Der Kindesunterhalt 2026 bringt Änderungen, die viele getrennt lebende Eltern betreffen: Die Regelbedarfssätze werden indexbedingt angepasst, der Familienbonus wirkt mit der Familienbeihilfe zusammen, und die jüngere OGH-Linie zur Doppelresidenz prägt die Praxis immer stärker. Wer 2026 eine Erstfestsetzung, eine Anpassung oder einen Streit über das Wechselmodell vor sich hat, sollte die aktuellen Werte und die geltende Methodik kennen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich gegenüber 2025 verändert hat, wie die Prozentsatzmethode funktioniert, wie Doppelresidenz und Hochstreitwert-Fälle berechnet werden — und wann eine Anpassung Sinn ergibt.
Kindesunterhalt 2026 — was sich gegenüber 2025 geändert hat
Drei Entwicklungen prägen die Berechnung des Kindesunterhalts 2026 in Österreich. Erstens passt das Justizministerium die Regelbedarfssätze regelmäßig — typischerweise zur Jahresmitte — an die Verbraucherpreisentwicklung an. Wer noch mit den 2025er-Werten rechnet, kommt damit auf Beträge, die ab Juli 2026 nicht mehr mit dem aktuellen Bedarfssatz übereinstimmen. Zweitens hat sich die Wechselwirkung mit dem Familienbonus weiter verschoben: Die anteilige steuerliche Entlastung beider Eltern beeinflusst die Nettobelastung und damit indirekt auch die Bemessungsgrundlage für den Geldunterhalt. Drittens hat der Oberste Gerichtshof seine Linie zur Doppelresidenz in mehreren Entscheidungen 2024 und 2025 nachgeschärft — ohne sich auf ein einziges starres Berechnungsmodell festzulegen.
Die Folge: Wer 2026 eine Erstfestsetzung beantragt oder eine bestehende Vereinbarung anpassen will, sollte nicht einfach die Tabelle aus dem Vorjahr übernehmen. Auch das Wechselmodell verlangt eine genaue Prüfung — pauschal „im Wechselmodell wird kein Unterhalt gezahlt“ trifft nach der aktuellen Judikatur nicht zu. Wir haben die Methodik der Berechnung in einem eigenen Übersichtsbeitrag erklärt; dieser Beitrag konzentriert sich auf das, was 2026 konkret neu ist.
Drei Veränderungen 2026 auf einen Blick
Was sich gegenüber 2025 verschoben hat
Prozentsatzmethode — die Standard-Berechnung Schritt für Schritt
In rund neun von zehn Fällen wird der Kindesunterhalt in Österreich nach der Prozentsatzmethode bemessen. Sie geht auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurück und teilt das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nach Prozentsätzen auf — abgestuft nach dem Alter des Kindes. Grundlage ist § 231 ABGB: Beide Eltern haben „anteilig nach ihren Kräften“ zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Wer das Kind hauptsächlich betreut, leistet seinen Anteil in Form der Naturalleistung; der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt.
Die Prozentsätze steigen mit dem Alter, weil auch der Bedarf des Kindes steigt: 16 Prozent bis zum sechsten Geburtstag, 18 Prozent bis zum zehnten, 20 Prozent bis zum 15. und 22 Prozent darüber. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern werden Abzüge vorgenommen, weil das Einkommen auf mehrere Bedürfnisse verteilt wird. Auch andere Sorgepflichten — etwa gegenüber einem nicht erwerbstätigen Ehegatten — können den Prozentsatz reduzieren.
Bemessungsgrundlage ist immer das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen — nicht das Bruttoeinkommen, nicht der laut Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn. Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt werden anteilig eingerechnet, ebenso Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder Provisionen. Wer Sachbezüge erhält (Dienstwagen, Wohnung), muss diese ebenfalls einrechnen lassen. In der Praxis ist die saubere Erfassung der Bemessungsgrundlage der häufigste Streitpunkt, vor allem wenn Einkommen schwankt oder Selbstständigen-Einkünfte hinzukommen.
