Räumungsklage in Salzburg — Verteidigungsleitfaden für Mieter

Eine Räumungsklage trifft Mieter selten unvorbereitet — und doch gerät jedes Jahr eine niedrige vierstellige Zahl an Salzburger Haushalten in genau diese Lage. Sobald die Klage vom Bezirksgericht Salzburg-Stadt oder Salzburg-Umgebung zugestellt wird, beginnen kurze Fristen zu laufen, die über Wohnung und Existenz entscheiden. Dieser Leitfaden zeigt, welche Verteidigungsmittel das österreichische Mietrecht bietet, wie der Räumungsaufschub nach § 35 EO funktioniert und worauf es in den ersten 14 Tagen wirklich ankommt — aus Mietersicht, mit Salzburger Lokalbezug und ohne juristische Schönfärberei.

Räumungsklage zugestellt — was nun? Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen die Klage, mögliche Einwendungen und realistische Verteidigungsstrategien — bevor wichtige Fristen verstreichen. Jetzt anfragen ↓

Ablauf der Räumungsklage in Salzburg — von Klage bis Exekution

Eine Räumungsklage in Salzburg landet entweder beim Bezirksgericht Salzburg-Stadt (für Wohnungen im Stadtgebiet) oder beim Bezirksgericht Salzburg-Umgebung in Neumarkt am Wallersee (für die Bezirksgerichts-Sprengel Hallein, Tennengau, Flachgau und weitere Gemeinden). Welches Gericht zuständig ist, entscheidet sich nach der Lage der Wohnung — der Gerichtsstand der gelegenen Sache (§ 83 JN) gilt zwingend.

Räumungsverfahren laufen in Österreich überwiegend nach den §§ 560 ff ZPO als sogenanntes Mandatsverfahren. Das Gericht prüft die Klage zunächst nur formell und erlässt — wenn sie schlüssig ist — einen bedingten Zahlungsbefehl samt Räumungsauftrag. Genau hier liegt die erste Falle: Wer den Zahlungsbefehl unbeanstandet liegen lässt, riskiert einen Exekutionstitel ohne mündliche Verhandlung.

Infografik · Prozessdiagramm
Räumungsverfahren: Vom Klagseinbringen bis zur Räumungsexekution
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Klagseinbringung beim BG Salzburg-Stadt / -Umgebung
Vermieter bringt Räumungsklage ein. Streitwert richtet sich nach Jahresmietzins (§ 58 JN).
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Bedingter Zahlungsbefehl & Klagezustellung
Gericht erlässt Mandatsbescheid (§§ 560 ff ZPO). Die 4-Wochen-Frist für Einwendungen läuft ab Zustellung.
4W
Frist: 4 Wochen für Einwendungen
Wer keine Einwendungen erhebt, riskiert einen rechtskräftigen Exekutionstitel. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
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Mündliche Verhandlung & Beweisaufnahme
Nach rechtzeitigen Einwendungen Übergang ins ordentliche Verfahren. Dauer: meist 4–9 Monate, bei Beweisaufnahme länger.
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Urteil
Klagsabweisung — oder Verurteilung zur Räumung mit Räumungsfrist (meist 14 Tage ab Rechtskraft).
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Räumungsexekution durch Gerichtsvollzieher
Erst jetzt wird tatsächlich geräumt. Bis dahin: Antrag auf Räumungsaufschub nach § 35 EO möglich.

Die Frage „Räumungsklage Österreich — wie lange dauert das Verfahren?“ beantworten wir in unserer Praxis so: Vom Einbringen der Klage bis zur Räumungsexekution vergehen realistisch sechs bis vierzehn Monate. Mandatsverfahren ohne Einwendungen können binnen vier bis sechs Wochen zum Exekutionstitel führen. Wenn der Mieter rechtzeitig und substantiiert einwendet, beginnt das streitige Verfahren — und damit Zeit für eine geordnete Verteidigung, einen Vergleich oder die Suche nach einer Ersatzwohnung. Wer eine größere strategische Übersicht zum österreichischen Mietrecht sucht, findet sie auf unserer Schwerpunktseite zum Mietrecht in Salzburg.

