Allianz Rechtsschutz Kooperationsanwalt in Österreich – was Versicherte wissen müssen

Sie haben einen Rechtsschutzfall bei der Allianz, und in der Sachbearbeitung fällt der Name eines bestimmten Anwalts. Müssen Sie diesen Anwalt nehmen? Nein. Die Allianz Österreich bewirbt auf ihrer Produktseite ausdrücklich die „freie Anwalts-Wahl“ und spricht von der „Rechtsberatung Ihres Vertrauens“. Unabhängig davon garantiert § 158k VersVG jeder versicherten Person das Recht, im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Anwältin oder einen Anwalt frei zu wählen. Dieser Beitrag erklärt, wie es zum populären Begriff „Allianz Kooperationsanwalt“ kommt, was die Allianz dazu öffentlich kommuniziert, wie Sie Ihren eigenen Anwalt durchsetzen und welche Honorarfragen Sie kennen sollten.

Streit oder Unsicherheit zu Ihrem Allianz-Rechtsschutzfall? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen die Deckung, Ihre Wahlrechte nach § 158k VersVG und das weitere Vorgehen. Jetzt anfragen ↓

„Allianz Kooperationsanwalt“ – warum der Begriff kursiert

Wer im Internet nach „Allianz Kooperationsanwalt“ oder „Allianz Partneranwalt“ sucht, findet zahlreiche Treffer – aber kaum eine Quelle, die direkt von der Allianz Österreich stammt. Der Begriff wird vor allem von einzelnen Anwaltskanzleien verwendet, die ihre Zusammenarbeit mit der Allianz gegenüber potenziellen Mandanten beschreiben, sowie in Mandantengesprächen, wenn die Versicherung im Schadenfall einen bestimmten Anwalt empfiehlt. In der offiziellen Allianz-Kommunikation in Österreich (Stand der Webrecherche: Mai 2026) ist der Terminus „Kooperationsanwalt“ auf den öffentlich zugänglichen Seiten nicht prominent belegt.

Andere österreichische Rechtsschutzversicherer pflegen klar bezeichnete Anwaltsnetzwerke: Die D.A.S. spricht offiziell vom „Partneranwalt“, die ARAG ebenfalls vom „Partneranwalt“, die VAV vom „Vertrauensanwalt“, die Generali in Drittquellen vom „Kooperationsanwalt“. Bei der Allianz Österreich existiert nach öffentlicher Recherche kein vergleichbar klarer Markenbegriff. Die Allianz vermarktet stattdessen die freie Anwaltswahl als Hauptvorteil ihres Rechtsschutzprodukts. Wenn Sie also „Kooperationsanwalt der Allianz“ googeln, bewegen Sie sich in einer Begriffslücke, die andere mit ihren eigenen Bezeichnungen füllen – ohne dass die Allianz selbst einen entsprechenden offiziellen Status verleiht.

Infografik · Übersicht
Wie österreichische Versicherer ihre Anwaltsnetze nennen
Vergleich der offiziellen Bezeichnungen am Markt
🤝
D.A.S. / ARAG
Offizieller Begriff: „Partneranwalt“. Ein klar kommuniziertes Netzwerk mit definiertem Selbstbehalts-Vorteil bei Wahl eines Listenanwalts.
VAV
Offizieller Begriff: „Vertrauensanwalt“. Empfehlung mit Suchfunktion auf der Versicherungs-Website. Telefonische Erstberatung bis EUR 100 pro Quartal.
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Generali
In Drittquellen „Kooperationsanwalt“, intern auch „RechtsService Partneranwalt“. Anwaltssuche im Kundenportal „Meine Generali“.
📞
UNIQA
Kein klar versicherer-spezifischer Anwaltsbegriff. „Anwalt PLUSservice“ als telefonische Beratungs-Hotline; bei Verfahren freie Wahl.
⚖️
Allianz Österreich
Kein offizieller Begriff wie „Kooperationsanwalt“ auf der öffentlichen Produktseite. Bewirbt „Freie Anwalts-Wahl“ und „Rechtsberatung Ihres Vertrauens“ als zentralen Vorteil.

