ARAG Partneranwalt in Österreich – wann freie Wahl gilt und wann der 10-%-Selbstbehalt greift

Die ARAG empfiehlt einen Partneranwalt – und stellt einen Selbstbehalt von 10 % in Aussicht, wenn Sie sich für jemand anderen entscheiden. Müssen Sie das hinnehmen? Nein. Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz schützt in § 158k VersVG das Recht jeder Versicherten und jedes Versicherten, im Streitfall eine Anwältin oder einen Anwalt frei zu wählen. Dieser Beitrag erklärt, wie das ARAG-Partneranwaltsmodell funktioniert, wann der 10-%-Selbstbehalt greift, wie Sie ihn rechtssicher umgehen oder anfechten – und worauf es bei der Deckungsanfrage praktisch ankommt.

Streit mit der ARAG über die Anwaltswahl oder den Selbstbehalt? Schildern Sie uns Ihren Fall – wir prüfen die Deckung, den Selbstbehalt und Ihre Wahlrechte nach § 158k VersVG. Jetzt anfragen ↓

Was ist ein ARAG Partneranwalt?

Die ARAG Österreich (offiziell: ARAG SE Direktion für Österreich, seit 2017 als Joint Venture mit der Vienna Insurance Group am Markt) führt ein Netzwerk aus Anwältinnen und Anwälten, mit denen sie regelmäßig zusammenarbeitet. Diese werden auf der Versicherungs-Website als „Partneranwalt“ bezeichnet. Daneben beschäftigt die ARAG eigene Inhouse-Juristen und bietet eine Mediations-Stelle an. Die Idee dahinter: Der Versicherte erhält eine Empfehlung, die Versicherung kennt die Honorarpraxis ihrer Partner – und alle Beteiligten sparen Reibung.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: „Partneranwalt“ ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Die ARAG nutzt ihn als reine Marketing- und Netzwerkbezeichnung. Inhaltlich handelt es sich um Anwältinnen und Anwälte, die mit der ARAG eine Honorarvereinbarung getroffen haben und auf einer Empfehlungsliste stehen. Sie sind nicht Angestellte der Versicherung. Trotzdem bestehen wirtschaftliche Verflechtungen, die für die Mandatsführung relevant sein können – etwa wenn es um Streitwerte, Vergleichsbereitschaft oder die Frage geht, wie aggressiv ein Verfahren geführt wird.

Infografik · Übersicht
Drei Wege zur juristischen Hilfe bei der ARAG
Wer hilft im Schadenfall – und mit welchen Kostenfolgen?
🏢
ARAG Inhouse-Jurist
Eigener Mitarbeiter der ARAG. Übernimmt erste Beratung, einfache Korrespondenz und Mediation. Kein Selbstbehalt.
🤝
ARAG Partneranwalt
Externer Anwalt mit Honorarvereinbarung mit der ARAG. Empfehlung, kein Zwang. Selbstbehalt entfällt laut AVB.
⚖️
Frei gewählter Anwalt
Anwalt Ihrer Wahl. Geschützt durch § 158k VersVG. AVB-Klausel: 10 % Selbstbehalt. Im Verfahren immer durchsetzbar.

ARAG vs. D.A.S. – wo der Unterschied liegt

Auf den ersten Blick wirken die beiden größten Rechtsschutzanbieter Österreichs ähnlich: D.A.S. (Teil der ERGO-Gruppe) und ARAG arbeiten beide mit einem Partneranwaltsnetzwerk und stellen Inhouse-Juristen für telefonische Erstberatung. Bei genauerem Hinsehen unterscheidet sich das Anreizmodell aber deutlich. D.A.S. verzichtet vollständig auf den Selbstbehalt, sobald ein D.A.S. Partneranwalt oder Inhouse-Jurist tätig wird – andernfalls greifen die RATG-Grenzen direkt. Die ARAG geht einen Schritt weiter: Sie hat eine ausdrückliche 10-%-Selbstbehalts-Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen verankert, die nur entfällt, wenn der Mandant einen ARAG-Partneranwalt, einen Inhouse-Juristen oder einen Inhouse-Mediator wählt.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Bei einem mittleren Streitwert von 25.000 Euro und tariflichen Anwaltskosten von rund 7.500 Euro bedeutet die 10-%-Klausel eine zusätzliche Kostenbelastung von 750 Euro für Versicherte, die einen anderen Anwalt wählen. Bei höheren Streitwerten – etwa im Bauprozess oder im Erbstreit – kann der Selbstbehalt schnell vierstellig werden. Genau hier setzt die rechtliche Frage an: Ist diese Klausel überhaupt wirksam? Die Antwort lautet: Innerhalb der Grenzen des § 158k VersVG ja, aber sie darf das Wahlrecht nicht faktisch aushebeln.

