Illegales Glücksspiel und § 168 StGB

Wer in Österreich einen Automaten in der Gaststube aufstellt, ein Pokerturnier veranstaltet oder ein Online-Casino mit Malta-Lizenz betreibt, bewegt sich schnell im strafbaren Bereich. Das illegale Glücksspiel ist in Österreich auf zwei Ebenen erfasst: § 168 StGB bedroht den Veranstalter mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, § 52 GSpG mit Verwaltungsstrafen bis zu 60.000 Euro je Ausspielung. Wer ins Visier der Finanzpolizei gerät, braucht rasch eine saubere Strategie – Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und parallele Zivilklagen der Spieler folgen oft innerhalb weniger Wochen. Dieser Beitrag zeigt, wann Glücksspiel strafbar ist, wo die Grenze zwischen Gericht und Bezirksverwaltungsbehörde verläuft und welche Verteidigungslinien in der Praxis tragen.

Anzeige, Hausdurchsuchung oder Anklage wegen § 168 StGB oder § 52 GSpG erhalten? Schildern Sie den Verfahrensstand — wir prüfen, welche Verteidigungsstrategie greift, ob Konsumtion (Verwaltungsstrafe statt Gericht) oder Diversion möglich ist und wie Beschlagnahmen abgewehrt werden können. Jetzt anfragen ↓

Wann wird Glücksspiel in Österreich strafbar?

Österreich kennt kein einheitliches Glücksspielstrafrecht. Der Gesetzgeber hat die Materie auf zwei Schienen gelegt: eine verwaltungsstrafrechtliche im Glücksspielgesetz (GSpG) und eine gerichtlich-strafrechtliche im Strafgesetzbuch (§ 168 StGB). Dazu kommt das Glücksspielmonopol des Bundes nach § 3 GSpG, das jede unternehmerische Ausspielung ohne Konzession als verbotene Ausspielung qualifiziert. Wer in dieses Gefüge gerät, hat es je nach Sachverhalt mit Finanzpolizei, Bezirksverwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder allen dreien gleichzeitig zu tun.

Das Monopol ist eng gefasst. Die Online-Konzession liegt bei der Österreichischen Lotterien GmbH (win2day), Spielbanken sind auf fünfzehn Standorte der Casinos Austria AG beschränkt, Landesausspielungen mit Automaten sind nur in bestimmten Bundesländern vorgesehen. Wien und Oberösterreich haben das Kleine Glücksspiel 2015 vollständig verboten. Alles außerhalb dieses Systems ist eine verbotene Ausspielung – und damit potenziell strafbar.

Betroffene erfahren meist erst dann vom Strafrecht, wenn die Finanzpolizei im Lokal steht oder eine Anzeige zugestellt wird. Dann stellt sich die Kernfrage: Geht es nur um die Verwaltungsstrafe nach § 52 GSpG oder droht ein Gerichtsverfahren nach § 168 StGB? Die Antwort hängt an drei Faktoren – der Handlungsweise, der Gewerbsmäßigkeit und daran, ob Geldwäsche, Betrug oder Vereinigungsdelikte hinzutreten.

Infografik

Drei Ebenen der Glücksspiel-Strafbarkeit

Wer welchen Vorwurf verfolgt – und was jeweils auf dem Spiel steht

⚖️
§ 168 StGB
Gerichtsstrafe

Staatsanwaltschaft klagt, Bezirks- oder Landesgericht entscheidet. Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder 360 Tagessätze.

Zuständig: Bezirksgericht (Einzelrichter); Schöffengericht nur bei Konkurrenz zu § 165 oder § 278 StGB.
🏛️
§ 52 GSpG
Verwaltungsstrafe

Finanzpolizei zeigt an, Bezirksverwaltungsbehörde verhängt Strafe. Bis 60.000 € je verbotener Ausspielung.

Pro Automat 1.000–10.000 €, bei mehr als drei Geräten 3.000–30.000 € je Stück.
💶
§ 1174 ABGB
Zivilklage

Spieler klagen den Anbieter auf Rückzahlung ihrer Verluste. Verträge aus verbotener Ausspielung sind nichtig.

Parallelverfahren zur Strafsache, oft mit erheblichen Streitwerten.

