Doppelresidenz in Österreich — die OGH-Linie für getrennte Eltern

Die Doppelresidenz — also das Modell, in dem ein Kind nach der Trennung der Eltern zu annähernd gleichen Teilen bei beiden lebt — ist in Österreich angekommen. Was lange als Ausnahme galt und nur mit Zustimmung beider Eltern gelang, ist heute ein anerkanntes Betreuungsmodell, das Pflegschaftsgerichte unter klaren Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen können. Den Kurswechsel hat der Oberste Gerichtshof eingeläutet: Mit der Leitentscheidung 1 Ob 188/19s aus dem Jahr 2020 und der nachfolgenden Konkretisierung in 6 Ob 41/22z hat er die Linie gesetzt, die Bezirks- und Pflegschaftsgerichte heute anwenden. Wer als getrennter Elternteil Doppelresidenz erwägt — oder verhindern will —, sollte wissen, was diese Entscheidungen verlangen und worauf das Gericht in der Praxis schaut. Dieser Beitrag fasst die OGH-Linie zusammen und zeigt, welche Voraussetzungen heute realistisch über Erfolg oder Scheitern eines Antrags entscheiden.

Erwägen Sie ein Wechselmodell oder will der andere Elternteil eines durchsetzen? Wir bewerten anhand der OGH-Kriterien (Wohnortnähe, Konfliktniveau, Kindeswohl), wie realistisch eine Doppelresidenz in Ihrer Konstellation ist und wie Sie sich im Pflegschaftsverfahren positionieren. Jetzt anfragen ↓

Der OGH-Kurswechsel: Vom Konsensmodell zur Kindeswohl-Prüfung

Bis Anfang der 2020er-Jahre galt in der österreichischen Familienrechtsprechung eine einfache Faustregel: Doppelresidenz funktioniert nur, wenn beide Eltern das wollen. Lehnte ein Elternteil ab, war das Wechselmodell kein gangbarer Weg — das Gericht ordnete in der Regel eine Hauptbetreuung bei einem Elternteil an, der andere bekam Kontaktrecht. Diese Linie hat der Oberste Gerichtshof verlassen.

Die Wende kam mit der Entscheidung 1 Ob 188/19s vom 8. April 2020. Der OGH stellte darin klar: Maßstab für die Wahl des Betreuungsmodells ist nicht der Konsens der Eltern, sondern allein das Kindeswohl im Sinne von § 138 ABGB. Die Doppelresidenz ist demnach kein Sondermodell, das nur bei Einigkeit zulässig wäre, sondern eine Betreuungsform unter mehreren — und sie kann angeordnet werden, wenn sie dem Wohl des Kindes besser entspricht als die Alternative.

Das war juristisch ein Wendepunkt mit praktischen Folgen. Pflegschaftsgerichte können seither in geeigneten Fällen Doppelresidenz auch gegen den Widerstand eines Elternteils anordnen. Die Frage hat sich verschoben: Statt „Sind beide Eltern einverstanden?“ lautet sie heute „Ist das Modell für dieses Kind in dieser Konstellation tragfähig?“. Das schafft Spielraum — und neue Anforderungen an die Beweisführung der Eltern.

⚖️Rechtslage vor und nach 2020
Was sich durch 1 Ob 188/19s geändert hat
Kriterium Vor 2020 Aktuelle Linie
Konsens beider Eltern Praktisch Voraussetzung Wünschenswert, aber nicht zwingend
Maßstab der Entscheidung Einigung, sonst Hauptbetreuung Kindeswohl nach § 138 ABGB
Anordnung gegen einen Elternteil Faktisch ausgeschlossen Möglich, wenn Voraussetzungen erfüllt
Bedeutung der Wohnortnähe Wenig diskutiert Zentrales Kriterium
Rolle des Konfliktniveaus Selten ausschlaggebend Eigene Prüfung im Verfahren

Wer den größeren Zusammenhang zur Obsorge nach Trennung sucht, findet auf unserer Schwerpunktseite zur Obsorge in Österreich eine vollständige Übersicht über die Modelle, von der gemeinsamen über die alleinige Obsorge bis zur Doppelresidenz. Dort ordnen wir die hier diskutierte OGH-Linie in das Gesamtbild ein.

