Betriebsübergang § 3 AVRAG — Mitarbeiter-Übergang bei Unternehmenskauf

Wer ein Unternehmen oder einen Betriebsteil kauft, übernimmt in den meisten Fällen auch die Arbeitsverhältnisse der Belegschaft — kraft Gesetzes und ohne Zustimmung der Mitarbeiter. Das österreichische Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt diesen Übergang in den §§ 3 bis 6 streng und unabdingbar. Für Käufer bedeutet das zusätzliche Haftungsrisiken, Informationspflichten und Kündigungsschranken; für Verkäufer eine mehrjährige Nachhaftung für Altansprüche. Dieser Beitrag zeigt, wann § 3 AVRAG greift, welche Pflichten Käufer und Verkäufer treffen und wo im Unternehmenskauf die typischen Stolperfallen liegen. Stand: April 2026.

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Wann § 3 AVRAG greift: Asset Deal, Share Deal und Carve-Out

Das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) setzt die EU-Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG in österreichisches Recht um. Zentrale Norm ist § 3 AVRAG: Geht ein Unternehmen, Betrieb oder abgrenzbarer Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein — automatisch, ohne gesonderten Vertrag, ohne Zustimmung der Belegschaft.

Ob § 3 AVRAG zum Tragen kommt, entscheidet nicht das Etikett des Deals, sondern die wirtschaftliche Substanz. Der OGH orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den vom EuGH entwickelten Kriterien: Branche, übernommene Vermögenswerte, Kundenstamm, Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang, Dauer einer Betriebsunterbrechung sowie — in personalintensiven Branchen — die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft. Bleibt die wirtschaftliche Einheit bestehen, greift AVRAG.

Die Strukturwahl zwischen Asset Deal und Share Deal entscheidet die Ausgangslage: Beim Asset Deal wechseln Betriebsmittel, Verträge und die Belegschaft den Inhaber — § 3 AVRAG ist der Regelfall. Beim Share Deal bleibt die Zielgesellschaft Arbeitgeberin; nur die Gesellschafter wechseln, ein Betriebsübergang liegt nicht vor. Vorsicht bei Post-Closing-Umgründungen: Folgt nach dem Share Deal eine Verschmelzung, Spaltung oder Überführung in eine Konzerngesellschaft, greift § 3 AVRAG doch.

Variante A
Asset Deal

Der Erwerber kauft Betriebsmittel, Verträge und Kundenstamm — die wirtschaftliche Einheit wechselt den Inhaber.

§ 3 AVRAG: greift
Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über. Informationspflicht und Widerspruchsrecht werden ausgelöst.
Variante B
Share Deal

Der Erwerber kauft Geschäftsanteile. Die Gesellschaft bleibt, nur die Gesellschafter wechseln.

§ 3 AVRAG: greift nicht
Achtung: Folgt eine Verschmelzung oder Umgliederung, greift AVRAG doch.

Ein Sonderfall ist der Teilbetriebsübergang nach § 3 Abs 5 AVRAG — im M&A-Jargon der Carve-Out. Hier wird nur ein abgrenzbarer Teil der Organisation verkauft, etwa eine Produktlinie oder ein IT-Team. Prüfkriterium ist, ob die verkaufte Einheit eine eigene wirtschaftliche Identität besitzt. Welche Mitarbeiter mitgehen, richtet sich nach der funktionalen Zuordnung zur übergegangenen Einheit, nicht nach dem Organigramm. In Matrix-Organisationen sind anteilige Übergänge möglich.

Automatischer Übergang: Rechte und Pflichten gehen mit

§ 3 Abs 1 AVRAG formuliert die Rechtsfolge kurz und bindend: Der Erwerber tritt als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang erfolgt ex lege — ohne Zustimmung, ohne Notariatsakt, ohne Registereintrag. Stichtag ist der tatsächliche Übergang der wirtschaftlichen Einheit, im Regelfall der Closing-Tag, nicht bereits das Signing.

