Sie haben Ihren Schaden bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gemeldet, kurz darauf liegt eine E-Mail im Postfach: „Wir empfehlen Ihnen unseren D.A.S. Partneranwalt Dr. X in Ihrer Nähe.“ Viele Versicherte halten das für eine Anweisung. Sie ist es nicht. § 158k Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sichert Ihnen die freie Anwaltswahl zwingend zu – europarechtlich gestützt durch Artikel 201 der Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Beitrag erklärt, was ein D.A.S. Partneranwalt eigentlich ist, wann sich der Selbstbehalts-Verzicht lohnt, wann der eigene Anwalt die bessere Wahl ist, und wie Sie die Deckungsanfrage konkret durchsetzen. Stand: April 2026.
Was ein D.A.S. Partneranwalt wirklich ist
Die D.A.S. Rechtsschutz AG, Teil der ERGO-Gruppe und Marktführer im reinen Rechtsschutz in Österreich, unterhält ein Netzwerk von rund 600 Partneranwältinnen und Partneranwälten österreichweit. Diese Anwälte sind selbstständige Kanzleien – sie sind weder Angestellte der D.A.S. noch Inhouse-Juristen der Versicherung. Zwischen der Versicherung und dem Partneranwalt besteht eine Rahmenvereinbarung über Honorarbedingungen und Service-Standards. Zwischen Ihnen als Versichertem und der D.A.S. besteht der Versicherungsvertrag. Ein Mandatsverhältnis zur Versicherung selbst entsteht zu keinem Zeitpunkt – das wäre standesrechtlich unzulässig.
Wenn die D.A.S. Ihnen einen Partneranwalt nennt, ist das eine Empfehlung. Der wirtschaftliche Anreiz dahinter: Bei Wahl eines Partneranwalts oder eines D.A.S. Inhouse-Juristen entfällt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt. Außerdem rechnet der Partneranwalt nach den zwischen ihm und der Versicherung vereinbarten Konditionen direkt mit der D.A.S. ab – Sie als Versicherter müssen nichts vorstrecken und keine Honorarabrechnung selbst prüfen. Diese Bequemlichkeit hat ihren Preis: weniger Spielraum bei der Wahl der Spezialisierung, weniger Kontrolle über Strategie und Kommunikationsfrequenz, gelegentlich auch geographische Distanz.
Drei Säulen der freien Anwaltswahl bei D.A.S.
Wie nationales Gesetz, EU-Richtlinie und Höchstgerichts-Judikatur zusammenwirken
Zwingender Verbraucherschutz. AVB-Klauseln, die das Wahlrecht beseitigen, sind unwirksam.
Richtlinie 2009/138/EG. Setzt die alte RL 87/344/EWG (aufgehoben 31.12.2015) inhaltsgleich fort.
Massenschadensklauseln sind unzulässig (auch EuGH C-199/08 Eschig).
Der zentrale Punkt für Sie als Versicherten: Die D.A.S. darf den Partneranwalt vorschlagen. Sie darf den Vorschlag aber nicht zur Bedingung der Deckung machen. Tut sie es trotzdem, ist die Klausel unwirksam – und zwar unabhängig davon, was die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Kleingedruckten formulieren.
Partneranwalt oder eigener Anwalt – die zentrale Wahl
Sobald die D.A.S. die Deckung dem Grunde nach bestätigt hat, liegt die Anwaltsentscheidung bei Ihnen. Die D.A.S. spricht in ihrer Kommunikation gerne vom „D.A.S. Partneranwalt“ als Standardweg, der Selbstbehalts-Vorteil verstärkt diese Erwartungshaltung. Trotzdem haben Sie zu jedem Zeitpunkt einen Anspruch auf einen Anwalt Ihres Vertrauens. Welcher Weg in Ihrem konkreten Fall der bessere ist, hängt nicht von der Versicherung ab, sondern von Spezialisierung, Vertrauensbasis und der Art Ihres Konflikts.
Vorteil: Selbstbehalt entfällt vertraglich. Direkte Abrechnung Anwalt – Versicherung. Schnelle Vermittlung.
Nachteil: Spezialisierungsgrad und Erreichbarkeit variieren. Sie kennen die Kanzlei vorher nicht.
Vorteil: Spezialisierung, Vertrauen, Kontinuität. Sie wählen die Strategie. Sprengelweite Auswahl.
Nachteil: Vereinbarter Selbstbehalt fällt an. Honorar über RATG-Tarif kann Selbstkosten verursachen.
