Umwidmungszuschlag bei der Immobilienertragsteuer — die neue Falle bei Grundstücksverkauf

Seit 1. Juli 2025 gibt es bei der Immobilienertragsteuer einen neuen Mechanismus, der manchen Grundstücksverkauf empfindlich teurer macht: den Umwidmungszuschlag nach § 30 Abs 6a EStG. Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn werden 30 Prozent aufgeschlagen, sobald die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidmet wurde. Erst auf diesen erhöhten Betrag fällt die ImmoESt von 30 Prozent an. Die Steuerlast steigt dadurch um rund neun Prozentpunkte des Gewinns — bei sechsstelligen Beträgen sind das schnell 30.000 bis 50.000 Euro Mehrbelastung. Dieser Beitrag erklärt, wann der Zuschlag greift, wie er wirkt und welche Wahlrechte bleiben.

Verkaufen Sie ein umgewidmetes oder kürzlich umgewidmetes Grundstück? Schildern Sie uns die Eckdaten Ihres Verkaufs — wir prüfen, ob der 30-Prozent-Zuschlag greift, ob Altvermögen vorliegt und welche Steuersatz-Variante für Sie günstiger ist. Jetzt anfragen ↓

Was der Umwidmungszuschlag ist und wo er steht

Der Umwidmungszuschlag wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 2024/113) in § 30 Abs 6a EStG 1988 eingefügt. Er gehört systematisch zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) und greift bei privaten wie betrieblichen Grundstücksveräußerungen, im Außerbetrieblichen wie im Betriebsvermögen, einschließlich Körperschaften.

Inhaltlich funktioniert der Zuschlag wie ein Aufschlag auf die Bemessungsgrundlage. Wird ein Grundstück verkauft, das nach dem 31.12.1987 erstmals in Bauland gewidmet wurde, erhöht sich der nach den allgemeinen Regeln ermittelte Veräußerungsgewinn um 30 Prozent. Auf diesen erhöhten Wert wendet das Gesetz den ImmoESt-Sondersteuersatz von 30 Prozent (§ 30a Abs 1 EStG) an. Wirtschaftlich wirkt das wie eine effektive Steuerquote von 39 Prozent auf den Veräußerungsgewinn statt der bisherigen 30 Prozent. Begründet wird die Maßnahme mit dem Lagewert-Sprung, den eine Bauland-Widmung ohne Zutun des Eigentümers auslöst — diesen Wertzuwachs will der Bund stärker abschöpfen.

⚠️ Stand der Information
Dieser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage zum 1. Mai 2026 (§ 30 Abs 6a EStG idF BBG 2025, BGBl I 2024/113). Die Umsetzung in der Praxis ist neu — laufend kommen Klarstellungen aus der Finanzverwaltung und den ersten BFG-Entscheidungen. Lassen Sie Ihren konkreten Fall vor dem Verkauf prüfen.

Anwendungsbereich, Stichtag und Übergangsregeln

Der Zuschlag greift nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: eine Grundstücksveräußerung im Sinne des § 30 EStG, eine Umwidmung in Bauland und ein Umwidmungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 1987. Erfasst sind die klassischen Fälle — Grünland wird zu Bauland, landwirtschaftliche Fläche wird zu Wohngebiet, Bauerwartungsland erhält die endgültige Widmung — ebenso wie Umwidmungen, die eine Bebauung erstmals zulassen, ohne dass formal von „Bauland“ gesprochen wird (Sondergebiete, Mischgebiete mit Wohnnutzung). Nicht erfasst sind reine Umwidmungen innerhalb des Baulandes, etwa von Bauland-Wohngebiet auf Bauland-Mischgebiet. Mehr zur Mechanik der Salzburger Raumordnung lesen Sie in unserem Beitrag zur Raumordnung und Bebauungsplan in Salzburg.

Der Stichtag 31.12.1987 ist nicht zufällig gewählt. Er knüpft an die alte Regelung des § 30 EStG zum „besonderen Spekulationstatbestand“ an, die zwischen 1988 und 2012 für umgewidmete Grundstücke galt. Liegen Anschaffung und Umwidmung beide vor diesem Datum, fällt das Grundstück unter die alte Pauschalierung des § 30 Abs 4 EStG (Altvermögen ohne Zuschlag). Wurde dagegen nach dem 31.12.1987 umgewidmet, greift der neue Zuschlag — gleichgültig, ob das Grundstück selbst älter oder jünger ist. Maßgeblich für die zeitliche Anwendung ist allein der Veräußerungszeitpunkt: Kaufverträge ab dem 1. Juli 2025 fallen unter die neue Regelung, auch wenn die Umwidmung Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt. Eine Übergangsregelung für „Altverträge“ gibt es nicht.

