Unternehmensbewertung bei der Scheidung in Österreich – Methoden, Stichtag, Ausgleichszahlung

Wenn Unternehmer sich scheiden lassen, entscheidet nicht das Ehegesetz allein über den Streitwert, sondern vor allem das Bewertungsgutachten. § 82 Abs 1 Z 3 EheG nimmt das operative Unternehmen zwar grundsätzlich von der Aufteilung aus – über die Wertsteigerung während der Ehe, Billigkeitsausgleich nach § 91 EheG und Wertanlagen fließt der Unternehmenswert aber regelmäßig doch in die Ausgleichszahlung ein. Genau dort eskaliert es: Welche Bewertungsmethode ist maßgeblich? Welcher Stichtag zählt? Wie wirken latente Steuern und Minderheitenabschläge? Dieser Beitrag erklärt die Bewertungstechnik, die in der österreichischen Praxis tatsächlich angewendet wird – und zeigt, wo erfahrungsgemäß am heftigsten gestritten wird. Stand: April 2026.

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Warum das operative Unternehmen meist nicht in die Aufteilung fällt

Die Systematik des Ehegesetzes unterscheidet klar: In die nacheheliche Aufteilung fallen nach § 81 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, die während aufrechter Ehe angeschafft wurden. § 82 EheG nimmt davon mehrere Kategorien aus – für Unternehmer die entscheidende Regel ist § 82 Abs 1 Z 3 EheG: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, oder Anteile an einem Unternehmen, sind nicht aufzuteilen, es sei denn, es handelt sich um eine bloße Wertanlage ohne unternehmerische Tätigkeit.

Das heißt allerdings nicht, dass der Unternehmenswert für die Scheidung keine Rolle spielt. Über drei Wege wird er doch relevant: Erstens bei echten Wertanlagen – etwa ein während der Ehe erworbenes Minderheitenpaket an einer Kapitalgesellschaft ohne Mitarbeit. Zweitens bei Wertsteigerungen während der Ehe, soweit beide Ehegatten daran mitgewirkt haben (§ 91 EheG, Billigkeit nach § 83 EheG). Drittens dort, wo Privat- und Betriebsvermögen sich mischen – Betriebsliegenschaften mit privater Nutzung, Verrechnungskonten, reinvestierte Gewinne. In all diesen Konstellationen muss ein konkreter Wert ermittelt werden. Genau darum geht es in diesem Beitrag.

Den allgemeinen Rahmen des Aufteilungsverfahrens, die Frage von Wertanlage versus operativem Unternehmen und die einjährige Präklusivfrist nach § 95 EheG haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich erklärt: allgemeine Darstellung des Aufteilungsverfahrens mit Unternehmen. Dieser Beitrag widmet sich dem, was in der Praxis am stärksten eskaliert – der Bewertungstechnik selbst.

Wann der Unternehmenswert doch in die Aufteilung fließt
Drei Konstellationen nach EheG
1
Reine Wertanlage. Minderheits-Beteiligungen ohne Mitarbeit, stille Beteiligungen, Fonds-Anteile. Hier greift die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht.
2
Wertsteigerung während der Ehe. Unternehmen vor der Ehe gegründet – der Zuwachs durch gemeinsame Beiträge ist über § 91 EheG und Billigkeit ausgleichspflichtig.
3
Vermischung privat und betrieblich. Gemischt genutzte Liegenschaften, Privatentnahmen über Firmenkonten, reinvestierte Gewinne – Gericht grenzt nach Verkehrsanschauung ab.

Stichtag: Welcher Tag entscheidet über den Unternehmenswert?

Der Bewertungsstichtag ist erfahrungsgemäß der erste große Streitpunkt – und zugleich der hebelstärkste. Ein Unterschied von zwölf oder achtzehn Monaten kann bei einem wachsenden Betrieb leicht sechsstellige Differenzen im Gutachten erzeugen. Die österreichische Judikatur setzt als Bewertungsstichtag grundsätzlich den Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an, also den Zeitpunkt der faktischen Trennung. Nicht den Tag der Scheidungsklage, nicht den Tag der Rechtskraft der Scheidung, nicht den Tag der Antragstellung im Aufteilungsverfahren.

