Stiftungseingangssteueräquivalent ab 2026 — 3,5 % auf Grundstücks-Zuwendungen

Mit 1. Jänner 2026 ist das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstücks-Zuwendungen an Privatstiftungen von 2,5 % auf 3,5 % gestiegen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft — nicht der historische Einheitswert. Für Stifter, Vorstände und Berater bedeutet das eine spürbare Mehrbelastung und einen erhöhten Bewertungsaufwand. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage (§ 1 StiftEG iVm Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II), grenzt das Äquivalent von der regulären Stiftungseingangssteuer ab, zeigt die typischen Tatbestände und liefert Praxisbeispiele inklusive Übergangsfragen 2025/2026. Stand: Mai 2026.

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Was ist das Stiftungseingangssteueräquivalent?

Das Stiftungseingangssteueräquivalent ist die steuerliche Belastung, die anfällt, wenn ein Grundstück unentgeltlich oder teilentgeltlich an eine Privatstiftung zugewendet wird. Rechtsgrundlage ist § 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) in Verbindung mit den Sondertatbeständen für Grundstücke. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wurde der Steuersatz für Grundstücks-Zuwendungen von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2026 — maßgeblich ist der Tag, an dem die Zuwendung steuerlich entstanden ist.

Die Bezeichnung „Äquivalent“ stammt aus der Gesetzessystematik: Das StiftEG unterscheidet zwischen der regulären Stiftungseingangssteuer für sonstiges Vermögen und einem äquivalenten Steuertatbestand für Grundstücke. Der Hintergrund ist die Anlehnung an die Grunderwerbsteuer-Systematik. Bei Grundstücken bemisst sich die Steuer nicht vom „zugewendeten Wert“ allgemein, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Damit folgt der Gesetzgeber demselben Bewertungsansatz wie bei der Grunderwerbsteuer ab 2025/2026 für unentgeltliche Erwerbe.

Die Erhöhung um einen Prozentpunkt klingt überschaubar, ist es bei den üblichen Verkehrswerten österreichischer Liegenschaften aber nicht. Bei einer Zuwendung mit einem Verkehrswert von einer Million Euro steigt die Steuerlast um 10.000 Euro. Wer eine geplante Erstausstattung oder Nachstiftung bereits in der Schublade hatte, sollte den Übergang sorgfältig prüfen. Rechtliche Hintergründe zur Stiftung als Vermögensträger haben wir auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und Testamenten aufbereitet.

Infografik · Übersicht
Drei Eckpunkte des Stiftungseingangssteueräquivalents
Was sich ab 1. Jänner 2026 ändert — und was bestehen bleibt
Steuersatz
3,5 %
Vorher 2,5 %. Erhöhung um einen Prozentpunkt — entspricht 40 % Mehrbelastung bei gleicher Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage
Verkehrswert
Nicht der Einheitswert. Bewertung typischerweise per Sachverständigengutachten oder anhand der Grundstückswert-Verordnung.
Stichtag
1. Jänner 2026
Maßgeblich ist die Entstehung der Steuerschuld. Bei aufschiebend bedingten Zuwendungen kommt es auf den Bedingungseintritt an.

Abgrenzung zur regulären Stiftungseingangssteuer

Das StiftEG kennt seit der Reform 2026 zwei parallele Sätze, die nominell beide auf 3,5 % angehoben wurden. Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage und im Tatbestand. Die reguläre Stiftungseingangssteuer trifft Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen und sonstiges Vermögen, das einer Privatstiftung zugewendet wird — Bemessungsgrundlage ist hier der gemeine Wert des zugewendeten Vermögens. Das Stiftungseingangssteueräquivalent betrifft ausschließlich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft.

In der Praxis bedeutet das: Wer Bargeld und eine Liegenschaft in einem Akt zuwendet, hat zwei getrennte Bemessungsgrundlagen. Die Steuer wird in einem einheitlichen Bescheid festgesetzt, aber die Berechnung folgt zwei Spuren. Wer das übersieht, kommt entweder mit einer falschen Selbstberechnung beim Notar oder Anwalt oder mit einer fehlerhaften Steuermeldung in Bedrängnis. Die Details zur laufenden Besteuerung der Stiftung — also was nach der Zuwendung folgt — finden Sie in unserem Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung in Österreich.