Kündigungsgründe nach § 30 MRG — wo Mieter ansetzen können

Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter nicht beliebig kündigen. § 30 MRG enthält eine taxative Aufzählung — was nicht in dieser Liste steht, ist kein wirksamer Kündigungsgrund. Bei Räumungsklagen dominieren in der Praxis zwei Tatbestände: der qualifizierte Mietzinsrückstand nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG (durchgesetzt über § 33 MRG) und der erheblich nachteilige Gebrauch nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.

Die wichtigsten Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG
Diese sechs Tatbestände tauchen in Räumungsklagen am häufigsten auf
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Z 1 — Qualifizierter Mietzinsrückstand: Mieter ist trotz Mahnung mit Mietzins säumig. Sanierung nach § 33 Abs 2 MRG bis Schluss der Verhandlung möglich.
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Z 3 — Erheblich nachteiliger Gebrauch: grobe Verletzung der Hausordnung, Verwahrlosung, schwerer Streit mit Hausgemeinschaft. Setzt Erheblichkeit voraus.
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Z 4 — Unzulässige Untervermietung: gänzliche Weitergabe der Wohnung oder Nutzungsentgelt deutlich über dem Hauptmietzins.
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Z 6 — Kein regelmäßiger Wohnbedarf: Wohnung wird nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet (Zweitwohnsitz-Konstellationen).
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Z 8 — Eigenbedarf: Vermieter benötigt die Wohnung dringend für sich oder eintrittsberechtigte Verwandte. Ersatzbeschaffungspflicht.
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Z 9 — Geplanter Abbruch oder Umbau: baurechtlich genehmigt, wirtschaftliche Verwertbarkeit ohne Wohnungsräumung nicht möglich.

Wichtig für die Verteidigung: Der Vermieter trägt die volle Beweislast für den Kündigungsgrund. Ein pauschaler Vorwurf „Sie sind unzumutbar“ reicht nicht — er muss konkrete Vorfälle, Daten und Zeugen benennen. Im Teilanwendungsbereich des MRG (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietverhältnisse über Dachgeschossausbauten nach 30.06.1953) und außerhalb des MRG (frei vermietete Objekte ohne Anwendungsbereich) gilt § 30 MRG dagegen nicht — hier richtet sich die Kündigung nach den §§ 1116, 1117, 1118 ABGB. Welcher Anwendungsbereich gilt, ist häufig der erste Hebel der Verteidigung.

💡 Praxistipp: Anwendungsbereich des MRG zuerst klären
In unserer Salzburger Praxis sehen wir regelmäßig Räumungsklagen, in denen der Vermieter offenkundig vom Vollanwendungsbereich ausgeht — die Wohnung aber tatsächlich teilweise oder gar nicht dem MRG unterliegt. Umgekehrt versuchen Vermieter manchmal, den Schutzbereich zu umgehen, obwohl er klar gilt. Lassen Sie deshalb in jedem Fall prüfen: Wann wurde das Haus errichtet? Wann der Mietvertrag geschlossen? Welche Kategorie von Mietobjekt? Diese Vorfrage entscheidet, welche Kündigungsgründe und welche Schutzbestimmungen überhaupt zur Anwendung kommen.

Die ersten 14 Tage nach Klagezustellung — Schritt für Schritt

Die 14 Tage nach Klagezustellung sind die wichtigsten des gesamten Verfahrens. Wer hier richtig handelt, hält alle Verteidigungsoptionen offen. Wer abwartet, verschenkt Möglichkeiten — manchmal endgültig. Die folgende Checkliste ist die Reihenfolge, in der wir mit Mandanten in der Erstberatung vorgehen.