Das klingt einfacher, als es ist. Bei einvernehmlichen Scheidungen wird der Trennungstag oft auf den Tag der Scheidungsvereinbarung gelegt; bei strittigen Verfahren kann eine lange Phase des „Nebeneinander-Wohnens ohne Lebensgemeinschaft“ vorangehen, die erst rekonstruiert werden muss. Auch der Unterschied zwischen Bewertungsstichtag (für den Unternehmenswert) und Aufteilungsstichtag (für die Zuweisung der Sachen) ist praxisrelevant, weil sich zwischen beiden Zeitpunkten noch Wertveränderungen ergeben können.

Ein Sonderthema: Vermögensvermindernde Handlungen in den letzten zwei Jahren vor Aufhebung der Lebensgemeinschaft. § 91 Abs 2 EheG erlaubt, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommene Reduktionen (Betriebsaufgaben, ungewöhnliche Gewinnthesaurierungen, Umstrukturierungen) bei der Aufteilung rechnerisch zu berücksichtigen. Wer also „vorsorglich“ Gewinne ins Unternehmen zurückhält, muss damit rechnen, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren korrigiert.

💡 Praxistipp: Trennungszeitpunkt sauber dokumentieren
Sichern Sie frühzeitig Nachweise über den faktischen Trennungszeitpunkt: E-Mail-Wechsel, Nachrichten über den Auszug, Ummeldung bei der Meldebehörde, getrennte Kontoführung ab Tag X, Schreiben an den Steuerberater. Wir erleben regelmäßig, dass genau dieses Detail darüber entscheidet, ob der Unternehmenswert per Stichtag sechs-, sieben- oder achtstellig zu Buche schlägt.

Die vier Bewertungsmethoden – und welche vor Gericht zählt

In der gerichtlichen Praxis orientieren sich Sachverständige am KFS BW 1, dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wer ein Privatgutachten einholt, muss sich an derselben Methodik orientieren – sonst wird das Gutachten vor Gericht nicht ernst genommen. Vier Verfahren sind relevant, mit deutlich unterschiedlicher Gewichtung.

📈
Ertragswertverfahren
Standard
Nachhaltig erzielbare Zukunftserträge, diskontiert mit einem Kapitalisierungszinssatz (risikoloser Basiszinssatz plus Risikoprämie). De-facto-Standard bei gerichtlichen Gutachten nach KFS BW 1.
Einsatz: operativ tätige Unternehmen mit stabilem Erfolg.
💸
DCF-Methode
International
Diskontierung künftiger Free Cashflows mit WACC. Entity-Ansatz bewertet das Gesamtkapital, Equity-Ansatz direkt das Eigenkapital.
Einsatz: internationale Gesellschaften, verlässliche Planrechnung.
🏭
Substanzwert
Untergrenze
Rekonstruktions- oder Liquidationswert der Vermögensgegenstände. Wird meist als Wertuntergrenze und Plausibilisierung herangezogen.
Einsatz: asset-lastige Betriebe, Immobilien-GmbHs, Landwirtschaft.
📊
Multiples
Plausibilisierung
EBIT-, EBITDA- oder Umsatzmultiples aus Vergleichstransaktionen. Dient der Kontrolle des Ertragswertes, nicht als Hauptmethode.
Einsatz: Quercheck zu Ertragswertergebnissen.

Das früher verbreitete Praktikerverfahren – ein Mischwert aus Ertrags- und Substanzwert – hat an Bedeutung verloren, wird aber bei kleinen Einzelunternehmen und Freiberuflerpraxen noch herangezogen. Wichtig: KFS BW 1 lässt es heute nur noch in engen Grenzen als Näherungslösung zu. Die Wahl der Methode ist nicht neutral – sie entscheidet, welcher Wert im Gutachten steht.

Bei der Methodendiskussion helfen Parallelen aus dem M&A-Bereich: Wer schon einmal eine Due Diligence beim Unternehmenskauf begleitet hat, kennt die Angriffspunkte: Planannahmen, Risikoprämie, Wachstumsrate im ewigen Wert. Diese Stellschrauben bestimmen das Ergebnis weit stärker als die Methode selbst.

Goodwill und persönlicher Unternehmenswert bei Freiberuflern

Bei Freiberuflerpraxen, Arztordinationen, Rechtsanwaltskanzleien und Beratungsbüros tritt eine zusätzliche Bewertungsfrage auf: Wie viel des Wertes hängt am Unternehmen – und wie viel an der Person? Die Rechtsprechung unterscheidet deutlich zwischen übertragbarem Firmenwert (Kundenstamm, Markenwert, Standort, Know-how, das im Betrieb organisiert ist) und persönlichem Goodwill, der an den Ehegatten selbst gebunden ist und mit ihm das Unternehmen verlässt.