📅 Stichtage und Schwellenwerte im Überblick
Welcher Zeitpunkt wofür entscheidend ist
Datum Bedeutung
31.12.1987Umwidmungsstichtag — nur Umwidmungen nach diesem Tag lösen den Zuschlag aus.
31.3.2002Schwelle für Alt-/Neuvermögen bei der ImmoESt — entscheidet, ob pauschaliert oder tatsächlicher Gewinn besteuert wird.
1.7.2025Inkrafttreten Umwidmungszuschlag (BBG 2025). Maßgeblich ist die Vertragsunterfertigung der Veräußerung.
1. Mai 2026Stand dieses Beitrags. Erste Anwendungsfragen werden derzeit in der Praxis ausjudiziert.
Hinweis: Wann ein Grundstück „umgewidmet“ wurde, ergibt sich aus dem Inkrafttreten des entsprechenden Flächenwidmungsplan-Beschlusses der Gemeinde — nicht aus der Bekanntgabe an den Eigentümer.

Berechnung: Grundformel und drei Beispielfälle

Die Formel lautet: ImmoESt = (Veräußerungsgewinn × 1,30) × 0,30 — effektive Steuerquote 39 Prozent. Im Detail wirkt sie unterschiedlich, je nach Alt- oder Neuvermögensstatus. Drei Konstellationen zeigen die Bandbreite.

🧮 Beispielrechnung 1 — Neuvermögen, Umwidmung 2018, Verkauf 2026
Ein klarer Fall: Erwerb 2010, Umwidmung 2018, Veräußerung 2026
Verkaufspreis (Grünland-Ausgangslage, jetzt Bauland)450.000 €
abzüglich Anschaffungskosten 2010– 80.000 €
abzüglich Nebenkosten Erwerb & Veräußerung– 20.000 €
Veräußerungsgewinn350.000 €
+ Umwidmungszuschlag 30 % (§ 30 Abs 6a EStG)+ 105.000 €
Erhöhte Bemessungsgrundlage455.000 €
ImmoESt 30 %136.500 €
Steuerlast ohne Zuschlag wäre gewesen105.000 €
Mehrbelastung durch den Zuschlag: 31.500 € bzw. 9 Prozentpunkte des Veräußerungsgewinns.

Die zweite Konstellation betrifft Altvermögen mit Umwidmung nach 1987. Hier wirkt der Zuschlag auf eine pauschalierte Bemessungsgrundlage: Nach § 30 Abs 4 Z 1 EStG gelten 60 Prozent des Veräußerungserlöses als fiktiver Gewinn, der um den Zuschlag erhöht wird.

🧮 Beispielrechnung 2 — Altvermögen, Umwidmung 2010, Verkauf 2026
Erwerb 1995, Umwidmung 2010, Veräußerung 2026 — Pauschalierung greift
Verkaufspreis600.000 €
Pauschaler Veräußerungsgewinn (60 % des Erlöses)360.000 €
+ Umwidmungszuschlag 30 %+ 108.000 €
Erhöhte Bemessungsgrundlage468.000 €
ImmoESt 30 %140.400 €
Pauschalbelastung ohne Zuschlag (= 18 % des Erlöses)108.000 €
Effektive Belastung: 23,4 % des Verkaufserlöses statt der bisherigen 18 %.

Die dritte Konstellation ist der wichtigste Schutzfall — Altvermögen mit Umwidmung vor 1988. Der Zuschlag kommt nicht zur Anwendung; es bleibt bei 14 Prozent des Erlöses als fiktivem Gewinn (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG), woraus 4,2 Prozent des Erlöses als ImmoESt resultieren.

🧮 Beispielrechnung 3 — Altvermögen ohne relevante Umwidmung
Erwerb 1980, Umwidmung 1985 (vor Stichtag), Veräußerung 2026
Verkaufspreis600.000 €
Pauschaler Veräußerungsgewinn (14 % des Erlöses)84.000 €
Umwidmungszuschlag — entfällt (Umwidmung vor 1.1.1988)0 €
ImmoESt 30 %25.200 €
Effektive Belastung4,2 % des Erlöses
Wer eine Liegenschaft veräußert, die schon vor 1988 Bauland war, profitiert weiterhin vom günstigsten Pauschalsatz.

