Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung klingen ähnlich, erfüllen aber drei grundverschiedene Aufgaben. Die eine bestimmt, wer später entscheiden darf. Die nächste springt ein, wenn nichts vorbereitet wurde. Die dritte regelt nur die medizinische Behandlung. Wer den Unterschied nicht kennt, errichtet oft das falsche Dokument — oder gar keines, bis es zu spät ist. Dieser Leitfaden vergleicht alle drei Instrumente auf Augenhöhe, zeigt die Rangfolge und erklärt Schritt für Schritt, was Sie in Ihrer Lebenssituation tatsächlich brauchen.
Drei Instrumente, drei Funktionen — der Überblick
Das österreichische Recht stellt drei Werkzeuge bereit, um für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vorzusorgen. Die Vorsorgevollmacht (§§ 260–263 ABGB) beantwortet, wer für Sie handeln soll. Die Erwachsenenvertretung (§§ 264–280 ABGB) ist der Auffangmechanismus, wenn keine Vollmacht errichtet wurde. Die Patientenverfügung (PatVG) legt fest, was medizinisch nicht geschehen soll — unabhängig davon, wer entscheidet.
Die meisten Mandanten, die zu uns kommen, haben bestenfalls eines der drei Dokumente errichtet und glauben, damit sei alles geregelt. In der Praxis stellen wir regelmäßig fest, dass kritische Lebensbereiche ungeschützt bleiben — besonders bei Alleinstehenden, unverheirateten Lebensgefährten und Patchwork-Konstellationen.
Wirkung mit Eintrag im ÖZVV
Seit 2. ErwSchG ohne Automatik
Verbindlich 8 Jahre, dann Erneuerung
Details zur Vorsorgevollmacht und den Formen der Erwachsenenvertretung haben wir in unserem ausführlichen Beitrag zur Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung dargestellt. Dieser Leitfaden ergänzt den Vergleich mit der Patientenverfügung und die Frage, was Sie in Ihrer Lebenssituation wirklich brauchen.
Die Vorsorgevollmacht — wer entscheidet später
Die Vorsorgevollmacht errichten Sie, solange Sie noch voll geschäftsfähig sind. Sie legen darin fest, wer Sie bei späterem Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll — Person, Umfang und Begrenzungen bestimmen Sie selbst. Der Vertrauensperson wachsen keine Rechte zu, solange Sie handlungsfähig sind. Erst mit Eintritt des Vorsorgefalls und dessen Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wird die Vollmacht wirksam. Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz hat diese Registrierung konstitutive Wirkung (§ 263 Abs 1 ABGB) — ohne Eintrag keine Vertretung.
Die Errichtung ist höchstpersönlich (§ 262 ABGB). Sie müssen schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein unterschreiben; Belehrung und Registrierung durch den Berufsberechtigten sind zwingend. Für sensible Bereiche — dauerhafte Wohnortänderung, besonders schwerwiegende medizinische Eingriffe, Eingriffe in Persönlichkeitsrechte — verlangt § 260 Abs 2 ABGB eine ausdrückliche Erwähnung im Vollmachtstext. Wer pauschal „Vermögenssorge“ schreibt, erteilt damit keine Vollmacht zum Immobilienverkauf.
Die Kosten halten sich in Grenzen: Der Erwachsenenschutzverein errichtet eine einfache Vorsorgevollmacht ab etwa 75 Euro plus 10 Euro ÖZVV-Gebühr. Rechtsanwälte veranschlagen für maßgeschneiderte Ausfertigungen 300 bis 800 Euro, Notare rechnen nach Notariatstarifgesetz ab. Das sind Bruchteile dessen, was eine spätere gerichtliche Erwachsenenvertretung verursacht.
Die Erwachsenenvertretung in drei Stufen
Seit 1. Juli 2018 löst die Erwachsenenvertretung die frühere Sachwalterschaft ab. Sie ist eine Stufenleiter mit drei Formen — gewählt, gesetzlich, gerichtlich. Die Reihenfolge ist nicht austauschbar: Die selbstbestimmteste Form kommt zuerst, die gerichtliche Bestellung ist die Ultima Ratio.
Gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264–267 ABGB)
Sie ist das Instrument für Menschen, deren Entscheidungsfähigkeit bereits reduziert ist, die die Tragweite einer Bevollmächtigung aber „zumindest in Grundzügen“ noch erfassen. Typisch ist die beginnende Demenz: Eine volle Vorsorgevollmacht ist nicht mehr möglich, eine gewählte Erwachsenenvertretung schon. Das öffnet ein Zeitfenster von oft 1 bis 3 Jahren, das viele Familien aus Unkenntnis verstreichen lassen. Die Testierfähigkeit bei Demenz folgt einer ähnlichen Logik.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268–270 ABGB)
Wenn weder Vorsorgevollmacht noch gewählte Erwachsenenvertretung errichtet wurden, kommt die gesetzliche Variante in Betracht. Vertretungsberechtigt sind die nächsten Angehörigen: Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder eingetragene Partner, Lebensgefährten mit mindestens drei Jahren gemeinsamen Haushalts. Seit dem 2. ErwSchG entsteht das Vertretungsrecht nicht mehr automatisch — der Angehörige muss sich aktiv ins ÖZVV eintragen lassen. Die Wirksamkeit ist auf 3 Jahre befristet.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271–280 ABGB)
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung wird vom Pflegschaftsgericht bestellt, wenn keine andere Form greift. Vor der Bestellung durchläuft die Angelegenheit ein Clearing-Verfahren beim Erwachsenenschutzverein. Anders als die frühere Sachwalterschaft umfasst sie nur konkret bezeichnete Angelegenheiten — den pauschalen „Rundum-Sachwalter“ gibt es nicht mehr. Mit dem Erwachsenenschutzanpassungsgesetz 2025 wurde das Überprüfungsintervall von 3 auf 5 Jahre verlängert.
