Privatzimmervermietung in Österreich – Steuer, MRG-Status, Tourismusabgabe in Salzburg

Wer in Österreich ein oder zwei Zimmer im eigenen Wohnumfeld an Touristen vermietet, glaubt oft, sich klar im privaten Bereich zu bewegen. Tatsächlich greifen mehrere Regelungssysteme parallel ineinander: das Einkommensteuergesetz mit der Liebhaberei-Verordnung, das Mietrechtsgesetz, wenn die zugrunde liegende Wohnung eine Hauptmietwohnung ist, das Salzburger Tourismusgesetz samt Ortstaxe sowie – sobald die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten wird – die Gewerbeordnung 1994. Dieser Beitrag ordnet die Privatzimmervermietung in Österreich rechtlich ein, zeigt die typische Salzburger Praxis und macht klar, wann Sie als Privatperson noch ohne Gewerbeschein arbeiten dürfen und wann nicht. Stand: Mai 2026.

Sie vermieten oder planen Privatzimmer und sind unsicher, ob alles passt? Schildern Sie uns die wichtigsten Eckdaten – wir prüfen Steuerstatus, MRG-Anwendbarkeit und Tourismusabgabe und sagen Ihnen, ob ein Gewerbeschein nötig ist. Jetzt anfragen ↓

Was Privatzimmervermietung rechtlich genau ist

Die Privatzimmervermietung in Österreich ist kein eigenes Gesetzeswerk, sondern ein zusammengesetzter Rechtsbegriff. Den Kern bildet § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994: Privatzimmervermietung gilt dann nicht als Gewerbe, wenn sie als „häusliche Nebenbeschäftigung durch die gewöhnlich zum Haushalt gehörigen Personen ausgeübt wird“ und nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst. Das ist der schmale, gesetzlich definierte Korridor, in dem Sie als Privatperson bleiben dürfen.

Wirtschaftlich heißt das: Sie wohnen selbst im Haus oder in der Wohnung, vermieten zusätzlich ein, zwei oder drei Zimmer an Gäste, kümmern sich persönlich um Empfang, Reinigung und allenfalls ein einfaches Frühstück. Gerade in den Salzburger Bergregionen, im Flachgau und in der Stadt Salzburg ist das ein klassisches Zusatzeinkommen für Hausbesitzer und Wohnungseigentümer.

Der entscheidende Unterschied zu jeder Form gewerblicher Beherbergung ist der private Charakter: Die Vermietung ist Nebenbeschäftigung, nicht Hauptzweck der Liegenschaft, und sie wird ohne externes Personal abgewickelt. Sobald Sie eine zweite Wohnung dazukaufen, externe Reinigungskräfte fix anstellen oder regelmäßig mehr als zehn Betten anbieten, sind Sie raus aus dem Privatbereich.

Infografik

Drei Erscheinungsformen der Vermietung an Touristen

So unterscheiden sich Privatzimmer, gewerbliche Beherbergung und MRG-Untervermietung

🏡
Privatzimmer
§ 2 Abs 1 Z 9 GewO

Häusliche Nebenbeschäftigung im eigenen Wohnumfeld, maximal 10 Betten.

Kein Gewerbeschein, aber Steuer- und Tourismuspflichten
🏨
Gewerbliche Beherbergung
§ 111 GewO

Beherbergung als Hauptzweck, Personal, mehr als 10 Betten oder externe Liegenschaften.

Gewerbeschein, Sozialversicherung, betriebliche Einkünfte
🔑
MRG-Untervermietung
§ 11 MRG

Hauptmieter überlässt Räume seiner Mietwohnung Dritten – auch touristisch.

Zustimmung des Vermieters, Kündigungsrisiko § 30 Abs 2 Z 4 MRG

Abgrenzung zu Gewerbe, MRG-Untervermietung und Airbnb

Die größten Missverständnisse entstehen, weil drei rechtliche Schienen oberflächlich gleich aussehen, in der Wirkung aber sehr unterschiedlich sind. Wer eine eigene Eigentumswohnung im Stadtgebiet Salzburg ganzjährig über Buchungsplattformen anbietet und selbst woanders wohnt, betreibt keine Privatzimmervermietung – das ist touristische Apartmentvermietung und unterliegt regelmäßig der Gewerbeordnung sowie den raumordnungsrechtlichen Beschränkungen.

Wer hingegen Hauptmieter einer Mietwohnung ist und Räume an Gäste weitergibt, fällt zuallererst in den Schutzbereich des § 11 MRG. Die wirtschaftliche Logik ist eine andere: Es geht um die zulässige Untervermietung im Mietverhältnis, nicht um Beherbergung im klassischen Sinn. Details dazu haben wir im Beitrag Untervermietung in Österreich – § 11 MRG, Airbnb und Kündigung ausführlich aufbereitet.

Bei Eigentumswohnungen wiederum prallt die Privatzimmervermietung auf das Wohnungseigentumsrecht. Eine Umstellung der Wohnung von „Wohnen“ auf häufige Kurzzeitvermietung ist eine Widmungsänderung im Sinne des § 16 WEG und braucht die Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Wer das übersieht, riskiert eine Unterlassungsklage – dazu der Beitrag Nutzungsänderung im Wohnungseigentum.

Privatzimmervermietung

Sie wohnen selbst dort, vermieten höchstens 10 Betten, betreuen die Gäste persönlich, einfaches Frühstück höchstens auf „Hausherrenstandard“.

Häufigster Fall: Bauernhof-Frühstückspension, Stadtwohnung mit ein bis zwei Gästezimmern.
Gewerbliche Beherbergung

Eigene Apartments ohne dauerhaften Wohnsitz der Vermieter, mehr als 10 Betten, externes Personal, mehrere Objekte oder ganzjährig professionalisierte Buchung.

Achtung: Gewerbeanmeldung, SVA, betriebliche Einkünfte und volle Umsatzsteuerpflicht.

Einkommensteuer, Liebhaberei und Umsatzsteuer

Steuerlich ist die Privatzimmervermietung in der Regel eine Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG – also außerbetriebliche Einkünfte, kein Gewerbebetrieb. Das gilt, solange Sie im Korridor der „häuslichen Nebenbeschäftigung“ bleiben. Erst wenn die Vermietung gewerblichen Charakter annimmt (mehr als 10 Betten, regelmäßiges Frühstück über Hausherrenstandard, Personal, Werbeauftritt wie eine Pension), kippen die Einkünfte in § 23 EStG (Gewerbebetrieb).

Für die kleine Privatzimmervermietung greift die Liebhaberei-Verordnung (LVO, BGBl 33/1993 idgF). Maßgeblich ist § 1 Abs 2 LVO – die sogenannte „kleine Vermietung“. Das Finanzamt verlangt eine Prognoserechnung, die innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtüberschuss zeigt. Bei der kleinen Vermietung beträgt dieser Beobachtungszeitraum 20 Jahre ab Vermietungsbeginn (bzw. 23 Jahre ab erstem Aufwand). Wer in diesem Fenster keinen Totalüberschuss erwirtschaftet, verliert die Verlustverwertung steuerlich – die Tätigkeit wird als Liebhaberei eingestuft.

📊 Steuerlicher Rahmen der Privatzimmervermietung
Aspekt Privatzimmer (V+V) Gewerbliche Beherbergung
Einkunftsart § 28 EStG (V+V) § 23 EStG (Gewerbebetrieb)
Liebhaberei-Prüfung § 1 Abs 2 LVO – 20 Jahre § 1 Abs 1 LVO – 25 Jahre
Umsatzsteuer-Schwelle (Kleinunternehmer) 55.000 € netto p. a. (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG idF 2025) 55.000 € netto p. a. (gleiche Schwelle)
USt-Satz Beherbergung 13 % (bei Option/Überschreitung) 13 % (Beherbergung) bzw. 10 % (Frühstück)
Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich E-A-Rechnung oder Bilanz, je nach Größe
Hinweis: Die Kleinunternehmerschwelle wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 angehoben. Sätze prüfen, da Anpassungen jährlich möglich sind. Stand: Mai 2026.

Die Umsatzsteuer ist der zweite Hebel. Wer unter der Kleinunternehmerschwelle bleibt, ist umsatzsteuerlich befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Sobald Sie überschreiten oder zur Regelbesteuerung optieren, müssen Sie 13 % Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen ausweisen. Das Frühstück folgt – sofern es als gesonderte Nebenleistung anfällt – einem eigenen Satz; in der Praxis wird die einheitliche Beherbergungsleistung regelmäßig mit 13 % erfasst.

💡 Praxistipp: Prognoserechnung von Anfang an aufsetzen

Wer mit einer kleinen Vermietung startet, sollte gleich am Anfang eine Totalüberschuss-Prognose über 20 Jahre rechnen lassen. Renovierungen, Inflation und ein realistisches Auslastungsszenario gehören hinein. Das Finanzamt fordert die Prognose oft erst nach drei oder vier Verlustjahren ein – wer dann nichts vorlegen kann, verliert rückwirkend die steuerliche Anerkennung.

MRG-Status: Wenn die Wohnung selbst gemietet ist

Ein häufig übersehener Punkt: Wer Privatzimmer in einer angemieteten Wohnung anbietet, mietet nicht nur, er vermietet auch weiter. Zuerst ist zu klären, ob das MRG überhaupt greift. § 1 MRG unterscheidet zwischen Vollanwendungsbereich (klassische Altbau-Hauptmiete vor 1953 errichtet, Mietwohnungen in größeren Häusern), Teilausnahmebereich (z. B. Wohnungen in Häusern bis zu zwei selbständigen Wohnungen, Dachausbauten nach 2001) und Vollausnahmebereich.

Im Vollanwendungsbereich ist § 11 MRG einschlägig: Der Hauptmieter darf untervermieten, der Vermieter darf nur aus den dort genannten Gründen widersprechen. Die kurzfristige Aufnahme von Touristen wird zunehmend als „gänzliche Weitergabe“ gewertet, wenn sie das Bild einer Wohnnutzung verdrängt. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine systematische Airbnb-Nutzung eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache sein kann und einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG (erheblich nachteiliger Gebrauch, gänzliche Weitergabe) auslöst.

Anders die Privatzimmervermietung: Wer im klassischen Sinn ein, zwei Gästezimmer in der eigenen Mietwohnung neben dem eigenen Wohnen anbietet, ist näher am Ausnahmetatbestand der „familienähnlichen Aufnahme“ – allerdings nur, wenn die Gäste tatsächlich nicht den Charakter touristischer Kurzaufenthalte tragen. Sobald Sie regelmäßig wechselnde Wochenend-Gäste über Plattformen empfangen, entfernt sich die Konstellation davon.

⚖️ Voraussetzungen für zulässige Privatzimmer in der Hauptmietwohnung
Was greifen muss, damit die Vermietung den Hauptmietvertrag nicht gefährdet
1
Eigenes Wohnen bleibt Hauptzweck. Sie selbst leben dauerhaft in der Wohnung. Die Gästezimmer sind Beiwerk, nicht das Geschäftsmodell.
2
Vertragliche Regelung beachten. Der Mietvertrag kann Untervermietung wirksam einschränken, soweit § 11 MRG nicht zwingend Gegenteiliges vorgibt.
3
Vermieter informieren. Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter nur aus den Gründen des § 11 MRG widersprechen – aber er muss die Gelegenheit dazu bekommen.
4
Untermietzins-Grenze. Im Vollanwendungsbereich gilt § 26 MRG sinngemäß: Der Untermietzins darf den eigenen Hauptmietzins nicht unverhältnismäßig übersteigen.
5
Hausordnung und Nachbarn. Häufiger Gästewechsel kann gegen die Hausordnung verstoßen und § 30 Abs 2 Z 3 MRG (unleidliches Verhalten) auslösen.

Tourismusabgabe und Ortstaxe in Salzburg

Sobald Gäste über Nacht bleiben, kommen die touristischen Abgaben dazu. Im Bundesland Salzburg sind das zwei Schienen: die Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz und die Tourismusbeiträge der Unternehmer nach dem Salzburger Tourismusgesetz. Beides ist nicht freiwillig, beides trifft Privatzimmervermieter.

Die Ortstaxe wird pro Nächtigung von erwachsenen Gästen eingehoben und vom Vermieter an die Gemeinde abgeführt. In der Stadt Salzburg liegen die Sätze typischerweise im Bereich von rund 2 € bis 3,50 € pro Person und Nacht – die Höhe wird per Gemeindeverordnung festgelegt und ist regelmäßig anzupassen. Kinder bis zum 15. Geburtstag sind nach derzeitiger Rechtslage von der Ortstaxe befreit. Aus Sicht des Vermieters ist das ein Durchlaufposten – Sie kassieren von Ihren Gästen und führen die Abgabe periodisch ab.

Daneben sind Sie als Privatzimmervermieter Pflichtmitglied im örtlichen Tourismusverband. Die jährliche Tourismusabgabe richtet sich nach Ortsklasse, Berufsgruppe und steuerbarem Umsatz. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Tourismusverband (TVB), der die Abgabe vorschreibt. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert Nachzahlungen und Säumniszuschläge – die Verbände kontrollieren Listings auf Buchungsplattformen aktiv.

Hinzu kommt die Gästemeldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 (§ 5 ff). Jeder Gast, der nicht in einem Privathaushalt im üblichen Familienverband aufgenommen wird, ist binnen 24 Stunden ins Gästeverzeichnis einzutragen. Salzburg setzt zunehmend auf elektronische Meldung über kommunale Systeme – die Daten dienen sowohl der Sicherheitsbehörde als auch der Ortstaxenkontrolle.

Ablauf: Anmeldung als Privatzimmervermieter in Salzburg

Reihenfolge, in der Sie die Behörden vor dem ersten Gast informieren

1
Meldung an die Gemeinde
Anmeldung der Privatzimmervermietung beim zuständigen Gemeindeamt – inklusive Bettenanzahl und Lage der Räume.
2
Tourismusverband (TVB)
Pflichtmitgliedschaft anmelden, Daten zur Ermittlung des jährlichen Tourismusbeitrags bekannt geben.
3
Finanzamt – Steuernummer
Meldung der Vermietungstätigkeit, Klärung Umsatzsteuerpflicht (Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung).
4
Erste Buchung möglich
Mit Bestätigung von Gemeinde und TVB sowie steuerlicher Erfassung kann die Vermietung legal starten. Gästemeldung nach Meldegesetz nicht vergessen.

