Grunderwerbsteuer-Befreiungen 2026 – Ersterwerb, Scheidung, Hofübergabe

„Sind wir bei einer Scheidung nicht grunderwerbsteuerfrei?“ – „Gibt es 2026 endlich die Ersterwerbs-Befreiung?“ – „Der Hof kostet ja eh nur den Einheitswert, oder?“ Drei Fragen, drei Missverständnisse, die wir in der Salzburger Kanzleipraxis täglich hören. Das österreichische Grunderwerbsteuergesetz kennt sieben echte Befreiungstatbestände in § 3 GrEStG, dazu einen Stufentarif für den Familienkreis und die NeuFöG-Sonderspur bei Betriebs- und Hofübergaben. Vom politisch viel zitierten Ersterwerbs-Freibetrag existiert mit Stand April 2026 nur ein Prüfauftrag im Regierungsprogramm – aktiv ist ausschließlich die Grundbuchsgebührenbefreiung bis 30.06.2026. Dieser Leitfaden ordnet, was wirklich steuerfrei ist, wo nur der Stufentarif greift und wo Sie im Vertrag den Unterschied zwischen null Euro und sechsstelliger Steuerlast gestalten können.

Unsicher, ob Ihr Immobilienerwerb von der GrESt befreit oder begünstigt ist? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir prüfen, welche Befreiungs- oder Begünstigungstatbestände in Ihrem Fall greifen und strukturieren den Vertrag entsprechend. Jetzt anfragen ↓

Grunderwerbsteuer in Österreich – kurze Einordnung

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt bei jedem entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb eines inländischen Grundstücks an. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz 1987. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Gegenleistung – also der Kaufpreis einschließlich übernommener Lasten – mindestens aber der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung. Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen greift der einfache Einheitswert. Der Regelsteuersatz beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Innerhalb des Familienkreises nach § 26a GGG gilt seit 2016 nicht mehr der einheitliche 3,5-%-Satz, sondern ein gestaffelter Tarif nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG: 0,5 % bis 250.000 EUR, 2,0 % für die nächsten 150.000 EUR und 3,5 % ab 400.000 EUR Grundstückswert. Dieser Stufentarif ist das eigentliche Arbeitspferd der Gestaltungspraxis – er greift bei Schenkung, Erbschaft und auch bei der Aufteilung im Zuge einer Scheidung. Wer die Saetze, Berechnungsmodelle und Share-Deal-Grenzen im Detail nachlesen will, findet die Gesamtübersicht in unserem Grunderwerbsteuer-Hub mit allen Sätzen.

Neben Tarif und Bemessung kennt das Gesetz echte Ausnahmen: Wer einen der Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG erfüllt, zahlt gar keine Grunderwerbsteuer. Und wer einen der im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) geregelten Übertragungsakte tätigt, bekommt einen zusätzlichen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage. Diese beiden Schienen stehen im Zentrum dieses Leitfadens.

Befreiung vs. Begünstigung – der entscheidende Unterschied

In Gesprächen mit Mandanten kommen die Begriffe Befreiung, Begünstigung und Freibetrag oft synonym zur Sprache. Steuerlich sind das drei unterschiedliche Mechanismen – und die Folgen im Euro-Betrag unterscheiden sich teils erheblich. Wer einen Kaufvertrag gestaltet, sollte die Abgrenzung sauber ziehen.

Eine Befreiung bedeutet: Der gesamte Erwerbsvorgang löst keine Steuer aus. Typisches Beispiel ist die Bagatellgrenze nach § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG bis 1.100 EUR oder die Ehewohnungs-Befreiung nach Z 7. Eine Begünstigung – etwa der Familien-Stufentarif – ändert nichts daran, dass Steuer anfällt; sie reduziert nur den Prozentsatz. Ein Freibetrag wiederum mindert die Bemessungsgrundlage um einen festen Betrag, bevor der Tarif angewendet wird. Die Betriebsübergabe nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG mit ihrem 900.000-EUR-Freibetrag oder die land- und forstwirtschaftliche Hofübergabe nach Z 2a mit 365.000 EUR arbeiten mit dieser Technik.

Befreiung
keine Steuer
Der Erwerbsvorgang bleibt vollständig steuerfrei. Beispiele: Bagatellgrenze bis 1.100 EUR (§ 3 Abs 1 Z 1), Ehewohnung bis 150 m² (§ 3 Abs 1 Z 7), gemeinnützige Körperschaften (§ 3 Abs 1 Z 3).
Ergebnis: 0 EUR GrESt.
Freibetrag
Bemessungsgrundlage wird reduziert
Ein fester Betrag wird abgezogen, bevor der Tarif wirkt. Beispiele: 900.000 EUR bei Betriebsübergabe (§ 3 Abs 1 Z 2), 365.000 EUR bei L&F (§ 3 Abs 1 Z 2a), 75.000 EUR nach NeuFöG.
Ergebnis: Steuer nur auf den übersteigenden Teil.
Begünstigung
niedrigerer Steuersatz
Der Tarif sinkt, die Steuer bleibt aber bestehen. Wichtigstes Beispiel: Familien-Stufentarif 0,5 / 2 / 3,5 % nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG innerhalb des Familienkreises.
Achtung: keine Nullstellung – nur Reduktion.

Die Abgrenzung hat praktische Folgen. Wer beim Notar auf einen „befreiten“ Erwerb plädiert, aber nur den Stufentarif meint, wird beim Selbstberechnungsbescheid überrascht. Und umgekehrt: Wer die 150-m²-Regel des § 3 Abs 1 Z 7 auf den Scheidungsfall anwendet, zahlt im schlimmsten Fall doppelt – einmal Steuer, die so nicht anfallen würde, ein zweites Mal durch eine überraschte Rechtsmittelfrist.

Die sieben Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG im Überblick

§ 3 GrEStG kennt – in der Zählung nach Ziffern – neun Tatbestände, wobei Z 7a als Sonderfall der Ehewohnungs-Befreiung mitgezählt wird. Die folgende Übersicht ordnet alle Tatbestände mit ihren zentralen Parametern, damit Sie auf einen Blick sehen, welcher Hebel für Ihre Konstellation in Frage kommt.

📋 § 3 GrEStG – Befreiungstatbestände im Überblick
Stand 2026, vereinfacht dargestellt
Ziffer Tatbestand Wert / Freibetrag Praxisrelevanz
Z 1 Bagatellgrenze bis 1.100 EUR (Teilung 2.000 EUR) gering, Wegparzellen
Z 2 Betriebsübertragung 900.000 EUR Freibetrag hoch (Nachfolge)
Z 2a Land- und forstwirtschaftliche Übergabe 365.000 EUR Freibetrag vom Einheitswert, 2 %-Satz hoch (Hofübergabe)
Z 3 Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Körperschaften Vollbefreiung bei Unentgeltlichkeit Nischen-Relevanz
Z 4 Flurbereinigung, Zusammenlegung Vollbefreiung beim Austausch Landwirtschaft
Z 5 Baulandgestaltung, Umlegung Vollbefreiung behördlich veranlasst
Z 6 Ausländische diplomatische Vertretungen Vollbefreiung selten
Z 7 Ehewohnung / Partnerschaft – 150 m² bis 150 m² Wohnnutzfläche steuerfrei hoch, häufig missverstanden
Z 7a Wohnstätte von Todes wegen wie Z 7, Hauptwohnsitz des Verstorbenen Erbfall
Z 8 Enteignung, Verkehrsflächen-Abtretung Vollbefreiung behördliche Eingriffe
Z 9 Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) Vollbefreiung öffentliche Hand
Hinweis: Die drei im Kanzleialltag dominierenden Hebel sind Z 2, Z 2a und Z 7. Dieser Leitfaden stellt sie ausführlich dar, die übrigen Ziffern bleiben im Überblick.

Die Ziffern 2 und 2a stellen keine Voll-Befreiungen, sondern Freibeträge zur Verfügung – zahlreiche Anbieter im Netz verkürzen das zur „Befreiung“, was juristisch ungenau ist. Die Ziffern 3 bis 6 sowie 8 und 9 sind echte Vollbefreiungen, haben aber entweder engen Adressatenkreis (Körperschaften, Staaten) oder behördlichen Kontext (Flurbereinigung, Enteignung). Für private Immobilienkäufer relevant sind vor allem Z 1 (Bagatelle), Z 7 (Ehewohnung) und Z 7a (Wohnstätte im Erbgang).

Zwischenfall: Geschwister-Schenkung als reine Begünstigung

Ein einfaches Beispiel zeigt, warum die Abgrenzung zählt: Eine Schwester schenkt ihrem Bruder eine Eigentumswohnung mit Grundstückswert 300.000 EUR. Geschwister gehören zum Familienkreis nach § 26a GGG, aber es greift kein Befreiungstatbestand – weder Z 7 (gibt keine Ehe), noch Z 2 (kein Betrieb). Angewandt wird der Stufentarif: 0,5 % auf 250.000 EUR ergeben 1.250 EUR, 2 % auf die verbleibenden 50.000 EUR weitere 1.000 EUR. Gesamt: 2.250 EUR GrESt. Beim Regelsatz 3,5 % wären es 10.500 EUR – die Begünstigung spart 8.250 EUR, „befreit“ aber nichts. Ausführlicher behandelt das Thema unser Praxisbeitrag zur Schenkung innerhalb der Familie.

Der Ersterwerbs-Freibetrag 2026 – Stand der Dinge

Kaum ein steuerliches Schlagwort wird in Salzburger Maklerbüros und Finanzierungsgesprächen 2026 so häufig erwähnt wie die „Ersterwerbs-Befreiung“. In der Presse tauchen Summen zwischen 500.000 und 1,2 Millionen Euro auf, angeblich sollen Ersterwerber ab 2026 keine Grunderwerbsteuer mehr zahlen. Das ist so nicht richtig – und die Verwechslung zwischen Grundbuchsgebühr und Grunderwerbsteuer kostet Erwerber im Gespräch mit dem Finanzamt regelmäßig Nerven. Wir ordnen den Stand zu Ende April 2026.

Aktiv ist seit 01.07.2024 und bis 30.06.2026 die Grundbuchsgebührenbefreiung für Hauptwohnsitz-Erwerbe nach dem Gerichtsgebührengesetz (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG). Die Eintragungsgebühr (1,1 % der Bemessungsgrundlage) und die Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 %) entfallen, soweit die Gesamtbemessungsgrundlage 500.000 EUR nicht überschreitet. Diese Befreiung ist ein Gerichtsgebühren-Instrument, kein Steuer-Instrument. Die Grunderwerbsteuer selbst wird davon nicht berührt – sie bleibt mit 3,5 % auf den Kaufpreis geschuldet.

Die in der Öffentlichkeit diskutierte GrESt-Befreiung beim Ersterwerb ist bislang nur Teil des Regierungsprogramms 2025 – 2029. Dort wird eine „Prüfung“ der Abschaffung oder Reduktion der Grunderwerbsteuer beim Erwerb des ersten Eigenheims angekündigt. Ein Gesetzentwurf, ein Ministerialentwurf oder auch nur eine parlamentarische Initiative existiert mit Stand 23.04.2026 nicht. Wer im Vertrauen auf einen baldigen Freibetrag den Kauf zeitlich verschiebt, trägt das volle Risiko, dass die politische Prüfung entweder in abgespeckter Form oder gar nicht umgesetzt wird. Für Details zur politischen Diskussion und zu den erwarteten Parametern lohnt sich ein Blick in unseren Detailbeitrag zum Ersterwerb und Regierungsprogramm.

💡 Praxistipp: Gebühr und Steuer nicht verwechseln
Was 2026 wirklich entfällt, ist die Grundbuchsgebühr – nicht die Grunderwerbsteuer. Die Ersparnis beim Ersterwerb einer 500.000-EUR-Wohnung beträgt rund 5.500 EUR an Eintragungsgebühr plus bis zu 6.000 EUR an Pfandrechtsgebühr (bei voller Finanzierung). Die GrESt in Höhe von 17.500 EUR bleibt bestehen. Planen Sie nur mit dem, was im Gesetz steht – nicht mit dem, was im Koalitionsabkommen geprüft werden soll.

Beispiel 1: Eigentumswohnung Salzburg, 350.000 EUR (Ersterwerb 2026)

Eine junge Familie kauft in Salzburg-Lehen eine Eigentumswohnung für 350.000 EUR zur Begründung des Hauptwohnsitzes. Die Wohnung wird innerhalb von drei Monaten nach Übergabe als Hauptwohnsitz angemeldet, die bisherige Mietwohnung wird aufgegeben. Grunderwerbsteuer: 350.000 EUR × 3,5 % = 12.250 EUR. Eintragungsgebühr: entfällt (unter 500.000 EUR Bemessungsgrundlage, Grundbuchsgebührenbefreiung bis 30.06.2026) – Ersparnis ca. 3.850 EUR. Pfandrechtseintragungsgebühr: entfällt bei grundbücherlicher Sicherung der Finanzierung. Sollte das Regierungsprogramm bis zum Vertragsabschluss in Gesetzesform gegossen werden, könnten weitere 12.250 EUR entfallen; darauf verlassen sollten sich Erwerber 2026 aber nicht.

Beispiel 5: Zweitwohnsitz am Wolfgangsee, 400.000 EUR

Ein deutscher Investor erwirbt eine Ferienwohnung am Wolfgangsee für 400.000 EUR – kein Hauptwohnsitz, keine Selbstnutzung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses, keine Familienkreis-Konstellation. Greift hier irgendeine Begünstigung? Nein. Grunderwerbsteuer: 14.000 EUR. Eintragungsgebühr: 4.400 EUR (keine Befreiung, weil kein Hauptwohnsitz). Zusätzlich fallen ausländerrechtliche Genehmigungen nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz an – der Fall zeigt, dass weder der politische Pruefauftrag noch Z 7 auf Zweitwohnsitze anwendbar sind. Wer aus Deutschland nach Österreich blickt, findet die Details in unserem Leitfaden für deutsche Käufer.

Scheidung und Aufteilung – warum die 150-m²-Befreiung NICHT greift

In Scheidungsmandaten ist eine Frage so regelmäßig wie die Frage nach Unterhalt und Obsorge: „Ist die Wohnung unter 150 m² nicht grunderwerbsteuerfrei?“ Die Antwort ist ernüchternd. § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG regelt die sogenannte Ehewohnungs-Befreiung – und zwar ausschließlich für den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Errichtung der Ehewohnung während aufrechter Ehe. Die Voraussetzungen sind kumulativ: gleichteiliger Erwerb, Nutzung als Hauptwohnsitz, Aufgabe der bisherigen Wohnung, fünfjährige Eigennutzung ohne Eigentumsänderung und eine Wohnnutzfläche von maximal 150 m². Nur unter diesen Bedingungen ist der Erwerbsvorgang befreit.

Im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG greift diese Befreiung nicht. Wer seinem geschiedenen Ehegatten dessen Hälfte der bisherigen Ehewohnung abnimmt, bewirkt einen eigenen Erwerbsvorgang – und zwar nach dem Ende der aufrechten Ehe. Die 150-m²-Logik ist damit abgeschlossen. Was bleibt, ist die Anwendung des Familien-Stufentarifs nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG, weil der Familienkreis des § 26a GGG auch geschiedene Ehegatten erfasst, soweit die Übertragung im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe erfolgt. Das ist eine Begünstigung, keine Befreiung. Eine strukturierte Darstellung der gesamten Gestaltungsmaterie liefert unser Aufteilungsverfahren bei Scheidung-Beitrag; die vertragliche Umsetzung ist Thema der Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Beispiel 2: Aufteilung der Ehewohnung (Verkehrswert 500.000 EUR)

Ein Ehepaar trennt sich einvernehmlich. Die Ehewohnung (140 m² Wohnnutzfläche, Verkehrswert 500.000 EUR) steht je zur Hälfte im Eigentum der beiden Gatten. In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird festgelegt, dass der Ehemann den Hälfteanteil der Ehefrau übernimmt und ihr im Gegenzug Geldvermögen aus gemeinsamem Ersparten überträgt. Die übertragene Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert der Hälfte, also 250.000 EUR.

Falsch wäre die Annahme, Z 7 befreie den Vorgang wegen der 140 m². Richtig ist: Der Familien-Stufentarif wird angewandt. Das bedeutet 0,5 % auf 250.000 EUR, somit 1.250 EUR Grunderwerbsteuer. Im Vergleich zum Regelsteuersatz 3,5 % (= 8.750 EUR) spart der Stufentarif 7.500 EUR. Die saubere Formulierung in der Scheidungsfolgenvereinbarung als „Übertragung zur Regelung der Aufteilungsansprüche“ stellt die Familienkreis-Qualifikation sicher.

❌ Häufige Missverständnisse zur Scheidungs-Besteuerung
Was viele Mandanten annehmen – und was wirklich gilt
Mythos: „Unter 150 m² zahlen wir bei Scheidung nichts.“
Die 150-m²-Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG gilt nur während aufrechter Ehe. Bei Scheidung ist sie nicht mehr anwendbar – es greift nur der Stufentarif.
Mythos: „Die Wohnung gehört ohnehin beiden – da fällt keine Steuer an.“
Wer den Hälfteanteil des anderen übernimmt, tätigt einen eigenständigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG. Die Steuer wird auf den übertragenen Anteil berechnet.
Mythos: „Der Unterhaltsverzicht gilt als Gegenleistung – also Regelsatz 3,5 %.“
Die unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung im Zusammenhang mit der Scheidung erhält die Familienkreis-Qualifikation. Entscheidend ist die Formulierung in der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Mythos: „Wenn die Wohnung verkauft wird, trifft uns gar keine Steuer.“
Beim Verkauf an einen Dritten fällt zwar keine Scheidungssteuer, aber die Immobilienertragsteuer kann zuschlagen. Details im Beitrag zur Immobilienertragsteuer.

