Liegenschaft zu Lebzeiten schenken – Pflichtteil, Anrechnung, Stolperfallen (Praxisleitfaden)

Eine Liegenschaft zu Lebzeiten an ein Kind oder einen Enkel zu übertragen, gehört zu den häufigsten Gestaltungen der Nachlassplanung in Österreich. Wer die Schenkung aber ohne Blick auf die §§ 780 ff ABGB macht, handelt sich regelmäßig das ein, was er eigentlich verhindern wollte: einen Pflichtteilsstreit zwischen den Geschwistern Jahre später. Zwei deutsche Irrtümer halten sich hartnäckig – die vermeintliche 10-Jahres-Frist und der Glaube, ein vorbehaltener Fruchtgenuss würde „neutralisieren“. Beides stimmt in Österreich nicht. Dieser Leitfaden zeigt aus Gestaltungsperspektive des Schenkers, welche Weichen früh gestellt werden müssen: zwischen Pflichtteilsberechtigten und Dritten, mit oder ohne Anrechnungsklausel, ob Fruchtgenuss, Pflichtteilsverzicht oder Übergabsvertrag mit Ausgleich. Stand: April 2026.

Planen Sie, eine Liegenschaft zu Lebzeiten zu übertragen, und möchten wissen, was das für Pflichtteile in der Familie bedeutet? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir schicken Ihnen eine erste Einschätzung zu Pflichtteil, Anrechnung und passenden Vertragsklauseln. Jetzt anfragen ↓

Warum eine Liegenschaftsschenkung selten pflichtteilsneutral ist

In der Beratung zeigt sich regelmäßig dasselbe Missverständnis: Eine lebzeitige Schenkung sei aus dem späteren Erbfall „heraus“. Das Gegenteil ist in Österreich der Fall. Die §§ 780 bis 792 ABGB ziehen Schenkungen des Erblassers grundsätzlich in die Pflichtteilsrechnung hinein, und zwar auch dann, wenn Jahrzehnte zwischen Schenkung und Tod liegen. Der Gesetzgeber nimmt damit ausdrücklich in Kauf, dass vermeintlich abgeschlossene Vermögenstransfers durch Pflichtteilsberechtigte wieder aufgebrochen werden können.

Das Pflichtteilsrecht kennt zwei Hebel, die systematisch unterschieden werden müssen. Der erste ist die Hinzurechnung nach § 780 ABGB: Die Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugezählt, um die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils zu erhöhen. Aus dieser erhöhten Basis ergibt sich ein höherer Pflichtteil für alle Pflichtteilsberechtigten. Der zweite ist die Anrechnung nach § 787 ABGB: War die Empfängerin der Schenkung selbst pflichtteilsberechtigt – Kind, Ehegatte, eingetragener Partner –, wird der Wert auf ihren eigenen Pflichtteil angerechnet. Sie bekommt aus dem Nachlass entsprechend weniger. Die Hebel wirken parallel und greifen unabhängig voneinander. Für den Schenker ist das der zentrale Gestaltungspunkt: Wer die Hinzurechnung und Anrechnung nicht bewusst im Vertrag regelt, überlässt die Auslegung später einem Gericht. Einen Überblick zum Gesamtkonzept bietet unser Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge; die Anspruchsperspektive des übergangenen Kindes finden Sie in unserem Beitrag zur Pflichtteilsergänzung.

⚖️ Hinzurechnung und Anrechnung – der doppelte Hebel
§§ 780 und 787 ABGB in der Praxis
1
Hinzurechnung (§ 780 ABGB) – Die Schenkung erhöht rechnerisch die Pflichtteilsbasis. Jedes pflichtteilsberechtigte Kind erhält dadurch einen höheren Anspruch, unabhängig davon, ob es selbst beschenkt wurde.
2
Anrechnung (§ 787 ABGB) – Der Wert der Schenkung wird auf den eigenen Pflichtteil des Beschenkten angerechnet. Das bevorzugte Kind bekommt aus dem Nachlass entsprechend weniger oder gar nichts.
3
Pflichtteilsergänzung (§ 784 ABGB) – Reicht der Nachlass nicht aus, um die rechnerisch erhöhten Pflichtteile zu decken, haftet der Beschenkte persönlich in Geld – bis zur Höhe des Schenkungswerts.