Was die Allianz öffentlich zur Anwaltswahl sagt

Die Allianz Versicherung Österreich – im Privatkundengeschäft auch als Allianz Elementar bekannt – stellt ihr Rechtsschutzprodukt unter dem Schlagwort „Freie Anwalts-Wahl“ vor. In der Leistungsbeschreibung der Produktseite heißt es sinngemäß: „Unterstützung bei Rechtsfragen von der Rechtsberatung Ihres Vertrauens.“ Daneben wird eine telefonische Rechtsberatung beworben, die in allen drei Rechtsschutz-Paketen enthalten sein soll. Ein verlinktes Anwaltsnetzwerk, eine Online-Anwaltssuche oder eine Liste „Allianz Kooperationsanwälte“ findet sich auf der allgemeinen Produktseite nicht.

Das Bild ist allerdings nicht völlig schwarz-weiß. In älteren PDF-Dokumenten der Allianz – Stand 2018 – kursierten regional sortierte Anwaltslisten für einzelne Bundesländer. Außerdem ist es in der Praxis durchaus üblich, dass eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter im Schadenfall „einen geeigneten Anwalt“ benennt, mit dem schon häufiger zusammengearbeitet wurde. Was die Allianz dabei nicht macht: einen formalen Status verleihen, einen offiziellen Selbstbehalts-Verzicht in Aussicht stellen oder ein Listenmodell mit definierten Konditionen kommunizieren. Der Begriff „Kooperationsanwalt“ lebt damit vor allem in der Sprache Dritter – nicht in der Markenkommunikation der Versicherung selbst.

Für Versicherte ist diese Konstellation eher Vorteil als Nachteil: Wenn die Versicherung kein offizielles Anwaltsnetzwerk pflegt und keine vertraglich kommunizierten Anreize für Listenanwälte bietet, fällt der wirtschaftliche Druck weg, einen vorgeschlagenen Anwalt nehmen zu „müssen“. Die Allianz steht in dieser Frage nicht schlechter, sondern sogar etwas freier da als Mitbewerber mit eng gestrickten Partneranwalts-Netzen.

⚠️ Recherchehinweis
Stand der öffentlichen Allianz-Kommunikation, Mai 2026
Die in diesem Beitrag wiedergegebenen Aussagen zu den Begriffen, die die Allianz Österreich verwendet, basieren auf der öffentlich zugänglichen Produktseite und auf Recherchestand Mai 2026. Vertragliche Details ergeben sich aus den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem konkreten Vertrag steht, prüfen wir das gerne mit Ihnen.

§ 158k VersVG: Ihr zwingendes Wahlrecht

Unabhängig davon, was eine Versicherung in ihrem Vertrieb kommuniziert, gilt für jede Rechtsschutzversicherung in Österreich § 158k Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die Vorschrift ist zwingender Verbraucherschutz: Sie kann durch AVB nicht zulasten des Versicherten ausgehöhlt werden. Im Wortlaut umfasst sie zwei Wahlrechte und eine Hinweispflicht.

Erstens steht dem Versicherten nach Abs 1 erster Satz die freie Wahl eines berufsmäßigen Parteienvertreters für jedes Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu. Diese Wahl ist nicht an eine Liste, einen Sprengel oder eine Empfehlung gebunden – sie ist die Regel. Zweitens darf der Versicherte nach Abs 1 zweiter Satz auch außerhalb eines Verfahrens einen Anwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entsteht (etwa wenn die Versicherung selbst Gegnerin oder mit der Gegnerin verflochten ist). Drittens muss der Versicherer nach Abs 3 ausdrücklich auf diese Wahlrechte hinweisen, sobald er einen Vertreter beistellt oder eine Interessenkollision eintritt.

§ 158k Abs 2 erlaubt eine vertragliche Beschränkung auf Anwälte mit Kanzleisitz am Ort der erstinstanzlich zuständigen Behörde – allerdings nur, wenn dort mindestens vier solcher Anwälte ansässig sind. Andernfalls erstreckt sich das Wahlrecht auf den gesamten Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Beschränkung mehrfach restriktiv ausgelegt: Auch ein nicht ortsansässiger Anwalt darf gewählt werden, wenn er sich verbindlich bereiterklärt, zu denselben Konditionen wie ein ortsansässiger Vertreter abzurechnen.