Die Leitentscheidungen: 1 Ob 188/19s und 6 Ob 41/22z im Detail

Zwei OGH-Entscheidungen prägen heute die Praxis der Pflegschaftsgerichte zur Doppelresidenz. Wer als Elternteil mit einem Antrag arbeiten muss — egal ob als Antragsteller oder Antragsgegner —, sollte ihre Aussagen kennen.

1 Ob 188/19s — der Grundsatzbeschluss

In diesem Verfahren hatte ein Elternteil die Anordnung der Doppelresidenz beantragt; der andere lehnte ab. Die Vorinstanzen waren der älteren Linie gefolgt und hatten den Antrag mit dem Hinweis abgewiesen, ein Wechselmodell setze die Zustimmung beider Eltern voraus. Der OGH hat das aufgehoben. Er stellte klar, dass das Gesetz keine derartige Einschränkung kennt. § 180 Abs 2 ABGB erlaubt dem Gericht, Obsorge und Aufenthalt nach dem Kindeswohl zu regeln; eine zwingende Vorrangstellung der Hauptbetreuung gibt es nicht. Damit ist die Doppelresidenz gleichberechtigt neben anderen Betreuungsformen, nur eben nicht voraussetzungslos.

6 Ob 41/22z — die praktische Konkretisierung

Was 1 Ob 188/19s grundsätzlich öffnete, hat der 6. Senat mit der Entscheidung vom 29. Juni 2022 für die Praxis konturiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, woran ein Pflegschaftsgericht erkennt, ob Doppelresidenz im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht. Der OGH benennt mehrere Prüfpunkte: die Wohnortnähe der Eltern, die Erziehungsfähigkeit beider, die Bindung des Kindes zu jedem Elternteil und insbesondere die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Hochstrittige Konstellationen, in denen Eltern nicht in der Lage sind, organisatorische Fragen ohne ständigen Streit zu klären, hält der OGH mit dem Wechselmodell für regelmäßig nicht vereinbar. Das ist keine pauschale Absage an die Doppelresidenz bei Konflikt — aber eine deutliche Warnung, dass das Modell Reibung verträgt, nicht Dauerkrieg.

Ergänzende Linien: Unterhalt und Kindeswohl bei Umzug

Daneben gibt es eine eigene Spur zur Frage, wie der Unterhalt im Wechselmodell zu berechnen ist. Hier hat der OGH in Entscheidungen wie 1 Ob 100/19y und in Folgejudikatur die Linie verfestigt, dass bei annähernd gleichteiliger Betreuung der Geldunterhalt nicht nach dem klassischen Schema berechnet werden kann, sondern eine besondere Berechnung nach Leistungsfähigkeit und Naturalleistungen vorzunehmen ist. Wir haben den Unterhalts-Aspekt in unserem Beitrag Doppelresidenz und Unterhalt ausführlich dargestellt. Eine eigene Rolle spielt zudem das Kindeswohl beim Umzug eines Elternteils — ein Themenfeld, das eng mit der Doppelresidenz verflochten ist und das wir in unserem Beitrag zum Umzug nach der Trennung behandelt haben.

💡 Praxistipp: Aktenzeichen richtig zitieren
Wer im Pflegschaftsverfahren auf OGH-Judikatur verweist, sollte das Aktenzeichen vollständig und korrekt zitieren. Schreibweisen wie „1 Ob 188/19s“ gehören in den Schriftsatz, nicht das Datum allein. Die Volltexte sind im RIS unter justiz.gv.at kostenlos abrufbar — Gerichte erwarten, dass Anwälte daraus zitieren und nicht aus zweiter Hand.

Voraussetzungen nach OGH: Was Gerichte heute prüfen

Aus der zitierten Judikatur lässt sich ein Prüfraster ableiten, das österreichische Pflegschaftsgerichte in nahezu jedem Doppelresidenz-Verfahren abarbeiten. Die Reihenfolge ist nicht starr, der Schwerpunkt verschiebt sich je nach Konstellation — aber die fünf Punkte begegnen jedem Antrag.

