Sie melden bei der VAV einen Rechtsschutzfall — und auf der Antwortmail steht: „Gerne empfehlen wir Ihnen einen VAV Vertrauensanwalt.“ Das klingt verbindlich. Es ist es nicht. Die VAV Versicherung ist der einzige große österreichische Rechtsschutzversicherer, der den Begriff „Vertrauensanwalt“ offiziell verwendet — alle anderen sprechen von „Partneranwalt“ oder „Kooperationsanwalt“. Doch egal, wie der Begriff lautet: § 158k VersVG sichert Ihnen die freie Anwaltswahl. Dieser Beitrag erklärt, wie das VAV-Modell funktioniert, was die telefonische Erstberatung von 100 Euro pro Quartal abdeckt und wann sich der eigene Anwalt rechnet — auch wenn die VAV einen Vertrauensanwalt vorschlägt. Stand: April 2026.
Was ein VAV Vertrauensanwalt ist — und was er nicht ist
Der Begriff „VAV Vertrauensanwalt“ stammt direkt von der VAV Versicherung AG, einer Tochtergesellschaft der Vienna Insurance Group. Auf vav.at/privat/rechtsschutz verwendet die VAV die Formulierung: „Gerne empfehlen wir Ihnen aber auch einen VAV Vertrauensanwalt.“ Das Wort „aber“ und das Verb „empfehlen“ sind dabei keine Stilfrage, sondern Programm: Die VAV verzichtet bewusst darauf, die Anwaltswahl wie eine Pflicht zu kommunizieren. Trotzdem rutschen viele Versicherte beim Lesen über das „aber“ hinweg und nehmen die Empfehlung als verbindlich wahr.
Ein VAV Vertrauensanwalt ist ein in Österreich zugelassener Rechtsanwalt, mit dem die VAV in ständigem Kontakt steht und den sie ihren Versicherten gegen telefonische Honorierung als Erstberater empfiehlt. Es handelt sich nicht um einen VAV-Mitarbeiter und nicht um einen Inhouse-Juristen. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, das Standesrecht und die Unabhängigkeit gegenüber dem Versicherer bleiben gewahrt — andernfalls dürfte ein Anwalt das Mandat gar nicht annehmen. Trotzdem ist der Vertrauensanwalt eine Person, die der Versicherer aussucht und finanziell anbindet. Diese Beziehung allein begründet kein juristisches Defizit, ändert aber an der Wahrnehmung der Versicherten häufig: Der Eindruck eines „Anwalts der Versicherung“ entsteht.
Vertrauensanwalt vs. Partneranwalt: Warum nur die VAV?
Die Begriffe „Vertrauensanwalt“, „Partneranwalt“ und „Kooperationsanwalt“ werden auf den Websites österreichischer Rechtsschutzversicherer scheinbar austauschbar verwendet — tatsächlich nutzt jeder Versicherer aber genau einen Begriff. Die VAV ist die einzige unter den großen österreichischen Anbietern, die den Begriff „Vertrauensanwalt“ offiziell pflegt. D.A.S. Rechtsschutz und ARAG sprechen von „Partneranwalt“, die Generali von „Kooperationsanwalt“. Wer den Unterschied versteht, durchschaut zugleich die unterschiedlichen Vertragslogiken dahinter.
- • Reine Empfehlung („gerne empfehlen wir“)
- • Telefonische Erstberatung bis 100 Euro pro Quartal abgedeckt
- • Kein automatischer Selbstbehalts-Aufschlag bei eigener Wahl
- • Vertrauensanwalts-Suche auf vav.at
- • Empfehlung mit finanziellem Anreiz (Selbstbehalts-Verzicht)
- • Großes Anwaltsnetz (D.A.S. ca. 600 Kanzleien)
- • Bei eigener Wahl oft 10 % bis 20 % Selbstbehalt
- • Anwaltssuche im Versicherer-Portal
Der Unterschied liegt also nicht im juristischen Status — alle drei Bezeichnungen meinen unabhängige, in Österreich zugelassene Rechtsanwälte mit voller Verschwiegenheitspflicht — sondern in der Vertragsmechanik: Wer bei D.A.S. oder ARAG außerhalb des Partneranwaltsnetzes wählt, zahlt häufig Selbstbehalt. Wer bei der VAV den eigenen Anwalt wählt, ist davon in der Regel nicht betroffen. Das macht die VAV zum mildesten Vertragsmodell, was den Druck auf die Anwaltswahl angeht. Der ausführliche Hub-Beitrag zum Thema ist unsere Seite zur freien Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung; dort behandeln wir die übergreifende Rechtslage. Für den D.A.S.-Vertrag haben wir die Klausellage in einem eigenen Beitrag zum D.A.S. Partneranwalt erklärt, für die ARAG den ARAG Partneranwalt-Beitrag mit der 10-%-Selbstbehalts-Frage.