Der schmale Grat zum Gewerbeschein nach § 2 GewO

Die alles entscheidende Linie ist § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994. Der Gesetzgeber privilegiert die Privatzimmervermietung als „häusliche Nebenbeschäftigung“ – aber nur, solange drei Kriterien zusammenkommen: maximal zehn Fremdenbetten, Vermietung durch die zum Haushalt gehörigen Personen und ein Frühstück, das den „Hausherrenstandard“ nicht überschreitet. Bricht eines dieser Kriterien weg, liegt eine konzessionspflichtige Beherbergung nach § 111 GewO vor. Der Schritt ins Gewerbe ist in der Praxis schneller passiert, als viele Vermieter annehmen.

Häufige Auslöser: Sie kaufen eine zweite Liegenschaft dazu und vermieten von dort aus mit. Sie stellen eine Frühstücksdame fix an. Sie bewerben die Vermietung mit einem eigenen Logo, einer Webseite mit Onlinebuchung und werben überregional. Oder: Sie überschreiten faktisch die Bettengrenze, weil die Kinderbetten und das Schlafsofa im Wohnzimmer mitgezählt werden. Die Behörde rechnet hier streng – und Buchungsplattformen sind eine ergiebige Datenquelle.

✅ Checkliste: Bleiben Sie als Privatzimmervermieter im legalen Korridor?
☑️
Maximal 10 Betten. Inklusive Zustellbetten, Schlafsofas, Kinderbetten – alles, was der Behörde gemeldet wäre.
☑️
Eigene Wohnung. Sie selbst – oder eine zum Haushalt gehörige Person – wohnen dort dauerhaft.
☑️
Kein externes Personal. Reinigung, Frühstück, Empfang werden im Familienverband erledigt.
☑️
Frühstück nur „Hausherrenstandard“. Kein Frühstücksbuffet wie in der Pension, keine warme Küche, keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen wie Halbpension oder Wellness.
☑️
Anmeldung bei Gemeinde, TVB und Finanzamt. Ohne diese drei Schritte ist die Vermietung nicht ordnungsgemäß angemeldet, auch wenn sie privat bleibt.
☑️
WEG- und Mietrechtsstatus geklärt. Bei Eigentumswohnung Widmung prüfen, bei Mietwohnung § 11 MRG einhalten.

Wer die Schwelle zum Gewerbe überschreitet, braucht die Gewerbeanmeldung als „Beherbergung von Gästen“ beim zuständigen Magistrat oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit kommen Sozialversicherung (SVA der Selbständigen, abhängig vom Gewinn), eine andere Buchführungslogik und im Wirtschaftskammer-Kontext die Pflichtmitgliedschaft hinzu. Auch raumordnungsrechtlich kann der Schritt in das Gewerbe heikel werden – etwa wenn die Liegenschaft nur als „Wohnen“ gewidmet ist und Beherbergung nicht als zulässige Nutzung vorgesehen ist. Mehr zum Schwerpunkt finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Immobilienrecht.

Häufige Fehler in der Praxis

Die nachfolgenden Konstellationen kommen in unserer Beratungspraxis regelmäßig vor. Jeder dieser Punkte hat schon zu Bescheiden, Strafverfahren oder Räumungsklagen geführt – obwohl die Vermieter überzeugt waren, im legalen Bereich zu sein.

Bettenzahl beschönigend gerundet
„Eigentlich nur sechs Betten“ – aber das Schlafsofa und das Stockbett im Kinderzimmer werden mit angeboten. Sobald die Behörde die Betten zählt, kippen Sie über die 10er-Grenze.
Eigentumswohnung ohne Miteigentümer-Zustimmung
Privatzimmer in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist eine Widmungsänderung nach § 16 WEG. Die übrigen Eigentümer können auf Unterlassung klagen.
Ortstaxe vergessen oder „pauschal“ geschätzt
Die Ortstaxe ist pro tatsächlicher Nächtigung abzuführen. Wer pauschal schätzt, riskiert bei einer TVB-Kontrolle Nachzahlungen mehrerer Jahre, weil Plattformdaten als Beweis dienen.
Liebhaberei nach 5 Jahren ignoriert
Wer fünf Jahre Verluste vorträgt und keine Prognoserechnung vorlegen kann, riskiert die rückwirkende Aberkennung der Einkunftsquelle – inklusive Nachzahlung der bislang verrechneten Verlustausgleiche.
Vermieter nicht informiert
In der Hauptmietwohnung Privatzimmer ohne Information des Vermieters anzubieten, kann eine Auflösung des Mietvertrags wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) auslösen. Mehr dazu auf unserer Schwerpunktseite Mietrecht.

Sonderfälle aus der Beratungspraxis

Bauernhof-Frühstückspension („Urlaub am Bauernhof“)

Der land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerb ist eigens privilegiert: Die Privatzimmervermietung am eigenen Hof gilt nach § 2 Abs 4 GewO als nicht der GewO unterliegend, solange sie als Nebenerwerb zur Land- und Forstwirtschaft betrieben wird und gewisse Größenmerkmale nicht überschreitet. Steuerlich kann sie unter die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte fallen, wenn der „Bezug zur Urproduktion“ gewahrt bleibt – sonst ist sie auch hier Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG.

Saisonal: Wintersport und Sommer parallel

Im Pinzgau, Pongau und Lungau ist Saisonbetrieb der Normalfall. Auch saisonale Privatzimmervermietung bleibt im Privatkorridor, wenn die Bettengrenze für die Saisonen je gilt und Sie selbst dort wohnen. Sobald Sie zwei getrennte Apartments – eines für Sommergäste, eines für Wintergäste – außerhalb des eigenen Wohnverbands betreiben, kippt das Bild.

Eigentumswohnung mit Wohnungsverbund

Wer in einer Wohnungseigentumsanlage Privatzimmer anbietet, hat zwei Hürden parallel: § 16 WEG (Widmungsänderung) und allfällige Hausordnungs-Beschlüsse, die Kurzzeitvermietung pauschal untersagen. Letztere sind nach OGH-Rechtsprechung gültig, wenn sie satzungsgerecht beschlossen wurden. Der frühe Blick in den Wohnungseigentumsvertrag erspart spätere Unterlassungsklagen.

Gemischte Familienverhältnisse

Wenn die zum Haushalt gehörige Person nicht der Eigentümer ist – etwa der Lebensgefährte vermietet, während die Eigentümerin nur dort wohnt – ist die GewO-Privilegierung an die „häusliche Nebenbeschäftigung“ geknüpft. Die Rechtsprechung legt das pragmatisch aus, solange ein gemeinsamer Haushalt vorliegt; reine Strohmann-Konstruktionen scheitern.

Häufige Fragen zur Privatzimmervermietung

Brauche ich für die Privatzimmervermietung in Österreich einen Gewerbeschein?
Nein – solange die Vermietung als häusliche Nebenbeschäftigung erfolgt, höchstens 10 Fremdenbetten umfasst, von den zum Haushalt gehörigen Personen abgewickelt wird und das Frühstück den Hausherrenstandard nicht überschreitet (§ 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994). Sobald eine dieser Voraussetzungen wegfällt, brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung für Beherbergung nach § 111 GewO.
Muss ich Einnahmen aus Airbnb-Privatzimmern in der Steuererklärung angeben?
Ja, jede Einnahme aus der Privatzimmervermietung ist einkommensteuerpflichtig, in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG. Die Plattformen melden Vermieterdaten ohnehin nach DAC7 an die österreichische Finanzverwaltung. Verluste sind nur abzugsfähig, wenn die Liebhaberei-Prüfung mit Totalüberschuss-Prognose über 20 Jahre besteht.
Wie hoch ist die Ortstaxe in der Stadt Salzburg pro Nächtigung?
Die Ortstaxe wird pro erwachsener Person und Nacht eingehoben und liegt in der Stadt Salzburg derzeit im Bereich von rund 2 € bis 3,50 €. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind nach geltender Rechtslage befreit. Da die Höhe per Gemeindeverordnung festgelegt wird und sich ändern kann, sollten Sie den aktuellen Satz vor Saisonbeginn beim Magistrat oder Tourismusverband prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Privatzimmervermietung in Österreich – Salzburger Praxis
1.
Privatkorridor § 2 Abs 1 Z 9 GewO: Bis zu 10 Betten, eigene Wohnung, kein externes Personal, einfaches Frühstück. Ein Schritt darüber – ein Element zu viel – und Sie sind im Gewerberecht.
2.
Steuerlich V+V nach § 28 EStG. Die Liebhaberei-Verordnung verlangt für die kleine Vermietung einen Totalüberschuss über 20 Jahre. Prognoserechnung ab Tag eins parat halten.
3.
MRG-Status zuerst klären. In der Hauptmietwohnung gilt § 11 MRG. Untervermietung ohne Information des Vermieters kann § 30 Abs 2 Z 4 MRG auslösen.
4.
Tourismuspflichten in Salzburg sind real. Ortstaxe pro Nächtigung, jährlicher Tourismusbeitrag, Gästemeldung nach Meldegesetz. Buchungsplattformen liefern den Behörden die Daten.
5.
Eigentumswohnung: Widmung prüfen. § 16 WEG verlangt regelmäßig die Zustimmung der Miteigentümer, wenn das Wohnungseigentumsobjekt von „Wohnen“ auf häufige Kurzzeitvermietung wechselt.

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Wir prüfen für Sie, ob Ihre Privatzimmervermietung im legalen Korridor des § 2 Abs 1 Z 9 GewO bleibt oder bereits in das Gewerberecht kippt, ordnen den MRG- oder WEG-Status der Wohnung ein und klären die steuerliche Behandlung samt Liebhaberei-Risiko. Wir begleiten die Anmeldung bei Gemeinde, Tourismusverband und Finanzamt und stehen bei Bescheiden, Nachzahlungen und Mietstreitigkeiten an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen für die nächste Saison auf.

Doppelresidenz in Österreich — die OGH-Linie für getrennte Eltern

Die Doppelresidenz — also das Modell, in dem ein Kind nach der Trennung der Eltern zu annähernd gleichen Teilen bei beiden lebt — ist in Österreich angekommen. Was lange als Ausnahme galt und nur mit Zustimmung beider Eltern gelang, ist heute ein anerkanntes Betreuungsmodell, das Pflegschaftsgerichte unter klaren Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen können. Den Kurswechsel hat der Oberste Gerichtshof eingeläutet: Mit der Leitentscheidung 1 Ob 188/19s aus dem Jahr 2020 und der nachfolgenden Konkretisierung in 6 Ob 41/22z hat er die Linie gesetzt, die Bezirks- und Pflegschaftsgerichte heute anwenden. Wer als getrennter Elternteil Doppelresidenz erwägt — oder verhindern will —, sollte wissen, was diese Entscheidungen verlangen und worauf das Gericht in der Praxis schaut. Dieser Beitrag fasst die OGH-Linie zusammen und zeigt, welche Voraussetzungen heute realistisch über Erfolg oder Scheitern eines Antrags entscheiden.

Erwägen Sie ein Wechselmodell oder will der andere Elternteil eines durchsetzen? Wir bewerten anhand der OGH-Kriterien (Wohnortnähe, Konfliktniveau, Kindeswohl), wie realistisch eine Doppelresidenz in Ihrer Konstellation ist und wie Sie sich im Pflegschaftsverfahren positionieren. Jetzt anfragen ↓

Der OGH-Kurswechsel: Vom Konsensmodell zur Kindeswohl-Prüfung

Bis Anfang der 2020er-Jahre galt in der österreichischen Familienrechtsprechung eine einfache Faustregel: Doppelresidenz funktioniert nur, wenn beide Eltern das wollen. Lehnte ein Elternteil ab, war das Wechselmodell kein gangbarer Weg — das Gericht ordnete in der Regel eine Hauptbetreuung bei einem Elternteil an, der andere bekam Kontaktrecht. Diese Linie hat der Oberste Gerichtshof verlassen.

Die Wende kam mit der Entscheidung 1 Ob 188/19s vom 8. April 2020. Der OGH stellte darin klar: Maßstab für die Wahl des Betreuungsmodells ist nicht der Konsens der Eltern, sondern allein das Kindeswohl im Sinne von § 138 ABGB. Die Doppelresidenz ist demnach kein Sondermodell, das nur bei Einigkeit zulässig wäre, sondern eine Betreuungsform unter mehreren — und sie kann angeordnet werden, wenn sie dem Wohl des Kindes besser entspricht als die Alternative.

Das war juristisch ein Wendepunkt mit praktischen Folgen. Pflegschaftsgerichte können seither in geeigneten Fällen Doppelresidenz auch gegen den Widerstand eines Elternteils anordnen. Die Frage hat sich verschoben: Statt „Sind beide Eltern einverstanden?“ lautet sie heute „Ist das Modell für dieses Kind in dieser Konstellation tragfähig?“. Das schafft Spielraum — und neue Anforderungen an die Beweisführung der Eltern.

⚖️Rechtslage vor und nach 2020
Was sich durch 1 Ob 188/19s geändert hat
Kriterium Vor 2020 Aktuelle Linie
Konsens beider Eltern Praktisch Voraussetzung Wünschenswert, aber nicht zwingend
Maßstab der Entscheidung Einigung, sonst Hauptbetreuung Kindeswohl nach § 138 ABGB
Anordnung gegen einen Elternteil Faktisch ausgeschlossen Möglich, wenn Voraussetzungen erfüllt
Bedeutung der Wohnortnähe Wenig diskutiert Zentrales Kriterium
Rolle des Konfliktniveaus Selten ausschlaggebend Eigene Prüfung im Verfahren

Wer den größeren Zusammenhang zur Obsorge nach Trennung sucht, findet auf unserer Schwerpunktseite zur Obsorge in Österreich eine vollständige Übersicht über die Modelle, von der gemeinsamen über die alleinige Obsorge bis zur Doppelresidenz. Dort ordnen wir die hier diskutierte OGH-Linie in das Gesamtbild ein.

Die Leitentscheidungen: 1 Ob 188/19s und 6 Ob 41/22z im Detail

Zwei OGH-Entscheidungen prägen heute die Praxis der Pflegschaftsgerichte zur Doppelresidenz. Wer als Elternteil mit einem Antrag arbeiten muss — egal ob als Antragsteller oder Antragsgegner —, sollte ihre Aussagen kennen.

1 Ob 188/19s — der Grundsatzbeschluss

In diesem Verfahren hatte ein Elternteil die Anordnung der Doppelresidenz beantragt; der andere lehnte ab. Die Vorinstanzen waren der älteren Linie gefolgt und hatten den Antrag mit dem Hinweis abgewiesen, ein Wechselmodell setze die Zustimmung beider Eltern voraus. Der OGH hat das aufgehoben. Er stellte klar, dass das Gesetz keine derartige Einschränkung kennt. § 180 Abs 2 ABGB erlaubt dem Gericht, Obsorge und Aufenthalt nach dem Kindeswohl zu regeln; eine zwingende Vorrangstellung der Hauptbetreuung gibt es nicht. Damit ist die Doppelresidenz gleichberechtigt neben anderen Betreuungsformen, nur eben nicht voraussetzungslos.

