Wenn Unternehmer sich scheiden lassen, entscheidet nicht das Ehegesetz allein über den Streitwert, sondern vor allem das Bewertungsgutachten. § 82 Abs 1 Z 3 EheG nimmt das operative Unternehmen zwar grundsätzlich von der Aufteilung aus – über die Wertsteigerung während der Ehe, Billigkeitsausgleich nach § 91 EheG und Wertanlagen fließt der Unternehmenswert aber regelmäßig doch in die Ausgleichszahlung ein. Genau dort eskaliert es: Welche Bewertungsmethode ist maßgeblich? Welcher Stichtag zählt? Wie wirken latente Steuern und Minderheitenabschläge? Dieser Beitrag erklärt die Bewertungstechnik, die in der österreichischen Praxis tatsächlich angewendet wird – und zeigt, wo erfahrungsgemäß am heftigsten gestritten wird. Stand: April 2026.
Warum das operative Unternehmen meist nicht in die Aufteilung fällt
Die Systematik des Ehegesetzes unterscheidet klar: In die nacheheliche Aufteilung fallen nach § 81 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, die während aufrechter Ehe angeschafft wurden. § 82 EheG nimmt davon mehrere Kategorien aus – für Unternehmer die entscheidende Regel ist § 82 Abs 1 Z 3 EheG: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, oder Anteile an einem Unternehmen, sind nicht aufzuteilen, es sei denn, es handelt sich um eine bloße Wertanlage ohne unternehmerische Tätigkeit.
Das heißt allerdings nicht, dass der Unternehmenswert für die Scheidung keine Rolle spielt. Über drei Wege wird er doch relevant: Erstens bei echten Wertanlagen – etwa ein während der Ehe erworbenes Minderheitenpaket an einer Kapitalgesellschaft ohne Mitarbeit. Zweitens bei Wertsteigerungen während der Ehe, soweit beide Ehegatten daran mitgewirkt haben (§ 91 EheG, Billigkeit nach § 83 EheG). Drittens dort, wo Privat- und Betriebsvermögen sich mischen – Betriebsliegenschaften mit privater Nutzung, Verrechnungskonten, reinvestierte Gewinne. In all diesen Konstellationen muss ein konkreter Wert ermittelt werden. Genau darum geht es in diesem Beitrag.
Den allgemeinen Rahmen des Aufteilungsverfahrens, die Frage von Wertanlage versus operativem Unternehmen und die einjährige Präklusivfrist nach § 95 EheG haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich erklärt: allgemeine Darstellung des Aufteilungsverfahrens mit Unternehmen. Dieser Beitrag widmet sich dem, was in der Praxis am stärksten eskaliert – der Bewertungstechnik selbst.
Stichtag: Welcher Tag entscheidet über den Unternehmenswert?
Der Bewertungsstichtag ist erfahrungsgemäß der erste große Streitpunkt – und zugleich der hebelstärkste. Ein Unterschied von zwölf oder achtzehn Monaten kann bei einem wachsenden Betrieb leicht sechsstellige Differenzen im Gutachten erzeugen. Die österreichische Judikatur setzt als Bewertungsstichtag grundsätzlich den Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an, also den Zeitpunkt der faktischen Trennung. Nicht den Tag der Scheidungsklage, nicht den Tag der Rechtskraft der Scheidung, nicht den Tag der Antragstellung im Aufteilungsverfahren.
Das klingt einfacher, als es ist. Bei einvernehmlichen Scheidungen wird der Trennungstag oft auf den Tag der Scheidungsvereinbarung gelegt; bei strittigen Verfahren kann eine lange Phase des „Nebeneinander-Wohnens ohne Lebensgemeinschaft“ vorangehen, die erst rekonstruiert werden muss. Auch der Unterschied zwischen Bewertungsstichtag (für den Unternehmenswert) und Aufteilungsstichtag (für die Zuweisung der Sachen) ist praxisrelevant, weil sich zwischen beiden Zeitpunkten noch Wertveränderungen ergeben können.
Ein Sonderthema: Vermögensvermindernde Handlungen in den letzten zwei Jahren vor Aufhebung der Lebensgemeinschaft. § 91 Abs 2 EheG erlaubt, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommene Reduktionen (Betriebsaufgaben, ungewöhnliche Gewinnthesaurierungen, Umstrukturierungen) bei der Aufteilung rechnerisch zu berücksichtigen. Wer also „vorsorglich“ Gewinne ins Unternehmen zurückhält, muss damit rechnen, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren korrigiert.