✅ Checkliste: Die ersten 14 Tage
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Tag 1 — Zustellungsdatum exakt notieren. Auf dem Rückschein steht das Datum der Übernahme. Ab diesem Tag laufen alle Fristen. Die 4-Wochen-Frist für Einwendungen ist nicht erstreckbar.
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Tag 1–2 — Klage komplett lesen und kopieren. Welche Kündigungsgründe werden geltend gemacht? Welcher Mietzinsrückstand wird behauptet? Welche Tatsachen werden vorgetragen?
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Tag 2–3 — Beweismittel sichern. Mietvertrag, Zahlungsbelege, Dauerauftragsnachweise, Mängelanzeigen, E-Mails an Hausverwaltung, Fotos der Wohnung. Alles in chronologischer Reihenfolge ablegen.
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Tag 3–5 — Anwaltliche Erstberatung. Verteidigungslinie strategisch festlegen: Sanierung des Rückstands? Bestreiten dem Grunde nach? Aufrechnung wegen Wohnungsmängeln?
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Tag 5–10 — Wenn möglich: Mietzinsrückstand begleichen. Bei qualifiziertem Mietzinsrückstand kann die Sanierung nach § 33 Abs 2 MRG die Klage abwenden — vorausgesetzt, kein grobes Verschulden liegt vor.
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Tag 7–14 — Einwendungen / Klagebeantwortung vorbereiten. Spätestens jetzt muss die Klagebeantwortung in den letzten Zügen sein. Substantiierte Einwendungen schlagen pauschales Bestreiten.
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Tag 14 — Einreichung mit ausreichendem Sicherheitsabstand. Nicht erst am letzten Tag einbringen. Eine verspätete Klagebeantwortung beendet die Verteidigung — auch wenn alle inhaltlichen Argumente brillant gewesen wären.

Eine ausführliche Übersicht zur Abwehr unzulässiger Mieterhöhungen finden Sie in unserem separaten Beitrag — diese Themen überschneiden sich oft, weil rückwirkende Mietzinsforderungen häufig Auslöser einer Räumungsklage sind. Auch der korrekte Umgang mit der Mietkaution wird im Räumungsstreit immer wieder relevant, etwa bei der Aufrechnung gegen Rückstände. Wer die Streitwertbasis prüfen will, sollte zudem die zulässigen Betriebskostenpositionen kennen — fehlerhaft umgelegte Posten können den behaupteten Mietzinsrückstand erheblich reduzieren.

Verteidigungsstrategien: Sanierung, Aufrechnung, Schikane-Einwand

Welche Verteidigungslinie tragfähig ist, hängt vom Kündigungsgrund ab. Bei Mietzinsrückständen dominiert die Sanierung nach § 33 Abs 2 MRG: Bezahlt der Mieter den gesamten Rückstand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und liegt kein grobes Verschulden vor, ist die Räumungsklage abzuweisen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, um Mieter vor einer Wohnungsverlust-Spirale zu schützen.

Strategie A
Sanierung nach § 33 Abs 2 MRG
Kompletter Mietzinsrückstand wird vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beglichen. Bei fehlendem groben Verschulden ist die Räumungsklage abzuweisen.
Wann sinnvoll? Wenn die Mittel aufgebracht werden können oder ein Familienangehöriger einspringt. Auch eine teilweise Sanierung kann das Verfahren entschärfen.
Strategie B
Aufrechnung wegen Mängeln (§ 1096 ABGB)
Wenn die Wohnung erhebliche Mängel aufweist (Schimmel, Heizungsausfall, Feuchtigkeit), ist der Mietzins nach § 1096 ABGB ganz oder teilweise kraft Gesetzes gemindert. Der gegnerisch behauptete Rückstand kann sich auflösen.
Achtung: Mängel müssen nachweislich vor der Klagsführung dem Vermieter angezeigt worden sein. Schweigen über Monate schwächt die Aufrechnung.

Die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ist in der Praxis ein scharfes Schwert. Wer nachweisen kann, dass die Wohnung etwa wegen massiven Schimmelbefalls nur noch eingeschränkt brauchbar war, kann eine Mietzinsminderung in erheblicher Höhe geltend machen — manchmal so weit, dass der vom Vermieter behauptete „qualifizierte Rückstand“ rechnerisch gar nicht besteht. Das setzt voraus, dass die Mängel schriftlich angezeigt wurden und idealerweise bildlich dokumentiert sind. Eine erst im Räumungsverfahren erhobene Behauptung ist deutlich schwerer zu beweisen.