In unserer Praxis sehen wir die Wahl des eigenen Anwalts vor allem dort, wo es um spezialisierte Rechtsfragen geht – Mietrecht in der Stadt Salzburg, komplexe Bauträger-Streitigkeiten, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Existenzbedeutung. Bei standardisierten Verkehrsunfall-Mandaten kann der Partneranwalt durchaus ausreichen. Die Entscheidung ist nicht ideologisch, sondern fallbezogen zu treffen.
§ 158k VersVG und die europarechtliche Grundlage
Der Wortlaut von § 158k Abs 1 VersVG ist eindeutig: „Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.“ Das Wahlrecht greift also zweifach: schon vor dem ersten Schriftsatz bei jedem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, und zusätzlich immer dann, wenn zwischen Ihren und den Interessen der Versicherung eine Kollision droht.
§ 158k Abs 2 VersVG erlaubt der Versicherung eine räumliche Einschränkung: Sie darf vertraglich vereinbaren, dass nur Anwälte mit Kanzleisitz am Ort der erstinstanzlich zuständigen Behörde gewählt werden – aber nur, wenn an diesem Ort mindestens vier Anwälte tätig sind. Andernfalls erstreckt sich die Wahl auf den gesamten Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 68/09i klargestellt, dass diese Sprengelregelung restriktiv auszulegen ist: Auch ein nicht ortsansässiger Anwalt darf gewählt werden, wenn er sich verbindlich zur tariflichen Honorierung wie ein ortsansässiger Vertreter erklärt.
§ 158k Abs 3 VersVG enthält eine zentrale, oft übersehene Pflicht der Versicherung: Bei Beistellung eines Rechtsvertreters muss der Versicherer Sie auf das Wahlrecht nach Absatz 1 erster Satz hinweisen, bei Eintritt einer Interessenkollision auf das Wahlrecht nach Absatz 1 zweiter Satz. Diese Hinweispflicht ist nicht symbolisch – die Verletzung kann Schadenersatzansprüche und Beweislast-Verschiebungen nach sich ziehen.
Europarechtlich ist das Wahlrecht durch Artikel 201 der Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG abgesichert. Die ältere Rechtsschutz-Richtlinie 87/344/EWG, die 1987 die Grundlage geschaffen hatte, ist seit dem 31. Dezember 2015 nicht mehr in Kraft – sie wurde aufgehoben und inhaltsgleich in Solvency II überführt. Wer in älteren Beiträgen liest, das Wahlrecht beruhe auf der Richtlinie 87/344/EWG, liest also einen veralteten Stand. Der Schutzgehalt selbst hat sich nicht verändert. Der EuGH hat in der Rechtssache C-199/08 (Eschig) am 10.09.2009 entschieden, dass das Wahlrecht auch bei Gleichartigkeit mehrerer Schadensfälle nicht durch Sammelregelung des Versicherers ausgehebelt werden darf. Der OGH hat das in der Leitentscheidung 7 Ob 194/09v vom 16.12.2009 für Österreich umgesetzt: Massenschadensklauseln sind unwirksam.
Sobald die Versicherung Ihnen mitteilt, die Erfolgsaussichten Ihres Falles seien zweifelhaft oder eine Vergleichsempfehlung sei „angeraten“, liegt typischerweise eine Interessenkollision im Sinne von § 158k Abs 1 zweiter Satz vor – die Versicherung will minimieren, Sie wollen maximieren. Lassen Sie sich in dieser Situation nicht zum Partneranwalt drängen. Bestehen Sie auf die schriftliche Hinweispflicht aus § 158k Abs 3 und wählen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens.
Aus Sicht des Versicherten – was zu beachten ist
Als Versicherter haben Sie einen vertraglichen Anspruch gegen die D.A.S. auf Übernahme der gesetzlichen Anwaltskosten – nicht mehr, nicht weniger. Der Anspruch ist durch die Versicherungssumme der Police gedeckelt und durch den vereinbarten Selbstbehalt reduziert. Die Versicherung darf Ihre Wahl des Anwalts nicht beschränken, wohl aber die Höhe der Kostenübernahme an den Tarif des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) koppeln. Der Unterschied ist entscheidend: Ihr Wahlrecht ist absolut, der Honorar-Erstattungsanspruch ist tariflich gedeckelt.
Wenn Sie einen eigenen Anwalt mandatieren, klären Sie vor Vertragsannahme zwei Punkte: ob die Kanzlei nach RATG abrechnet oder ein Stundenhonorar verlangt – und ob sie mit der D.A.S. direkt abrechnet oder ob Sie Vorleistungen erbringen müssen. Beide Fragen sind verhandelbar. Die Schwerpunktseite zum Honorar bei Brandauer Rechtsanwälte bündelt die wichtigsten Eckwerte zur Tarifabrechnung und Honorarvereinbarung.