Altvermögen, Neuvermögen und der Zuschlag

Die wichtigste Vorfrage vor jeder Berechnung lautet: Liegt Alt- oder Neuvermögen vor? Diese Unterscheidung ist seit 1. April 2012 das Kernprinzip der ImmoESt; der Zuschlag setzt darauf auf, ohne die Ermittlungsmethode zu ändern. Eine ausführliche Darstellung der Systematik bietet unser Ratgeber zur Immobilienertragsteuer in Österreich.

Bei Neuvermögen (Erwerb nach 31.3.2002) zählt der tatsächliche Gewinn — Erlös minus Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten — erhöht um den Zuschlag. Bei Altvermögen (Erwerb vor 1.4.2002) wird der Gewinn pauschaliert (14 Prozent des Erlöses ohne Umwidmungsfall, 60 Prozent bei Umwidmung nach 1987) und ebenfalls um den Zuschlag erhöht.

Neuvermögen + Umwidmung nach 1987
Erwerb ab 1.4.2002
Tatsächlicher Veräußerungsgewinn wird berechnet: Erlös minus Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten. Auf diesen Betrag werden 30 % Umwidmungszuschlag aufgeschlagen, dann 30 % ImmoESt.
Achtung: Bei kürzlicher Umwidmung kurz vor Verkauf voller Effekt — neun Prozentpunkte Mehrbelastung.
Altvermögen + Umwidmung nach 1987
Erwerb vor 1.4.2002
Pauschaler Gewinn 60 % des Erlöses (§ 30 Abs 4 Z 1 EStG), erhöht um 30 % Zuschlag = 78 % des Erlöses als Bemessungsgrundlage. Daraus 30 % ImmoESt = effektive Belastung 23,4 % des Erlöses.
Vor BBG 2025: 18 % des Erlöses. Mehrbelastung jetzt 5,4 Prozentpunkte des Erlöses.

Liegen Erwerb und Bauland-Widmung beide vor 1.1.1988 oder gibt es gar keine Umwidmung in Bauland, bleibt es bei der günstigen 14-Prozent-Pauschalierung — der Zuschlag greift nicht, die effektive Belastung beträgt 4,2 Prozent des Erlöses. Eine Mischform tritt auf, wenn die Umwidmung nach 1987 erfolgte, die Anschaffung als Altvermögen aber lange zurückliegt (typisch für Erbgrundstücke): Dann greifen 60-Prozent-Pauschale plus Zuschlag, was bei einem 1990 gewidmeten, 1985 gekauften Grundstück 23,4 Prozent vom Erlös statt zuvor 18 Prozent ergibt.

Wahlrecht: 30-Prozent-Steuersatz oder Regelbesteuerung

Der besondere Steuersatz von 30 Prozent ist die Regel — er erfasst die ImmoESt automatisch und wird über die Selbstberechnung durch Notar oder Anwalt einbehalten. Doch der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Nach § 30a Abs 2 EStG kann er die Regelbesteuerung beantragen. Dann wird der Veräußerungsgewinn — inklusive Umwidmungszuschlag — mit dem persönlichen Einkommensteuertarif veranlagt, statt mit den fixen 30 Prozent.

Die Regelbesteuerung scheint auf den ersten Blick selten attraktiv — der Spitzensteuersatz liegt bei 55 Prozent für Einkommensteile über einer Million Euro. Wer jedoch ein niedriges Gesamteinkommen hat, kann mit seinem Grenzsteuersatz unter 30 Prozent liegen. Praktisch relevant ist die Option außerdem, wenn im selben Jahr Verluste aus anderen Einkunftsarten anfallen: Innerhalb der ImmoESt-Systematik ist eine Verrechnung gesperrt, in der Regelbesteuerung wird sie möglich. Der Antrag wird in der Steuererklärung gestellt, die einbehaltene ImmoESt wird angerechnet. Der Zuschlag bleibt auch hier Teil der Bemessungsgrundlage — nur der Steuersatz darauf ändert sich.

💡 Praxistipp: Wann sich die Regelbesteuerungsoption lohnt
In unserer Praxis sehen wir drei typische Konstellationen, in denen die Regelbesteuerung günstiger ist: erstens beim Pensionisten mit niedrigem Gesamteinkommen unter 30 % Grenzsteuersatz, zweitens bei gleichzeitigen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, drittens wenn Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen den Tarif drücken. Eine Vorabberechnung beider Varianten ist Pflicht — die Wahl ist nach Bescheid-Rechtskraft endgültig.

