggf. Vorkaufsrechtsverzichte.
5
Closing
Kaufpreis fließt (ggf. Escrow-Anteil), Anteile werden übertragen, Firmenbuch-Anmeldung, Übergabeprotokoll.
6
Post-Closing
Integration, Earn-Out-Messung (oft 2–3 Jahre), Abwicklung von Garantiefällen, W&I-Insurance-Abruf.

Der Teufel steckt in den Vertragsdetails. Die Bilanzgarantie bestimmt, auf welchen Stichtag die Bilanzzahlen zugesichert werden. Die MAC-Klausel (Material Adverse Change) gibt dem Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn sich zwischen Signing und Closing die Verhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Earn-Out-Klausel koppelt einen Teil des Kaufpreises an die künftige Ertragslage – meist EBITDA oder Umsatz über 2 bis 3 Jahre – und ist Erfolgsanreiz und Streitquelle zugleich. Locked Box und Closing Accounts sind zwei Kaufpreismechanismen: Bei der Locked Box wird auf einen Stichtag vor Signing geschaut, bei Closing Accounts nach dem Closing neu bilanziert. Wer bei diesen Mechanismen schlampt, verliert mehr als bei der Strukturwahl.

Häufige Fehler bei der Strukturierung und wie Sie sie vermeiden

Aus unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben sieben Stolperfallen. Sie kosten meist sechsstellige Beträge beim Closing oder in der Steuerbemessung – und wären vermeidbar gewesen. Gerade bei Anteilsvereinigung und GrESt hat sich durch das BBG 2025 die Risikolage spürbar verschoben; Einzelheiten im Beitrag zu den Grundzügen der Grunderwerbsteuer in Österreich.

Infografik H
Sieben teure Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Asset Deal ohne wirksamen § 38 UGB-Ausschluss
Vertragsklausel reicht nicht – § 39 UGB verlangt Firmenbuch-Eintragung oder verkehrsübliche Bekanntmachung. Sonst haftet der Erwerber Gläubigern gegenüber unbeschränkt.
Share Deal ohne vollständigen Garantiekatalog
Ohne Bilanz-, Steuer-, Eigentums- und Compliance-Garantien übernimmt der Käufer „as is“. W&I-Insurance setzt den Katalog voraus, sie ersetzt ihn nicht.
GrESt-Falle bei Anteilsvereinigung übersehen
Seit 1.7.2025 schon bei 75 % (statt 95 %), 7-Jahres-Beobachtung, mittelbare Erwerbe mitgezählt. Bei Immobiliengesellschaften 3,5 % vom gemeinen Wert – bei 4 Mio. EUR Liegenschaft sind das 140.000 EUR.
§ 3 AVRAG-Betriebsübergang nicht vorbereitet
Arbeitnehmer gehen beim Asset Deal automatisch mit über – Personalkosten im DD-Quick-Check unterschätzt, 5-Jahres-Solidarhaftung für Abfertigungsanwartschaften vergessen.
Change-of-Control-Klauseln ignoriert
Auch beim Share Deal: Bankencovenants, Lieferanten-CoC, Franchise-, Leasing-, Großkundenverträge prüfen. Pre-Signing-Liste mit Zustimmungs- oder Kündigungsrechten erstellen.
USt-Optimierung beim Asset Deal verpasst
§ 4 Abs 7 UStG macht die Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar. Wer den Vertrag als Einzelverkauf mit separaten Rechnungen formuliert, löst Umsatzsteuer aus – manchmal ohne Vorsteuerabzug beim Käufer.
Kein Notariatsakt bei GmbH-Anteilsabtretung
§ 76 Abs 2 GmbHG ist zwingendes Formgebot. Ein ohne Notar unterzeichneter Abtretungsvertrag ist nichtig – dieser Fehler erscheint selten in der Presse, in der Praxis aber regelmäßig.

Entsteht nach dem Closing Streit zwischen den neuen Gesellschaftern – über Earn-Out-Messung, Geschäftsführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen – werden daraus oft jahrelange Auseinandersetzungen. Wer das mitdenkt, regelt Stimm-, Veto- und Exitmechanismen im Syndikatsvertrag vor dem Signing. Mehr dazu im Beitrag zum Gesellschafterstreit in der GmbH.

Zusammenfassung: Das Wichtigste auf einen Blick

Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal lässt sich nicht formelhaft entscheiden. Sie hängt vom Ziel der Transaktion, von der Rechtsform, vom Liegenschaftsbestand und von der Steuerposition beider Parteien ab. Wer die vier folgenden Kernpunkte mitdenkt, hat die wichtigsten Weichen gestellt.

📌 Asset Deal oder Share Deal – die vier Kernpunkte
1
Strukturwahl vor Letter of Intent festlegen. Käufer will meist Asset Deal (AfA-Step-up, Altlastenfilter), Verkäufer meist Share Deal (27,5 % KESt, Kontinuität). Der Kompromiss entscheidet den Deal.
2
GrESt-Schwelle seit 1.7.2025: 75 % über 7 Jahre. Bei Immobiliengesellschaften 3,5 % vom gemeinen Wert – sechsstellige Beträge sind Standard. Beteiligungskette mittelbar durchrechnen.
3
Haftungsausschluss nur mit Publizität. § 39 UGB wirkt Dritten gegenüber erst bei Firmenbuch-Eintragung oder verkehrsüblicher Bekanntmachung – private Absprache reicht nie.
4
Notariatsakt und Due Diligence sind nicht verhandelbar. § 76 Abs 2 GmbHG ist zwingend, und ohne saubere Due Diligence wird jeder Share Deal zu einem Blindkauf. Diese beiden Schritte sparen kein Geld, sondern schützen es.

Häufige Fragen zum Unternehmenskauf in Österreich

Was ist besser: Asset Deal oder Share Deal?
Keine Struktur ist pauschal besser. Käufer profitieren beim Asset Deal vom AfA-Step-up und können Altlasten filtern, Verkäufer beim Share Deal vom besonderen Steuersatz von 27,5 % auf Kapitaleinkünfte. Die beste Struktur hängt von Rechtsform, Liegenschaftsvermögen, Altlasten und der Steuerposition beider Parteien ab – entschieden wird sie idealerweise vor dem Letter of Intent.
Wann fällt Grunderwerbsteuer beim Share Deal an?
Seit 1. Juli 2025 löst die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG bereits ab 75 % in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe Grunderwerbsteuer aus, Beobachtungszeitraum sind 7 Jahre, auch mittelbare Erwerbe werden durchgerechnet. Bei Immobiliengesellschaften beträgt die GrESt 3,5 % vom gemeinen Wert der Liegenschaften – deutlich mehr als nach alter Rechtslage.
Haftet der Käufer beim Asset Deal für Altschulden?
Ja – mehrfach. Nach § 38 UGB haftet der Erwerber unbeschränkt für Altverbindlichkeiten, zusätzlich aus § 1409 ABGB, § 3 AVRAG für Dienstnehmer, § 14 BAO für Abgaben und § 67 Abs 4 ASVG für Sozialversicherungsbeiträge. Ein wirksamer Haftungsausschluss nach § 39 UGB ist nur möglich mit Eintragung im Firmenbuch oder verkehrsüblicher Bekanntmachung – eine reine Vertragsklausel wirkt gegenüber Gläubigern nicht.

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