6 Ob 41/22z — die praktische Konkretisierung

Was 1 Ob 188/19s grundsätzlich öffnete, hat der 6. Senat mit der Entscheidung vom 29. Juni 2022 für die Praxis konturiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, woran ein Pflegschaftsgericht erkennt, ob Doppelresidenz im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht. Der OGH benennt mehrere Prüfpunkte: die Wohnortnähe der Eltern, die Erziehungsfähigkeit beider, die Bindung des Kindes zu jedem Elternteil und insbesondere die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Hochstrittige Konstellationen, in denen Eltern nicht in der Lage sind, organisatorische Fragen ohne ständigen Streit zu klären, hält der OGH mit dem Wechselmodell für regelmäßig nicht vereinbar. Das ist keine pauschale Absage an die Doppelresidenz bei Konflikt — aber eine deutliche Warnung, dass das Modell Reibung verträgt, nicht Dauerkrieg.

Ergänzende Linien: Unterhalt und Kindeswohl bei Umzug

Daneben gibt es eine eigene Spur zur Frage, wie der Unterhalt im Wechselmodell zu berechnen ist. Hier hat der OGH in Entscheidungen wie 1 Ob 100/19y und in Folgejudikatur die Linie verfestigt, dass bei annähernd gleichteiliger Betreuung der Geldunterhalt nicht nach dem klassischen Schema berechnet werden kann, sondern eine besondere Berechnung nach Leistungsfähigkeit und Naturalleistungen vorzunehmen ist. Wir haben den Unterhalts-Aspekt in unserem Beitrag Doppelresidenz und Unterhalt ausführlich dargestellt. Eine eigene Rolle spielt zudem das Kindeswohl beim Umzug eines Elternteils — ein Themenfeld, das eng mit der Doppelresidenz verflochten ist und das wir in unserem Beitrag zum Umzug nach der Trennung behandelt haben.

💡 Praxistipp: Aktenzeichen richtig zitieren
Wer im Pflegschaftsverfahren auf OGH-Judikatur verweist, sollte das Aktenzeichen vollständig und korrekt zitieren. Schreibweisen wie „1 Ob 188/19s“ gehören in den Schriftsatz, nicht das Datum allein. Die Volltexte sind im RIS unter justiz.gv.at kostenlos abrufbar — Gerichte erwarten, dass Anwälte daraus zitieren und nicht aus zweiter Hand.

Voraussetzungen nach OGH: Was Gerichte heute prüfen

Aus der zitierten Judikatur lässt sich ein Prüfraster ableiten, das österreichische Pflegschaftsgerichte in nahezu jedem Doppelresidenz-Verfahren abarbeiten. Die Reihenfolge ist nicht starr, der Schwerpunkt verschiebt sich je nach Konstellation — aber die fünf Punkte begegnen jedem Antrag.

📋Die fünf Prüfpunkte des Pflegschaftsgerichts
Was über die Anordnung der Doppelresidenz entscheidet
1
Wohnortnähe — Beide Wohnungen müssen so liegen, dass das Kind aus jeder den gewohnten Kindergarten oder die Schule erreichen kann. Faustregel der Praxis: Schulweg unter 30 Minuten, Wechsel im selben Schulsprengel oder zumindest in zumutbarer Entfernung. Bei größerer Distanz scheitert die Doppelresidenz fast immer.
2
Erziehungsfähigkeit beider Eltern — Sie umfasst Versorgung, Tagesstruktur, Förderung, Grenzsetzung und emotionale Verfügbarkeit. Beide Elternteile müssen sie zeigen, nicht nur einer. Bei massiven Defiziten — etwa Suchterkrankung, Vernachlässigung, Gewalt — fällt die Doppelresidenz aus.
3
Bindung des Kindes — Das Kind muss zu beiden Eltern eine tragfähige Bindung haben. Der OGH spricht nicht von gleicher Bindung — Asymmetrien sind die Regel —, sondern von einer Bindung, die einen längeren Aufenthalt bei jedem Elternteil emotional trägt. Bei Säuglingen und Kleinkindern wird diese Frage anders beantwortet als bei Schulkindern.
4
Kommunikationsfähigkeit der Eltern — Doppelresidenz ist organisatorisch anspruchsvoll. Eltern müssen Termine abstimmen, Krankheiten melden, Schulthemen besprechen. Wenn das ohne ständige Eskalation funktioniert, spricht das stark für das Modell. Wenn es nicht funktioniert, ist es ein Argument dagegen — auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
5
Stabilität und Alter des Kindes — Bei sehr jungen Kindern verlangt der OGH besondere Sensibilität gegenüber Bindungsbedürfnissen; lange Trennungen vom primären Bindungselternteil werden eher kritisch gesehen. Bei Schulkindern und Jugendlichen rückt der Kindeswille stärker ins Zentrum, ab etwa 14 Jahren mit erheblichem Gewicht.

Diese fünf Punkte sind keine Checkliste mit Punktekonto. Das Pflegschaftsgericht wägt ab. In der Praxis zeigt sich allerdings: Wenn Wohnortnähe oder Kommunikationsfähigkeit fehlen, scheitert die Doppelresidenz fast immer — auch wenn die anderen drei Punkte erfüllt sind. Wer einen Antrag plant, sollte daher diese beiden Hürden zuerst prüfen.

Doppelresidenz vs. Hauptbetreuung mit Kontaktrecht

Im Pflegschaftsverfahren stellt sich praktisch immer die Frage: Doppelresidenz oder Hauptbetreuung bei einem Elternteil mit ausgedehntem Kontaktrecht für den anderen? Die beiden Modelle unterscheiden sich nicht nur in der Aufenthaltsstruktur, sondern auch bei Obsorge-Fragen, Familienbeihilfe und der Unterhaltsberechnung. Diese Unterschiede zu kennen, ist die Voraussetzung dafür, einen Antrag sinnvoll zu formulieren.

Modell A
Doppelresidenz
  • Aufenthalt: annähernd gleichteilig (z. B. 7/7 oder 5/2/2/5)
  • Obsorge: typischerweise gemeinsam
  • Hauptaufenthalt: bei einem Elternteil zu bestimmen
  • Familienbeihilfe: an den Hauptaufenthalts-Elternteil; gegebenenfalls Aufteilung
  • Unterhalt: nach Leistungsfähigkeit und Naturalleistungen, nicht nach Standardprozentsatz
Voraussetzung: Wohnortnähe, Kommunikationsfähigkeit, geeignete beide Eltern.
Modell B
Hauptbetreuung mit Kontaktrecht
  • Aufenthalt: überwiegend bei einem Elternteil, der andere mit Kontaktrecht
  • Obsorge: gemeinsam oder allein, je nach Anordnung
  • Hauptaufenthalt: klar beim betreuenden Elternteil
  • Familienbeihilfe: an den hauptbetreuenden Elternteil
  • Unterhalt: Geldunterhalt nach Standardprozentsatz vom Einkommen
Häufigster Fall — auch dort, wo Doppelresidenz an Wohnortnähe oder Konflikt scheitert.

Wichtig: Auch in der Doppelresidenz wird in Österreich ein „hauptsächlicher Aufenthalt“ formell festgelegt. Das hat weniger mit der gelebten Wahrheit zu tun als mit verwaltungsrechtlichen Anknüpfungen — Hauptmeldung, Familienbeihilfe-Bezugsberechtigung, Schulwahl. Eine genaue Auseinandersetzung mit den Modellen — gemeinsame Obsorge, alleinige Obsorge, Wechselmodell — finden Sie in unserem Beitrag zu den Obsorge-Modellen nach der Scheidung.

Das Verfahren beim Pflegschaftsgericht — Schritt für Schritt

Die Doppelresidenz wird, wenn die Eltern sich nicht einigen, vom Pflegschaftsgericht angeordnet. Zuständig ist das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Der Verfahrensgang ist im Außerstreitgesetz geregelt; in der Praxis folgt er meist demselben Ablauf.

Infografik
Verfahrensgang vor dem Pflegschaftsgericht
1
Antragstellung — Ein Elternteil stellt den Antrag auf Anordnung der Doppelresidenz beim örtlich zuständigen Bezirksgericht. Der Antrag muss konkret schildern, wie das Modell aussehen soll: Wechseltakt, Übergabezeiten, Schulweg-Lösung.
2
Gegenseitige Äußerung — Der andere Elternteil bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Lehnt er ab, hat er seine Gegenargumente — typischerweise zur Wohnortnähe, zum Konflikt oder zur Erziehungsfähigkeit — zu konkretisieren.
3
Beiziehung der Familiengerichtshilfe — In strittigen Fällen beauftragt das Gericht regelmäßig die Familiengerichtshilfe (FGH). Sie führt Gespräche mit Eltern und Kind, beobachtet Übergaben und legt einen Bericht vor. Dieser Bericht hat in der Praxis erhebliches Gewicht.
4
Kindesanhörung — Ab einem gewissen Alter — meist sechs bis sieben Jahren — wird das Kind angehört. Bei jüngeren Kindern erfolgt die Erhebung der kindlichen Sicht über die FGH oder einen Sachverständigen, nicht durch den Richter direkt.
SV
Sachverständigengutachten (optional) — In komplexen Fällen, bei psychischer Belastung des Kindes oder massiven Vorwürfen gegen einen Elternteil bestellt das Gericht einen kinderpsychologischen oder kinderpsychiatrischen Sachverständigen. Das verlängert das Verfahren um Monate.
5
Mündliche Verhandlung — Das Gericht hört Eltern, gegebenenfalls FGH-Mitarbeiter und Sachverständige. Häufig wird hier zugleich eine Vermittlung versucht, weil Einigung in Familiensachen meist tragfähiger ist als jede Anordnung.
Beschluss — Das Gericht entscheidet per Beschluss. Gegen den Beschluss steht der Rekurs an das Landesgericht offen. Bis zur Rechtskraft kann eine vorläufige Regelung greifen.

In der Praxis braucht ein strittiges Doppelresidenz-Verfahren von der Antragstellung bis zum erstinstanzlichen Beschluss zwischen vier Monaten und über einem Jahr — abhängig davon, ob ein Sachverständiger bestellt wird. Solange das Hauptverfahren läuft, regelt das Gericht den Aufenthalt häufig per einstweiliger Verfügung oder vorläufiger Regelung. Diese Übergangslösung wird oft zum Maßstab der Endentscheidung — wer hier eine günstige Regelung erstreitet, hat einen messbaren Vorteil.

Hoch-Konflikt-Eltern: Wo der OGH die Grenze zieht

Die Frage, ob Doppelresidenz auch bei hochstrittigen Eltern funktionieren kann, ist die schwierigste in der gesamten Materie. Der OGH hat sich mehrfach damit befasst und eine differenzierte Linie gezogen. Konflikt ist nicht per se das Aus für das Wechselmodell — Trennungen sind selten konfliktfrei, und ein gewisses Spannungsniveau gehört dazu. Wenn aber dauerhafte, eskalierende Auseinandersetzungen stattfinden, wenn Eltern das Kind als Botschafter benutzen oder wenn Kontaktrechtsverstöße zur Regel werden, hält der OGH eine Doppelresidenz für regelmäßig nicht im Kindeswohl.

Praktisch heißt das: Wer als hauptbetreuender Elternteil eine vom anderen beantragte Doppelresidenz verhindern will, kann mit substanziellen Konfliktbelegen viel erreichen. Umgekehrt schadet das systematische Eskalieren — etwa über Anwaltsschreiben in jeder Bagatelle — der eigenen Position, wenn man selbst die Doppelresidenz anstrebt. Die Familiengerichtshilfe registriert das Eskalationsverhalten, und in vielen Berichten findet sich der Befund, dass beide Eltern zur Verschärfung beitragen.

Eng verbunden mit der Konfliktfrage ist die Durchsetzung des Kontaktrechts. Wo Übergaben funktionieren, ist die Doppelresidenz näher; wo sie blockiert werden, ist sie weiter weg. In unserem Beitrag zur Durchsetzung des Kontaktrechts zeigen wir die rechtlichen Werkzeuge, die ein Elternteil dafür hat.

💡 Praxistipp: Mediation vor dem Antrag
Pflegschaftsgerichte schätzen es, wenn Eltern vor dem strittigen Antrag eine Mediation versucht haben. Das schwächt die Erzählung, das Verfahren sei unausweichlich gewesen, und stärkt die Glaubwürdigkeit des antragstellenden Elternteils. Auch wenn die Mediation scheitert: Sie zu dokumentieren, ist ein verfahrenstaktischer Vorteil. In hochstrittigen Konstellationen kann eine begleitete Übergabe oder Erziehungsberatung als Zwischenschritt sinnvoller sein als die direkte Anordnung der Doppelresidenz.

Häufige Fehler im Antrag auf Doppelresidenz

Aus unserer Praxis sehen wir bestimmte Muster, die Doppelresidenz-Anträge scheitern lassen — auch dort, wo das Modell an sich tragfähig wäre. Wer einen Antrag plant oder einen abwehren will, sollte sie kennen.

Antrag ohne konkretes Modell
Wer „Doppelresidenz“ beantragt, ohne Wechseltakt, Übergabezeiten und Schulweg zu beschreiben, liefert dem Gericht keine prüfbare Grundlage. Der Antrag wirkt halbgar und schwächt die eigene Position.
Wohnortnähe ignorieren
Wer 40 Kilometer vom anderen Elternteil entfernt wohnt und Doppelresidenz beantragt, muss erklären, wie der Schulalltag funktionieren soll. Ohne überzeugendes Konzept — etwa der baldige Umzug in Schulnähe — scheitert der Antrag fast immer.
Konflikteskalation kurz vor dem Termin
Eskalierte E-Mails, Polizeieinsätze und einseitige Kontakteinschränkungen knapp vor der Verhandlung sind ein Geschenk an den Antragsgegner. Sie liefern den Beweis, dass die Kommunikationsfähigkeit nicht ausreicht.
Den Kindeswillen instrumentalisieren
Wer das Kind dazu bringt, gegenüber FGH oder Gericht ein präpariertes Plädoyer zu halten, fällt regelmäßig auf. Erfahrene Familiengerichtshelferinnen erkennen Loyalitätsdruck — und das fällt auf den Elternteil zurück, der ihn ausgeübt hat.
Den Unterhalt ausblenden
Doppelresidenz verändert die Unterhaltsberechnung. Wer das Modell beantragt, muss zugleich klären, wie der Geldunterhalt geregelt wird — sonst entsteht eine neue Streitbaustelle direkt nach dem Beschluss.
Auf alte Rechtsprechung vertrauen
Wer in der Verhandlung mit dem Argument auftritt, Doppelresidenz brauche zwingend Konsens, blamiert sich. Diese Linie ist seit 1 Ob 188/19s überholt — Schriftsätze müssen die aktuelle Judikatur abbilden.

