Mit 1. Jänner 2026 ist das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstücks-Zuwendungen an Privatstiftungen von 2,5 % auf 3,5 % gestiegen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft — nicht der historische Einheitswert. Für Stifter, Vorstände und Berater bedeutet das eine spürbare Mehrbelastung und einen erhöhten Bewertungsaufwand. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage (§ 1 StiftEG iVm Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II), grenzt das Äquivalent von der regulären Stiftungseingangssteuer ab, zeigt die typischen Tatbestände und liefert Praxisbeispiele inklusive Übergangsfragen 2025/2026. Stand: Mai 2026.
Was ist das Stiftungseingangssteueräquivalent?
Das Stiftungseingangssteueräquivalent ist die steuerliche Belastung, die anfällt, wenn ein Grundstück unentgeltlich oder teilentgeltlich an eine Privatstiftung zugewendet wird. Rechtsgrundlage ist § 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) in Verbindung mit den Sondertatbeständen für Grundstücke. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wurde der Steuersatz für Grundstücks-Zuwendungen von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2026 — maßgeblich ist der Tag, an dem die Zuwendung steuerlich entstanden ist.
Die Bezeichnung „Äquivalent“ stammt aus der Gesetzessystematik: Das StiftEG unterscheidet zwischen der regulären Stiftungseingangssteuer für sonstiges Vermögen und einem äquivalenten Steuertatbestand für Grundstücke. Der Hintergrund ist die Anlehnung an die Grunderwerbsteuer-Systematik. Bei Grundstücken bemisst sich die Steuer nicht vom „zugewendeten Wert“ allgemein, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Damit folgt der Gesetzgeber demselben Bewertungsansatz wie bei der Grunderwerbsteuer ab 2025/2026 für unentgeltliche Erwerbe.
Die Erhöhung um einen Prozentpunkt klingt überschaubar, ist es bei den üblichen Verkehrswerten österreichischer Liegenschaften aber nicht. Bei einer Zuwendung mit einem Verkehrswert von einer Million Euro steigt die Steuerlast um 10.000 Euro. Wer eine geplante Erstausstattung oder Nachstiftung bereits in der Schublade hatte, sollte den Übergang sorgfältig prüfen. Rechtliche Hintergründe zur Stiftung als Vermögensträger haben wir auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und Testamenten aufbereitet.
Abgrenzung zur regulären Stiftungseingangssteuer
Das StiftEG kennt seit der Reform 2026 zwei parallele Sätze, die nominell beide auf 3,5 % angehoben wurden. Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage und im Tatbestand. Die reguläre Stiftungseingangssteuer trifft Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen und sonstiges Vermögen, das einer Privatstiftung zugewendet wird — Bemessungsgrundlage ist hier der gemeine Wert des zugewendeten Vermögens. Das Stiftungseingangssteueräquivalent betrifft ausschließlich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft.
In der Praxis bedeutet das: Wer Bargeld und eine Liegenschaft in einem Akt zuwendet, hat zwei getrennte Bemessungsgrundlagen. Die Steuer wird in einem einheitlichen Bescheid festgesetzt, aber die Berechnung folgt zwei Spuren. Wer das übersieht, kommt entweder mit einer falschen Selbstberechnung beim Notar oder Anwalt oder mit einer fehlerhaften Steuermeldung in Bedrängnis. Die Details zur laufenden Besteuerung der Stiftung — also was nach der Zuwendung folgt — finden Sie in unserem Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung in Österreich.
Tatbestand: Zuwendung von Bargeld, Wertpapieren, Beteiligungen, beweglichem Vermögen.
Steuersatz: 3,5 % (vorher 2,5 %).
Bemessung: Gemeiner Wert des zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt der Zuwendung.
Tatbestand: Zuwendung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
Steuersatz: 3,5 % (vorher 2,5 %).
Bemessung: Verkehrswert der Liegenschaft — Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach GrWV.
Wann das Äquivalent anfällt — die fünf Tatbestände
Das Stiftungseingangssteueräquivalent erfasst nicht nur die klassische Erstausstattung. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand bewusst weit gefasst, damit eine Umgehung über andere Übertragungswege nicht möglich ist. In der Beratungspraxis treten fünf Konstellationen regelmäßig auf — sie sollten in jeder Stiftungs-Roadmap geprüft sein.