Was alles mitgeht, ergibt sich aus § 3 Abs 2 AVRAG. Einzelvertragliche Rechte bleiben unverändert, betriebliche Übungen gelten fort, Dienstjahre werden angerechnet. Der Käufer übernimmt nicht nur Vertrag und Arbeitsplatz, sondern jede historische Zusage — vom Dienstwagen über die Jahresprämie bis zur betrieblichen Pensionszusage. Eine lückenlose Offenlegung im Rahmen einer sorgfältig geführten Due Diligence ist deshalb nicht verhandelbar. Was der Verkäufer verschweigt, kommt als Garantieverletzung zurück.

Infografik
Was auf den Erwerber übergeht
§ 3 Abs 1 und 2 AVRAG — automatisch, ohne Zustimmung
1
Laufendes Entgelt und Sonderzahlungen — Monatslohn, 13./14., Provisionen, Überstundenpauschalen und Zulagen bleiben strukturell erhalten.
2
Dienstzeit und Dienstalter — sämtliche beim Veräußerer verbrachten Jahre werden angerechnet. Relevant für Kündigungsfristen, Urlaub, Jubiläumsgeld, Abfertigung.
3
Offener Urlaub und Zeitguthaben — nicht verbrauchter Urlaub und Gutstunden gehen samt Abgeltungspflicht auf den Erwerber über. Closing-Stichtag zählt für die Kaufpreisanpassung.
4
Abfertigung-Alt-Anwartschaft — bei Dienstverhältnissen vor 1.1.2003 geht die Anwartschaft mit. Der Veräußerer bleibt fünf Jahre solidarisch in der Pflicht.
5
Betriebliche Zusagen und Übung — Pensionszusagen, Dienstwohnungen, Prämiensysteme, Firmen-Pkw, lange gelebte betriebliche Übungen binden auch den Erwerber.

Wichtig ist das Zusammenspiel mit dem Abfertigungsrecht. Bei der Abfertigung Neu nach dem BMSVG (Dienstverhältnisse ab 1.1.2003) zahlt der Arbeitgeber monatlich in eine betriebliche Vorsorgekasse — die Anwartschaft ist dort gesichert, eine Zusatzhaftung des Veräußerers entfällt. Bei der Abfertigung Alt (vor 2003, ohne Übertritt) sieht § 6 AVRAG dagegen eine fünfjährige Solidarhaftung vor. Gerade bei langjährigen Stammbelegschaften entsteht dort die größte Haftungsposition — und der größte Abzugsposten im Kaufpreis.

Informationspflicht nach § 3a AVRAG: Was wann wem

§ 3a AVRAG verpflichtet den Veräußerer, die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig vor Vollzug zu unterrichten. Vier Pflichtinhalte: geplanter Zeitpunkt, Grund, rechtliche/wirtschaftliche/soziale Folgen, in Aussicht genommene Maßnahmen. Besteht ein Betriebsrat, tritt an die Stelle der Individualinformation die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 108 Abs 3 ArbVG; der Betriebsrat informiert die Belegschaft.

Die Rechtsprechung nimmt die Vollständigkeit ernst: Eine Stückwerk-Information, die nur Zeitpunkt und Käufer nennt, setzt die Widerspruchsfrist nach § 3 Abs 4 AVRAG nicht in Gang. Solange die Information nicht vollständig und dokumentiert vorliegt, kann ein Arbeitnehmer Monate nach Closing noch wirksam widersprechen und beim Veräußerer hängen bleiben.