Pflichtteilsberechtigter oder Dritter – die entscheidende Weiche

§ 782 Abs 1 ABGB differenziert danach, ob die Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person geht oder an einen Dritten. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich die Kinder und Kindeskinder des Erblassers sowie der Ehegatte und der eingetragene Partner. Eltern und Großeltern sind seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Lebensgefährten waren es nie. Enkel werden erst pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil, über den sie abgeleitet wären, bereits verstorben ist – das Repräsentationsprinzip des § 757 ABGB.

An dieser Weiche hängt alles. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt hinzuzurechnen. Eine Liegenschaft, die ein Vater 1998 seiner Tochter übertragen hat, zählt bei seinem Tod im Jahr 2030 noch voll in die Pflichtteilsrechnung. Schenkungen an Dritte – etwa die Lebensgefährtin, einen Neffen, eine karitative Einrichtung oder auch den Enkel bei lebendem Elternteil – werden dagegen nur hinzugerechnet, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod stattgefunden haben. Wer also der langjährigen Lebensgefährtin die Wohnung überträgt, erreicht das Ziel der Pflichtteilsminderung – sofern die Schenkung ohne jeden Rückbehalt ausgeführt wird und der Schenker danach mindestens zwei Jahre lebt.

Die Konsequenz: In Patchwork-Konstellationen mit Kindern aus erster Ehe im Hintergrund sollte die Schenkung früh geplant werden – nicht im Pflegeheim. Wer dem bevorzugten Kind die Liegenschaft geben will, muss wissen, dass keine Frist ihn je aus dem Anrechnungsmechanismus hinausbringt. Dort kommt es auf die Vertragsgestaltung an, nicht auf das Verstreichen der Zeit. Welche familiären Konstellationen überhaupt pflichtteilsbegründend sind, zeigt unser Beitrag zur Pflichtteilsberechnung.

Schenkung an Pflichtteilsberechtigte
Kind · Ehegatte · Enkel bei verstorbenem Elternteil

Hinzurechnung: zeitlich unbegrenzt – die Schenkung von 1998 zählt 2030 noch voll.

Anrechnung: auf den Pflichtteil des Beschenkten nach § 787 ABGB.

Achtung: Keine Frist, die Sie „aussitzen“ können. Der Hebel ist die Vertragsgestaltung.
Schenkung an Dritte
Lebensgefährtin · Geschwister · Enkel bei lebendem Elternteil

Hinzurechnung: nur bei Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod (§ 782 Abs 1 ABGB).

Anrechnung auf Pflichtteil: entfällt – der Beschenkte hat keinen eigenen Pflichtteil.

Chance: Rechtzeitig übertragen, ohne Rückbehalt, zwei Jahre überleben – pflichtteilsrechtlich „draußen“.

Zwei-Jahres-Frist und die Fruchtgenuss-Falle (§ 782 Abs 2 ABGB)

Der vermeintliche Ausweg über die Zwei-Jahres-Frist wird in der Praxis durch einen Punkt entwertet, der viele Schenker überrascht: § 782 Abs 2 ABGB knüpft den Fristbeginn nicht an den Tag der Schenkungsurkunde, sondern an den Zeitpunkt, zu dem das Vermögensopfer tatsächlich erbracht ist. Solange sich der Schenker ein Fruchtgenussrecht nach § 509 ABGB oder ein Wohnungsrecht nach § 521 ABGB zurückbehält, gilt das Vermögensopfer noch nicht als erbracht. Die Frist beginnt erst mit dem Wegfall des Vorbehalts – praktisch mit dem Tod des Schenkers. Der OGH hat diese Linie seit der Leitentscheidung 6 Ob 230/13a konsequent verfolgt und zuletzt in einer Entscheidung aus 2026 erneut bestätigt.

Das hat unangenehme Folgen für eine häufig gewählte Konstruktion: Großeltern übertragen das Haus an den Enkel, behalten aber den Fruchtgenuss, um die Mieteinnahmen zu sichern. Sie nehmen an, nach zwei Jahren sei die Schenkung pflichtteilsrechtlich „fest“. Tatsächlich läuft die Frist gar nicht, solange der Fruchtgenuss besteht. Stirbt der Schenker zwanzig Jahre nach der Urkunde, wird die Schenkung behandelt, als wäre sie erst im Todeszeitpunkt erfolgt. Auch die Bewertungsbasis verschiebt sich: § 785 ABGB stellt auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers ab, bei Fruchtgenussvorbehalt also auf den Todestag – mit dem aktuellen Verkehrswert, ohne VPI-Aufwertung. Die Details zur Judikaturlinie stehen in unserem Beitrag zur Pflichtteilsbewertung bei Immobilien.