Der Schikane-Einwand nach § 1295 Abs 2 ABGB greift, wenn die Kündigung erkennbar ohne nachvollziehbares wirtschaftliches Eigeninteresse, sondern aus reiner Schikane erfolgt. In Räumungsverfahren ist er selten erfolgreich, kann aber bei besonderen Konstellationen helfen — etwa wenn ein Vermieter eine ältere Mieterin nach jahrzehntelangem ruhigen Mietverhältnis ohne sachlichen Grund herauskündigt, um den Mietzins frei neu zu setzen.

Räumungsaufschub nach § 35 EO — Schutz, wenn keine neue Wohnung in Sicht ist

„Räumungsklage und keine neue Wohnung“ ist die wohl häufigste Sorge unserer Mandanten. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber den Räumungsaufschub nach § 35 EO (Exekutionsordnung) geschaffen. Der Aufschub verhindert nicht das Räumungsurteil — er verschiebt die tatsächliche Durchsetzung durch den Gerichtsvollzieher auf einen späteren Zeitpunkt.

⏱️ Räumungsaufschub § 35 EO — Voraussetzungen und Dauer
Punkt Inhalt
AntragstellerVerpflichteter (Mieter)
ZuständigExekutionsgericht — bei Wohnungen in Salzburg-Stadt: BG Salzburg-Stadt
VoraussetzungErsatzbeschaffung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich; Aufschub nicht offensichtlich aussichtslos; keine schwere Schädigung des Vermieters
AntragszeitpunktNach Bewilligung der Räumungsexekution, vor tatsächlichem Vollzug
Maximale DauerGrundsätzlich bis zu sechs Monate; im begründeten Einzelfall verlängerbar (z. B. bei Krankheit, Schwangerschaft, schulpflichtigen Kindern)
Pflichten des MietersLaufende Zahlung des angemessenen Benützungsentgelts; aktive Suche nach Ersatzwohnung; regelmäßiger Bemühungsnachweis
RechtsmittelRekurs binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung
Stand: April 2026. Konkrete Höchstdauer hängt vom Einzelfall ab — Gericht wägt Interessen ab.

Das Gericht wägt bei der Entscheidung das Interesse des Vermieters an rascher Räumung gegen die Schutzbedürftigkeit des Mieters ab. Konkret zählen: schulpflichtige Kinder, höheres Lebensalter, Krankheit, Schwangerschaft, lange Wohndauer, lokale Bindung, intensive aber erfolglose Suchbemühungen am Salzburger Wohnungsmarkt. Wer den Antrag mit Belegen über mehrere Wohnungsbesichtigungen, Anfragen bei der Wohnbauförderung und Kontakten zur Salzburger Sozialberatung untermauert, hat deutlich höhere Erfolgsaussichten.

Wichtig: Während des Aufschubs muss der Mieter ein angemessenes Benützungsentgelt weiterzahlen — meist in Höhe des bisherigen Mietzinses. Wer das versäumt, riskiert die Aufhebung des Aufschubs und damit den sofortigen Räumungsvollzug. In unserer Erfahrung scheitern Aufschübe regelmäßig nicht am Erstantrag, sondern an den laufenden Zahlungen während der Aufschubzeit.

Räumungsvergleich — die pragmatische Lösung außerhalb des Urteils

In rund jedem zweiten Räumungsverfahren, das wir betreuen, endet die Sache mit einem Räumungsvergleich. Der Vergleich ist meist die wirtschaftlich vernünftigere Lösung — für beide Seiten. Der Vermieter erhält eine planbare Räumung ohne weitere Verfahrenskosten, der Mieter bekommt eine realistische Auszugsfrist, oft Schuldennachlass und die Möglichkeit, geordnet umzuziehen.