§ 158k VersVG – die drei Säulen des Wahlrechts
1
Verfahrenswahlrecht (Abs 1 Satz 1)
Im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ist der Versicherte frei in der Wahl der berufsmäßigen Parteienvertretung. Keine Listenbindung, kein Druckmittel.
2
Wahlrecht bei Interessenkollision (Abs 1 Satz 2)
Auch außergerichtlich – sobald der Versicherer in einen Interessenkonflikt gerät, darf der Versicherte einen Anwalt frei wählen.
3
Hinweispflicht des Versicherers (Abs 3)
Bei Beistellung eines Vertreters und bei Interessenkollision muss die Versicherung den Versicherten ausdrücklich auf das Wahlrecht hinweisen.

Wie eine Allianz-Anwaltsempfehlung praktisch abläuft

Wer einen Schaden meldet und Rechtsschutz beansprucht, durchläuft bei der Allianz typischerweise folgende Schritte: Schadenmeldung über das Online-Portal oder den Vermittler, Sichtung durch die Schadenabteilung, Deckungsanfrage durch den Versicherten oder durch einen bereits beauftragten Anwalt, Deckungszusage oder -ablehnung. Spätestens bei der Deckungszusage taucht in vielen Fällen die Frage auf, welcher Anwalt das Mandat führt. Hier setzt die typische Mandantenerfahrung an, die zur populären Suche nach „Allianz Kooperationsanwalt“ führt.

Die Allianz-Sachbearbeitung weist auf Anfrage gelegentlich auf konkrete Anwälte hin – sei es, weil mit ihnen schon erfolgreich abgewickelt wurde, sei es, weil im jeweiligen Bezirk wenige Spezialisten bekannt sind. Solche Hinweise sind rechtlich unverbindlich und entbinden den Versicherten nicht von seiner freien Wahl. Wichtig: Eine bloße Anwaltsempfehlung ist noch keine Beistellung im Sinne des § 158k Abs 3 – sobald die Versicherung aber aktiv einen Vertreter beistellt oder die Schadenabwicklung steuert, muss sie den Versicherten ausdrücklich auf sein Wahlrecht hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann das im Streitfall ein eigenes Argument sein.

Infografik · Ablauf
Vom Schadenfall zur Anwaltsbeauftragung
Typischer Ablauf in einem Allianz-Rechtsschutzfall
1
Schadenmeldung
Sie melden den Rechtsschutzfall – online, telefonisch oder über Ihren Vermittler. Die Allianz prüft Vertragsstand und Wartefristen.
2
Deckungsanfrage
Sie oder Ihre Anwältin formulieren die Deckungsanfrage. Hier nennen Sie bereits den gewählten Anwalt – das schafft Klarheit von Anfang an.
3
Deckungszusage
Die Allianz erteilt die Zusage – mit der Hinweispflicht nach § 158k Abs 3, sobald sie einen Vertreter beistellt. Vorgeschlagene Anwälte sind Empfehlung, keine Pflicht.
4
Mandatierung
Sie unterzeichnen die Vollmacht für Ihren Wunschanwalt. Die Honorarabrechnung läuft direkt zwischen Anwalt und Versicherung – auf Basis RATG.

Honorar: RATG-Grenze und freier Anwalt im Vergleich

Der häufigste Reibungspunkt zwischen Versicherten, Anwälten und Versicherungen ist nicht die Wahl des Anwalts, sondern das Honorar. Rechtsschutzversicherungen in Österreich – auch die Allianz – decken Anwaltskosten grundsätzlich nur bis zur Grenze des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) sowie der allgemeinen Honorarkriterien (AHK). Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob Sie einen empfohlenen oder einen frei gewählten Anwalt mandatiert haben. Was darüber hinaus vereinbart wird – etwa ein höherer Stundensatz oder eine Erfolgskomponente –, geht zulasten des Versicherten und ist von der Versicherung nicht zu tragen.

Hier liegt der wirtschaftliche Kern der Diskussion: Wer einen Anwalt wählt, der bereit ist, RATG-konform abzurechnen, hat in der Regel keine Selbstkosten. Wer hingegen mit dem Anwalt einen Stundensatz frei vereinbart, der über RATG liegt, trägt die Differenz selbst. Das ist keine Allianz-Spezialität, sondern österreichweit Standard und entspricht den Verbraucherhinweisen des VKI und der Arbeiterkammer. In der Praxis lässt sich dieser Punkt regelmäßig sauber lösen, indem der Anwalt zu Beginn schriftlich erklärt, RATG-konform abzurechnen.