D.A.S. Rechtsschutz (ERGO)
Anreiz: Selbstbehalt entfällt vollständig bei Wahl eines D.A.S. Partneranwalts oder Inhouse-Juristen.

Netzwerk: Rund 600 Partneranwälte österreichweit, prominent auf der Website.

Bei freier Anwaltswahl: Versicherte zahlen die RATG-Differenz, falls der gewählte Anwalt über Tarif liegt – aber keinen pauschalen Selbstbehalt.
Klares Bonus-Modell: Wer Partneranwalt wählt, spart nominell – wer frei wählt, hat keine zusätzliche Pauschale.
ARAG Österreich
Anreiz: 10-%-Selbstbehalts-Klausel bei Wahl eines nicht-gelisteten Anwalts.

Netzwerk: „Sorgfältig ausgewählte und stets evaluierte“ Partneranwälte plus Inhouse-Juristen und Inhouse-Mediatoren.

Bei freier Anwaltswahl: 10 % der Verfahrenskosten zusätzlich – plus eventuelle RATG-Differenz, wenn der eigene Anwalt über Tarif rechnet.
Strenger Anreiz: Wer frei wählt, zahlt mehr – aber das Wahlrecht selbst ist durch § 158k VersVG geschützt.

Die 10-%-Selbstbehalts-Klausel im Detail

Die ARAG-Bedingungswerke (ARB / ARB-VIG) regeln den Selbstbehalt typischerweise in einem eigenen Abschnitt zur Schadenregulierung. Die Klausel folgt einem einfachen Muster: Wenn der Versicherte einen Anwalt beauftragt, der nicht zum ARAG-Partnernetzwerk gehört und auch kein Inhouse-Jurist oder Inhouse-Mediator ist, behält die Versicherung 10 % der entstehenden Verfahrenskosten als Selbstbehalt ein. Erstattet werden also nur 90 % der gedeckten Kosten, der Rest bleibt beim Versicherten.

Die Klausel knüpft am Honorar an, das die ARAG ohnehin nach Tarif (RATG) übernehmen würde. Wer einen Stundensatz mit dem eigenen Anwalt vereinbart, der über RATG liegt, zahlt also doppelt: 10 % Selbstbehalt auf die tariflich gedeckten Kosten plus die volle Differenz zwischen Tarif und Stundensatz. Genau hier passieren die teuersten Fehler in der Praxis – Mandanten unterschreiben Honorarvereinbarungen, ohne die Bedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung zu kennen.

⏱️ Wann der 10-%-Selbstbehalt greift – und wann nicht
Konstellation Selbstbehalt 10 % Hinweis
ARAG Inhouse-Jurist übernimmt Nein Nur außergerichtlich; kein Vertretungsmandat.
ARAG Partneranwalt Nein Empfehlung der ARAG; freie Auswahl aus dem Netzwerk.
ARAG Inhouse-Mediator Nein Wenn Mediation an Stelle eines Verfahrens.
Frei gewählter externer Anwalt Ja, 10 % Greift auf die nach RATG gedeckten Kosten.
Verfahren mit Interessenkollision Nein § 158k Abs 1 zweiter Satz – freier Anwalt ohne Selbstbehalt.
Massenschaden, AVB schließt freie Wahl aus Klausel unwirksam OGH 7 Ob 194/09v – Klausel beseitigt das Wahlrecht.
Hinweis: Konkrete Klausel-Wortlaute richten sich nach dem Bedingungswerk Ihres Vertrags (ARB-VIG, je nach Tarif). Vor Deckungsanfrage AVB prüfen.

§ 158k VersVG: Ihre freie Anwaltswahl

Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz schützt das Wahlrecht des Versicherten in einer eigenen Bestimmung. Nach § 158k Abs 1 VersVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen. Darüber hinaus besteht das Wahlrecht auch bei sonstiger Wahrnehmung rechtlicher Interessen, sobald beim Versicherer eine Interessenkollision entsteht. Dieser zweite Halbsatz ist in der Praxis besonders wichtig, weil er auch außergerichtliche Konstellationen abdeckt – etwa wenn der Versicherer selbst Beteiligter eines Konflikts ist.