Aus Sicht der Versicherung – warum der Vorschlag kommt
Aus Sicht der D.A.S. erfüllt das Partneranwaltsnetz mehrere Funktionen: Es senkt die Schadenkosten, weil Partneranwälte zu verhandelten Sätzen arbeiten. Es standardisiert die Bearbeitung. Und es senkt das Eskalationsrisiko – wer laufend D.A.S.-Mandate erhält, hat Interesse an pragmatischen Lösungen, was im Einzelfall mit Ihrem Interesse an härterer Verhandlungsführung kollidieren kann.
Der Selbstbehalts-Verzicht ist der zentrale Anreiz, mit dem die Versicherung den Vorschlag attraktiv macht. Je nach Police und Vertragsvariante beträgt der Selbstbehalt zwischen 100 und 1.000 Euro pro Schadensfall – bei standardisierten Fällen ein nennenswerter Betrag, bei einem Streitwert von 50.000 Euro fällt er kaum ins Gewicht. Wichtig: Der Selbstbehaltsverzicht ist eine vertragliche Regelung. Eine darüber hinausgehende prozentuale Mehrkosten-Beteiligung des Versicherten bei Wahl eines nicht-gelisteten Anwalts wäre nach OGH-Judikatur problematisch und in mehreren Konstellationen als Verstoß gegen § 158k Abs 1 VersVG bewertet worden. Die genaue Aktenzahl der zugrundeliegenden OGH-Entscheidung sollte vor Erstreitung im Einzelfall geprüft werden.
Selbstbehalt, Honorar und RATG bei D.A.S.
Die Honorar- und Selbstbehalts-Logik der D.A.S. lässt sich in einer Tabelle bündeln. Sie zeigt, was bei welcher Wahl tatsächlich zu zahlen ist – und wo die typischen Stolperfallen liegen.
| Konstellation | Selbstbehalt | Honorargrenze | Risiko Selbstkosten |
|---|---|---|---|
| D.A.S. Partneranwalt | entfällt (vertraglicher Verzicht) | Direktabrechnung mit der Versicherung | gering |
| D.A.S. Inhouse-Jurist | entfällt (vertraglicher Verzicht) | interne Bearbeitung der Versicherung | gering – aber kein eigenständiges Mandat |
| Eigener Anwalt, RATG-Abrechnung | vereinbarter Selbstbehalt fällt an | RATG-Tarif als Obergrenze | gering, sofern reine Tarifabrechnung |
| Eigener Anwalt, Stundensatz | vereinbarter Selbstbehalt fällt an | RATG-Tarif als Erstattungs-Obergrenze | hoch – Differenz zu Stundenhonorar trägt der Versicherte |
Praktische Folgerung: Wenn Sie einen eigenen Anwalt wählen, klären Sie die Honorarbasis schriftlich vor Mandatsannahme. Eine reine RATG-Abrechnung minimiert das Risiko, dass Sie auf Differenzbeträgen sitzenbleiben. Eine Stundensatz-Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn der Streitwert hoch und die Spezialkenntnis der Kanzlei aussagekräftig ist – sie sollte aber transparent kalkuliert werden. Die Tarifposten und der Einheitssatz nach RATG sind nicht trivial; eine seriöse Kanzlei rechnet Ihnen vorab durch, was bei welcher Variante zu erwarten ist. Bei arbeitsrechtlichen Fällen mit Rechtsschutzdeckung etwa lohnt sich ein Blick in unseren Beitrag zur Kündigungsanfechtung im Arbeitsrecht; bei Verkehrsunfall-Konstellationen ist die Übersicht zu Skiunfällen und Versicherung ein guter Einstieg.
Deckungsanfrage mit eigenem Anwalt – Schritt für Schritt
Die Deckungsanfrage ist der formale Akt, mit dem Sie die D.A.S. um Bestätigung bitten, dass Ihr Fall versichert ist und die Versicherung die Kosten Ihres Anwalts übernimmt. Sie kann grundsätzlich von Ihnen selbst gestellt werden. In der Praxis empfiehlt sich aber, sie vom mandatierten Anwalt vorbereiten zu lassen – das spart Zeit und vermeidet inhaltliche Unschärfen, an denen die Versicherung später eine Ablehnung festmachen könnte. Der Ablauf folgt fünf klaren Schritten.