Der persönliche Goodwill ist nach ständiger Judikatur nicht aufteilungsrelevant. Begründung: Er ist nicht übertragbar und beruht auf höchstpersönlichen Beiträgen, die bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilung ausgenommen sind. Aufteilungspflichtig ist in solchen Fällen der Substanzwert plus jener Anteil des Kundenstamms, der realistisch an einen Nachfolger übertragbar ist. Bei einer reinen Facharztpraxis fällt dieser Anteil oft deutlich kleiner aus, als das Ertragswertgutachten es ausweist.

Übertragbarer Goodwill
Kundenbindung an das Unternehmen, Markenname, Standort, etablierte Prozesse, Software-Systeme, Lieferantennetzwerk. Diese Werte bleiben bei einer Veräußerung erhalten und werden bewertet.
✓ Aufteilungsrelevant – fließt in den Unternehmenswert ein.
Persönlicher Goodwill
Persönliches Vertrauen der Mandanten, Arzt-Patient-Beziehung, Reputation als Person, nicht übertragbare Fachbefugnisse. Verlässt das Unternehmen mit dem Ehegatten und ist damit wertlos für einen Dritten.
✕ Nicht aufteilungsrelevant – laut ständiger Judikatur.

Die saubere Trennung der beiden Goodwill-Anteile ist oft die wichtigste Arbeit im Gutachten. Wer bei einer kleinen Freiberuflerpraxis den vollen Ertragswert als Bewertungsbasis akzeptiert, zahlt regelmäßig zu viel. Umgekehrt verschenken Ehegatten von Unternehmern Werte, wenn sie den übertragbaren Kundenstamm unterschätzen.

Latente Steuern, Minderheits- und Illiquiditätsabschläge

Drei Themen kommen regelmäßig zu kurz und entscheiden trotzdem über sechsstellige Beträge: latente Ertragsteuern, Minderheitenabschlag und Illiquiditätsabschlag. Sie mindern den Unternehmenswert, weil ein Käufer am Markt sie einpreisen würde – und genau darum geht es in einer Bewertung: den Wert zu ermitteln, den ein typischer Erwerber bereit wäre zu zahlen.

Latente Steuern: Bei einer fiktiven Veräußerung von GmbH-Anteilen fallen 27,5 % Kapitalertragsteuer an, bei einem Asset Deal Einkommensteuer bis 50 % und gegebenenfalls Immobilienertragsteuer. Die ständige Judikatur anerkennt latente Steuerlasten grundsätzlich als wertmindernd. Umstritten ist der Berechnungsansatz – nominell oder barwertig, über welchen Zeitraum abgezinst. Wer hier punktet, senkt die Ausgleichszahlung deutlich. Die steuerlichen Feinheiten bei Anteilsübertragungen beleuchten wir auch im Beitrag Share Deals und Anteilsübertragung.

Typische Abschläge in der Bewertung
Bandbreiten aus der Gutachterpraxis
Abschlagstyp Typische Bandbreite Wann relevant
KESt auf Share Deal 27,5 % GmbH-/AG-Anteile im Privatvermögen
ESt bei Betriebsaufgabe bis ca. 50 % Einzelunternehmen, Personengesellschaft
Minderheitenabschlag 10–30 % Minderheitsbeteiligung, keine Einflussrechte
Illiquiditätsabschlag 10–25 % Nicht börsennotierte Anteile, Vinkulierung
Paket- oder Kontrollzuschlag 5–25 % (Zuschlag) 100-%-Anteil oder Kontrollmehrheit

Bei Familien-GmbHs wirkt zusätzlich die Vinkulierungsklausel: Wenn der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der anderen Gesellschafter zur Anteilsübertragung verlangt, sinkt der Marktwert – ein Käufer müsste die Zustimmung erst beschaffen. Das rechtfertigt höhere Illiquiditätsabschläge. Pfandrechte auf Anteilen, Vorkaufsrechte und Andienungsklauseln wirken ähnlich.

