Sportrecht Österreich – Spielerberater, Transferverträge und Profisport rechtssicher gestalten

Profisport ist in Österreich längst ein Wirtschaftssektor mit sechsstelligen Jahresgehältern, internationalen Transfers und einer dichten Regulierung aus Bundesrecht, ÖFB-Statuten und FIFA-Vorgaben. Spieler, Vereine und Berater arbeiten mit Verträgen, die zugleich Arbeitsrecht, Markenrecht, Steuerrecht und Schiedsgerichtsbarkeit berühren – ein einziges übersehenes Formerfordernis kann eine Provision von 150.000 Euro kippen oder eine Vertragsauflösung in einen sechsstelligen Schadenersatz verwandeln. Dieser Leitfaden zeigt aus anwaltlicher Sicht, welche Spielregeln die FIFA Football Agent Regulations 2023, das Berufssportgesetz und das ÖFB-Spielervermittler-Reglement für Verträge in Österreich aufstellen, wo die größten Stolperfallen liegen und wie sich Spieler, Vereine und Berater vor wirtschaftlich einschneidenden Fehlern schützen. Er ersetzt keine individuelle Beratung, legt aber das Fundament für alle, die im österreichischen Profisport rechtssichere Entscheidungen treffen müssen.

Vertrag, Transfer oder Streit im Profisport – wie ist Ihre Rolle? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir ordnen den Fall rechtlich ein und zeigen, welche Fristen und Handlungsoptionen jetzt zählen. Jetzt anfragen ↓

Warum Sportrecht in Österreich eigene Regeln verlangt

Die österreichische Bundesliga, die ICE Hockey League und der alpine Skirennlauf sind längst keine reinen Wettkampfveranstaltungen mehr. Transfersummen im sechs- bis siebenstelligen Bereich und internationale Sponsoringverträge machen aus jedem Profiengagement ein komplexes Vertragsgefüge, das ein klassischer Dienstvertrag nach ABGB und Angestelltengesetz nur bruchstückhaft abdeckt.

Auf den österreichischen Profisport wirken mehrere Regelungsebenen parallel: das Berufssportgesetz (BSpG), das ÖFB-Lizenz- und Transferregelwerk, die FIFA Football Agent Regulations (FFAR) seit 9. Jänner 2023, die Regulations on the Status and Transfer of Players (RSTP), UEFA-Bestimmungen zur finanziellen Nachhaltigkeit sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021. Dazu treten Marken-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht. Wer in diesem Feld agiert, muss zuerst die Rolle seines Mandanten klären: Spieler, Verein, Berater, Eltern eines Nachwuchsprofis oder Sponsor haben unterschiedliche Interessen und Risiken.

Salzburg ist dabei einer der dichtesten Profisport-Standorte des Landes: Red Bull Salzburg und der FC Liefering, der EC Red Bull Salzburg im Eishockey sowie das ÖSV-Leistungszentrum in Rif bündeln hier Spitzenathleten und Nachwuchsprogramme. Wer in diesem Umfeld Verträge gestaltet, sollte die Regeln kennen, bevor die Transferperiode beginnt – nicht erst, wenn der Streit bereits vor dem ÖFB-Senat oder dem Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne liegt.

Übersicht
Fünf Rollen, fünf Rechtsperspektiven
Spieler
Arbeitsrecht nach BSpG, Vermarktung, Bildrechte, Quellensteuer bei Auslandseinsätzen.
Verein
Lizenzstatut, Transferperioden, Ausbildungs- und Solidaritätszahlungen, Haftung.
Berater
FFAR-Lizenz, Provisionscap, Interessenkonflikt, Registrierung beim ÖFB.
Eltern/Nachwuchs
§ 154 Abs 3 ABGB, Akademievertrag, RSTP Art. 19, Bildungs- und Betreuungsauflagen.
Sponsor
Bildrechte nach § 78 UrhG, Moralklausel, Markenrecht, Exklusivität und Territorium.

Rechtsgrundlagen im Überblick: BSpG, ÖFB, FIFA, ADBG

Das Fundament jedes Profisportmandats bildet das Berufssportgesetz (BSpG, BGBl. I Nr. 81/1995 idgF BGBl. I Nr. 8/2021). Es regelt den Spielervertrag im Mannschaftssport als eigene Vertragsart mit Vorgaben zu Befristung, Entgeltfortzahlung bei Verletzung, Sozialversicherungspflicht und einvernehmlicher Auflösung. Für Einzelsportarten wie Ski Alpin oder Tennis greift das BSpG nicht – dort bleibt es beim allgemeinen Zivilarbeitsrecht aus ABGB, Angestelltengesetz und AVRAG.