Die Falle wirkt auch in die andere Richtung: Wer an einen Dritten – etwa die Lebensgefährtin – so überträgt, dass die Schenkung außerhalb der Zwei-Jahres-Frist landet, darf sich kein Rückbehaltsrecht einbauen. Kein Wohnrecht, kein Fruchtgenuss, kein Widerrufsvorbehalt für den Trennungsfall. Auch ein faktisches Weiterbewohnen kann als stillschweigender Vorbehalt ausgelegt werden und die Frist blockieren. Die einzige saubere Struktur: Schenkung ohne Rückbehalt, volle zivilrechtliche Übergabe, dann das Zwei-Jahres-Fenster abwarten.

💡 Praxistipp: Fruchtgenuss nur, wenn Sie die pflichtteilsrechtliche Fristwirkung bewusst nicht wollen
Ein Fruchtgenuss-Vorbehalt ist ein legitimes Gestaltungsinstrument, um sich zu Lebzeiten abzusichern. Er ist aber kein Trick, um die Pflichtteile der anderen Kinder kleiner zu machen. Wer das Fruchtgenussrecht wählt, muss wissen: Die Liegenschaft zählt im Erbfall voll in die Pflichtteilsrechnung – mit dem aktuellen Wert zum Todestag. Wer die Fristwirkung braucht, muss ohne Rückbehalt übertragen und das Zwei-Jahres-Fenster überleben.

Was wird angerechnet – und mit welchem Wert?

§ 781 ABGB definiert Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts breiter als das Alltagsverständnis. Erfasst ist jede unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers, einschließlich der gemischten Schenkung, des Verzichts auf Vermögensrechte, der Ausstattungen nach § 788 ABGB (Starthilfe für das Studium, Heiratsgut) sowie Zuwendungen aus einer Privatstiftung. Nicht erfasst sind Gelegenheitsschenkungen, laufender Unterhalt und Leistungen aus sittlicher Pflicht in kleinem Umfang. Die Grenze zwischen anrechenbarer Ausstattung und nicht anrechenbarem Unterhalt führt regelmäßig zu Streit – etwa wenn ein Kind in der Studienzeit eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen hat.

Der Wert der Schenkung ergibt sich aus § 785 ABGB. Bewertet wird die Sache zum Zeitpunkt des tatsächlichen Empfangs – bei reiner Schenkung ohne Rückbehalt der Tag der Einverleibung im Grundbuch. Dieser Wert wird dann nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) auf den Todestag aufgewertet. Pflichtteilsbasis ist also nicht der Verkehrswert vor fünfzehn Jahren, sondern der an die Inflation angepasste Wert. Bei Fruchtgenussvorbehalt rutscht der Bewertungszeitpunkt auf den Todestag, dann entfällt die Indexierung, weil der Wert ohnehin aktuell ist. Der Grundstückswert der Grunderwerbsteuer taugt nicht als Pflichtteilsbasis – er liegt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert. Wer eine belastbare Zahl will, sollte schon zum Schenkungszeitpunkt einen kurzen Bewertungsbericht beilegen; das erspart im Streitfall das Gutachterduell zu Lasten des Begünstigten.

📐 Rechenbeispiel – Zwei Geschwister, eine Liegenschaft
Vollschenkung an Tochter, acht Jahre vor Todestag, Sohn geht leer aus

Ausgangslage: Vater, verwitwet, zwei Kinder. 2020 Schenkung des Einfamilienhauses an Tochter A (Verkehrswert 500.000 EUR, ohne Fruchtgenussvorbehalt). 2028 verstirbt der Vater, Nachlass: 80.000 EUR Bankguthaben.

VPI-Aufwertung: 500.000 EUR × Faktor ca. 1,20 = 600.000 EUR

Pflichtteilsbasis: 80.000 + 600.000 = 680.000 EUR

Pflichtteil Sohn B (1/4): 170.000 EUR

Folge: B bekommt die 80.000 EUR aus dem Nachlass. Die fehlenden 90.000 EUR fordert er nach § 784 ABGB direkt von A (Pflichtteilsergänzung). A behält die Liegenschaft, bekommt aus dem Nachlass aber nichts mehr – ihr Pflichtteil von 170.000 EUR ist durch die 600.000 EUR vielfach gedeckt.