Voraussetzung: Einsichtsfähigkeit in Grundzügen. Vertrauensperson frei wählbar. Eintragung im ÖZVV.
Nächste Angehörige, aktive Registrierung nötig. 3 Jahre befristet. Für Immobiliengeschäfte gerichtliche Genehmigung.
Pflegschaftsgericht bestellt nach Clearing. Nur konkrete Angelegenheiten. 5-Jahres-Überprüfung, Verfahrensdauer 3–9 Monate.
Die Patientenverfügung — was medizinisch geschehen soll
Die Patientenverfügung ist kein Vertretungsinstrument, sondern eine Willenserklärung. Sie bindet den behandelnden Arzt direkt — keine dritte Person muss sie für Sie kommunizieren. Das Patientenverfügungs-Gesetz unterscheidet zwei Arten. Die verbindliche Patientenverfügung (§§ 4–7 PatVG) ist für Ärzte rechtlich bindend. Sie verlangt ärztliche Aufklärung mit schriftlichem Zertifikat, schriftliche Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigem Mitarbeiter eines Patientenanwalts/Erwachsenenschutzvereins — und eine konkrete Beschreibung der abgelehnten Behandlungen. Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ genügen nicht.
Die beachtliche Patientenverfügung (§ 8 PatVG) ist formfrei — handschriftlich, ohne ärztliche Aufklärung, ohne rechtliche Beratung. Der Arzt muss sie beachten, ist aber nicht strikt gebunden. Für harte Grenzen (künstliche Ernährung, Beatmung) ist daher fast immer die verbindliche Form nötig. Weiterführende Informationen bietet unsere Schwerpunktseite zur Patientenverfügung in Salzburg.
Seit der Novelle vom Jänner 2019 gilt die verbindliche Patientenverfügung 8 Jahre (zuvor 5). Nach Ablauf rutscht sie zur beachtlichen, wenn sie nicht erneuert wird. Ausnahme: Wer vor Ablauf die Entscheidungsfähigkeit verliert, konserviert die Verbindlichkeit. Die Registrierung im Patientenverfügungsregister ist keine Pflicht, aber dringend anzuraten.
Strikte Bindungswirkung für Ärzte. Ärztliche Aufklärung, rechtliche Beratung und konkrete Beschreibung nötig. Kosten ca. 350–800 Euro.
Formfreie Willensäußerung ohne ärztliche Aufklärung. Der Arzt muss sie berücksichtigen, ist aber nicht strikt gebunden. Kostenlos.
Vergleichs-Matrix: welches Instrument wann
Die Frage ist nicht, welches Instrument „besser“ ist, sondern welches in Ihrer Lebenssituation passt. Die folgende Matrix stellt die Kriterien gegenüber, die in der Mandatspraxis am häufigsten entscheiden — wer entscheidet, ab wann, wie weit reicht das Instrument, was kostet es. In der Regel zeigt sich: Ein einzelnes Instrument reicht selten aus, die Kombination ist der Normalfall.
| Kriterium | Vorsorgevollmacht | Gew. EV | Gesetzl. EV | Gerichtl. EV | Patientenverfügung |
|---|---|---|---|---|---|
| Wer entscheidet | Frei gewählte Person | Vom Betroffenen gewählt | Nächster Angehöriger | Vom Gericht bestellt | Niemand — direkte Bindung |
| Wann wirksam | Bei Eintragung des Vorsorgefalls | Mit ÖZVV-Eintrag | Mit aktiver Registrierung | Mit Gerichtsbeschluss | Bei Eintritt der Behandlungssituation |
| Reichweite | Umfassend (mit Konkretisierung) | Umfassend möglich | Umfassend, Genehmigung nötig | Nur konkrete Angelegenheiten | Nur medizinische Behandlung |
| Kosten | 75–800 Euro | 75–800 Euro | ca. 75–300 Euro | Gerichtsgebühr + Honorar | Verbindlich 350–800 Euro, beachtlich 0 Euro |
| Dauer / Ende | Jederzeit widerrufbar, endet mit Tod | Endet bei Einsichtsverlust | 3 Jahre, dann Erneuerung | 5 Jahre, dann Clearing | Verbindlich 8 Jahre |
| Selbstbestimmung | Sehr hoch | Hoch (reduziert) | Mittel | Niedrig | Sehr hoch (medizinisch) |
Das Zusammenspiel — das Vorsorgepaket
Die Frage „Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung“ ist meist falsch gestellt — beide gehören zusammen. Die Vorsorgevollmacht regelt, wer entscheidet, die Patientenverfügung, was medizinisch nicht geschehen soll. Der Bevollmächtigte ist an eine verbindliche Patientenverfügung gebunden und kann sie nicht unterlaufen. Das Zusammenspiel schützt die Entscheidungsautonomie in medizinischen Grenzsituationen und entlastet den Bevollmächtigten, der nicht allein über Leben und Sterben befinden muss.