Diese gesetzliche Regelung ist europarechtlich abgesichert. Sie geht ursprünglich auf die Richtlinie 87/344/EWG zurück und wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in die Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG (dort Art 201) überführt. Inhaltlich hat sich nichts geändert – das Wahlrecht ist seit fast vier Jahrzehnten ein zentraler Baustein des europäischen Verbraucherschutzes im Versicherungsbereich. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass AVB-Klauseln, die das Wahlrecht beseitigen oder unangemessen beschränken, unwirksam sind. Die Leitentscheidung 7 Ob 194/09v (16.12.2009) – ergangen nach der EuGH-Vorabentscheidung Eschig (Rs C-199/08) – hat insbesondere Massenschadensklauseln gekippt, die das Wahlrecht bei Schäden vieler Versicherter ausschließen wollten.

⚖️ § 158k VersVG – die drei Säulen Ihres Wahlrechts
Was die Versicherung darf, was nicht und wo Grenzen liegen
1
Verfahrensrecht (Abs 1, erster Satz) – Bei jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dürfen Sie die Anwältin oder den Anwalt frei wählen. Dieses Recht ist absolut und kann nicht durch AVB ausgehebelt werden.
2
Interessenkollision (Abs 1, zweiter Satz) – Auch außergerichtlich dürfen Sie frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist. Praxisbeispiel: Streit mit einer Schwestergesellschaft des Versicherers.
3
Sprengelregelung (Abs 2) – Die AVB darf vorschreiben, dass der gewählte Anwalt am Ort des erstinstanzlichen Gerichts ansässig ist – aber nur, wenn dort mindestens vier Anwälte vorhanden sind. Andernfalls gilt das Wahlrecht im gesamten Sprengel.
4
Hinweispflicht (Abs 3) – Stellt die ARAG einen Rechtsvertreter bei oder tritt eine Interessenkollision auf, muss sie Sie aktiv auf Ihr Wahlrecht hinweisen. Ein bloßer AGB-Hinweis im Vertrag reicht nicht.
💡 Praxistipp: Selbstbehalt ist nicht gleich Wahlrechtsbeschränkung
Eine 10-%-Klausel allein hebelt § 158k VersVG nicht aus, solange sie das Wahlrecht nicht faktisch unmöglich macht. Anders ist es, wenn der Selbstbehalt prohibitiv hoch ist (Berichten zufolge wurden 20-%-Klauseln vom OGH bereits als unzulässig beanstandet – die genaue Aktenzahl bitte vor jedem Verfahren in der RDB Manz nachverifizieren). Faustregel: 10 % gelten als grundsätzlich zulässig, wenn die AVB klar formuliert ist; alles darüber hinaus ist anfechtbar.

Deckungsanfrage und Anschreiben in der Praxis

Der häufigste Fehler in der ARAG-Korrespondenz ist die zu späte Information der Versicherung. Viele Versicherte lassen sich erst beraten, beauftragen einen Anwalt und melden den Fall danach. Das funktioniert oft, schwächt aber die Verhandlungsposition. Sauber ist der umgekehrte Weg: Schadenmeldung mit gleichzeitigem Wunsch nach Deckungszusage und – falls gewünscht – Hinweis auf einen konkreten Anwalt der eigenen Wahl. Genau hier setzt der Hebel des § 158k Abs 3 VersVG an: Die ARAG ist verpflichtet, Sie auf Ihr Wahlrecht hinzuweisen. Wer das in der Schadenmeldung selbst anspricht, vermeidet späte Diskussionen.

Praktisch sieht der Ablauf so aus: Sie melden den Schadenfall, beschreiben die Sachlage, schildern den Streitgegenstand und nennen den gewünschten Anwalt. Sie verweisen auf § 158k VersVG und – wenn relevant – auf eine bestehende Interessenkollision. Die ARAG prüft die Deckungsanfrage. Innerhalb weniger Werktage erhalten Sie eine Deckungszusage, eine Deckungsablehnung oder eine bedingte Zusage (zum Beispiel: Deckung nur bis zu einem bestimmten Streitwert). Erst nach dieser Zusage sollten Sie einen Anwalt offiziell beauftragen, weil andernfalls Eigenbelastungen drohen, falls die Deckung doch verweigert wird.