Hofübergabe und Betriebsübertragung – Freibetrag, Einheitswert, NeuFöG

Im landwirtschaftlich geprägten Umland von Salzburg – im Flachgau, im Tennengau oder im Pinzgau – ist die Hofübergabe eines der klassischen Mandate. Drei Hebel stehen kumulativ zur Verfügung und können zusammen dafür sorgen, dass ein Hof mit Verkehrswert über einer Million Euro mit null Euro Grunderwerbsteuer übergeben wird: der Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2a GrEStG, die allgemeine Bemessung nach dem einfachen Einheitswert und die zusätzliche NeuFöG-Befreiung.

Der Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG in Höhe von 900.000 EUR steht bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Betriebsübertragung zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (von mindestens einem Viertel) auf eine natürliche Person übergeht, und dass der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist. Bei Betriebsgrundstücken wird die Bemessungsgrundlage um den Freibetrag gekürzt, der übersteigende Betrag wird – im Familienkreis – mit dem Stufentarif belastet. Beispiele und die Strategie der Übergabe finden sich in unserem Leitfaden zur Betriebsübergabe.

Bei der Land- und Forstwirtschaft kommt § 3 Abs 1 Z 2a GrEStG ins Spiel. Die Bemessungsgrundlage ist hier nicht der Verkehrswert, sondern der einfache Einheitswert – und das ist bei bewirtschafteten Flächen der entscheidende Hebel. Vom Einheitswert wird der Freibetrag von 365.000 EUR abgezogen, auf den Rest wird ein begünstigter Steuersatz von 2 % angewandt. Der NeuFöG-Freibetrag von zusätzlich 75.000 EUR kumuliert zu dieser Regelung, sofern der Übernehmer bisher keinen vergleichbaren Betrieb geführt hat und im Betrieb aktiv mitarbeitet. Die Hofübergabe im erb- und anerbenrechtlichen Kontext ist Thema unseres Beitrags zur Hofübergabe nach Anerbenrecht.

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Z 2 – Betrieb
900.000 EUR
Freibetrag auf Betriebsgrundstücke bei unentgeltlicher Übertragung an eine natürliche Person. Übergeber 55+ oder erwerbsunfähig, Anteil mind. 25 %.
Achtung: 5-jährige Behaltefrist nach § 3 Abs 4 GrEStG.
🌾
Z 2a – Land & Forst
365.000 EUR
Freibetrag vom einfachen Einheitswert bei L&F-Übergabe im Familienkreis. Steuersatz 2 % auf den übersteigenden Einheitswert.
Hebel: Einheitswert statt Verkehrswert als Bemessung.
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NeuFöG
75.000 EUR
Zusätzliche Befreiung kumulativ zu Z 2 / Z 2a. Formular NeuFö 3 mit Bestätigung der WKO bzw. LK, Übernehmer führte bisher keinen vergleichbaren Betrieb.
Pflicht: Erklärung vor dem Erwerbsvorgang.

Beispiel 3: Hofübergabe Vater → Sohn (Einheitswert 180.000 EUR, Verkehrswert 1,2 Mio.)

Ein Salzburger Bergbauer mit einem Milchviehbetrieb übergibt den Hof mit Verkehrswert 1,2 Millionen Euro an seinen Sohn. Der einfache Einheitswert der L&F-Flächen beträgt 180.000 EUR. Der Vater ist 63 Jahre alt, der Sohn hat bisher keinen eigenen Betrieb geführt und ist seit fünf Jahren am Hof mitarbeitend. Die Übergabe erfolgt als Übergabevertrag gegen Ausgedinge und ein geringes Entgelt aus der Weichenlandregelung.

Bemessungsgrundlage ist der einfache Einheitswert, nicht der Verkehrswert – das ist der erste Hebel. Der Freibetrag nach Z 2a von 365.000 EUR übersteigt den gesamten Einheitswert; damit bleibt rechnerisch null als steuerpflichtiger Rest. Die zusätzliche NeuFöG-Befreiung von 75.000 EUR wirkt sich in diesem Fall nicht mehr aus, weil die Bemessungsgrundlage bereits voll neutralisiert ist. Grunderwerbsteuer: 0 EUR. Zum Vergleich: Ohne Z 2a würden auf den Einheitswert 2 % × 180.000 EUR = 3.600 EUR anfallen, ohne Einheitswert-Bemessung wären es 2 % bis 3,5 % auf 1,2 Millionen – also zwischen 24.000 und 42.000 EUR. Entscheidend ist die korrekte Ausfüllung der NeuFö-Erklärung vor Vertragsabschluss und die Deklaration im Selbstberechnungsbescheid.

Kleinere Tatbestände – Bagatellgrenze, Realteilung, Flurbereinigung, Enteignung

Neben den drei großen Hebeln kennt § 3 GrEStG eine Reihe kleinerer Befreiungstatbestände, die im Einzelfall entlasten können. Sie betreffen eher Nischen, werden in der Beratungspraxis aber regelmäßig gebraucht – gerade wenn es um Grenzbereinigungen, landwirtschaftliche Zusammenlegungen oder behördlich veranlasste Grundstücksveränderungen geht.

Die Bagatellgrenze des § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG erfasst Erwerbe bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.100 EUR, bei Liegenschaftsteilungen nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz bis 2.000 EUR. In der Praxis ist das die Regelung für Wegparzellen, kleine Grenzkorrekturen zwischen Nachbarn oder die Beseitigung historischer Grundbuchs-Ungenauigkeiten. Sie wird gerne unterschätzt – ein Grenzstreit lässt sich manchmal ohne Steuerbelastung bereinigen, wenn die Bagatellgrenze gezielt genutzt wird.

Die Flurbereinigung und Zusammenlegung nach Z 4 betrifft den Austausch land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Rahmen agrarrechtlicher Verfahren. Werden Grundstücke im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens nach den Flurverfassungs-Grundsatzgesetzen getauscht, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Entsprechend frei ist die Baulandumlegung nach Z 5: Wenn die Gemeinde im Bebauungsplan Grundstücke zur Neuordnung erfasst, bleibt der behördlich veranlasste Austausch steuerfrei. Die Grenze ist jeweils die behördliche Veranlassung – privatrechtliche Austauschverträge außerhalb eines behördlichen Verfahrens fallen nicht unter diese Befreiungen.

Der Enteignungs-Tatbestand nach Z 8 erfasst sämtliche Grundstücksübertragungen infolge oder zur Vermeidung behördlicher Eingriffe – vom klassischen Straßenbau-Enteignungsakt bis zur freiwilligen Abtretung für öffentliche Verkehrsflächen. Wer vor drohender Enteignung freiwillig verkauft, um einen günstigeren Preis zu erzielen, profitiert gleichwohl von der Befreiung, sofern die behördliche Bedrohung nachweislich gegeben war. Die Tatbestände nach Z 3 (gemeinnützig, kirchlich), Z 6 (diplomatische Vertretungen) und Z 9 (Gebietskörperschaften) runden das Bild, sind aber für private Erwerbskonstellationen regelmäßig ohne Bedeutung.

Beispiel 4: Schenkung unter Geschwistern, Wohnung 300.000 EUR

Die bereits oben angerissene Konstellation, vollständig durchgerechnet: Die ältere Schwester schenkt ihrer jüngeren eine Eigentumswohnung mit Grundstückswert 300.000 EUR. Geschwister gehören zum Familienkreis nach § 26a GGG, greifen aber keinen Befreiungstatbestand des § 3 GrEStG. Bemessung nach Stufentarif: 0,5 % × 250.000 EUR = 1.250 EUR, plus 2 % × 50.000 EUR = 1.000 EUR. Grunderwerbsteuer insgesamt 2.250 EUR. Vergleichswert beim Regelsatz 3,5 % wäre 10.500 EUR. Die Begünstigung spart 8.250 EUR – ein Betrag, der die rechtzeitige vertragliche Gestaltung lohnt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass solche Schenkungen für die Pflichtteilswirkung bei Schenkungen erbrechtlich relevant bleiben können.

Fallstricke – Nachversteuerung, Missbrauch, falsche Selbstberechnung

Befreiungen und Begünstigungen sind nicht in Stein gemeißelt. Wer den Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG nutzt und den übernommenen Betrieb innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist veräußert oder aufgibt, verliert den Freibetrag rückwirkend – § 3 Abs 4 GrEStG ordnet die Nacherhebung an. Analoges gilt, sollte der gesetzliche Ersterwerbs-Freibetrag tatsächlich kommen: Die politisch diskutierte Fassung sieht eine fünfjährige Behaltefrist mit Nachversteuerung bei vorzeitiger Veräußerung oder Wohnsitzaufgabe vor. Mandanten, die eine Immobilie als Spekulationsobjekt mit gleichzeitigem Ersterwerbs-Schirm erwerben wollen, geraten in genau diese Falle.

Der allgemeine Missbrauchstatbestand nach § 22 BAO trifft Gestaltungen, die allein zum Zweck der Steuerersparnis konstruiert sind. Typisch: Der Verkäufer schiebt die Wohnung kurz vor dem Verkauf an ein Familienmitglied, um den Stufentarif zu nutzen; das Familienmitglied leitet die Wohnung zum Marktpreis weiter. Das Bundesfinanzgericht erkennt solche Strukturen regelmäßig als Missbrauch und stellt die Steuerlage auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab. Die fünfjährige Zusammenrechnung aller unentgeltlichen Übertragungen innerhalb des Familienkreises (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) dient demselben Zweck – sie verhindert das Splitting von Schenkungen zur Ausnutzung der 250.000-EUR-Stufe.

Die Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt nach § 11 GrEStG ist der Regelfall. Der Parteienvertreter erklärt dem Finanzamt den Erwerbsvorgang, wählt die zutreffenden Befreiungs- oder Begünstigungstatbestände und gibt die Steuer ab. Für Falscherklärungen haftet er nach § 12 GrEStG – das gilt auch für die irrige Annahme einer Befreiung, die tatsächlich nicht greift. Umso wichtiger ist die korrekte Deklaration der NeuFö-Formulare (NeuFö 2 für Gründungen, NeuFö 3 für Übertragungen) vor dem Erwerbsakt, denn rückwirkende Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich.

✅ Checkliste: Vor der Selbstberechnung durchgehen
☑️
Erwerbstyp klären: Kauf, Schenkung, Erbe, Aufteilung, Betriebsübergabe – jede Konstellation hat eigene Tatbestände.
☑️
Familienkreis prüfen: Stufentarif greift nur innerhalb von § 26a GGG – inklusive geschiedener Ehegatten bei Aufteilungsbezug.
☑️
Bemessungsgrundlage festlegen: Kaufpreis, Grundstückswert oder Einheitswert? Bei L&F gilt der einfache Einheitswert.
☑️
Freibeträge kumulieren: Z 2 / Z 2a und NeuFöG wirken nebeneinander – die Ausfüllung der NeuFö-Formulare muss vor dem Vertragsabschluss erfolgen.
☑️
Behaltefrist dokumentieren: 5-jährige Frist bei Z 2 und Ersterwerbs-Szenarien – Nacherhebung bei vorzeitiger Veräußerung.
☑️
Hauptwohnsitz-Meldung: Bei Z 7 und Grundbuchsgebührenbefreiung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe anmelden.
☑️
Selbstberechnungserklärung: Notar oder Rechtsanwalt deklariert alle Tatbestände ausdrücklich – generische „Familiensatz“-Eintragungen reichen bei Finanzamt-Prüfungen selten.

Eine besondere Warnung gilt bei Umstrukturierungen über Kapitalgesellschaften: Die GrESt-Novelle 2025 hat die Share-Deal-Schwelle von 95 auf 75 Prozent gesenkt und den Beobachtungszeitraum auf sieben Jahre ausgedehnt. Wer eine Immobilie über eine GmbH hält und Gesellschaftsanteile überträgt, löst bei 75-Prozent-Überschreitung die Grunderwerbsteuer auf den gemeinen Wert aus – seit 01.07.2025 mit 3,5 Prozent. Klassische § 3-Befreiungen helfen hier nicht. Details zu dieser Novelle und zu Immobiliengesellschaften stehen im Grunderwerbsteuer-Ratgeber.

Häufige Fragen

Wann ist ein Immobilienerwerb in Österreich grunderwerbsteuerfrei?
Grunderwerbsteuerfrei ist ein Erwerb dann, wenn einer der Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG greift. Das sind insbesondere die Bagatellgrenze bis 1.100 EUR, die Ehewohnungs-Befreiung nach Z 7 (bis 150 m², während aufrechter Ehe), der Erwerb einer Wohnstätte von Todes wegen nach Z 7a sowie Erwerbe durch gemeinnützige, kirchliche oder öffentliche Körperschaften. Bei Betriebs- und Hofübergaben steht ein Freibetrag von 900.000 EUR bzw. 365.000 EUR zur Verfügung, der die Steuer auf null reduzieren kann.
Gibt es bei einer Scheidung eine Grunderwerbsteuer-Befreiung?
Nein, eine Voll-Befreiung gibt es bei Scheidung nicht. Die 150-m²-Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG gilt ausschließlich während aufrechter Ehe. Im Aufteilungsverfahren greift der Familien-Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG mit 0,5 % bis 250.000 EUR, 2 % bis 400.000 EUR und 3,5 % darüber. Das ist eine Begünstigung, keine Befreiung – die Steuer fällt reduziert, aber nicht auf null.
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Betriebs- oder Hofübergabe?
Bei einer Betriebsübergabe im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG steht ein Freibetrag von 900.000 EUR zur Verfügung. Bei land- und forstwirtschaftlichen Übergaben nach Z 2a beträgt der Freibetrag 365.000 EUR vom einfachen Einheitswert, der Steuersatz auf den Rest ist 2 %. Zusätzlich kumuliert das NeuFöG eine weitere Befreiung von 75.000 EUR, wenn die Voraussetzungen (Formular NeuFö 3, keine vergleichbare Vortätigkeit) erfüllt sind.
Gibt es 2026 eine Grunderwerbsteuer-Befreiung beim Ersterwerb?
Nein – mit Stand April 2026 existiert kein Gesetzentwurf für eine GrESt-Befreiung beim Ersterwerb. Im Regierungsprogramm 2025 – 2029 ist eine Prüfung angekündigt, mehr nicht. Aktiv ist ausschließlich die Grundbuchsgebührenbefreiung nach § 26a GGG bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 EUR, befristet bis 30.06.2026. Die Grunderwerbsteuer selbst bleibt in voller Höhe von 3,5 % geschuldet.
Gilt die 150-m²-Befreiung auch bei Scheidung?
Nein. § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG setzt voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs aufrecht ist und der gemeinsame Erwerb oder die gemeinsame Errichtung der Ehewohnung erfolgt. Im Scheidungsfall greift die Befreiung nicht mehr – der Aufteilungserwerb ist ein eigenständiger Vorgang nach Ende der Ehe. Es bleibt nur die Begünstigung über den Familien-Stufentarif.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 GrESt-Befreiungen 2026 – Zusammenfassung
1.
Befreiung, Begünstigung und Freibetrag sind drei verschiedene Mechanismen – wer sie verwechselt, rechnet falsch.
2.
§ 3 GrEStG zählt sieben relevante Befreiungstatbestände; im Privatkundenbereich zählen vor allem Z 1 (Bagatelle), Z 7 (Ehewohnung) und Z 7a (Wohnstätte von Todes wegen).
3.
Der Ersterwerbs-Freibetrag 2026 ist nur ein politischer Prüfauftrag; aktiv ist einzig die Grundbuchsgebührenbefreiung bis 30.06.2026.
4.
Die 150-m²-Ehewohnungs-Befreiung gilt nur während aufrechter Ehe. Bei Scheidung greift ausschließlich der Familien-Stufentarif.
5.
Bei Betriebs- und Hofübergabe kumulieren Z 2 (900.000 EUR), Z 2a (365.000 EUR vom Einheitswert) und NeuFöG (75.000 EUR) – die Deklaration muss vor Vertragsabschluss erfolgen.
6.
Die fünfjährige Behaltefrist nach § 3 Abs 4 GrEStG und § 22 BAO verhindern kurzfristige Missbrauchsgestaltungen.
7.
Die Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt verlangt saubere Deklaration jedes Befreiungstatbestands – falsche Angaben lösen Parteienvertreterhaftung nach § 12 GrEStG aus.

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Wie wir Ihnen helfen können

Ob Ersterwerb, Scheidung oder Hofübergabe – die richtige Gestaltung der Grunderwerbsteuer entscheidet oft über fünf- bis sechsstellige Ersparnisse. Wir prüfen Ihre individuelle Situation, strukturieren den Übergabe- oder Kaufvertrag steuerlich optimal und übernehmen die Selbstberechnung mit korrekter Deklaration der Befreiungs- oder Begünstigungstatbestände. So schöpfen Sie alle legalen Spielräume aus – ohne Risiko einer späteren Nachversteuerung und ohne haftungsrelevante Fehler in der Abgabenerklärung.

In Salzburg begleiten wir Käufer, Scheidende und Hofübergeber seit Jahrzehnten durch die gesamte steuerliche Struktur – vom ersten Gespräch mit dem Notar über die Formulierung der Scheidungsfolgenvereinbarung bis zur Ausfüllung der NeuFö-Formulare. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den Kaufvertrag, den Übergabevertrag oder die Aufteilungsvereinbarung prüfen lassen wollen. Wir sichern Ihnen die Befreiung oder Begünstigung, die Ihnen zusteht.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: April 2026.