§ 158k VersVG: Wahlrecht auch bei VAV-Versicherten
Egal welche Bezeichnung der Versicherer verwendet — die rechtliche Grundlage der Anwaltswahl bei jeder Rechtsschutzversicherung in Österreich heißt § 158k Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Diese Norm ist zwingender Verbraucherschutz, sie kann nicht durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehebelt werden. Wer ihre Struktur kennt, kann das Wahlrecht selbstbewusst und ohne juristische Begleitung gegenüber der VAV einfordern.
Der OGH hat § 158k VersVG in mehreren Verfahren gestärkt. Die Leitentscheidung 7 Ob 194/09v vom 16. Dezember 2009 hält fest, dass Massenschadensklauseln, die das Wahlrecht bei einer Vielzahl gleichartiger Fälle beseitigen, unwirksam sind. Die Entscheidung 7 Ob 68/09i vom 28. Oktober 2009 stellt klar, dass die örtliche Beschränkung nach Abs 2 restriktiv auszulegen ist — auch ein Anwalt aus einem anderen Sprengel darf gewählt werden, wenn er sich verbindlich zur tariflichen Honorierung wie ein ortsansässiger Vertreter bereit erklärt. Hinter der österreichischen Norm steht europäisches Recht: Die ursprüngliche Richtlinie 87/344/EWG ist seit 31. Dezember 2015 außer Kraft, ihr Schutzgehalt lebt aber unverändert in Art 201 der Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG fort. Die freie Anwaltswahl ist damit seit fast vier Jahrzehnten Teil der europäischen Versicherungsaufsicht.
Die 100-Euro-Telefonberatung pro Quartal: Was sie abdeckt
Eine Besonderheit der VAV-Bedingungen ist die telefonische Erstberatung durch einen VAV Vertrauensanwalt: Pro Versichertem und pro Quartal übernimmt die VAV bis zu 100 Euro inklusive Umsatzsteuer für eine telefonische Rechtsberatung. Diese Leistung greift bereits, bevor ein klassischer Schadenfall eintritt — sie soll niederschwellig helfen, eine Rechtsfrage zu klären, ohne dass es überhaupt zur Deckungsanfrage kommt. Wer die 100-Euro-Telefonberatung in Anspruch nimmt, erhält faktisch eine kurze Beratung von rund 30 bis 40 Minuten — abhängig vom abgerechneten Stundensatz des Vertrauensanwalts.
| Aspekt | VAV-Regelung |
|---|---|
| Höhe | Bis 100 Euro inkl. USt — entspricht ca. 30–40 Minuten anwaltlicher Beratung |
| Frequenz | Einmal pro Quartal, vier Mal pro Jahr möglich |
| Umfang | Telefonische Erstauskunft — keine Aktenstudien, keine Schriftsätze, keine Vertretung |
| Wer berät? | Vertrauensanwalt aus dem VAV-Pool — nicht der eigene Wunsch-Anwalt |
| Selbstbehalt? | Nein, im Rahmen der Pauschale |
| Anrechenbar im Schadensfall? | Nein — die Telefonpauschale ersetzt keinen Rechtsschutzfall, sie ergänzt ihn |
Wichtig zu verstehen: Die 100-Euro-Beratung ist keine vollumfängliche Schadenbearbeitung. Wer eine konkrete Auseinandersetzung mit einem Vermieter, dem Arbeitgeber oder einer Behörde führt, kommt mit der Telefonpauschale nicht weit. Sie eignet sich für eine Erstauskunft („Habe ich überhaupt einen Anspruch?“, „Wie sind meine Erfolgsaussichten?“), nicht für die Vertretung. Sobald es um Schriftverkehr, Klage, Verhandlung oder Vergleich geht, entsteht ein klassischer Rechtsschutzfall — und damit greift wieder § 158k VersVG mit seinem vollen Wahlrecht.