Regelbedarfssätze 2026 — die offizielle Tabelle
Die Regelbedarfssätze geben den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in einer bestimmten Altersstufe an. Sie werden jährlich vom Bundesministerium für Justiz auf Basis der Verbraucherpreis-Statistik veröffentlicht und gelten österreichweit. In der Praxis spielen sie zwei Rollen: Erstens dienen sie als Orientierungswert, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ermittelt werden kann oder offensichtlich zu niedrig ausgewiesen wird. Zweitens markieren sie zusammen mit der „Doppelregelbedarf“-Schwelle die Grenze, ab der die Hochstbemessungs-Grenze (Playboy-Grenze) diskutiert wird.
Wichtig: Die endgültigen Werte für 2026 werden traditionell erst zur Jahresmitte veröffentlicht. Die nachstehende Tabelle zeigt deshalb voraussichtliche Spannen — die offizielle Tabelle des Justizministeriums ist in jedem konkreten Verfahren maßgeblich. Die tatsächliche Höhe des Geldunterhalts ergibt sich aber in den meisten Fällen ohnehin aus der Prozentsatzmethode; der Regelbedarf ist die untere Vergleichsgröße.
| Altersstufe | Regelbedarf 2026 (voraussichtlich) | Doppelregelbedarf (Richtwert) |
|---|---|---|
| 0–3 Jahre | ca. 270–290 € | ca. 540–580 € |
| 3–6 Jahre | ca. 350–370 € | ca. 700–740 € |
| 6–10 Jahre | ca. 450–470 € | ca. 900–940 € |
| 10–15 Jahre | ca. 510–535 € | ca. 1.020–1.070 € |
| 15–19 Jahre | ca. 600–625 € | ca. 1.200–1.250 € |
| ab 19 Jahre | ca. 750–780 € | ca. 1.500–1.560 € |
Auch wenn die Prozentsatzmethode in der Regel höhere Beträge ergibt als der reine Regelbedarf, lohnt sich der Blick in die Tabelle: Bei sehr niedrigen Einkommen kann der nach Prozentsatz berechnete Unterhalt unter den Regelbedarf fallen — dann wird der Bedarf des Kindes in der Praxis durch andere Leistungen (Familienbeihilfe, Unterhaltsvorschuss) abgesichert. Der Doppelregelbedarf ist außerdem die Schwelle, bei der die Höchstbemessungs-Grenze in den Blick kommt; dazu mehr im Abschnitt zur Playboy-Grenze.
Doppelresidenz — wenn beide Eltern annähernd gleich betreuen
Doppelresidenz oder Wechselmodell bedeutet: Das Kind lebt annähernd gleich viel bei beiden Elternteilen — typischerweise im Wochenwechsel oder im Modell „eine Woche / eine Woche“ mit nur leichter Verschiebung. § 231 Abs 2 ABGB sieht für diesen Fall ausdrücklich vor, dass die Naturalleistung beider Eltern wechselseitig anzurechnen ist. Geldunterhalt ist nur dort zu zahlen, wo trotz wechselseitiger Anrechnung eine Differenz bleibt — etwa, weil ein Elternteil deutlich mehr verdient oder bestimmte Bedarfspositionen (Schulgeld, Sportverein, Zahnspange) vorwiegend von einem Elternteil getragen werden.
In der Praxis haben sich drei Berechnungsmodelle etabliert. Welches im konkreten Fall greift, hängt von der Einkommenslage, dem konkreten Betreuungsschlüssel und der Einigung der Eltern ab. Die aktuelle OGH-Linie zur Doppelresidenz erlaubt eine Einzelfallprüfung, ohne ein einheitliches Modell vorzuschreiben. Auch die grundsätzlichen Spielregeln zur Doppelresidenz haben wir zusammengefasst.
Doppelresidenz — wie Unterhalt berechnet werden kann
Welches Modell passt, hängt von Einkommen und Betreuungsanteil ab
Welches Modell letztlich gilt, ist häufig der Kern des Streits. Wer das Wechselmodell lebt, sich aber über die Höhe des Geldunterhalts nicht einigen kann, landet im Pflegschaftsverfahren — oft mit Sachverständigengutachten zu Einkommen und tatsächlichem Bedarf. Eine außergerichtliche Vereinbarung mit klarer Beschreibung des Modells, der Bedarfspositionen und der Anpassungsklausel erspart in der Regel viel Aufwand.