Infografik · Vergleich
Empfohlener Allianz-Anwalt vs. eigener freier Anwalt
Empfohlener Anwalt der Allianz
✓ Bekannte Honorarpraxis, eingespielte Abwicklung mit der Schadenabteilung
✓ Regelmäßig RATG-konforme Abrechnung – keine Selbstkosten
⚠ Wirtschaftliche Nähe zur Versicherung möglich
⚠ Vergleichsneigung kann höher sein als bei freiem Anwalt
Eigener Anwalt nach freier Wahl
✓ Volle Unabhängigkeit, gezielte Spezialisierung wählbar
✓ § 158k VersVG sichert die Wahl ab
✓ Bei RATG-konformer Abrechnung keine Selbstkosten
⚠ Bei Stundensatz-Vereinbarung über RATG entstehen Differenzkosten

Eigenen Anwalt durchsetzen: Schritte und Anschreiben

In den allermeisten Fällen ist der eigene Anwalt schlicht eine Frage der ordentlichen Mitteilung an die Allianz. Wenn Sie ohnehin schon Brandauer Rechtsanwälte oder eine andere Kanzlei mandatieren wollen, übernimmt diese die Deckungsanfrage in der Regel direkt. Es lohnt sich aber zu wissen, wie der Schritt funktioniert – damit Sie nicht in vorauseilender Loyalität einen Anwalt akzeptieren, mit dem Sie sich unwohl fühlen.

Ein knappes Anschreiben an die Schadenabteilung enthält drei Elemente: erstens die Bezugnahme auf den Schadenfall mit Polizzennummer und Schadennummer, zweitens die ausdrückliche Wahl des Wunsch­anwalts unter Hinweis auf § 158k Abs 1 VersVG, drittens die Bitte um Bestätigung der Kostenübernahme im Rahmen RATG. Sinnvoll ist außerdem, dass der gewählte Anwalt parallel die Deckungsanfrage einbringt – das beschleunigt die Abwicklung. Wenn die Allianz die Deckung erteilt, ohne den vorgeschlagenen Anwalt zu beanstanden, ist die Sache geklärt.

💡 Praxistipp aus der Kanzlei
Den eigenen Anwalt schon in der Deckungsanfrage benennen
In unserer Praxis sehen wir, dass Reibungspunkte mit der Allianz fast immer dort entstehen, wo ein anderer Anwalt erst nachträglich ins Spiel kommt – etwa nach einer ersten Empfehlung der Schadenabteilung. Wesentlich glatter läuft es, wenn der Versicherte oder die Versicherte uns bereits mit der Deckungsanfrage beauftragt: Wir nennen die Allianz, die Polizzennummer und den Schadenfall, verweisen auf § 158k Abs 1 VersVG und bestätigen die RATG-konforme Abrechnung. So entsteht erst gar keine Diskussion um „Kooperationsanwälte“ oder vorgeschlagene Vertreter.

Reagiert die Allianz dennoch zurückhaltend – etwa mit der Aufforderung, doch einen anderen Anwalt zu beauftragen –, hilft ein zweites, präziseres Schreiben. Darin verweisen Sie auf den zwingenden Charakter des Wahlrechts, auf die OGH-Judikatur (siehe nächster Abschnitt) und auf die Hinweispflicht nach § 158k Abs 3. In nahezu allen Fällen ist das Thema damit erledigt. Sollte es ausnahmsweise zu einer förmlichen Deckungsablehnung kommen, ist die nächste Stufe entweder die Beschwerde beim Versicherungsverband, der Gang zum Versicherungsombudsmann oder die Deckungsklage bei Gericht – wobei letztere in der Praxis selten nötig ist.

OGH- und EuGH-Judikatur zur freien Anwaltswahl

Die Höchstgerichte haben in den letzten zwei Jahrzehnten klare Linien zum Wahlrecht gezogen. Drei Entscheidungen sind für Allianz-Versicherte besonders relevant – sie bilden die Argumentationsbasis, falls eine Versicherung versucht, das Wahlrecht zu beschränken.