Wer die telefonische Erstberatung der VAV nutzt, sollte sie nicht mit einer abschließenden Rechtsmeinung verwechseln. In der Praxis sehen wir regelmäßig Mandanten, die nach 30 Minuten Telefonat eine Einschätzung erhalten haben, der zentrale Aktenpunkte fehlen — schlicht, weil das Schriftstück nicht vorlag. Nutzen Sie die 100 Euro für die Klärung der Grundsatzfrage. Sobald die Sache komplexer wird, lassen Sie sie auf Aktenebene prüfen — entweder durch denselben Vertrauensanwalt oder durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Und denken Sie daran: Die Entscheidung, wer die Aktenebene übernimmt, ist Ihre Entscheidung, nicht die der VAV.
Wann der Vertrauensanwalt sinnvoll ist — und wann der eigene
Die Frage „Vertrauensanwalt oder eigener Anwalt?“ ist keine Glaubensfrage, sondern eine Sache der Spezialisierung, der Vertrauensbasis und der Aktenkomplexität. Es gibt klare Konstellationen, in denen der Vertrauensanwalt der pragmatischere Weg ist, und ebenso klare, in denen der selbst gewählte Anwalt die bessere Wahl bleibt. Ein nüchterner Vergleich entlang vier Kriterien hilft bei der Entscheidung.
Eine pragmatische Faustregel aus unserer Praxis: Bei Mandaten mit einem Streitwert über 25.000 Euro oder mit thematischer Spezialisierung empfehlen wir die freie Anwaltswahl. Bei einfachen Standardfällen unter 10.000 Euro kann der VAV Vertrauensanwalt die unaufwendigere Wahl sein. Im mittleren Bereich entscheidet meist die Spezialisierung des angebotenen Vertrauensanwalts: Hat er den Schwerpunkt, der zu Ihrer Sache passt, kann das ein klares Plus sein. Andernfalls überwiegen die Argumente für die eigene Wahl.
Honorar bei freier Anwaltswahl: RATG, Stundensatz und Selbstkosten
Wer bei der VAV den eigenen Anwalt wählt, erhält ihn zwar als gewählten Vertreter zugesprochen — die Honorarübernahme der Versicherung ist aber an das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) gekoppelt. Das ist die wichtigste Stellschraube, die VAV-Versicherte verstehen müssen, bevor sie eine Honorarvereinbarung mit ihrem Wunschanwalt unterschreiben. Aus unserer Praxis kennen wir genug Mandate, in denen die Versicherung nach RATG abgerechnet hat und der Versicherte am Ende eine Differenz zum vereinbarten Stundensatz selbst tragen musste.
Der entscheidende Hebel sitzt zwischen Schritt 2 und 3. Wer nach Erhalt der Deckungsbestätigung mit seinem Anwalt eine reine Stundensatz-Vereinbarung trifft, ohne sich mit dem RATG zu beschäftigen, riskiert Selbstkosten. In Mandaten, die wir betreuen, sprechen wir mit den Mandanten vor der Honorarvereinbarung über genau diesen Punkt. Manche Anwälte bieten an, „im Rahmen der RATG-Pauschalvergütung“ abzurechnen, sobald Rechtsschutz gemeldet ist — das ist die einfachste Lösung. Andere arbeiten ausschließlich auf Stundensatz; dann muss vorab geklärt sein, ob der Versicherte die Differenz tragen will. Allgemeine Hinweise zu Anwaltshonoraren in Österreich finden Sie auf unserer Honorar-Seite; einen Überblick über das gesamte Tätigkeitsspektrum der Kanzlei gibt die Schwerpunktseite Privatrecht.
Schritt für Schritt: Eigenen Anwalt bei der VAV durchsetzen
Im Vergleich zu strengeren Anbietern ist die VAV bei der freien Anwaltswahl unkompliziert. Trotzdem gibt es eine sinnvolle Reihenfolge, mit der sich Reibungsverluste, Verzögerungen und Honorardifferenzen vermeiden lassen. Sechs Schritte reichen in der Regel aus — von der Schadenmeldung bis zur Verrechnung.