Prozessdiagramm
Zeitachse der Informationspflichten
Vom Signing bis zum Ende der Widerspruchsfrist
1
Signing
Kaufvertrag unterzeichnet. Information noch nicht zwingend — Vorbereitung von Infoschreiben und Betriebsrats-Briefing beginnt jetzt.
2
Betriebsrat-Information (§ 108 ArbVG)
Wo ein Betriebsrat besteht: rechtzeitig vor Vollzug, vollständig zu Zeitpunkt, Grund, Folgen, Maßnahmen. Beratungspflicht nach § 109 ArbVG.
3
Arbeitnehmer-Information (§ 3a AVRAG)
Ohne Betriebsrat: schriftliche Einzelinformation vor Vollzug. Vier Pflichtinhalte — Zeitpunkt, Grund, Folgen, Maßnahmen. Unvollständig = Widerspruchsfrist gehemmt.
4
Closing (tatsächlicher Übergang)
Arbeitsverhältnisse gehen ex lege auf den Erwerber über. Ab diesem Tag Entgelt, Direktionsrecht und laufende Pflichten beim Erwerber.
1 M
Widerspruchsfrist § 3 Abs 4 AVRAG
1 Monat ab vollständiger Information. Nur bei Nichtübernahme von KV-Bestandschutz oder Pensionszusage. Schriftlich an den Arbeitgeber.

In der Praxis wird die Belegschaft meist kurz nach Signing informiert — sobald der Deal vertraglich steht, aber vor Closing. Zu frühe Information gefährdet Vertraulichkeit und Deal-Sicherheit, zu späte riskiert Fristverstoß und Widerspruchsrisiken. Eine Verletzung kann zudem eine Verwaltungsstrafe nach § 17 AVRAG auslösen; der Übergang selbst bleibt dennoch wirksam.

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 3 Abs 4 AVRAG

Das Widerspruchsrecht ist kein allgemeines Vetorecht gegen den Eigentümerwechsel. Der Gesetzgeber hat es eng zugeschnitten: Widerspruch ist nur möglich, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz nach § 4 AVRAG nicht übernimmt oder eine bestehende betriebliche Pensionszusage nicht fortführt. Andere Gründe — längerer Arbeitsweg, unsympathische Unternehmenskultur, Wegfall eines Firmenparkplatzes — tragen den Widerspruch nicht. Frist: ein Monat ab vollständiger Information.

Wird wirksam widersprochen, bleibt das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer. Der wirtschaftliche Effekt ist selten erfreulich: Der Veräußerer hat den Betrieb abgegeben, also keine Beschäftigung mehr. Folge ist meist eine Kündigung durch den Veräußerer oder eine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigungsauszahlung. Genau dieser Mechanismus macht den Widerspruch zum Verhandlungshebel.

💡 Praxistipp: Widerspruchsrecht als Verhandlungshebel
In unserer Praxis sehen wir, dass das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs 4 AVRAG selten Selbstzweck ist — es ist Verhandlungswerkzeug. Besonders langgediente Arbeitnehmer mit Abfertigung-Alt-Anwartschaft nutzen den angekündigten Widerspruch, um vom Veräußerer eine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigungsauszahlung zu erreichen, bevor das Arbeitsverhältnis auf einen Erwerber ohne gleichwertigen KV oder Pensionssystem übergeht. Wer als Veräußerer früh und schriftlich informiert und Härtefälle proaktiv anspricht, vermeidet teure Last-Minute-Widersprüche nach Closing.

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und betriebliche Übung

Was mit Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Zusagen passiert, ist nach Closing eine der häufigsten Streitfragen. § 3 Abs 3 und § 4 AVRAG regeln das Zusammenspiel in Schichten: sortiert nach Rechtsquelle, klärt sich jedes Übergangs-Schicksal differenziert.

Kollektivvertraglich normierte Arbeitsbedingungen sind vom Erwerber mindestens ein Jahr in ihrer Geltung am Übergangstag zu übernehmen (§ 4 Abs 1 AVRAG) — unabhängig davon, ob er an einen anderen KV gebunden ist. Ist er an keinen KV gebunden, wirkt der alte KV nach § 3 Abs 3 AVRAG ein Jahr als Einzelvertragsinhalt nach. Betriebsvereinbarungen gelten als Einzelvertragsinhalt fort (§ 4 Abs 3 AVRAG), bis sie durch eine neue BV abgelöst werden. Einzelvertragliche Zusagen — Dienstwagen, Prämienzusage, Homeoffice-Regelung — binden den Erwerber unmittelbar und unbefristet.