Betriebsübergang § 3 AVRAG — Mitarbeiter-Übergang bei Unternehmenskauf

Wer ein Unternehmen oder einen Betriebsteil kauft, übernimmt in den meisten Fällen auch die Arbeitsverhältnisse der Belegschaft — kraft Gesetzes und ohne Zustimmung der Mitarbeiter. Das österreichische Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt diesen Übergang in den §§ 3 bis 6 streng und unabdingbar. Für Käufer bedeutet das zusätzliche Haftungsrisiken, Informationspflichten und Kündigungsschranken; für Verkäufer eine mehrjährige Nachhaftung für Altansprüche. Dieser Beitrag zeigt, wann § 3 AVRAG greift, welche Pflichten Käufer und Verkäufer treffen und wo im Unternehmenskauf die typischen Stolperfallen liegen. Stand: April 2026.

Unternehmenskauf oder -verkauf mit Mitarbeitern geplant? Schildern Sie uns Ihre Transaktion — wir prüfen, ob § 3 AVRAG greift, welche Informations- und Haftungspflichten Sie treffen und wie sich das im Kaufvertrag absichern lässt. Jetzt anfragen ↓

Wann § 3 AVRAG greift: Asset Deal, Share Deal und Carve-Out

Das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) setzt die EU-Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG in österreichisches Recht um. Zentrale Norm ist § 3 AVRAG: Geht ein Unternehmen, Betrieb oder abgrenzbarer Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein — automatisch, ohne gesonderten Vertrag, ohne Zustimmung der Belegschaft.

Ob § 3 AVRAG zum Tragen kommt, entscheidet nicht das Etikett des Deals, sondern die wirtschaftliche Substanz. Der OGH orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den vom EuGH entwickelten Kriterien: Branche, übernommene Vermögenswerte, Kundenstamm, Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang, Dauer einer Betriebsunterbrechung sowie — in personalintensiven Branchen — die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft. Bleibt die wirtschaftliche Einheit bestehen, greift AVRAG.

Die Strukturwahl zwischen Asset Deal und Share Deal entscheidet die Ausgangslage: Beim Asset Deal wechseln Betriebsmittel, Verträge und die Belegschaft den Inhaber — § 3 AVRAG ist der Regelfall. Beim Share Deal bleibt die Zielgesellschaft Arbeitgeberin; nur die Gesellschafter wechseln, ein Betriebsübergang liegt nicht vor. Vorsicht bei Post-Closing-Umgründungen: Folgt nach dem Share Deal eine Verschmelzung, Spaltung oder Überführung in eine Konzerngesellschaft, greift § 3 AVRAG doch.

Variante A
Asset Deal

Der Erwerber kauft Betriebsmittel, Verträge und Kundenstamm — die wirtschaftliche Einheit wechselt den Inhaber.

§ 3 AVRAG: greift
Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über. Informationspflicht und Widerspruchsrecht werden ausgelöst.
Variante B
Share Deal

Der Erwerber kauft Geschäftsanteile. Die Gesellschaft bleibt, nur die Gesellschafter wechseln.

§ 3 AVRAG: greift nicht
Achtung: Folgt eine Verschmelzung oder Umgliederung, greift AVRAG doch.

Ein Sonderfall ist der Teilbetriebsübergang nach § 3 Abs 5 AVRAG — im M&A-Jargon der Carve-Out. Hier wird nur ein abgrenzbarer Teil der Organisation verkauft, etwa eine Produktlinie oder ein IT-Team. Prüfkriterium ist, ob die verkaufte Einheit eine eigene wirtschaftliche Identität besitzt. Welche Mitarbeiter mitgehen, richtet sich nach der funktionalen Zuordnung zur übergegangenen Einheit, nicht nach dem Organigramm. In Matrix-Organisationen sind anteilige Übergänge möglich.

Automatischer Übergang: Rechte und Pflichten gehen mit

§ 3 Abs 1 AVRAG formuliert die Rechtsfolge kurz und bindend: Der Erwerber tritt als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang erfolgt ex lege — ohne Zustimmung, ohne Notariatsakt, ohne Registereintrag. Stichtag ist der tatsächliche Übergang der wirtschaftlichen Einheit, im Regelfall der Closing-Tag, nicht bereits das Signing.

Was alles mitgeht, ergibt sich aus § 3 Abs 2 AVRAG. Einzelvertragliche Rechte bleiben unverändert, betriebliche Übungen gelten fort, Dienstjahre werden angerechnet. Der Käufer übernimmt nicht nur Vertrag und Arbeitsplatz, sondern jede historische Zusage — vom Dienstwagen über die Jahresprämie bis zur betrieblichen Pensionszusage. Eine lückenlose Offenlegung im Rahmen einer sorgfältig geführten Due Diligence ist deshalb nicht verhandelbar. Was der Verkäufer verschweigt, kommt als Garantieverletzung zurück.

Infografik
Was auf den Erwerber übergeht
§ 3 Abs 1 und 2 AVRAG — automatisch, ohne Zustimmung
1
Laufendes Entgelt und Sonderzahlungen — Monatslohn, 13./14., Provisionen, Überstundenpauschalen und Zulagen bleiben strukturell erhalten.
2
Dienstzeit und Dienstalter — sämtliche beim Veräußerer verbrachten Jahre werden angerechnet. Relevant für Kündigungsfristen, Urlaub, Jubiläumsgeld, Abfertigung.
3
Offener Urlaub und Zeitguthaben — nicht verbrauchter Urlaub und Gutstunden gehen samt Abgeltungspflicht auf den Erwerber über. Closing-Stichtag zählt für die Kaufpreisanpassung.
4
Abfertigung-Alt-Anwartschaft — bei Dienstverhältnissen vor 1.1.2003 geht die Anwartschaft mit. Der Veräußerer bleibt fünf Jahre solidarisch in der Pflicht.
5
Betriebliche Zusagen und Übung — Pensionszusagen, Dienstwohnungen, Prämiensysteme, Firmen-Pkw, lange gelebte betriebliche Übungen binden auch den Erwerber.

Wichtig ist das Zusammenspiel mit dem Abfertigungsrecht. Bei der Abfertigung Neu nach dem BMSVG (Dienstverhältnisse ab 1.1.2003) zahlt der Arbeitgeber monatlich in eine betriebliche Vorsorgekasse — die Anwartschaft ist dort gesichert, eine Zusatzhaftung des Veräußerers entfällt. Bei der Abfertigung Alt (vor 2003, ohne Übertritt) sieht § 6 AVRAG dagegen eine fünfjährige Solidarhaftung vor. Gerade bei langjährigen Stammbelegschaften entsteht dort die größte Haftungsposition — und der größte Abzugsposten im Kaufpreis.

Informationspflicht nach § 3a AVRAG: Was wann wem

§ 3a AVRAG verpflichtet den Veräußerer, die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig vor Vollzug zu unterrichten. Vier Pflichtinhalte: geplanter Zeitpunkt, Grund, rechtliche/wirtschaftliche/soziale Folgen, in Aussicht genommene Maßnahmen. Besteht ein Betriebsrat, tritt an die Stelle der Individualinformation die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 108 Abs 3 ArbVG; der Betriebsrat informiert die Belegschaft.

Die Rechtsprechung nimmt die Vollständigkeit ernst: Eine Stückwerk-Information, die nur Zeitpunkt und Käufer nennt, setzt die Widerspruchsfrist nach § 3 Abs 4 AVRAG nicht in Gang. Solange die Information nicht vollständig und dokumentiert vorliegt, kann ein Arbeitnehmer Monate nach Closing noch wirksam widersprechen und beim Veräußerer hängen bleiben.

Prozessdiagramm
Zeitachse der Informationspflichten
Vom Signing bis zum Ende der Widerspruchsfrist
1
Signing
Kaufvertrag unterzeichnet. Information noch nicht zwingend — Vorbereitung von Infoschreiben und Betriebsrats-Briefing beginnt jetzt.
2
Betriebsrat-Information (§ 108 ArbVG)
Wo ein Betriebsrat besteht: rechtzeitig vor Vollzug, vollständig zu Zeitpunkt, Grund, Folgen, Maßnahmen. Beratungspflicht nach § 109 ArbVG.
3
Arbeitnehmer-Information (§ 3a AVRAG)
Ohne Betriebsrat: schriftliche Einzelinformation vor Vollzug. Vier Pflichtinhalte — Zeitpunkt, Grund, Folgen, Maßnahmen. Unvollständig = Widerspruchsfrist gehemmt.
4
Closing (tatsächlicher Übergang)
Arbeitsverhältnisse gehen ex lege auf den Erwerber über. Ab diesem Tag Entgelt, Direktionsrecht und laufende Pflichten beim Erwerber.
1 M
Widerspruchsfrist § 3 Abs 4 AVRAG
1 Monat ab vollständiger Information. Nur bei Nichtübernahme von KV-Bestandschutz oder Pensionszusage. Schriftlich an den Arbeitgeber.

In der Praxis wird die Belegschaft meist kurz nach Signing informiert — sobald der Deal vertraglich steht, aber vor Closing. Zu frühe Information gefährdet Vertraulichkeit und Deal-Sicherheit, zu späte riskiert Fristverstoß und Widerspruchsrisiken. Eine Verletzung kann zudem eine Verwaltungsstrafe nach § 17 AVRAG auslösen; der Übergang selbst bleibt dennoch wirksam.

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 3 Abs 4 AVRAG

Das Widerspruchsrecht ist kein allgemeines Vetorecht gegen den Eigentümerwechsel. Der Gesetzgeber hat es eng zugeschnitten: Widerspruch ist nur möglich, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz nach § 4 AVRAG nicht übernimmt oder eine bestehende betriebliche Pensionszusage nicht fortführt. Andere Gründe — längerer Arbeitsweg, unsympathische Unternehmenskultur, Wegfall eines Firmenparkplatzes — tragen den Widerspruch nicht. Frist: ein Monat ab vollständiger Information.

Wird wirksam widersprochen, bleibt das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer. Der wirtschaftliche Effekt ist selten erfreulich: Der Veräußerer hat den Betrieb abgegeben, also keine Beschäftigung mehr. Folge ist meist eine Kündigung durch den Veräußerer oder eine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigungsauszahlung. Genau dieser Mechanismus macht den Widerspruch zum Verhandlungshebel.

💡 Praxistipp: Widerspruchsrecht als Verhandlungshebel
In unserer Praxis sehen wir, dass das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs 4 AVRAG selten Selbstzweck ist — es ist Verhandlungswerkzeug. Besonders langgediente Arbeitnehmer mit Abfertigung-Alt-Anwartschaft nutzen den angekündigten Widerspruch, um vom Veräußerer eine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigungsauszahlung zu erreichen, bevor das Arbeitsverhältnis auf einen Erwerber ohne gleichwertigen KV oder Pensionssystem übergeht. Wer als Veräußerer früh und schriftlich informiert und Härtefälle proaktiv anspricht, vermeidet teure Last-Minute-Widersprüche nach Closing.

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und betriebliche Übung

Was mit Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Zusagen passiert, ist nach Closing eine der häufigsten Streitfragen. § 3 Abs 3 und § 4 AVRAG regeln das Zusammenspiel in Schichten: sortiert nach Rechtsquelle, klärt sich jedes Übergangs-Schicksal differenziert.

Kollektivvertraglich normierte Arbeitsbedingungen sind vom Erwerber mindestens ein Jahr in ihrer Geltung am Übergangstag zu übernehmen (§ 4 Abs 1 AVRAG) — unabhängig davon, ob er an einen anderen KV gebunden ist. Ist er an keinen KV gebunden, wirkt der alte KV nach § 3 Abs 3 AVRAG ein Jahr als Einzelvertragsinhalt nach. Betriebsvereinbarungen gelten als Einzelvertragsinhalt fort (§ 4 Abs 3 AVRAG), bis sie durch eine neue BV abgelöst werden. Einzelvertragliche Zusagen — Dienstwagen, Prämienzusage, Homeoffice-Regelung — binden den Erwerber unmittelbar und unbefristet.

Rechtsquellen im Betriebsübergang — Schicksal im Überblick
§§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 4 Abs 3 AVRAG
Rechtsquelle Schicksal Dauer Rechtsfolge
KV (Bestand) Bindung am Übergangstag Mind. 1 Jahr Keine Verschlechterung
KV (Nachwirkung) Einzelvertragsinhalt, wenn Erwerber nicht KV-gebunden 1 Jahr Danach greift neuer KV
Betriebsvereinbarung Fortgeltung als Einzelvertragsinhalt Bis Ablösung durch neue BV Nicht einseitig änderbar
Einzelvertrag / Übung Unmittelbarer Übergang Unbefristet Nur einvernehmlich änderbar
Pensionszusage Muss übernommen werden Unbefristet Veräußerer bleibt solidarisch haftend

Unterschätzt wird der Kollektivvertragswechsel. Wird ein Metallbetrieb von einem Handelsunternehmen gekauft, unterliegt die Belegschaft nach Ablauf der Nachwirkung dem KV Handel — mit anderem Gehaltsschema, anderen Überstundenzuschlägen, anderem Urlaubsanspruch. Wer den Unterschied in der arbeitsrechtlichen Due Diligence nicht sauber bewertet, erlebt nach Ablauf der Nachwirkung Austritte und Forderungen wegen entgangener Entgeltbestandteile.

Kündigungsschutz nach § 3 AVRAG: Warum der Käufer nicht sofort kündigen darf

§ 3 Abs 1 AVRAG schützt — richtlinienkonform i.V.m. Art 4 RL 2001/23/EG — die übergegangenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung „aus Anlass“ des Betriebsübergangs — solche Kündigungen sind unwirksam. Kündigungen nach dem Übergang sind damit nicht ausgeschlossen, aber an einen sachlichen Grund gebunden. Die Beweislast trägt der Erwerber: belegbare Restrukturierungsentscheidung, objektive Personalreduktion durch Abteilungszusammenlegung, personenbedingter Grund.

In der OGH-Judikatur hat sich keine starre Frist etabliert. Die Praxis orientiert sich an einer Schonfrist von sechs bis zwölf Monaten, in der die Beweislast besonders streng geprüft wird. Eine Kündigung wenige Wochen nach Closing mit der Begründung „Personalabbau“ ist in der Regel nicht zu halten; eine Kündigung zehn Monate später aufgrund eines dokumentierten Zusammenlegungsplans kann wirksam sein.

Zusätzlichen Schutz bringt das Arbeitsverfassungsgesetz: Nach § 105 ArbVG kann der Betriebsrat eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder verpönten Motivs anfechten. Bei größerem Personalabbau greift das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG (mindestens 5/20/30 Kündigungen je nach Betriebsgröße innerhalb 30 Tagen, vorab dem AMS zu melden). Die allgemeinen Spielregeln der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht bleiben anwendbar — der AVRAG-Schutz ist ein Zusatzlayer.

💡 Praxistipp: Synergiekündigungen sauber dokumentieren
Der Kündigungsschutz nach § 3 Abs 1 AVRAG (i.V.m. Art 4 RL 2001/23/EG) ist kein absolutes Verbot, sondern eine Begründungspflicht mit Beweislast beim Erwerber. Wer nach dem Übergang restrukturieren will, sollte schon vor Closing ein schriftlich fixiertes Rationalisierungskonzept anlegen: Abteilungszusammenlegung, Doppelfunktionen, Standortstrategie, Zeitplan. Diese Akte trägt im Anfechtungsverfahren, in der Betriebsratsberatung und bei einer Frühwarnmeldung an das AMS. Der pauschale Hinweis auf „Synergien“ überzeugt weder den Betriebsrat noch das Arbeits- und Sozialgericht — konkrete Zahlen überzeugen.

Eine Abgrenzung betrifft Geschäftsführer: Das AVRAG schützt Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer sind im Regelfall keine Arbeitnehmer im AVRAG-Sinn, sondern Organe mit freiem Dienstvertrag. § 3 AVRAG greift auf GF-Ebene nicht unmittelbar — die gesellschaftsrechtliche Abberufung bleibt ein getrennter Prüfpunkt. Bei Doppelfunktionen ist die Einordnung im Einzelfall zu klären.

Haftung: Wer zahlt wofür — und wie lange

§ 6 AVRAG regelt die Haftungsverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber: Für alle vor dem Übergang entstandenen Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haften beide gesamtschuldnerisch. Zeitlich differenziert die Norm nach Anspruchstyp. Für den Käufer ist die Haftungslandkarte der Schlüssel zur Kaufpreisverhandlung, für den Verkäufer der Grund, warum die Nachhaftung nicht am Closing-Tag endet.

Infografik
Haftungsposten nach § 6 AVRAG
Fünf Positionen, die jeder M&A-Check abbilden muss
1
Laufende Entgelte, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt — gesamtschuldnerisch, ohne Zeitgrenze, soweit vor Übergang entstanden. Typische Themen: offene Überstunden, Zeitguthaben, anteiliges 13./14.
2
Abfertigung Alt — Veräußerer haftet 5 Jahre solidarisch für die bis zum Übergang angewachsene Anwartschaft. Typischer Kaufpreis-Abzugsposten.
3
Abfertigung Neu (BMSVG, ab 2003) — keine Veräußerer-Haftung, Beiträge liegen in der Vorsorgekasse. Mischfälle mit Alt-Anwartschaft bleiben prüfpflichtig.
4
Betriebliche Pensionszusagen — Veräußerer haftet nach OGH-Linie zeitlich unbegrenzt solidarisch für die vor Übergang erdiente Anwartschaft. Rückdeckungsversicherung oder Escrow üblich.
5
Schadenersatz und Aufwandersatz — offene Ansprüche aus Haftungsfällen, Reiseabrechnungen, Sondervereinbarungen. In der Due Diligence oft übersehen.