Alle drei Verfahren können aus derselben Handlung entstehen. Eine Entlastung im Strafverfahren kann im Zivilprozess belastend wirken. Wer im Zivilverfahren einer zivilrechtlichen Spielerrückforderung zu leichtfertig entgegentritt, liefert der Staatsanwaltschaft Material für den Vorsatz.

Der Tatbestand § 168 StGB im Detail

§ 168 StGB stellt drei Begehungsweisen unter Strafe: das Veranstalten eines Spiels, bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, das Verschaffen einer Gelegenheit zur Abhaltung in einer Versammlung sowie das Fördern solcher Spiele aus Gewinnsucht. Absatz 2 erfasst die gewerbsmäßige Teilnahme. Der Strafrahmen beträgt in beiden Fällen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Die Obergrenze von sechs Monaten hat zwei Konsequenzen. Erstens ist das Bezirksgericht durch Einzelrichter zuständig – nicht das Schöffengericht. Zweitens ist die Schwelle für eine Diversion nach § 198 StPO niedrig, weil schwere Schuld bei reinem § 168 StGB kaum je vorliegt. Der Pfad ins Schöffenverfahren öffnet sich nur, wenn weitere Delikte hinzutreten: Geldwäsche (§ 165 StGB), kriminelle Vereinigung (§ 278 StGB), gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) oder betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB). Dort liegt das wirtschaftsstrafrechtliche Schwergewicht.

Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz; bedingter Vorsatz reicht. Beim Fördern kommt das qualifizierte Motiv der Gewinnsucht hinzu. Wer plausible Gründe für die Annahme hatte, sein Angebot sei legal – etwa eine dokumentierte anwaltliche Auskunft zur Reichweite einer Lizenz –, kann sich auf einen Rechtsirrtum nach § 9 StGB berufen. Kein Freibrief, aber oft die Tür zu einer milderen Bewertung.

Strafrahmen § 168 StGB auf einen Blick
Was konkret droht – Freiheits- und Geldstrafen, Zuständigkeit, Verjährung
Variante Strafrahmen Zuständigkeit
Abs 1 – Veranstalten bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Abs 1 – Gelegenheit verschaffen bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Abs 1 – Fördern aus Gewinnsucht bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Abs 2 – Gewerbsmäßige Teilnahme bis 6 Monate / 360 TS Bezirksgericht
Konkurrenz mit § 165 StGB (Geldwäsche) bis 10 Jahre Landesgericht Schöffengericht
Tagessatzhöhe (TS) bemisst sich am Einkommen. Bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB ist bei Ersttätern die Regel.
💡 Praxistipp: Gewerbsmäßigkeit früh entkräften
Im Ermittlungsverfahren liegt die Weiche. Die Staatsanwaltschaft will den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) oft schon in die Beschuldigteneinvernahme hineinpacken, weil damit höhere Strafrahmen und die Geldwäsche-Brücke zum Schöffengericht offenstehen. Wer hier dokumentiert, dass das Angebot nebenberuflich, kurzfristig oder ohne Wiederholungsabsicht erfolgte, schneidet diesen Weg früh ab.

§ 52 GSpG und der Vorrang vor dem Strafrecht

Das Glücksspielgesetz stellt ein paralleles Sanktionsregime bereit. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfasst das Veranstalten, Organisieren und Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen mit Geldstrafen bis 60.000 Euro. Die Ziffern 2 bis 11 reichen von der Werbung über technische Hilfsmittel bis zu Bewilligungsverstößen, mit Obergrenzen bis 22.000 Euro. Besonders schmerzhaft ist § 52 Abs 2 GSpG: Pro Automat 1.000 bis 10.000 Euro, bei Wiederholung 3.000 bis 30.000 Euro, ab vier Geräten grundsätzlich 3.000 bis 30.000 Euro je Stück. Wer mit sechs Automaten erwischt wird, kann sich jenseits der 180.000-Euro-Marke wiederfinden.