📋Die fünf Prüfpunkte des Pflegschaftsgerichts
Was über die Anordnung der Doppelresidenz entscheidet
1
Wohnortnähe — Beide Wohnungen müssen so liegen, dass das Kind aus jeder den gewohnten Kindergarten oder die Schule erreichen kann. Faustregel der Praxis: Schulweg unter 30 Minuten, Wechsel im selben Schulsprengel oder zumindest in zumutbarer Entfernung. Bei größerer Distanz scheitert die Doppelresidenz fast immer.
2
Erziehungsfähigkeit beider Eltern — Sie umfasst Versorgung, Tagesstruktur, Förderung, Grenzsetzung und emotionale Verfügbarkeit. Beide Elternteile müssen sie zeigen, nicht nur einer. Bei massiven Defiziten — etwa Suchterkrankung, Vernachlässigung, Gewalt — fällt die Doppelresidenz aus.
3
Bindung des Kindes — Das Kind muss zu beiden Eltern eine tragfähige Bindung haben. Der OGH spricht nicht von gleicher Bindung — Asymmetrien sind die Regel —, sondern von einer Bindung, die einen längeren Aufenthalt bei jedem Elternteil emotional trägt. Bei Säuglingen und Kleinkindern wird diese Frage anders beantwortet als bei Schulkindern.
4
Kommunikationsfähigkeit der Eltern — Doppelresidenz ist organisatorisch anspruchsvoll. Eltern müssen Termine abstimmen, Krankheiten melden, Schulthemen besprechen. Wenn das ohne ständige Eskalation funktioniert, spricht das stark für das Modell. Wenn es nicht funktioniert, ist es ein Argument dagegen — auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
5
Stabilität und Alter des Kindes — Bei sehr jungen Kindern verlangt der OGH besondere Sensibilität gegenüber Bindungsbedürfnissen; lange Trennungen vom primären Bindungselternteil werden eher kritisch gesehen. Bei Schulkindern und Jugendlichen rückt der Kindeswille stärker ins Zentrum, ab etwa 14 Jahren mit erheblichem Gewicht.

Diese fünf Punkte sind keine Checkliste mit Punktekonto. Das Pflegschaftsgericht wägt ab. In der Praxis zeigt sich allerdings: Wenn Wohnortnähe oder Kommunikationsfähigkeit fehlen, scheitert die Doppelresidenz fast immer — auch wenn die anderen drei Punkte erfüllt sind. Wer einen Antrag plant, sollte daher diese beiden Hürden zuerst prüfen.

Doppelresidenz vs. Hauptbetreuung mit Kontaktrecht

Im Pflegschaftsverfahren stellt sich praktisch immer die Frage: Doppelresidenz oder Hauptbetreuung bei einem Elternteil mit ausgedehntem Kontaktrecht für den anderen? Die beiden Modelle unterscheiden sich nicht nur in der Aufenthaltsstruktur, sondern auch bei Obsorge-Fragen, Familienbeihilfe und der Unterhaltsberechnung. Diese Unterschiede zu kennen, ist die Voraussetzung dafür, einen Antrag sinnvoll zu formulieren.

Modell A
Doppelresidenz
  • Aufenthalt: annähernd gleichteilig (z. B. 7/7 oder 5/2/2/5)
  • Obsorge: typischerweise gemeinsam
  • Hauptaufenthalt: bei einem Elternteil zu bestimmen
  • Familienbeihilfe: an den Hauptaufenthalts-Elternteil; gegebenenfalls Aufteilung
  • Unterhalt: nach Leistungsfähigkeit und Naturalleistungen, nicht nach Standardprozentsatz
Voraussetzung: Wohnortnähe, Kommunikationsfähigkeit, geeignete beide Eltern.
Modell B
Hauptbetreuung mit Kontaktrecht
  • Aufenthalt: überwiegend bei einem Elternteil, der andere mit Kontaktrecht
  • Obsorge: gemeinsam oder allein, je nach Anordnung
  • Hauptaufenthalt: klar beim betreuenden Elternteil
  • Familienbeihilfe: an den hauptbetreuenden Elternteil
  • Unterhalt: Geldunterhalt nach Standardprozentsatz vom Einkommen
Häufigster Fall — auch dort, wo Doppelresidenz an Wohnortnähe oder Konflikt scheitert.