Verbandsrechtlich kommen die ÖFB-Regulative hinzu: Lizenzstatut, Transferreglement und Reglement für Spielervermittler. International dominieren die FIFA RSTP (Ausgabe 2026), die FFAR und die UEFA Financial Sustainability Regulations. Für die Dopingbekämpfung gilt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021, BGBl. I Nr. 152/2020), das den WADA-Code ins österreichische Recht umsetzt.

Dazu tritt das Zivilrecht: § 16 ABGB schützt die Persönlichkeitsrechte, §§ 1002 ff. ABGB regeln den Beratervertrag als Vollmacht- und Geschäftsbesorgungsverhältnis, § 1151 ABGB den Dienstvertrag. Für Bildrechte greift § 78 UrhG, für den Schutz des Spielernamens das Markenschutzgesetz. Die Zuständigkeit zur Streitentscheidung liegt je nach Konstellation beim ÖFB-Senat 1 oder 5, beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, beim FIFA Football Tribunal oder beim CAS – eine saubere Vertragsgestaltung klärt die Zuständigkeit bereits bei Abschluss.

⚖️ Rechtsquellen im Profisport – Österreich 2026
Ein Spielervertrag berührt regelmäßig vier bis sechs Regelungsebenen parallel.
Ebene Kernquelle Typischer Anwendungsbereich
BundesrechtBSpG, ABGB, AngG, UrhG, MSchG, EStG, NAG, ADBG 2021Spielervertrag, Bildrechte, Steuern, Aufenthalt, Doping
Verband ATÖFB-Lizenzstatut, Transferreglement, Vermittler-ReglementTransferperioden, Lizenz Spielervermittler, Disziplinarsenate
InternationalFIFA RSTP, FFAR, UEFA FSR, WADA-CodeGrenzüberschreitende Transfers, Agent-Lizenz, Finanzregulierung, Doping
SchiedsgerichtÖFB-Senate, Ständiges Neutrales Schiedsgericht, CAS LausanneZulassung, Transfer, Doping, Vertragsstreit
ZivilgerichteArbeits- und Sozialgericht, LandesgerichteEntgelt, Kündigung, Schadenersatz, Markenverletzung

Spielervertrag oder Beratervertrag – die zentrale Weichenstellung

Der Spielervertrag ist kein gewöhnlicher Angestelltenvertrag. Das BSpG schafft eine eigene Kategorie: einen auf die Sportausübung gerichteten Dienstvertrag mit Weisungsbindung, Trainings- und Wettkampfpflicht, fester Grundvergütung plus Prämien und einem Kündigungsregime, das sich von § 20 Angestelltengesetz teilweise löst. Die Rechtsbeziehung ist meist befristet und wird im Mannschaftssport durch das Lizenzstatut des jeweiligen Verbands überwölbt.

Der Beratervertrag ist rechtlich anders zu bewerten. Er ist ein Geschäftsbesorgungs- und Vollmachtsverhältnis nach §§ 1002 ff. ABGB, in der Praxis mit Maklerelementen. Vergütet wird eine Erfolgs- oder Tätigkeitsleistung – typischerweise die Vermittlung eines Transfers, die Verhandlung einer Vertragsverlängerung oder die Akquise eines Sponsors. Wer beide Rollen vermengt, riskiert einen Interessenkonflikt, der ganze Verträge nachträglich zu Fall bringen kann.

Seit Inkrafttreten der FFAR am 9. Jänner 2023 verlangt die FIFA von Spielerberatern im Fußball wieder eine Lizenz (theoretische Prüfung, registrierungspflichtig beim Heimatverband), einen Provisionscap und strenge Offenlegungspflichten. Wer ohne gültige Lizenz vermittelt, kann seine Provision gerichtlich nicht mehr durchsetzen und riskiert Verbandssanktionen. Zwar haben deutsche Gerichte (LG Dortmund, LG Mainz) Teile der FFAR vorläufig kassiert und der EuGH prüft unter C-600/23 die Kartellrechtsvereinbarkeit, das ÖFB-Spielervermittler-Reglement bleibt davon unabhängig in Geltung und verlangt Schriftform und Registrierung.