In der SPA-Gestaltung wird die Haftungslage dreifach abgesichert: erstens durch Garantien des Verkäufers zur vollständigen Offenlegung aller Arbeitsverhältnisse und Sondervereinbarungen; zweitens durch spezifische Freistellungen für bekannte Risiken (laufende Kündigungsanfechtungen, offene AK-Klagen, ungeklärte Überstunden); drittens durch Kaufpreisanpassungen über Closing Accounts — Abfertigungsrückstellungen Alt, Jubiläumsgeld- und Pensionszusage-Rückstellungen werden abgezogen und als Escrow abgebildet. Ergänzend empfiehlt sich ein Indemnity für rückständige DB/SV-Beiträge und Lohnsteuer.

Häufige Fehler bei Betriebsübergang und Unternehmenskauf

Die folgenden Muster begegnen uns in Mandaten besonders häufig — und lassen sich mit vertretbarem Aufwand vermeiden.

Information nach § 3a AVRAG vergessen oder unvollständig
Ohne vollständige Information läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Monate nach Closing können Arbeitnehmer noch wirksam widersprechen — und bleiben beim Veräußerer hängen, obwohl dieser keinen Betrieb mehr hat.
„Zustimmung“ einholen statt informieren
§ 3 AVRAG ist zwingendes Recht — es gibt keine Zustimmung, nur Widerspruch. Unterschriftsformulare sind nichtig und wecken Misstrauen. Rechtssicher ist ein sauberes Informationsschreiben mit Empfangsbestätigung.
Kündigungen zu früh und ohne sachlichen Grund
„Aus Anlass des Übergangs“ sind Kündigungen unwirksam. Ohne schriftliches Rationalisierungskonzept fällt die Kündigung im Anfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG — mit voller Entgeltfortzahlung bis zur Rechtskraft.
Kollektivvertragswechsel nicht kalkuliert
Nach Ablauf der einjährigen Nachwirkung schlägt der neue KV des Erwerbers durch. Das führt oft zu Verschlechterungen bei Gehaltsschema, Überstundenzuschlägen und Urlaub — in Summe mehrere Prozentpunkte des Lohnvolumens.
Abfertigung Alt im Kaufpreis falsch abgebildet
Wird die Anwartschaft nicht als Closing-Adjustment oder Escrow erfasst, zahlt der Erwerber bei Austritt die volle Abfertigung und hat Regress nur bis zur Haftungsgrenze. Bei langgedienten Stammkräften summieren sich sechsstellige Beträge.
Share-Deal-Irrtum beim Post-Closing-Carve-Out
AVRAG sei „nur beim Asset Deal Thema“ — falsch. Folgt nach dem Share Deal eine Verschmelzung, Spaltung oder konzerninterne Umgliederung, greift § 3 AVRAG voll: Informationspflicht, Widerspruchsrecht, Haftung — oft mit ungünstigem Timing.

Häufige Fragen zum Betriebsübergang

Muss ich als Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nach § 3 AVRAG zustimmen?
Nein. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes — ohne Zustimmung. Das Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über, sobald dieser den Betrieb tatsächlich übernimmt. Sie haben aber ein Widerspruchsrecht nach § 3 Abs 4 AVRAG, wenn der neue Arbeitgeber den Kollektivvertrags-Bestandschutz nicht übernimmt oder eine betriebliche Pensionszusage nicht fortführt. Der Widerspruch ist binnen einem Monat ab vollständiger Information schriftlich zu erklären.
Gilt § 3 AVRAG auch beim Share Deal?
Grundsätzlich nicht. Beim Share Deal wechseln nur die Gesellschafter — der Arbeitgeber bleibt dieselbe Gesellschaft. Es liegt kein Inhaberwechsel des Betriebs vor, daher kein automatischer Übergang, kein Widerspruchsrecht und keine AVRAG-Informationspflicht. Vorsicht bei Post-Closing-Maßnahmen: Sobald nach Closing eine Verschmelzung, Spaltung oder Übertragung auf eine Konzerngesellschaft folgt, greift § 3 AVRAG sehr wohl — mit allen Informations-, Widerspruchs- und Haftungsfolgen.
Wie lange haftet der Verkäufer nach dem Betriebsübergang für Arbeitsverhältnisse?
Der Veräußerer haftet gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber für alle bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Für Abfertigung-Alt-Anwartschaften bei Dienstverhältnissen vor 2003 ist die Solidarhaftung nach § 6 AVRAG auf fünf Jahre ab Übergang begrenzt. Für betriebliche Pensionszusagen besteht nach ständiger OGH-Rechtsprechung keine zeitliche Grenze, soweit die Anwartschaft vor dem Übergang erdient wurde. Laufende Entgelte, Urlaubsentgelte und Sonderzahlungen bleiben zeitlich unbegrenzt Solidarschuld.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Betriebsübergang § 3 AVRAG — Kernpunkte
1.Automatischer Übergang beim Asset Deal. § 3 AVRAG greift ex lege, alle Rechte und Pflichten gehen mit. Keine Zustimmung nötig — und keine möglich.
2.Informationspflicht ernst nehmen. Nur eine vollständige Unterrichtung nach § 3a AVRAG startet die einmonatige Widerspruchsfrist.
3.Kündigen nur mit sachlichem Grund. § 3 Abs 1 AVRAG erklärt Kündigungen aus Anlass des Übergangs für unwirksam — Beweislast beim Erwerber.
4.Haftung im Kaufpreis abbilden. Abfertigung Alt 5 Jahre solidarisch, Pensionszusagen zeitlich unbegrenzt. Ohne Escrow zahlt eine Partei doppelt.

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Wie wir Ihnen helfen können

Der Betriebsübergang ist einer der häufigsten Stolpersteine in M&A-Transaktionen — nicht, weil das Recht unverständlich wäre, sondern weil die zeitliche Taktung und die Beweislasten unterschätzt werden. Wir begleiten Käufer und Verkäufer von der arbeitsrechtlichen Due Diligence über die Informationsstrategie gegenüber Betriebsrat und Belegschaft bis zur Ausgestaltung der AVRAG-Garantien im Kaufvertrag. Ebenso beraten wir bei Teilbetriebsübergängen, Outsourcing-Konstellationen und Post-Closing-Restrukturierungen — sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite. Mehr zu unserem Schwerpunkt finden Sie auf der Schwerpunktseite Unternehmensrecht, oder nutzen Sie für eine strukturierte Nachfolge den Beitrag zur vorausschauenden Betriebsübergabe und Nachfolgeplanung. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Transaktionssituation und zeigen Ihnen die arbeitsrechtlich tragfähigen Handlungsoptionen auf.

GmbH-Anteil verpfänden in Österreich – Sicherheit für Banken, Form, Risiken

Wer einen Kredit aufnimmt und seinen GmbH-Anteil als Sicherheit anbietet, bewegt sich in einem Rechtsgebiet mit tückischen Fallstricken. Der Verpfändungsvertrag braucht zwingend einen Notariatsakt – wer sich mit einfacher Schriftform begnügt, hat am Ende nichts in der Hand. Gleichzeitig ist das Pfandrecht an einem Geschäftsanteil nicht im Firmenbuch eintragbar, was die Publizität erschwert und Priorität bei Mehrfachverpfändungen zum Streitthema macht. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf Gesellschafter, Banken und Berater bei der Verpfändung von GmbH-Anteilen in Österreich achten müssen – von der Form über die Anzeige an die Gesellschaft bis zur Verwertung im Krisenfall.

Bank verlangt die Verpfändung Ihrer GmbH-Anteile als Sicherheit? Schildern Sie uns die Eckdaten Ihrer Finanzierung – wir prüfen Vertragsentwurf, Vinkulierung und Verwertungsklauseln und stimmen mit Bank und Notar ab. Jetzt anfragen ↓

Warum GmbH-Anteile verpfändet werden – Überblick

Geschäftsanteile an einer österreichischen GmbH sind für Banken eine attraktive Sicherheit. Sie verkörpern den unternehmerischen Wert im Ganzen – und nicht nur einzelne Maschinen, Forderungen oder Liegenschaften. Typische Anlässe reichen von der Gründungsfinanzierung über Akquisitionskredite und Management-Buy-Outs bis zur Besicherung laufender Investitions- oder Sanierungskredite. Bei einem Share Deal verpfändet der Käufer regelmäßig die erworbenen Anteile an die finanzierende Bank, bei einem MBO übernimmt das Management-Team die Gesellschaft und stellt seine neuen Anteile als Sicherheit.

Der erste Stolperstein liegt bereits in der Abgrenzung: Die Verpfändung ist nicht dasselbe wie die Übertragung (Abtretung) eines Geschäftsanteils. Wer einen Anteil verpfändet, bleibt Gesellschafter – der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht für seine Forderung. Diese Unterscheidung hat Folgen für Firmenbuch, Stimmrecht, Steuern und Publizität.

Infografik · Gegenüberstellung
Übertragung vs. Verpfändung eines GmbH-Anteils
Merkmal Übertragung (Abtretung) Verpfändung
Zweck Eigentumsübergang Sicherung einer Forderung
Rechtsgrundlage § 76 Abs 2 GmbHG § 76 GmbHG analog, § 1368 ABGB
Firmenbuch Eintragungspflichtig (§ 5 FBG) Nicht eintragbar
Stimmrecht Geht auf Erwerber über Bleibt beim Gesellschafter
Form Notariatsakt Notariatsakt
Steuerliche Folge Sofort (§ 27 EStG, KESt 27,5 %) Erst bei Verwertung

In der Bankenpraxis dominiert die Verpfändung deutlich gegenüber der Sicherungsabtretung. Der Grund: Banken wollen nicht selbst Gesellschafterinnen werden, mit allen Pflichten, Haftungsrisiken und Informationslasten, die damit verbunden sind. Die Verpfändung bietet die „mildere Sicherung“, ohne den Gesellschafterstatus zu berühren – der OGH hat diesen Vorrang in seiner Entscheidung 6 Ob 220/15s ausdrücklich bestätigt.

Die Notariatsaktpflicht – ohne Form keine Sicherheit

Der Satz „Wer die Form verfehlt, hat keine Sicherheit“ ist keine rhetorische Zuspitzung, sondern bare gesellschaftsrechtliche Realität. § 76 Abs 2 GmbHG verlangt für die Übertragung eines Geschäftsanteils unter Lebenden einen Notariatsakt. Herrschende Meinung und ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wenden diese Formvorschrift analog auf die Verpfändung an. Leitentscheidung ist OGH 6 Ob 113/00i aus dem Jahr 2000: Wer einen Verpfändungsvertrag nur privatschriftlich schließt, riskiert die Nichtigkeit.

Die Folge ist drastisch. Ein nichtiger Verpfändungsvertrag bedeutet: Die Bank hat kein Pfandrecht. Kommt es zum Ernstfall – Zahlungsausfall, Insolvenz des Gesellschafters – steht die Bank nur als einfache Gläubigerin da. Keine Absonderung, kein bevorrechteter Zugriff, keine Verwertung des Anteils.

Infografik · Prozessdiagramm
Vom Kreditvertrag zum wirksamen Pfandrecht
1
Kreditvertrag und Sicherungsabrede
Die Bank und der Kreditnehmer vereinbaren im Kreditvertrag die zu stellende Sicherheit. Bis hierher formfrei.
2
Gesellschaftsvertrag prüfen
Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte, Aufgriffsrechte. Gegebenenfalls Gesellschafterbeschluss vorbereiten.
3
Notariatsakt
Pfandbestellungsvertrag wird persönlich vor dem Notar errichtet. Titel- und Verfügungsgeschäft in einem Akt.
4
Anzeige an die Gesellschaft
Drittschuldnerverständigung analog – per Einschreiben oder durch den Notar mitgeteilt.
Eintrag in die Gesellschafterliste
Das Pfandrecht ist wirksam errichtet und publiziert. Priorität ist gesichert.

Der Notariatsakt ist keine reine Formalie. Er erfüllt drei Funktionen: Er schützt vor Übereilung, sichert den Beweis und dokumentiert den Willen der Parteien unter notarieller Aufsicht. Für die Kanzleipraxis bedeutet das: Vor dem Notartermin muss der Vertrag vollständig ausverhandelt sein – Bankformulare werden dort nicht mehr umgeschrieben. Die Kosten des Notariatsakts richten sich nach dem Notartarif und dem besicherten Betrag. Bei parallel laufender GmbH-Gründung lässt sich die Verpfändung zeitgleich errichten und so der Notarsaufwand senken.

Ein häufig übersehener Punkt: Auch ein ausländischer Notariatsakt kommt nur in Betracht, wenn die Gleichwertigkeit gewahrt ist. Ein deutscher Notar ist nach herrschender Meinung gleichwertig, ein schweizer Notar in der Regel ebenfalls. Ein englischer Solicitor oder Notary Public genügt nach österreichischem Recht nicht. Wer in einer grenzüberschreitenden Transaktion Zeit sparen will, sollte diese Frage vorab klären lassen.

Publizität des Pfandrechts – Anzeige statt Firmenbuch

Wer eine Liegenschaft belastet, findet das Pfandrecht im Grundbuch. Wer einen GmbH-Anteil verpfändet, sucht im Firmenbuch vergeblich. § 5 FBG zählt die eintragungspflichtigen Tatsachen abschließend auf – das Pfandrecht an einem Geschäftsanteil gehört nicht dazu. Eintragbar sind nur der Gesellschafterwechsel und Veränderungen am Anteil selbst, nicht aber eine Belastung.

Das ist kontraintuitiv und sorgt in der Praxis regelmäßig für Verwirrung. Für Banken, Berater und spätere Käufer ergibt sich daraus ein Publizitätsdefizit: Aus dem Firmenbuchauszug ist nicht ersichtlich, ob der Geschäftsanteil verpfändet ist. Die Publizität muss auf anderem Weg hergestellt werden.

Infografik · Nummerierte Aufzählung
Publizität des Pfandrechts – vier Wege
1
Anzeige an die Gesellschaft – Zustellung an die Geschäftsführung, am besten eingeschrieben oder durch den Notar. Kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis (OGH 6 Ob 132/09h), aber Prioritätsbegründend.
2
Aufnahme in die Gesellschafterliste – nicht verpflichtend, aber gängige Praxis. Signal für spätere Erwerber und Gläubiger.
3
Anmerkung im Gesellschafterbuch – wird häufig in GmbH mit mehreren Gesellschaftern geführt; dokumentiert die Pfandrechtsbelastung intern.
4
Bekanntgabe an Mit-Gesellschafter – bei kleinen GmbH praktisch erforderlich, bei Vinkulierung ohnehin über den Zustimmungsbeschluss geregelt.

Besonders kritisch ist die Prioritätsfrage. Verpfändet ein Gesellschafter denselben Anteil mehrfach, entscheidet die Reihenfolge der Anzeigen an die Gesellschaft über den Rang. Wer zuerst anzeigt, geht vor. Ohne ordnungsgemäße Anzeige bleibt die Rangordnung unklar – und im Streitfall kann ein nachrangiger Pfandgläubiger in die erste Position rutschen. Banken legen deshalb Wert auf den dokumentierten Zugang der Anzeige – per Einschreiben mit Rückschein oder per Notarszustellung.

💡 Praxistipp: Anzeige durch den Notar
Lassen Sie die Anzeige an die Gesellschaft direkt im Rahmen des Notariatsakts durch den Notar vornehmen. Das hat zwei Vorteile: Der Zustellzeitpunkt ist dokumentiert, und die Gesellschaft erhält sofort eine rechtssichere Information. In konsortialen Finanzierungen empfiehlt sich zusätzlich ein Sicherheitenagent, der die Anzeige zentral hält und bei späteren Änderungen koordiniert.

Vinkulierung und Zustimmung der Gesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann die Übertragung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen binden – etwa an die Zustimmung der Gesellschaft, der Mit-Gesellschafter oder eines Beirats. Solche Vinkulierungsklauseln sind nach § 76 Abs 2 letzter Satz GmbHG zulässig. Die herrschende Meinung und der OGH erstrecken sie regelmäßig auch auf die Verpfändung – sofern Wortlaut und Zweck der Klausel „jede Verfügung“ erfassen. Im Zweifel ist eng auszulegen (OGH 6 Ob 124/03f).

Für Banken und Gesellschafter heißt das konkret: Bevor ein Verpfändungsvertrag unterzeichnet wird, muss der Gesellschaftsvertrag geprüft werden. Wird die Verpfändung von Vinkulierungen erfasst, ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen. Der OGH hat in 6 Ob 18/20f klargestellt, dass eine pauschale Vorabzustimmung für „alle künftigen Verfügungen“ nicht genügt. Die Zustimmung muss konkret sein und den Pfandgläubiger identifizieren.

✅ Prüfschritte: Vinkulierung vor dem Notartermin
☑️
Gesellschaftsvertrag anfordern – in der aktuellen, firmenbuchkonformen Fassung. Frühere Änderungen mitlesen.
☑️
Zustimmungsklauseln identifizieren – umfassen sie Übertragung, Belastung, Verpfändung? Sind Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte enthalten?
☑️
Gesellschafterbeschluss einholen – mit konkreter Benennung des Pfandgläubigers, des besicherten Betrags und des Anlasses.
☑️
Verwertungsfall mitdenken – bei Aufgriffsrechten frühzeitig klären, wie die Bank im Ernstfall verwerten kann. Gegebenenfalls Stillhalte-Erklärung.
☑️
Protokoll dokumentieren – Gesellschafterbeschluss schriftlich, unterzeichnet, mit Beschlussdatum und Abstimmungsverhältnis.