Entscheidend ist § 52 Abs 3 GSpG. Wird durch dieselbe Tat sowohl ein Verwaltungsstraftatbestand des § 52 GSpG als auch § 168 StGB erfüllt, ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen zu bestrafen. Diese Subsidiarität wurde mit der GSpG-Novelle 2014 eingeführt. Die reine Automatenveranstaltung ohne weitere Delikte landet heute regelmäßig bei der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht vor dem Strafgericht. Eine Verwaltungsstrafe ist keine gerichtliche Vorstrafe und wird nicht ins Strafregister eingetragen.

Der Vorrang greift aber nur, soweit die Handlung sich in der reinen Ausspielung erschöpft. Treten Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Betrug oder eine kriminelle Vereinigung hinzu, bleibt § 168 StGB neben der Verwaltungsstrafe anwendbar. Die Abgrenzung wird auf Aktenebene entschieden: Wie wurden die Erlöse bewegt? Welche Rolle spielten Strohleute, Briefkastenfirmen, Zahlungsdienstleister? Verteidigung heißt hier: den Sachverhalt auf die reine Glücksspielhandlung eindampfen.

Gegenüberstellung

§ 168 StGB vs. § 52 GSpG

Zwei Parallelwelten – und wann welche vorgeht

§ 168 StGB
Gerichtsstrafe

Verfahren: Staatsanwaltschaft, Bezirks- oder Landesgericht.

Sanktion: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder bis 360 Tagessätze.

Folge: Strafregistereintrag, Diversion § 198 StPO regelmäßig möglich.

Achtung: Bei Konkurrenz mit Geldwäsche, Betrug oder § 278 StGB springt das Strafmaß auf Jahre.
§ 52 GSpG
Verwaltungsstrafe

Verfahren: Finanzpolizei, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat.

Sanktion: Geldstrafe bis 60.000 € je Tat, 1.000–30.000 € je Automat.

Folge: Kein Strafregistereintrag, aber Beschlagnahme und Einziehung nach §§ 53, 54 GSpG.

Vorteil: § 52 Abs 3 GSpG verdrängt bei reiner Glücksspielhandlung die Gerichtsstrafe.

Malta-Lizenz: Warum Online-Casinos in Österreich strafbar sind

Kaum ein Missverständnis ist so teuer wie die Annahme, eine Lizenz der Malta Gaming Authority (MGA) erlaube den Vertrieb an österreichische Kunden. Nach § 12a GSpG liegt die Konzession für elektronische Lotterien ausschließlich bei der Österreichischen Lotterien GmbH (win2day). Jede andere Online-Ausspielung, die sich an Spieler im Inland richtet, ist eine verbotene Ausspielung. Die Ausrichtung auf den österreichischen Markt ergibt sich meist aus deutschsprachigen Angeboten, Euro-Zahlungen, lokalem Marketing und österreichischen Support-Strukturen.

Die zivilrechtliche Linie des OGH ist seit 2021 eindeutig. In mehreren Entscheidungen (zB 6 Ob 229/21y, 3 Ob 200/21i, 6 Ob 19/22v) hat der OGH klargestellt, dass Verträge mit nicht-konzessionierten Anbietern nach § 1174 ABGB in Verbindung mit § 4 GSpG nichtig sind. Diese Nichtigkeit strahlt auf das Strafrecht aus: Wer eine verbotene Ausspielung anbietet, veranstaltet ein Glücksspiel im Sinn des § 168 StGB. Der VfGH hat die Monopolarchitektur in ständiger Rechtsprechung, zuletzt auch 2024 und 2025, bestätigt.

Betroffen sind nicht nur Betreiber. Auch Affiliates, Streamer und Vermittler, die Registrierungen gegen Provision weiterleiten, können sich nach § 168 Abs 1 StGB wegen Förderung aus Gewinnsucht strafbar machen und zusätzlich in die Verwaltungsstrafe nach § 52 Abs 1 Z 10 GSpG laufen. Das Argument, der Streamer habe „nur unterhalten“, trägt nicht, wenn Anmeldelinks gesetzt, Bonus-Codes beworben und Revenue-Share-Vereinbarungen dokumentiert sind.