Drei Leitentscheidungen zur freien Anwaltswahl
Entscheidung Datum Kernaussage
EuGH C-199/08 „Eschig“ 10.09.2009 Das Wahlrecht des Versicherungsnehmers darf auch bei Massenschadensfällen nicht durch Sammelregelungen des Versicherers ausgehebelt werden.
OGH 7 Ob 194/09v 16.12.2009 Massenschadensklauseln, die die freie Anwaltswahl bei einer Vielzahl gleichartiger Schäden beseitigen oder beschränken, sind unwirksam.
OGH 7 Ob 68/09i 28.10.2009 Die örtliche Beschränkung nach § 158k Abs 2 ist restriktiv auszulegen. Auch ein nicht ortsansässiger Anwalt darf gewählt werden, wenn er sich zu tariflicher Honorierung erklärt.

Aus der Eschig-Entscheidung des EuGH folgt, dass auch die Allianz keine vertragliche Massensteuerung der Anwaltsbestellung vornehmen darf – etwa, indem sie für eine Gruppe gleichartiger Schäden einen einzigen Anwalt zentral beistellt. Die OGH-Entscheidung 7 Ob 194/09v hat diese Linie für das österreichische Recht verbindlich nachvollzogen. Und 7 Ob 68/09i sorgt dafür, dass eine örtliche Beschränkung – sollte sie in AVB überhaupt vereinbart sein – nicht dazu führt, dass Versicherte zu einem ortsansässigen, aber fachlich weniger geeigneten Anwalt gedrängt werden. All diese Linien gelten für Allianz-Versicherte ebenso wie für Kunden anderer Rechtsschutzversicherer.

Den Pillar-Beitrag zur freien Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherungen haben wir mit ausführlicher Übersicht aller Versicherer und der vollen Judikaturkette an anderer Stelle erstellt – er eignet sich gut als vertiefende Lektüre, wenn Sie das Thema in der Breite verstehen möchten.

Häufige Fehler von Allianz-Versicherten

Im Beratungsalltag wiederholen sich vier Fehler, die Allianz-Versicherte beim Rechtsschutzfall machen. Sie sind alle vermeidbar – wenn man sie kennt.

Vier typische Fehler im Allianz-Rechtsschutzfall
Voreilige Zustimmung zum vorgeschlagenen Anwalt
Die Sachbearbeitung empfiehlt einen Anwalt, und der Versicherte stimmt zu, ohne über die freie Wahl nachzudenken. Später ist ein Wechsel zwar möglich, aber unangenehm.
Stundensatz-Vereinbarung ohne RATG-Klausel
Wer mit dem Anwalt einen Stundensatz frei vereinbart, der über dem RATG liegt, trägt die Differenz selbst. Eine schriftliche Bestätigung der RATG-konformen Abrechnung schließt das aus.
Anwalt mandatieren, bevor die Deckung steht
Wer den Anwalt vor Klärung der Deckung beauftragt, riskiert in seltenen Fällen, auf eigenen Kosten sitzenzubleiben. Die Deckungsanfrage gehört zwingend an den Anfang.
Vertragslage gar nicht prüfen
Welcher Rechtsschutzbaustein ist tatsächlich abgeschlossen – Privat-, Verkehrs-, Berufs-, Mieter-Rechtsschutz? Welche Wartefrist läuft? Vor jeder Maßnahme die Polizze sichten.

Bei vielen Allianz-Rechtsschutzfällen geht es im Hintergrund um typische Schadenersatz-Konstellationen. Wir behandeln Schadenersatzansprüche, Verkehrsunfälle und Schmerzengeld in einer eigenen Schwerpunktseite – falls Ihre Frage in diese Richtung geht, lohnt sich der Blick dorthin parallel zum Versicherungsthema.