Rechtsquellen im Betriebsübergang — Schicksal im Überblick
§§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 4 Abs 3 AVRAG
Rechtsquelle Schicksal Dauer Rechtsfolge
KV (Bestand) Bindung am Übergangstag Mind. 1 Jahr Keine Verschlechterung
KV (Nachwirkung) Einzelvertragsinhalt, wenn Erwerber nicht KV-gebunden 1 Jahr Danach greift neuer KV
Betriebsvereinbarung Fortgeltung als Einzelvertragsinhalt Bis Ablösung durch neue BV Nicht einseitig änderbar
Einzelvertrag / Übung Unmittelbarer Übergang Unbefristet Nur einvernehmlich änderbar
Pensionszusage Muss übernommen werden Unbefristet Veräußerer bleibt solidarisch haftend

Unterschätzt wird der Kollektivvertragswechsel. Wird ein Metallbetrieb von einem Handelsunternehmen gekauft, unterliegt die Belegschaft nach Ablauf der Nachwirkung dem KV Handel — mit anderem Gehaltsschema, anderen Überstundenzuschlägen, anderem Urlaubsanspruch. Wer den Unterschied in der arbeitsrechtlichen Due Diligence nicht sauber bewertet, erlebt nach Ablauf der Nachwirkung Austritte und Forderungen wegen entgangener Entgeltbestandteile.

Kündigungsschutz § 5 AVRAG: Warum der Käufer nicht sofort kündigen darf

§ 5 AVRAG schützt die übergegangenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung „aus Anlass“ des Betriebsübergangs — solche Kündigungen sind unwirksam. Kündigungen nach dem Übergang sind damit nicht ausgeschlossen, aber an einen sachlichen Grund gebunden. Die Beweislast trägt der Erwerber: belegbare Restrukturierungsentscheidung, objektive Personalreduktion durch Abteilungszusammenlegung, personenbedingter Grund.

In der OGH-Judikatur hat sich keine starre Frist etabliert. Die Praxis orientiert sich an einer Schonfrist von sechs bis zwölf Monaten, in der die Beweislast besonders streng geprüft wird. Eine Kündigung wenige Wochen nach Closing mit der Begründung „Personalabbau“ ist in der Regel nicht zu halten; eine Kündigung zehn Monate später aufgrund eines dokumentierten Zusammenlegungsplans kann wirksam sein.

Zusätzlichen Schutz bringt das Arbeitsverfassungsgesetz: Nach § 105 ArbVG kann der Betriebsrat eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder verpönten Motivs anfechten. Bei größerem Personalabbau greift das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG (mindestens 5/20/30 Kündigungen je nach Betriebsgröße innerhalb 30 Tagen, vorab dem AMS zu melden). Die allgemeinen Spielregeln der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht bleiben anwendbar — der AVRAG-Schutz ist ein Zusatzlayer.

💡 Praxistipp: Synergiekündigungen sauber dokumentieren
Der Kündigungsschutz des § 5 AVRAG ist kein absolutes Verbot, sondern eine Begründungspflicht mit Beweislast beim Erwerber. Wer nach dem Übergang restrukturieren will, sollte schon vor Closing ein schriftlich fixiertes Rationalisierungskonzept anlegen: Abteilungszusammenlegung, Doppelfunktionen, Standortstrategie, Zeitplan. Diese Akte trägt im Anfechtungsverfahren, in der Betriebsratsberatung und bei einer Frühwarnmeldung an das AMS. Der pauschale Hinweis auf „Synergien“ überzeugt weder den Betriebsrat noch das Arbeits- und Sozialgericht — konkrete Zahlen überzeugen.