🔄 Ablauf einer ARAG-Deckungsanfrage mit eigenem Anwalt
1
Schadenmeldung verfassen – Polizzennummer, Schadendatum, Streitgegenstand, gegnerische Partei, geschätzter Streitwert.
2
Anwaltswunsch nennen – Name und Kanzlei des gewünschten Anwalts; ausdrücklicher Verweis auf § 158k Abs 1 VersVG.
3
Honorar klären – Frage an die ARAG: Greift der 10-%-Selbstbehalt? Werden die RATG-Sätze voll übernommen?
4
Deckungszusage abwarten – Schriftlich. Bei Verzug oder Schweigen: Frist von 14 Tagen mit Hinweis auf § 158k Abs 3 setzen.
5
Anwalt beauftragen – Erst nach Deckungszusage; Vollmacht und Honorarvereinbarung mit Tarifbezug oder Stundensatz.
6
Verfahren laufend abrechnen – Der Anwalt verrechnet direkt mit der ARAG. Eventuelle Eigenbelastungen werden monatlich oder am Ende abgerechnet.

Wer sich unsicher ist, ob ein Versicherungsfall überhaupt gedeckt ist, sollte die Deckungsanfrage zunächst über die Kanzlei stellen lassen. Wir prüfen, ob der konkrete Streit unter den ARAG-Tarif fällt, ob Wartezeiten bereits abgelaufen sind und ob ein Risiko der Deckungsablehnung besteht. Häufig lässt sich durch eine präzise Formulierung der Schadenmeldung viel gewinnen – unklare oder missverständliche Schilderungen führen dagegen nicht selten zu unnötigen Ablehnungen.

Honorar: Partneranwalt vs. freier Anwalt

Die meisten Versicherten denken beim Selbstbehalt nur an die nominellen 10 %. Das greift zu kurz. Der eigentliche Hebel liegt im Honorar selbst. Partneranwälte rechnen typischerweise streng nach RATG ab – das heißt, sie übernehmen das Risiko, dass ein Verfahren mehr Aufwand verursacht, als die Tarifsätze hergeben. Frei gewählte Anwälte arbeiten häufig mit einer Stundensatz-Vereinbarung, die zwar transparent ist, aber zu Honoraren über RATG führen kann. Die Differenz zwischen Stundensatz-Honorar und tariflich gedeckten Kosten wird von der Versicherung nicht erstattet – egal ob mit oder ohne Selbstbehalt.

Wer also vergleicht, sollte beide Komponenten betrachten: die 10-%-Pauschale und die Honorardifferenz. In manchen Fällen ist der Stundensatz-Anwalt trotz Selbstbehalt günstiger – etwa wenn er das Verfahren effizient führt und die abgerechneten Stunden unter der RATG-Pauschale bleiben. In anderen Fällen rechnet sich die Wahl des Partneranwalts. Eine generische Empfehlung gibt es nicht. Was zählt, ist die rechnerische und qualitative Einschätzung im konkreten Einzelfall – inklusive der Frage, ob der gewünschte Anwalt das Spezialgebiet überhaupt abdeckt. Detaillierte Hinweise zu Anwaltshonoraren in Österreich finden Sie auf unserer Honorar-Seite.

📊 Beispiel: Honorarrechnung bei Streitwert 25.000 Euro
Kostenposition ARAG Partneranwalt Eigener Anwalt (Tarif) Eigener Anwalt (Stundensatz)
Verfahrenskosten gesamt (RATG-Basis) 7.500 € 7.500 € 10.500 €
10 % Selbstbehalt 0 € 750 € 750 €
Honorardifferenz über Tarif 0 € 0 € 3.000 €
Eigenbelastung Versicherter 0 € 750 € 3.750 €
Modellrechnung. Tatsächliche Kosten hängen vom konkreten Verfahrensverlauf, Streitwert und der Honorarvereinbarung ab.

Häufige Fehler bei der ARAG-Anwaltswahl

In unserer Praxis sehen wir bei ARAG-Versicherten immer wieder dieselben Stolpersteine. Sie kosten Geld, Nerven und manchmal das Verfahren. Die folgende Liste fasst die wichtigsten zusammen.