Das Beispiel zeigt, warum die schlichte Schenkung ohne vertragliche Regelung fast immer in einer Pflichtteilsergänzungsklage mündet, wenn es weichende Geschwister gibt. A muss 90.000 EUR aus dem eigenen Vermögen aufbringen oder sich schlimmstenfalls von der Liegenschaft trennen. Wer Ruhe schaffen will, muss das in den Vertrag hineinschreiben.

Werkzeugkasten: Anrechnungsklausel, Erlass, Pflichtteilsverzicht

Die Rechtsordnung stellt drei Hauptinstrumente zur Verfügung, mit denen Schenker die pflichtteilsrechtlichen Folgen bewusst steuern. Keines davon passt in jede Konstellation – die Kunst liegt in der Kombination.

Anrechnungsklausel – der Pflichtbestandteil jedes Schenkungsvertrags

§ 787 ABGB ordnet die Anrechnung beim Beschenkten grundsätzlich automatisch an. Trotzdem sollte jeder Schenkungs- oder Übergabsvertrag eine ausdrückliche Klausel enthalten. Der Grund ist prozessual: Im Erbfall lässt sich über die Reichweite der gesetzlichen Anrechnung streiten – ob es eine Ausstattung war, ob ein Vorempfang vorlag, ob der Erblasser die Anrechnung konkludent erlassen wollte. Eine ausdrückliche Klausel nimmt diese Diskussion aus dem Verfahren heraus.

💡 Muster-Formulierung einer Anrechnungsklausel
„Die Vertragsparteien halten fest, dass die gegenständliche Schenkung gemäß § 787 ABGB auf den Pflichtteil der Geschenknehmerin [Name] anzurechnen ist. Ein Erlass der Anrechnung im Sinne des § 790 ABGB findet nicht statt. Der der Anrechnung zugrunde zu legende Wert der geschenkten Liegenschaft beträgt zum heutigen Tag [Betrag] Euro laut dem dieser Urkunde angeschlossenen Bewertungsbefund vom [Datum].“
Diese Klausel dokumentiert den Anrechnungswillen, fixiert die Bewertungsgrundlage und schließt einen späteren Streit über den Erlass weitgehend aus.

Erlass der Anrechnung nach § 790 ABGB – begrenzte Reichweite

Der Schenker kann die Anrechnung auf den Pflichtteil des Beschenkten ausdrücklich erlassen – die Schenkung wird dann nicht von dessen Pflichtteil abgezogen, die Beschenkte bekommt ihren vollen Pflichtteil zusätzlich aus dem Nachlass. Das wirkt aber nur im freien Dispositionsanteil, dem nicht pflichtteilsgeschützten Bereich. Die Pflichtteile der anderen Kinder kann der Schenker durch einen Erlass nicht verkürzen. Ihre Bemessungsgrundlage steigt durch die Hinzurechnung der Schenkung weiterhin, die Pflichtteilsergänzung bleibt eine realistische Option. Der Erlass ist also kein Mittel, um weichende Kinder unter ihren Pflichtteil zu drücken.

Pflichtteilsverzicht nach § 551 ABGB – der Königsweg

Das einzige Instrument, das eine Liegenschaftsschenkung auch gegenüber einem weichenden Kind vollständig pflichtteilsfest macht, ist der Pflichtteilsverzicht nach § 551 ABGB. Er ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, in dem dieser auf seinen Pflichtteil verzichtet. Die Form ist streng: Notariatsakt, persönlich abgeschlossen, nur zu Lebzeiten möglich. Er wirkt für den gesamten Nachlass, auf Wunsch auch beschränkt auf einzelne Vermögensstücke. Wer dem begünstigten Kind die Liegenschaft gibt und zugleich mit dem weichenden Kind einen Notariatsakt über den Pflichtteilsverzicht abschließt – oft gegen eine heute ausgezahlte Ausgleichssumme –, stellt das Resultat dauerhaft außer Streit. Die Details zum Instrument finden Sie im Kontext von Enterbung und Pflichtteilsminderung.

Ein ehrlicher Hinweis gehört dazu: Der Pflichtteilsverzicht funktioniert nur mit Mitwirkung des weichenden Kindes. Verweigert es den Notariatsakt, bleibt dem Schenker nur die Enterbung nach den engen Tatbeständen der §§ 769 ff ABGB oder die Pflichtteilsminderung wegen gestörten Naheverhältnisses, die den Pflichtteil nur halbiert. Wer einen Verzicht nicht erreichen kann, muss mit dem Restrisiko der Pflichtteilsergänzung leben und dem Übernehmer Liquidität an die Seite stellen – etwa über eine Lebensversicherung oder die Stundungsmöglichkeit nach § 791 ABGB.