Abgrenzung und Zusammenspiel mit anderen Steuern

Wer die rechtspolitische Einordnung und die Anwendungsbeispiele zum Grundthema sucht, findet sie in unserem Beitrag Umwidmung in Bauland: der neue 30 % Umwidmungszuschlag in Österreich. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die Steuermechanik: Wie der Zuschlag berechnet wird, welche Kombinationen mit Alt-/Neuvermögen möglich sind und wann sich die Regelbesteuerung lohnt. Beide Beiträge ergänzen sich — der eine erklärt das „Was und Wer“, der andere das „Wie genau“.

Beim Grundstücksverkauf treffen mehrere Steuern aufeinander: Die ImmoESt belastet den Verkäufer, die Grunderwerbsteuer den Käufer. Der Zuschlag berührt nur die ImmoESt; die GrESt-Berechnung bleibt unverändert (3,5 Prozent vom Kaufpreis bei entgeltlichem Erwerb). Trotzdem sind die jüngsten GrESt-Befreiungen und Verschärfungen 2026 für die Vertragsgestaltung relevant, weil beide Seiten ihre Belastungen oft gemeinsam einrechnen.

Greift die Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 und 2 EStG), fällt keine ImmoESt und damit auch kein Zuschlag an. Bei Grünland-Bauland-Umwidmungen liegt der Hauptwohnsitz aber selten auf der gewidmeten Fläche: Wer einen Bauplatz mit Wohnhaus veräußert, kann nur Haus und notwendigen Umgriff befreit verkaufen — darüber hinausgehende Bauland-Flächen bleiben steuerpflichtig samt Zuschlag. Beim Erbgang gelten Erwerbszeitpunkt und Anschaffungskosten des Erblassers; eine Umwidmung zu seinen Lebzeiten wirkt auch beim Erben. Detailliert in unserem Beitrag zur Immobilienertragsteuer bei geerbten Immobilien.

Praxisfallen bei Erbgang, Schenkung und Teilumwidmung

Erbgang und Schenkung mit späterer Veräußerung

Bei Erbgang und Schenkung gehen Erwerbszeitpunkt, Anschaffungskosten und Umwidmungsdatum auf den Rechtsnachfolger über; einen „Step-up“ auf den Verkehrswert gibt es nicht. Wer eine 1990 gewidmete Liegenschaft 2024 geschenkt bekommt und 2026 verkauft, gilt als Eigentümer seit dem Erwerb des Geschenkgebers — der Zuschlag schlägt voll durch. Eine Schenkung schützt nicht, sie verlagert die Steuerlast nur in eine andere Generation. Erben sollten die Belastung schon bei der Verlassenschaft einplanen.

Teilumwidmungen

Wenn nur ein Teil des Grundstücks umgewidmet ist — etwa das straßenseitige Drittel als Bauland, der Rest als Grünland —, wird der Zuschlag flächenanteilig berechnet. Der Veräußerungsgewinn wird aufgespalten: Bauland-Teil mit Zuschlag, Grünland-Teil ohne. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Wertfeststellung pro Teilfläche, idealerweise durch Sachverständigengutachten zum Veräußerungszeitpunkt. Bei pauschaler Altvermögens-Methode erfolgt die Aufteilung über den Quadratmeter-Schlüssel oder ein Wertverhältnis.

Mehrere Umwidmungen in der Eigentumszeit

Erfasst ist die erstmalige Widmung als Bauland. Spätere Umwidmungen innerhalb des Baulandes (etwa Wohngebiet auf Mischgebiet) lösen keinen weiteren Zuschlag aus. Wurde eine Liegenschaft zwischenzeitlich rückgewidmet (Bauland → Grünland) und später wieder gewidmet, ist die Rechtslage unklar; verbreitete Auffassung ist, dass die jetzt aktive Bauland-Widmung maßgeblich ist. Liegt deren Inkrafttreten nach 1987, greift der Zuschlag. Hier empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Widmungshistorie im Flächenwidmungsplan-Archiv der Gemeinde.