Spielervertrag (BSpG)
Arbeitsvertrag sui generis
Weisungsrecht des Vereins, Trainings- und Wettkampfpflicht, feste Grundvergütung plus Prämien. Meist befristet auf ein bis vier Saisonen. Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung bei Verletzung.
Typischer Fall: Unbefristeter Bundesliga-Stürmer, Jahresgrundgehalt mit Einsatzprämien, Bildrechteklausel, Streitbeilegung vor ÖFB-Senat.
Beratervertrag (ABGB)
Geschäftsbesorgung/Vermittlung
Auftrag zwischen Spieler (oder Verein) und Berater. Vergütung: Provision vom Spielergehalt oder von der Transfersumme, innerhalb der FFAR- bzw. ÖFB-Obergrenzen. Laufzeit max. 2 Jahre, Schriftform.
Achtung: Ohne FIFA-/ÖFB-Lizenz ist die Provisionsforderung nicht durchsetzbar. Mündliche Nebenabreden bleiben wirkungslos.

Perspektive Spieler: Worauf Profis beim Vertrag achten müssen

Für den Profi steht die wirtschaftliche Absicherung im Vordergrund. Das BSpG gibt den Rahmen: Mindestentgelt, Entgeltfortzahlung bei Verletzung, Pflichtversicherung nach ASVG und Regeln zur einvernehmlichen Auflösung. Individuell verhandelt werden Grundvergütung, Signing-Bonus sowie Einsatz-, Tor- und Tabellenprämien. Entscheidend ist die präzise Definition jeder Prämie: Wer erhält wie viel für welches Ereignis und zu welchem Zeitpunkt? Vage Formulierungen sind die häufigste Quelle späterer Streitigkeiten.

Ein Thema, das viele Spieler unterschätzen, ist die Konkurrenzklausel. Eine pauschale Sperre für den gesamten DACH-Raum hält der Prüfung an § 36 AngG analog, § 2c AVRAG und § 879 ABGB in der Regel nicht stand. Die Rechtsprechung reduziert überzogene Klauseln meist auf sechs Monate und ein eng definiertes Gebiet. Gleiches gilt für Konventionalstrafen nach § 1336 ABGB: Das richterliche Mäßigungsrecht schützt vor erdrückenden Summen, ersetzt aber nicht die sorgfältige Verhandlung vor Unterschrift.

Der zweite große Block sind die Vermarktungsrechte. Bild, Name und persönliche Social-Media-Kanäle sind Persönlichkeits- und Vermögensrechte (§ 16 ABGB, § 78 UrhG). Ob, in welchem Umfang und für welche Produktkategorien der Verein sie nutzen darf, muss ausdrücklich vereinbart werden. Eine pauschale Übertragung „aller Rechte zur Vermarktung“ erkennt die Rechtsprechung restriktiv. Wer frühzeitig an eine Markenanmeldung seines Namens denkt, vermeidet spätere Konflikte mit Verein und Sponsoren.

Beim Beraterhonorar gilt der FFAR-Cap (Art. 15): maximal 5 Prozent der Bruttovergütung pro Saison bei Gehältern bis 200.000 US-Dollar, darüber nur noch 3 Prozent. Der Berater muss eine gültige FIFA-Lizenz und die ÖFB-Registrierung vorweisen – beides live auf der FIFA Agent Platform und oefb.at verifizierbar. Fehlt die Lizenz, ist die Provision unabhängig vom Wortlaut des Vertrags nicht durchsetzbar.

💡 Praxistipp: Vor Unterschrift immer die Lizenz prüfen
Rufen Sie vor jedem Beratergespräch die FIFA Agent Platform und die ÖFB-Vermittlerliste auf. Nur wer dort als aktiv geführter Agent aufscheint, kann eine Provision rechtssicher vereinbaren. Lassen Sie sich zusätzlich eine schriftliche Bestätigung über den Lizenzstatus vorlegen und legen Sie diese dem Vertrag als Anlage bei. Ein fehlender Lizenzeintrag nach Vertragsabschluss ist der häufigste Grund, warum Provisionsforderungen im sechsstelligen Bereich scheitern.