✅ Checkliste für den pflichtteilsfesten Schenkungsvertrag
Bewertungsgrundlage festhalten – kurzer Sachverständigenbefund als Beilage der Urkunde.
Anrechnungsklausel nach § 787 ABGB explizit aufnehmen, Erlass explizit ausschließen oder bewusst anordnen.
Rückbehalte bewusst entscheiden – jeder Fruchtgenuss, jedes Wohnrecht blockiert die Fristwirkung und muss pflichtteilsrechtlich bewusst gewollt sein.
Pflichtteilsverzicht mit weichenden Kindern prüfen und – wo möglich – als Notariatsakt zeitnah nachschieben.
Ausgleichszahlung dokumentieren, wenn an ein Geschwister eine Kompensation geleistet wurde – Empfang schriftlich quittieren.
Liquiditätsreserve für den Übernehmer – wenn kein Pflichtteilsverzicht vorliegt, Stundungsklausel nach § 791 ABGB sowie Lebensversicherung zur Pflichtteilsfinanzierung vorsehen.

Drei häufige Konstellationen und wie man sie sauber löst

Der Alltag eines Schenkers spielt sich in wenigen wiederkehrenden Konstellationen ab. Drei davon tauchen in der Salzburger Kanzleipraxis besonders häufig auf.

Ein Kind bevorzugen
Geschwister-Ausgleich

Tochter bekommt das Haus, Sohn geht leer aus oder erhält Bargeld.

Empfehlung: Anrechnungsklausel + Pflichtteilsverzicht des Sohnes gegen Ausgleichszahlung, Notariatsakt im selben Termin.
Generationssprung
Enkel statt Kind

Großeltern übertragen das Zinshaus direkt an den Enkel, das eigene Kind ist lebend.

Empfehlung: Schenkung ohne Rückbehalt, Zwei-Jahres-Fenster realistisch einschätzen, kein Fruchtgenuss.
Dritte Person
Lebensgefährtin · Freund

Mann schenkt Lebensgefährtin seine Wohnung, Kinder aus erster Ehe pflichtteilsberechtigt.

Empfehlung: Volle Übergabe ohne jeden Rückbehalt, keine Widerrufs- oder Rückfallrechte. Fristlauf dokumentieren.

Die erste Konstellation – ein Kind bevorzugen – ist der Brot-und-Butter-Fall der Nachlassplanung. Das Haus geht an die Tochter, die vor Ort lebt und die Eltern pflegt; der Sohn im Ausland soll eine Ausgleichszahlung bekommen. Wer das sauber macht, verbindet die Schenkung mit einem zeitgleichen Notariatsakt, in dem der Sohn gegen einen heute bar ausgezahlten Betrag auf seinen Pflichtteil verzichtet. Die Zahl wird frei verhandelt; sie liegt häufig unter dem rechnerischen Pflichtteil, weil der Sohn Liquidität heute gegen eine ungewisse Durchsetzung in zwanzig Jahren tauscht. Das Thema ist vom Tisch, die Tochter behält die Liegenschaft ungeteilt, der Sohn bekommt Planungssicherheit.

Die zweite Konstellation – Übertragung an den Enkel bei lebendem Kind – nutzt das Fristprivileg der Schenkung an Nicht-Pflichtteilsberechtigte. Der Enkel ist nach § 757 ABGB nicht pflichtteilsberechtigt, solange sein Elternteil lebt. Überlebt der Großvater die Zwei-Jahres-Frist, ist die Schenkung pflichtteilsrechtlich neutral. Ohne Fruchtgenuss läuft die Frist überhaupt, mit Fruchtgenuss nie. Wer diesen Weg wählt, muss sich vom Nutzen der Liegenschaft endgültig verabschieden und zwei Jahre überleben – die Restlebenserwartung spielt dabei eine realistische Rolle, die offen anzusprechen ist.

Die dritte Konstellation – Schenkung an eine Dritte, typisch die Lebensgefährtin – ist pflichtteilsrechtlich die dankbarste, weil die Zwei-Jahres-Frist greift. Der Haken liegt im Vollzug: ohne Rückbehalt, ohne Widerrufsrecht, ohne faktische Mitnutzung. Auch eine Rückübertragungspflicht bei Beziehungsende blockiert das Vermögensopfer. Das Trennungsrisiko trägt der Schenker allein – das ist der Preis für die pflichtteilsrechtliche Neutralität und eine Entscheidung, die vor der Unterschrift nüchtern getroffen werden muss.