Häufige Fehler in der Selbstberechnung

Die ImmoESt wird im Regelfall durch den Parteienvertreter selbst berechnet und ans Finanzamt abgeführt (§ 30c EStG). Bei der ersten Welle von Verkaufsfällen mit Zuschlag haben wir typische Berechnungsfehler beobachtet, die teure Folgen haben — finanziell wie haftungsrechtlich. Eine juristische Doppelprüfung der Vertragsabwicklung ist gerade jetzt sinnvoll; mehr dazu auf unserer Schwerpunktseite zu Kaufverträgen und Treuhandschaft.

Umwidmungsdatum nicht geprüft
Der Vertreter geht vom Bauland-Status laut Grundbuch aus, ohne das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans zu prüfen. Liegt es nach 1987, fehlt der Zuschlag — Nachforderungsrisiko und Vertreterhaftung.
Zuschlag auf den Erlös statt auf den Gewinn aufgeschlagen
Manche Berechnungstools schlagen 30 % auf den Verkaufserlös statt auf den Veräußerungsgewinn auf — das verdoppelt die ImmoESt. Bemessungsgrundlage vor jeder Abfuhr händisch nachrechnen.
Pauschalmethode falsch gewählt
Bei Altvermögen mit Umwidmung nach 1987 ist die 60 %-Pauschale (§ 30 Abs 4 Z 1 EStG) anzuwenden, nicht die günstigere 14 %-Pauschale — Nachveranlagung samt Säumniszuschlag droht.
Teilumwidmung pauschal angewendet
Den Zuschlag auf den gesamten Gewinn statt nur auf den Bauland-Anteil anwenden. Folge: Überzahlung, die nur mit aufwendigem Nachweis rückforderbar ist.
Regelbesteuerungsoption nicht geprüft
Bei niedrigem Einkommen oder Verlustausgleichsbedarf wird die Option pauschal verworfen. Ein Vergleich beider Varianten dauert kaum 30 Minuten und kann fünfstellig sparen.
Anschaffungskosten nicht ausreichend dokumentiert
Bei Neuvermögen reduzieren Anschaffungskosten und Herstellungsaufwendungen den Gewinn — und damit den Zuschlag. Ohne Belege für Erschließung, Vermessung oder werterhöhende Investitionen zahlt man unnötig hohe ImmoESt.

Wird ein Fehler in der Selbstberechnung erkannt, kann die ImmoESt durch berichtigte Anmeldung korrigiert werden. Bei Überzahlung ist die Rückerstattung über den Antrag auf Veranlagung möglich; bei Unterzahlung drohen Nachzahlung, Säumniszuschlag und im Wiederholungsfall ein finanzstrafrechtliches Verfahren. Die Haftung des selbstberechnenden Parteienvertreters ist in § 30c Abs 3 EStG geregelt.

✅ Checkliste vor der Selbstberechnung
☑️
Widmungshistorie prüfen: Wann wurde die Liegenschaft erstmals als Bauland gewidmet? Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans im Gemeindearchiv ermitteln.
☑️
Erwerbszeitpunkt feststellen: Vor oder nach 1.4.2002? Bei Erbschaft auf den Erwerbszeitpunkt des Erblassers zurückgehen.
☑️
Anschaffungskosten dokumentieren: Kaufvertrag, Maklerkosten, Notarkosten, GrESt, Eintragungsgebühr — alle Belege sammeln.
☑️
Wertsteigernde Investitionen erfassen: Erschließung, Vermessung, Gartenanlagen, Stützmauern — werterhöhend, aber oft vergessen.
☑️
Teilumwidmung prüfen: Ist die gesamte Liegenschaft Bauland oder nur ein Teil? Falls nur teilweise: separate Bewertung pro Teilfläche.
☑️
Hauptwohnsitzbefreiung prüfen: Liegt eine selbst bewohnte Wohnung darauf? Welcher Anteil ist befreit, welcher steuerpflichtig?
☑️
Beide Steuersatz-Varianten rechnen: Sondersteuersatz 30 % gegen Regelbesteuerung — die günstigere wählen, schriftlich begründet.