Perspektive Verein und Berater: Vertragsgestaltung und Honorierung

Aus Vereinssicht stehen andere Fragen im Zentrum: Ausstiegsklauseln für Topspieler, Matching Rights, Weiterverkaufsbeteiligungen („sell-on clauses“), Haftungsausschlüsse bei Verletzung, Fitness- und Teilnahmeprämien sowie die Rückgabe von Ausrüstung. Vereine aus dem Alpenraum – etwa die Fußballakademie in Liefering – arbeiten zudem mit gestaffelten Nachwuchsverträgen, in denen Ausbildungsentschädigung und Entwicklungsprämien sauber vom Profivertrag zu trennen sind.

Der Berater muss sein Mandat seit der FFAR-Reform deutlich strenger strukturieren. Das Provisionscap beträgt je nach Mandatskonstellation 3, 5 oder 10 Prozent. Dual Representation ist nur bei schriftlicher Zustimmung beider Seiten zulässig, die Gesamtprovision bleibt auf 10 Prozent gedeckelt. Exklusivverträge sind auf zwei Jahre beschränkt (Art. 12 Abs 2 FFAR), stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen. Dazu kommen Register für Interessenkonflikte, Reporting an den ÖFB und geldwäscherechtliche Vorgaben.

Typische Falle in der Praxis: Side-Letter, Nebenabreden oder mündliche Absprachen. Das ÖFB-Spielervermittler-Reglement verlangt die Registrierung des Vertrags beim Verband als Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, kann der Verband den Vertrag verwerfen, die Provisionsverteilung blockieren oder eine Tätigkeitssperre verhängen. Dokumentation und rechtzeitige Einreichung sind damit keine Formalie, sondern Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs.

💰 Provisionscap nach FFAR Art. 15
Gültig für Fußball-Mandate mit internationalem oder nationalem Bezug
Auftraggeber Obergrenze Bemessungsgrundlage
Spieler, Gehalt bis 200.000 USD/Saison5 %Bruttovergütung pro Saison
Spieler, Gehalt über 200.000 USD/Saison3 %Bruttovergütung pro Saison
Aufnehmender Verein (Spielermandat)3 %Bruttovergütung des Spielers
Abgebender Verein10 %Transfersumme
Dual Representation (Spieler + aufnehmender Verein)max. 10 %kombinierte Obergrenze beider Mandate

Transfers, Ablöse und internationale Besonderheiten

Ein Transfer zwischen zwei Profivereinen ist an die ÖFB-Transferperioden gebunden. Für die Saison 2026/27 liegen die Zeiträume voraussichtlich bei Sommer 14. Juni bis 31. August 2026 und Winter 5. Jänner bis 5. Februar 2027. Andere Fachverbände (Handball, Volleyball, ICE Hockey League) publizieren eigene Fenster. Eine Registrierung außerhalb dieser Perioden ist verbandsrechtlich unwirksam, selbst wenn der zivilrechtliche Vertrag gültig geschlossen wurde.

Wirtschaftlich entscheidend sind vier Bausteine: Ablöse, Ausbildungsentschädigung, Solidaritätsmechanismus und – bei grenzüberschreitenden Transaktionen – die Quellensteuer. Die Ablöse wird frei vereinbart; bei laufendem Vertrag muss der aufnehmende Verein entweder die Restvertragsdauer ausgleichen oder eine Einmalzahlung leisten. Die Ausbildungsentschädigung nach RSTP Annex 4 fällt bei der ersten Profiregistrierung und bei internationalen Transfers bis zum Saisonende des 23. Lebensjahrs an – Österreich zählt zur UEFA-Kategorie II bzw. III, die Pauschalsätze bewegen sich bei etwa 30.000 bis 90.000 Euro pro Ausbildungsjahr.

Der Solidaritätsmechanismus (RSTP Art. 21 iVm Annex 5) verteilt bei jedem Wechsel im Profibereich 5 Prozent der Transfersumme auf die ausbildenden Vereine: 0,25 Prozent pro Jahr zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr, 0,5 Prozent pro Jahr zwischen dem 16. und 23. Die Zahlungspflicht trifft den aufnehmenden Verein; ausbildende Vereine müssen ihre Ansprüche aktiv geltend machen, sonst verfallen sie.