Übergabsvertrag statt reiner Schenkung – Gegenleistungen dosieren

In vielen Fällen ist die reine Schenkung gar nicht der richtige Vertrag. Stattdessen wird ein Übergabsvertrag gewählt, in dem der Übernehmer Gegenleistungen erbringt: ein Wohnrecht für die Eltern, eine Ausgleichszahlung an die Geschwister, eine Pflegeverpflichtung, ein Ausgedinge. Zivilrechtlich handelt es sich um einen gemischten Vertrag, pflichtteilsrechtlich relevant ist nur der unentgeltliche Teil – die Differenz zwischen Verkehrswert und kapitalisierter Gegenleistung. Das ist auf den ersten Blick eine gute Nachricht, entpuppt sich im Detail aber als Kipppunkt.

Die steuerliche Schwelle liegt bei fünfzig Prozent. Übersteigt die Gegenleistung die Hälfte des Verkehrswerts, gilt der Vorgang ertragsteuerlich als entgeltlich – Immobilienertragsteuer nach § 30 EStG beim Übergeber, dreißig Prozent auf den Gewinn. Unter der Schwelle bleibt es eine Schenkung mit Gegenleistung, ohne ImmoESt, aber mit voller Pflichtteilsrelevanz des unentgeltlichen Teils. Der Kipppunkt ist heikel, weil sich die Kapitalisierung von Wohnrechten und Pflegeverpflichtungen durch kleine Parameteränderungen verschiebt.

⚠️ Kipppunkt 50-Prozent-Grenze
Wann aus der Schenkung ein ertragsteuerlicher Verkauf wird

Beispiel: Vater überträgt Einfamilienhaus (Verkehrswert 600.000 EUR). Sohn zahlt 150.000 EUR und räumt ein Wohnrecht ein (kapitalisiert 120.000 EUR). Gegenleistung gesamt: 270.000 EUR = 45 %.

Ergebnis: Schenkung mit Gegenleistung, keine ImmoESt. Unentgeltlicher Teil (330.000 EUR) geht in die Pflichtteilsrechnung.

Würde der Sohn zusätzlich 50.000 EUR Hypothek übernehmen, läge die Gegenleistung bei 320.000 EUR = 53 %.

Ergebnis: Ertragsteuerlich ein Verkauf. ImmoESt 30 % auf den Veräußerungsgewinn beim Vater – oft sechsstellige Nachzahlungen.

In der Kanzleipraxis passiert der Fehler regelmäßig bei landwirtschaftlichen oder gewerblichen Übergaben, in denen die Pflegeverpflichtung großzügig kapitalisiert wird und eine Ausgleichszahlung an Geschwister dazukommt. Wer Wohnrecht, Ausgedinge, Pflege und Geldleistung kombiniert, sollte die Gesamtkapitalisierung vor der Urkunde durchrechnen – mit einer Zehn-Prozent-Reserve zur Schwelle. Die Kapitalisierungsansätze und die Streitanfälligkeit der Pflegeklauseln stehen im Beitrag zum Übergabsvertrag mit Gegenleistungen.

Was kostet die Schenkung? GrESt, Grundbuch, Notariat 2026

Der Kostenblock der Liegenschaftsschenkung ist im Familienkreis überschaubar. Ein Schenkungsvertrag über eine Wohnung mit 350.000 EUR Grundstückswert verursacht Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr und Urkundenkosten zusammen deutlich unter fünf Prozent des Werts. Teurer wird es nur, wenn man die Pflichtteilsplanung weglässt.

💶 Kostenblock 2026 – Familienschenkung
Bemessung vom Grundstückswert gemäß § 4 Abs 1 GrEStG
Position Satz Grundlage
GrESt bis 250.000 EUR 0,5 % § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG
GrESt 250.000 – 400.000 EUR 2,0 % § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG
GrESt über 400.000 EUR 3,5 % § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG
Grundbuchseintragung 1,1 % § 26a GGG (Familienkreis)
Urkundenerrichtung nach RATG / NTG Rechtsanwalt oder Notar
Bewertungsbefund (empfohlen) ca. 800 – 2.500 EUR Sachverständiger

Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert nach dem Pauschalverfahren oder aus einem Sachverständigengutachten – nicht der Verkehrswert. Eine Wohnung mit 500.000 EUR Verkehrswert hat regelmäßig einen Grundstückswert zwischen 300.000 und 380.000 EUR. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich am niedrigeren Wert. Die pflichtteilsrechtliche Basis bleibt aber der höhere Verkehrswert mit VPI-Aufwertung. Der steuerliche Wert taugt nicht als Maßstab für die Pflichtteilsplanung. Die reine Steuer- und Gebührenseite ist in unserem Beitrag „Immobilie schenken – Kosten und Steuern“ aufgearbeitet.