Für die Lebensphasen ergibt sich ein klares Muster. Ab Ende 20 reicht ein einfaches Paket aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung — Unfälle treffen auch junge Menschen. Ab 50 oder bei relevantem Vermögen braucht es eine anwaltlich maßgeschneiderte Vollmacht mit Immobilien- und Unternehmensklausel, gekoppelt an eine verbindliche Patientenverfügung. Wer Liegenschaften ohnehin zu Lebzeiten übertragen möchte, verbindet das Vorsorgepaket mit Schenkungsverträgen zu Lebzeiten. Die erbrechtliche Komponente — Nachlassplanung und Testament — gehört als drittes Paket daneben.
Was passiert ohne Vorsorge — die vier Stufen
Wer keine Vorsorge getroffen hat, fällt nicht ins Leere — das österreichische Recht kennt eine klare Rangfolge. Jede Stufe nach unten bedeutet aber weniger Selbstbestimmung, mehr Verfahren, mehr Zeit, mehr Kosten. Auf der untersten Ebene übernimmt das Gericht.
Ja → Bevollmächtigter wird mit Eintragung des Vorsorgefalls aktiv (§ 263 ABGB). Selbstbestimmtester Weg. Nein → weiter zur nächsten Stufe.
Nur solange die Einsichtsfähigkeit in Grundzügen erhalten ist. Betroffener wählt Vertrauensperson, Eintrag im ÖZVV. Nein → weiter.
Angehöriger aus dem Kreis der Vertretungsberechtigten lässt sich aktiv eintragen. 3 Jahre Wirksamkeit. Bei Streit, fehlender Verwandtschaft oder fehlender Zustimmung → letzte Stufe.
Pflegschaftsgericht bestellt nach Clearing-Verfahren. Dauer 3–9 Monate, in dieser Zeit Entscheidungsvakuum. Kontrollverlust, Verfahrenskosten, 5-Jahres-Überprüfung.
Das frühere Angehörigenvertretungsrecht (§§ 284b–c ABGB alt) wurde mit dem 2. ErwSchG aufgehoben. Der Ehegatte wird nicht mehr automatisch vertretungsberechtigt — aktive Registrierung ist zwingend.
Typische Fehler und Sonderfälle aus der Praxis
In den Erstgesprächen begegnen uns sechs Fehler immer wieder. Sie kosten im Ernstfall Wochen bis Monate an Handlungsfähigkeit und verursachen unnötige gerichtliche Verfahren.
Demenz-Verlauf — das schmale Zeitfenster
Zwischen „voll geschäftsfähig“ und „völlig einsichtsunfähig“ liegt bei beginnender Demenz ein fließender Übergang von oft 1 bis 3 Jahren. In dieser Phase ist eine Vorsorgevollmacht nicht mehr möglich — eine gewählte Erwachsenenvertretung dagegen schon. Wer dieses Fenster verpasst, fällt direkt in die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Junge Patienten mit Unfallrisiko
Die 30- bis 45-Jährigen glauben meist, Vorsorge sei „für die Alten“. Unfälle und Schlaganfälle im mittleren Alter führen jedoch zu Wochen oder Monaten in Pflege. Ohne Vorsorgevollmacht bleibt dem Partner — vor allem dem unverheirateten Lebensgefährten ohne dreijährigen gemeinsamen Haushalt — nur die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Patchwork-Konstellationen potenzieren das Problem: Volljährige Kinder aus erster Ehe können dem neuen Lebensgefährten die Vertretung streitig machen. Details zu Vermögensübertragungen zu Lebzeiten finden Sie im Beitrag zu Pflichtteil und Schenkung mit Fruchtgenussvorbehalt.
Häufige Fragen zum Vorsorgepaket
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Wie wir Ihnen helfen können
In unserer Kanzlei in Salzburg begleiten wir Sie durch den gesamten Vorsorge-Prozess — von der ersten Bestandsaufnahme über die maßgeschneiderte Errichtung der Vorsorgevollmacht inklusive Immobilien- und Unternehmensklauseln bis zur verbindlichen Patientenverfügung in Abstimmung mit Ihrem Hausarzt. Wir prüfen, wo Ihre bestehenden Dokumente Lücken haben, und sorgen dafür, dass Vollmacht und Verfügung im Ernstfall tatsächlich greifen. Unser Team bietet Ihnen eine klare Einschätzung Ihrer Vorsorgelage und dokumentiert die Ergebnisse im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis. Einen Überblick über die weiteren Leistungen unserer Kanzlei im Privatrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.