Anwalt vor der Deckungszusage beauftragen
Wer ohne schriftliche Zusage handelt, riskiert, dass die ARAG die Deckung nachträglich verweigert – und der Versicherte alles selbst zahlt.
Stundensatz unterschreiben, ohne RATG zu prüfen
Honorarvereinbarungen über RATG sind erlaubt, werden aber nur bis zur Tarifgrenze erstattet. Die Differenz ist Eigenbelastung – plus 10 % Selbstbehalt.
Selbstbehalts-Klausel als verbindlich akzeptieren
Eine 10-%-Klausel ist im Regelfall zulässig. Höhere oder kombinierte Klauseln (zum Beispiel mit zusätzlichen Streitwerthürden) können unwirksam sein und sollten geprüft werden.
Hinweispflicht der ARAG nicht einfordern
§ 158k Abs 3 VersVG verpflichtet die Versicherung zum aktiven Hinweis auf das Wahlrecht. Wer das nicht einfordert, gibt einen wichtigen Hebel aus der Hand.
Bei Interessenkollision passiv bleiben
Wenn der Streitgegner eine Konzerntochter der Versicherung ist, gilt § 158k Abs 1 zweiter Satz – das Wahlrecht greift dann ohne Selbstbehalt. Aktiv ansprechen.
Auf telefonische Zusagen vertrauen
Mündliche Auskünfte der ARAG-Hotline sind im Streitfall schwer beweisbar. Jede relevante Aussage schriftlich bestätigen lassen.

Sonderfälle und Ablehnungsgründe

Beratungsrechtsschutz und Hotline

Viele ARAG-Tarife enthalten einen Beratungsrechtsschutz oder eine Hotline-Komponente, in deren Rahmen Inhouse-Juristen telefonisch erste Einschätzungen geben. Das ist sinnvoll für niederschwellige Fragen, ersetzt aber kein anwaltliches Mandat. Wer komplexere Sachverhalte hat, sollte die Hotline nicht als Ersatz für eine ordentliche Vertretung sehen. Wichtig: Eine Hotline-Beratung gilt nicht als „Inanspruchnahme eines ARAG-Inhouse-Juristen“ im Sinne der Selbstbehalts-Klausel – maßgeblich ist die tatsächliche Vertretung im Verfahren.

Massenschäden und gleichgelagerte Fälle

Werden mehrere Versicherte vom selben Schadensereignis betroffen – etwa bei einem Anlegerprozess oder einer Sammelklage –, darf die ARAG nicht einseitig einen Sammel-Anwalt vorschreiben. Der OGH hat in 7 Ob 194/09v und Parallelentscheidungen klargestellt, dass entsprechende AVB-Klauseln unwirksam sind. Versicherte können auch in solchen Konstellationen ihren Anwalt frei wählen. Praxistipp: Wenn die ARAG auf einen „Pool-Anwalt“ verweist, schriftlich auf die OGH-Rechtsprechung hinweisen.

Deckungsablehnung wegen Vorvertraglichkeit

Ein häufiger Ablehnungsgrund ist der Hinweis, der streitige Sachverhalt sei bereits vor Vertragsabschluss entstanden („vorvertraglicher Sachverhalt“). Hier lohnt eine genaue Prüfung: Maßgeblich ist nicht der erste Anlass, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Streit konkret wurde. Bei Mietstreitigkeiten ist das oft die Mahnung, bei Arbeitsrechtsfällen die Kündigung. Die Versicherung muss substantiiert darlegen, warum sie ablehnt – pauschale Verweise auf „Vorvertraglichkeit“ reichen nicht.

Wartezeit und ausgeschlossene Rechtsgebiete

ARAG-Verträge enthalten typischerweise Wartezeiten von drei Monaten für Vertrags- und Sachenrecht und sechs Monaten für Familienrecht. Außerdem sind bestimmte Rechtsgebiete (etwa Bauleistungen am eigenen Bauvorhaben oder Steuerstreitigkeiten in bestimmten Tarifen) generell ausgeschlossen. Wer hier kein Verständnis für die Tarifabgrenzung hat, riskiert eine berechtigte Ablehnung – und damit den Verlust des Anwaltshonorars. Ein typischer Anwendungsfall ist der Miet-Rechtsschutz beim Wohnungswechsel, bei dem Wartezeit und Vorvertraglichkeit häufig kollidieren.