Eine separate Schenkungsmeldung nach § 121a BAO ist bei Liegenschaften nicht nötig – die GrESt-Anzeige erledigt das mit. Wichtig: Wenn begleitend Geldbeträge fließen (Ausgleichszahlung an ein Geschwister), greift die Schenkungsmeldepflicht ab 50.000 EUR im Familienkreis, ab 15.000 EUR bei Dritten. Das wird regelmäßig vergessen.

Die sieben häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden

1
Die deutsche 10-Jahres-Frist unterstellen
§ 2325 BGB mit abschmelzender Anrechnung gilt in Österreich nicht. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt anrechnungspflichtig. Die deutsche Frist auf das ABGB zu übertragen plant an der falschen Rechtsordnung.
2
Fruchtgenuss als „Absicherungstrick“ verwenden
Wer an den Enkel schenkt und sich Fruchtgenuss vorbehält, hat nichts gewonnen. Der OGH sieht das Vermögensopfer nicht als erbracht an – die Frist beginnt erst mit dem Tod. Leitlinie: 6 Ob 230/13a, 2026 erneut bestätigt.
3
Keine Anrechnungsklausel im Schenkungsvertrag
§ 787 ABGB greift automatisch, aber ohne ausdrückliche Klausel entsteht im Erbfall Auslegungsstreit – Ausstattung, Vorempfang, konkludenter Erlass. Eine klare Klausel spart im Streitfall Zehntausende.
4
Grundstückswert mit Verkehrswert verwechseln
Der steuerliche Grundstückswert liegt fast immer deutlich unter dem Verkehrswert. Wer damit plant, unterschätzt den späteren Pflichtteilsanspruch um 30 bis 50 Prozent. Pflichtteilsbasis ist der indexierte Verkehrswert zum Todestag.
5
Pflichtteilsverzicht nicht formgerecht umsetzen
Der Verzicht nach § 551 ABGB verlangt den Notariatsakt. Mündliche Zusagen des weichenden Kindes sind im Erbfall wertlos. Wer den Verzicht will, braucht Notariat und persönliche Anwesenheit.
6
Gegenleistungen über 50 % – ImmoESt-Trigger übersehen
Ausgleichszahlung, Wohnrecht und Pflegekapitalisierung rutschen in Summe unbemerkt über die Hälfte. Damit wird aus der Übergabe ein ertragsteuerlicher Verkauf – ImmoESt 30 % auf den Veräußerungsgewinn, oft fünf- bis sechsstellig.
7
Übereilte Schenkung „vor dem Pflegeheim“
Kurz vor erkennbarer Pflegebedürftigkeit, mit Rückübertragungsklausel und faktischer Weiternutzung, wird die Schenkung oft als Umgehungsgeschäft gewertet. Das Vermögensopfer gilt als nicht erbracht, zugleich droht der Sozialhilferegress.