Die vier Bewertungsmethoden – und welche vor Gericht zählt
In der gerichtlichen Praxis orientieren sich Sachverständige am KFS BW 1, dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wer ein Privatgutachten einholt, muss sich an derselben Methodik orientieren – sonst wird das Gutachten vor Gericht nicht ernst genommen. Vier Verfahren sind relevant, mit deutlich unterschiedlicher Gewichtung.
Das früher verbreitete Praktikerverfahren – ein Mischwert aus Ertrags- und Substanzwert – hat an Bedeutung verloren, wird aber bei kleinen Einzelunternehmen und Freiberuflerpraxen noch herangezogen. Wichtig: KFS BW 1 lässt es heute nur noch in engen Grenzen als Näherungslösung zu. Die Wahl der Methode ist nicht neutral – sie entscheidet, welcher Wert im Gutachten steht.
Bei der Methodendiskussion helfen Parallelen aus dem M&A-Bereich: Wer schon einmal eine Due Diligence beim Unternehmenskauf begleitet hat, kennt die Angriffspunkte: Planannahmen, Risikoprämie, Wachstumsrate im ewigen Wert. Diese Stellschrauben bestimmen das Ergebnis weit stärker als die Methode selbst.
Goodwill und persönlicher Unternehmenswert bei Freiberuflern
Bei Freiberuflerpraxen, Arztordinationen, Rechtsanwaltskanzleien und Beratungsbüros tritt eine zusätzliche Bewertungsfrage auf: Wie viel des Wertes hängt am Unternehmen – und wie viel an der Person? Die Rechtsprechung unterscheidet deutlich zwischen übertragbarem Firmenwert (Kundenstamm, Markenwert, Standort, Know-how, das im Betrieb organisiert ist) und persönlichem Goodwill, der an den Ehegatten selbst gebunden ist und mit ihm das Unternehmen verlässt.
Der persönliche Goodwill ist nach ständiger Judikatur nicht aufteilungsrelevant. Begründung: Er ist nicht übertragbar und beruht auf höchstpersönlichen Beiträgen, die bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilung ausgenommen sind. Aufteilungspflichtig ist in solchen Fällen der Substanzwert plus jener Anteil des Kundenstamms, der realistisch an einen Nachfolger übertragbar ist. Bei einer reinen Facharztpraxis fällt dieser Anteil oft deutlich kleiner aus, als das Ertragswertgutachten es ausweist.
Die saubere Trennung der beiden Goodwill-Anteile ist oft die wichtigste Arbeit im Gutachten. Wer bei einer kleinen Freiberuflerpraxis den vollen Ertragswert als Bewertungsbasis akzeptiert, zahlt regelmäßig zu viel. Umgekehrt verschenken Ehegatten von Unternehmern Werte, wenn sie den übertragbaren Kundenstamm unterschätzen.
Latente Steuern, Minderheits- und Illiquiditätsabschläge
Drei Themen kommen regelmäßig zu kurz und entscheiden trotzdem über sechsstellige Beträge: latente Ertragsteuern, Minderheitenabschlag und Illiquiditätsabschlag. Sie mindern den Unternehmenswert, weil ein Käufer am Markt sie einpreisen würde – und genau darum geht es in einer Bewertung: den Wert zu ermitteln, den ein typischer Erwerber bereit wäre zu zahlen.
Latente Steuern: Bei einer fiktiven Veräußerung von GmbH-Anteilen fallen 27,5 % Kapitalertragsteuer an, bei einem Asset Deal Einkommensteuer bis 50 % und gegebenenfalls Immobilienertragsteuer. Die ständige Judikatur anerkennt latente Steuerlasten grundsätzlich als wertmindernd. Umstritten ist der Berechnungsansatz – nominell oder barwertig, über welchen Zeitraum abgezinst. Wer hier punktet, senkt die Ausgleichszahlung deutlich. Die steuerlichen Feinheiten bei Anteilsübertragungen beleuchten wir auch im Beitrag Share Deals und Anteilsübertragung.