Besonders in der fünften Konstellation kommt es auf eine genaue Strukturierung an. Die Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals (75 %-Schwelle, 7-Jahres-Beobachtungszeitraum) berührt Stiftungsumstrukturierungen unmittelbar. Wer eine Immobilien-GmbH in eine Stiftung einbringt, sollte die Vorgaben aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 mitdenken — diese Regelung haben wir im Beitrag Privatstiftung 2026 — höhere Steuern und neue Meldepflichten ausführlich behandelt.
Bemessungsgrundlage Verkehrswert: Praxisbeispiele
Die zentrale Frage in der Praxis lautet: Was ist der Verkehrswert? Das StiftEG verweist auf den gemeinen Wert nach § 10 Bewertungsgesetz. In der Beratungspraxis bedeutet das einen marktorientierten Wert, der typischerweise durch ein Sachverständigengutachten oder — bei einfacheren Fällen — durch die Grundstückswert-Verordnung ermittelt wird. Der historische Einheitswert spielt im Stiftungsrecht keine Rolle. Wer mit dem Einheitswert rechnet, unterschätzt die Steuerlast regelmäßig um ein Vielfaches.
| Verkehrswert | Steuer alt (2,5 %) | Steuer neu (3,5 %) | Mehrbelastung |
|---|---|---|---|
| 250.000 € | 6.250 € | 8.750 € | + 2.500 € |
| 500.000 € | 12.500 € | 17.500 € | + 5.000 € |
| 1.000.000 € | 25.000 € | 35.000 € | + 10.000 € |
| 2.500.000 € | 62.500 € | 87.500 € | + 25.000 € |
| 5.000.000 € | 125.000 € | 175.000 € | + 50.000 € |
Das Praxisbeispiel mit 500.000 Euro ist bewusst gewählt: Es entspricht in etwa einem mittleren Salzburger Zinshausanteil oder einer hochwertigen Eigentumswohnung in der Landeshauptstadt. Die Mehrbelastung von 5.000 Euro klingt verkraftbar — kombiniert mit der ohnehin fälligen Grunderwerbsteuer (17.500 Euro nach dem 3,5 %-Satz) und allenfalls Bewertungs- und Beratungskosten ergibt sich aber schnell ein fünfstelliger Gesamtbetrag, der bereits in der Stiftungs-Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss.
Sondertatbestände, Mischfälle und Auslandsbezug
Mehrere Grundstücke in einem Akt
Werden mehrere Liegenschaften in einer einzigen Zuwendungsurkunde übertragen, ist jeder Verkehrswert separat zu ermitteln und das Äquivalent insgesamt zu berechnen. Eine pauschale Bewertung mehrerer Liegenschaften ist nicht zulässig — das Finanzamt prüft die Einzelbewertungen. Bei Liegenschaften mit unterschiedlicher Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) sind ohnehin gesonderte Bewertungsansätze nötig.
Gemischte Zuwendung: Bargeld plus Liegenschaft
Wendet der Stifter in einem Akt Bargeld und eine Liegenschaft zu, sind beide Bemessungsgrundlagen getrennt zu ermitteln. Auf das Bargeld fallen 3,5 % nach § 1 StiftEG (gemeiner Wert), auf die Liegenschaft 3,5 % nach dem Äquivalent (Verkehrswert). Beide Steuerbeträge werden in einer einheitlichen Festsetzung erfasst. In der Praxis wichtig: Der Notar oder Anwalt muss in der Selbstberechnung die zwei Spuren sauber trennen — eine pauschale Berechnung über den Gesamtwert führt zu Fehlern, die spätestens bei der Außenprüfung auffallen.
Aufschiebend bedingte Zuwendung
Bei aufschiebend bedingten Zuwendungen entsteht die Steuerschuld erst mit Bedingungseintritt. Wer also 2025 eine Zuwendung „auf den Tag des Todes des Stifters“ verfügt hat, löst das Äquivalent erst mit dem späteren Bedingungseintritt aus — und damit voraussichtlich bereits zum neuen Satz von 3,5 %. Bei aufschiebend befristeten Zuwendungen läuft die Frist mit der Erfüllung der Befristung. Das ist eine zentrale Übergangsfrage, die in der Beratung sorgfältig dokumentiert werden muss.