Wichtig: Auch in der Doppelresidenz wird in Österreich ein „hauptsächlicher Aufenthalt“ formell festgelegt. Das hat weniger mit der gelebten Wahrheit zu tun als mit verwaltungsrechtlichen Anknüpfungen — Hauptmeldung, Familienbeihilfe-Bezugsberechtigung, Schulwahl. Eine genaue Auseinandersetzung mit den Modellen — gemeinsame Obsorge, alleinige Obsorge, Wechselmodell — finden Sie in unserem Beitrag zu den Obsorge-Modellen nach der Scheidung.

Das Verfahren beim Pflegschaftsgericht — Schritt für Schritt

Die Doppelresidenz wird, wenn die Eltern sich nicht einigen, vom Pflegschaftsgericht angeordnet. Zuständig ist das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Der Verfahrensgang ist im Außerstreitgesetz geregelt; in der Praxis folgt er meist demselben Ablauf.

Infografik
Verfahrensgang vor dem Pflegschaftsgericht
1
Antragstellung — Ein Elternteil stellt den Antrag auf Anordnung der Doppelresidenz beim örtlich zuständigen Bezirksgericht. Der Antrag muss konkret schildern, wie das Modell aussehen soll: Wechseltakt, Übergabezeiten, Schulweg-Lösung.
2
Gegenseitige Äußerung — Der andere Elternteil bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Lehnt er ab, hat er seine Gegenargumente — typischerweise zur Wohnortnähe, zum Konflikt oder zur Erziehungsfähigkeit — zu konkretisieren.
3
Beiziehung der Familiengerichtshilfe — In strittigen Fällen beauftragt das Gericht regelmäßig die Familiengerichtshilfe (FGH). Sie führt Gespräche mit Eltern und Kind, beobachtet Übergaben und legt einen Bericht vor. Dieser Bericht hat in der Praxis erhebliches Gewicht.
4
Kindesanhörung — Ab einem gewissen Alter — meist sechs bis sieben Jahren — wird das Kind angehört. Bei jüngeren Kindern erfolgt die Erhebung der kindlichen Sicht über die FGH oder einen Sachverständigen, nicht durch den Richter direkt.
SV
Sachverständigengutachten (optional) — In komplexen Fällen, bei psychischer Belastung des Kindes oder massiven Vorwürfen gegen einen Elternteil bestellt das Gericht einen kinderpsychologischen oder kinderpsychiatrischen Sachverständigen. Das verlängert das Verfahren um Monate.
5
Mündliche Verhandlung — Das Gericht hört Eltern, gegebenenfalls FGH-Mitarbeiter und Sachverständige. Häufig wird hier zugleich eine Vermittlung versucht, weil Einigung in Familiensachen meist tragfähiger ist als jede Anordnung.
Beschluss — Das Gericht entscheidet per Beschluss. Gegen den Beschluss steht der Rekurs an das Landesgericht offen. Bis zur Rechtskraft kann eine vorläufige Regelung greifen.

In der Praxis braucht ein strittiges Doppelresidenz-Verfahren von der Antragstellung bis zum erstinstanzlichen Beschluss zwischen vier Monaten und über einem Jahr — abhängig davon, ob ein Sachverständiger bestellt wird. Solange das Hauptverfahren läuft, regelt das Gericht den Aufenthalt häufig per einstweiliger Verfügung oder vorläufiger Regelung. Diese Übergangslösung wird oft zum Maßstab der Endentscheidung — wer hier eine günstige Regelung erstreitet, hat einen messbaren Vorteil.