💡 Praxistipp: Rechtsirrtum sauber dokumentieren
Ein Rechtsirrtum nach § 9 StGB hilft nur, wenn die Rechtsauskunft vor der Tat eingeholt und plausibel gewesen ist. Wer einen Anbieter aus dem EU-Ausland vertreibt, sollte schriftliche Gutachten, Korrespondenz mit Lizenzgebern und eigene Rechtsrecherchen in einem Akt sammeln – datiert, signiert, nachvollziehbar. Nach Einleitung des Verfahrens lässt sich das nicht mehr nachträglich konstruieren.

Sechs Praxisfälle aus der Kanzleiarbeit

Die folgenden anonymisierten Fälle zeigen, wie unterschiedlich die Ausgangslagen sind und wo die Verteidigung jeweils ansetzt.

Sechs Fallkonstellationen
Von der Gaststube bis zum Online-Casino
1
Café-Inhaber mit „Fun-Terminal“. Ein Gastwirt stellt ein Gerät auf, das neben Unterhaltungs­funktionen auch Geldgewinne ausschüttet. Finanzpolizei kontrolliert, beschlagnahmt nach § 53 GSpG, Anzeige folgt. Verteidigung: Vorsatz bestreiten, Abgrenzung zum reinen Unterhaltungsautomaten, Verhältnismäßigkeit der Gerätestrafe prüfen.
2
Online-Anbieter mit Malta-Lizenz, Sitz Österreich. Betreiber richtet eine Plattform unter MGA-Lizenz an österreichische Kunden. § 168 StGB ist einschlägig, Gewerbsmäßigkeit naheliegend, § 165 StGB rückt in den Fokus. Parallel drohen Rückforderungsklagen von Spielern.
3
Streamer bewirbt Online-Casino. Twitch- oder YouTube-Kanal erhält Affiliate-Provisionen für Registrierungen bei nicht-konzessioniertem Anbieter. Einschlägig: § 168 Abs 1 StGB (Förderung aus Gewinnsucht) sowie § 52 Abs 1 Z 10 GSpG. Verteidigung setzt am Motivmerkmal und an der Kennzeichnungspflicht an.
4
Automaten-Hub an der Grenze. Ein Lokal in Grenznähe betreibt mehrere Geräte, die per VPN-Tunnel auf Server in Tschechien aufsetzen. Finanzpolizei beschlagnahmt alle Geräte. Konstellation führt oft in § 278 StGB (kriminelle Vereinigung) und damit ins Schöffengericht.
5
Fun-Automat ohne Geldgewinn. Ein Gerät schüttet ausschließlich Warengutscheine oder Plüschtiere aus. Solange der Warenwert unter dem Einsatz bleibt, fehlt die vermögenswerte Ausspielung im Sinn des § 2 GSpG – und damit auch § 168 StGB. Die Finanzpolizei prüft hier das Einsatz-Gewinn-Verhältnis technisch. Grenzfälle sind heikel.
6
Privates Pokerturnier mit Preisgeld. Ein Club veranstaltet ein Turnier mit Startgebühren und Preisausschüttung. Nach ständiger Rechtsprechung ist Poker Glücksspiel. § 168 StGB ist erfüllt, wenn außerhalb einer Spielbanken-Konzession (§ 22 GSpG) veranstaltet wird. Der Geschicklichkeits­einwand trägt in Österreich nicht.

Strafverteidigung: Sechs Strategien im Überblick

Eine Glücksspielstrafsache lebt von der Frühphase. Wer in den ersten Wochen nach Kontrolle oder Anzeige die richtigen Weichen stellt, verschiebt das Verfahren oft noch in die Verwaltungsebene oder in die Diversion. Die folgenden sechs Ansätze prüfen wir in jedem Mandat.