| Abschlagstyp | Typische Bandbreite | Wann relevant |
|---|---|---|
| KESt auf Share Deal | 27,5 % | GmbH-/AG-Anteile im Privatvermögen |
| ESt bei Betriebsaufgabe | bis ca. 50 % | Einzelunternehmen, Personengesellschaft |
| Minderheitenabschlag | 10–30 % | Minderheitsbeteiligung, keine Einflussrechte |
| Illiquiditätsabschlag | 10–25 % | Nicht börsennotierte Anteile, Vinkulierung |
| Paket- oder Kontrollzuschlag | 5–25 % (Zuschlag) | 100-%-Anteil oder Kontrollmehrheit |
Bei Familien-GmbHs wirkt zusätzlich die Vinkulierungsklausel: Wenn der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der anderen Gesellschafter zur Anteilsübertragung verlangt, sinkt der Marktwert – ein Käufer müsste die Zustimmung erst beschaffen. Das rechtfertigt höhere Illiquiditätsabschläge. Pfandrechte auf Anteilen, Vorkaufsrechte und Andienungsklauseln wirken ähnlich.
Eingebrachtes Unternehmen und Wertsteigerung während der Ehe
Für Unternehmer, die ihren Betrieb vor der Ehe gegründet oder geerbt haben, ist die zentrale Frage: Wie viel der heutigen Wertsteigerung ist aufteilungsrelevant? Das Gesetz ist klar – eingebrachte Sachen sind nach § 82 Abs 1 Z 2 EheG aus der Aufteilung ausgenommen, Unternehmen als solche nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG ohnehin. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann über § 91 EheG ausgleichspflichtig werden, soweit er auf gemeinsame Beiträge beider Ehegatten zurückgeht.
Technisch bedeutet das eine Zwei-Stichtags-Bewertung: Wert bei Eheschließung und Wert bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Die Differenz ist der Wertzuwachs. Davon wird abgezogen, was auf Inflation, allgemeines Wirtschaftswachstum und reine Branchenkonjunktur zurückgeht – übrig bleibt der eheurkundlich relevante Zuwachs. In der Praxis sind das komplizierte Rechnungen, die Sachverständige mit Bandbreiten auflösen.
Entscheidend ist die Beitragsleistung des anderen Ehegatten: Mitarbeit im Betrieb ohne Lohn, Buchhaltung und Lohnverrechnung, Repräsentationsaufgaben, Haushaltsführung, die die unternehmerische Tätigkeit erst ermöglicht hat (§ 83 EheG und § 94 EheG). Wer die Mitarbeit nachweisen kann, stärkt den Ausgleichsanspruch deutlich. Umgekehrt wehrt sich der Unternehmer mit dem Nachweis, dass die Wertsteigerung auf externe Faktoren oder eigene Fachleistung zurückgeht.
Die Ausgleichszahlung: wie Unternehmer Liquidität sichern
Wenn der Wert einmal feststeht, geht der Streit weiter: Wie wird abgegolten? Grundsätzlich kommen drei Varianten in Betracht – eine Ausgleichszahlung in Geld, die Übertragung realer Vermögensgegenstände (etwa Ehewohnung, Depotwerte) oder eine Kombination. Für Unternehmer ist meist die Geldausgleichszahlung zentral, weil das Unternehmen selbst erhalten bleiben soll. Die Höhe kann schnell in siebenstellige Regionen gehen und stellt die Liquidität des Betriebs vor ernste Fragen.
§ 94 Abs 2 EheG erlaubt dem Gericht, die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu stunden oder in Raten festzulegen. Das ist der Hebel, den Unternehmer nutzen müssen – eine Einmalzahlung gefährdet oft die Betriebssubstanz, eine gestreckte Zahlung hingegen lässt sich über den Cashflow bedienen. Voraussetzung: Das Gericht muss überzeugt werden, dass die Sofortzahlung unbillig wäre und die Ratenlösung auch für den Ex-Partner zumutbar ist.
Taktisch hilfreich ist ein frühes Angebot an den anderen Ehegatten: realistischer Ausgleichsbetrag plus Ratenplan, ohne das Gutachten abzuwarten. Gerichte honorieren Vergleichsbereitschaft, und die Unsicherheit über das Ergebnis eines mehrjährigen Bewertungsverfahrens motiviert auch den Ex-Partner zum Abschluss. Eine saubere Scheidungsfolgenvereinbarung regelt zusätzlich Unterhalt, Obsorge und die Zuweisung der Ehewohnung – das entlastet das Aufteilungsverfahren.