Wechselmodell oder klassische Hauptbetreuung — die OGH-Linie 2025/2026
Die klassische Hauptbetreuung — ein Elternteil betreut werktags, der andere hat Wochenend- und Ferienkontakt — bleibt 2026 das in Österreich am häufigsten gelebte Modell. Hier rechnet sich der Geldunterhalt klar nach Prozentsatzmethode: Der nicht hauptbetreuende Elternteil zahlt den vollen, nach Alter berechneten Anteil seines Nettoeinkommens. Eine Reduktion wegen ausgedehnten Kontaktrechts (etwa „jedes zweite Wochenende plus jeden zweiten Mittwoch“) ist nach gefestigter Rechtsprechung erst zu erwägen, wenn die Betreuung deutlich über das übliche Kontaktrecht hinausgeht — typischerweise ab einem Betreuungsanteil von rund 30 Prozent aufwärts.
Beim echten Wechselmodell, also der annähernden Halbe-Halbe-Betreuung, gilt seit den jüngeren OGH-Entscheidungen: Eine pauschale „Null-Lösung“ — also gar kein Geldunterhalt — ist die Ausnahme, nicht die Regel. Liegt das Einkommen der Elternteile auf vergleichbarem Niveau und werden die Bedarfspositionen geteilt, kann der Geldunterhalt tatsächlich auf nahezu null sinken. Bei deutlichen Einkommensunterschieden bleibt aber ein rechnerischer Ausgleich. Der OGH hat sich in mehreren Entscheidungen 2024 und 2025 gegen ein starres Schema und für die Einzelfallprüfung ausgesprochen.
Hauptbetreuung vs. Doppelresidenz
Wie sich das Betreuungsmodell auf die Geldunterhaltspflicht auswirkt
Zur Vermeidung von Streit empfehlen wir, das Betreuungsmodell schriftlich klar zu beschreiben — am besten in Verbindung mit der Obsorge-Vereinbarung. Wer Doppelresidenz vereinbart, sollte den Wochenrhythmus, die Übergaberegelung und die Kostentragung für besondere Bedarfspositionen schon in der Trennungsvereinbarung festhalten. Das spart später ein Pflegschaftsverfahren — und schützt das Kind vor Konflikten an der Schnittstelle zwischen den Haushalten.
Hochstreitwert und Playboy-Grenze — wenn das Einkommen sehr hoch ist
Wer mehrere tausend Euro netto pro Monat verdient, käme nach reiner Prozentsatzmethode auf Unterhaltsbeträge, die deutlich über dem realen Bedarf eines Kindes liegen. Genau hier setzt die sogenannte „Playboy-Grenze“ an — eine Höchstbemessungs-Grenze, die der OGH in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet hat. Hintergrund: Unterhalt soll den Bedarf des Kindes decken und die Lebensverhältnisse spiegeln, aber nicht in Vermögensvorteile übergehen. Konkret deckelt die Grenze den Geldunterhalt typischerweise beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des altersgemäßen Regelbedarfs.
Die Grenze wird relevant, sobald das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen den Doppelregelbedarf (siehe Tabelle oben) deutlich übersteigt. Wir haben die Funktionsweise der Playboy-Grenze in einem eigenen Detailbeitrag erläutert. In der Praxis ist die Grenze nicht starr — sie öffnet sich, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf nachweisbar ist (Privatschule, internationale Ausbildung, intensive medizinische Versorgung). Umgekehrt wird sie strenger angesetzt, wenn der Bedarf des Kindes dem Durchschnitt entspricht.
Selbstständigen-Einkommen — wie die Bemessungsgrundlage berechnet wird
Schwankende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gelten als der schwierigste Bemessungsfall im Kindesunterhalt. Ein Bauträger oder eine Unternehmerin kann in einem Jahr 30.000 Euro verdienen und im nächsten 200.000 Euro — soll der Unterhalt jedes Jahr neu festgesetzt werden? Die ständige OGH-Rechtsprechung hat dafür eine pragmatische Antwort: Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre nach Steuern. Ausreißer nach oben (einmalige Verkaufserlöse, Sondergewinne) werden bereinigt, dauerhafte Trends (etwa eine echte Einkommenssteigerung) berücksichtigt.