✅ Sechs Verteidigungsstrategien für das Glücksspielstrafverfahren
☑️
Subsidiarität § 52 Abs 3 GSpG nutzen. Den Sachverhalt auf die reine Glücksspielhandlung konzentrieren, Zusatzdelikte aus dem Akt herausarbeiten. Ziel: Verwaltungsstrafe statt Gerichtsstrafe.
☑️
Subjektive Tatseite angreifen. Vorsatz, Gewinnsucht und Gewerbsmäßigkeit gezielt bestreiten. Rechtsirrtum nach § 9 StGB dokumentieren, insbesondere bei Vertrauen auf ausländische Lizenzen oder anwaltliche Gutachten.
☑️
Unionsrechtliche Kohärenz prüfen. EuGH Engelmann (C-64/08) und Pfleger (C-390/12) verlangen eine konsistente Monopolarchitektur. Konkret dokumentierte Kohärenzmängel können Einstellungsgrund sein – kein pauschales „Monopol ist unionsrechtswidrig“.
☑️
Diversion nach § 198 StPO ansteuern. Bei reinem § 168 StGB ohne Konkurrenzdelikt regelmäßig möglich. Typische Auflagen: Geldbuße von ein bis sechs Monatstagessätzen, gemeinnützige Leistung, Probezeit ein bis zwei Jahre.
☑️
Beschlagnahme nach § 53 GSpG angreifen. Einspruch gegen den Beschlagnahmebescheid innerhalb der vierwöchigen Frist, Verhältnismäßigkeit prüfen, technische Gutachten einholen, Herausgabeantrag nach Verfahrensende stellen.
☑️
Parallelverfahren koordinieren. Straf-, Verwaltungsstraf- und Zivilverfahren laufen oft gleichzeitig. Aussagen und Schriftsätze müssen aufeinander abgestimmt werden, um sich nicht selbst zu belasten. Das ist bei einer Rückforderungsklage der Spieler besonders wichtig.

Für Unternehmer lohnt sich zusätzlich eine saubere Compliance-Struktur. Wer Automaten, Online-Angebote oder Vermittlungsdienste plant, sollte die Konzessionsfrage vor dem Markteintritt schriftlich klären lassen. Unsere Beratung im Bereich Unternehmensrecht Salzburg bündelt diese Prüfung mit strafrechtlicher Risikoabschätzung.

Vom Finanzpolizei-Einsatz zum Urteil – der Verfahrensablauf

Die Etappen sind für Betroffene meist nicht vorhersehbar. Finanzpolizei kontrolliert unangekündigt, Beschlagnahmen erfolgen vor Ort, Vernehmungen am selben Tag. Wer die Eckpunkte kennt, kann sein Schweigerecht zielgerichtet nutzen.

Ablauf

Von der Kontrolle bis zum Urteil

Sechs Stationen, typische Fristen, Weichenstellungen

1
Kontrolle durch die Finanzpolizei. Rechtsgrundlage § 50 GSpG. Geräte und Unterlagen werden gesichtet, erste Befragungen erfolgen vor Ort. Aussagen sind nicht verpflichtend.
2
Beschlagnahme und Sicherstellung. Nach § 53 Abs 2 GSpG darf die Finanzpolizei sofort vorläufig beschlagnahmen. Bei Verdacht nach § 168 StGB kann die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung nach §§ 117 ff StPO anordnen.
4W
Fristensignal. Gegen den Beschlagnahmebescheid ist binnen vier Wochen Einspruch möglich. Wer die Frist versäumt, riskiert die endgültige Einziehung nach § 54 GSpG.
3
Ermittlungsverfahren. Staatsanwaltschaft führt Vorerhebungen, oft mit Finanzpolizei als Assistenzorgan. Sachverständigengutachten zur Spielmechanik. Beschuldigteneinvernahme erst nach Akteneinsicht – Schweigerecht konsequent nutzen.
4
Strafantrag oder Anklage. Bei reinem § 168 StGB Strafantrag zum Bezirksgericht. Bei Konkurrenz mit Geldwäsche oder § 278 StGB Anklage zum Landesgericht als Schöffengericht. Vor jedem Schritt prüfen: Konsumtion durch § 52 Abs 3 GSpG möglich?
5
Hauptverhandlung. Am Bezirksgericht meist Urteil am selben Tag. Am Landesgericht umfangreicher mit Zeugen und Sachverständigen. Diversionsantrag kann bis zum Urteil gestellt werden.
6
Rechtsmittel. Berufung gegen Schuld und Strafe (vom BG an das LG, vom LG an das OLG). Gegen Urteile des Schöffengerichts Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH nach den §§ 281 ff StPO.

Parallel laufen Verwaltungsstrafverfahren und oft auch Zivilklagen der Spieler. Jede Etappe erzeugt Akten, die in den anderen Verfahren sichtbar werden. Wer sich auf schnelle Aussagen einlässt, schwächt alle Stränge gleichzeitig.