Eingebrachtes Unternehmen und Wertsteigerung während der Ehe

Für Unternehmer, die ihren Betrieb vor der Ehe gegründet oder geerbt haben, ist die zentrale Frage: Wie viel der heutigen Wertsteigerung ist aufteilungsrelevant? Das Gesetz ist klar – eingebrachte Sachen sind nach § 82 Abs 1 Z 2 EheG aus der Aufteilung ausgenommen, Unternehmen als solche nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG ohnehin. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann über § 91 EheG ausgleichspflichtig werden, soweit er auf gemeinsame Beiträge beider Ehegatten zurückgeht.

Technisch bedeutet das eine Zwei-Stichtags-Bewertung: Wert bei Eheschließung und Wert bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Die Differenz ist der Wertzuwachs. Davon wird abgezogen, was auf Inflation, allgemeines Wirtschaftswachstum und reine Branchenkonjunktur zurückgeht – übrig bleibt der eheurkundlich relevante Zuwachs. In der Praxis sind das komplizierte Rechnungen, die Sachverständige mit Bandbreiten auflösen.

Entscheidend ist die Beitragsleistung des anderen Ehegatten: Mitarbeit im Betrieb ohne Lohn, Buchhaltung und Lohnverrechnung, Repräsentationsaufgaben, Haushaltsführung, die die unternehmerische Tätigkeit erst ermöglicht hat (§ 83 EheG und § 94 EheG). Wer die Mitarbeit nachweisen kann, stärkt den Ausgleichsanspruch deutlich. Umgekehrt wehrt sich der Unternehmer mit dem Nachweis, dass die Wertsteigerung auf externe Faktoren oder eigene Fachleistung zurückgeht.

Ablauf der Zwei-Stichtags-Bewertung
1
Wert bei Eheschließung. Rekonstruktion über Bilanzen, Beteiligungsverträge, steuerliche Buchwerte. Schwieriger je länger die Ehe.
2
Wert am Bewertungsstichtag. Aktuelles Ertragswertgutachten plus Abschläge. Standardmethode nach KFS BW 1.
3
Differenzrechnung. Wertzuwachs = Wert Stichtag minus Wert Eheschließung, bereinigt um Inflation und branchenübliche Wertdynamik.
4
Zuordnung nach Beiträgen. Welcher Anteil des Zuwachses beruht auf gemeinsamer Leistung? Billigkeitsmaßstab nach § 83 EheG und § 94 EheG.

Die Ausgleichszahlung: wie Unternehmer Liquidität sichern

Wenn der Wert einmal feststeht, geht der Streit weiter: Wie wird abgegolten? Grundsätzlich kommen drei Varianten in Betracht – eine Ausgleichszahlung in Geld, die Übertragung realer Vermögensgegenstände (etwa Ehewohnung, Depotwerte) oder eine Kombination. Für Unternehmer ist meist die Geldausgleichszahlung zentral, weil das Unternehmen selbst erhalten bleiben soll. Die Höhe kann schnell in siebenstellige Regionen gehen und stellt die Liquidität des Betriebs vor ernste Fragen.

§ 94 Abs 2 EheG erlaubt dem Gericht, die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu stunden oder in Raten festzulegen. Das ist der Hebel, den Unternehmer nutzen müssen – eine Einmalzahlung gefährdet oft die Betriebssubstanz, eine gestreckte Zahlung hingegen lässt sich über den Cashflow bedienen. Voraussetzung: Das Gericht muss überzeugt werden, dass die Sofortzahlung unbillig wäre und die Ratenlösung auch für den Ex-Partner zumutbar ist.

✅ Checkliste: Liquiditätsplanung für die Ausgleichszahlung
☑️
Cashflow-Prognose erstellen. Welchen jährlichen Betrag kann das Unternehmen ohne Substanzverlust leisten?
☑️
Finanzierungsmix prüfen. Bankkredit mit Anteilsverpfändung, Familiendarlehen, Earn-Out-Struktur oder Lebensversicherung als Besicherung.
☑️
Stundungsantrag vorbereiten. § 94 Abs 2 EheG: Ratenzahlung mit Verzinsung, dingliche Besicherung auf Geschäftsliegenschaft.
☑️
Privatvermögen einbeziehen. Depots, Lebensversicherungen, Zweitwohnsitz – was kann zur Ausgleichszahlung beitragen, ohne das Unternehmen zu belasten?
☑️
Gesellschaftsvertrag prüfen. Bei § 76 GmbHG Notariatsaktspflicht, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter, Vinkulierung.