Eine Abgrenzung betrifft Geschäftsführer: Das AVRAG schützt Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer sind im Regelfall keine Arbeitnehmer im AVRAG-Sinn, sondern Organe mit freiem Dienstvertrag. § 5 AVRAG greift auf GF-Ebene nicht unmittelbar — die gesellschaftsrechtliche Abberufung bleibt ein getrennter Prüfpunkt. Bei Doppelfunktionen ist die Einordnung im Einzelfall zu klären.

Haftung: Wer zahlt wofür — und wie lange

§ 6 AVRAG regelt die Haftungsverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber: Für alle vor dem Übergang entstandenen Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haften beide gesamtschuldnerisch. Zeitlich differenziert die Norm nach Anspruchstyp. Für den Käufer ist die Haftungslandkarte der Schlüssel zur Kaufpreisverhandlung, für den Verkäufer der Grund, warum die Nachhaftung nicht am Closing-Tag endet.

Infografik
Haftungsposten nach § 6 AVRAG
Fünf Positionen, die jeder M&A-Check abbilden muss
1
Laufende Entgelte, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt — gesamtschuldnerisch, ohne Zeitgrenze, soweit vor Übergang entstanden. Typische Themen: offene Überstunden, Zeitguthaben, anteiliges 13./14.
2
Abfertigung Alt — Veräußerer haftet 5 Jahre solidarisch für die bis zum Übergang angewachsene Anwartschaft. Typischer Kaufpreis-Abzugsposten.
3
Abfertigung Neu (BMSVG, ab 2003) — keine Veräußerer-Haftung, Beiträge liegen in der Vorsorgekasse. Mischfälle mit Alt-Anwartschaft bleiben prüfpflichtig.
4
Betriebliche Pensionszusagen — Veräußerer haftet nach OGH-Linie zeitlich unbegrenzt solidarisch für die vor Übergang erdiente Anwartschaft. Rückdeckungsversicherung oder Escrow üblich.
5
Schadenersatz und Aufwandersatz — offene Ansprüche aus Haftungsfällen, Reiseabrechnungen, Sondervereinbarungen. In der Due Diligence oft übersehen.

In der SPA-Gestaltung wird die Haftungslage dreifach abgesichert: erstens durch Garantien des Verkäufers zur vollständigen Offenlegung aller Arbeitsverhältnisse und Sondervereinbarungen; zweitens durch spezifische Freistellungen für bekannte Risiken (laufende Kündigungsanfechtungen, offene AK-Klagen, ungeklärte Überstunden); drittens durch Kaufpreisanpassungen über Closing Accounts — Abfertigungsrückstellungen Alt, Jubiläumsgeld- und Pensionszusage-Rückstellungen werden abgezogen und als Escrow abgebildet. Ergänzend empfiehlt sich ein Indemnity für rückständige DB/SV-Beiträge und Lohnsteuer.

Häufige Fehler bei Betriebsübergang und Unternehmenskauf

Die folgenden Muster begegnen uns in Mandaten besonders häufig — und lassen sich mit vertretbarem Aufwand vermeiden.