Häufige Fragen zur Doppelresidenz

Kann ein Elternteil die Doppelresidenz gegen den Willen des anderen durchsetzen?
Seit der OGH-Entscheidung 1 Ob 188/19s vom 8. April 2020 ist klar: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Maßstab ist nicht der Konsens beider Eltern, sondern das Kindeswohl nach § 138 ABGB. Das Pflegschaftsgericht ordnet die Doppelresidenz an, wenn Wohnortnähe, Erziehungsfähigkeit, Bindung und ausreichende Kommunikationsfähigkeit gegeben sind. In hochstrittigen Konstellationen scheitert das Modell aber regelmäßig.
Welche Wohnortnähe verlangt der OGH?
Eine starre Kilometergrenze nennt der OGH nicht. Maßgeblich ist, dass das Kind aus beiden Wohnungen den gewohnten Kindergarten oder die Schule erreichen kann, ohne dass der Alltag belastet wird. In der Praxis funktioniert Doppelresidenz fast nur innerhalb desselben Schulsprengels oder bei Distanzen, die einen Schulweg unter etwa 30 Minuten erlauben. Größere Entfernungen verlangen ein überzeugendes Konzept, sonst lehnt das Gericht den Antrag ab.
Wer zahlt Unterhalt bei Doppelresidenz?
Bei annähernd gleichteiliger Betreuung gilt die klassische Prozentwertmethode nicht mehr unverändert. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine besondere Berechnung nötig ist, die Naturalleistungen und die Leistungsfähigkeit beider Eltern berücksichtigt. Häufig zahlt der einkommensstärkere Elternteil einen Differenzbetrag an den anderen, um die Lebensverhältnisse des Kindes anzugleichen — oft kein klassischer Geldunterhalt, sondern ein Restgeldunterhalt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌Doppelresidenz — die OGH-Linie kompakt
1
Kein Konsens nötig: Seit 1 Ob 188/19s (08.04.2020) kann das Pflegschaftsgericht Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn das Kindeswohl es trägt.
2
Fünf Prüfpunkte: Wohnortnähe, Erziehungsfähigkeit beider Eltern, Bindung des Kindes, Kommunikationsfähigkeit, Stabilität und Alter des Kindes.
3
6 Ob 41/22z konkretisiert: Bei dauerhaft hochstrittigen Eltern hält der OGH Doppelresidenz regelmäßig für nicht im Kindeswohl. Konflikt allein ist kein Aus, eskalierender Konflikt schon.
4
Verfahren mit FGH-Schwerpunkt: Antrag, Stellungnahme, Bericht der Familiengerichtshilfe, Kindesanhörung, gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Beschluss. Dauer: vier Monate bis über ein Jahr.
5
Hauptaufenthalt bleibt: Auch in der Doppelresidenz wird formell ein Hauptaufenthalt festgelegt — wegen Hauptmeldung, Familienbeihilfe und Schulwahl.
6
Unterhalt eigenständig regeln: Bei Doppelresidenz gilt die Standard-Prozentwertmethode nicht. Eine eigene Berechnung nach Naturalleistungen und Leistungsfähigkeit ist notwendig — am besten gleich im Hauptverfahren mit klären.

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Doppelresidenz-Verfahren entscheiden sich nicht durch das beste Argument, sondern durch das beste Verfahrensbild: Wohnortnähe nachvollziehbar belegen, Kommunikationsfähigkeit dokumentieren, ein konkretes und tragfähiges Modell vorlegen. Wir prüfen Ihre Konstellation anhand der OGH-Kriterien aus 1 Ob 188/19s und 6 Ob 41/22z, schätzen die Erfolgsaussichten realistisch ein und führen Sie durch das Pflegschaftsverfahren — egal, ob Sie die Doppelresidenz anstreben oder einen Antrag des anderen Elternteils abwehren wollen. Wir kennen die Familiengerichtshilfe, wir kennen die Sachverständigen und wir wissen, wie ein tragfähiger Antrag formuliert sein muss. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Beurteilung im Einzelfall hängt von vielen Faktoren ab — lassen Sie sich von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten.

Stiftungseingangssteueräquivalent ab 2026 — 3,5 % auf Grundstücks-Zuwendungen

Mit 1. Jänner 2026 ist das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstücks-Zuwendungen an Privatstiftungen von 2,5 % auf 3,5 % gestiegen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft — nicht der historische Einheitswert. Für Stifter, Vorstände und Berater bedeutet das eine spürbare Mehrbelastung und einen erhöhten Bewertungsaufwand. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage (§ 1 StiftEG iVm Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II), grenzt das Äquivalent von der regulären Stiftungseingangssteuer ab, zeigt die typischen Tatbestände und liefert Praxisbeispiele inklusive Übergangsfragen 2025/2026. Stand: Mai 2026.

Grundstück oder Anteile in eine Privatstiftung einbringen? Schildern Sie Ihre geplante Zuwendung — wir prüfen Bewertung, Steuerlast und Übergangsregelung und zeigen Gestaltungsspielräume auf. Jetzt anfragen ↓

Was ist das Stiftungseingangssteueräquivalent?

Das Stiftungseingangssteueräquivalent ist die steuerliche Belastung, die anfällt, wenn ein Grundstück unentgeltlich oder teilentgeltlich an eine Privatstiftung zugewendet wird. Rechtsgrundlage ist § 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) in Verbindung mit den Sondertatbeständen für Grundstücke. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wurde der Steuersatz für Grundstücks-Zuwendungen von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2026 — maßgeblich ist der Tag, an dem die Zuwendung steuerlich entstanden ist.

Die Bezeichnung „Äquivalent“ stammt aus der Gesetzessystematik: Das StiftEG unterscheidet zwischen der regulären Stiftungseingangssteuer für sonstiges Vermögen und einem äquivalenten Steuertatbestand für Grundstücke. Der Hintergrund ist die Anlehnung an die Grunderwerbsteuer-Systematik. Bei Grundstücken bemisst sich die Steuer nicht vom „zugewendeten Wert“ allgemein, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Damit folgt der Gesetzgeber demselben Bewertungsansatz wie bei der Grunderwerbsteuer ab 2025/2026 für unentgeltliche Erwerbe.

Die Erhöhung um einen Prozentpunkt klingt überschaubar, ist es bei den üblichen Verkehrswerten österreichischer Liegenschaften aber nicht. Bei einer Zuwendung mit einem Verkehrswert von einer Million Euro steigt die Steuerlast um 10.000 Euro. Wer eine geplante Erstausstattung oder Nachstiftung bereits in der Schublade hatte, sollte den Übergang sorgfältig prüfen. Rechtliche Hintergründe zur Stiftung als Vermögensträger haben wir auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und Testamenten aufbereitet.

Infografik · Übersicht
Drei Eckpunkte des Stiftungseingangssteueräquivalents
Was sich ab 1. Jänner 2026 ändert — und was bestehen bleibt
Steuersatz
3,5 %
Vorher 2,5 %. Erhöhung um einen Prozentpunkt — entspricht 40 % Mehrbelastung bei gleicher Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage
Verkehrswert
Nicht der Einheitswert. Bewertung typischerweise per Sachverständigengutachten oder anhand der Grundstückswert-Verordnung.
Stichtag
1. Jänner 2026
Maßgeblich ist die Entstehung der Steuerschuld. Bei aufschiebend bedingten Zuwendungen kommt es auf den Bedingungseintritt an.

Abgrenzung zur regulären Stiftungseingangssteuer

Das StiftEG kennt seit der Reform 2026 zwei parallele Sätze, die nominell beide auf 3,5 % angehoben wurden. Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage und im Tatbestand. Die reguläre Stiftungseingangssteuer trifft Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen und sonstiges Vermögen, das einer Privatstiftung zugewendet wird — Bemessungsgrundlage ist hier der gemeine Wert des zugewendeten Vermögens. Das Stiftungseingangssteueräquivalent betrifft ausschließlich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft.

In der Praxis bedeutet das: Wer Bargeld und eine Liegenschaft in einem Akt zuwendet, hat zwei getrennte Bemessungsgrundlagen. Die Steuer wird in einem einheitlichen Bescheid festgesetzt, aber die Berechnung folgt zwei Spuren. Wer das übersieht, kommt entweder mit einer falschen Selbstberechnung beim Notar oder Anwalt oder mit einer fehlerhaften Steuermeldung in Bedrängnis. Die Details zur laufenden Besteuerung der Stiftung — also was nach der Zuwendung folgt — finden Sie in unserem Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung in Österreich.

Variante A
Reguläre Stiftungseingangssteuer

Tatbestand: Zuwendung von Bargeld, Wertpapieren, Beteiligungen, beweglichem Vermögen.

Steuersatz: 3,5 % (vorher 2,5 %).

Bemessung: Gemeiner Wert des zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt der Zuwendung.

Häufigster Fall: Bargeld-Erstausstattung der Stiftung.
Variante B
Stiftungseingangssteueräquivalent

Tatbestand: Zuwendung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

Steuersatz: 3,5 % (vorher 2,5 %).

Bemessung: Verkehrswert der Liegenschaft — Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach GrWV.

Achtung: Tritt zusätzlich zur Grunderwerbsteuer auf — beide Steuern fallen separat an.

Wann das Äquivalent anfällt — die fünf Tatbestände

Das Stiftungseingangssteueräquivalent erfasst nicht nur die klassische Erstausstattung. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand bewusst weit gefasst, damit eine Umgehung über andere Übertragungswege nicht möglich ist. In der Beratungspraxis treten fünf Konstellationen regelmäßig auf — sie sollten in jeder Stiftungs-Roadmap geprüft sein.

Fünf Tatbestände im Überblick
Wann das Äquivalent anfällt — taxative Aufzählung
1
Erstausstattung mit Liegenschaft — Der Stifter widmet bei Errichtung eine Liegenschaft. Steuerschuld entsteht mit Annahme der Stiftungserklärung durch das Firmenbuchgericht und der Übertragung.
2
Nachstiftung — Spätere Zuwendung einer Liegenschaft an eine bestehende Stiftung durch den Stifter oder einen Dritten. Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der dinglichen Übertragung (Grundbuchstand).
3
Substiftung — Eine bestehende Stiftung wendet einer von ihr errichteten Tochter-Stiftung eine Liegenschaft zu. Auch das ist tatbestandsmäßig erfasst — die Liegenschaft „verlässt“ das alte Vermögen und tritt in das neue ein.
4
Einbringung von Liegenschaftsanteilen — Übertragung von Miteigentumsanteilen oder Wohnungseigentum auf die Stiftung. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Verkehrswert.
5
Anteilsvereinigung an grundstückshaltender Gesellschaft — Werden Anteile an einer Gesellschaft, deren Vermögen aus Liegenschaften besteht, in einer Hand der Stiftung vereinigt, kann das Äquivalent ausgelöst werden — parallel zu den GrESt-Verschärfungen aus dem BBG 2025.

Besonders in der fünften Konstellation kommt es auf eine genaue Strukturierung an. Die Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals (75 %-Schwelle, 7-Jahres-Beobachtungszeitraum) berührt Stiftungsumstrukturierungen unmittelbar. Wer eine Immobilien-GmbH in eine Stiftung einbringt, sollte die Vorgaben aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 mitdenken — diese Regelung haben wir im Beitrag Privatstiftung 2026 — höhere Steuern und neue Meldepflichten ausführlich behandelt.

💡 Praxistipp: Verkehrswert frühzeitig festlegen lassen
Holen Sie das Bewertungsgutachten vor der Beurkundung der Stiftungserklärung oder Nachstiftungsurkunde ein. Wir sehen in der Praxis, dass Stifter den Verkehrswert grob schätzen lassen und sich dann beim Notartermin überraschen lassen — die Selbstberechnung der Steuer ist dann unvollständig. Ein Sachverständigengutachten nach Liegenschaftsbewertungsgesetz schafft Beweissicherheit gegenüber dem Finanzamt und hält der Betriebsprüfung stand.

Bemessungsgrundlage Verkehrswert: Praxisbeispiele

Die zentrale Frage in der Praxis lautet: Was ist der Verkehrswert? Das StiftEG verweist auf den gemeinen Wert nach § 10 Bewertungsgesetz. In der Beratungspraxis bedeutet das einen marktorientierten Wert, der typischerweise durch ein Sachverständigengutachten oder — bei einfacheren Fällen — durch die Grundstückswert-Verordnung ermittelt wird. Der historische Einheitswert spielt im Stiftungsrecht keine Rolle. Wer mit dem Einheitswert rechnet, unterschätzt die Steuerlast regelmäßig um ein Vielfaches.

Verkehrswert-Beispiele: 2,5 % alt vs. 3,5 % neu
Mehrbelastung durch das Stiftungseingangssteueräquivalent ab 2026
Verkehrswert Steuer alt (2,5 %) Steuer neu (3,5 %) Mehrbelastung
250.000 € 6.250 € 8.750 € + 2.500 €
500.000 € 12.500 € 17.500 € + 5.000 €
1.000.000 € 25.000 € 35.000 € + 10.000 €
2.500.000 € 62.500 € 87.500 € + 25.000 €
5.000.000 € 125.000 € 175.000 € + 50.000 €
Hinweis: Die Mehrbelastung entspricht in jedem Fall einer Steigerung von 40 % gegenüber dem alten Satz. Die Tabelle berücksichtigt nicht die zusätzlich anfallende Grunderwerbsteuer von 3,5 % vom gemeinen Wert.

Das Praxisbeispiel mit 500.000 Euro ist bewusst gewählt: Es entspricht in etwa einem mittleren Salzburger Zinshausanteil oder einer hochwertigen Eigentumswohnung in der Landeshauptstadt. Die Mehrbelastung von 5.000 Euro klingt verkraftbar — kombiniert mit der ohnehin fälligen Grunderwerbsteuer (17.500 Euro nach dem 3,5 %-Satz) und allenfalls Bewertungs- und Beratungskosten ergibt sich aber schnell ein fünfstelliger Gesamtbetrag, der bereits in der Stiftungs-Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss.

Sondertatbestände, Mischfälle und Auslandsbezug

Mehrere Grundstücke in einem Akt

Werden mehrere Liegenschaften in einer einzigen Zuwendungsurkunde übertragen, ist jeder Verkehrswert separat zu ermitteln und das Äquivalent insgesamt zu berechnen. Eine pauschale Bewertung mehrerer Liegenschaften ist nicht zulässig — das Finanzamt prüft die Einzelbewertungen. Bei Liegenschaften mit unterschiedlicher Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) sind ohnehin gesonderte Bewertungsansätze nötig.