Außergerichtlicher Vergleich
Schriftliche Vereinbarung vor oder während des Verfahrens. Beide Anwälte verhandeln Auszugsdatum, Schlüsselübergabe, Restzahlungen und Endabnahme. Klage wird bei Erfüllung zurückgezogen.
Vorteil: Maximale Flexibilität, keine öffentliche Verhandlung, oft mit Mietzinsnachlass und Kostenteilung.
Gerichtlicher Vergleich
Vor dem Bezirksgericht protokollarisch festgehalten — sofort Exekutionstitel. Bei Nichterfüllung kann der Vermieter unmittelbar die Räumungsexekution einleiten.
Achtung: Sehr verbindlich. Auszugstermin sollte realistisch und mit Sicherheitspuffer gewählt werden.

Aus unserer Praxis: Die typische Spanne für eine Auszugsfrist im Räumungsvergleich liegt in Salzburg bei drei bis sechs Monaten ab Vergleichsschluss. Längere Fristen sind möglich, wenn Mieter nachweisen, dass sie Wohnbauförderung oder eine Sozialwohnung beantragt haben und die Vergabezeiten realistisch in diese Spanne fallen. Vermieter zeigen sich hier oft kooperativer als im Urteilsverfahren — auch weil ein gerichtlicher Vergleich für sie deutlich schneller einen Exekutionstitel schafft als ein streitiges Verfahren. Die Komplementärsicht — wie ein Vermieter Kündigung und Räumung in Österreich rechtssicher durchsetzt — haben wir in unserem Vermieter-Praxisleitfaden zur Räumung ausführlich beschrieben; wer beide Perspektiven kennt, verhandelt fundierter.

Sonderfall: Räumungsvergleich nach Scheidung

Bei einer Scheidung wird oft eine Wohnung gemeinsam gemietet und einer der Ehepartner soll allein zurückbleiben. Der ausziehende Partner kann seinerseits — wenn der Vermieter zustimmt — aus dem Mietvertrag entlassen werden (Vertragsübernahme). Wird das versäumt, haftet er weiter für Mietzinsrückstände, auch wenn er gar nicht mehr in der Wohnung wohnt. Wir empfehlen, diese Frage gleich im Scheidungsverfahren mitzuregeln und nicht erst, wenn die Räumungsklage zugestellt ist.

Sonderfall: Ehegatte / Lebensgefährte als Mitbewohner

Lebt ein nicht im Mietvertrag genannter Ehegatte oder Lebensgefährte in der Wohnung, hat er nach den §§ 12, 14 MRG unter Umständen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, etwa bei Tod oder Auszug des Hauptmieters. Diese Rechtsfigur ist im Räumungsverfahren regelmäßig relevant, weil der Vermieter mitunter den unrichtigen Mieter klagt. Auch hier lohnt die Prüfung der Aktivlegitimation als ersten Schritt.

Häufige Fehler von Mietern im Räumungsverfahren

Diese Fehler sehen wir in der Erstberatung am häufigsten — sie kosten Verteidigungsmöglichkeiten, manchmal die Wohnung selbst.

Fehler 1: Klage liegen lassen
Die Annahme, ein Anwaltsbrief des Vermieters genüge als Reaktion. Falsch. Auf eine gerichtliche Klage muss eine gerichtliche Antwort folgen — fristgerecht und formgerecht.
Fehler 2: Mängel erst im Verfahren erstmals erwähnen
Mängel, die jahrelang nie schriftlich angezeigt wurden, sind im Räumungsverfahren als Aufrechnungsposition kaum tragfähig. Die Mängelanzeige muss vor der Klage liegen.
Fehler 3: Teilzahlung in der Hoffnung, der Vermieter zieht zurück
Eine Teilzahlung ohne Tilgungswidmung wird häufig auf alte Forderungen verbucht. Damit bleibt der „qualifizierte Rückstand“ formal bestehen. Sanierung nur mit ausdrücklicher Widmung und vollständigem Betrag.
Fehler 4: Räumungsaufschub zu spät beantragen
Der Aufschub muss vor dem tatsächlichen Räumungsvollzug eingebracht werden. Wer wartet, bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, hat es deutlich schwerer.
Fehler 5: Während des Aufschubs Mietzins nicht weiterzahlen
Wird das angemessene Benützungsentgelt während des Aufschubs nicht entrichtet, wird der Aufschub aufgehoben. Selbst bei knappen finanziellen Mitteln muss diese laufende Zahlung Vorrang haben.
Fehler 6: Mündliche Zusagen des Vermieters glauben
„Ich ziehe die Klage zurück, wenn Sie zahlen“ hat im Verfahren keinen Wert, solange es nicht schriftlich oder im gerichtlichen Vergleich festgehalten ist. Alle Vereinbarungen schriftlich oder vor Gericht — ohne Ausnahme.