Variante A
Reguläre Stiftungseingangssteuer

Tatbestand: Zuwendung von Bargeld, Wertpapieren, Beteiligungen, beweglichem Vermögen.

Steuersatz: 3,5 % (vorher 2,5 %).

Bemessung: Gemeiner Wert des zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt der Zuwendung.

Häufigster Fall: Bargeld-Erstausstattung der Stiftung.
Variante B
Stiftungseingangssteueräquivalent

Tatbestand: Zuwendung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

Steuersatz: 3,5 % (vorher 2,5 %).

Bemessung: Verkehrswert der Liegenschaft — Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach GrWV.

Achtung: Tritt zusätzlich zur Grunderwerbsteuer auf — beide Steuern fallen separat an.

Wann das Äquivalent anfällt — die fünf Tatbestände

Das Stiftungseingangssteueräquivalent erfasst nicht nur die klassische Erstausstattung. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand bewusst weit gefasst, damit eine Umgehung über andere Übertragungswege nicht möglich ist. In der Beratungspraxis treten fünf Konstellationen regelmäßig auf — sie sollten in jeder Stiftungs-Roadmap geprüft sein.

Fünf Tatbestände im Überblick
Wann das Äquivalent anfällt — taxative Aufzählung
1
Erstausstattung mit Liegenschaft — Der Stifter widmet bei Errichtung eine Liegenschaft. Steuerschuld entsteht mit Annahme der Stiftungserklärung durch das Firmenbuchgericht und der Übertragung.
2
Nachstiftung — Spätere Zuwendung einer Liegenschaft an eine bestehende Stiftung durch den Stifter oder einen Dritten. Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der dinglichen Übertragung (Grundbuchstand).
3
Substiftung — Eine bestehende Stiftung wendet einer von ihr errichteten Tochter-Stiftung eine Liegenschaft zu. Auch das ist tatbestandsmäßig erfasst — die Liegenschaft „verlässt“ das alte Vermögen und tritt in das neue ein.
4
Einbringung von Liegenschaftsanteilen — Übertragung von Miteigentumsanteilen oder Wohnungseigentum auf die Stiftung. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Verkehrswert.
5
Anteilsvereinigung an grundstückshaltender Gesellschaft — Werden Anteile an einer Gesellschaft, deren Vermögen aus Liegenschaften besteht, in einer Hand der Stiftung vereinigt, kann das Äquivalent ausgelöst werden — parallel zu den GrESt-Verschärfungen aus dem BBG 2025.

Besonders in der fünften Konstellation kommt es auf eine genaue Strukturierung an. Die Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals (75 %-Schwelle, 7-Jahres-Beobachtungszeitraum) berührt Stiftungsumstrukturierungen unmittelbar. Wer eine Immobilien-GmbH in eine Stiftung einbringt, sollte die Vorgaben aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 mitdenken — diese Regelung haben wir im Beitrag Privatstiftung 2026 — höhere Steuern und neue Meldepflichten ausführlich behandelt.

💡 Praxistipp: Verkehrswert frühzeitig festlegen lassen
Holen Sie das Bewertungsgutachten vor der Beurkundung der Stiftungserklärung oder Nachstiftungsurkunde ein. Wir sehen in der Praxis, dass Stifter den Verkehrswert grob schätzen lassen und sich dann beim Notartermin überraschen lassen — die Selbstberechnung der Steuer ist dann unvollständig. Ein Sachverständigengutachten nach Liegenschaftsbewertungsgesetz schafft Beweissicherheit gegenüber dem Finanzamt und hält der Betriebsprüfung stand.

Bemessungsgrundlage Verkehrswert: Praxisbeispiele

Die zentrale Frage in der Praxis lautet: Was ist der Verkehrswert? Das StiftEG verweist auf den gemeinen Wert nach § 10 Bewertungsgesetz. In der Beratungspraxis bedeutet das einen marktorientierten Wert, der typischerweise durch ein Sachverständigengutachten oder — bei einfacheren Fällen — durch die Grundstückswert-Verordnung ermittelt wird. Der historische Einheitswert spielt im Stiftungsrecht keine Rolle. Wer mit dem Einheitswert rechnet, unterschätzt die Steuerlast regelmäßig um ein Vielfaches.