Information nach § 3a AVRAG vergessen oder unvollständig
Ohne vollständige Information läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Monate nach Closing können Arbeitnehmer noch wirksam widersprechen — und bleiben beim Veräußerer hängen, obwohl dieser keinen Betrieb mehr hat.
„Zustimmung“ einholen statt informieren
§ 3 AVRAG ist zwingendes Recht — es gibt keine Zustimmung, nur Widerspruch. Unterschriftsformulare sind nichtig und wecken Misstrauen. Rechtssicher ist ein sauberes Informationsschreiben mit Empfangsbestätigung.
Kündigungen zu früh und ohne sachlichen Grund
„Aus Anlass des Übergangs“ sind Kündigungen unwirksam. Ohne schriftliches Rationalisierungskonzept fällt die Kündigung im Anfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG — mit voller Entgeltfortzahlung bis zur Rechtskraft.
Kollektivvertragswechsel nicht kalkuliert
Nach Ablauf der einjährigen Nachwirkung schlägt der neue KV des Erwerbers durch. Das führt oft zu Verschlechterungen bei Gehaltsschema, Überstundenzuschlägen und Urlaub — in Summe mehrere Prozentpunkte des Lohnvolumens.
Abfertigung Alt im Kaufpreis falsch abgebildet
Wird die Anwartschaft nicht als Closing-Adjustment oder Escrow erfasst, zahlt der Erwerber bei Austritt die volle Abfertigung und hat Regress nur bis zur Haftungsgrenze. Bei langgedienten Stammkräften summieren sich sechsstellige Beträge.
Share-Deal-Irrtum beim Post-Closing-Carve-Out
AVRAG sei „nur beim Asset Deal Thema“ — falsch. Folgt nach dem Share Deal eine Verschmelzung, Spaltung oder konzerninterne Umgliederung, greift § 3 AVRAG voll: Informationspflicht, Widerspruchsrecht, Haftung — oft mit ungünstigem Timing.

Häufige Fragen zum Betriebsübergang

Muss ich als Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nach § 3 AVRAG zustimmen?
Nein. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes — ohne Zustimmung. Das Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über, sobald dieser den Betrieb tatsächlich übernimmt. Sie haben aber ein Widerspruchsrecht nach § 3 Abs 4 AVRAG, wenn der neue Arbeitgeber den Kollektivvertrags-Bestandschutz nicht übernimmt oder eine betriebliche Pensionszusage nicht fortführt. Der Widerspruch ist binnen einem Monat ab vollständiger Information schriftlich zu erklären.
Gilt § 3 AVRAG auch beim Share Deal?
Grundsätzlich nicht. Beim Share Deal wechseln nur die Gesellschafter — der Arbeitgeber bleibt dieselbe Gesellschaft. Es liegt kein Inhaberwechsel des Betriebs vor, daher kein automatischer Übergang, kein Widerspruchsrecht und keine AVRAG-Informationspflicht. Vorsicht bei Post-Closing-Maßnahmen: Sobald nach Closing eine Verschmelzung, Spaltung oder Übertragung auf eine Konzerngesellschaft folgt, greift § 3 AVRAG sehr wohl — mit allen Informations-, Widerspruchs- und Haftungsfolgen.
Wie lange haftet der Verkäufer nach dem Betriebsübergang für Arbeitsverhältnisse?
Der Veräußerer haftet gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber für alle bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Für Abfertigung-Alt-Anwartschaften bei Dienstverhältnissen vor 2003 ist die Solidarhaftung nach § 6 AVRAG auf fünf Jahre ab Übergang begrenzt. Für betriebliche Pensionszusagen besteht nach ständiger OGH-Rechtsprechung keine zeitliche Grenze, soweit die Anwartschaft vor dem Übergang erdient wurde. Laufende Entgelte, Urlaubsentgelte und Sonderzahlungen bleiben zeitlich unbegrenzt Solidarschuld.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Betriebsübergang § 3 AVRAG — Kernpunkte
1.Automatischer Übergang beim Asset Deal. § 3 AVRAG greift ex lege, alle Rechte und Pflichten gehen mit. Keine Zustimmung nötig — und keine möglich.
2.Informationspflicht ernst nehmen. Nur eine vollständige Unterrichtung nach § 3a AVRAG startet die einmonatige Widerspruchsfrist.
3.Kündigen nur mit sachlichem Grund. § 5 AVRAG erklärt Kündigungen aus Anlass des Übergangs für unwirksam — Beweislast beim Erwerber.
4.Haftung im Kaufpreis abbilden. Abfertigung Alt 5 Jahre solidarisch, Pensionszusagen zeitlich unbegrenzt. Ohne Escrow zahlt eine Partei doppelt.

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