Gemischte Zuwendung: Bargeld plus Liegenschaft

Wendet der Stifter in einem Akt Bargeld und eine Liegenschaft zu, sind beide Bemessungsgrundlagen getrennt zu ermitteln. Auf das Bargeld fallen 3,5 % nach § 1 StiftEG (gemeiner Wert), auf die Liegenschaft 3,5 % nach dem Äquivalent (Verkehrswert). Beide Steuerbeträge werden in einer einheitlichen Festsetzung erfasst. In der Praxis wichtig: Der Notar oder Anwalt muss in der Selbstberechnung die zwei Spuren sauber trennen — eine pauschale Berechnung über den Gesamtwert führt zu Fehlern, die spätestens bei der Außenprüfung auffallen.

Aufschiebend bedingte Zuwendung

Bei aufschiebend bedingten Zuwendungen entsteht die Steuerschuld erst mit Bedingungseintritt. Wer also 2025 eine Zuwendung „auf den Tag des Todes des Stifters“ verfügt hat, löst das Äquivalent erst mit dem späteren Bedingungseintritt aus — und damit voraussichtlich bereits zum neuen Satz von 3,5 %. Bei aufschiebend befristeten Zuwendungen läuft die Frist mit der Erfüllung der Befristung. Das ist eine zentrale Übergangsfrage, die in der Beratung sorgfältig dokumentiert werden muss.

Substiftung mit Liegenschaftsanteil

Wenn eine bestehende Privatstiftung eine Tochter-Stiftung errichtet und dieser eine Liegenschaft zuwendet, ist die Mutter-Stiftung formal Stifterin der Substiftung. Das Äquivalent fällt dennoch an — der Tatbestand stellt nicht auf die Person des Stifters, sondern auf die Zuwendung an eine Stiftung ab. Substiftungen werden in der Praxis häufig zur Generationen-Trennung genutzt; die steuerliche Belastung ist seit 2026 spürbar höher.

Ausländische Stiftung mit Inlandsgrundstück

Wendet ein im Ausland ansässiger Stifter eine in Österreich gelegene Liegenschaft einer ausländischen Stiftung (etwa einer liechtensteinischen Familienstiftung) zu, greift das österreichische StiftEG nach dem Belegenheitsprinzip — die Liegenschaft liegt in Österreich, also wird das Äquivalent in Österreich erhoben. Doppelbesteuerungsabkommen kommen nur in eng begrenzten Konstellationen zum Tragen. Hier sind frühzeitige Strukturüberlegungen besonders wichtig, weil ausländische Stiftungen zusätzlich der österreichischen Zuwendungsbesteuerung unterliegen können.

Abgrenzung zur Grunderwerbsteuer und WiEReG-Pflichten

Eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis: Stiftungseingangssteueräquivalent und Grunderwerbsteuer sind zwei getrennte Steuern, die beide anfallen. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei unentgeltlichem Erwerb 3,5 % vom gemeinen Wert (nach den Verschärfungen 2025/2026 weitgehend auf den gemeinen Wert umgestellt) — sie knüpft an den Erwerbsvorgang als solchen an. Das Stiftungseingangssteueräquivalent von ebenfalls 3,5 % vom Verkehrswert tritt zusätzlich hinzu — es knüpft an die Zuwendung an eine Stiftung an. Die kombinierte Belastung erreicht damit 7 % der Bemessungsgrundlage.

Steuerbelastung im Vergleich
Grundstücks-Zuwendung an Privatstiftung — alle anfallenden Steuern
Steuer Satz Bemessung Bei 500.000 €
Grunderwerbsteuer 3,5 % Gemeiner Wert 17.500 €
Stiftungseingangssteueräquivalent 3,5 % Verkehrswert 17.500 €
Eintragungsgebühr Grundbuch 1,1 % Verkehrswert 5.500 €
Summe 8,1 % 40.500 €
Hinweis: Bewertungs- und Beratungskosten kommen hinzu. Die Tabelle setzt den Verkehrswert mit dem gemeinen Wert gleich — in der Praxis weichen die Werte regelmäßig ab.

Zusätzlich ist die Liegenschaft im Wirtschaftliche-Eigentümer-Register (WiEReG) der Stiftung zu erfassen. Die WiEReG-Meldung ist binnen vier Wochen ab Begründung des wirtschaftlichen Eigentums zu erstatten. Wer hier säumig ist, riskiert empfindliche Zwangsstrafen — die Frist läuft unabhängig vom Steuerverfahren. In unserer Übersicht zu den Grundlagen der Privatstiftung in Österreich haben wir die WiEReG-Pflichten und das Zusammenspiel mit dem Privatstiftungsgesetz im Detail aufbereitet.

Häufige Fehler in der Beratungspraxis

Im Stiftungsrecht potenzieren sich Fehler — eine fehlerhafte Bewertung oder eine versäumte Meldung wird im schlechtesten Fall erst Jahre später bei einer Außenprüfung sichtbar. Die folgenden sechs Stolperfallen sehen wir in der Praxis besonders häufig.

Verkehrswert mit Einheitswert verwechseln
Der Einheitswert ist für das Stiftungsrecht irrelevant. Wer den niedrigen Einheitswert der Selbstberechnung zugrunde legt, riskiert eine Nachforderung samt Säumniszuschlag und Verzugszinsen.
Bewertungsgutachten zu spät einholen
Liegt am Tag der Beurkundung kein nachvollziehbares Gutachten vor, beruht die Selbstberechnung auf Schätzwerten. Das Finanzamt verlangt im Zweifel eine spätere Korrektur — mit allen Folgekosten.
Übergangsstichtag 2025/2026 übersehen
Eine im Dezember 2025 verfasste Schenkungsurkunde, die erst nach dem 1. Jänner 2026 dinglich vollzogen wird, kann unter den neuen Satz fallen. Maßgeblich ist die Entstehung der Steuerschuld — nicht das Datum der Urkunde.
Grunderwerbsteuer und Äquivalent vermengen
Beide Steuern sind getrennt zu entrichten und in unterschiedlichen Bescheiden festgesetzt. Wer sie zusammenrechnet oder doppelt zieht, gerät in Konflikt mit dem Finanzamt und der Anwaltsabrechnung.
WiEReG-Meldung übersehen
Nach Übertragung der Liegenschaft auf die Stiftung sind die wirtschaftlichen Eigentümer im WiEReG zu aktualisieren. Versäumnisse führen zu Zwangsstrafen, die in der Praxis schnell mehrere Tausend Euro erreichen.
Anteilsvereinigung nicht erkennen
Wenn die Stiftung Anteile an einer grundstückshaltenden GmbH erwirbt und damit die 75 %-Schwelle erreicht, fallen Grunderwerbsteuer und Äquivalent an, obwohl formal nur Anteile übertragen wurden. Dieser Tatbestand wird oft übersehen.
✅ Checkliste vor der Stiftungs-Zuwendung
☑️Verkehrswert ermitteln lassen — Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach GrWV; vor der Beurkundung dokumentiert.
☑️Stichtag prüfen — Entstehung der Steuerschuld 2025 oder 2026? Bei Zuwendung Ende 2025 dringend Übergangsregel beachten.
☑️Selbstberechnung trennen — bei gemischten Zuwendungen Bargeld- und Liegenschaftsanteil separat berechnen.
☑️Grunderwerbsteuer separat einplanen — 3,5 % vom gemeinen Wert kommen zusätzlich; in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.
☑️WiEReG-Frist im Kalender — vier Wochen ab Begründung des wirtschaftlichen Eigentums.
☑️Stiftungserklärung prüfen — Begünstigtenkreis, Zweck, Substiftungsklauseln im Hinblick auf künftige Liegenschafts-Zuwendungen evaluieren.

Häufige Fragen zum Stiftungseingangssteueräquivalent

Wie hoch ist das Stiftungseingangssteueräquivalent ab 2026?
Der Steuersatz beträgt seit 1. Jänner 2026 3,5 % des Verkehrswerts der zugewendeten Liegenschaft. Vorher waren es 2,5 %. Die Erhöhung wurde durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II beschlossen. Bei einem Grundstück mit Verkehrswert 500.000 Euro ergibt das 17.500 Euro Stiftungseingangssteueräquivalent — zusätzlich fällt Grunderwerbsteuer in derselben Höhe an.
Worin unterscheidet sich das Äquivalent von der regulären Stiftungseingangssteuer?
Beide Steuern haben denselben Satz von 3,5 %, unterscheiden sich aber im Tatbestand und in der Bemessungsgrundlage. Die reguläre Stiftungseingangssteuer trifft Bargeld, Wertpapiere und sonstiges Vermögen — bemessen nach dem gemeinen Wert. Das Äquivalent betrifft ausschließlich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und bemisst sich nach dem Verkehrswert der Liegenschaft.
Fällt das Äquivalent auch bei einer Substiftung an?
Ja. Wenn eine bestehende Privatstiftung eine Tochter-Stiftung errichtet und dieser eine Liegenschaft zuwendet, fällt das Stiftungseingangssteueräquivalent an. Der Tatbestand stellt nicht auf die Person des Stifters ab, sondern auf die Zuwendung an eine Stiftung. Auch Nachstiftungen, Einbringung von Liegenschaftsanteilen und Anteilsvereinigungen an grundstückshaltenden Gesellschaften sind erfasst.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌Stiftungseingangssteueräquivalent 2026 — Kernpunkte
1.Seit 1. Jänner 2026 beträgt das Stiftungseingangssteueräquivalent 3,5 % des Verkehrswerts (vorher 2,5 %). Rechtsgrundlage ist § 1 StiftEG iVm Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II.
2.Die Mehrbelastung beträgt 40 % gegenüber dem alten Satz. Bei einem Verkehrswert von 500.000 Euro steigt die Steuer von 12.500 auf 17.500 Euro.
3.Erfasst sind Erstausstattung, Nachstiftung, Substiftung, Einbringung von Liegenschaftsanteilen und Anteilsvereinigung an grundstückshaltender Gesellschaft.
4.Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert — nicht der Einheitswert. Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach Grundstückswert-Verordnung.
5.Grunderwerbsteuer (3,5 %) und Eintragungsgebühr (1,1 %) fallen zusätzlich an. Die Gesamtbelastung liegt bei rund 8,1 % des Verkehrswerts.
6.Übergangsstichtag und WiEReG-Meldung sind die typischen Stolperfallen — frühe Bewertung und saubere Selbstberechnung sind Pflicht.

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Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleitet Privatstiftungen, Stifter und Vorstände in Salzburg und österreichweit bei Erstausstattung, Nachstiftung, Substiftung und Umstrukturierung. Wir prüfen die geplante Zuwendung, bewerten die Liegenschaft gemeinsam mit qualifizierten Sachverständigen, klären die Übergangsfragen 2025/2026 und übernehmen die Selbstberechnung von Stiftungseingangssteueräquivalent und Grunderwerbsteuer. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungs-Zuwendung auf.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung einer Stiftungs-Zuwendung hängt von zahlreichen Faktoren ab — lassen Sie sich vor jeder Zuwendung individuell beraten. Stand: Mai 2026.

Umwidmungszuschlag bei der Immobilienertragsteuer — die neue Falle bei Grundstücksverkauf

Seit 1. Juli 2025 gibt es bei der Immobilienertragsteuer einen neuen Mechanismus, der manchen Grundstücksverkauf empfindlich teurer macht: den Umwidmungszuschlag nach § 30 Abs 6a EStG. Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn werden 30 Prozent aufgeschlagen, sobald die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidmet wurde. Erst auf diesen erhöhten Betrag fällt die ImmoESt von 30 Prozent an. Die Steuerlast steigt dadurch um rund neun Prozentpunkte des Gewinns — bei sechsstelligen Beträgen sind das schnell 30.000 bis 50.000 Euro Mehrbelastung. Dieser Beitrag erklärt, wann der Zuschlag greift, wie er wirkt und welche Wahlrechte bleiben.

Verkaufen Sie ein umgewidmetes oder kürzlich umgewidmetes Grundstück? Schildern Sie uns die Eckdaten Ihres Verkaufs — wir prüfen, ob der 30-Prozent-Zuschlag greift, ob Altvermögen vorliegt und welche Steuersatz-Variante für Sie günstiger ist. Jetzt anfragen ↓

Was der Umwidmungszuschlag ist und wo er steht

Der Umwidmungszuschlag wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 2024/113) in § 30 Abs 6a EStG 1988 eingefügt. Er gehört systematisch zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) und greift bei privaten wie betrieblichen Grundstücksveräußerungen, im Außerbetrieblichen wie im Betriebsvermögen, einschließlich Körperschaften.

Inhaltlich funktioniert der Zuschlag wie ein Aufschlag auf die Bemessungsgrundlage. Wird ein Grundstück verkauft, das nach dem 31.12.1987 erstmals in Bauland gewidmet wurde, erhöht sich der nach den allgemeinen Regeln ermittelte Veräußerungsgewinn um 30 Prozent. Auf diesen erhöhten Wert wendet das Gesetz den ImmoESt-Sondersteuersatz von 30 Prozent (§ 30a Abs 1 EStG) an. Wirtschaftlich wirkt das wie eine effektive Steuerquote von 39 Prozent auf den Veräußerungsgewinn statt der bisherigen 30 Prozent. Begründet wird die Maßnahme mit dem Lagewert-Sprung, den eine Bauland-Widmung ohne Zutun des Eigentümers auslöst — diesen Wertzuwachs will der Bund stärker abschöpfen.

⚠️ Stand der Information
Dieser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage zum 1. Mai 2026 (§ 30 Abs 6a EStG idF BBG 2025, BGBl I 2024/113). Die Umsetzung in der Praxis ist neu — laufend kommen Klarstellungen aus der Finanzverwaltung und den ersten BFG-Entscheidungen. Lassen Sie Ihren konkreten Fall vor dem Verkauf prüfen.

Anwendungsbereich, Stichtag und Übergangsregeln

Der Zuschlag greift nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: eine Grundstücksveräußerung im Sinne des § 30 EStG, eine Umwidmung in Bauland und ein Umwidmungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 1987. Erfasst sind die klassischen Fälle — Grünland wird zu Bauland, landwirtschaftliche Fläche wird zu Wohngebiet, Bauerwartungsland erhält die endgültige Widmung — ebenso wie Umwidmungen, die eine Bebauung erstmals zulassen, ohne dass formal von „Bauland“ gesprochen wird (Sondergebiete, Mischgebiete mit Wohnnutzung). Nicht erfasst sind reine Umwidmungen innerhalb des Baulandes, etwa von Bauland-Wohngebiet auf Bauland-Mischgebiet. Mehr zur Mechanik der Salzburger Raumordnung lesen Sie in unserem Beitrag zur Raumordnung und Bebauungsplan in Salzburg.