Hoch-Konflikt-Eltern: Wo der OGH die Grenze zieht

Die Frage, ob Doppelresidenz auch bei hochstrittigen Eltern funktionieren kann, ist die schwierigste in der gesamten Materie. Der OGH hat sich mehrfach damit befasst und eine differenzierte Linie gezogen. Konflikt ist nicht per se das Aus für das Wechselmodell — Trennungen sind selten konfliktfrei, und ein gewisses Spannungsniveau gehört dazu. Wenn aber dauerhafte, eskalierende Auseinandersetzungen stattfinden, wenn Eltern das Kind als Botschafter benutzen oder wenn Kontaktrechtsverstöße zur Regel werden, hält der OGH eine Doppelresidenz für regelmäßig nicht im Kindeswohl.

Praktisch heißt das: Wer als hauptbetreuender Elternteil eine vom anderen beantragte Doppelresidenz verhindern will, kann mit substanziellen Konfliktbelegen viel erreichen. Umgekehrt schadet das systematische Eskalieren — etwa über Anwaltsschreiben in jeder Bagatelle — der eigenen Position, wenn man selbst die Doppelresidenz anstrebt. Die Familiengerichtshilfe registriert das Eskalationsverhalten, und in vielen Berichten findet sich der Befund, dass beide Eltern zur Verschärfung beitragen.

Eng verbunden mit der Konfliktfrage ist die Durchsetzung des Kontaktrechts. Wo Übergaben funktionieren, ist die Doppelresidenz näher; wo sie blockiert werden, ist sie weiter weg. In unserem Beitrag zur Durchsetzung des Kontaktrechts zeigen wir die rechtlichen Werkzeuge, die ein Elternteil dafür hat.

💡 Praxistipp: Mediation vor dem Antrag
Pflegschaftsgerichte schätzen es, wenn Eltern vor dem strittigen Antrag eine Mediation versucht haben. Das schwächt die Erzählung, das Verfahren sei unausweichlich gewesen, und stärkt die Glaubwürdigkeit des antragstellenden Elternteils. Auch wenn die Mediation scheitert: Sie zu dokumentieren, ist ein verfahrenstaktischer Vorteil. In hochstrittigen Konstellationen kann eine begleitete Übergabe oder Erziehungsberatung als Zwischenschritt sinnvoller sein als die direkte Anordnung der Doppelresidenz.

Häufige Fehler im Antrag auf Doppelresidenz

Aus unserer Praxis sehen wir bestimmte Muster, die Doppelresidenz-Anträge scheitern lassen — auch dort, wo das Modell an sich tragfähig wäre. Wer einen Antrag plant oder einen abwehren will, sollte sie kennen.

Antrag ohne konkretes Modell
Wer „Doppelresidenz“ beantragt, ohne Wechseltakt, Übergabezeiten und Schulweg zu beschreiben, liefert dem Gericht keine prüfbare Grundlage. Der Antrag wirkt halbgar und schwächt die eigene Position.
Wohnortnähe ignorieren
Wer 40 Kilometer vom anderen Elternteil entfernt wohnt und Doppelresidenz beantragt, muss erklären, wie der Schulalltag funktionieren soll. Ohne überzeugendes Konzept — etwa der baldige Umzug in Schulnähe — scheitert der Antrag fast immer.
Konflikteskalation kurz vor dem Termin
Eskalierte E-Mails, Polizeieinsätze und einseitige Kontakteinschränkungen knapp vor der Verhandlung sind ein Geschenk an den Antragsgegner. Sie liefern den Beweis, dass die Kommunikationsfähigkeit nicht ausreicht.
Den Kindeswillen instrumentalisieren
Wer das Kind dazu bringt, gegenüber FGH oder Gericht ein präpariertes Plädoyer zu halten, fällt regelmäßig auf. Erfahrene Familiengerichtshelferinnen erkennen Loyalitätsdruck — und das fällt auf den Elternteil zurück, der ihn ausgeübt hat.
Den Unterhalt ausblenden
Doppelresidenz verändert die Unterhaltsberechnung. Wer das Modell beantragt, muss zugleich klären, wie der Geldunterhalt geregelt wird — sonst entsteht eine neue Streitbaustelle direkt nach dem Beschluss.
Auf alte Rechtsprechung vertrauen
Wer in der Verhandlung mit dem Argument auftritt, Doppelresidenz brauche zwingend Konsens, blamiert sich. Diese Linie ist seit 1 Ob 188/19s überholt — Schriftsätze müssen die aktuelle Judikatur abbilden.