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Sieben häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Die folgenden Fehler begegnen uns in fast jedem zweiten Glücksspiel-Mandat. Sie sind vermeidbar – wenn man früh genug reagiert.

Vertrauen auf eine Malta-Lizenz
Eine MGA-Lizenz legitimiert kein Angebot an österreichische Kunden. § 3 GSpG und § 12a GSpG lassen nur die win2day-Konzession für elektronische Lotterien zu. Nicht-konzessionierte Angebote an Inländer sind strafbar.
Fun-Automaten falsch deklariert
Sobald der Warenwert den Einsatz übersteigt, liegt eine Ausspielung im Sinn des § 2 GSpG vor. Die Finanzpolizei prüft das Verhältnis technisch. Eine einfache Bezeichnung als „Unterhaltungsgerät“ trägt nicht.
Werbung ohne Strafbarkeitsbewusstsein
Streamer, Blogs und Affiliate-Netzwerke unterschätzen, dass § 168 Abs 1 StGB bereits die Förderung aus Gewinnsucht erfasst und § 52 Abs 1 Z 10 GSpG zusätzlich Verwaltungsstrafen vorsieht.
Kohärenzargument pauschal vorgetragen
Der Verweis, das österreichische Monopol sei unionsrechtswidrig, reicht nicht. Die Kohärenzmängel müssen konkret dokumentiert und an EuGH-Rechtsprechung (Engelmann, Pfleger) angedockt werden.
Frist gegen Beschlagnahme versäumt
Gegen den Beschlagnahmebescheid ist binnen vier Wochen Einspruch zulässig. Wird die Frist versäumt, ist die Einziehung nach § 54 GSpG meist endgültig – Geräte, Server und Einnahmen sind verloren.
Aussagen zwischen Verfahren unkoordiniert
Gefälligkeitsaussagen im Zivilverfahren, etwa gegenüber einem klagenden Spieler, landen regelmäßig im Strafakt. Alle Verfahrensäußerungen sollten über eine Hand laufen.
Untersagungsauftrag ignoriert
Wer eine behördliche Untersagung missachtet, riskiert die erhöhte Beugestrafe nach § 52a GSpG und liefert der Staatsanwaltschaft Material für Gewerbsmäßigkeit und Wiederholungsgefahr.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
§ 168 StGB bedroht das Veranstalten, Verschaffen und gewinnsüchtige Fördern von Glücksspielen mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen – zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht.
2.
§ 52 GSpG ergänzt die Gerichtsstrafe um Verwaltungsstrafen bis 60.000 Euro je Ausspielung und bis 30.000 Euro je Automat. § 52 Abs 3 GSpG verdrängt bei reiner Glücksspielhandlung die Gerichtsstrafe.
3.
Schöffengericht wird erst dann zuständig, wenn Geldwäsche, Betrug, Datenverarbeitungsmissbrauch oder kriminelle Vereinigung hinzutreten. Verteidigung heißt hier: den Sachverhalt eindampfen.
4.
Eine Malta-Lizenz legitimiert kein Angebot an österreichische Kunden. Die OGH-Linie 2021/2022 und die jüngere VfGH-Rechtsprechung bestätigen das Monopol; Verträge sind zivilrechtlich nichtig.
5.
Diversion nach § 198 StPO ist bei reinem § 168 StGB regelmäßig möglich. Milderungsgründe sind Geständnis, Schadenswiedergutmachung und freiwillige Kooperation.
6.
Vier-Wochen-Frist gegen die Beschlagnahme nicht versäumen. Parallel­verfahren mit Spielern und Verwaltungs­behörden gehören in eine koordinierte Hand.
Wie wir Ihnen helfen können

Wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht oder eine Anzeige zugestellt wurde, zählt jeder Tag. Wir prüfen im Erstgespräch, ob die Konsumtion des § 52 Abs 3 GSpG greift, ob eine Diversion realistisch ist und wie Beschlagnahmen angegriffen werden können. Bei internationalen Mandaten koordinieren wir Strafverteidigung, Verwaltungsstrafverfahren und Spielerklagen in einer Hand.

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