Der Stichtag 31.12.1987 ist nicht zufällig gewählt. Er knüpft an die alte Regelung des § 30 EStG zum „besonderen Spekulationstatbestand“ an, die zwischen 1988 und 2012 für umgewidmete Grundstücke galt. Liegen Anschaffung und Umwidmung beide vor diesem Datum, fällt das Grundstück unter die alte Pauschalierung des § 30 Abs 4 EStG (Altvermögen ohne Zuschlag). Wurde dagegen nach dem 31.12.1987 umgewidmet, greift der neue Zuschlag — gleichgültig, ob das Grundstück selbst älter oder jünger ist. Maßgeblich für die zeitliche Anwendung ist allein der Veräußerungszeitpunkt: Kaufverträge ab dem 1. Juli 2025 fallen unter die neue Regelung, auch wenn die Umwidmung Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt. Eine Übergangsregelung für „Altverträge“ gibt es nicht.

📅 Stichtage und Schwellenwerte im Überblick
Welcher Zeitpunkt wofür entscheidend ist
Datum Bedeutung
31.12.1987Umwidmungsstichtag — nur Umwidmungen nach diesem Tag lösen den Zuschlag aus.
31.3.2002Schwelle für Alt-/Neuvermögen bei der ImmoESt — entscheidet, ob pauschaliert oder tatsächlicher Gewinn besteuert wird.
1.7.2025Inkrafttreten Umwidmungszuschlag (BBG 2025). Maßgeblich ist die Vertragsunterfertigung der Veräußerung.
1. Mai 2026Stand dieses Beitrags. Erste Anwendungsfragen werden derzeit in der Praxis ausjudiziert.
Hinweis: Wann ein Grundstück „umgewidmet“ wurde, ergibt sich aus dem Inkrafttreten des entsprechenden Flächenwidmungsplan-Beschlusses der Gemeinde — nicht aus der Bekanntgabe an den Eigentümer.

Berechnung: Grundformel und drei Beispielfälle

Die Formel lautet: ImmoESt = (Veräußerungsgewinn × 1,30) × 0,30 — effektive Steuerquote 39 Prozent. Im Detail wirkt sie unterschiedlich, je nach Alt- oder Neuvermögensstatus. Drei Konstellationen zeigen die Bandbreite.

🧮 Beispielrechnung 1 — Neuvermögen, Umwidmung 2018, Verkauf 2026
Ein klarer Fall: Erwerb 2010, Umwidmung 2018, Veräußerung 2026
Verkaufspreis (Grünland-Ausgangslage, jetzt Bauland)450.000 €
abzüglich Anschaffungskosten 2010– 80.000 €
abzüglich Nebenkosten Erwerb & Veräußerung– 20.000 €
Veräußerungsgewinn350.000 €
+ Umwidmungszuschlag 30 % (§ 30 Abs 6a EStG)+ 105.000 €
Erhöhte Bemessungsgrundlage455.000 €
ImmoESt 30 %136.500 €
Steuerlast ohne Zuschlag wäre gewesen105.000 €
Mehrbelastung durch den Zuschlag: 31.500 € bzw. 9 Prozentpunkte des Veräußerungsgewinns.

Die zweite Konstellation betrifft Altvermögen mit Umwidmung nach 1987. Hier wirkt der Zuschlag auf eine pauschalierte Bemessungsgrundlage: Nach § 30 Abs 4 Z 1 EStG gelten 60 Prozent des Veräußerungserlöses als fiktiver Gewinn, der um den Zuschlag erhöht wird.

🧮 Beispielrechnung 2 — Altvermögen, Umwidmung 2010, Verkauf 2026
Erwerb 1995, Umwidmung 2010, Veräußerung 2026 — Pauschalierung greift
Verkaufspreis600.000 €
Pauschaler Veräußerungsgewinn (60 % des Erlöses)360.000 €
+ Umwidmungszuschlag 30 %+ 108.000 €
Erhöhte Bemessungsgrundlage468.000 €
ImmoESt 30 %140.400 €
Pauschalbelastung ohne Zuschlag (= 18 % des Erlöses)108.000 €
Effektive Belastung: 23,4 % des Verkaufserlöses statt der bisherigen 18 %.

Die dritte Konstellation ist der wichtigste Schutzfall — Altvermögen mit Umwidmung vor 1988. Der Zuschlag kommt nicht zur Anwendung; es bleibt bei 14 Prozent des Erlöses als fiktivem Gewinn (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG), woraus 4,2 Prozent des Erlöses als ImmoESt resultieren.

🧮 Beispielrechnung 3 — Altvermögen ohne relevante Umwidmung
Erwerb 1980, Umwidmung 1985 (vor Stichtag), Veräußerung 2026
Verkaufspreis600.000 €
Pauschaler Veräußerungsgewinn (14 % des Erlöses)84.000 €
Umwidmungszuschlag — entfällt (Umwidmung vor 1.1.1988)0 €
ImmoESt 30 %25.200 €
Effektive Belastung4,2 % des Erlöses
Wer eine Liegenschaft veräußert, die schon vor 1988 Bauland war, profitiert weiterhin vom günstigsten Pauschalsatz.

Altvermögen, Neuvermögen und der Zuschlag

Die wichtigste Vorfrage vor jeder Berechnung lautet: Liegt Alt- oder Neuvermögen vor? Diese Unterscheidung ist seit 1. April 2012 das Kernprinzip der ImmoESt; der Zuschlag setzt darauf auf, ohne die Ermittlungsmethode zu ändern. Eine ausführliche Darstellung der Systematik bietet unser Ratgeber zur Immobilienertragsteuer in Österreich.

Bei Neuvermögen (Erwerb nach 31.3.2002) zählt der tatsächliche Gewinn — Erlös minus Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten — erhöht um den Zuschlag. Bei Altvermögen (Erwerb vor 1.4.2002) wird der Gewinn pauschaliert (14 Prozent des Erlöses ohne Umwidmungsfall, 60 Prozent bei Umwidmung nach 1987) und ebenfalls um den Zuschlag erhöht.

Neuvermögen + Umwidmung nach 1987
Erwerb ab 1.4.2002
Tatsächlicher Veräußerungsgewinn wird berechnet: Erlös minus Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten. Auf diesen Betrag werden 30 % Umwidmungszuschlag aufgeschlagen, dann 30 % ImmoESt.
Achtung: Bei kürzlicher Umwidmung kurz vor Verkauf voller Effekt — neun Prozentpunkte Mehrbelastung.
Altvermögen + Umwidmung nach 1987
Erwerb vor 1.4.2002
Pauschaler Gewinn 60 % des Erlöses (§ 30 Abs 4 Z 1 EStG), erhöht um 30 % Zuschlag = 78 % des Erlöses als Bemessungsgrundlage. Daraus 30 % ImmoESt = effektive Belastung 23,4 % des Erlöses.
Vor BBG 2025: 18 % des Erlöses. Mehrbelastung jetzt 5,4 Prozentpunkte des Erlöses.

Liegen Erwerb und Bauland-Widmung beide vor 1.1.1988 oder gibt es gar keine Umwidmung in Bauland, bleibt es bei der günstigen 14-Prozent-Pauschalierung — der Zuschlag greift nicht, die effektive Belastung beträgt 4,2 Prozent des Erlöses. Eine Mischform tritt auf, wenn die Umwidmung nach 1987 erfolgte, die Anschaffung als Altvermögen aber lange zurückliegt (typisch für Erbgrundstücke): Dann greifen 60-Prozent-Pauschale plus Zuschlag, was bei einem 1990 gewidmeten, 1985 gekauften Grundstück 23,4 Prozent vom Erlös statt zuvor 18 Prozent ergibt.

Wahlrecht: 30-Prozent-Steuersatz oder Regelbesteuerung

Der besondere Steuersatz von 30 Prozent ist die Regel — er erfasst die ImmoESt automatisch und wird über die Selbstberechnung durch Notar oder Anwalt einbehalten. Doch der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Nach § 30a Abs 2 EStG kann er die Regelbesteuerung beantragen. Dann wird der Veräußerungsgewinn — inklusive Umwidmungszuschlag — mit dem persönlichen Einkommensteuertarif veranlagt, statt mit den fixen 30 Prozent.

Die Regelbesteuerung scheint auf den ersten Blick selten attraktiv — der Spitzensteuersatz liegt bei 55 Prozent für Einkommensteile über einer Million Euro. Wer jedoch ein niedriges Gesamteinkommen hat, kann mit seinem Grenzsteuersatz unter 30 Prozent liegen. Praktisch relevant ist die Option außerdem, wenn im selben Jahr Verluste aus anderen Einkunftsarten anfallen: Innerhalb der ImmoESt-Systematik ist eine Verrechnung gesperrt, in der Regelbesteuerung wird sie möglich. Der Antrag wird in der Steuererklärung gestellt, die einbehaltene ImmoESt wird angerechnet. Der Zuschlag bleibt auch hier Teil der Bemessungsgrundlage — nur der Steuersatz darauf ändert sich.

💡 Praxistipp: Wann sich die Regelbesteuerungsoption lohnt
In unserer Praxis sehen wir drei typische Konstellationen, in denen die Regelbesteuerung günstiger ist: erstens beim Pensionisten mit niedrigem Gesamteinkommen unter 30 % Grenzsteuersatz, zweitens bei gleichzeitigen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, drittens wenn Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen den Tarif drücken. Eine Vorabberechnung beider Varianten ist Pflicht — die Wahl ist nach Bescheid-Rechtskraft endgültig.

Abgrenzung und Zusammenspiel mit anderen Steuern

Wer die rechtspolitische Einordnung und die Anwendungsbeispiele zum Grundthema sucht, findet sie in unserem Beitrag Umwidmung in Bauland: der neue 30 % Umwidmungszuschlag in Österreich. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die Steuermechanik: Wie der Zuschlag berechnet wird, welche Kombinationen mit Alt-/Neuvermögen möglich sind und wann sich die Regelbesteuerung lohnt. Beide Beiträge ergänzen sich — der eine erklärt das „Was und Wer“, der andere das „Wie genau“.

Beim Grundstücksverkauf treffen mehrere Steuern aufeinander: Die ImmoESt belastet den Verkäufer, die Grunderwerbsteuer den Käufer. Der Zuschlag berührt nur die ImmoESt; die GrESt-Berechnung bleibt unverändert (3,5 Prozent vom Kaufpreis bei entgeltlichem Erwerb). Trotzdem sind die jüngsten GrESt-Befreiungen und Verschärfungen 2026 für die Vertragsgestaltung relevant, weil beide Seiten ihre Belastungen oft gemeinsam einrechnen.

Greift die Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 und 2 EStG), fällt keine ImmoESt und damit auch kein Zuschlag an. Bei Grünland-Bauland-Umwidmungen liegt der Hauptwohnsitz aber selten auf der gewidmeten Fläche: Wer einen Bauplatz mit Wohnhaus veräußert, kann nur Haus und notwendigen Umgriff befreit verkaufen — darüber hinausgehende Bauland-Flächen bleiben steuerpflichtig samt Zuschlag. Beim Erbgang gelten Erwerbszeitpunkt und Anschaffungskosten des Erblassers; eine Umwidmung zu seinen Lebzeiten wirkt auch beim Erben. Detailliert in unserem Beitrag zur Immobilienertragsteuer bei geerbten Immobilien.

Praxisfallen bei Erbgang, Schenkung und Teilumwidmung

Erbgang und Schenkung mit späterer Veräußerung

Bei Erbgang und Schenkung gehen Erwerbszeitpunkt, Anschaffungskosten und Umwidmungsdatum auf den Rechtsnachfolger über; einen „Step-up“ auf den Verkehrswert gibt es nicht. Wer eine 1990 gewidmete Liegenschaft 2024 geschenkt bekommt und 2026 verkauft, gilt als Eigentümer seit dem Erwerb des Geschenkgebers — der Zuschlag schlägt voll durch. Eine Schenkung schützt nicht, sie verlagert die Steuerlast nur in eine andere Generation. Erben sollten die Belastung schon bei der Verlassenschaft einplanen.

Teilumwidmungen

Wenn nur ein Teil des Grundstücks umgewidmet ist — etwa das straßenseitige Drittel als Bauland, der Rest als Grünland —, wird der Zuschlag flächenanteilig berechnet. Der Veräußerungsgewinn wird aufgespalten: Bauland-Teil mit Zuschlag, Grünland-Teil ohne. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Wertfeststellung pro Teilfläche, idealerweise durch Sachverständigengutachten zum Veräußerungszeitpunkt. Bei pauschaler Altvermögens-Methode erfolgt die Aufteilung über den Quadratmeter-Schlüssel oder ein Wertverhältnis.

Mehrere Umwidmungen in der Eigentumszeit

Erfasst ist die erstmalige Widmung als Bauland. Spätere Umwidmungen innerhalb des Baulandes (etwa Wohngebiet auf Mischgebiet) lösen keinen weiteren Zuschlag aus. Wurde eine Liegenschaft zwischenzeitlich rückgewidmet (Bauland → Grünland) und später wieder gewidmet, ist die Rechtslage unklar; verbreitete Auffassung ist, dass die jetzt aktive Bauland-Widmung maßgeblich ist. Liegt deren Inkrafttreten nach 1987, greift der Zuschlag. Hier empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Widmungshistorie im Flächenwidmungsplan-Archiv der Gemeinde.

Häufige Fehler in der Selbstberechnung

Die ImmoESt wird im Regelfall durch den Parteienvertreter selbst berechnet und ans Finanzamt abgeführt (§ 30c EStG). Bei der ersten Welle von Verkaufsfällen mit Zuschlag haben wir typische Berechnungsfehler beobachtet, die teure Folgen haben — finanziell wie haftungsrechtlich. Eine juristische Doppelprüfung der Vertragsabwicklung ist gerade jetzt sinnvoll; mehr dazu auf unserer Schwerpunktseite zu Kaufverträgen und Treuhandschaft.

Umwidmungsdatum nicht geprüft
Der Vertreter geht vom Bauland-Status laut Grundbuch aus, ohne das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans zu prüfen. Liegt es nach 1987, fehlt der Zuschlag — Nachforderungsrisiko und Vertreterhaftung.
Zuschlag auf den Erlös statt auf den Gewinn aufgeschlagen
Manche Berechnungstools schlagen 30 % auf den Verkaufserlös statt auf den Veräußerungsgewinn auf — das verdoppelt die ImmoESt. Bemessungsgrundlage vor jeder Abfuhr händisch nachrechnen.
Pauschalmethode falsch gewählt
Bei Altvermögen mit Umwidmung nach 1987 ist die 60 %-Pauschale (§ 30 Abs 4 Z 1 EStG) anzuwenden, nicht die günstigere 14 %-Pauschale — Nachveranlagung samt Säumniszuschlag droht.
Teilumwidmung pauschal angewendet
Den Zuschlag auf den gesamten Gewinn statt nur auf den Bauland-Anteil anwenden. Folge: Überzahlung, die nur mit aufwendigem Nachweis rückforderbar ist.
Regelbesteuerungsoption nicht geprüft
Bei niedrigem Einkommen oder Verlustausgleichsbedarf wird die Option pauschal verworfen. Ein Vergleich beider Varianten dauert kaum 30 Minuten und kann fünfstellig sparen.
Anschaffungskosten nicht ausreichend dokumentiert
Bei Neuvermögen reduzieren Anschaffungskosten und Herstellungsaufwendungen den Gewinn — und damit den Zuschlag. Ohne Belege für Erschließung, Vermessung oder werterhöhende Investitionen zahlt man unnötig hohe ImmoESt.