Wer diesen Schritt überspringt, riskiert einen zivilrechtlich zweifelhaften Vertrag. Schlimmer noch: Selbst wenn das Pfandrecht wirksam errichtet wurde, kann die Verwertung an einem vergessenen Aufgriffsrecht scheitern. Die Bank hält dann zwar ein formgültiges Pfandrecht, kann es aber nicht ungehindert durchsetzen. In der Praxis führt das zu langen Verhandlungen, Wertverlusten und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Rechte und Pflichten während des Pfandverhältnisses

Solange das Pfandrecht besteht, bleibt der Gesellschafter Inhaber des Anteils. Er übt Stimm- und Gewinnrecht grundsätzlich selbst aus. Die Bank hat ein Sicherungsrecht am Anteil als Substanz, greift aber nicht automatisch auf die laufenden Mitverwaltungs- und Vermögensrechte durch.

In der Praxis sind abweichende Vereinbarungen üblich. Banken lassen sich eine Stimmrechtsbindung zusichern – insbesondere für Beschlüsse über Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Gewinnausschüttungen, Fusionen oder die Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschafter verpflichtet sich, bei solchen „adverse events“ nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zu stimmen. Auch ein Dividendenzessionsvertrag ist gängig: Künftige Ausschüttungen werden an die Bank abgetreten, um den Cashflow nicht am Sicherungsnehmer vorbeilaufen zu lassen. Wenn der verpfändende Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, sollte das Zusammenspiel beider Rollen klar geregelt sein – Hinweise dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Doppelmandat des Geschäftsführers.

Rechte des Gesellschafters
  • Stimmrecht in der Generalversammlung (vorbehaltlich Stimmbindung)
  • Gewinnanspruch (vorbehaltlich Zession)
  • Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung
  • Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft
Praxis: Die Mitverwaltungsrechte bleiben grundsätzlich erhalten, werden aber durch Nebenabreden gebunden.
Rechte der Bank
  • Sicherungsrecht am Anteil (Pfandrecht)
  • Weisungsrecht bei definierten Beschlüssen
  • Informations- und Einsichtsrechte (Covenants)
  • Verwertung bei Zahlungsverzug
Achtung: Die Bank wird nicht Gesellschafterin. Sie hat kein originäres Stimmrecht – nur was vertraglich eingeräumt ist.

Besonders heikel sind Klauseln zur Stimmrechtsbindung. Das Stimmrecht ist gesellschaftsrechtlich an den Anteil gebunden und nicht isoliert übertragbar. Wohl aber kann der Gesellschafter sich vertraglich verpflichten, in bestimmter Weise abzustimmen. Solche Stimmbindungsvereinbarungen sind zulässig, müssen aber mit der Gesellschafterstruktur und eventuellen Syndikatsverträgen abgeglichen werden. Im Konflikt zählt die interne vertragliche Abrede – nicht das Pfandrecht direkt.

Ein weiterer Punkt, den Banken sich regelmäßig sichern lassen: Informationspflichten. Der Gesellschafter verpflichtet sich, Jahresabschluss, wichtige Gesellschafterbeschlüsse, wirtschaftliche Kennzahlen und wesentliche Veränderungen zeitnah offenzulegen. Das sind klassische Covenants, vergleichbar mit den Pflichten aus einem Bankkreditvertrag – nur an das Pfandverhältnis gekoppelt.

Verwertung bei Zahlungsausfall – Ablauf und Steuern

Kommt der Kreditnehmer in Verzug, stellt sich die Frage, wie die Bank ihr Pfandrecht zu Geld machen kann. Das ABGB sieht in §§ 466a ff die Grundregeln vor: Nach Androhung mit angemessener Frist erfolgt die Verwertung – grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung. Bei einem GmbH-Anteil ist das selten praktikabel. Es gibt keine Börse, der Markt ist eng, und der Erwerber muss die Gesellschaft kennen und bewerten können.

In der Praxis dominiert deshalb die freihändige Verwertung nach § 466b ABGB. Sie setzt entweder einen Börsenpreis, die Zustimmung des Pfandbestellers oder eine vorab vertragliche Regelung voraus. Gute Verpfändungsverträge enthalten genau solche Klauseln: Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger oder Wirtschaftsprüfer bewertet den Anteil nach Ertragswert- oder Discounted-Cashflow-Verfahren. Die Bank veräußert dann entweder an einen Dritten oder übernimmt den Anteil selbst zum ermittelten Verkehrswert. Daneben finden sich oft Andienungsrechte zugunsten der Mit-Gesellschafter und Mindestpreisklauseln.

Steuerlich ist die Verwertung ein Veräußerungsvorgang beim Gesellschafter. Der Erlös – auch wenn er direkt an die Bank fließt – gilt als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 3 EStG, die mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % KESt belastet werden. Steuerschuldner bleibt der Gesellschafter. In der Praxis zieht die auszahlende Bank die KESt ab und meldet sie an das Finanzamt. Wer die Verwertung konkret plant, sollte eine steuerliche Beratung parallel zur rechtlichen einholen. Die Transaktionsstruktur – etwa ob die Bank den Anteil selbst übernimmt oder ein Dritter kauft – hat Einfluss auf die steuerliche Behandlung, die im Detail einer Due-Diligence-Prüfung gleichkommt.

Im Insolvenzverfahren des Gesellschafters ist die Bank Absonderungsgläubigerin nach § 48 IO. Sie kann den Anteil gesondert verwerten. Achtung: Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff IO – besonders § 31 IO zur kongruenten oder inkongruenten Deckung – greifen auch hier. Wird die Sicherheit in kritischer Nähe zur Insolvenz bestellt, muss die Bank damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter das Pfandrecht anficht. Fristen reichen von 60 Tagen bei inkongruenter Deckung bis zu zwei Jahren bei Benachteiligungsabsicht.

Bankenpraxis – typische Anforderungen und Kombinationen

Banken kombinieren die Verpfändung des GmbH-Anteils selten als alleinige Sicherheit. Sie ergänzt eher das Sicherheitenpaket. Typische Zusammenstellungen bei mittelständischen Finanzierungen: persönliche Bürgschaft des Gesellschafters, Grundpfandrecht an privaten Liegenschaften, Zession der Ausgangsrechnungen, Verpfändung von Anlagevermögen – und eben die Verpfändung der Geschäftsanteile. Jede einzelne Sicherheit deckt einen anderen Aspekt ab.

Der Clou der Anteilsverpfändung: Sie eröffnet den Zugriff auf den Unternehmenswert als Ganzes. Die Bank kann die Gesellschaft im Ernstfall verkaufen, das Management austauschen oder Restrukturierungen anstoßen. Bei reiner Sach- und Forderungsabsicherung ist das nicht möglich – dort wird Stück für Stück verwertet, oft mit hohen Wertverlusten.

🏢
Akquisitionsfinanzierung
Share Deal
Käufer finanziert den Kaufpreis, verpfändet die erworbenen Anteile. LBO-Struktur.
Beleihungswert: 40–60 % des Kaufpreises
👥
Management-Buy-Out
MBO
Management übernimmt die GmbH, verpfändet die neuen Anteile. Poolvertrag regelt das Zusammenspiel.
Sicherung: Alle Anteile, Gutachterklausel, Andienungsrecht
💰
Konsortialkredit
Poolvertrag
Mehrere Banken teilen sich das Pfandrecht über einen Sicherheitenagent. Standard bei größeren Volumina.
Trustee: Eine Bank hält Pfand treuhänderisch für alle

Die Werthaltigkeit des Pfandes hängt von der Unternehmensbewertung ab. GmbH-Anteile haben keinen Börsenkurs. Banken verlangen deshalb regelmäßig ein Gutachten zum Marktwert. Gängige Bewertungsmethoden: Ertragswertverfahren, Discounted Cashflow, bei kleinen Gesellschaften auch Substanzwert. Der Beleihungswert liegt je nach Branche, Größe und Inhaberabhängigkeit typisch bei 30 bis 60 % des Marktwerts. Bei Ein-Personen-GmbH mit stark ausgeprägtem Key-Person-Risiko kann er deutlich niedriger sein. Banken sichern sich daher oft periodische Bewertungsaktualisierungen als Covenant zu.

Bei komplexen Strukturen, etwa wenn eine Privatstiftung als Gesellschafterin auftritt, wird die Anteilsverpfändung zur Herausforderung: Der Vorstand der Stiftung muss unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks entscheiden, und aufsichtsrechtliche Fragen treten hinzu. Hier lohnt es sich, den Sicherheitenvertrag gesellschaftsrechtlich und stiftungsrechtlich parallel prüfen zu lassen.

Typische Fehler, Sonderfälle und Praxischeckliste

Wer viele Verpfändungsverträge sieht, erkennt die wiederkehrenden Fehlerquellen schnell. Manche sind teuer, weil sie erst im Krisenfall auffallen – dann, wenn die Bank dringend zugreifen will und feststellt, dass ihr Pfandrecht nicht hält. Die folgenden Punkte tauchen in der Praxis immer wieder auf.

Formmangel – Schriftform statt Notariatsakt
Kardinalfehler Nr. 1. Der vermeintliche Pfandgläubiger hat im Krisenfall nichts. Die Bank ist einfache Gläubigerin.
Übersehene Vinkulierung
Der Gesellschaftsvertrag wird nicht gelesen, die Zustimmung fehlt. Pfandrecht wirksam, Verwertung scheitert.
Fehlende Dividendenregelung
Der Gesellschafter entnimmt während des Pfandverhältnisses die gesamten Ausschüttungen. Die Substanz bleibt, die Ertragsschicht fehlt bei Verwertung.
Unklare Verwertungsregelung
Gutachtermethode, Fristen und Mindestpreise fehlen. Im Verwertungsfall dauert die Auseinandersetzung Jahre, der Anteilswert sinkt.
Mehrfachverpfändung ohne Rangordnung
Der Gesellschafter verpfändet denselben Anteil an mehrere Banken. Ohne Anzeige bleibt die Priorität unklar – Streit und Verzögerung sind vorprogrammiert.
Fehlende Regelung bei Kapitalerhöhungen
Verwässert sich das Pfandrecht, wenn die GmbH das Kapital erhöht? Ohne Klausel liegt das Risiko bei der Bank.

Einpersonen-GmbH

Bei der Einpersonen-GmbH entfällt die Vinkulierungsproblematik. Dafür treten andere Themen in den Vordergrund: Formvorschriften für Gesellschafterbeschlüsse nach § 18 Abs 1 GmbHG, die Selbstkontrahierungsregeln nach § 18 Abs 5 GmbHG und die Insichgeschäftsthematik. Wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer mit der Bank verhandelt, müssen fremdübliche Konditionen sauber dokumentiert werden. Sonst droht im Insolvenzfall oder bei einer Anfechtung der Vorwurf der Kollusion.

Verpfändung eines Teilanteils

Seit der Gesellschaftsrechtsnovelle ist die Teilung eines Geschäftsanteils grundsätzlich zulässig. Wer nur einen Teil verpfänden will, sollte den Anteil vorher formell aufteilen lassen. Die Alternative – die Quotenverpfändung des ideellen Anteils – ist juristisch umstritten. In der Praxis wird die vorherige Teilung empfohlen, um im Verwertungsfall Klarheit zu haben.

Grenzüberschreitende Konstellationen

Beteiligt sich eine ausländische Bank, gilt nach dem Sachenrechtsstatut das Recht des Sitzstaats der Gesellschaft. Für österreichische GmbH-Anteile bedeutet das zwingend österreichisches Recht und österreichische Form. Eine Rechtswahl für schuldrechtliche Fragen ist zulässig, in der Praxis aber selten sinnvoll – Gleichlauf erleichtert die Abwicklung. Zu beachten sind ferner die Brüssel-Ia-Verordnung beim Gerichtsstand und Fragen der gegenseitigen Notar-Anerkennung.

FlexCo (Flexible Kapitalgesellschaft)

Die seit 1. Jänner 2024 mögliche FlexCo folgt in den meisten gesellschaftsrechtlichen Grundfragen dem GmbHG. Eine Besonderheit: Nach § 12 FlexKapGG kann die Übertragung und damit auch die Verpfändung unter bestimmten Voraussetzungen durch notarielle Beglaubigung der Unterschriften erfolgen – also weniger formstreng als beim klassischen Notariatsakt. In der Praxis sollten Parteien dennoch den vollen Notariatsakt wählen, um Rechtssicherheit zu schaffen und spätere Diskussionen zu vermeiden.

Wer eine GmbH als Teil einer komplexen Nachfolgestruktur verpfändet, kommt oft an die Frage der Einbindung einer Stiftung. Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung und Struktur finden sich in unserem Beitrag zur Privatstiftungsreform 2026. Diese Querverweise werden relevant, sobald die Anteile nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer Holding- oder Stiftungsebene gehalten werden.

Häufige Fragen

Muss der Verpfändungsvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden?
Ja. Die Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf nach § 76 Abs 2 GmbHG analog eines Notariatsakts. Die ständige Rechtsprechung des OGH (Leitentscheidung 6 Ob 113/00i) überträgt die Formvorschrift für die Anteilsübertragung auch auf die Verpfändung. Eine bloße Schriftform führt zur Nichtigkeit – das Pfandrecht entsteht nicht, die Bank hat keine Sicherheit.
Wird das Pfandrecht an einem GmbH-Anteil im Firmenbuch eingetragen?
Nein. Das österreichische Firmenbuch kennt keine Eintragung für das Pfandrecht an einem Geschäftsanteil. § 5 FBG zählt die eintragungspflichtigen Tatsachen abschließend auf; die Anteilsverpfändung gehört nicht dazu. Publizität wird stattdessen durch die Anzeige an die Gesellschaft und die Aufnahme in die Gesellschafterliste hergestellt.
Was passiert steuerlich, wenn die Bank das Pfand verwertet?
Die Verwertung gilt als Veräußerung des Geschäftsanteils beim Gesellschafter. Ein allfälliger Veräußerungsgewinn unterliegt als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 3 EStG dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (KESt). Steuerschuldner bleibt der Gesellschafter, auch wenn der Erlös direkt an die Bank fließt. In der Praxis zieht die auszahlende Bank die KESt ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 GmbH-Anteil verpfänden – zentrale Punkte
1.
Der Verpfändungsvertrag braucht zwingend einen Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG analog. Schriftform genügt nicht – Formmangel führt zur Nichtigkeit.
2.
Das Pfandrecht ist nicht im Firmenbuch eintragbar. Publizität erfolgt über Anzeige an die Gesellschaft und Aufnahme in die Gesellschafterliste.
3.
Priorität richtet sich nach der Reihenfolge der Anzeigen. Bei Mehrfachverpfändung gewinnt die zuerst angezeigte Bank.
4.
Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag erfassen regelmäßig auch die Verpfändung. Zustimmungsbeschluss mit konkreter Pfandgläubigerbenennung einholen.
5.
Stimm- und Gewinnrecht bleiben grundsätzlich beim Gesellschafter; Stimmbindung und Dividendenzession werden vertraglich geregelt.
6.
Verwertung erfolgt in der Praxis freihändig nach vertraglicher Regelung – meist über Sachverständigengutachten. Steuerlich gilt die Verwertung als Veräußerung (27,5 % KESt nach § 27 Abs 3 EStG).
7.
Im Insolvenzverfahren ist die Bank Absonderungsgläubigerin nach § 48 IO; Anfechtungsfristen nach §§ 27 ff IO sind zu beachten.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die Verpfändung von GmbH-Anteilen gehört zu den Transaktionen, bei denen ein einziger Formfehler das gesamte Sicherungskonzept einer Bank zu Fall bringen kann. Wir begleiten Unternehmer und Gesellschafter in Salzburg und ganz Österreich bei der Vorbereitung, Verhandlung und notariellen Errichtung von Verpfändungsverträgen – von der Prüfung des Gesellschaftsvertrags über die Abstimmung mit der finanzierenden Bank bis zur Koordination des Notartermins. Auch für Banken und Firmenkundenberater prüfen wir Vertragsentwürfe, Vinkulierungs-Situationen und Verwertungsklauseln und sorgen dafür, dass das Pfandrecht am Ende hält, was es verspricht. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die sinnvollen Handlungsoptionen auf.

Geschäftsführer-Kündigung & Abberufung in Österreich – das Doppelmandat arbeits- und gesellschaftsrechtlich

Die Trennung von einem Geschäftsführer ist in Österreich kein einzelner Akt, sondern ein Doppelmandat: Die gesellschaftsrechtliche Abberufung nach § 16 GmbHG beendet die Organstellung – der Anstellungsvertrag läuft parallel weiter, bis er arbeits- oder dienstrechtlich aufgelöst wird. Wer nur abberuft und die Kündigung vergisst, zahlt oft jahrelang Bezüge ohne Gegenleistung. Wer umgekehrt den Vertrag kündigt, aber die Organstellung nicht beseitigt, hat weiterhin einen handlungsbefugten Geschäftsführer im Firmenbuch. Wir haben kürzlich die gesellschaftsrechtliche Abberufung detailliert behandelt; dieser Beitrag widmet sich der arbeitsrechtlichen Komponente: Vertragsregime, Fristen, Kündigungsschutz, Koppelungsklausel, Abfertigung und Schadenersatz – aus Sicht des Unternehmens und des Geschäftsführers.

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Doppelmandat: Organstellung und Anstellungsvertrag im Zusammenspiel

Die Bestellung zum Geschäftsführer einer österreichischen GmbH begründet zwei rechtlich getrennte Verhältnisse. Das erste ist die organschaftliche Stellung nach § 15 GmbHG: Sie entsteht durch Gesellschafterbeschluss, wirkt nach außen und verleiht Vertretungsmacht für die Gesellschaft. Das zweite ist der schuldrechtliche Anstellungsvertrag. Er regelt Bezüge, Urlaub, Spesenersatz, Tantieme, Konkurrenzklausel und – zentral – die Beendigung. Juristen sprechen vom Doppelmandat oder vom Trennungsprinzip.