Häufige Fragen zur Doppelresidenz

Kann ein Elternteil die Doppelresidenz gegen den Willen des anderen durchsetzen?
Seit der OGH-Entscheidung 1 Ob 188/19s vom 8. April 2020 ist klar: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Maßstab ist nicht der Konsens beider Eltern, sondern das Kindeswohl nach § 138 ABGB. Das Pflegschaftsgericht ordnet die Doppelresidenz an, wenn Wohnortnähe, Erziehungsfähigkeit, Bindung und ausreichende Kommunikationsfähigkeit gegeben sind. In hochstrittigen Konstellationen scheitert das Modell aber regelmäßig.
Welche Wohnortnähe verlangt der OGH?
Eine starre Kilometergrenze nennt der OGH nicht. Maßgeblich ist, dass das Kind aus beiden Wohnungen den gewohnten Kindergarten oder die Schule erreichen kann, ohne dass der Alltag belastet wird. In der Praxis funktioniert Doppelresidenz fast nur innerhalb desselben Schulsprengels oder bei Distanzen, die einen Schulweg unter etwa 30 Minuten erlauben. Größere Entfernungen verlangen ein überzeugendes Konzept, sonst lehnt das Gericht den Antrag ab.
Wer zahlt Unterhalt bei Doppelresidenz?
Bei annähernd gleichteiliger Betreuung gilt die klassische Prozentwertmethode nicht mehr unverändert. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine besondere Berechnung nötig ist, die Naturalleistungen und die Leistungsfähigkeit beider Eltern berücksichtigt. Häufig zahlt der einkommensstärkere Elternteil einen Differenzbetrag an den anderen, um die Lebensverhältnisse des Kindes anzugleichen — oft kein klassischer Geldunterhalt, sondern ein Restgeldunterhalt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌Doppelresidenz — die OGH-Linie kompakt
1
Kein Konsens nötig: Seit 1 Ob 188/19s (08.04.2020) kann das Pflegschaftsgericht Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn das Kindeswohl es trägt.
2
Fünf Prüfpunkte: Wohnortnähe, Erziehungsfähigkeit beider Eltern, Bindung des Kindes, Kommunikationsfähigkeit, Stabilität und Alter des Kindes.
3
6 Ob 41/22z konkretisiert: Bei dauerhaft hochstrittigen Eltern hält der OGH Doppelresidenz regelmäßig für nicht im Kindeswohl. Konflikt allein ist kein Aus, eskalierender Konflikt schon.
4
Verfahren mit FGH-Schwerpunkt: Antrag, Stellungnahme, Bericht der Familiengerichtshilfe, Kindesanhörung, gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Beschluss. Dauer: vier Monate bis über ein Jahr.
5
Hauptaufenthalt bleibt: Auch in der Doppelresidenz wird formell ein Hauptaufenthalt festgelegt — wegen Hauptmeldung, Familienbeihilfe und Schulwahl.
6
Unterhalt eigenständig regeln: Bei Doppelresidenz gilt die Standard-Prozentwertmethode nicht. Eine eigene Berechnung nach Naturalleistungen und Leistungsfähigkeit ist notwendig — am besten gleich im Hauptverfahren mit klären.

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Doppelresidenz-Verfahren entscheiden sich nicht durch das beste Argument, sondern durch das beste Verfahrensbild: Wohnortnähe nachvollziehbar belegen, Kommunikationsfähigkeit dokumentieren, ein konkretes und tragfähiges Modell vorlegen. Wir prüfen Ihre Konstellation anhand der OGH-Kriterien aus 1 Ob 188/19s und 6 Ob 41/22z, schätzen die Erfolgsaussichten realistisch ein und führen Sie durch das Pflegschaftsverfahren — egal, ob Sie die Doppelresidenz anstreben oder einen Antrag des anderen Elternteils abwehren wollen. Wir kennen die Familiengerichtshilfe, wir kennen die Sachverständigen und wir wissen, wie ein tragfähiger Antrag formuliert sein muss. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Beurteilung im Einzelfall hängt von vielen Faktoren ab — lassen Sie sich von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten.

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