Bei Drittstaatenangehörigen – typisch im Eishockey oder im Skiservicebereich – kommt das Aufenthaltsrecht dazu: Die Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselarbeitskraft oder in der Sonderkategorie für Profisportler nach § 41 NAG ist die übliche Grundlage. Steuerlich greift § 99 EStG: 20 Prozent Quellensteuer auf das Bruttohonorar, 25 Prozent bei Nettoabrechnung mit abziehbaren Betriebsausgaben. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet über Anrechnung oder Freistellung – die Abstimmung zwischen arbeitsrechtlicher Gestaltung und Steuerberatung sollte vor Vertragsunterzeichnung erfolgen, nicht danach.

1
Transferperiode prüfen
Abschluss und Registrierung innerhalb des vom Verband publizierten Fensters (ÖFB: Sommer/Winter).
2
Ablöse und Zahlungsplan
Höhe, Fälligkeiten, Garantien (Medical) und etwaige Sell-on-Clause schriftlich fixieren.
3
Ausbildungsentschädigung berechnen
Kategorie des aufnehmenden Vereins × Ausbildungsjahre (RSTP Annex 4).
4
5 % Solidarität abziehen
Aufteilung an frühere Ausbildungsvereine (0,25 / 0,5 % pro Jahr, RSTP Annex 5).
5
Aufenthalt und Steuer klären
Rot-Weiß-Rot-Karte bei Drittstaat, § 99 EStG Quellensteuer, DBA prüfen.
Registrierung ÖFB / FIFA TMS
Bei internationalen Transfers: FIFA Transfer Matching System, sonst keine Spielberechtigung.

Checkliste: Der rechtssichere Vertrag für alle Rollen

Jeder Vertragstyp im Profisport verlangt eine eigene Prüfliste. Die folgende Aufstellung fasst die Mindestpunkte zusammen, die in Spieler-, Berater- und Transfervertrag nicht fehlen dürfen. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass einer dieser Punkte übersehen wird und der gesamte Vertrag dadurch angreifbar wird.

✅ Vertragscheckliste Profisport
☑️
Spielervertrag (BSpG): Schriftform, Laufzeit, Grundvergütung und Prämien, Bildrechte-Regelung, Konkurrenzklausel eng, Schiedsklausel (ÖFB-Senat).
☑️
Beratervertrag (FFAR/ÖFB): Lizenznachweis beigelegt, Provision im Cap, Laufzeit max. 2 Jahre, Exklusivität definiert, Interessenkonflikt-Erklärung, Verbandsregistrierung.
☑️
Transfervertrag: Ablösesumme, Zahlungsplan, Weiterverkaufsbeteiligung, Solidarität, Medical-Check-Garantie, Datenschutz nach DSGVO Art. 9.
☑️
Sponsoring- und Bildrechtsvertrag: Nutzungsarten, Exklusivität nach Produktkategorie, Territorium und Zeit, Moralklausel, NDA, Vergütung fix plus performancebasiert.
☑️
Nachwuchsvertrag: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB, Trennung Ausbildung/Spielerlizenz, Bildungs- und Betreuungsauflagen.
☑️
Marke und Name: Prüfung der Schutzfähigkeit nach § 9 MSchG, Inhaberschaft klar zwischen Spieler, Verein und Agentur getrennt.

Häufige Fehler und Streitfälle aus der Beratungspraxis

Die meisten Sportrechtsverfahren lassen sich auf wenige wiederkehrende Fehler zurückführen. Die folgende Übersicht nennt die sechs häufigsten – jeder davon hat bereits zu Streitwerten im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich geführt.