Wir haben die gesellschaftsrechtliche Seite – insbesondere die Abberufung des Geschäftsführers nach § 16 GmbHG – ausführlich in einem eigenen Beitrag behandelt. Dort finden Sie die Details zu Gesellschafterbeschluss, Firmenbucheintrag, Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG und dem wichtigen Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG. Dieser Beitrag verschiebt den Fokus: Was geschieht mit dem Anstellungsvertrag? Welche Fristen, welche Schutzrechte, welche Gestaltungsoptionen gelten – und wie koordiniert man beide Akte sauber?

Die praktische Relevanz ist hoch. Die Organstellung kann nach § 16 Abs 1 GmbHG jederzeit formlos durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden, ohne Angabe eines Grundes. Für den Anstellungsvertrag gilt das nicht. Er folgt je nach Beteiligungsverhältnis dem AngG, dem ABGB oder einem Mischregime. Diese Einordnung entscheidet über Fristen, Abfertigung, Konkurrenzklausel und den Zugang zum arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Gesellschaftsrecht
Organstellung

Wirkt nach außen, Vertretungsmacht, Firmenbucheintrag. Entsteht durch Gesellschafterbeschluss nach § 15 GmbHG.

Beendigung: freie Abberufung gemäß § 16 Abs 1 GmbHG, jederzeit, ohne Angabe eines Grundes.
Arbeitsrecht / Zivilrecht
Anstellungsvertrag

Regelt Bezüge, Urlaub, Tantieme, Beendigungsmodalitäten. Folgt AngG, ABGB oder einer Mischform.

Achtung: Läuft nach Abberufung weiter, bis er selbstständig gekündigt oder aufgelöst wird.

Welches Vertragsregime gilt? Fremd-GF, Gesellschafter-GF, Allein-GF

Bevor über Fristen und Schutzrechte diskutiert werden kann, muss das anwendbare Regime feststehen. In Österreich hängt die Beurteilung weniger am Titel des Vertrags als an der tatsächlichen Beteiligungsstruktur und der Weisungsbindung. Die Rechtsprechung hat sich hier über Jahrzehnte hinweg zu einer abgestuften Betrachtung entwickelt.

Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH steht. Ein reiner Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung ist in aller Regel Arbeitnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes und damit auch ASVG-pflichtig. Mit wachsendem Anteil an der Gesellschaft verliert der Geschäftsführer typischerweise Weisungsbindung; die Rechtsprechung zieht die Grenze häufig bei einer Sperrminorität ab etwa 25 Prozent, spätestens aber bei 50 Prozent. Für die rechtskonforme Vertragsgestaltung ist diese Einordnung die wichtigste Weichenstellung – sie beeinflusst Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung, Abfertigung und Kündigungsfristen.

Infografik
Vertragsregime nach Beteiligungsverhältnis
Typ Regime Anwendbare Gesetze
Fremd-GF ohne Beteiligung echter Dienstvertrag AngG, ABGB, BMSVG, AVRAG, partiell ArbVG
Gesellschafter-GF bis 25 % Grenzfall, meist AN AngG, BMSVG; § 36 ArbVG wird kritisch
Gesellschafter-GF 26–49 % idR freier Dienstvertrag ABGB §§ 1151, 1158, 1162; kein AngG, kein BMSVG
Allein-GF / GF ab 50 % freier Dienstvertrag ABGB; GSVG statt ASVG
Hinweis: Die Grenzen sind fließend und hängen auch von Weisungsbindung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Durchführung ab.

Die praktische Folge: Ein Fremdgeschäftsführer hat Anspruch auf die Kündigungsfristen des § 20 AngG, Abfertigung Neu nach BMSVG und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer bewegt sich hingegen in der Welt des freien Dienstvertrags – mit § 1158 ABGB, GSVG-Pflicht und ohne automatischen Abfertigungsanspruch. Gerade im Beendigungsstreit lässt sich über die Einordnung viel gewinnen oder verlieren.

Kündigung des Anstellungsvertrags: Fristen und Gestaltungsklauseln

Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist der arbeits- bzw. dienstrechtliche Beendigungsakt. Sie folgt den Regeln, die auf den konkreten Vertrag anwendbar sind – und diese Regeln sind in weiten Teilen dispositiv. Die Praxis nutzt das intensiv: Geschäftsführerverträge enthalten regelmäßig verlängerte Kündigungsfristen von 6, 12, 18 oder 24 Monaten. Für die Gesellschaft bedeutet das Planbarkeit; für den Geschäftsführer eine erhebliche Absicherung gegen Abwahl.

Infografik · Fristen
Kündigungsfristen für den Anstellungsvertrag
Rechtsgrundlage Frist Termin
§ 20 AngG – bis 2. Dienstjahr 6 Wochen Quartalsende (dispositiv)
§ 20 AngG – 3. bis 5. Jahr 2 Monate Quartalsende
§ 20 AngG – 6. bis 15. Jahr 3 Monate Quartalsende
§ 20 AngG – ab 25. Jahr 5 Monate Quartalsende
§ 1158 ABGB (freier Dienstvertrag) 1 Monat Monatsende (subsidiär)
Vertraglich vereinbart (GF-Verträge) 6 bis 24 Monate laut Vertrag (oft Monatsende)
Mindestfristen des § 20 AngG dürfen durch Vertrag nicht verkürzt werden (§ 20 Abs 4 AngG).

Bei unbefristeten Verträgen schreibt § 20 AngG Mindestfristen fest, die sich mit der Dienstzeit staffeln. Diese sind nach § 20 Abs 4 AngG zwingend und dürfen nicht verkürzt werden; Verlängerungen sind zulässig. Die Kündigungstermine können vertraglich verschoben werden – statt Quartalsende häufig „zum Monatsende“. Für Geschäftsführer mit hohem Fixbezug ist die Verlängerung auf 12 Monate zum Monatsende die wohl häufigste Konstruktion.

Beim freien Dienstvertrag greift § 1158 ABGB nur subsidiär. Er sieht eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vor, lässt sich aber vertraglich anders gestalten. Bei befristeten Geschäftsführerverträgen gilt eine Besonderheit: Die ordentliche Kündigung ist vor Ablauf der Befristung in aller Regel ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann den Vertrag bis zum Fristende nur aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen. Wird der Vertrag trotzdem beendet, droht nach § 1162b ABGB eine Kündigungsentschädigung bis zum regulären Vertragsende – bei Jahresbezügen von 150.000 Euro und drei verbleibenden Vertragsjahren eine substanzielle Größe.

💡 Praxistipp: Vertragliche Fristen realistisch gestalten

In unserer Praxis sehen wir häufig, dass Verträge mit 24-monatiger Kündigungsfrist vereinbart werden, ohne die wirtschaftlichen Folgen bedacht zu haben. Bei Bezügen von 200.000 Euro jährlich plus Tantieme und Dienstwagen bedeutet das für die Gesellschaft einen Beendigungsaufwand von weit über 500.000 Euro. Kürzere Fristen in Verbindung mit einer klar formulierten Koppelungsklausel und einer fairen Abfindungsregelung sind oft die robustere Lösung.

Eine eigenständige Behandlung des Themas Kündigungsfristen finden Sie in unserem Beitrag über Kündigungsfristen im österreichischen Arbeitsrecht. Die dort dargestellten Grundsätze gelten für den Fremdgeschäftsführer weitgehend unverändert – abweichend sind vor allem die typisch längeren Vertragsfristen und die gesellschaftsrechtliche Überlagerung durch die Abberufung.

Entlassung und vorzeitige Auflösung – § 27 AngG, § 1162 ABGB

Die Entlassung ist das gesellschaftsrechtliche Pendant zur Abberufung aus wichtigem Grund – nur eben auf der Ebene des Anstellungsvertrags. Sie beendet das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Rechtsgrundlage ist beim echten Dienstvertrag § 27 AngG, beim freien Dienstvertrag § 1162 ABGB. Wichtig: Ein Entlassungsgrund und ein wichtiger Grund im Sinn von § 16 Abs 2 GmbHG sind nicht deckungsgleich. Derselbe Sachverhalt kann gesellschaftsrechtlich eine Abberufung rechtfertigen, arbeitsrechtlich aber keine Entlassung – oder umgekehrt.

§ 27 AngG nennt die klassischen Entlassungsgründe: Vertrauensunwürdigkeit, Untreue im Dienst, erhebliche Ehrverletzung, dauernde Dienstunfähigkeit und beharrliche Pflichtverletzung. Für den Geschäftsführer heißt das konkret: Verletzungen der Sorgfaltspflicht nach § 25 GmbHG – etwa grob fahrlässige Investitionsentscheidungen oder Verstöße gegen Compliance-Vorgaben – können eine Entlassung tragen, müssen es aber nicht in jedem Fall. Der OGH verlangt eine objektive Schwere des Vorwurfs und prüft, ob der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Fristende unzumutbar ist.

Eine Entlassung muss unverzüglich nach Kenntnis des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an – Wochen der Prüfung können schon zu spät sein, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich weiter Leistungen abnahm. Im Streitfall über die Rechtmäßigkeit der Entlassung entscheidet bei echten Dienstverhältnissen das Arbeits- und Sozialgericht, bei freien Dienstverträgen das allgemeine Zivilgericht. Wer Parallelen zur arbeitsrechtlichen Lage prüfen möchte, findet in unserem Beitrag zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH weitere Anknüpfungspunkte, weil Pflichtverletzungen beide Regime berühren.

Typisches Streitthema ist die Frage, ob die Gesellschaft zwischen Abberufung aus wichtigem Grund und Entlassung abgrenzen muss. Unsere Empfehlung: Beides in einem koordinierten Akt aussprechen. Gesellschafter beschließen die Abberufung mit Angabe der Gründe; der Aufsichtsrat oder ein ermächtigter Gesellschafter spricht zeitgleich die Entlassung aus. Wird nur abberufen und auf die Entlassung verzichtet, bleibt der Anstellungsvertrag mit voller Kündigungsfrist bestehen – und die Gesellschaft zahlt trotz Vertrauensbruch den gesamten Zeitraum.

Kündigungsschutz für Geschäftsführer – § 105 und § 36 ArbVG

Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat können eine Kündigung nach § 105 ArbVG anfechten – wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs. Die Anfechtung erfolgt binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Die zentrale Frage für den Geschäftsführer: Steht ihm dieser Schutz zu? Die Antwort ist in aller Regel nein, in engen Grenzfällen doch ja.

§ 36 Abs 2 ArbVG nimmt leitende Angestellte vom ArbVG-Geltungsbereich aus. Leitende Angestellte sind Personen, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebs zukommt. Für den Geschäftsführer ist das definitionsgemäß der Fall. Die Konsequenz: Der Anfechtungsschutz des § 105 ArbVG greift nicht. Der OGH hat in 9 ObA 116/20z diese Linie bestätigt, zugleich aber eine enge Ausnahme anerkannt: Wenn ein Fremdgeschäftsführer rein intern stark beschränkt ist – etwa durch enge Weisungsgebundenheit an den Alleingesellschafter, durch detaillierte Geschäftsordnungen und durch fehlende Personalverantwortung –, kann § 36 ArbVG entfallen und der Anfechtungsschutz zurückkehren.

Infografik · Prozess
Greift § 105 ArbVG für den Geschäftsführer?
1
Beschäftigung als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft?
Organstellung durch Gesellschafterbeschluss, Firmenbucheintrag, Vertretungsmacht.
2
Leitungsmacht im Sinn des § 36 Abs 2 ArbVG?
Maßgeblicher Einfluss auf die Betriebsführung, Personal- und Finanzverantwortung.
3
Verzweigung
Regelfall: § 36 greift
Kein § 105 ArbVG. Keine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder Motivs. Betriebsrat ist nicht zuständig (§ 53 ArbVG).
Ausnahme: stark beschränkt
Sehr enge Weisungsbindung, keine Personalverantwortung, keine eigenständigen Entscheidungen. § 36 entfällt, § 105 ArbVG greift – Anfechtung binnen 14 Tagen möglich.

Praktisch heißt das: Beim typischen Fremdgeschäftsführer mit eigener Prokura, Personalverantwortung und Budgethoheit ist § 105 ArbVG kein Thema. Er muss sich auf zwei andere Schienen stützen: erstens auf die Prüfung der ordentlichen Kündigungsfristen und deren vertraglicher Verlängerung, zweitens auf mögliche Schadenersatzansprüche nach § 1162b ABGB bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung. Die Anfechtungswege nach arbeitsrechtlicher Kündigungsanfechtung – Arbeitgebersicht und parallel aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers haben wir separat behandelt – für Geschäftsführer sind sie vor allem dann relevant, wenn im Einzelfall die enge OGH-Ausnahme zu § 36 ArbVG einschlägig sein könnte.

Was bleibt dem Geschäftsführer sonst? Die Prüfung, ob die Kündigung fristwahrend ausgesprochen wurde, ob ein behaupteter Entlassungsgrund tatsächlich trägt und ob die Abberufung korrekt erfolgt ist. Im Ausnahmefall kommt der allgemeine zivilrechtliche Schutz vor sittenwidriger Rechtsausübung in Betracht – die Anforderungen sind jedoch hoch.

Zeitliches Zusammenspiel: Abberufung und Kündigung koordinieren

Das Doppelmandat entfaltet seine volle Komplexität erst, wenn beide Akte zeitlich koordiniert werden müssen. Die Kombinationen sind zahlreich, und jede hat Konsequenzen: gleichzeitige Abberufung und Kündigung; Abberufung ohne Kündigung mit späterer Auflösung; Kündigung ohne Abberufung (der GF bleibt handlungsbefugtes Organ); Freistellung nach Abberufung bei laufender Kündigungsfrist. Unsere Empfehlung lautet fast immer: beides auf eine Gesellschafterversammlung legen, die Beendigungserklärungen schriftlich ausarbeiten und eine klare Freistellungs- und Abwicklungsvereinbarung treffen.

Infografik · Ablauf
Saubere Koordination Abberufung & Kündigung
1
Vorbereitung
Vertragsprüfung, Koppelungsklausel analysieren, Beendigungsgründe dokumentieren, Freistellungs­vereinbarung vorbereiten.
2
Gesellschafterversammlung
Einberufung nach Gesellschaftsvertrag, Tagesordnung mit Abberufung und Zustimmung zur Kündigung; § 39 Abs 4 GmbHG beachten.
3
Zustellung der Beschlüsse
Abberufungsbeschluss und Kündigungs- oder Entlassungs­erklärung gleichzeitig; Zugangsnachweis sichern.
Parallel · 14 Tage: Firmenbuch­eintrag der Abberufung (§ 26 FBG) und allfällige Mitteilung an Geschäftspartner nach § 15 UGB.
4
Freistellung & Übergabe
Handy, Laptop, Zugriffsrechte, Prokuren, Kundenübergabe, Wettbewerbsverbot prüfen.
5
Abwicklung bis Beendigungs­termin
Abrechnung Gehalt, Tantieme, Urlaub, Abfertigung; Konkurrenzklausel und Verschwiegenheits­pflicht aktivieren.

Eine besondere Rolle spielt die sogenannte Koppelungsklausel. Sie sieht vor, dass mit der Abberufung der Organstellung automatisch auch der Anstellungsvertrag endet – oder dass die Abberufung als Kündigung zum nächstmöglichen Termin gilt. Der OGH hat in 8 ObA 3/22b klargestellt, dass solche Klauseln zulässig sind, aber eindeutig formuliert sein müssen. Eine bloße Formel wie „Bei Abberufung endet der Vertrag“ ist mehrdeutig und wird zu Lasten des Verwenders ausgelegt: Die Gesellschaft muss dann bis zum regulären Vertragsende weiterzahlen. Rechtssicher sind Formulierungen, die ausdrücklich zwischen automatischer Beendigung ex nunc und fingierter Kündigung zum nächsten Termin unterscheiden.

Freistellung während der Kündigungsfrist ist Standard. Für die Gesellschaft sichert sie, dass der abberufene Geschäftsführer keinen operativen Zugriff mehr hat. Für den Geschäftsführer bedeutet sie, dass er trotz Freistellung Bezüge und Sachleistungen weiter erhält – allerdings in aller Regel unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach der Schadensminderungspflicht. Wer sich in dieser Phase neu orientiert, sollte frühzeitig klären, ob die Konkurrenzklausel Bestand hat und ob der Vertrag die Anrechnung fremden Einkommens vorsieht.

Abfertigung, Konkurrenzklausel, Tantieme und Pensionszusage

Die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags löst mehrere vertraglich und gesetzlich ausgelöste Ansprüche aus. Sie lassen sich bündeln unter dem Stichwort „Beendigungspaket“. Wer an diesem Paket nicht ordentlich arbeitet, riskiert Nachforderungen oder beendet den Vertrag formell zwar, löst aber den Streit gerade erst aus.

Die Abfertigung hängt am Vertragsregime. Fremdgeschäftsführer mit Dienstantritt ab 1. Jänner 2003 unterliegen der Abfertigung Neu nach BMSVG. Die GmbH zahlt 1,53 Prozent des Bezugs in die Vorsorgekasse. Bei Beendigung durch den Arbeitgeber hat der Geschäftsführer Verfügungsanspruch über das Guthaben. Bei Eintritt vor 2003 und Wahl des Altsystems gilt § 23 AngG: gestaffelte Abfertigung von zwei bis zu zwölf Monatsentgelten – wirtschaftlich oft die größere Position. Beim freien Dienstvertrag des Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführers entfällt eine gesetzliche Abfertigung; vertragliche Abfindungszusagen sind hier Standard.