Streitfälle und häufige Fehler in der Bewertung
In der Praxis konzentriert sich der Streit auf wenige, immer wiederkehrende Punkte. Wer diese kennt, bereitet sich gezielt vor – auf Unternehmerseite wie auf Seite des anderen Ehegatten. Typisch sind: die Methodenwahl selbst (Substanzwert gegen Ertragswert gegen Multiples), die Planannahmen im Ertragswertverfahren (Wachstumsrate, Risikoprämie, Beta-Faktor, Thesaurierungsquote), der Stichtag bei langer Trennungszeit ohne formelle Scheidung, die Höhe und Berechnung der latenten Steuern, die Zurechnung reinvestierter Gewinne sowie die Größenordnung der Minderheitenabschläge bei Familien-GmbHs. Daneben gibt es den Dauerkonflikt zwischen gerichtlich bestelltem Sachverständigen und Privatgutachten – das Gerichtsgutachten hat formale Präsenz, das Privatgutachten ist inhaltlich oft bestimmend.
Die folgenden sechs Fehler sind die häufigsten – und teuersten – in Bewertungsverfahren. Sie lassen sich mit einer sauberen Vorbereitung vermeiden.
Sonderfälle: KG, Holding, Auslandsbeteiligungen, Sozietäten
KG-Beteiligung als Komplementär oder Kommanditist
Eine Kommanditbeteiligung wird anteilig am Gesamtunternehmenswert bewertet. Bei Komplementärstellung kommt die persönliche Haftung hinzu, die als Risikofaktor wertmindernd wirkt. Nachschusspflichten und bereits geleistete Hafteinlagen sind getrennt zu behandeln. Wer die Kommanditbeteiligung übertragen will, prüft vorab Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter und gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln.
Holding-Strukturen mit mehreren Ebenen
Bei doppelstöckigen Strukturen wird der Holdingwert aus den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften abgeleitet, abzüglich Verbindlichkeiten auf Holdingebene. Minderheitenabschläge können auf jeder Ebene relevant sein. Besondere Vorsicht ist bei Family-Office-Strukturen geboten: Dort fließen oft private und betriebliche Vermögenswerte zusammen, und die Abgrenzung verlangt eine detaillierte Durchschauprüfung. Unsere Unternehmensrechts-Übersicht bündelt Informationen zu den gängigen Gesellschaftsformen.
Betriebsvermögen im Ausland
Wohnt das Paar in Österreich, gilt für die Scheidungsvermögensaufteilung österreichisches Recht. Die Bewertung eines ausländischen Betriebs oder einer deutschen GmbH-Beteiligung folgt allerdings oft dem lokalen Bewertungsstandard. In der Praxis bedeutet das zwei Gutachten – eines nach KFS BW 1 für das Gericht, eines nach IDW S 1 oder vergleichbarem Standard für die ausländische Komponente. Währungsumrechnung zum Stichtag, Quellensteuerfragen und bilaterale Abkommen kommen hinzu.
Freiberufler-Sozietäten
Bei Sozietäten (ARGE, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rechtsanwalts-OG) treffen zwei Bewertungsregime aufeinander: Das Scheidungsgericht bewertet den Anteil nach EheG-Grundsätzen – die Sozietät rechnet den Ausscheidenden nach internen Abfindungsklauseln ab. Diese Diskrepanz führt regelmäßig zu Nachforderungen. Wichtig: Buchwert-Klauseln im Gesellschaftsvertrag, Wettbewerbsverbote und Mandantenstammregelungen früh analysieren.
Häufige Fragen
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Wie wir Ihnen helfen können
Unternehmensbewertungen im Scheidungsverfahren sind keine reine Mathematik – sie sind eine Frage der juristischen Strategie, der Methodenwahl und der sauberen Dokumentation. Wir begleiten Unternehmer und ihre Ehegatten von der ersten Stichtagsanalyse über Privatgutachten und Beweisstrategie bis zur Ausgleichszahlung, zur Stundungsvereinbarung und zur steuerlich optimierten Umsetzung. Dabei arbeiten wir eng mit Sachverständigen, Steuerberatern und Bankpartnern zusammen, damit die Lösung nicht nur vor Gericht hält, sondern auch das Unternehmen schützt. Einen Überblick über unsere familien- und scheidungsrechtliche Beratung finden Sie auf unserer Übersicht zum Scheidungsrecht. Für den allgemeinen Rahmen einer Scheidung ohne Konflikt haben wir zusätzlich einen Leitfaden zur einvernehmlichen Scheidung – Ablauf und Kosten aufbereitet. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.