Taktisch hilfreich ist ein frühes Angebot an den anderen Ehegatten: realistischer Ausgleichsbetrag plus Ratenplan, ohne das Gutachten abzuwarten. Gerichte honorieren Vergleichsbereitschaft, und die Unsicherheit über das Ergebnis eines mehrjährigen Bewertungsverfahrens motiviert auch den Ex-Partner zum Abschluss. Eine saubere Scheidungsfolgenvereinbarung regelt zusätzlich Unterhalt, Obsorge und die Zuweisung der Ehewohnung – das entlastet das Aufteilungsverfahren.

Streitfälle und häufige Fehler in der Bewertung

In der Praxis konzentriert sich der Streit auf wenige, immer wiederkehrende Punkte. Wer diese kennt, bereitet sich gezielt vor – auf Unternehmerseite wie auf Seite des anderen Ehegatten. Typisch sind: die Methodenwahl selbst (Substanzwert gegen Ertragswert gegen Multiples), die Planannahmen im Ertragswertverfahren (Wachstumsrate, Risikoprämie, Beta-Faktor, Thesaurierungsquote), der Stichtag bei langer Trennungszeit ohne formelle Scheidung, die Höhe und Berechnung der latenten Steuern, die Zurechnung reinvestierter Gewinne sowie die Größenordnung der Minderheitenabschläge bei Familien-GmbHs. Daneben gibt es den Dauerkonflikt zwischen gerichtlich bestelltem Sachverständigen und Privatgutachten – das Gerichtsgutachten hat formale Präsenz, das Privatgutachten ist inhaltlich oft bestimmend.

Die folgenden sechs Fehler sind die häufigsten – und teuersten – in Bewertungsverfahren. Sie lassen sich mit einer sauberen Vorbereitung vermeiden.

Falscher Stichtag
Nicht die Scheidungsklage, nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern in aller Regel die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wer den falschen Stichtag wählt, liefert ein angreifbares Gutachten.
Buchwert mit Unternehmenswert verwechselt
Die steuerlichen Buchwerte aus dem Anlagenverzeichnis sind nicht der Unternehmenswert. KFS BW 1 verlangt eine Ertrags- oder DCF-Bewertung – Buchwert taugt allenfalls als grobe Untergrenze.
Latente Steuern vergessen
Ein Unternehmenswert ohne Berücksichtigung latenter Steuern ist regelmäßig überhöht. Bei GmbH-Anteilen 27,5 % KESt, bei Asset-Verkauf Einkommensteuer bis 50 %.
Privat und Betrieb vermischt
Betriebsliegenschaft mit privater Wohnung im selben Gebäude, Firmenkonto für private Ausgaben, Privatentnahmen ohne saubere Trennung. Ohne klare Abgrenzung wird nach Verkehrsanschauung bewertet – oft zum Nachteil des Unternehmers.
Persönlichen Goodwill überbewertet
Bei Kanzleien, Praxen und Ein-Mann-Beratungen den vollen Ertragswert anzusetzen, ignoriert die ständige Judikatur. Der personenbezogene Anteil ist nicht übertragbar und nicht ausgleichspflichtig.
Vermögensvermindernde Handlungen kurz vor Trennung
Gewinnthesaurierung, Betriebsaufgabe, Umstrukturierung in den zwei Jahren vor Aufhebung der Lebensgemeinschaft können nach § 91 Abs 2 EheG korrigiert werden.

Sonderfälle: KG, Holding, Auslandsbeteiligungen, Sozietäten

KG-Beteiligung als Komplementär oder Kommanditist

Eine Kommanditbeteiligung wird anteilig am Gesamtunternehmenswert bewertet. Bei Komplementärstellung kommt die persönliche Haftung hinzu, die als Risikofaktor wertmindernd wirkt. Nachschusspflichten und bereits geleistete Hafteinlagen sind getrennt zu behandeln. Wer die Kommanditbeteiligung übertragen will, prüft vorab Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter und gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln.

Holding-Strukturen mit mehreren Ebenen

Bei doppelstöckigen Strukturen wird der Holdingwert aus den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften abgeleitet, abzüglich Verbindlichkeiten auf Holdingebene. Minderheitenabschläge können auf jeder Ebene relevant sein. Besondere Vorsicht ist bei Family-Office-Strukturen geboten: Dort fließen oft private und betriebliche Vermögenswerte zusammen, und die Abgrenzung verlangt eine detaillierte Durchschauprüfung. Unsere Unternehmensrechts-Übersicht bündelt Informationen zu den gängigen Gesellschaftsformen.