Häufige Fragen zur Räumungsklage

Wie lange dauert eine Räumungsklage in Österreich?
Vom Einbringen der Klage bis zur tatsächlichen Räumungsexekution dauert es in der Praxis sechs bis vierzehn Monate. Mandatsverfahren ohne Einwendungen können binnen vier bis sechs Wochen zum Exekutionstitel führen. Ein gerichtlicher Vergleich verkürzt den Streitabschnitt regelmäßig deutlich. Hinzu kommt die Räumungsfrist nach dem Urteil sowie ein etwaiger Aufschub nach § 35 EO.
Was passiert, wenn ich keine neue Wohnung finde?
Dann kann ein Räumungsaufschub nach § 35 EO beantragt werden — er verschiebt die tatsächliche Räumung um bis zu sechs Monate, in begründeten Einzelfällen länger. Voraussetzung ist, dass trotz nachweisbarer Bemühungen keine Ersatzwohnung verfügbar ist. Während des Aufschubs muss ein angemessenes Benützungsentgelt weitergezahlt werden, sonst wird der Aufschub aufgehoben.
Brauche ich einen Anwalt für die Räumungsklage?
Vor dem Bezirksgericht herrscht in den meisten Räumungssachen keine absolute Anwaltspflicht — eine professionelle Verteidigung ist trotzdem dringend zu empfehlen. Die Fristen sind kurz, die Beweislastregeln streng, und der Streitwert (Wohnungserhalt) ist existenziell. Eine frühzeitige anwaltliche Erstberatung — idealerweise in den ersten Tagen nach Klagezustellung — entscheidet häufig über den weiteren Verlauf.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Räumungsklage in Salzburg — die Kernpunkte
1.Zuständig sind das BG Salzburg-Stadt oder Salzburg-Umgebung — abhängig von der Lage der Wohnung. Räumungsverfahren laufen meist als Mandatsverfahren nach §§ 560 ff ZPO.
2.Die 4-Wochen-Frist für Einwendungen ab Klagezustellung ist nicht erstreckbar. Wer sie versäumt, riskiert einen rechtskräftigen Exekutionstitel ohne mündliche Verhandlung.
3.Bei qualifiziertem Mietzinsrückstand ist die Sanierung nach § 33 Abs 2 MRG das stärkste Verteidigungsmittel — bis Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich.
4.Wohnungsmängel sind ein scharfes Schwert: Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB kann Rückstände rechnerisch auflösen — Voraussetzung ist die rechtzeitige schriftliche Mängelanzeige.
5.Räumungsaufschub nach § 35 EO schützt vor sofortigem Wohnungsverlust, wenn keine Ersatzwohnung verfügbar ist — bis sechs Monate, in Einzelfällen länger.
6.Der Räumungsvergleich ist häufig die wirtschaftlich klügste Lösung — er ermöglicht eine planbare Auszugsfrist und schließt das Verfahren ohne Urteil ab.

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Wenn Sie eine Räumungsklage erhalten haben, zählt jeder Tag. Wir prüfen die Klage auf formelle und inhaltliche Mängel, klären den Anwendungsbereich des MRG, identifizieren die wirtschaftlich tragfähigste Verteidigungslinie und vertreten Sie vor dem zuständigen Bezirksgericht in Salzburg. Auch beim Räumungsaufschub nach § 35 EO und bei der Verhandlung eines Räumungsvergleichs begleiten wir Sie — von der Erstberatung bis zur ordnungsgemäßen Wohnungsübergabe.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, idealerweise in den ersten Tagen nach Klagezustellung. Je früher die Verteidigung steht, desto mehr Optionen bleiben offen. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Situation, prüfen die Aussichten und zeigen Ihnen die nächsten Handlungsschritte transparent auf.

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