Häufige Fehler im Umgang mit der VAV
Auch wenn die VAV beim Wahlrecht zu den entspanntesten Versicherern zählt, sind nicht alle Fehler ausgeschlossen. Es sind oft die kleinen Unschärfen, die später Honorardifferenzen oder Deckungslücken verursachen. Aus unserer Praxis kommen die folgenden sechs Punkte mit Abstand am häufigsten vor.
Sonderfall: VAV-Schaden mit grenzüberschreitendem Bezug
Bei Auslandsbezügen — etwa einem Verkehrsunfall in Deutschland oder einem Mietvertrag über eine Ferienimmobilie — kann ein VAV-Vertrauensanwalt im Wohnortssprengel rasch an Grenzen stoßen. § 158k Abs 2 VersVG erlaubt zwar die Beschränkung auf ortsansässige Anwälte, sie greift aber nur, wenn am Ort der zuständigen Behörde mindestens vier solche Anwälte praktizieren. Bei Auslandsfällen ist das selten der Fall, das Wahlrecht erstreckt sich also regelmäßig auf den ganzen Sprengel oder darüber hinaus. Wer einen Anwalt mit Auslandserfahrung hat, ist meist besser bedient als mit dem regional empfohlenen Vertrauensanwalt.
Sonderfall: Mehrere Versicherte aus demselben Vorfall
Wenn die VAV mehrere Versicherte aus demselben Sachverhalt vertritt — etwa zwei Wohnungseigentümer im Streit mit der Eigentümergemeinschaft —, kann eine Interessenkollision nach § 158k Abs 1 zweiter Satz entstehen. In diesem Fall sind Sie nicht nur befugt, sondern strukturell gut beraten, einen eigenen Anwalt zu wählen. Der OGH hat in der Eschig-Entscheidung (EuGH C-199/08, OGH 7 Ob 194/09v) klargestellt, dass kollektive Schadenklauseln, die das Wahlrecht in solchen Fällen einschränken, unwirksam sind.
Häufige Fragen zum VAV Vertrauensanwalt
Das Wichtigste auf einen Blick
- ▸Die VAV ist der einzige große österreichische Rechtsschutzversicherer, der den Begriff „Vertrauensanwalt“ offiziell verwendet — andere sprechen von „Partneranwalt“ (D.A.S., ARAG, HDI, Zurich) oder „Kooperationsanwalt“ (Generali).
- ▸§ 158k VersVG sichert die freie Anwaltswahl — auch bei VAV-Versicherten, in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren und bei Interessenkollision.
- ▸Die VAV verzichtet bei freier Anwaltswahl auf den automatischen Selbstbehalts-Aufschlag — das ist mildester Vertragsstandard im österreichischen Markt.
- ▸Die telefonische Erstberatung bis 100 Euro pro Quartal ist eine niederschwellige Einstiegsleistung, kein Ersatz für eine Aktenanalyse.
- ▸Stundensatz-Vereinbarungen mit dem eigenen Anwalt führen zu einer Honorardifferenz zur RATG-Pauschale, die der Versicherte trägt — vor dem ersten Schriftsatz klären.
- ▸Bei Spezialthemen, hohem Streitwert oder Auslandsbezug ist der eigene Anwalt mit thematischem Schwerpunkt meist die bessere Wahl als der regional empfohlene Vertrauensanwalt.
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Wie wir Ihnen helfen können
Brandauer Rechtsanwälte vertreten in Salzburg und österreichweit Mandanten in Rechtsschutzfällen, bei denen die VAV oder andere Rechtsschutzversicherer für die Deckung zuständig sind. Wir prüfen die Versicherungsbedingungen, formulieren die Schadenmeldung und Deckungsanfrage so, dass Ihr Wahlrecht nach § 158k VersVG gewahrt bleibt, und klären die Honorarbasis (RATG, Stundensatz, Mischmodell), bevor das Mandat operativ läuft. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie den vorgeschlagenen VAV Vertrauensanwalt akzeptieren oder einen eigenen Anwalt mandatieren sollten — kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen die belastbaren Handlungsoptionen auf. Stand: April 2026. Eine Übersicht über das Tätigkeitsfeld der Kanzlei bietet die Kanzlei-Vorstellung.