Verkehrswert-Beispiele: 2,5 % alt vs. 3,5 % neu
Mehrbelastung durch das Stiftungseingangssteueräquivalent ab 2026
Verkehrswert Steuer alt (2,5 %) Steuer neu (3,5 %) Mehrbelastung
250.000 € 6.250 € 8.750 € + 2.500 €
500.000 € 12.500 € 17.500 € + 5.000 €
1.000.000 € 25.000 € 35.000 € + 10.000 €
2.500.000 € 62.500 € 87.500 € + 25.000 €
5.000.000 € 125.000 € 175.000 € + 50.000 €
Hinweis: Die Mehrbelastung entspricht in jedem Fall einer Steigerung von 40 % gegenüber dem alten Satz. Die Tabelle berücksichtigt nicht die zusätzlich anfallende Grunderwerbsteuer von 3,5 % vom gemeinen Wert.

Das Praxisbeispiel mit 500.000 Euro ist bewusst gewählt: Es entspricht in etwa einem mittleren Salzburger Zinshausanteil oder einer hochwertigen Eigentumswohnung in der Landeshauptstadt. Die Mehrbelastung von 5.000 Euro klingt verkraftbar — kombiniert mit der ohnehin fälligen Grunderwerbsteuer (17.500 Euro nach dem 3,5 %-Satz) und allenfalls Bewertungs- und Beratungskosten ergibt sich aber schnell ein fünfstelliger Gesamtbetrag, der bereits in der Stiftungs-Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss.

Sondertatbestände, Mischfälle und Auslandsbezug

Mehrere Grundstücke in einem Akt

Werden mehrere Liegenschaften in einer einzigen Zuwendungsurkunde übertragen, ist jeder Verkehrswert separat zu ermitteln und das Äquivalent insgesamt zu berechnen. Eine pauschale Bewertung mehrerer Liegenschaften ist nicht zulässig — das Finanzamt prüft die Einzelbewertungen. Bei Liegenschaften mit unterschiedlicher Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) sind ohnehin gesonderte Bewertungsansätze nötig.

Gemischte Zuwendung: Bargeld plus Liegenschaft

Wendet der Stifter in einem Akt Bargeld und eine Liegenschaft zu, sind beide Bemessungsgrundlagen getrennt zu ermitteln. Auf das Bargeld fallen 3,5 % nach § 1 StiftEG (gemeiner Wert), auf die Liegenschaft 3,5 % nach dem Äquivalent (Verkehrswert). Beide Steuerbeträge werden in einer einheitlichen Festsetzung erfasst. In der Praxis wichtig: Der Notar oder Anwalt muss in der Selbstberechnung die zwei Spuren sauber trennen — eine pauschale Berechnung über den Gesamtwert führt zu Fehlern, die spätestens bei der Außenprüfung auffallen.

Aufschiebend bedingte Zuwendung

Bei aufschiebend bedingten Zuwendungen entsteht die Steuerschuld erst mit Bedingungseintritt. Wer also 2025 eine Zuwendung „auf den Tag des Todes des Stifters“ verfügt hat, löst das Äquivalent erst mit dem späteren Bedingungseintritt aus — und damit voraussichtlich bereits zum neuen Satz von 3,5 %. Bei aufschiebend befristeten Zuwendungen läuft die Frist mit der Erfüllung der Befristung. Das ist eine zentrale Übergangsfrage, die in der Beratung sorgfältig dokumentiert werden muss.

Substiftung mit Liegenschaftsanteil

Wenn eine bestehende Privatstiftung eine Tochter-Stiftung errichtet und dieser eine Liegenschaft zuwendet, ist die Mutter-Stiftung formal Stifterin der Substiftung. Das Äquivalent fällt dennoch an — der Tatbestand stellt nicht auf die Person des Stifters, sondern auf die Zuwendung an eine Stiftung ab. Substiftungen werden in der Praxis häufig zur Generationen-Trennung genutzt; die steuerliche Belastung ist seit 2026 spürbar höher.

Ausländische Stiftung mit Inlandsgrundstück

Wendet ein im Ausland ansässiger Stifter eine in Österreich gelegene Liegenschaft einer ausländischen Stiftung (etwa einer liechtensteinischen Familienstiftung) zu, greift das österreichische StiftEG nach dem Belegenheitsprinzip — die Liegenschaft liegt in Österreich, also wird das Äquivalent in Österreich erhoben. Doppelbesteuerungsabkommen kommen nur in eng begrenzten Konstellationen zum Tragen. Hier sind frühzeitige Strukturüberlegungen besonders wichtig, weil ausländische Stiftungen zusätzlich der österreichischen Zuwendungsbesteuerung unterliegen können.