Die Konkurrenzklausel ist wirtschaftlich besonders brisant. § 36 AngG knüpft ihre Wirksamkeit bei echten Dienstverträgen an strenge Voraussetzungen: schriftliche Vereinbarung, sachliche Rechtfertigung, maximale Dauer von einem Jahr, Entgeltgrenze (erst ab mittlerem Einkommen wirksam) und geografische Beschränkung auf das notwendige Maß. Ohne vereinbartes Karenzentgelt ist eine Konkurrenzklausel bei höheren Bezügen regelmäßig unwirksam. Der OGH hat in 9 ObA 94/18y die analogen Grundsätze für freie Dienstverträge bestätigt – Geschäftsführer ab Sperrminorität sind also nicht schutzlos, aber auch nicht automatisch geschützt. Für Gesellschaften bedeutet das: Jede Konkurrenzklausel im GF-Vertrag muss gegengerechnet werden – wie viel Karenzentgelt bin ich bereit zu zahlen, um welchen Wettbewerbsbereich zu sperren?

✅ Checkliste: Beendigungspaket des Geschäftsführers
☑️
Bezüge & Sachleistungen: Restgehalt, 13./14. aliquot, Sonderzahlungen, Dienstwagen, Handy, Versicherungen.
☑️
Tantieme/Bonus: Abrechnungsregel prüfen – pro rata temporis oder bilanzielle Bewertung? Zielvereinbarungen aktualisieren.
☑️
Abfertigung: Alt (§ 23 AngG) oder Neu (BMSVG)? Verfügungsanspruch bei Arbeitgeber­kündigung.
☑️
Urlaub: offene Ansprüche aus dem laufenden und aus Vorjahren; Ersatzleistung nach UrlG bzw. Vertrag.
☑️
Konkurrenzklausel: Wirksamkeit, Dauer, Gebiet, Karenzentgelt prüfen – und schriftlich fixieren.
☑️
Pensionszusage: Unverfallbarkeit, Abfindungsmöglichkeit, Auslagerung an Rückdeckungs­versicherung.
☑️
Aufhebungs- oder Abfindungs­vereinbarung: Generalbereinigung, Verschwiegenheits­regelung, öffentliche Kommunikation.

Tantieme- und Bonusregelungen sorgen in der Praxis für viele der Streitigkeiten. Üblich sind Bilanzgewinntantiemen (zum Beispiel 10 bis 20 Prozent des Jahresüberschusses) oder ziel­gebundene Boni. Wird der Geschäftsführer Mitte des Jahres abberufen, stellt sich die Frage: anteilige Auszahlung, volle Auszahlung erst mit Feststellung des Jahresabschlusses oder Verfall? Ohne klare Vertragsregel legt die Rechtsprechung im Zweifel pro rata temporis aus, prüft aber bei groben Pflichtverletzungen auch eine Kürzung. Pensionszusagen sind wegen der Deckungs- und Insolvenz­risiken ein eigenes Thema; typisch ist die Auslagerung auf Rückdeckungs­versicherungen, deren Policen bei Beendigung auf den Geschäftsführer übertragen werden können.

Schadenersatz und typische Streitfälle beider Seiten

Wo es um Jahresbezüge von 100.000 bis 300.000 Euro und mehr geht, werden Beendigungsstreitigkeiten schnell zu wirtschaftlichen Risiken. Die Klageverfahren dauern typischerweise 12 bis 24 Monate, die Kosten bei hohen Streitwerten sind erheblich, und eine Einigung vor oder während des Verfahrens ist oft die wirtschaftlich klügere Lösung. Umso wichtiger, die typischen Stolperfallen zu kennen.

Infografik · Fehler
Typische Fallen beim Beendigungs-Doppelmandat
Nur abberufen, vergessen zu kündigen
Die Organstellung endet, der Anstellungsvertrag läuft weiter. Bei 24 Monaten Kündigungsfrist zahlt die GmbH bis zu zwei Jahre Bezüge ohne Leistung.
Gekündigt ohne Abberufung
Der Geschäftsführer bleibt Organ, kann weiter im Außenverhältnis handeln und die GmbH binden – obwohl das Dienstverhältnis beendet wurde.
Koppelungsklausel unklar formuliert
„Bei Abberufung endet der Vertrag.“ Der OGH (8 ObA 3/22b) legt zu Lasten des Verwenders aus – die Gesellschaft muss die volle Kündigungsfrist weiterzahlen.
Konkurrenzklausel ohne Karenzentgelt
Bei höheren Bezügen nach § 36 AngG und der analogen OGH-Linie zu freien Dienstverträgen schlicht unwirksam – der Wettbewerbsschutz bricht weg.
Entlassung ohne tragfähigen Grund
Pflichtverletzung nach § 25 GmbHG ist nicht automatisch Entlassungsgrund nach § 27 AngG. Hält die Entlassung nicht, drohen Kündigungsentschädigung plus Abfertigung.
Tantieme bei Mitte-Jahr-Beendigung ungeregelt
Fehlt die Vertragsregel, entscheidet die Auslegung – mit Ergebnissen, die keine der Seiten vorausgesehen hat. Streitwert oft im sechsstelligen Bereich.

Die zentrale Anspruchsgrundlage des Geschäftsführers bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung ist § 1162b ABGB (beim freien Dienstvertrag) bzw. der parallele Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach AngG. Die Rechtsprechung rechnet den Bezug bis zum regulären Vertragsende hoch und prüft dann die Schadensminderungspflicht: Der Geschäftsführer muss anderweitigen Verdienst oder zumutbare Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen. Bei befristeten Verträgen mit mehreren verbleibenden Jahren kann der Anspruch mehrere hunderttausend Euro ausmachen. Umgekehrt haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Pflichtverletzung nach § 25 GmbHG; beide Ansprüche werden oft in Aufrechnung gebracht.

Weitere typische Streitgegenstände sind die Bewertung von Tantieme-Ansprüchen, die Wirksamkeit nachträglich geänderter Zielvereinbarungen und die Bewertung von Schäden aus behaupteten Pflichtverletzungen. Hier ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung entscheidend – sowohl für die Gesellschaft, die ihre Beendigungsstrategie verteidigen will, als auch für den Geschäftsführer, der seine Ansprüche sichern muss. Eine geordnete Dokumentation der Beendigungsakte, eine robuste Aufhebungsvereinbarung und ein realistischer Vergleichsansatz entschärfen die meisten Verfahren, bevor sie eskalieren.

Sonderfall AG-Vorstand

Beim Vorstand einer Aktiengesellschaft gelten eigene Regeln. Nach § 75 AktG wird der Vorstand auf höchstens fünf Jahre bestellt; der Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 75 Abs 4 AktG). Der Anstellungsvertrag ist oft bis zum Ende der Bestellperiode fest und kann vorher nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Die Koppelung zwischen Organfunktion und Anstellung ist damit strukturell enger als bei der GmbH – ein Punkt, der bei Umwandlungen und Konzernentsendungen regelmäßig übersehen wird.

Sonderfall FlexCo (flexible Kapitalgesellschaft)

Die seit 2024 verfügbare flexible Kapitalgesellschaft folgt im Grundsatz dem GmbHG. Für die Beendigung des Geschäftsführers gelten die hier dargestellten Regeln analog. Abweichungen ergeben sich im Wesentlichen aus der flexibleren Anteilsstruktur und der weitgehenden Satzungsautonomie – geschlossene Mitarbeiterbeteiligungen können die Beendigungsdiskussion komplexer machen, weil die Grenze zwischen Beteiligung und Arbeitsverhältnis verschwimmen kann.

Häufige Fragen zum Doppelmandat

Muss der Anstellungsvertrag immer gesondert gekündigt werden?
Grundsätzlich ja. Die Abberufung nach § 16 GmbHG beendet nur die Organstellung. Der Anstellungsvertrag bleibt bestehen, bis er durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Entlassung oder eine klar formulierte Koppelungsklausel endet. Eine bloße Formel „Bei Abberufung endet der Vertrag“ reicht nach OGH 8 ObA 3/22b nicht aus – sie wird zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt.
Kann ein Geschäftsführer seine Kündigung nach § 105 ArbVG anfechten?
Im Regelfall nicht. Geschäftsführer sind leitende Angestellte im Sinn des § 36 Abs 2 ArbVG; das ArbVG ist auf sie nicht anwendbar, damit entfällt auch der Anfechtungsschutz nach § 105 ArbVG. Nur in engen Ausnahmefällen – wenn der Geschäftsführer rein intern stark beschränkt ist und keine wesentliche Leitungsmacht ausübt – hat der OGH eine Anfechtungsmöglichkeit bejaht.
Was gilt bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit mehr als 25 Prozent Beteiligung?
Gesellschafter-Geschäftsführer ab einer Sperrminorität von rund 25 Prozent gelten in der Regel als freier Dienstnehmer – sie sind GSVG-pflichtig statt ASVG-pflichtig, das AngG gilt nicht, und es besteht kein Abfertigungsanspruch nach BMSVG. Maßgeblich sind dann § 1158 ABGB (Kündigung), § 1162 ABGB (vorzeitige Auflösung) und § 1162b ABGB (Kündigungs­entschädigung). Anfechtungsschutz nach § 105 ArbVG entfällt; vertragliche Schutzmechanismen gewinnen umso mehr Bedeutung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Die Abberufung nach § 16 GmbHG beendet die Organstellung, nicht den Anstellungsvertrag. Wer beides trennt, riskiert lange Nachzahlungen oder handlungsfähige Ex-Geschäftsführer im Firmenbuch.
2.Das Vertragsregime hängt an der Beteiligung: Fremd-GF unter AngG und BMSVG; Gesellschafter-GF ab 25 Prozent meist im freien Dienstvertrag nach ABGB.
3.Kündigungsfristen folgen § 20 AngG oder § 1158 ABGB – vertraglich werden sie regelmäßig auf 6 bis 24 Monate verlängert. Die Mindestfristen des AngG dürfen nicht unterschritten werden.
4.Entlassung nach § 27 AngG oder § 1162 ABGB ist nicht deckungsgleich mit dem wichtigen Grund des § 16 Abs 2 GmbHG – dieselben Tatsachen können unterschiedlich bewertet werden.
5.§ 105 ArbVG greift für Geschäftsführer im Regelfall nicht (§ 36 ArbVG); Ausnahmen sind eng und an eine stark beschränkte Leitungsmacht geknüpft.
6.Koppelungsklauseln müssen eindeutig formuliert sein – sonst werden sie nach OGH 8 ObA 3/22b zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt.
7.Beendigungsstreitigkeiten erreichen schnell Streitwerte von 100.000 bis 500.000 Euro. Saubere Verträge und eine koordinierte Beendigung ersparen den Großteil der Risiken.

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Wie wir Ihnen weiterhelfen

Wir beraten Gesellschaften und Geschäftsführer in allen Phasen des Doppelmandats: bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen mit ausgewogenen Kündigungsfristen und rechtssicheren Koppelungs- und Konkurrenzklauseln, bei der koordinierten Abberufung und Kündigung, bei Aufhebungsvereinbarungen sowie bei Streitigkeiten rund um Entlassung, Kündigungsentschädigung nach § 1162b ABGB, Tantieme-Abrechnung und Pensionszusagen. Unsere Praxis umfasst typische Streitwerte im sechsstelligen Bereich sowie vertrauliche Beendigungen im Konzernkontext. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihren Vertrag und Ihre Situation und zeigen Ihnen tragfähige Handlungsoptionen auf.

Illegales Glücksspiel und § 168 StGB

Wer in Österreich einen Automaten in der Gaststube aufstellt, ein Pokerturnier veranstaltet oder ein Online-Casino mit Malta-Lizenz betreibt, bewegt sich schnell im strafbaren Bereich. Das illegale Glücksspiel ist in Österreich auf zwei Ebenen erfasst: § 168 StGB bedroht den Veranstalter mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, § 52 GSpG mit Verwaltungsstrafen bis zu 60.000 Euro je Ausspielung. Wer ins Visier der Finanzpolizei gerät, braucht rasch eine saubere Strategie – Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und parallele Zivilklagen der Spieler folgen oft innerhalb weniger Wochen. Dieser Beitrag zeigt, wann Glücksspiel strafbar ist, wo die Grenze zwischen Gericht und Bezirksverwaltungsbehörde verläuft und welche Verteidigungslinien in der Praxis tragen.

Anzeige, Hausdurchsuchung oder Anklage wegen § 168 StGB oder § 52 GSpG erhalten? Schildern Sie den Verfahrensstand — wir prüfen, welche Verteidigungsstrategie greift, ob Konsumtion (Verwaltungsstrafe statt Gericht) oder Diversion möglich ist und wie Beschlagnahmen abgewehrt werden können. Jetzt anfragen ↓

Wann wird Glücksspiel in Österreich strafbar?

Österreich kennt kein einheitliches Glücksspielstrafrecht. Der Gesetzgeber hat die Materie auf zwei Schienen gelegt: eine verwaltungsstrafrechtliche im Glücksspielgesetz (GSpG) und eine gerichtlich-strafrechtliche im Strafgesetzbuch (§ 168 StGB). Dazu kommt das Glücksspielmonopol des Bundes nach § 3 GSpG, das jede unternehmerische Ausspielung ohne Konzession als verbotene Ausspielung qualifiziert. Wer in dieses Gefüge gerät, hat es je nach Sachverhalt mit Finanzpolizei, Bezirksverwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder allen dreien gleichzeitig zu tun.

Das Monopol ist eng gefasst. Die Online-Konzession liegt bei der Österreichischen Lotterien GmbH (win2day), Spielbanken sind auf fünfzehn Standorte der Casinos Austria AG beschränkt, Landesausspielungen mit Automaten sind nur in bestimmten Bundesländern vorgesehen. Wien und Oberösterreich haben das Kleine Glücksspiel 2015 vollständig verboten. Alles außerhalb dieses Systems ist eine verbotene Ausspielung – und damit potenziell strafbar.

Betroffene erfahren meist erst dann vom Strafrecht, wenn die Finanzpolizei im Lokal steht oder eine Anzeige zugestellt wird. Dann stellt sich die Kernfrage: Geht es nur um die Verwaltungsstrafe nach § 52 GSpG oder droht ein Gerichtsverfahren nach § 168 StGB? Die Antwort hängt an drei Faktoren – der Handlungsweise, der Gewerbsmäßigkeit und daran, ob Geldwäsche, Betrug oder Vereinigungsdelikte hinzutreten.

Infografik

Drei Ebenen der Glücksspiel-Strafbarkeit

Wer welchen Vorwurf verfolgt – und was jeweils auf dem Spiel steht

⚖️
§ 168 StGB
Gerichtsstrafe

Staatsanwaltschaft klagt, Bezirks- oder Landesgericht entscheidet. Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder 360 Tagessätze.

Zuständig: Bezirksgericht (Einzelrichter); Schöffengericht nur bei Konkurrenz zu § 165 oder § 278 StGB.
🏛️
§ 52 GSpG
Verwaltungsstrafe

Finanzpolizei zeigt an, Bezirksverwaltungsbehörde verhängt Strafe. Bis 60.000 € je verbotener Ausspielung.

Pro Automat 1.000–10.000 €, bei mehr als drei Geräten 3.000–30.000 € je Stück.
💶
§ 1174 ABGB
Zivilklage

Spieler klagen den Anbieter auf Rückzahlung ihrer Verluste. Verträge aus verbotener Ausspielung sind nichtig.

Parallelverfahren zur Strafsache, oft mit erheblichen Streitwerten.

Alle drei Verfahren können aus derselben Handlung entstehen. Eine Entlastung im Strafverfahren kann im Zivilprozess belastend wirken. Wer im Zivilverfahren einer zivilrechtlichen Spielerrückforderung zu leichtfertig entgegentritt, liefert der Staatsanwaltschaft Material für den Vorsatz.

Der Tatbestand § 168 StGB im Detail

§ 168 StGB stellt drei Begehungsweisen unter Strafe: das Veranstalten eines Spiels, bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, das Verschaffen einer Gelegenheit zur Abhaltung in einer Versammlung sowie das Fördern solcher Spiele aus Gewinnsucht. Absatz 2 erfasst die gewerbsmäßige Teilnahme. Der Strafrahmen beträgt in beiden Fällen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Die Obergrenze von sechs Monaten hat zwei Konsequenzen. Erstens ist das Bezirksgericht durch Einzelrichter zuständig – nicht das Schöffengericht. Zweitens ist die Schwelle für eine Diversion nach § 198 StPO niedrig, weil schwere Schuld bei reinem § 168 StGB kaum je vorliegt. Der Pfad ins Schöffenverfahren öffnet sich nur, wenn weitere Delikte hinzutreten: Geldwäsche (§ 165 StGB), kriminelle Vereinigung (§ 278 StGB), gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) oder betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB). Dort liegt das wirtschaftsstrafrechtliche Schwergewicht.

Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz; bedingter Vorsatz reicht. Beim Fördern kommt das qualifizierte Motiv der Gewinnsucht hinzu. Wer plausible Gründe für die Annahme hatte, sein Angebot sei legal – etwa eine dokumentierte anwaltliche Auskunft zur Reichweite einer Lizenz –, kann sich auf einen Rechtsirrtum nach § 9 StGB berufen. Kein Freibrief, aber oft die Tür zu einer milderen Bewertung.

Strafrahmen § 168 StGB auf einen Blick
Was konkret droht – Freiheits- und Geldstrafen, Zuständigkeit, Verjährung
Variante Strafrahmen Zuständigkeit
Abs 1 – Veranstalten bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Abs 1 – Gelegenheit verschaffen bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Abs 1 – Fördern aus Gewinnsucht bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Abs 2 – Gewerbsmäßige Teilnahme bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Konkurrenz mit § 165 StGB (Geldwäsche) bis 10 Jahre Landesgericht Schöffengericht
Tagessatzhöhe (TS) bemisst sich am Einkommen. Bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB ist bei Ersttätern die Regel.
💡 Praxistipp: Gewerbsmäßigkeit früh entkräften
Im Ermittlungsverfahren liegt die Weiche. Die Staatsanwaltschaft will den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) oft schon in die Beschuldigteneinvernahme hineinpacken, weil damit höhere Strafrahmen und die Geldwäsche-Brücke zum Schöffengericht offenstehen. Wer hier dokumentiert, dass das Angebot nebenberuflich, kurzfristig oder ohne Wiederholungsabsicht erfolgte, schneidet diesen Weg früh ab.