Häufige Fragen

Gilt in Österreich auch die deutsche 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?
Nein. Im österreichischen ABGB existiert keine abschmelzende 10-Jahres-Frist wie in § 2325 BGB. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte – Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner – werden zeitlich unbegrenzt angerechnet. Schenkungen an Dritte werden nur dann hinzugerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Todestag liegen (§ 782 Abs 1 ABGB). Wer sich auf die deutsche Frist verlässt, plant an der falschen Rechtsordnung vorbei.
Reicht es, wenn ich meinem Enkel die Wohnung verschenke, aber mir den Fruchtgenuss behalte – läuft dann die Zwei-Jahres-Frist?
Nein. Der OGH legt § 782 Abs 2 ABGB so aus, dass die Frist erst beginnt, wenn das Vermögensopfer tatsächlich erbracht ist. Ein vorbehaltenes Fruchtgenuss- oder Wohnrecht blockiert diesen Beginn – die Frist läuft erst mit Wegfall des Vorbehalts, in der Regel also erst mit Ihrem Tod. Die Schenkung wirkt damit pflichtteilsrechtlich, als wäre sie nie „alt“ geworden. Wer die Fristwirkung will, muss ohne jeden Rückbehalt übertragen.
Kann ich die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil wirksam erlassen, damit die anderen Kinder zusätzlich ihren vollen Pflichtteil bekommen?
Ja und nein. § 790 ABGB erlaubt einen Erlass der Anrechnung – aber er wirkt nur im freien Dispositionsanteil. Die Pflichtteile der anderen Kinder können Sie mit einem Erlass nicht kürzen; ihre Bemessungsgrundlage erhöht sich durch die hinzugerechnete Schenkung, ihr Anspruch bleibt voll. Wenn Sie ein Kind bewusst bevorzugen und die anderen rechtssicher auf ihren Pflichtteil bringen wollen, führt der einzige bindungsfeste Weg über den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nach § 551 ABGB im Notariatsakt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte – Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner – werden nach § 780 ABGB zeitlich unbegrenzt in die Pflichtteilsrechnung hinzugezählt. Eine deutsche 10-Jahres-Frist existiert im ABGB nicht.
2. Schenkungen an Dritte – Lebensgefährten, Geschwister, Enkel bei lebendem Elternteil – fallen nach § 782 Abs 1 ABGB nur dann in die Pflichtteilsrechnung, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Todestag stattgefunden haben.
3. Ein vorbehaltenes Fruchtgenuss- oder Wohnrecht blockiert den Fristbeginn nach § 782 Abs 2 ABGB. Das Vermögensopfer gilt erst mit Wegfall des Vorbehalts als erbracht – Leitentscheidung OGH 6 Ob 230/13a, 2026 erneut bestätigt.
4. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Empfangs, aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag (§ 785 ABGB). Der steuerliche Grundstückswert ist nicht die Pflichtteilsbasis.
5. Eine ausdrückliche Anrechnungsklausel nach § 787 ABGB im Schenkungsvertrag verhindert spätere Auslegungsstreits. Der Erlass nach § 790 ABGB wirkt nur im freien Dispositionsanteil, nicht gegen die Pflichtteile der anderen Kinder.
6. Das einzige Instrument, das eine Liegenschaftsschenkung auch gegenüber einem weichenden Kind vollständig pflichtteilsfest macht, ist der Pflichtteilsverzicht nach § 551 ABGB im Notariatsakt, meist gegen eine ausgezahlte Ausgleichssumme.
7. Im Übergabsvertrag mit Gegenleistungen gilt die 50-Prozent-Schwelle: Übersteigt die Gegenleistung die Hälfte des Verkehrswerts, wird der Vorgang ertragsteuerlich als Verkauf behandelt – ImmoESt 30 % auf den Gewinn beim Übergeber nach § 30 EStG.
8. Die GrESt läuft im Familienkreis im Stufentarif (0,5 / 2,0 / 3,5 %) nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG, die Grundbuchseintragung mit 1,1 % nach § 26a GGG. Die Pflichtteilsplanung ist der teurere Posten, wenn man sie vergisst – nicht die Steuer.

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Brandauer Rechtsanwälte begleitet Schenker, Übernehmer und weichende Angehörige in Salzburg und ganz Österreich bei der Planung von Liegenschaftsschenkungen und Übergabsverträgen. Wir beginnen mit der Analyse der Familien- und Vermögenssituation, rechnen die Pflichtteile in mehreren Szenarien durch und entwerfen die passende Vertragsstruktur – mit Anrechnungsklausel, Pflichtteilsverzicht, abgestimmten Ausgleichszahlungen, Stundungsregelungen nach § 791 ABGB und, wo sinnvoll, mit vertraglich vereinbartem Fruchtgenuss unter bewusster Inkaufnahme der Fristblockade. Bei Übergabsverträgen prüfen wir die Fünfzig-Prozent-Schwelle im Detail, um unerwartete Immobilienertragsteuer zu vermeiden. Überblick zum Leistungsspektrum auf unseren Schwerpunktseiten Erbrecht und Testamente und Schenkungsverträge. Eine sauber strukturierte Liegenschaftsschenkung ist Arbeit für ein bis zwei Wochen – ein Pflichtteilsprozess zieht sich oft über Jahre. Kontaktieren Sie uns, wir klären Ihre Ausgangslage und zeigen Ihnen den besten Weg zum Ziel.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von zahlreichen Faktoren ab – insbesondere von der Familienkonstellation, den konkreten Vertragsklauseln, allfälligen Rückbehalten und der Bewertung der Liegenschaft. Stand: April 2026.

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