Deckungsanfrage bei D.A.S. mit eigenem Anwalt
Fünf Schritte, die Verzögerungen und Streit vermeiden
Wenn die D.A.S. die Deckung mit dem Argument ablehnt, „nur Partneranwälte“ seien gedeckt, ist das eine unzulässige Beschränkung. Halten Sie die Argumentation schriftlich fest, verlangen Sie eine schriftliche Begründung der Ablehnung, und setzen Sie eine Nachfrist. In den meisten Fällen lenkt die Versicherung in dieser Phase ein, weil sie die OGH-Judikatur kennt. Bleibt sie hart, ist eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder die zivilrechtliche Klage der nächste Schritt – die Erfolgsaussichten sind nach geltender Rechtslage hoch.
Häufige Fehler und Druckmittel der Versicherung
In der Beratungspraxis tauchen immer wieder dieselben Argumentationsmuster der Versicherer auf. Sie sind in keinem Fall rechtlich tragfähig – entscheidend ist, sie zu erkennen und ruhig zu kontern.
Sonderfall: Beratungsrechtsschutz und Erstberatung
Viele D.A.S.-Tarife schließen eine reine außergerichtliche Beratung („Beratungsrechtsschutz“) in Standardvarianten aus. Der Wahlrechts-Schutz aus § 158k VersVG greift seinem Wortlaut nach in „Gerichts- oder Verwaltungsverfahren“ und bei „Interessenkollision“. Im außergerichtlichen Vorfeld – Schreibtisch-Beratung, Vergleichsverhandlung – ist der Versicherer freier in der Steuerung. Achten Sie deshalb auf den Punkt, an dem ein Verfahren droht oder eingeleitet wird: Ab dann ist Ihr Wahlrecht uneingeschränkt.
Sonderfall: Wechsel mitten im Verfahren
Auch ein Anwaltswechsel im laufenden Mandat ist möglich – das Wahlrecht ist kein einmaliges Recht zu Verfahrensbeginn. Wenn Sie mit dem zugewiesenen Partneranwalt unzufrieden sind, können Sie das Mandat beenden und einen neuen Anwalt mandatieren. Die Versicherung muss dann den neuen Anwalt nach denselben Regeln decken. Doppelkosten – also die Vergütung für den ersten und für den zweiten Anwalt – sind ein praktisches Risiko: Die Versicherung argumentiert hier oft mit Schadensminderungspflicht. Eine saubere schriftliche Begründung des Wechsels (Vertrauensverlust, fachliche Bedenken) hilft, die Doppelkosten-Diskussion einzudämmen.
Sonderfall: Andere Rechtsschutzversicherer
Was hier zur D.A.S. erklärt wird, gilt im Grundsatz auch bei anderen österreichischen Rechtsschutzversicherern – nur die jeweiligen Bezeichnungen unterscheiden sich. ARAG spricht vom ARAG Partneranwalt, Generali vom Generali Kooperationsanwalt, VAV vom VAV Vertrauensanwalt. § 158k VersVG gilt in allen Konstellationen gleich. Den vollständigen Hub – mit Versicherer-Tabelle, AVB-Klauseln und EuGH-/OGH-Judikatur – finden Sie im Pillar-Beitrag zur freien Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherungen.
Ob Mietzinsstreit, Kündigungsanfechtung oder ein Konflikt rund um die Maklerprovision nach Bestellerprinzip: Klären Sie vor dem ersten Schriftsatz, ob die D.A.S. den Streitgegenstand grundsätzlich deckt. Das spart Honorar, das Sie sonst eventuell nicht erstattet bekommen, und verhindert Diskussionen über „verspätete“ Schadensmeldungen.
Häufige Fragen zum D.A.S. Partneranwalt
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Wie wir Ihnen bei Rechtsschutz-Fragen helfen können
In unserer Kanzlei in Salzburg betreuen wir regelmäßig Mandate, bei denen die D.A.S. oder andere österreichische Rechtsschutzversicherer für die Deckung zuständig sind. Wir prüfen Ihre Police, formulieren die Deckungsanfrage, übernehmen die Korrespondenz mit der Versicherung und vertreten Sie im weiteren Verfahren – auf RATG-Basis oder mit transparenter Honorarvereinbarung. Wenn Ihnen ein Partneranwalt vorgeschlagen wurde und Sie sich unsicher sind, ob er der richtige ist, klären wir Ihre Optionen vorab. Eine vertiefte Übersicht zu unseren Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zum Privatrecht bei Brandauer Rechtsanwälte. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und nennen Ihnen vorab eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und der Honorarstruktur.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zur freien Anwaltswahl in der österreichischen Rechtsschutzversicherung (Stand April 2026, § 158k VersVG idgF, Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage hängt von Ihrer Police, den AVB und dem Einzelfall ab.