Abgrenzung zur Grunderwerbsteuer und WiEReG-Pflichten

Eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis: Stiftungseingangssteueräquivalent und Grunderwerbsteuer sind zwei getrennte Steuern, die beide anfallen. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei unentgeltlichem Erwerb 3,5 % vom gemeinen Wert (nach den Verschärfungen 2025/2026 weitgehend auf den gemeinen Wert umgestellt) — sie knüpft an den Erwerbsvorgang als solchen an. Das Stiftungseingangssteueräquivalent von ebenfalls 3,5 % vom Verkehrswert tritt zusätzlich hinzu — es knüpft an die Zuwendung an eine Stiftung an. Die kombinierte Belastung erreicht damit 7 % der Bemessungsgrundlage.

Steuerbelastung im Vergleich
Grundstücks-Zuwendung an Privatstiftung — alle anfallenden Steuern
Steuer Satz Bemessung Bei 500.000 €
Grunderwerbsteuer 3,5 % Gemeiner Wert 17.500 €
Stiftungseingangssteueräquivalent 3,5 % Verkehrswert 17.500 €
Eintragungsgebühr Grundbuch 1,1 % Verkehrswert 5.500 €
Summe 8,1 % 40.500 €
Hinweis: Bewertungs- und Beratungskosten kommen hinzu. Die Tabelle setzt den Verkehrswert mit dem gemeinen Wert gleich — in der Praxis weichen die Werte regelmäßig ab.

Zusätzlich ist die Liegenschaft im Wirtschaftliche-Eigentümer-Register (WiEReG) der Stiftung zu erfassen. Die WiEReG-Meldung ist binnen vier Wochen ab Begründung des wirtschaftlichen Eigentums zu erstatten. Wer hier säumig ist, riskiert empfindliche Zwangsstrafen — die Frist läuft unabhängig vom Steuerverfahren. In unserer Übersicht zu den Grundlagen der Privatstiftung in Österreich haben wir die WiEReG-Pflichten und das Zusammenspiel mit dem Privatstiftungsgesetz im Detail aufbereitet.

Häufige Fehler in der Beratungspraxis

Im Stiftungsrecht potenzieren sich Fehler — eine fehlerhafte Bewertung oder eine versäumte Meldung wird im schlechtesten Fall erst Jahre später bei einer Außenprüfung sichtbar. Die folgenden sechs Stolperfallen sehen wir in der Praxis besonders häufig.

Verkehrswert mit Einheitswert verwechseln
Der Einheitswert ist für das Stiftungsrecht irrelevant. Wer den niedrigen Einheitswert der Selbstberechnung zugrunde legt, riskiert eine Nachforderung samt Säumniszuschlag und Verzugszinsen.
Bewertungsgutachten zu spät einholen
Liegt am Tag der Beurkundung kein nachvollziehbares Gutachten vor, beruht die Selbstberechnung auf Schätzwerten. Das Finanzamt verlangt im Zweifel eine spätere Korrektur — mit allen Folgekosten.
Übergangsstichtag 2025/2026 übersehen
Eine im Dezember 2025 verfasste Schenkungsurkunde, die erst nach dem 1. Jänner 2026 dinglich vollzogen wird, kann unter den neuen Satz fallen. Maßgeblich ist die Entstehung der Steuerschuld — nicht das Datum der Urkunde.
Grunderwerbsteuer und Äquivalent vermengen
Beide Steuern sind getrennt zu entrichten und in unterschiedlichen Bescheiden festgesetzt. Wer sie zusammenrechnet oder doppelt zieht, gerät in Konflikt mit dem Finanzamt und der Anwaltsabrechnung.
WiEReG-Meldung übersehen
Nach Übertragung der Liegenschaft auf die Stiftung sind die wirtschaftlichen Eigentümer im WiEReG zu aktualisieren. Versäumnisse führen zu Zwangsstrafen, die in der Praxis schnell mehrere Tausend Euro erreichen.
Anteilsvereinigung nicht erkennen
Wenn die Stiftung Anteile an einer grundstückshaltenden GmbH erwirbt und damit die 75 %-Schwelle erreicht, fallen Grunderwerbsteuer und Äquivalent an, obwohl formal nur Anteile übertragen wurden. Dieser Tatbestand wird oft übersehen.
✅ Checkliste vor der Stiftungs-Zuwendung
☑️Verkehrswert ermitteln lassen — Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach GrWV; vor der Beurkundung dokumentiert.
☑️Stichtag prüfen — Entstehung der Steuerschuld 2025 oder 2026? Bei Zuwendung Ende 2025 dringend Übergangsregel beachten.
☑️Selbstberechnung trennen — bei gemischten Zuwendungen Bargeld- und Liegenschaftsanteil separat berechnen.
☑️Grunderwerbsteuer separat einplanen — 3,5 % vom gemeinen Wert kommen zusätzlich; in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.
☑️WiEReG-Frist im Kalender — vier Wochen ab Begründung des wirtschaftlichen Eigentums.
☑️Stiftungserklärung prüfen — Begünstigtenkreis, Zweck, Substiftungsklauseln im Hinblick auf künftige Liegenschafts-Zuwendungen evaluieren.