§ 52 GSpG und der Vorrang vor dem Strafrecht

Das Glücksspielgesetz stellt ein paralleles Sanktionsregime bereit. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfasst das Veranstalten, Organisieren und Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen mit Geldstrafen bis 60.000 Euro. Die Ziffern 2 bis 11 reichen von der Werbung über technische Hilfsmittel bis zu Bewilligungsverstößen, mit Obergrenzen bis 22.000 Euro. Besonders schmerzhaft ist § 52 Abs 2 GSpG: Pro Automat 1.000 bis 10.000 Euro, bei Wiederholung 3.000 bis 30.000 Euro, ab vier Geräten grundsätzlich 3.000 bis 30.000 Euro je Stück. Wer mit sechs Automaten erwischt wird, kann sich jenseits der 180.000-Euro-Marke wiederfinden.

Entscheidend ist § 52 Abs 3 GSpG. Wird durch dieselbe Tat sowohl ein Verwaltungsstraftatbestand des § 52 GSpG als auch § 168 StGB erfüllt, ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen zu bestrafen. Diese Subsidiarität wurde mit der GSpG-Novelle 2014 eingeführt. Die reine Automatenveranstaltung ohne weitere Delikte landet heute regelmäßig bei der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht vor dem Strafgericht. Eine Verwaltungsstrafe ist keine gerichtliche Vorstrafe und wird nicht ins Strafregister eingetragen.

Der Vorrang greift aber nur, soweit die Handlung sich in der reinen Ausspielung erschöpft. Treten Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Betrug oder eine kriminelle Vereinigung hinzu, bleibt § 168 StGB neben der Verwaltungsstrafe anwendbar. Die Abgrenzung wird auf Aktenebene entschieden: Wie wurden die Erlöse bewegt? Welche Rolle spielten Strohleute, Briefkastenfirmen, Zahlungsdienstleister? Verteidigung heißt hier: den Sachverhalt auf die reine Glücksspielhandlung eindampfen.

Gegenüberstellung

§ 168 StGB vs. § 52 GSpG

Zwei Parallelwelten – und wann welche vorgeht

§ 168 StGB
Gerichtsstrafe

Verfahren: Staatsanwaltschaft, Bezirks- oder Landesgericht.

Sanktion: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder bis 360 Tagessätze.

Folge: Strafregistereintrag, Diversion § 198 StPO regelmäßig möglich.

Achtung: Bei Konkurrenz mit Geldwäsche, Betrug oder § 278 StGB springt das Strafmaß auf Jahre.
§ 52 GSpG
Verwaltungsstrafe

Verfahren: Finanzpolizei, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat.

Sanktion: Geldstrafe bis 60.000 € je Tat, 1.000–30.000 € je Automat.

Folge: Kein Strafregistereintrag, aber Beschlagnahme und Einziehung nach §§ 53, 54 GSpG.

Vorteil: § 52 Abs 3 GSpG verdrängt bei reiner Glücksspielhandlung die Gerichtsstrafe.

Malta-Lizenz: Warum Online-Casinos in Österreich strafbar sind

Kaum ein Missverständnis ist so teuer wie die Annahme, eine Lizenz der Malta Gaming Authority (MGA) erlaube den Vertrieb an österreichische Kunden. Nach § 12a GSpG liegt die Konzession für elektronische Lotterien ausschließlich bei der Österreichischen Lotterien GmbH (win2day). Jede andere Online-Ausspielung, die sich an Spieler im Inland richtet, ist eine verbotene Ausspielung. Die Ausrichtung auf den österreichischen Markt ergibt sich meist aus deutschsprachigen Angeboten, Euro-Zahlungen, lokalem Marketing und österreichischen Support-Strukturen.

Die zivilrechtliche Linie des OGH ist seit 2021 eindeutig. In mehreren Entscheidungen (zB 6 Ob 229/21y, 3 Ob 200/21i, 6 Ob 19/22v) hat der OGH klargestellt, dass Verträge mit nicht-konzessionierten Anbietern nach § 1174 ABGB in Verbindung mit § 4 GSpG nichtig sind. Diese Nichtigkeit strahlt auf das Strafrecht aus: Wer eine verbotene Ausspielung anbietet, veranstaltet ein Glücksspiel im Sinn des § 168 StGB. Der VfGH hat die Monopolarchitektur in ständiger Rechtsprechung, zuletzt auch 2024 und 2025, bestätigt.

Betroffen sind nicht nur Betreiber. Auch Affiliates, Streamer und Vermittler, die Registrierungen gegen Provision weiterleiten, können sich nach § 168 Abs 1 StGB wegen Förderung aus Gewinnsucht strafbar machen und zusätzlich in die Verwaltungsstrafe nach § 52 Abs 1 Z 10 GSpG laufen. Das Argument, der Streamer habe „nur unterhalten“, trägt nicht, wenn Anmeldelinks gesetzt, Bonus-Codes beworben und Revenue-Share-Vereinbarungen dokumentiert sind.

💡 Praxistipp: Rechtsirrtum sauber dokumentieren
Ein Rechtsirrtum nach § 9 StGB hilft nur, wenn die Rechtsauskunft vor der Tat eingeholt und plausibel gewesen ist. Wer einen Anbieter aus dem EU-Ausland vertreibt, sollte schriftliche Gutachten, Korrespondenz mit Lizenzgebern und eigene Rechtsrecherchen in einem Akt sammeln – datiert, signiert, nachvollziehbar. Nach Einleitung des Verfahrens lässt sich das nicht mehr nachträglich konstruieren.

Sechs Praxisfälle aus der Kanzleiarbeit

Die folgenden anonymisierten Fälle zeigen, wie unterschiedlich die Ausgangslagen sind und wo die Verteidigung jeweils ansetzt.

Sechs Fallkonstellationen
Von der Gaststube bis zum Online-Casino
1
Café-Inhaber mit „Fun-Terminal“. Ein Gastwirt stellt ein Gerät auf, das neben Unterhaltungs­funktionen auch Geldgewinne ausschüttet. Finanzpolizei kontrolliert, beschlagnahmt nach § 53 GSpG, Anzeige folgt. Verteidigung: Vorsatz bestreiten, Abgrenzung zum reinen Unterhaltungsautomaten, Verhältnismäßigkeit der Gerätestrafe prüfen.
2
Online-Anbieter mit Malta-Lizenz, Sitz Österreich. Betreiber richtet eine Plattform unter MGA-Lizenz an österreichische Kunden. § 168 StGB ist einschlägig, Gewerbsmäßigkeit naheliegend, § 165 StGB rückt in den Fokus. Parallel drohen Rückforderungsklagen von Spielern.
3
Streamer bewirbt Online-Casino. Twitch- oder YouTube-Kanal erhält Affiliate-Provisionen für Registrierungen bei nicht-konzessioniertem Anbieter. Einschlägig: § 168 Abs 1 StGB (Förderung aus Gewinnsucht) sowie § 52 Abs 1 Z 10 GSpG. Verteidigung setzt am Motivmerkmal und an der Kennzeichnungspflicht an.
4
Automaten-Hub an der Grenze. Ein Lokal in Grenznähe betreibt mehrere Geräte, die per VPN-Tunnel auf Server in Tschechien aufsetzen. Finanzpolizei beschlagnahmt alle Geräte. Konstellation führt oft in § 278 StGB (kriminelle Vereinigung) und damit ins Schöffengericht.
5
Fun-Automat ohne Geldgewinn. Ein Gerät schüttet ausschließlich Warengutscheine oder Plüschtiere aus. Solange der Warenwert unter dem Einsatz bleibt, fehlt die vermögenswerte Ausspielung im Sinn des § 2 GSpG – und damit auch § 168 StGB. Die Finanzpolizei prüft hier das Einsatz-Gewinn-Verhältnis technisch. Grenzfälle sind heikel.
6
Privates Pokerturnier mit Preisgeld. Ein Club veranstaltet ein Turnier mit Startgebühren und Preisausschüttung. Nach ständiger Rechtsprechung ist Poker Glücksspiel. § 168 StGB ist erfüllt, wenn außerhalb einer Spielbanken-Konzession (§ 22 GSpG) veranstaltet wird. Der Geschicklichkeits­einwand trägt in Österreich nicht.

Strafverteidigung: Sechs Strategien im Überblick

Eine Glücksspielstrafsache lebt von der Frühphase. Wer in den ersten Wochen nach Kontrolle oder Anzeige die richtigen Weichen stellt, verschiebt das Verfahren oft noch in die Verwaltungsebene oder in die Diversion. Die folgenden sechs Ansätze prüfen wir in jedem Mandat.

✅ Sechs Verteidigungsstrategien für das Glücksspielstrafverfahren
☑️
Subsidiarität § 52 Abs 3 GSpG nutzen. Den Sachverhalt auf die reine Glücksspielhandlung konzentrieren, Zusatzdelikte aus dem Akt herausarbeiten. Ziel: Verwaltungsstrafe statt Gerichtsstrafe.
☑️
Subjektive Tatseite angreifen. Vorsatz, Gewinnsucht und Gewerbsmäßigkeit gezielt bestreiten. Rechtsirrtum nach § 9 StGB dokumentieren, insbesondere bei Vertrauen auf ausländische Lizenzen oder anwaltliche Gutachten.
☑️
Unionsrechtliche Kohärenz prüfen. EuGH Engelmann (C-64/08) und Pfleger (C-390/12) verlangen eine konsistente Monopolarchitektur. Konkret dokumentierte Kohärenzmängel können Einstellungsgrund sein – kein pauschales „Monopol ist unionsrechtswidrig“.
☑️
Diversion nach § 198 StPO ansteuern. Bei reinem § 168 StGB ohne Konkurrenzdelikt regelmäßig möglich. Typische Auflagen: Geldbuße von ein bis sechs Monatstagessätzen, gemeinnützige Leistung, Probezeit ein bis zwei Jahre.
☑️
Beschlagnahme nach § 53 GSpG angreifen. Einspruch gegen den Beschlagnahmebescheid innerhalb der vierwöchigen Frist, Verhältnismäßigkeit prüfen, technische Gutachten einholen, Herausgabeantrag nach Verfahrensende stellen.
☑️
Parallelverfahren koordinieren. Straf-, Verwaltungsstraf- und Zivilverfahren laufen oft gleichzeitig. Aussagen und Schriftsätze müssen aufeinander abgestimmt werden, um sich nicht selbst zu belasten. Das ist bei einer Rückforderungsklage der Spieler besonders wichtig.

Für Unternehmer lohnt sich zusätzlich eine saubere Compliance-Struktur. Wer Automaten, Online-Angebote oder Vermittlungsdienste plant, sollte die Konzessionsfrage vor dem Markteintritt schriftlich klären lassen. Unsere Beratung im Bereich Unternehmensrecht Salzburg bündelt diese Prüfung mit strafrechtlicher Risikoabschätzung.

Vom Finanzpolizei-Einsatz zum Urteil – der Verfahrensablauf

Die Etappen sind für Betroffene meist nicht vorhersehbar. Finanzpolizei kontrolliert unangekündigt, Beschlagnahmen erfolgen vor Ort, Vernehmungen am selben Tag. Wer die Eckpunkte kennt, kann sein Schweigerecht zielgerichtet nutzen.

Ablauf

Von der Kontrolle bis zum Urteil

Sechs Stationen, typische Fristen, Weichenstellungen

1
Kontrolle durch die Finanzpolizei. Rechtsgrundlage § 50 GSpG. Geräte und Unterlagen werden gesichtet, erste Befragungen erfolgen vor Ort. Aussagen sind nicht verpflichtend.
2
Beschlagnahme und Sicherstellung. Nach § 53 Abs 2 GSpG darf die Finanzpolizei sofort vorläufig beschlagnahmen. Bei Verdacht nach § 168 StGB kann die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung nach §§ 117 ff StPO anordnen.
4W
Fristensignal. Gegen den Beschlagnahmebescheid ist binnen vier Wochen Einspruch möglich. Wer die Frist versäumt, riskiert die endgültige Einziehung nach § 54 GSpG.
3
Ermittlungsverfahren. Staatsanwaltschaft führt Vorerhebungen, oft mit Finanzpolizei als Assistenzorgan. Sachverständigengutachten zur Spielmechanik. Beschuldigteneinvernahme erst nach Akteneinsicht – Schweigerecht konsequent nutzen.
4
Strafantrag oder Anklage. Bei reinem § 168 StGB Strafantrag zum Bezirksgericht. Bei Konkurrenz mit Geldwäsche oder § 278 StGB Anklage zum Landesgericht als Schöffengericht. Vor jedem Schritt prüfen: Konsumtion durch § 52 Abs 3 GSpG möglich?
5
Hauptverhandlung. Am Bezirksgericht meist Urteil am selben Tag. Am Landesgericht umfangreicher mit Zeugen und Sachverständigen. Diversionsantrag kann bis zum Urteil gestellt werden.
6
Rechtsmittel. Berufung gegen Schuld und Strafe (vom BG an das LG, vom LG an das OLG). Gegen Urteile des Schöffengerichts Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH nach den §§ 281 ff StPO.

Parallel laufen Verwaltungsstrafverfahren und oft auch Zivilklagen der Spieler. Jede Etappe erzeugt Akten, die in den anderen Verfahren sichtbar werden. Wer sich auf schnelle Aussagen einlässt, schwächt alle Stränge gleichzeitig.

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Sieben häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Die folgenden Fehler begegnen uns in fast jedem zweiten Glücksspiel-Mandat. Sie sind vermeidbar – wenn man früh genug reagiert.

Vertrauen auf eine Malta-Lizenz
Eine MGA-Lizenz legitimiert kein Angebot an österreichische Kunden. § 3 GSpG und § 12a GSpG lassen nur die win2day-Konzession für elektronische Lotterien zu. Nicht-konzessionierte Angebote an Inländer sind strafbar.
Fun-Automaten falsch deklariert
Sobald der Warenwert den Einsatz übersteigt, liegt eine Ausspielung im Sinn des § 2 GSpG vor. Die Finanzpolizei prüft das Verhältnis technisch. Eine einfache Bezeichnung als „Unterhaltungsgerät“ trägt nicht.
Werbung ohne Strafbarkeitsbewusstsein
Streamer, Blogs und Affiliate-Netzwerke unterschätzen, dass § 168 Abs 1 StGB bereits die Förderung aus Gewinnsucht erfasst und § 52 Abs 1 Z 10 GSpG zusätzlich Verwaltungsstrafen vorsieht.
Kohärenzargument pauschal vorgetragen
Der Verweis, das österreichische Monopol sei unionsrechtswidrig, reicht nicht. Die Kohärenzmängel müssen konkret dokumentiert und an EuGH-Rechtsprechung (Engelmann, Pfleger) angedockt werden.
Frist gegen Beschlagnahme versäumt
Gegen den Beschlagnahmebescheid ist binnen vier Wochen Einspruch zulässig. Wird die Frist versäumt, ist die Einziehung nach § 54 GSpG meist endgültig – Geräte, Server und Einnahmen sind verloren.
Aussagen zwischen Verfahren unkoordiniert
Gefälligkeitsaussagen im Zivilverfahren, etwa gegenüber einem klagenden Spieler, landen regelmäßig im Strafakt. Alle Verfahrensäußerungen sollten über eine Hand laufen.
Untersagungsauftrag ignoriert
Wer eine behördliche Untersagung missachtet, riskiert die erhöhte Beugestrafe nach § 52a GSpG und liefert der Staatsanwaltschaft Material für Gewerbsmäßigkeit und Wiederholungsgefahr.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
§ 168 StGB bedroht das Veranstalten, Verschaffen und gewinnsüchtige Fördern von Glücksspielen mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen – zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht.
2.
§ 52 GSpG ergänzt die Gerichtsstrafe um Verwaltungsstrafen bis 60.000 Euro je Ausspielung und bis 30.000 Euro je Automat. § 52 Abs 3 GSpG verdrängt bei reiner Glücksspielhandlung die Gerichtsstrafe.
3.
Schöffengericht wird erst dann zuständig, wenn Geldwäsche, Betrug, Datenverarbeitungsmissbrauch oder kriminelle Vereinigung hinzutreten. Verteidigung heißt hier: den Sachverhalt eindampfen.
4.
Eine Malta-Lizenz legitimiert kein Angebot an österreichische Kunden. Die OGH-Linie 2021/2022 und die jüngere VfGH-Rechtsprechung bestätigen das Monopol; Verträge sind zivilrechtlich nichtig.
5.
Diversion nach § 198 StPO ist bei reinem § 168 StGB regelmäßig möglich. Milderungsgründe sind Geständnis, Schadenswiedergutmachung und freiwillige Kooperation.
6.
Vier-Wochen-Frist gegen die Beschlagnahme nicht versäumen. Parallel­verfahren mit Spielern und Verwaltungs­behörden gehören in eine koordinierte Hand.
Wie wir Ihnen helfen können

Wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht oder eine Anzeige zugestellt wurde, zählt jeder Tag. Wir prüfen im Erstgespräch, ob die Konsumtion des § 52 Abs 3 GSpG greift, ob eine Diversion realistisch ist und wie Beschlagnahmen angegriffen werden können. Bei internationalen Mandaten koordinieren wir Strafverteidigung, Verwaltungsstrafverfahren und Spielerklagen in einer Hand.

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