Betriebsvermögen im Ausland

Wohnt das Paar in Österreich, gilt für die Scheidungsvermögensaufteilung österreichisches Recht. Die Bewertung eines ausländischen Betriebs oder einer deutschen GmbH-Beteiligung folgt allerdings oft dem lokalen Bewertungsstandard. In der Praxis bedeutet das zwei Gutachten – eines nach KFS BW 1 für das Gericht, eines nach IDW S 1 oder vergleichbarem Standard für die ausländische Komponente. Währungsumrechnung zum Stichtag, Quellensteuerfragen und bilaterale Abkommen kommen hinzu.

Freiberufler-Sozietäten

Bei Sozietäten (ARGE, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rechtsanwalts-OG) treffen zwei Bewertungsregime aufeinander: Das Scheidungsgericht bewertet den Anteil nach EheG-Grundsätzen – die Sozietät rechnet den Ausscheidenden nach internen Abfindungsklauseln ab. Diese Diskrepanz führt regelmäßig zu Nachforderungen. Wichtig: Buchwert-Klauseln im Gesellschaftsvertrag, Wettbewerbsverbote und Mandantenstammregelungen früh analysieren.

Häufige Fragen

Welche Bewertungsmethode gilt bei der Scheidung in Österreich als Standard?
Bei operativen Unternehmen ist das Ertragswertverfahren nach KFS BW 1 der de-facto-Standard der gerichtlichen Praxis. Das DCF-Verfahren kommt bei Unternehmen mit verlässlicher Cashflow-Planung zum Einsatz. Substanzwert und Multiples dienen meist zur Plausibilisierung. Privatgutachten sollten derselben Methodik folgen, um anerkannt zu werden.
Fließt das Betriebsvermögen aus der Zeit vor der Ehe in die Aufteilung?
Grundsätzlich nein. Eingebrachte Sachen sind nach § 82 Abs 1 Z 2 EheG und Unternehmen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen. Wertsteigerungen, die während der Ehe durch gemeinsame Beiträge beider Ehegatten entstanden sind, können jedoch über § 91 EheG ausgleichspflichtig werden. Maßgeblich sind Mitarbeit, Kapitalbeiträge und gemeinsame Investitionen.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigen und sind Privatgutachten zulässig?
Beim gerichtlich bestellten Sachverständigen trägt zunächst der Antragsteller den Kostenvorschuss, die Endverteilung richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen. Privatgutachten sind als Urkundenbeweis zulässig und können ein gerichtliches Gutachten strategisch angreifen oder stützen. Die Kosten trägt jede Partei selbst. In der Praxis empfiehlt sich ein Privatgutachten vor oder parallel zum Gerichtsgutachten.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Kernbotschaften zur Unternehmensbewertung bei der Scheidung
1.§ 82 Abs 1 Z 3 EheG nimmt Unternehmen grundsätzlich aus der Aufteilung aus – über Wertsteigerung, Wertanlagen und § 91 EheG fließt der Unternehmenswert aber oft doch in die Ausgleichszahlung ein.
2.Bewertungsstichtag ist in der Regel die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht die Scheidungsklage oder Rechtskraft.
3.Standardmethode bei operativen Unternehmen: Ertragswertverfahren nach KFS BW 1. DCF bei internationalen Strukturen, Substanzwert als Untergrenze.
4.Persönlicher Goodwill ist nach ständiger Judikatur nicht aufteilungsrelevant – nur übertragbare Firmenwerte zählen.
5.Latente Steuern (27,5 % KESt bei GmbH, bis 50 % ESt bei Betriebsaufgabe), Minderheitenabschlag (10–30 %) und Illiquiditätsabschlag (10–25 %) mindern den Unternehmenswert erheblich.
6.Bei eingebrachten Unternehmen ist die Zwei-Stichtags-Bewertung Pflicht: Wert bei Eheschließung gegen Wert am Bewertungsstichtag, bereinigt um externe Einflüsse.
7.§ 94 Abs 2 EheG erlaubt Stundung und Ratenzahlung – der zentrale Hebel, um die Betriebssubstanz bei hoher Ausgleichszahlung zu erhalten.

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