Provision ohne gültige FIFA-/ÖFB-Lizenz
Der Berater vermittelt einen Transfer im sechsstelligen Bereich ohne Lizenz nach FFAR 2023: Provision gerichtlich nicht durchsetzbar, ÖFB-Sanktion, CAS-Klage ohne Aussicht.
„Just cause“ bei dreiwöchigem Gehaltsrückstand
Weder Zwei-Monats-Schwelle noch 15-Tage-Mahnfrist nach RSTP Art. 14bis erfüllt – Schadenersatzpflicht und sportliche Sperre folgen.
Überzogene Konkurrenzklausel
Drei Jahre DACH-weites Spielverbot mit Konventionalstrafe von 500.000 Euro – Gericht reduziert auf sechs Monate Österreich und setzt die Strafe nach § 1336 Abs 2 ABGB deutlich herab.
Bildrechte pauschal abgetreten
Sponsor nutzt Portrait und Name über Vertragsende hinaus und für fremde Produktkategorien: Unterlassungs- und Schadenersatzklage nach § 78 UrhG und § 9 UWG, sechsstelliger Streitwert.
Doppelvertretung ohne Offenlegung
Der Berater kassiert bei Spieler und Verein, ohne beide schriftlich zu informieren. Folge: FFAR-Verstoß nach Art. 12, Tätigkeitssperre, Rückforderung der Provision, existenzbedrohend.
Minderjähriger ohne Pflegschaftsgericht
Vierjahresvertrag mit einem 16-Jährigen, Eltern stimmen nur mündlich zu. Folge: Vertrag nach § 154 Abs 3 ABGB ex tunc unwirksam, Ausstiegsklausel nicht durchsetzbar, Verein erhält nur Ausbildungsentschädigung.

Sonderfälle: Jugend, Auslandstransfer, „just cause“ und Doping

Minderjährige Spieler und Akademieverträge

Internationale Transfers von Spielern unter 18 sind nach RSTP Art. 19 grundsätzlich verboten. Die FIFA erkennt drei Ausnahmen an: Umzug der Eltern aus nicht-fußballerischen Gründen, EU-/EWR-Spieler zwischen 16 und 18 Jahren (mit Bildungs-, Unterkunfts- und Betreuungsauflagen) oder Wohnsitze innerhalb eines 100-Kilometer-Korridors beidseits einer Landesgrenze. Parallel verlangt § 154 Abs 3 ABGB für mehrjährige Verpflichtungen Minderjähriger die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung – auch bei Zustimmung beider Elternteile. Akademieverträge, wie sie im Salzburger Nachwuchsbereich üblich sind, sollten vom späteren Profivertrag klar getrennt und mit separater Ausbildungs- und Spielerlizenz geführt werden.

EU-Transfer vs. Drittstaat

Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bosman (C-415/93, 15.12.1995) sind EU-, EWR- und Schweizer Spieler nach Vertragsende ablösefrei. Während des laufenden Vertrags bleibt es bei der vereinbarten Ablöse. Drittstaatenangehörige brauchen zusätzlich einen Aufenthaltstitel nach § 41 NAG (Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselarbeitskraft, in einzelnen Fällen die Sonderbestimmungen für Profisportler). Steuerlich greift bei Inlandseinkünften ausländischer Profis § 99 EStG: 20 Prozent Bruttoquellensteuer bzw. 25 Prozent bei Nettoabzug, jeweils unter Berücksichtigung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens.

Vorzeitige Auflösung mit „just cause“

RSTP Art. 14 und 14bis erlauben die einseitige Vertragsauflösung, wenn der Verein mit mindestens zwei Monatsgehältern im Rückstand ist und die Nachzahlung nach schriftlicher Mahnung mit 15-Tage-Frist ausbleibt. Daneben kommen schwere Vertragsverletzungen und – für Schlüsselspieler – das anhaltende Fehlen von Einsatzmöglichkeiten in Betracht. Die Fristen sind unnachgiebig: Wer zu früh auflöst, schuldet Schadenersatz, meist bemessen am Restvertragswert, plus vier bis sechs Monate sportlicher Sperre. Der neue Verein haftet nach RSTP Art. 17 Abs 2 solidarisch mit.

Anti-Doping (ADBG 2021) und Schiedsgerichtsbarkeit

Das ADBG 2021 setzt den WADA-Code um und kennt eine strikte Beweislast: Die bloße Präsenz einer verbotenen Substanz genügt für einen Verstoß, unabhängig von Verschulden. Reguläre Sperren beginnen bei vier Jahren (vorsätzlich), bei „no significant fault“ Reduktion auf bis zu zwei Jahre. Das Verfahren läuft über die NADA Austria und die Unabhängige Schiedskommission; Endinstanz ist der CAS in Lausanne, dessen Entscheidungen das Schweizer Bundesgericht nur noch auf Ordre-Public-Verstöße prüft (Art. 190 Abs 2 IPRG CH). CAS-Urteile werden in Österreich über das New Yorker Übereinkommen von 1958 vollstreckt. Bei positiver A-Probe ist sofortige anwaltliche Vertretung unverzichtbar – die Fristen sind zu kurz für späte Reaktionen.