Wird ein Fehler in der Selbstberechnung erkannt, kann die ImmoESt durch berichtigte Anmeldung korrigiert werden. Bei Überzahlung ist die Rückerstattung über den Antrag auf Veranlagung möglich; bei Unterzahlung drohen Nachzahlung, Säumniszuschlag und im Wiederholungsfall ein finanzstrafrechtliches Verfahren. Die Haftung des selbstberechnenden Parteienvertreters ist in § 30c Abs 3 EStG geregelt.

✅ Checkliste vor der Selbstberechnung
☑️
Widmungshistorie prüfen: Wann wurde die Liegenschaft erstmals als Bauland gewidmet? Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans im Gemeindearchiv ermitteln.
☑️
Erwerbszeitpunkt feststellen: Vor oder nach 1.4.2002? Bei Erbschaft auf den Erwerbszeitpunkt des Erblassers zurückgehen.
☑️
Anschaffungskosten dokumentieren: Kaufvertrag, Maklerkosten, Notarkosten, GrESt, Eintragungsgebühr — alle Belege sammeln.
☑️
Wertsteigernde Investitionen erfassen: Erschließung, Vermessung, Gartenanlagen, Stützmauern — werterhöhend, aber oft vergessen.
☑️
Teilumwidmung prüfen: Ist die gesamte Liegenschaft Bauland oder nur ein Teil? Falls nur teilweise: separate Bewertung pro Teilfläche.
☑️
Hauptwohnsitzbefreiung prüfen: Liegt eine selbst bewohnte Wohnung darauf? Welcher Anteil ist befreit, welcher steuerpflichtig?
☑️
Beide Steuersatz-Varianten rechnen: Sondersteuersatz 30 % gegen Regelbesteuerung — die günstigere wählen, schriftlich begründet.

Häufige Fragen zum Umwidmungszuschlag

Greift der Umwidmungszuschlag, wenn die Umwidmung 1990 erfolgte und ich 2026 verkaufe?
Ja. Maßgeblich ist nicht der Abstand zwischen Umwidmung und Verkauf, sondern dass die Umwidmung nach dem 31.12.1987 erfolgt ist und der Verkauf nach dem 1.7.2025 abgeschlossen wird. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt — der Zuschlag von 30 % auf den Veräußerungsgewinn wird fällig.
Kann ich den Zuschlag durch eine Schenkung an meine Kinder umgehen?
Nein. Bei einer unentgeltlichen Übertragung gehen Erwerbszeitpunkt und Anschaffungskosten auf den Erwerber über. Verkauft das Kind die Liegenschaft später, wird der Veräußerungsgewinn so berechnet, als hätten die Eltern verkauft — mit Umwidmungsdatum und Anschaffungskosten der Eltern. Der Zuschlag fällt damit auch beim Kind an.
Wie hoch ist die Mehrbelastung durch den Zuschlag konkret?
Auf den Veräußerungsgewinn gerechnet steigt die effektive Belastung von 30 % auf 39 % — also neun Prozentpunkte mehr. Bei einem Gewinn von 200.000 € sind das 18.000 € zusätzlich, bei einer halben Million 45.000 €, bei einer Million 90.000 €. Bei Altvermögen mit Pauschalierung (60 % des Erlöses) steigt die Quote vom Erlös von 18 % auf 23,4 %.
Gilt der Zuschlag auch bei der Hauptwohnsitzbefreiung?
Nein. Wenn die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG greift, fällt überhaupt keine ImmoESt an — und damit auch kein Zuschlag. Achten Sie aber darauf, dass die Befreiung nur für das Wohngebäude und einen angemessenen Bauplatz-Umgriff gilt. Größere Bauland-Flächen über das Wohnhaus hinaus bleiben steuerpflichtig samt Zuschlag.
Was passiert bei einer Teilumwidmung — wird der Zuschlag aliquot berechnet?
Ja. Wenn nur ein Teil der verkauften Fläche tatsächlich Bauland ist, wird der Zuschlag flächenanteilig berechnet. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Aufteilung von Verkaufserlös und Anschaffungskosten auf die Bauland- und Grünland-Anteile. Idealerweise liegt ein Sachverständigengutachten vor, das die Wertverhältnisse zum Veräußerungszeitpunkt sauber dokumentiert.
Lohnt sich die Regelbesteuerungsoption mit Zuschlag?
Sie kann sich lohnen, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 30 % liegt oder wenn Sie im selben Jahr Verluste aus anderen Einkunftsarten haben, die Sie gegenrechnen wollen. Der Zuschlag selbst bleibt Teil der Bemessungsgrundlage — er „verschwindet“ nicht. Eine Vergleichsrechnung beider Varianten vor der Steuererklärung ist Pflicht; die Wahl ist nach Bescheid-Rechtskraft endgültig.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Umwidmungszuschlag — Kernpunkte
1.
Der Zuschlag (§ 30 Abs 6a EStG) erhöht den Veräußerungsgewinn um 30 %, bevor die ImmoESt von 30 % darauf angewendet wird. Effektive Steuerbelastung: 39 % des Gewinns.
2.
Anwendbar bei jeder Veräußerung ab 1.7.2025, wenn das Grundstück nach dem 31.12.1987 erstmals als Bauland gewidmet wurde.
3.
Bei Altvermögen mit Umwidmung nach 1987: Pauschalierung 60 % des Erlöses + Zuschlag = effektive Belastung 23,4 % statt bisher 18 %.
4.
Erbgang und Schenkung schützen nicht — Erwerbszeitpunkt und Umwidmungsdatum gehen auf den Rechtsnachfolger über.
5.
Bei Teilumwidmung: Zuschlag flächenanteilig, Aufteilung über Sachverständigengutachten oder Wertverhältnis.
6.
Regelbesteuerungsoption nach § 30a Abs 2 EStG kann bei niedrigem Einkommen oder Verlustverrechnung günstiger sein — beide Varianten vor der Selbstberechnung gegenrechnen.

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Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleitet seit Jahrzehnten Grundstücksverkäufe in Salzburg und ganz Österreich — von der Vertragsgestaltung über die Selbstberechnung der ImmoESt bis zur steuerlichen Optimierung im Grenzbereich. Gerade beim neuen Umwidmungszuschlag lohnt sich der Blick eines spezialisierten Anwalts: Eine sauber dokumentierte Widmungshistorie, korrekte Aufteilung bei Teilumwidmungen und eine fundierte Vergleichsrechnung zwischen Sondersteuersatz und Regelbesteuerung sichern fünfstellige Beträge. Bei uns finden Sie Ansprechpartner für die ganze Bandbreite des Immobilienrechts in Salzburg. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen, wie Sie den Verkauf rechtssicher und steueroptimiert abwickeln.

Grunderwerbsteuer bei Share Deals – die neue 75-%-Schwelle nach BBG 2025

Seit 1. Juli 2025 gilt in Österreich eine deutlich verschärfte Grunderwerbsteuer bei Share Deals: Die alte 95-%-Schwelle ist gefallen, schon ab 75 % Anteilsvereinigung wird die Steuer ausgelöst – und der Beobachtungszeitraum wurde von fünf auf sieben Jahre verlängert. Wer immobilienhaltende GmbH-Anteile, Aktien oder Genossenschaftsanteile überträgt, sieht sich nicht nur höheren Bemessungsgrundlagen gegenüber, sondern erstmals auch dem Konzept der „Erwerbergruppe“ und einer mittelbaren Anteilsmultiplikation. Wir haben die ersten zehn Monate seit Inkrafttreten in der Beratung von Käufern und Verkäufern in Salzburg erlebt – dieser Beitrag fasst zusammen, was die neue 75-%-Schwelle praktisch bedeutet, wo Übergangsfälle auftreten und mit welchen Rechenbeispielen Sie die Steuerlast realistisch abschätzen können. Den umfassenden Grundlagenüberblick zu Share Deal versus Asset Deal finden Sie in unserem ergänzenden Beitrag Share Deals und Anteilsübertragung – Grunderwerbsteuer in Österreich.

Anteilsübertragung an einer immobilienhaltenden Gesellschaft geplant oder schon durchgeführt? Schildern Sie uns die Eckdaten Ihrer Transaktion – wir prüfen, ob die 75-%-Schwelle nach § 1 Abs 3 GrEStG ausgelöst wird, ob die Erwerbergruppen-Regel greift und welcher Steuersatz tatsächlich anfällt. Jetzt anfragen ↓

Was sich mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 konkret geändert hat

Das Bundes-Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) trat am 1. Juli 2025 in Kraft und hat den § 1 GrEStG 1987 in zentralen Punkten umgeschrieben. Vier Änderungen prägen die neue Rechtslage und betreffen jeden, der Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft erwirbt oder überträgt.

Erstens: Die Beteiligungsschwelle, ab der eine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird, sinkt von 95 % auf 75 %. Diese Zahl steht jetzt in § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG. Zweitens: Der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen mehrere Anteilsübertragungen zusammengerechnet werden können, verlängert sich von fünf auf sieben Jahre. Drittens: Während früher praktisch nur Personengesellschaften vom alten § 1 Abs 2a GrEStG erfasst waren, gelten die neuen Regeln nun ausdrücklich auch für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Viertens: Mit dem Konzept der Erwerbergruppe wurde ein neuer Tatbestand geschaffen, der wirtschaftlich verbundene Käufer zusammenrechnet.

BBG 2025 – Vier Kernänderungen bei Share Deals
1. Schwelle 75 %
Steuerpflicht bereits, wenn 75 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden – früher 95 %.
2. Sieben Jahre
Beobachtungszeitraum verlängert: gestreckte Erwerbe sind länger im Visier der Finanz.
3. Alle Rechtsformen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind jetzt ausdrücklich erfasst – nicht nur Personengesellschaften.
4. Erwerbergruppe
Wirtschaftlich verbundene Käufer werden zusammengerechnet – Aufsplittung schützt nicht mehr.

Die Änderungen sind keine Kosmetik. Sie verschieben den Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer im Bereich der Anteilstransaktionen erheblich nach unten und erfassen Strukturen, die bisher problemlos steuerfrei abgewickelt werden konnten. Wer den Hintergrund und die rein zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Anteilskauf und Liegenschaftskauf vertiefen möchte, findet eine ausführliche Darstellung in unserem Beitrag Asset Deal vs. Share Deal beim Unternehmenskauf.

Die neue 75-%-Schwelle – wie sie praktisch berechnet wird

Die Schwelle wirkt im Verhältnis zum Stichtag des Erwerbs. Maßgeblich ist, ob in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft vereinigt werden. Anteile, die das Unternehmen selbst hält (eigene Anteile), zählen nicht mit. Bei mehrstufigen Strukturen werden die Beteiligungen auf jeder Ebene multipliziert: Hält die Holding 80 % an der Tochter-GmbH und der Erwerber 90 % an der Holding, ergibt das eine wirtschaftliche Beteiligung von 72 %. Diese liegt unter 75 % – die Schwelle ist nicht erreicht. Würde der Erwerber jedoch 95 % der Holding kaufen, ergäbe sich ein wirtschaftlicher Anteil von 76 %; die Steuer würde ausgelöst.

Ein zweiter Unterschied zur alten Rechtslage betrifft die Bemessungsgrundlage. Bei reinen Immobiliengesellschaften – das sind Gesellschaften, deren wesentlicher Vermögensbestand in inländischen Liegenschaften besteht – wird die Steuer mit 3,5 % vom gemeinen Wert der Grundstücke berechnet. Bei Gesellschaften, die nicht überwiegend Liegenschaften halten, kommt der niedrigere Satz von 0,5 % vom Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung zur Anwendung. Die Abgrenzung zwischen „immobilienhaltend“ und „nicht immobilienhaltend“ wird in der Praxis zur Schlüsselfrage – und sie ist anhand des Verkehrswertverhältnisses zu treffen, nicht anhand der Bilanzwerte.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage – nach Gesellschaftstyp
Gesellschaftstyp Bemessungsgrundlage Steuersatz
Immobiliengesellschaft (überwiegend Liegenschaften) Gemeiner Wert der Grundstücke 3,5 %
Nicht-Immobiliengesellschaft (Liegenschaft als Nebenvermögen) Grundstückswert nach GrWV 0,5 %
Personengesellschaft (mit Liegenschaft) Abhängig von Strukturprüfung 3,5 % oder 0,5 %

Wichtig ist, die Bewertung beider Größen vor Vertragsabschluss zu kennen. In unserer Praxis sehen wir häufig, dass Verkäufer mit Buchwerten argumentieren und Käufer dann von der höheren Bemessungsgrundlage überrascht werden. Eine Gutachtenbasis durch einen Sachverständigen ist bei substantiellen Liegenschaftsanteilen die saubere Lösung.

Sieben statt fünf Jahre – der verlängerte Beobachtungszeitraum

Die Verlängerung von fünf auf sieben Jahre wirkt unscheinbar, hat aber spürbare Folgen. Wer einen Erwerb in mehreren Tranchen plant – etwa zur Vermeidung der 75-%-Schwelle in einer einzelnen Transaktion – muss nun alle Übertragungen über einen deutlich längeren Zeitraum im Auge behalten. Wird die kumulierte Schwelle innerhalb der sieben Jahre überschritten, fällt die Steuer rückwirkend an. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich dabei nach dem Wert im Zeitpunkt der Schwellenüberschreitung, nicht nach den anteiligen Erwerbszeitpunkten.

Praktisch bedeutet das: Eine im Jahr 2024 abgeschlossene Anteilsübertragung von 60 % bleibt zwar nach altem Recht außerhalb der Schwelle. Wird im Mai 2026 weitere 20 % aus derselben oder verbundener Hand erworben, sind in Summe 80 % vereinigt – die Übertragung von 2024 wird in die Betrachtung einbezogen, weil der siebenjährige Zeitraum nach neuer Rechtslage greift. Der Stichtag für die Anwendung der neuen Schwelle ist allerdings der Erwerb nach dem 30. Juni 2025.