Substiftung mit Liegenschaftsanteil
Wenn eine bestehende Privatstiftung eine Tochter-Stiftung errichtet und dieser eine Liegenschaft zuwendet, ist die Mutter-Stiftung formal Stifterin der Substiftung. Das Äquivalent fällt dennoch an — der Tatbestand stellt nicht auf die Person des Stifters, sondern auf die Zuwendung an eine Stiftung ab. Substiftungen werden in der Praxis häufig zur Generationen-Trennung genutzt; die steuerliche Belastung ist seit 2026 spürbar höher.
Ausländische Stiftung mit Inlandsgrundstück
Wendet ein im Ausland ansässiger Stifter eine in Österreich gelegene Liegenschaft einer ausländischen Stiftung (etwa einer liechtensteinischen Familienstiftung) zu, greift das österreichische StiftEG nach dem Belegenheitsprinzip — die Liegenschaft liegt in Österreich, also wird das Äquivalent in Österreich erhoben. Doppelbesteuerungsabkommen kommen nur in eng begrenzten Konstellationen zum Tragen. Hier sind frühzeitige Strukturüberlegungen besonders wichtig, weil ausländische Stiftungen zusätzlich der österreichischen Zuwendungsbesteuerung unterliegen können.
Abgrenzung zur Grunderwerbsteuer und WiEReG-Pflichten
Eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis: Stiftungseingangssteueräquivalent und Grunderwerbsteuer sind zwei getrennte Steuern, die beide anfallen. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei unentgeltlichem Erwerb 3,5 % vom gemeinen Wert (nach den Verschärfungen 2025/2026 weitgehend auf den gemeinen Wert umgestellt) — sie knüpft an den Erwerbsvorgang als solchen an. Das Stiftungseingangssteueräquivalent von ebenfalls 3,5 % vom Verkehrswert tritt zusätzlich hinzu — es knüpft an die Zuwendung an eine Stiftung an. Die kombinierte Belastung erreicht damit 7 % der Bemessungsgrundlage.
| Steuer | Satz | Bemessung | Bei 500.000 € |
|---|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer | 3,5 % | Gemeiner Wert | 17.500 € |
| Stiftungseingangssteueräquivalent | 3,5 % | Verkehrswert | 17.500 € |
| Eintragungsgebühr Grundbuch | 1,1 % | Verkehrswert | 5.500 € |
| Summe | 8,1 % | 40.500 € |
Zusätzlich ist die Liegenschaft im Wirtschaftliche-Eigentümer-Register (WiEReG) der Stiftung zu erfassen. Die WiEReG-Meldung ist binnen vier Wochen ab Begründung des wirtschaftlichen Eigentums zu erstatten. Wer hier säumig ist, riskiert empfindliche Zwangsstrafen — die Frist läuft unabhängig vom Steuerverfahren. In unserer Übersicht zu den Grundlagen der Privatstiftung in Österreich haben wir die WiEReG-Pflichten und das Zusammenspiel mit dem Privatstiftungsgesetz im Detail aufbereitet.
Häufige Fehler in der Beratungspraxis
Im Stiftungsrecht potenzieren sich Fehler — eine fehlerhafte Bewertung oder eine versäumte Meldung wird im schlechtesten Fall erst Jahre später bei einer Außenprüfung sichtbar. Die folgenden sechs Stolperfallen sehen wir in der Praxis besonders häufig.
Häufige Fragen zum Stiftungseingangssteueräquivalent
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Wie wir Ihnen helfen können
Brandauer Rechtsanwälte begleitet Privatstiftungen, Stifter und Vorstände in Salzburg und österreichweit bei Erstausstattung, Nachstiftung, Substiftung und Umstrukturierung. Wir prüfen die geplante Zuwendung, bewerten die Liegenschaft gemeinsam mit qualifizierten Sachverständigen, klären die Übergangsfragen 2025/2026 und übernehmen die Selbstberechnung von Stiftungseingangssteueräquivalent und Grunderwerbsteuer. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungs-Zuwendung auf.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung einer Stiftungs-Zuwendung hängt von zahlreichen Faktoren ab — lassen Sie sich vor jeder Zuwendung individuell beraten. Stand: Mai 2026.