Häufige Fragen zum Allianz-Rechtsschutz

Muss ich den von der Allianz vorgeschlagenen Anwalt nehmen?
Nein. Die Allianz Österreich bewirbt selbst die freie Anwaltswahl. Unabhängig davon garantiert § 158k Abs 1 VersVG das Recht, im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Anwältin oder einen Anwalt frei zu wählen. Empfehlungen der Schadenabteilung sind unverbindlich.
Gibt es bei der Allianz einen offiziellen „Kooperationsanwalt“?
Nach öffentlicher Recherche im Mai 2026 verwendet die Allianz Österreich keinen offiziellen Begriff wie „Kooperationsanwalt“, „Partneranwalt“ oder „Vertrauensanwalt“. Die Allianz bewirbt stattdessen die freie Anwaltswahl als Hauptvorteil. Der Begriff kursiert vor allem in Drittquellen und Mandantengesprächen.
Bezahlt die Allianz auch einen frei gewählten Anwalt vollständig?
Ja, im Rahmen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG). Honorare bis zur RATG-Grenze trägt die Versicherung – unabhängig davon, ob es sich um einen empfohlenen oder einen frei gewählten Anwalt handelt. Stundensatz-Vereinbarungen über RATG hinaus gehen zulasten des Versicherten.
Kann die Allianz die Deckung verweigern, weil ich einen eigenen Anwalt nehme?
Nein. Die Wahl der Vertretung ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Eine Deckungsablehnung ist nur in den vertraglich vereinbarten Fällen möglich (Wartezeit, Vorvertraglichkeit, Ausschlussbereich, mangelnde Erfolgsaussicht). Wer von der Allianz hört, eine Deckung sei „nur bei einem unserer Anwälte“ möglich, sollte schriftlich auf § 158k VersVG verweisen – diese Behauptung ist gesetzeswidrig.
Wie melde ich der Allianz, dass ich einen eigenen Anwalt mandatieren möchte?
Am einfachsten in der Deckungsanfrage. Nennen Sie Name, Kanzlei und Anschrift Ihres Anwalts, schildern Sie den Sachverhalt kurz und verweisen Sie auf § 158k Abs 1 VersVG. In der Praxis übernimmt die mandatierte Kanzlei diesen Schritt selbst – sie kennt die Allianz-Schadenabteilung, formuliert die Deckungsanfrage tarifkonform und holt die schriftliche Deckungszusage ein.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zusammenfassung
Allianz-Rechtsschutz und Anwaltswahl in fünf Sätzen
1.Die Allianz Österreich bewirbt die freie Anwaltswahl und verwendet auf der öffentlichen Produktseite keinen offiziellen Begriff wie „Kooperationsanwalt“ – der Begriff stammt aus Drittquellen.
2.§ 158k VersVG sichert jedem Versicherten das Recht zu, im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einen Anwalt frei zu wählen – das gilt zwingend auch bei der Allianz.
3.Empfehlungen der Schadenabteilung sind unverbindlich. Wer einen anderen Anwalt wählt, muss das nur ordentlich mitteilen – am besten gleich in der Deckungsanfrage.
4.Die Versicherung deckt Anwaltshonorare bis zur RATG-Grenze. Eine RATG-konforme Abrechnung des gewählten Anwalts vermeidet Selbstkosten zuverlässig.
5.OGH (7 Ob 194/09v, 7 Ob 68/09i) und EuGH (C-199/08 Eschig) haben das Wahlrecht streng abgesichert – Massenschadensklauseln und unangemessene Beschränkungen sind unwirksam.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir betreuen regelmäßig Mandate, bei denen die Allianz oder ein anderer großer österreichischer Rechtsschutzversicherer für die Deckung zuständig ist. Wir übernehmen die Deckungsanfrage direkt, korrespondieren in unserem Namen mit der Schadenabteilung und führen das Mandat unabhängig von Versicherungsempfehlungen. Die Honorarabrechnung erfolgt RATG-konform, sodass für Sie keine Selbstkosten entstehen, die über Ihren Vertrag hinausgehen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Allianz-Rechtsschutz greift, ob die Allianz Ihnen einen bestimmten Anwalt aufdrängen will oder ob Sie eine Deckungsablehnung anfechten können – kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihre Polizze, klären die Wahlrechte nach § 158k VersVG und zeigen Ihnen die nächsten Schritte. Wenn Sie sich darüber hinaus über die Grundlagen der freien Anwaltswahl, das D.A.S.-Partneranwaltsmodell oder das ARAG-Modell mit 10-%-Selbstbehalt informieren wollen, finden Sie auf unserem Blog drei vertiefende Beiträge.

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