Sportrecht in Österreich ist kein Anhängsel des Arbeitsrechts, sondern ein eigenes Regelwerk mit strengen Form- und Fristvorschriften. Wer die Schichten – BSpG, ÖFB, FIFA, Steuerrecht und Markenrecht – frühzeitig zusammendenkt, verhindert die teuersten Fehler, bevor sie passieren.

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Mannschaftssport unterliegt dem BSpG, Einzelsportler dem allgemeinen Zivilarbeitsrecht – das entscheidet über Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung.
2.Spielerberater brauchen seit 9. Jänner 2023 eine FIFA-Lizenz und ÖFB-Registrierung; ohne Lizenz ist die Provision nicht durchsetzbar.
3.FFAR-Cap: 3 / 5 / 10 Prozent je nach Auftraggeber, bei Dual Representation insgesamt maximal 10 Prozent.
4.„Just cause“ nur bei zwei Monatsgehältern Rückstand plus 15-Tage-Mahnfrist – vorschnelle Auflösung kostet Schadenersatz plus Sperre.
5.Transfers in Verbands-Perioden, Ausbildungsentschädigung (Annex 4), 5 % Solidarität (Annex 5), bei Drittstaat § 99 EStG beachten.
6.Bildrechte (§ 78 UrhG) und Namensmarken immer getrennt vom Spielervertrag regeln, nach Nutzung, Territorium und Zeit.
7.Bei Minderjährigen § 154 Abs 3 ABGB beachten: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung sichert die Wirksamkeit.

Häufige Fragen zum Sportrecht in Österreich

Braucht ein Spielerberater in Österreich eine Lizenz?
Ja. Seit 9. Jänner 2023 müssen Spielerberater für Fußballmandate nach FFAR eine FIFA-Agent-Lizenz ablegen und sich beim ÖFB registrieren. Ohne gültige Lizenz ist der Vermittlungsvertrag nicht durchsetzbar, die Provision kann nicht eingeklagt werden, und es drohen Verbandssanktionen bis zur Tätigkeitssperre. Für Eishockey, Handball und andere Sportarten gelten die jeweiligen Regelungen des Fachverbands.
Wie hoch darf die Provision eines Spielerberaters sein?
Die FFAR legen einen Cap fest: 5 Prozent der Bruttovergütung pro Saison bei Gehältern bis 200.000 US-Dollar, darüber 3 Prozent. Bei Beauftragung durch den aufnehmenden Verein maximal 3 Prozent der Spielervergütung oder 10 Prozent der Transfersumme. Bei Dual Representation gilt insgesamt ein Cap von 10 Prozent plus schriftliche Zustimmung beider Seiten.
Kann ein Spielervertrag vorzeitig aufgelöst werden?
Ja, aber nur mit „just cause“ nach RSTP Art. 14 oder 14bis. Häufigster Fall: Gehaltsrückstand von mindestens zwei Monaten plus schriftliche Mahnung mit 15-Tage-Frist. Ohne diese Formalien ist die einseitige Auflösung unwirksam und führt zu Schadenersatz sowie einer sportlichen Sperre von bis zu sechs Monaten. Parallel bleiben die Auflösungstatbestände des BSpG und des ABGB anwendbar.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Sportrecht ist in unserer Kanzlei eine Querschnittsmaterie, in der sich Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht, Markenrecht und Steuerrecht auf engstem Raum begegnen. Wir begleiten Spieler, Vereine, Agenturen und Eltern aus dem Alpenraum bei Vertragsverhandlungen, Transferabwicklungen, Schiedsverfahren vor dem ÖFB-Senat und koordinieren internationale CAS-Verfahren mit Korrespondenzanwälten in Lausanne. Unser Fokus liegt auf integrierter Mandatsführung: Spielervertrag, Sponsoring, Bildrechte und Markenanmeldung werden gemeinsam gedacht, nicht nachträglich repariert. Kontaktieren Sie uns – wir analysieren Ihre Situation vertraulich und zeigen Handlungsoptionen auf. Sie erreichen uns telefonisch unter +43 662 87 47 47, per E-Mail an kanzlei@brandauer-rechtsanwaelte.at oder direkt in unserer Kanzlei in Salzburg.

Erstgespräch vereinbaren