💡 Praxistipp aus der Salzburger Kanzleipraxis
Wir empfehlen vor jedem geplanten Anteilserwerb eine Rückschau auf die letzten sieben Jahre der Beteiligungsverhältnisse. Banken und Notare verlangen mittlerweile diese Aufstellung als Standardunterlage. Versteckt sind die Risiken oft in stillen Beteiligungen, Vorerwerben über Treuhänder oder familieninternen Übertragungen, die zur Erwerbergruppe gerechnet werden können. Ein historischer Beteiligungsspiegel mit Stichtagen und Zwischenwerten ersetzt keine Steuerberatung, ist aber die unverzichtbare Datengrundlage.

Erwerbergruppe und mittelbare Übertragungen

Das Konzept der Erwerbergruppe ist die unterschätzte Sprengkraft der Reform. Erstmals werden im Grunderwerbsteuerrecht Erwerber zusammengerechnet, die wirtschaftlich verbunden sind. Erfasst sind Konzernstrukturen mit Mutter-Tochter-Verhältnissen, aber auch andere Konstellationen wirtschaftlicher Verbundenheit – etwa wenn mehrere natürliche oder juristische Personen koordiniert handeln. Das Finanzministerium hat in den Materialien zum BBG 2025 ausdrücklich klargestellt, dass es nicht auf formale Beteiligungsschranken ankommt, sondern auf die wirtschaftliche Realität.

Das hat Folgen für klassische Aufsplittungs-Strategien. Wer einen Erwerb in Zukunft auf Familienmitglieder, eine Holding und eine Stiftung verteilen will, muss damit rechnen, dass die Finanzverwaltung diese drei Erwerber als Gruppe behandelt und die Anteile zusammenzählt. Die Folge: Schon bei 25 % auf die Stiftung, 25 % auf die Holding und 25 % auf den Familienkreis ist die Schwelle erreicht – und die Steuer wird ausgelöst, obwohl jeder einzelne Erwerber unter der Schwelle liegt.

Wann wirken Erwerber als Gruppe? – Indizien aus den Materialien
1.
Konzernverbindung: Mutter-Tochter, Schwester, Enkelgesellschaft – alle Konstellationen mit Beherrschungsverhältnis im Sinne von § 244 UGB.
2.
Koordiniertes Handeln: Zeitlich und sachlich verschränkte Erwerbe, gemeinsamer Vertragsentwurf, abgestimmtes Closing.
3.
Familieninterne Strukturierung: Übertragungen auf Ehegatten, Kinder, Stiftung – wenn ein wirtschaftlicher Plan dahintersteht.
4.
Treuhandkonstruktionen: Sobald der wirtschaftliche Eigentümer identifiziert wird, gilt dessen Anteilsposition.

Aus unserer Sicht ist die Erwerbergruppe das wichtigste Argument dafür, eine geplante Transaktion frühzeitig steuerlich begleiten zu lassen. Während die alte Rechtslage einen klaren Schwellenwert von 95 % kannte, der durch Aufsplittung umgangen werden konnte, schließt die neue Regelung diesen Gestaltungsspielraum weitgehend. Die Konzernklausel hingegen schafft in bestimmten Konstellationen eine Befreiung – sie greift bei reinen konzerninternen Umstrukturierungen unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse.

Übergangsregelung und laufende Transaktionen

Stichtag für die Anwendung der neuen Schwelle ist der 1. Juli 2025. Erwerbe, deren Verpflichtungsgeschäft (typischerweise der Anteilskaufvertrag) vor diesem Datum abgeschlossen wurde, fallen noch unter die alte 95-%-Schwelle und den fünfjährigen Beobachtungszeitraum – auch dann, wenn die dingliche Übertragung erst nach dem 30. Juni 2025 erfolgt ist. Die Materialien stellen klar, dass das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist, nicht das Verfügungsgeschäft.

Diese Übergangsregelung hat eine Reihe von Transaktionen geschützt, die in den Monaten vor dem 1. Juli 2025 mit erkennbarem Eile-Charakter unterzeichnet wurden. Wir haben in der Beratung beobachtet, wie LOIs und Vorverträge gezielt in der ersten Jahreshälfte 2025 abgeschlossen wurden, um die alte Schwelle zu wahren. Das war zulässig, solange ein bindendes Verpflichtungsgeschäft vorlag. Reine Absichtserklärungen ohne rechtliche Bindung haben den alten Status hingegen nicht gerettet.

Komplizierter wird es bei mehrstufigen Erwerben, deren erste Tranche vor dem Stichtag abgeschlossen wurde und deren zweite Tranche nach dem 30. Juni 2025 folgt. Hier gilt die zweite Tranche bereits dem neuen Recht. Wenn die kumulierte Beteiligung in der zweiten Tranche die 75-%-Schwelle erreicht, wird die Steuer ausgelöst – allerdings nur in Bezug auf die nach dem 30. Juni 2025 erworbenen Anteile, nicht rückwirkend auf die alte Tranche. Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Auslegung in einem Erlass aus dem Herbst 2025 bestätigt.

Rechenbeispiele vor und nach dem 1. Juli 2025

Drei vereinfachte Beispiele zeigen, wie sich die Reform konkret auswirkt. Allen Beispielen liegt eine immobilienhaltende GmbH zugrunde, deren wesentliches Vermögen in einer Liegenschaft mit einem gemeinen Wert von 5.000.000 Euro besteht.

Vor 1. Juli 2025
Erwerb von 90 % einer Immobilien-GmbH
Schwelle (alt): 95 %
Erworbene Anteile: 90 %
Schwelle nicht erreicht.
Grunderwerbsteuer: 0 €
Ab 1. Juli 2025
Erwerb von 90 % einer Immobilien-GmbH
Schwelle (neu): 75 %
Erworbene Anteile: 90 %
Schwelle überschritten.
Bemessung: 5.000.000 € × 3,5 %
Grunderwerbsteuer: 175.000 €

Das zweite Beispiel zeigt den Effekt der Erwerbergruppe. Eine Familie plant, die Immobilien-GmbH gestaffelt zu übernehmen: Die Mutter erwirbt 30 %, der Vater 30 %, eine gemeinsame Familienholding weitere 20 %. Jeder einzelne Erwerber bleibt mit seiner Position unter 75 %. Werden die Erwerbe als koordinierte Transaktion unter Beteiligten der Familie erfasst, gilt die Gruppe als ein Erwerber – und die Schwelle ist mit 80 % überschritten. Die Steuer fällt vollumfänglich an, gleich als hätte ein einzelner Käufer 80 % erworben.

Im dritten Beispiel zeigt sich der Hebel der mittelbaren Beteiligung. Erwerber A hält 90 % einer Holding, die ihrerseits 80 % der Immobilien-GmbH hält. Die wirtschaftliche Beteiligung A am Grundstück beträgt 90 % × 80 % = 72 %. Das liegt unter 75 % – die Schwelle ist nicht erreicht. Würde A jedoch von 90 % auf 95 % der Holding aufstocken (mittelbar 76 %) oder die Holding von 80 % auf 90 % an der GmbH erhöhen (mittelbar 81 %), wird die Schwelle gerissen. Die Berechnung erfolgt vollständig durchgerechnet, von der obersten Stufe bis zur grundbesitzenden Gesellschaft.

Praxisbeobachtungen aus zehn Monaten neuer Rechtslage

Seit Inkrafttreten der Reform am 1. Juli 2025 zeichnen sich aus unserer Beratung in Salzburg drei Tendenzen ab. Erstens: Die Zahl reiner Anteilstransaktionen ohne steuerliche Vorabprüfung ist stark zurückgegangen. Mandanten kommen heute mit dem Vorabklärungswunsch, ob ihre geplante Struktur die Schwelle reißt. Zweitens: Die Konzernklausel als Ausnahme von der Steuerpflicht hat an Bedeutung gewonnen, allerdings sind ihre Voraussetzungen eng. Drittens: Verkäufer überlegen häufiger als früher, Asset Deals zu strukturieren – vor allem dann, wenn die wirtschaftliche Belastung beim Käufer ohnehin gleich hoch ausfallen würde.

Eine bemerkenswerte Beobachtung: Die Finanzverwaltung prüft mittelbare Beteiligungen mittlerweile sehr genau. Wir haben in zwei laufenden Verfahren erlebt, dass die Behörde eigene Recherchen zur Konzernstruktur des Erwerbers angestellt hat – einschließlich Abfragen aus dem österreichischen und deutschen Firmenbuch. Wer eine grenzüberschreitende Struktur baut, sollte davon ausgehen, dass diese transparent gemacht wird. Auch die Selbstberechnung durch Notare läuft anders als früher: Standardvermerke wie „keine GrESt-Pflicht“ werden bei Anteilstransaktionen mit Liegenschaftsbezug nicht mehr akzeptiert, wenn die Beteiligungsschwellen nicht durch Beweismittel dokumentiert sind.

Wer den breiteren Kontext der Grunderwerbsteuer beim direkten Liegenschaftserwerb sucht, findet in unserem Beitrag zum Grunderwerbsteuer-Ratgeber für Käufer die Sätze, Bemessung und Familientarif-Konstellationen ausführlich aufbereitet. Die Abgrenzung zwischen Asset und Share Deal selbst behandeln wir auf der Schwerpunktseite zu Kaufvertrag und Treuhandschaft sowie auf der Schwerpunktseite Unternehmensrecht.

Häufige Fehler bei Transaktionen seit Juli 2025

Bei der Überprüfung abgeschlossener und geplanter Transaktionen sehen wir wiederkehrende Fehlerbilder. Sie reichen von der Unterschätzung der Erwerbergruppe bis zur fehlerhaften Anwendung der alten Schwelle in Übergangsfällen.

Häufige Fehler – BBG-2025-Praxis
Aufsplittung auf Familienmitglieder ohne Erwerbergruppen-Prüfung. Was vor 2025 funktioniert hätte, löst heute mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schwelle aus.
Argumentation mit Buchwerten statt Verkehrswert. Der gemeine Wert nach den Maßstäben des Steuerrechts ist regelmäßig höher als der Bilanzansatz.
Vergessene mittelbare Beteiligung. Wer nur die direkte Stufe rechnet, übersieht die durchgerechnete wirtschaftliche Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft.
Falsche Übergangsfall-Beurteilung. Manche Anteilskäufe wurden als Altfälle eingeordnet, obwohl das bindende Verpflichtungsgeschäft erst nach dem 30. Juni 2025 zustande kam.
Stille Beteiligungen unbeachtet. Atypisch stille Gesellschafter mit substantiellen wirtschaftlichen Anteilen werden bei der Schwellenberechnung mitgezählt.
Konzernklausel fehlerhaft beansprucht. Die Befreiung greift nur bei rein konzerninternen Umstrukturierungen ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums – nicht bei Veräußerungen an konzernfremde Dritte.

Jeder dieser Fehler kann nachträglich korrigiert werden, sobald die Selbstberechnung erfolgt ist – allerdings mit erheblichem Aufwand und unter Umständen Säumniszuschlägen. Die Bestimmungen zur Anzeigepflicht in § 10 GrEStG bleiben unverändert: Die Steuer ist binnen einem Monat nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs anzuzeigen. Wer die Schwelle übersieht und keine Anzeige erstattet, riskiert finanzstrafrechtliche Folgen.

Häufige Fragen zu Share Deals und der 75-%-Schwelle

Gilt die 75-%-Schwelle auch für Anteile, die ich vor dem 1. Juli 2025 erworben habe?
Anteile, die durch ein vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossenes Verpflichtungsgeschäft übergegangen sind, bleiben nach altem Recht beurteilt. Erst spätere Aufstockungen unterliegen der neuen 75-%-Schwelle. Werden alte und neue Tranchen jedoch innerhalb des siebenjährigen Beobachtungszeitraums kumuliert, kann die Schwelle gemeinsam überschritten werden – die Steuer fällt dann auf den nach dem Stichtag erworbenen Teil an.
Kann ich die Schwelle umgehen, indem ich Anteile auf mehrere nahestehende Personen verteile?
Seit dem BBG 2025 ist diese Strategie weitgehend verschlossen. Das neue Konzept der Erwerbergruppe rechnet wirtschaftlich verbundene Käufer zusammen – darunter fallen Konzernverbünde, koordiniert handelnde Familienmitglieder und Treuhandkonstruktionen. Wer auf Aufsplittung setzt, sollte vorab eine steuerliche Prüfung vornehmen lassen.
Wie hoch fällt die Grunderwerbsteuer bei einer reinen Immobiliengesellschaft konkret aus?
Bei einer Gesellschaft, deren wesentliches Vermögen aus österreichischen Liegenschaften besteht, beträgt der Steuersatz 3,5 % vom gemeinen Wert der Grundstücke. Bei einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 5 Millionen Euro ergibt das 175.000 Euro Grunderwerbsteuer, wenn die Schwelle überschritten wird. Bei Gesellschaften, die nur am Rande Liegenschaften halten, gilt der niedrigere Satz von 0,5 % vom Grundstückswert.

Das Wichtigste auf einen Blick

BBG 2025 – Share-Deal-Update kompakt
  • Schwelle 75 % statt 95 % – gültig seit 1. Juli 2025 nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG.
  • Beobachtungszeitraum verlängert auf sieben Jahre – auch alte Tranchen werden einbezogen.
  • Erfasst sind GmbH, AG, Genossenschaften und Personengesellschaften – nicht mehr nur Personengesellschaften.
  • Erwerbergruppe rechnet verbundene Käufer zusammen – Aufsplittung schützt nicht mehr.
  • Bei Immobiliengesellschaften: 3,5 % vom gemeinen Wert; bei Nicht-Immobiliengesellschaften 0,5 % vom Grundstückswert.
  • Übergang: Vor dem 1. Juli 2025 bindend abgeschlossene Verpflichtungsgeschäfte bleiben nach altem Recht.
  • Anzeigepflicht und Selbstberechnung nach § 10 GrEStG bleiben unverändert – binnen einem Monat.
Stand: Mai 2026 – ohne Gewähr für künftige Gesetzesänderungen.

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Wie wir Ihnen bei Share Deals und Grunderwerbsteuer helfen

Anteilstransaktionen mit Liegenschaftsbezug sind seit dem BBG 2025 ein Bereich, in dem ein Fehler in der Strukturierung sechsstellige Steuerbeträge auslösen kann. Wir prüfen für Käufer und Verkäufer aus Salzburg, Oberösterreich und ganz Österreich, ob die geplante Transaktion die 75-%-Schwelle reißt, ob die Erwerbergruppen-Regel greift und welche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Bei Bestandsstrukturen erstellen wir den notwendigen historischen Beteiligungsspiegel und werten die Übergangsregelung in Ihrer konkreten Konstellation aus. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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