Allgemeine Anwaltskosten und ihre Logik – inklusive Tarif, Stundensatz und Pauschalvereinbarungen – haben wir in einem eigenen Beitrag am Beispiel der Scheidung dargestellt. Für den Bereich Privatrecht insgesamt – Versicherung, Familie, Erbe – bietet unsere Schwerpunktseite Privatrecht einen Überblick über die Mandate, die wir typischerweise begleiten.

Häufige Fragen zur ARAG-Anwaltswahl

Muss ich den ARAG Partneranwalt nehmen?
Nein. § 158k VersVG garantiert Ihnen die freie Wahl des Anwalts in jedem Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Die ARAG darf einen Partneranwalt empfehlen und mit dem Verzicht auf den 10-%-Selbstbehalt finanziell incentivieren, aber nicht vorschreiben. Auch außergerichtlich gilt die freie Wahl, sobald eine Interessenkollision besteht.
Wie hoch ist der ARAG-Selbstbehalt bei freier Anwaltswahl?
Nach der Standard-Klausel der ARAG Österreich beträgt der Selbstbehalt 10 % der Verfahrenskosten, wenn ein nicht-gelisteter Anwalt beauftragt wird. Bei Wahl eines ARAG Partneranwalts, Inhouse-Juristen oder Inhouse-Mediators entfällt der Selbstbehalt. Konkrete Klauselwortlaute finden sich im Bedingungswerk Ihres Vertrags (typischerweise ARB-VIG).
Was tun, wenn die ARAG den eigenen Anwalt ablehnt?
Schriftlich auf § 158k Abs 1 VersVG verweisen und die Hinweispflicht nach Abs 3 einfordern. Wenn die Ablehnung bestehen bleibt, kann ein Sachverhalt der Aufsichtsbehörde (FMA) oder dem Versicherungsombudsmann gemeldet werden. Im äußersten Fall ist eine Deckungsklage möglich – meist genügt aber eine sauber argumentierte schriftliche Korrespondenz, weil die Versicherung ihr Risiko eines OGH-Verfahrens kennt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 ARAG Partneranwalt – das Wichtigste auf einen Blick
1.
Der „ARAG Partneranwalt“ ist eine reine Empfehlung, kein Pflichtanwalt. § 158k VersVG schützt Ihr Wahlrecht in jedem Verfahren.
2.
Die 10-%-Selbstbehalts-Klausel ist im Standardfall zulässig, hebelt das Wahlrecht aber nicht aus. Höhere oder prohibitive Klauseln sind anfechtbar.
3.
Bei Interessenkollision (etwa wenn die Gegenseite eine Konzerntochter der Versicherung ist) entfällt der Selbstbehalt – auch außergerichtlich.
4.
Die Deckungsanfrage immer schriftlich stellen, Anwaltswunsch früh nennen und den 10-%-Punkt aktiv ansprechen. Erst nach Deckungszusage beauftragen.
5.
Stundensatz-Vereinbarungen über RATG führen zu Eigenbelastung – unabhängig vom Selbstbehalt. Tarif und Stundensatz vorab durchrechnen.
6.
Bei Massenschäden, Sammelklagen oder fragwürdigen AVB-Klauseln lohnt eine anwaltliche Vorabprüfung – die OGH-Rechtsprechung ist verbraucherfreundlich.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir vertreten in Salzburg und österreichweit Versicherte, deren Rechtsschutzversicherung sie zum gelisteten Anwalt drängt oder den eigenen Anwalt mit Selbstbehalt belegt. Brandauer Rechtsanwälte betreuen Mandate, bei denen die ARAG oder andere österreichische Rechtsschutzversicherer für die Deckung zuständig sind, und klären die Deckungslage, formulieren Ihre Anfrage so, dass das Wahlrecht gewahrt bleibt, und stellen die Korrespondenz auf eine sichere Grundlage. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie den ARAG Partneranwalt nehmen müssen oder wie Sie die 10-%-Klausel umgehen oder anfechten, kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die belastbaren Handlungsoptionen auf. Stand: April 2026. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von Ihrem konkreten Vertragswerk ab. Eine ergänzende Orientierung zu unserem Tätigkeitsspektrum bietet die Übersicht der Kanzlei.

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