Häufige Fragen zum Umwidmungszuschlag

Greift der Umwidmungszuschlag, wenn die Umwidmung 1990 erfolgte und ich 2026 verkaufe?
Ja. Maßgeblich ist nicht der Abstand zwischen Umwidmung und Verkauf, sondern dass die Umwidmung nach dem 31.12.1987 erfolgt ist und der Verkauf nach dem 1.7.2025 abgeschlossen wird. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt — der Zuschlag von 30 % auf den Veräußerungsgewinn wird fällig.
Kann ich den Zuschlag durch eine Schenkung an meine Kinder umgehen?
Nein. Bei einer unentgeltlichen Übertragung gehen Erwerbszeitpunkt und Anschaffungskosten auf den Erwerber über. Verkauft das Kind die Liegenschaft später, wird der Veräußerungsgewinn so berechnet, als hätten die Eltern verkauft — mit Umwidmungsdatum und Anschaffungskosten der Eltern. Der Zuschlag fällt damit auch beim Kind an.
Wie hoch ist die Mehrbelastung durch den Zuschlag konkret?
Auf den Veräußerungsgewinn gerechnet steigt die effektive Belastung von 30 % auf 39 % — also neun Prozentpunkte mehr. Bei einem Gewinn von 200.000 € sind das 18.000 € zusätzlich, bei einer halben Million 45.000 €, bei einer Million 90.000 €. Bei Altvermögen mit Pauschalierung (60 % des Erlöses) steigt die Quote vom Erlös von 18 % auf 23,4 %.
Gilt der Zuschlag auch bei der Hauptwohnsitzbefreiung?
Nein. Wenn die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG greift, fällt überhaupt keine ImmoESt an — und damit auch kein Zuschlag. Achten Sie aber darauf, dass die Befreiung nur für das Wohngebäude und einen angemessenen Bauplatz-Umgriff gilt. Größere Bauland-Flächen über das Wohnhaus hinaus bleiben steuerpflichtig samt Zuschlag.
Was passiert bei einer Teilumwidmung — wird der Zuschlag aliquot berechnet?
Ja. Wenn nur ein Teil der verkauften Fläche tatsächlich Bauland ist, wird der Zuschlag flächenanteilig berechnet. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Aufteilung von Verkaufserlös und Anschaffungskosten auf die Bauland- und Grünland-Anteile. Idealerweise liegt ein Sachverständigengutachten vor, das die Wertverhältnisse zum Veräußerungszeitpunkt sauber dokumentiert.
Lohnt sich die Regelbesteuerungsoption mit Zuschlag?
Sie kann sich lohnen, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 30 % liegt oder wenn Sie im selben Jahr Verluste aus anderen Einkunftsarten haben, die Sie gegenrechnen wollen. Der Zuschlag selbst bleibt Teil der Bemessungsgrundlage — er „verschwindet“ nicht. Eine Vergleichsrechnung beider Varianten vor der Steuererklärung ist Pflicht; die Wahl ist nach Bescheid-Rechtskraft endgültig.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Umwidmungszuschlag — Kernpunkte
1.
Der Zuschlag (§ 30 Abs 6a EStG) erhöht den Veräußerungsgewinn um 30 %, bevor die ImmoESt von 30 % darauf angewendet wird. Effektive Steuerbelastung: 39 % des Gewinns.
2.
Anwendbar bei jeder Veräußerung ab 1.7.2025, wenn das Grundstück nach dem 31.12.1987 erstmals als Bauland gewidmet wurde.
3.
Bei Altvermögen mit Umwidmung nach 1987: Pauschalierung 60 % des Erlöses + Zuschlag = effektive Belastung 23,4 % statt bisher 18 %.
4.
Erbgang und Schenkung schützen nicht — Erwerbszeitpunkt und Umwidmungsdatum gehen auf den Rechtsnachfolger über.
5.
Bei Teilumwidmung: Zuschlag flächenanteilig, Aufteilung über Sachverständigengutachten oder Wertverhältnis.
6.
Regelbesteuerungsoption nach § 30a Abs 2 EStG kann bei niedrigem Einkommen oder Verlustverrechnung günstiger sein — beide Varianten vor der Selbstberechnung gegenrechnen.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleitet seit Jahrzehnten Grundstücksverkäufe in Salzburg und ganz Österreich — von der Vertragsgestaltung über die Selbstberechnung der ImmoESt bis zur steuerlichen Optimierung im Grenzbereich. Gerade beim neuen Umwidmungszuschlag lohnt sich der Blick eines spezialisierten Anwalts: Eine sauber dokumentierte Widmungshistorie, korrekte Aufteilung bei Teilumwidmungen und eine fundierte Vergleichsrechnung zwischen Sondersteuersatz und Regelbesteuerung sichern fünfstellige Beträge. Bei uns finden Sie Ansprechpartner für die ganze Bandbreite des Immobilienrechts in Salzburg. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen, wie Sie den Verkauf rechtssicher und steueroptimiert abwickeln.

Erstgespräch vereinbaren