Häufige Fragen zum Stiftungseingangssteueräquivalent

Wie hoch ist das Stiftungseingangssteueräquivalent ab 2026?
Der Steuersatz beträgt seit 1. Jänner 2026 3,5 % des Verkehrswerts der zugewendeten Liegenschaft. Vorher waren es 2,5 %. Die Erhöhung wurde durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II beschlossen. Bei einem Grundstück mit Verkehrswert 500.000 Euro ergibt das 17.500 Euro Stiftungseingangssteueräquivalent — zusätzlich fällt Grunderwerbsteuer in derselben Höhe an.
Worin unterscheidet sich das Äquivalent von der regulären Stiftungseingangssteuer?
Beide Steuern haben denselben Satz von 3,5 %, unterscheiden sich aber im Tatbestand und in der Bemessungsgrundlage. Die reguläre Stiftungseingangssteuer trifft Bargeld, Wertpapiere und sonstiges Vermögen — bemessen nach dem gemeinen Wert. Das Äquivalent betrifft ausschließlich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und bemisst sich nach dem Verkehrswert der Liegenschaft.
Fällt das Äquivalent auch bei einer Substiftung an?
Ja. Wenn eine bestehende Privatstiftung eine Tochter-Stiftung errichtet und dieser eine Liegenschaft zuwendet, fällt das Stiftungseingangssteueräquivalent an. Der Tatbestand stellt nicht auf die Person des Stifters ab, sondern auf die Zuwendung an eine Stiftung. Auch Nachstiftungen, Einbringung von Liegenschaftsanteilen und Anteilsvereinigungen an grundstückshaltenden Gesellschaften sind erfasst.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌Stiftungseingangssteueräquivalent 2026 — Kernpunkte
1.Seit 1. Jänner 2026 beträgt das Stiftungseingangssteueräquivalent 3,5 % des Verkehrswerts (vorher 2,5 %). Rechtsgrundlage ist § 1 StiftEG iVm Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II.
2.Die Mehrbelastung beträgt 40 % gegenüber dem alten Satz. Bei einem Verkehrswert von 500.000 Euro steigt die Steuer von 12.500 auf 17.500 Euro.
3.Erfasst sind Erstausstattung, Nachstiftung, Substiftung, Einbringung von Liegenschaftsanteilen und Anteilsvereinigung an grundstückshaltender Gesellschaft.
4.Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert — nicht der Einheitswert. Sachverständigengutachten oder Grundstückswert nach Grundstückswert-Verordnung.
5.Grunderwerbsteuer (3,5 %) und Eintragungsgebühr (1,1 %) fallen zusätzlich an. Die Gesamtbelastung liegt bei rund 8,1 % des Verkehrswerts.
6.Übergangsstichtag und WiEReG-Meldung sind die typischen Stolperfallen — frühe Bewertung und saubere Selbstberechnung sind Pflicht.

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung einer Stiftungs-Zuwendung hängt von zahlreichen Faktoren ab — lassen Sie sich vor jeder Zuwendung individuell beraten. Stand: Mai 2026.

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