In der Praxis braucht es fast immer einen gerichtlichen Sachverständigen, der die Steuerbescheide, Bilanzen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen auswertet. Auch sogenannte „verdeckte Einkommensbestandteile“ — Privatentnahmen aus der GmbH, Sachbezüge, geleaste Fahrzeuge — werden hinzugerechnet. Wer als Selbstständiger die Bemessungsgrundlage künstlich kleinrechnet, riskiert einen Hochrechnungsbeschluss: Das Gericht setzt dann ein „fiktives Einkommen“ an, das sich an der Lebensführung orientiert.
| Jahr | Nettoeinkommen | Bereinigung |
|---|---|---|
| 2023 | 96.000 € | – 20.000 € Sondererlös Liegenschaftsverkauf |
| 2024 | 108.000 € | unverändert |
| 2025 | 120.000 € | unverändert |
| Bemessungsgrundlage | 101.333 €/Jahr | ≈ 8.444 € netto/Monat |
Wer als Berechtigter mit einem Unterhaltsverpflichteten konfrontiert ist, der „kaum etwas verdient“, aber sichtbar gut lebt, sollte nicht resignieren. Lebensführung, Kontostände und Vermögensbewegungen können im Pflegschaftsverfahren als Indizien für ein höheres Einkommen herangezogen werden. Auch Auskünfte vom Finanzamt und vom Sozialversicherungsträger sind möglich — das Gericht kann sie auf Antrag einholen.
Anpassung und Neufestsetzung — wann Sie aktiv werden sollten
Eine einmal festgesetzte Unterhaltszahlung ist nicht in Stein gemeißelt. § 140a ABGB erlaubt die Anpassung, sobald sich die Verhältnisse wesentlich ändern — auf Seite des Kindes (höherer Bedarf wegen Schulwechsel, Studium, medizinischer Ausgaben) oder auf Seite des Unterhaltspflichtigen (Einkommen steigt oder sinkt deutlich, weitere Sorgepflicht entsteht, Arbeitslosigkeit). Auch der Wechsel in eine neue Altersstufe — etwa der zehnte Geburtstag — ist ein typischer Anpassungsanlass, weil sich der Prozentsatz verschiebt.
In der Praxis sollten Sie spätestens alle zwei bis drei Jahre prüfen, ob die festgesetzte Höhe noch passt. Wer eine Anpassung versäumt, kann sie zwar rückwirkend einfordern — aber nur in engen Grenzen und mit höherem Aufwand. Wenn das Kind bereits studiert, lohnt zudem der Blick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit; die Regeln für Kindesunterhalt im Studium zeigen, wann die Unterhaltspflicht endet und welche Mitwirkungspflichten das Kind hat.
Eine Anpassung kann einvernehmlich erfolgen — entweder formlos zwischen den Eltern oder als notarielle Vereinbarung — oder gerichtlich im Pflegschaftsverfahren. Die einvernehmliche Lösung ist schneller, billiger und kindgerechter; das Pflegschaftsverfahren bleibt der Weg, wenn keine Einigung erzielbar ist. Auch hier gilt: Je sauberer die Einkommens- und Bedarfsdokumentation vorbereitet ist, desto kürzer das Verfahren.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt 2026
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Wie wir Ihnen helfen können
Kindesunterhalt 2026 wird in den meisten Fällen nach der Prozentsatzmethode berechnet — die übrigen Konstellationen mit Doppelresidenz, Selbstständigen-Einkommen oder Hochstreitwert verlangen eine differenzierte Bemessung. Wir berechnen für Sie eine erste Spanne anhand der aktuellen Regelbedarfssätze und der OGH-Linie zur Doppelresidenz und zeigen, in welchem Modell Ihr Fall steht. Bei strittigen Konstellationen kalkulieren wir auch die Sachverständigen-Prüfung und das Pflegschaftsverfahren ein. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch — Sie wissen danach, mit welcher Spanne Sie rechnen müssen und welche nächsten Schritte sich lohnen.